Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. März 2024 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit EURODAC) ergab, dass er am 7. Dezember 2023 illegal in Grie- chenland eingereist war und dort am 12. Dezember 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 10. April 2024 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A.______, geboren am (…) 2004 bekannt sei und sein Alter mittels Altersgutachten bestimmt wor- den sei. Ferner sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom (…) bis (…) sowie ein Rei- sedokument gültig vom (…) bis (…) ausgestellt worden. B.c Selben Tags ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Zusen- dung des Altersgutachtens. B.d Am 9. August 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). B.e Mit Schreiben vom 11. August 2024 stimmten die griechischen Behör- den dem Ersuchen zu. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung vom 19. April 2024 gab er zu seinem Auf- enthalt in Griechenland an, er habe auf der Insel Lesbos gelebt, wo er we- der habe lernen noch arbeiten können. Er habe nur alle 24 Stunden Essen erhalten. Als Minderjähriger würde man in Griechenland nicht reisen dürfen und könne die Insel nicht verlassen. Insgesamt habe er sich drei Monate und 26 Tage in Griechenland aufgehalten.
D-5407/2024 Seite 3 C.b Am 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum rechtli- chen Gehör betreffend die Anpassung im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) sowie der Wegweisung nach Griechenland. C.c In der Stellungnahme vom 19. August 2024 zum Entscheidentwurf wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über kein fami- liäres oder soziales Netz. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er sich noch bis zum Erhalt seines Reisepasses im Camp aufhalten dürfen. Im Camp habe er lediglich einmal pro Tag Essen erhalten. Nach Erhalt des Reise- passes habe man ihm mitgeteilt, dass er das Camp innerhalb einer Woche verlassen müsse. Er könne danach im Park übernachten oder Griechen- land verlassen. Ihm sei mit der Aushändigung des Passes deutlich ge- macht worden, dass er fortan keinen Anspruch auf Unterstützung mehr habe. Die Insel Lesbos sei sehr klein, weshalb dort keine Unterstützungs- möglichkeiten verfügbar gewesen seien. Er sei regelmässig rassistisch an- gegangen worden. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung habe er deutlich gemacht, dass er sich lieber würde anzünden wollen, als nach Griechen- land zurückzukehren. C.d Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 reichte er eine Kopie seiner afghani- schen ID-Karte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. August 2024 – eröffnet am 20. August 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. E. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1] und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vorerst wieder als Minderjäh- rigen mit dem Geburtsjahrgang 2008 zu behandeln [3], eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen [4] und es sei festzustellen, dass das wahrschein- lichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) 2008 sei, subeven- tualiter der (…) 2008, die Vorinstanz anzuweisen, ihn im ZEMIS entspre- chend zu erfassen [5], die Vorinstanz sei als vorsorgliche Massnahme an- zuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde, den
D-5407/2024 Seite 4 Beschwerdeführer weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn in den Strukturen für Minderjährige zu belassen [6]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Betreffend den Antrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde praxisgemäss ein sepa- rates Beschwerdeverfahren eröffnet (D-5479/2024). G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 10. September 2024, die Replik des Beschwerdeführers am 17. September 2024.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bun- desrat als sicher bezeichneten Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu- rückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 3.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Eu- ropäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet, womit Griechenland darunter- fällt.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 mit Blick auf die Legalvermutung, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) vermutungsweise zumutbar ist, festgehalten, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland ist grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestehen besondere begünstigende Umstände, aufgrund derer aus- nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausge- gangen werden kann (E. 11.5.3).
E. 3.4 Vorliegend kommt daher der Frage, ob der Beschwerdeführer minder- jährig oder bereits volljährig ist, entscheidende Bedeutung zu.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen.
E. 4.1.2 Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass der Beschwerdefüh- rer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe. Für den Nachweis der Minderjährigkeit könnten Tazkiras keine Beweiskraft zuerkannt werden. Ohnehin sei nur von einem reduzierten Beweiswert
D-5407/2024 Seite 6 auszugehen, so beruhe das genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeitpunkt. Entsprechend komme seiner Kopie der E-Tazkira keine Beweiskraft zu. Bezüglich seiner auf Beschwerdeebene im Original eingereichten E-Tazkira sei anzumerken, dass es sich nicht um die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnte Tazkira handle, son- dern um eine Neuausstellung in Abwesenheit. Das SEM vermute, dass die E-Tazkira nicht rechtmässig erhältlich gemacht worden sei und der Be- schwerdeführer sich das Dokument zweckgerichtet habe ausstellen las- sen, um die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täu- schen.
E. 4.1.3 Ferner würden die Angaben zu seinem Alter in der Erstbefragung den Angaben, welche sich in den Unterlagen aus Griechenland fänden, wider- sprechen. So habe er zu Protokoll gegeben, in Griechenland ebenfalls das Geburtsjahr 2008 angegeben zu haben, ein Dokument aus Griechenland weise jedoch den (…) 2006 als Geburtsdatum aus. Zudem habe er zuerst angegeben, es sei kein Altersgutachten durchgeführt worden, erst als er mit den in Griechenland registrierten Personalien konfrontiert worden sei, bestätigte er, dass ein Altersgutachten gemacht worden sei und er die da- raus resultierenden Personalien in Griechenland akzeptiert habe, um schnell weiterreisen zu können. Was seine Angaben zur Registrierung in Griechenland betreffe, sei anzumerken, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle. Mithin gehe das SEM davon aus, dass Grie- chenland bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identi- tät grösste Sorgfalt walten lasse. Es dürfe entsprechend davon ausgegan- gen werden, dass es sich beim (…) 2006 um das von ihm bei der Erstregistrierung in Griechenland genannte Datum handle. Seine von der Schweiz abweichende Erstregistrierung, gemäss welcher er inzwischen volljährig wäre, werde als starkes Indiz für eine Volljährigkeit gewertet. Überdies seien die griechischen Behörden im Rahmen eines Altersgutach- ten zum Schluss gekommen, dass er älter sei müsse als das von ihm an- gegebene Alter und habe sein Geburtsdatum entsprechend auf den (…) 2004 angepasst. Es sei nicht davon auszugehen, dass Griechenland aus- ländische Personen trotz anderslautender oder fehlender Angaben mit ei- nem von den Behörden selber festgelegten Alter und Geburtsdatum er- fasse. Der Beschwerdeführer sei eine Erklärung, wie es zu dem in Grie- chenland erfassten Geburtsdatum (…) 2006 gekommen sei, schuldig ge- blieben. Zudem sei erstaunlich, dass er sich in der Erstbefragung einzig an sein Geburtsjahr erinnert habe, nicht jedoch an den Tag oder Monat. Das Geburtsjahr würde er aus der Tazkira kennen. Der (…) sei ein von ihm
D-5407/2024 Seite 7 gewähltes Wunschdatum. Die Tazkira-Kopie, welche kürzlich ausgestellt worden sei, enthalte nun das Geburtsdatum (…) 2008. Das Geburtsdatum weiche somit nur beim Monat von dem von ihm bei der Einreise angege- benen Geburtsdatum ab. Zudem decke sich der in der Tazkira angegebene Geburtsmonat mit dem in Griechenland registrierten Monat. Seine Angabe, er habe in Griechenland die gleichen Personalien wie in der Schweiz an- gegeben, sei nachweislich falsch. Das SEM gehe davon aus, er habe in der Schweiz ein anderes Alter und Geburtsdatum angegeben als in Grie- chenland, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern.
E. 4.1.4 Zwar würden sich seine Angaben bezüglich seiner Schulbildung und Ausreise mit dem in der Schweiz angegebenen Geburtsjahr decken, je- doch falle auf, dass er, abgesehen von seinem Geburtsjahr, die Jahreszah- len durchgehend im europäischen Kalender und nicht im afghanischen Ka- lender genannt habe. Da dies im kulturellen Kontext aussergewöhnlich sei, erscheine es plausibel, dass er diese Jahreszahlen vorgängig ausgerech- net habe und diese nicht auf seinen Erinnerungen beruhen würden. Ferner seien weitere Angaben zu seinen Lebensumständen vage geblieben, so habe er keinerlei Angaben zum Alter seiner Geschwister oder zum Alters- unterschied zwischen ihnen machen können.
E. 4.1.5 Schliesslich verfüge das SEM betreffend die Durchführung eines Al- tersgutachtens einen Ermessensspielraum, so sei bereits beim Vorliegen von Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter erreicht habe, ein Altersgutachten nicht zwingend. Ein Altersgutachten stelle im Übrigen lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Mit einem Altersgutach- ten könne die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Für die Anordnung eines Altersgutachtens bestehe daher keine Notwendigkeit.
E. 4.2.1 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er habe am 30. Juli 2024 eine Kopie seiner E-Tazkira zu den Akten gereicht. Die Angaben auf der Kopie würden sich mit seinen inhaltli- chen Angaben decken. Da die eingereichte Kopie der E-Tazkira mit seinen Angaben inhaltlich übereinstimme, sei sie als Indiz für sein angegebenes Alter beziehungsweise für seine Minderjährigkeit zu werten. Ferner habe er widerspruchsfrei über sein Alter, seine Ausreise sowie seinen Geburts- jahrgang im afghanischen und europäischen Kalender gesprochen. Er
D-5407/2024 Seite 8 verfüge nur über eine rudimentäre Schulbildung und bis zu seiner Ausreise hätten Daten sowie sein Geburtsdatum für ihn keine Bedeutung gehabt, was gebührend zu berücksichtigen sei.
E. 4.2.2 Betreffend die Registrierung in Griechenland macht er geltend, es sei unklar, wie es zur Erstregistrierung mit dem Geburtsdatum (…) 2006 ge- kommen sei. Auch in der Schweiz komme es bei der Registrierung von Personendaten regelmässig zu Fehlern. Es sei nicht auszuschliessen, dass es in Griechenland infolge eines Umrechnungsfehlers der dolmet- schenden Person zu einer Falschregistrierung des Geburtsdatums gekom- men sei, was die nur ungenügend vorliegenden Informationen zur Regist- rierung in Griechenland verdeutlichen würden. Der Vorwurf, er habe ein falsches Geburtsdatum angegeben, um das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, beruhe einzig auf Vermutungen und sei nicht be- gründet. So sei in Griechenland keine medizinische Altersabklärung vorge- nommen worden, welche genauere Rückschlüsse auf das tatsächliche Al- ter des Beschwerdeführers zulasse. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM einerseits die in Griechenland das Alter betreffenden Abklärungen als un- zuverlässig einschätze, gleichzeitig hingegen kurzerhand auf ein einzel- nes, aus Griechenland stammendes Papier abstelle, zu dessen Zustande- kommen keinerlei gesicherte Informationen vorliegen würden.
E. 4.2.3 Ferner würde der Verzicht auf Anordnung eines medizinischen Alters- gutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzen, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spreche, vorzunehmen. Würden keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen, fielen mit Blick auf die Alters- feststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf wissenschaftlichen Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG abstellen würden. Praxisgemäss ordne die Vorinstanz in solchen Fällen ein medizinisches Altersgutachten an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genü- gender Sicherheit ausgeschlossen werden könne und das voraussichtlich tangierte Rechtsgut des Kindeswohls als hochrangig zu qualifizieren sei, der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebiete.
D-5407/2024 Seite 9
E. 4.2.4 Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Aus den medizinischen Verlaufsblatt der «niederschwelligen psy- chologischen Betreuung» sowie den Arztberichten ergäben sich Anzei- chen, dass der Beschwerdeführer psychisch stark angeschlagen sei. Be- reits am 30. April 2024 habe die Psychologin angemerkt, der Beschwerde- führer müsse dringend an die Kinder- und Jugendpsychiatrie überwiesen werden. Dem Beschwerdeführer würden auch Psychopharmaka verschrie- ben. Die von der Vorinstanz angeführte «niederschwellige psychologische Betreuung» diene gerade nicht der Erstellung des medizinischen Sachver- halts, sondern der Überbrückung der Wartefrist für eine reguläre psycholo- gisch-psychiatrische Untersuchung. Daraus ergebe sich, dass der medizi- nische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei.
E. 4.3.1 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Identitätsdokumente einzureichen erst Ende Juli 2024 nachgekommen. Um eine E-Tazkira zu erhalten, sei grundsätzlich zumin- dest zur Erfassung des Fotos sowie zur Abholung ein persönliches Vor- sprechen bei einem NSIA-Büro (National Statistics and Information Autho- rity) vorgesehen. E-Tazkira sowie Tazkiras in Papierform seien gegen Be- zahlung erhältlich und das konkret genannte Geburtsdatum beruhe oftmals auf einer blossen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt. Die E-Tazkira verfüge nur über eine sehr geringe Beweiskraft. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich das Dokument zweckgerichtet aus- stellen lassen, um die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täuschen.
E. 4.3.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde decke sich das Ge- burtsdatum des (…) 2008 der E-Tazkira nicht mit den Angaben des Be- schwerdeführers im Asylverfahren. So habe sich jener bei der Ankunft in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (…) 2008 registrieren lassen.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik, es sei zu betonen, dass sich die Vorinstanz zum in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse über ein in Griechenland als (…) 2006 erfasstes Geburtsdatum vor, nicht vernehmen liess.
E. 4.4.2 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, handle es sich bei der E-Tazkira nicht um das in der Erstbefragung angesprochene Dokument, sondern um eine Zweitausstellung. Die vor rund zwei Jahren ausgestellte
D-5407/2024 Seite 10 Tazkira sei verloren gegangen, eine Tatsache, auf die der Beschwerdefüh- rer bereits in der Erstbefragung hingewiesen habe. Er habe für die Zweit- ausstellung nirgends persönlich vorsprechen müssen. Es sei nicht erstellt, dass dies tatsächlich gemacht werden müsse. Die Zweitausstellung einer Tazkira sei ohnehin auch nach Ansicht der Vorinstanz in Vertretung durch Verwandte möglich. Es bestünden keine belastbaren Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Tazkira nicht rechtmässig erhältlich gemacht worden sei. Die E-Tazkira sei ein starkes Indiz für das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Alter und Geburtsdatum. Die Angaben auf der E-Tazkira würden sich mit den in der Schweiz gemachten Angaben zu seinem Jahrgang decken.
E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, da sie gegebenenfalls eine Kassa- tion der Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätz- lich hat die Behörde im Rahmen des Zumutbaren einzig den entscheid- erheblich erscheinenden Umständen nachzugehen (vgl. KRAUS- KOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 27). Der Untersu- chungsgrundsatz findet im Asylverfahren seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzuge- ben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
E. 5.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwirft (SEM-Replik vom 10. September 2024, Ziff. 2/S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung mitgeteilt, er sei bemüht, die Tazkira, welche im Besitz der Familie sei, zu beschaffen, die von der Vorinstanz gesetzte Frist von sechs Tagen zur Beschaffung reiche jedoch nicht (vgl. SEM-act. (…)-18/2 F4.07). Innert Frist ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung für die Einreichung der Tazkira im Original, das Gesuch wurde vom SEM ab- gelehnt (vgl. SEM-act. […]-21/1). Am 30. Juli 2024 – mithin vor dem
D-5407/2024 Seite 11 Entscheid vom 19. August 2024 – reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte zu den Akten (vgl. SEM-act. […]-32/1) und führte in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. August 2024 aus, er benötige mehr Zeit für die Zustellung der E-Tazkira im Origi- nal, da die Post in Afghanistan nicht funktioniere (vgl. SEM-act. […]-41/4). Am 29. August 2024 schliesslich reichte er das Original beim Bundesver- waltungsgericht ein. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt haben sollte.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der von ihm glaub- haft gemachten Minderjährigkeit sei eine Wegweisung nach Griechenland nicht zumutbar.
E. 5.4.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Ab- wägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind da- bei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der be- troffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemali- gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 5.5.1 Die Vorinstanz erachtet die eingereichten E-Tazkira als nicht rechts- genüglich.
E. 5.5.2 Eine afghanische Tazkira gilt als nicht fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch – ebenso wie das SEM in seiner Verfügung – nicht auf die E-Tazkiras im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkira in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewer- ten als bei Papier-Tazkiras (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-941/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3.1 m.w.H.). Sodann ist in Be- zug auf die Ausstellungsmodalitäten einer E-Tazkira festzuhalten, dass diese offenbar gegen Bezahlung erhältlich sind und das in der E-Tazkira
D-5407/2024 Seite 12 konkret genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeit- punkt beruht (vgl. Urteil des BVGer E-2771/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.2). Nichtsdestotrotz finden sich für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch eine zweckgerichtete Ausstellung der E- Tazkira die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täuschen versucht, keine konkreten Hinweise. So hat eine durch die Vorinstanz ver- anlasste Erstprüfung des Originals ergeben, dass diese unauffällig ist (vgl. SEM-act. […]-50/1). Die Angaben der E-Tazkira decken sich mit seinen An- gaben betreffend sein Geburtsjahr mit denjenigen in der Erstbefragung. Ferner erscheinen seine Ausführungen zur Beschaffung der E-Tazkira als Zweitausstellung – was mitunter möglich ist (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Beschaffung eines Identitätsausweises [Tazkira] aus dem Ausland, 05.10.2018, Ziff. 4.4) – als plausibel. Gemäss einem Bericht des SEM sind E-Tazkiras bei Erwachsenen unbeschränkt gültig und einzig Minderjährige müssen diese nach Abschluss des 6. und 17. Lebensjahr erneuern (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 15. De- zember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], Ziff. 4.4). Die am (…) 2024 ausgestellte E-Tazkira des Beschwerdeführers weist denn auch eine Gül- tigkeitsdauer bis zum (…) 2026, läuft mithin am 18. Geburtstag des Be- schwerdeführers ab. Entsprechend kommt der vorliegenden E-Tazkira ein zumindest höherer Beweiswert als einer Tazkira in Papierform zu (vgl. dazu Urteil BVGer D-941/2024 E. 6.3.1).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer hat ein Identitätspapier – eine E-Tazkira im Ori- ginal – eingereicht und es kann ihm diesbezüglich keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Es trifft indessen zu, dass sich be- treffend sein Alter verschiedene Geburtsdaten respektive Altersangaben ergeben (Personalienblatt: (…).2008; 16 Jahre; E-Tazkira: (…).2008 [16 Jahre]); griechische Gesundheitskarte (…).2006 [heute 18 Jahre], griechi- sche Registrierung (…).2004 [20 Jahre]. Damit lässt die heutige Aktenlage klare Feststellungen in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu. Auch liegt dem SEM das Altersgutachten der griechischen Behörden, gemäss welchem das Alter des Beschwerde- führers in Griechenland angepasst wurde, nicht vor. Diesbezüglich beste- hen ferner Unklarheiten, in welcher Weise der Beschwerdeführer unter- sucht wurde (vgl. SEM-act. […]-18/2 F2.06). Wie das Geburtsdatum auf der griechischen Gesundheitskarte zustande gekommen ist, lässt sich vor- liegend nicht abschliessend klären, wobei die Vorinstanz vermutet, dies sei aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers passiert. Angesichts der noch möglichen Abklärungsmassnahmen (namentlich der Anordnung
D-5407/2024 Seite 13 eines Altersgutachtens im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG) ist keine vom Beschwerdeführer zu tragende Beweislosigkeit eingetreten und die Be- weisführungslast liegt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der entscheidenden Behörde. So hat selbst die Vorinstanz im Ersuchen an die griechischen Behörden mitgeteilt, das Altersgutachten sei für das vorlie- gende Verfahren «crutial» [recte vermutlich: «crucial»; deutsch: entschei- dend] (SEM-act. […]-14/2). Dass sie anschliessend nicht erneut bei den griechischen Behörden um Zusendung des Altersgutachtens ersuchte, oder ein eigenes Altersgutachten in Auftrag gab, ist nicht nachvollziehbar. Trotz wiederholten Antrags des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör (SEM-act. […]-26/5) und zum Entscheidentwurf (SEM-act. […]-41/4) verzichtete die Vorinstanz, weitere Abklärungen zu treffen. Damit ist sie ihrer Verpflichtung zur Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts nicht in genügender Weise nachgekommen.
E. 5.7 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als un- vollständig. Die Vorinstanz hat das Alter des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt, es ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche diesbezüglich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen hat.
E. 6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird. Der Nichteintretensentscheid vom
19. August 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Über die Anträge betreffend die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Verfahren D-5479/2024 entschieden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
D-5407/2024 Seite 14 Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5407/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Über die Anträge betreffend die Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS wird im Verfahren D-5479/2024 entschieden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5407/2024 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Aline Gurfinkel, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. März 2024 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 7. Dezember 2023 illegal in Griechenland eingereist war und dort am 12. Dezember 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 10. April 2024 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A.______, geboren am (...) 2004 bekannt sei und sein Alter mittels Altersgutachten bestimmt worden sei. Ferner sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom (...) bis (...) sowie ein Reisedokument gültig vom (...) bis (...) ausgestellt worden. B.c Selben Tags ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Zusendung des Altersgutachtens. B.d Am 9. August 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). B.e Mit Schreiben vom 11. August 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung vom 19. April 2024 gab er zu seinem Aufenthalt in Griechenland an, er habe auf der Insel Lesbos gelebt, wo er weder habe lernen noch arbeiten können. Er habe nur alle 24 Stunden Essen erhalten. Als Minderjähriger würde man in Griechenland nicht reisen dürfen und könne die Insel nicht verlassen. Insgesamt habe er sich drei Monate und 26 Tage in Griechenland aufgehalten. C.b Am 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum rechtlichen Gehör betreffend die Anpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie der Wegweisung nach Griechenland. C.c In der Stellungnahme vom 19. August 2024 zum Entscheidentwurf wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über kein familiäres oder soziales Netz. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er sich noch bis zum Erhalt seines Reisepasses im Camp aufhalten dürfen. Im Camp habe er lediglich einmal pro Tag Essen erhalten. Nach Erhalt des Reisepasses habe man ihm mitgeteilt, dass er das Camp innerhalb einer Woche verlassen müsse. Er könne danach im Park übernachten oder Griechenland verlassen. Ihm sei mit der Aushändigung des Passes deutlich gemacht worden, dass er fortan keinen Anspruch auf Unterstützung mehr habe. Die Insel Lesbos sei sehr klein, weshalb dort keine Unterstützungsmöglichkeiten verfügbar gewesen seien. Er sei regelmässig rassistisch angegangen worden. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung habe er deutlich gemacht, dass er sich lieber würde anzünden wollen, als nach Griechenland zurückzukehren. C.d Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 reichte er eine Kopie seiner afghanischen ID-Karte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. August 2024 - eröffnet am 20. August 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. E. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1] und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vorerst wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsjahrgang 2008 zu behandeln [3], eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen [4] und es sei festzustellen, dass das wahrscheinlichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) 2008 sei, subeventualiter der (...) 2008, die Vorinstanz anzuweisen, ihn im ZEMIS entsprechend zu erfassen [5], die Vorinstanz sei als vorsorgliche Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde, den Beschwerdeführer weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn in den Strukturen für Minderjährige zu belassen [6]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Betreffend den Antrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde praxisgemäss ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet (D-5479/2024). G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 10. September 2024, die Replik des Beschwerdeführers am 17. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet, womit Griechenland darunterfällt. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 mit Blick auf die Legalvermutung, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) vermutungsweise zumutbar ist, festgehalten, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland ist grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestehen besondere begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (E. 11.5.3). 3.4 Vorliegend kommt daher der Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder bereits volljährig ist, entscheidende Bedeutung zu. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. 4.1.2 Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe. Für den Nachweis der Minderjährigkeit könnten Tazkiras keine Beweiskraft zuerkannt werden. Ohnehin sei nur von einem reduzierten Beweiswert auszugehen, so beruhe das genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeitpunkt. Entsprechend komme seiner Kopie der E-Tazkira keine Beweiskraft zu. Bezüglich seiner auf Beschwerdeebene im Original eingereichten E-Tazkira sei anzumerken, dass es sich nicht um die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnte Tazkira handle, sondern um eine Neuausstellung in Abwesenheit. Das SEM vermute, dass die E-Tazkira nicht rechtmässig erhältlich gemacht worden sei und der Beschwerdeführer sich das Dokument zweckgerichtet habe ausstellen lassen, um die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täuschen. 4.1.3 Ferner würden die Angaben zu seinem Alter in der Erstbefragung den Angaben, welche sich in den Unterlagen aus Griechenland fänden, widersprechen. So habe er zu Protokoll gegeben, in Griechenland ebenfalls das Geburtsjahr 2008 angegeben zu haben, ein Dokument aus Griechenland weise jedoch den (...) 2006 als Geburtsdatum aus. Zudem habe er zuerst angegeben, es sei kein Altersgutachten durchgeführt worden, erst als er mit den in Griechenland registrierten Personalien konfrontiert worden sei, bestätigte er, dass ein Altersgutachten gemacht worden sei und er die daraus resultierenden Personalien in Griechenland akzeptiert habe, um schnell weiterreisen zu können. Was seine Angaben zur Registrierung in Griechenland betreffe, sei anzumerken, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle. Mithin gehe das SEM davon aus, dass Griechenland bei der korrekten Registrierung Asylsuchender und deren Identität grösste Sorgfalt walten lasse. Es dürfe entsprechend davon ausgegangen werden, dass es sich beim (...) 2006 um das von ihm bei der Erstregistrierung in Griechenland genannte Datum handle. Seine von der Schweiz abweichende Erstregistrierung, gemäss welcher er inzwischen volljährig wäre, werde als starkes Indiz für eine Volljährigkeit gewertet. Überdies seien die griechischen Behörden im Rahmen eines Altersgutachten zum Schluss gekommen, dass er älter sei müsse als das von ihm angegebene Alter und habe sein Geburtsdatum entsprechend auf den (...) 2004 angepasst. Es sei nicht davon auszugehen, dass Griechenland ausländische Personen trotz anderslautender oder fehlender Angaben mit einem von den Behörden selber festgelegten Alter und Geburtsdatum erfasse. Der Beschwerdeführer sei eine Erklärung, wie es zu dem in Griechenland erfassten Geburtsdatum (...) 2006 gekommen sei, schuldig geblieben. Zudem sei erstaunlich, dass er sich in der Erstbefragung einzig an sein Geburtsjahr erinnert habe, nicht jedoch an den Tag oder Monat. Das Geburtsjahr würde er aus der Tazkira kennen. Der (...) sei ein von ihm gewähltes Wunschdatum. Die Tazkira-Kopie, welche kürzlich ausgestellt worden sei, enthalte nun das Geburtsdatum (...) 2008. Das Geburtsdatum weiche somit nur beim Monat von dem von ihm bei der Einreise angegebenen Geburtsdatum ab. Zudem decke sich der in der Tazkira angegebene Geburtsmonat mit dem in Griechenland registrierten Monat. Seine Angabe, er habe in Griechenland die gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben, sei nachweislich falsch. Das SEM gehe davon aus, er habe in der Schweiz ein anderes Alter und Geburtsdatum angegeben als in Griechenland, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern. 4.1.4 Zwar würden sich seine Angaben bezüglich seiner Schulbildung und Ausreise mit dem in der Schweiz angegebenen Geburtsjahr decken, jedoch falle auf, dass er, abgesehen von seinem Geburtsjahr, die Jahreszahlen durchgehend im europäischen Kalender und nicht im afghanischen Kalender genannt habe. Da dies im kulturellen Kontext aussergewöhnlich sei, erscheine es plausibel, dass er diese Jahreszahlen vorgängig ausgerechnet habe und diese nicht auf seinen Erinnerungen beruhen würden. Ferner seien weitere Angaben zu seinen Lebensumständen vage geblieben, so habe er keinerlei Angaben zum Alter seiner Geschwister oder zum Altersunterschied zwischen ihnen machen können. 4.1.5 Schliesslich verfüge das SEM betreffend die Durchführung eines Altersgutachtens einen Ermessensspielraum, so sei bereits beim Vorliegen von Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter erreicht habe, ein Altersgutachten nicht zwingend. Ein Altersgutachten stelle im Übrigen lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Mit einem Altersgutachten könne die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Für die Anordnung eines Altersgutachtens bestehe daher keine Notwendigkeit. 4.2 4.2.1 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe am 30. Juli 2024 eine Kopie seiner E-Tazkira zu den Akten gereicht. Die Angaben auf der Kopie würden sich mit seinen inhaltlichen Angaben decken. Da die eingereichte Kopie der E-Tazkira mit seinen Angaben inhaltlich übereinstimme, sei sie als Indiz für sein angegebenes Alter beziehungsweise für seine Minderjährigkeit zu werten. Ferner habe er widerspruchsfrei über sein Alter, seine Ausreise sowie seinen Geburtsjahrgang im afghanischen und europäischen Kalender gesprochen. Er verfüge nur über eine rudimentäre Schulbildung und bis zu seiner Ausreise hätten Daten sowie sein Geburtsdatum für ihn keine Bedeutung gehabt, was gebührend zu berücksichtigen sei. 4.2.2 Betreffend die Registrierung in Griechenland macht er geltend, es sei unklar, wie es zur Erstregistrierung mit dem Geburtsdatum (...) 2006 gekommen sei. Auch in der Schweiz komme es bei der Registrierung von Personendaten regelmässig zu Fehlern. Es sei nicht auszuschliessen, dass es in Griechenland infolge eines Umrechnungsfehlers der dolmetschenden Person zu einer Falschregistrierung des Geburtsdatums gekommen sei, was die nur ungenügend vorliegenden Informationen zur Registrierung in Griechenland verdeutlichen würden. Der Vorwurf, er habe ein falsches Geburtsdatum angegeben, um das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, beruhe einzig auf Vermutungen und sei nicht begründet. So sei in Griechenland keine medizinische Altersabklärung vorgenommen worden, welche genauere Rückschlüsse auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zulasse. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM einerseits die in Griechenland das Alter betreffenden Abklärungen als unzuverlässig einschätze, gleichzeitig hingegen kurzerhand auf ein einzelnes, aus Griechenland stammendes Papier abstelle, zu dessen Zustandekommen keinerlei gesicherte Informationen vorliegen würden. 4.2.3 Ferner würde der Verzicht auf Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzen, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spreche, vorzunehmen. Würden keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen, fielen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf wissenschaftlichen Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG abstellen würden. Praxisgemäss ordne die Vorinstanz in solchen Fällen ein medizinisches Altersgutachten an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne und das voraussichtlich tangierte Rechtsgut des Kindeswohls als hochrangig zu qualifizieren sei, der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebiete. 4.2.4 Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt worden. Aus den medizinischen Verlaufsblatt der «niederschwelligen psychologischen Betreuung» sowie den Arztberichten ergäben sich Anzeichen, dass der Beschwerdeführer psychisch stark angeschlagen sei. Bereits am 30. April 2024 habe die Psychologin angemerkt, der Beschwerdeführer müsse dringend an die Kinder- und Jugendpsychiatrie überwiesen werden. Dem Beschwerdeführer würden auch Psychopharmaka verschrieben. Die von der Vorinstanz angeführte «niederschwellige psychologische Betreuung» diene gerade nicht der Erstellung des medizinischen Sachverhalts, sondern der Überbrückung der Wartefrist für eine reguläre psychologisch-psychiatrische Untersuchung. Daraus ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Identitätsdokumente einzureichen erst Ende Juli 2024 nachgekommen. Um eine E-Tazkira zu erhalten, sei grundsätzlich zumindest zur Erfassung des Fotos sowie zur Abholung ein persönliches Vorsprechen bei einem NSIA-Büro (National Statistics and Information Authority) vorgesehen. E-Tazkira sowie Tazkiras in Papierform seien gegen Bezahlung erhältlich und das konkret genannte Geburtsdatum beruhe oftmals auf einer blossen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt. Die E-Tazkira verfüge nur über eine sehr geringe Beweiskraft. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich das Dokument zweckgerichtet ausstellen lassen, um die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täuschen. 4.3.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde decke sich das Geburtsdatum des (...) 2008 der E-Tazkira nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. So habe sich jener bei der Ankunft in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registrieren lassen. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik, es sei zu betonen, dass sich die Vorinstanz zum in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse über ein in Griechenland als (...) 2006 erfasstes Geburtsdatum vor, nicht vernehmen liess. 4.4.2 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, handle es sich bei der E-Tazkira nicht um das in der Erstbefragung angesprochene Dokument, sondern um eine Zweitausstellung. Die vor rund zwei Jahren ausgestellte Tazkira sei verloren gegangen, eine Tatsache, auf die der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung hingewiesen habe. Er habe für die Zweitausstellung nirgends persönlich vorsprechen müssen. Es sei nicht erstellt, dass dies tatsächlich gemacht werden müsse. Die Zweitausstellung einer Tazkira sei ohnehin auch nach Ansicht der Vorinstanz in Vertretung durch Verwandte möglich. Es bestünden keine belastbaren Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Tazkira nicht rechtmässig erhältlich gemacht worden sei. Die E-Tazkira sei ein starkes Indiz für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter und Geburtsdatum. Die Angaben auf der E-Tazkira würden sich mit den in der Schweiz gemachten Angaben zu seinem Jahrgang decken. 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, da sie gegebenenfalls eine Kassation der Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätzlich hat die Behörde im Rahmen des Zumutbaren einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 27). Der Untersuchungsgrundsatz findet im Asylverfahren seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 5.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwirft (SEM-Replik vom 10. September 2024, Ziff. 2/S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung mitgeteilt, er sei bemüht, die Tazkira, welche im Besitz der Familie sei, zu beschaffen, die von der Vorinstanz gesetzte Frist von sechs Tagen zur Beschaffung reiche jedoch nicht (vgl. SEM-act. (...)-18/2 F4.07). Innert Frist ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung für die Einreichung der Tazkira im Original, das Gesuch wurde vom SEM abgelehnt (vgl. SEM-act. [...]-21/1). Am 30. Juli 2024 - mithin vor dem Entscheid vom 19. August 2024 - reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte zu den Akten (vgl. SEM-act. [...]-32/1) und führte in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. August 2024 aus, er benötige mehr Zeit für die Zustellung der E-Tazkira im Original, da die Post in Afghanistan nicht funktioniere (vgl. SEM-act. [...]-41/4). Am 29. August 2024 schliesslich reichte er das Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt haben sollte. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei eine Wegweisung nach Griechenland nicht zumutbar. 5.4.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz erachtet die eingereichten E-Tazkira als nicht rechtsgenüglich. 5.5.2 Eine afghanische Tazkira gilt als nicht fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch - ebenso wie das SEM in seiner Verfügung - nicht auf die E-Tazkiras im Kreditkartenformat mit ihren biometrischen Daten, sondern auf leicht fälschbare afghanische Tazkira in Papierform. Bei E-Tazkiras ist die Gewähr für die Richtigkeit des dort ausgewiesenen Geburtsdatums und die Geeignetheit zum Altersnachweis höher zu bewerten als bei Papier-Tazkiras (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-941/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3.1 m.w.H.). Sodann ist in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten einer E-Tazkira festzuhalten, dass diese offenbar gegen Bezahlung erhältlich sind und das in der E-Tazkira konkret genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeitpunkt beruht (vgl. Urteil des BVGer E-2771/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.2). Nichtsdestotrotz finden sich für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch eine zweckgerichtete Ausstellung der E-Tazkira die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter zu täuschen versucht, keine konkreten Hinweise. So hat eine durch die Vorinstanz veranlasste Erstprüfung des Originals ergeben, dass diese unauffällig ist (vgl. SEM-act. [...]-50/1). Die Angaben der E-Tazkira decken sich mit seinen Angaben betreffend sein Geburtsjahr mit denjenigen in der Erstbefragung. Ferner erscheinen seine Ausführungen zur Beschaffung der E-Tazkira als Zweitausstellung - was mitunter möglich ist (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Beschaffung eines Identitätsausweises [Tazkira] aus dem Ausland, 05.10.2018, Ziff. 4.4) - als plausibel. Gemäss einem Bericht des SEM sind E-Tazkiras bei Erwachsenen unbeschränkt gültig und einzig Minderjährige müssen diese nach Abschluss des 6. und 17. Lebensjahr erneuern (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], Ziff. 4.4). Die am (...) 2024 ausgestellte E-Tazkira des Beschwerdeführers weist denn auch eine Gültigkeitsdauer bis zum (...) 2026, läuft mithin am 18. Geburtstag des Beschwerdeführers ab. Entsprechend kommt der vorliegenden E-Tazkira ein zumindest höherer Beweiswert als einer Tazkira in Papierform zu (vgl. dazu Urteil BVGer D-941/2024 E. 6.3.1). 5.6 Der Beschwerdeführer hat ein Identitätspapier - eine E-Tazkira im Original - eingereicht und es kann ihm diesbezüglich keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Es trifft indessen zu, dass sich betreffend sein Alter verschiedene Geburtsdaten respektive Altersangaben ergeben (Personalienblatt: (...).2008; 16 Jahre; E-Tazkira: (...).2008 [16 Jahre]); griechische Gesundheitskarte (...).2006 [heute 18 Jahre], griechische Registrierung (...).2004 [20 Jahre]. Damit lässt die heutige Aktenlage klare Feststellungen in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu. Auch liegt dem SEM das Altersgutachten der griechischen Behörden, gemäss welchem das Alter des Beschwerdeführers in Griechenland angepasst wurde, nicht vor. Diesbezüglich bestehen ferner Unklarheiten, in welcher Weise der Beschwerdeführer untersucht wurde (vgl. SEM-act. [...]-18/2 F2.06). Wie das Geburtsdatum auf der griechischen Gesundheitskarte zustande gekommen ist, lässt sich vorliegend nicht abschliessend klären, wobei die Vorinstanz vermutet, dies sei aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers passiert. Angesichts der noch möglichen Abklärungsmassnahmen (namentlich der Anordnung eines Altersgutachtens im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG) ist keine vom Beschwerdeführer zu tragende Beweislosigkeit eingetreten und die Beweisführungslast liegt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der entscheidenden Behörde. So hat selbst die Vorinstanz im Ersuchen an die griechischen Behörden mitgeteilt, das Altersgutachten sei für das vorliegende Verfahren «crutial» [recte vermutlich: «crucial»; deutsch: entscheidend] (SEM-act. [...]-14/2). Dass sie anschliessend nicht erneut bei den griechischen Behörden um Zusendung des Altersgutachtens ersuchte, oder ein eigenes Altersgutachten in Auftrag gab, ist nicht nachvollziehbar. Trotz wiederholten Antrags des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör (SEM-act. [...]-26/5) und zum Entscheidentwurf (SEM-act. [...]-41/4) verzichtete die Vorinstanz, weitere Abklärungen zu treffen. Damit ist sie ihrer Verpflichtung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in genügender Weise nachgekommen. 5.7 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig. Die Vorinstanz hat das Alter des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt, es ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche diesbezüglich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen hat.
6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Nichteintretensentscheid vom 19. August 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über die Anträge betreffend die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Verfahren D-5479/2024 entschieden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Über die Anträge betreffend die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Verfahren D-5479/2024 entschieden.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: