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E-2771/2023

E-2771/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – ersuchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Er reichte im Rahmen des Flughafenverfahrens eine elektronische Tazkira (afghanische Identitäts- karte in Kreditkartenformat; nachfolgend E-Tazkira) ein, auf welcher sein Geburtsdatum mit dem (…) eingetragen ist. Das SEM hörte ihn im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin am 26. Januar 2023 zu seinen Asylgrün- den an. Dabei machte er geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Chef eines (…) gewesen. Am ersten Tag der Machtüber- nahme hätten die Taliban seinen Vater aufgesucht und ihn für einige Stun- den auf die Polizeistation mitgenommen. Nachdem er wieder zu Hause ge- wesen sei, habe der Vater ihm und seinem Bruder geraten, dass sie sich im Haus des Schwagers verstecken und danach Afghanistan verlassen sollten. Sein Vater lebe heute in Pakistan, seine Mutter sei in Afghanistan geblieben. Nach dem Verlassen der Heimat habe er sich zunächst in den Iran begeben. Danach habe er eine Zeit lang zusammen mit einem Bruder in der Türkei gelebt. Der Bruder halte sich immer noch dort auf, er sei hin- gegen nach Dubai gereist und von dort aus zusammen mit seiner Schwes- ter C._______ (N […]) und deren Kind in die Schweiz geflogen. Im Rahmen der Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM eine Fotografie einer Tazkira in Papierformat (inklusive englischer Übersetzung) und erklärte dazu, dies sei seine ursprüngliche Tazkira und seine Mutter habe sie für ihn abfotografiert. Er sei demnach im Jahr (…) und nicht wie auf der von ihm zuvor abgegeben E-Tazkira vermerkt, am (…) geboren. Auf der E-Tazkira sei das Datum falsch eingetragen worden. Namens des Beschwerdeführers beantragte die an der Anhörung anwesende Rechts- vertretung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss der alten Tazkira in Papierform auf den (…) abgeändert werde. Sollte das SEM Zweifel haben, ersuche sie darum, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. B. Am 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. C. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2023 reichte der

E-2771/2023 Seite 3 Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter Ausweise seiner Familienangehörigen und Fotos derselben zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM an, dass sie auch fortan die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und rügte mit Eingabe vom 28. Februar 2023, dass ihr Antrag auf Altersanpassung bisher nicht beantwortet worden sei. Sie ersuchte darum, das Alter des Beschwerdeführers auf den (…) anzupassen. Sollte dem An- trag nicht entsprochen werden, sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 11. April 2023 – eröffnet am 12. April 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1 bis 3). Den Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers erachtete die Vorinstanz als derzeit nicht zumutbar und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5). Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6). Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum ([…]) im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht geändert werde (Dispositivziffer 7). Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt (Dispositivziffer 8). F. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM vom 11. April 2023 sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde waren unter anderem Kopien der E-Tazkira und der Tazkira in Papierform, eine Eingabe an das SEM mit dem Antrag auf

E-2771/2023 Seite 4 Altersanpassung, sechs Fotos sowie verschiedene Referenzschreiben bei- gelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe- halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete ihm für das Beschwerdeverfahren die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertreterin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich am 13. Juni 2023 vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer repli- zierte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2023. I. Mit Eingabe vom 25. September 2023 fragte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um Beschleu- nigung des Verfahrens, da es sich bei ihrem Mandanten um eine minder- jährige Person handle. Diese Anfrage beantwortete das Gericht am

28. September 2023.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unter ande- rem über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung res- pektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 2.1 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispositiv- ziffer 7; im Übrigen ist die Verfügung vom 11. April 2023 in Rechtskraft er- wachsen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwer- deerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der beantragten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründun- gen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. Au- gust 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. Sep- tember 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass

E-2771/2023 Seite 6 unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt es der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, den Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung zu erbringen (vgl. BGer- Urteil 1C_11/2013 vom 21. Ok- tober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich.

E. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über das Anbringung des Bestreitungsvermerks ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität

E-2771/2023 Seite 7 eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt respek- tive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer ver- langte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3).

E. 4.6 Diese Beweisregel unterscheidet sich demnach von jener im Asylver- fahren, in welchem die behauptete Minderjährigkeit – den allgemeinen asylrechtlichen Beweisregeln folgend – von der asylsuchenden Person zu- mindest glaubhaft zu machen und über die Glaubhaftigkeit im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung zu befinden ist.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Dispositivziffer 7 aus, auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr (…) geboren zu sein. Allerdings sei auf der von ihm eingereichten E-Tazkira das Geburtsdatum (…) vermerkt. An der Anhörung habe er zu- dem eine Kopie einer Tazkira in Papierform abgegeben und dazu erklärt, dieses ursprüngliche Dokument sei korrekt, weshalb das Geburtsdatum auf den (…) zu korrigieren sei. Auf die Frage, warum er ein amtliches Do- kument mit falschem Inhalt akzeptiert habe, habe er lediglich erklärt, dass er dies nicht als wichtig erachtet habe. Dass einer amtlichen Ausstellungs- behörde ein solcher Fehler unterlaufen sein solle, sei jedoch kaum als plau- sibel zu erachten. Beweismittel wie die Kopie einer Tazkira würden zudem nur über einen geringen Beweiswert verfügen, da sie leicht fälschbar seien. Die E-Tazkira liege indes im Original vor und weise keine Fälschungsmerk- male auf. Es sei dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht ge- lungen, das SEM von der Richtigkeit des Geburtsjahres (…) zu überzeu- gen. Der Eintrag werde daher nicht berichtigt.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, der Be- schwerdeführer habe vor Verlassen seines Heimatlandes in B._______ ge- lebt und dort die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Gemäss der Tazkira in Papierform sei diese am 11. März 2015 in D._______ ausgestellt worden und es werde aufgeführt, dass er im Jahr 1393 (zwischen dem 21. März 2014 und dem 20. März 2015) (…) Jahre alt gewesen sei. Damit werde bestätigt, dass er am (…) geboren worden sei. Die Tazkira in Papierform sei das älteste Identitätspapier; diejenige in Kreditkartenformat sei am 19.

E-2771/2023 Seite 8 Mai 2021 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Va- ter persönlich bei der Behörde vorbeigehen und sich mittels der Tazkira in Papierform ausweisen müssen. Beim Eintragen der Personalien müsse es dann zu einem Fehler gekommen sein. Dieser Fehler sei erst nach Erhalt der E-Tazkira ersichtlich geworden. Ihm und seinem Vater sei aufgefallen, dass der Fehler beim Geburtsjahr passiert sei. Die Lage sei Ende Juni 2021 jedoch kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban bereits ange- spannt und chaotisch gewesen. Der Vater sei viel beschäftigt gewesen und habe andere Sorgen gehabt, als jene, sich um das falsch aufgeführte Ge- burtsjahr in der E-Tazkira des damals (…) Sohnes zu kümmern. Dem exak- ten Alter werde in Afghanistan – wie der Beschwerdeführer an der Anhö- rung erwähnt habe – keine grosse Bedeutung zugemessen. Deshalb habe sich der Vater nicht um die Korrektur gekümmert. Der Beschwerdeführer sei damals noch zu jung gewesen, um selber eine Korrektur zu beantragen; nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 sei eine sol- che zudem faktisch nicht mehr möglich gewesen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer kinderreichen Familie stamme und der Altersunterschied zu der mit ihm miteingereisten Schwester (…) Jahre betrage. Deren Kinder seien le- diglich zwischen (…) und (…) Jahre jünger als er, wie sich auch aus den beigelegten Fotos zeige. Ausserdem würden auch die Betreuungsperso- nen aus seinem näheren Umfeld in der Schweiz die Ansicht teilen, dass es sich bei ihm nicht um einen bereits (…)-jährigen Mann handeln könne. Dies gehe aus den beigelegten Schreiben der Betreuungspersonen (Lehrerin, Pflegefachfrau, Ergotherapeut) hervor. Mehrmals sei zudem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt worden, das Geburtsdatum an- zupassen oder ein Altersgutachten zur Verifizierung seiner Altersangaben vorzunehmen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher zu wenig ge- prüft und in wenigen Sätzen das geltend gemachte Alter als unplausibel eingestuft, wobei sie in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer be- hauptete Minderjährigkeit eingegangen sei. Auch habe sie weder Informa- tionen bei seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester oder den Betreu- ungspersonen eingeholt noch sei sie auf seine Verhaltensweise eingegan- gen. Eine Altersschätzung sei dann vorgesehen, wenn nicht eindeutig sei, ob eine Person minderjährig oder volljährig sei. Die Vorinstanz habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt.

E. 5.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Tazkira in Papierform sei sowohl in Afghanistan wie auch im Ausland leicht käuflich erhältlich; sie habe lediglich beschränkten Beweiswert. Mit der

E-2771/2023 Seite 9 E-Tazkira in Kreditkartenformat liege nun ein amtliches Dokument der hei- matlichen Behörden vor, bei dem es sich um ein offiziell ausgestelltes Iden- titätsdokument handle. Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, dass den heimatlichen Behörden ein derartiger Fehler unterlaufen sei und dass er oder sein Vater sich nicht um dessen Berichtigung hätten kümmern können, nicht überzeugt. Die Erläuterung, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat andere Themen im Vordergrund gestanden hätten, erweise sich als oberflächlich und unplausibel. Dem Vater des Beschwer- deführers hätten etwa zwei Monate zur Verfügung gestanden, das Ge- burtsdatum berichtigen zu lassen, was er offensichtlich unterlassen habe.

E. 5.4 In der Replik wurde hauptsächlich geltend gemacht, die Dauer von zwei Monaten zur Vornahme einer Korrektur sei sehr kurz. Selbst in der Schweiz würde eine solche Korrektur potentiell viel Zeit in Anspruch nehmen, wahr- scheinlich mehr als zwei Monate.

E. 6.1 Vom Beschwerdeführer wird unter anderem die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich seines Alters beantragt. Zudem wird eine Verletzung der Be- gründungspflicht gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist sie etwa dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Bei Zweifeln an einem vorgetra- genen Alter hat das SEM jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzufüh- ren, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wis- senschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der

E-2771/2023 Seite 10 asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom

12. August 2016 E. 4). Die Untersuchungspflicht hat ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person an der Erstellung des Sachver- halts (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 6.3 Die Behörde muss die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Per- son auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berück- sichtigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie muss ihren Entscheid rechtsgenüglich begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und ihm am Folgetag durch das SEM die Einreise bewilligt wurde. Dabei trug er eine E-Tazkira mit sich, die er den Behörden abgab (vgl. Flughafenverfahren SEM Akten 2 und 8). Die zuständige Behörde erhob nach der Einreise seine Personalien. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsjahr das Jahr (…) an. Gestützt auf die in der E-Tazkira vorhandenen Daten führte die zuständige Behörde dazu keine weitergehende Abklärung durch und ver- merkte im ZEMIS das in der E-Tazkira aufgeführte Geburtsdatum (…) (vgl. a.a.O. Akten 1 und 2). Eine Aufnahme der Personalien fand am 11. Novem- ber 2022 statt. Dabei handelte es sich um eine ZEMIS-Direkterfassung; als Geburtsdatum wurde ebenfalls der (…) vermerkt (vgl. Asylverfahren SEM Akte 4 S. 1 und Ziffer 1.06). Auf der der Rechtsvertretung ausgestellten Vollmacht wurde als Geburtsjahr das Jahr (…) aufgeführt (vgl. Asylverfah- ren SEM Akte 3).

E. 7.2 Während der einlässlichen Anhörung wurde die Kopie einer Tazkira in Papierform abgegeben. In dieser ist aufgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr (…) (zwischen dem 21. März […] und dem 20. März […]) (…) Jahre alt gewesen sei. Die Rechtsvertreterin beantragte die Änderung des

E-2771/2023 Seite 11 im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums und ebenso, dass bei Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein medizinisches Altersgutachten vorzunehmen sei (vgl. a.a.O. F5 ff., insbe- sondere F57). Das SEM beliess den ZEMIS-Eintrag und versah diesen auch nicht mit einem Bestreitungsvermerk, letzteres ist gesetzlich jedoch vorgesehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 aDSG).

E. 7.3 Trotz des mündlichen und schriftlichen Antrags auf Erstellung eines Al- tersgutachtens (vgl. Asylverfahren SEM Akte 12 F57 und Akte 23 S. 1) äus- serte sich das SEM weder während des laufenden vorinstanzlichen Asyl- verfahrens noch in seiner Verfügung explizit zu diesem Antrag. Es merkte in der angefochtenen Verfügung lediglich an, dass der "Antrag auf Berich- tigung des Geburtsdatums" die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger gelte, nicht zu ändern vermöge, weshalb das Datum nicht berichtigt werde. Der Verfügung lässt sich implizit entnehmen, dass das SEM mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerde- führers die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nicht für not- wendig erachtete. Dies kann aus der Formulierung geschlossen werden, dass ein Original des afghanischen Identitätsausweises und damit ein amt- liches Dokument vorliege, wonach der Beschwerdeführer am (…) geboren sei. Angesichts der Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausstellung des Identitätsdokuments im vorinstanzlichen Verfahren und seiner behaupteten Minderjährigkeit ist vorliegend die Be- gründungspflicht jedoch verletzt, zumal das SEM auch auf der Ebene der Vernehmlassung keine weitergehenden Ausführungen zu diesem Antrag traf und an seinen Erwägungen festhielt. Wie bereits festgehalten, lassen sich die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung nicht allgemeingültig festlegen; sie ergeben sich vielmehr im konkreten Einzel- fall. Dem SEM kommt beim Entscheid, ob ein medizinisches Altersgutach- ten durchgeführt wird, ein Ermessensspielraum zu (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 AsylV 1), weshalb gewisse Anforderungen an die Detailliertheit der Begründung zu stellen sind. Verzichtet das SEM wie vorliegend auf die Erstellung eines Altersgutachtens trotz ausdrücklichen Antrags und obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich vom Ergebnis eines me- dizinischen Altersgutachtens Hinweise auf die Minderjährigkeit verspricht, hätte das SEM diesen Verzicht demnach ausdrücklich begründen müssen.

E. 7.4 Es kommt hinzu, dass das SEM vorliegend in Bezug auf die E-Tazkira offensichtlich von einem amtlichen Dokument mit hohem Beweiswert aus- ging, ohne dies näher zu begründen und/oder auch die Argumente oder

E-2771/2023 Seite 12 Indizien zu gewichten, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen könnten.

E. 7.5 Zur Beweistauglichkeit der eingereichten E-Tazkira lässt sich Folgen- des feststellen:

E. 7.5.1 In der E-Tazkira wird zwar als Geburtsdatum der (…) aufgeführt (vgl. Asylverfahrensakten SEM, Akte 13) und gemäss der nicht weiter begrün- deten Erwägung des SEM weist dieses Dokument in Kreditkartenformat keine Fälschungsmerkmale auf. Vorliegend fällt aber auf, dass die einge- reichte E-Tazkira das Ausstellungsdatum 19. Mai 2021 trägt und lediglich bis zum 25. August 2022 gültig war, womit sie nur eine Gültigkeitsdauer von 15 Monaten aufweist. Bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz war sie bereits abgelaufen. E-Tazkiras, welche in Afghanistan erst im Jahr 2018 eingeführt wurden, weisen jedoch gemäss einer im Bericht von ACCORD vom 15. Juni 2020 zitierten Quelle generell eine Gültigkeits- dauer von fünf oder zehn Jahren auf (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author): “Af- ghanistan: Taskiras - Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Rolle von Geburtsurkunden”, https://www.ecoi.net/de/doku- ment/2031622.html (abgerufen am 11. Dezember 2023). Das SEM er- wähnt in einem aktualisierten und öffentlich zugänglichen Bericht vom

E. 7.5.2 Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ein- reise in die Schweiz einen durch das afghanische Konsulat in E.______ am 21. Oktober 2022 ausgestellten Transit Pass for Returning to Afghanis- tan eingereicht hat. Auf diesem ist zum Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers "Date of birth: (…)" vermerkt. Zu diesem Umstand wurde der Be- schwerdeführer bisher nicht befragt, ebenso wenig zum Umstand, dass die von ihm eingereichte E-Tazkira am Tag seiner Einreise bereits abgelaufen war (vgl. E. 7.5.1). Diese Aspekte könnten bei der Beurteilung der Be- weistauglichkeit der eingereichten Dokumente wesentlich sein, weshalb

E-2771/2023 Seite 13 der Beschwerdeführer diesbezüglich zu befragen und in diesem Zusam- menhang auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen ist. Sodann ist in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten einer E-Tazkira fest- zustellen, dass diese offenbar – ebenso wie die Tazkira in Papierform – gegen Bezahlung erhältlich ist (vgl. a.a.O. Ziffern 4.1 S. 16 f. und 4.2) und das in der E-Tazkira konkret genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeitpunkt beruht. In diesem Zusammenhang ist auch fest- zuhalten, dass in Afghanistan Geburtsregistrierungen (lückenhaft) erst seit dem Jahr 2014 vorgenommen werden; im Jahr 2006 besassen lediglich vier Prozent der afghanischen Kinder eine Geburtsurkunde (vgl. Schwei- zerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Geburts- urkunden S. 1 m.H.). Es erscheint damit durchaus möglich, dass das in der eingereichten E-Tazkira eingetragene Geburtsdatum auf vorgenommenen Schätzungen oder nicht verifizierbaren Angaben beruht und nicht das chro- nologische Alter des Beschwerdeführers wiedergibt. Das SEM äussert sich in seinem Bericht denn auch dahingehend, dass aufgrund der unterschied- lichen Praxis betreffend Geburtsdaten, Geburtsort und Nachnamen E- Tazkiras persönliche Angaben enthalten würden, die von der Tazkira in Pa- pierform derselben Person abweichen (vgl. a.a.O. E. 4.4 S. 27).

E. 7.5.3 Aufgrund dieser Erkenntnisse greift das alleinige Abstellen der Vor- instanz auf die E-Tazkira und das darin eingetragene Geburtsdatum zu kurz. Vielmehr bedingt der Untersuchungsgrundsatz eine Erhebung aller Aspekte, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines chronologi- schen Geburtsdatums wesentlich sein können sowie eine Auseinanderset- zung damit; unabhängig davon, ob sie letztlich zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

E. 7.5.4 So ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung kaum Fragen zum schulischen Werdegang gestellt wurden (vgl. Asylverfahren SEM Akte 12 F20-22). Ebenso fehlen weiterführende Fragen zum Lebenslauf. Soweit ersichtlich, scheinen auch die Asylverfahrensak- ten der mit dem Beschwerdeführer eingereichten volljährigen Schwester nicht weiter konsultiert oder zur Einschätzung des Alters herangezogen worden zu sein.

E. 7.5.5 Sodann wurden auf Beschwerdeebene verschiedene Schreiben von Betreuungspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht, welche sich zu Eindrücken zum Entwicklungsstand des

E-2771/2023 Seite 14 Beschwerdeführers äussern; ebenso Familienfotos, welche den nur gerin- gen Altersunterschied zwischen den Kindern der ebenfalls in der Schweiz befindlichen Schwester und dem Beschwerdeführer belegen sollen. Auch diesen Aspekten ist Beachtung zu schenken. Das SEM hat sich zu diesen Beweismitteln auf Vernehmlassungsstufe nicht geäussert.

E. 7.5.6 Vor allem erscheint aber die Erstellung eines medizinischen Alters- gutachtens vorliegend angezeigt. Zwar kann sich ein solches nur zum Min- destalter beziehungsweise zur Frage der Minder- oder Volljährigkeit äus- sern, nicht aber zum statistisch wahrscheinlichsten Alter. Gemäss dem von den Schweizerischen Instituten für Rechtsmedizin aktuell verwendeten Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann die Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphyse bei der Alters- schätzung hinsichtlich der Frage nach der Volljährigkeit aber unter Umstän- den „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Ergebnisse liefern (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Me- dizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_ MD_V 02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 11. Dezember 2023). Entspre- chend häufig wird zur Überprüfung einer geltend gemachten Minderjährig- keit im Zweifel ein medizinisches Altersgutachten angeordnet. Dass das SEM dies im konkreten Fall unterliess, obwohl sich der Sachverhalt als nicht liquide erwies und auch Hinweise auf eine allenfalls bestehende Min- derjährigkeit vorlagen, stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes dar. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Verfahren zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als spruchreif erweist und es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheb- lichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen ist. 8.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositiv- ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an das SEM zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts und Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen zu überweisen. Das aktuell eingetragene Geburtsdatum ist mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Das SEM wird insbesondere angewiesen, das medizinische Altersgutachten zeitnah durchzuführen respektive anzuordnen.

E-2771/2023 Seite 15 8.3 Angesichts der Rückweisung des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die Rechtsvertreterin wies in ihrer am 29. Juni 2023 eingereichten Ho- norarnote einen Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten auf, der ange- messen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 220.– liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die Auslagen von Fr. 14.– erscheinen sodann ange- messen. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.70 (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2771/2023 Seite 16

E. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als spruchreif erweist und es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen ist.

E. 8.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an das SEM zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zu überweisen. Das aktuell eingetragene Geburtsdatum ist mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Das SEM wird insbesondere angewiesen, das medizinische Altersgutachten zeitnah durchzuführen respektive anzuordnen.

E. 8.3 Angesichts der Rückweisung des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Die Rechtsvertreterin wies in ihrer am 29. Juni 2023 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten auf, der angemessen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 220.- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die Auslagen von Fr. 14.- erscheinen sodann angemessen. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.70 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 April 2023 sodann selbst, dass die E-Tazkira bei Erwachsenen unbe- schränkt gültig sei und einzig Minderjährige diese nach Abschluss des

6. und 17. Lebensjahres erneuern müssten (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern, 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], Ziffer 4.4 S. 25 [afg-identitaets-zivilstands- doks-d.pdf; abgerufen am 11. Dezember 2023]). Die auf der vorliegenden E-Tazkira erwähnte Gültigkeitsdauer scheint vor diesem Hintergrund nicht der bekannten Praxis zu entsprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit damit die Aufhebung der Dispo- sitivziffer 7 der Verfügung beantragt wird.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS derzeit eingetragene Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu ver- sehen.
  3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärun- gen zu tätigen, insbesondere zeitnah ein Altersgutachten erstellen zu las- sen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.70 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2771/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Karin Fischli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 11. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Er reichte im Rahmen des Flughafenverfahrens eine elektronische Tazkira (afghanische Identitätskarte in Kreditkartenformat; nachfolgend E-Tazkira) ein, auf welcher sein Geburtsdatum mit dem (...) eingetragen ist. Das SEM hörte ihn im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin am 26. Januar 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Chef eines (...) gewesen. Am ersten Tag der Machtübernahme hätten die Taliban seinen Vater aufgesucht und ihn für einige Stunden auf die Polizeistation mitgenommen. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, habe der Vater ihm und seinem Bruder geraten, dass sie sich im Haus des Schwagers verstecken und danach Afghanistan verlassen sollten. Sein Vater lebe heute in Pakistan, seine Mutter sei in Afghanistan geblieben. Nach dem Verlassen der Heimat habe er sich zunächst in den Iran begeben. Danach habe er eine Zeit lang zusammen mit einem Bruder in der Türkei gelebt. Der Bruder halte sich immer noch dort auf, er sei hingegen nach Dubai gereist und von dort aus zusammen mit seiner Schwester C._______ (N [...]) und deren Kind in die Schweiz geflogen. Im Rahmen der Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM eine Fotografie einer Tazkira in Papierformat (inklusive englischer Übersetzung) und erklärte dazu, dies sei seine ursprüngliche Tazkira und seine Mutter habe sie für ihn abfotografiert. Er sei demnach im Jahr (...) und nicht wie auf der von ihm zuvor abgegeben E-Tazkira vermerkt, am (...) geboren. Auf der E-Tazkira sei das Datum falsch eingetragen worden. Namens des Beschwerdeführers beantragte die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss der alten Tazkira in Papierform auf den (...) abgeändert werde. Sollte das SEM Zweifel haben, ersuche sie darum, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. B. Am 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter Ausweise seiner Familienangehörigen und Fotos derselben zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM an, dass sie auch fortan die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und rügte mit Eingabe vom 28. Februar 2023, dass ihr Antrag auf Altersanpassung bisher nicht beantwortet worden sei. Sie ersuchte darum, das Alter des Beschwerdeführers auf den (...) anzupassen. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 11. April 2023 - eröffnet am 12. April 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1 bis 3). Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als derzeit nicht zumutbar und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5). Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6). Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum ([...]) im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht geändert werde (Dispositivziffer 7). Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 8). F. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM vom 11. April 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde waren unter anderem Kopien der E-Tazkira und der Tazkira in Papierform, eine Eingabe an das SEM mit dem Antrag auf Altersanpassung, sechs Fotos sowie verschiedene Referenzschreiben beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm für das Beschwerdeverfahren die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertreterin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich am 13. Juni 2023 vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2023. I. Mit Eingabe vom 25. September 2023 fragte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um Beschleunigung des Verfahrens, da es sich bei ihrem Mandanten um eine minderjährige Person handle. Diese Anfrage beantwortete das Gericht am 28. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispositivziffer 7; im Übrigen ist die Verfügung vom 11. April 2023 in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der beantragten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt es der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, den Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung zu erbringen (vgl. BGer- Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringung des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). 4.6 Diese Beweisregel unterscheidet sich demnach von jener im Asylverfahren, in welchem die behauptete Minderjährigkeit - den allgemeinen asylrechtlichen Beweisregeln folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen und über die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden ist. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Dispositivziffer 7 aus, auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr (...) geboren zu sein. Allerdings sei auf der von ihm eingereichten E-Tazkira das Geburtsdatum (...) vermerkt. An der Anhörung habe er zudem eine Kopie einer Tazkira in Papierform abgegeben und dazu erklärt, dieses ursprüngliche Dokument sei korrekt, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) zu korrigieren sei. Auf die Frage, warum er ein amtliches Dokument mit falschem Inhalt akzeptiert habe, habe er lediglich erklärt, dass er dies nicht als wichtig erachtet habe. Dass einer amtlichen Ausstellungsbehörde ein solcher Fehler unterlaufen sein solle, sei jedoch kaum als plausibel zu erachten. Beweismittel wie die Kopie einer Tazkira würden zudem nur über einen geringen Beweiswert verfügen, da sie leicht fälschbar seien. Die E-Tazkira liege indes im Original vor und weise keine Fälschungsmerkmale auf. Es sei dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, das SEM von der Richtigkeit des Geburtsjahres (...) zu überzeugen. Der Eintrag werde daher nicht berichtigt. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, der Beschwerdeführer habe vor Verlassen seines Heimatlandes in B._______ gelebt und dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Gemäss der Tazkira in Papierform sei diese am 11. März 2015 in D._______ ausgestellt worden und es werde aufgeführt, dass er im Jahr 1393 (zwischen dem 21. März 2014 und dem 20. März 2015) (...) Jahre alt gewesen sei. Damit werde bestätigt, dass er am (...) geboren worden sei. Die Tazkira in Papierform sei das älteste Identitätspapier; diejenige in Kreditkartenformat sei am 19. Mai 2021 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater persönlich bei der Behörde vorbeigehen und sich mittels der Tazkira in Papierform ausweisen müssen. Beim Eintragen der Personalien müsse es dann zu einem Fehler gekommen sein. Dieser Fehler sei erst nach Erhalt der E-Tazkira ersichtlich geworden. Ihm und seinem Vater sei aufgefallen, dass der Fehler beim Geburtsjahr passiert sei. Die Lage sei Ende Juni 2021 jedoch kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban bereits angespannt und chaotisch gewesen. Der Vater sei viel beschäftigt gewesen und habe andere Sorgen gehabt, als jene, sich um das falsch aufgeführte Geburtsjahr in der E-Tazkira des damals (...) Sohnes zu kümmern. Dem exakten Alter werde in Afghanistan - wie der Beschwerdeführer an der Anhörung erwähnt habe - keine grosse Bedeutung zugemessen. Deshalb habe sich der Vater nicht um die Korrektur gekümmert. Der Beschwerdeführer sei damals noch zu jung gewesen, um selber eine Korrektur zu beantragen; nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 sei eine solche zudem faktisch nicht mehr möglich gewesen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer kinderreichen Familie stamme und der Altersunterschied zu der mit ihm miteingereisten Schwester (...) Jahre betrage. Deren Kinder seien lediglich zwischen (...) und (...) Jahre jünger als er, wie sich auch aus den beigelegten Fotos zeige. Ausserdem würden auch die Betreuungspersonen aus seinem näheren Umfeld in der Schweiz die Ansicht teilen, dass es sich bei ihm nicht um einen bereits (...)-jährigen Mann handeln könne. Dies gehe aus den beigelegten Schreiben der Betreuungspersonen (Lehrerin, Pflegefachfrau, Ergotherapeut) hervor. Mehrmals sei zudem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt worden, das Geburtsdatum anzupassen oder ein Altersgutachten zur Verifizierung seiner Altersangaben vorzunehmen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher zu wenig geprüft und in wenigen Sätzen das geltend gemachte Alter als unplausibel eingestuft, wobei sie in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit eingegangen sei. Auch habe sie weder Informationen bei seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester oder den Betreuungspersonen eingeholt noch sei sie auf seine Verhaltensweise eingegangen. Eine Altersschätzung sei dann vorgesehen, wenn nicht eindeutig sei, ob eine Person minderjährig oder volljährig sei. Die Vorinstanz habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. 5.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Tazkira in Papierform sei sowohl in Afghanistan wie auch im Ausland leicht käuflich erhältlich; sie habe lediglich beschränkten Beweiswert. Mit der E-Tazkira in Kreditkartenformat liege nun ein amtliches Dokument der heimatlichen Behörden vor, bei dem es sich um ein offiziell ausgestelltes Identitätsdokument handle. Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, dass den heimatlichen Behörden ein derartiger Fehler unterlaufen sei und dass er oder sein Vater sich nicht um dessen Berichtigung hätten kümmern können, nicht überzeugt. Die Erläuterung, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat andere Themen im Vordergrund gestanden hätten, erweise sich als oberflächlich und unplausibel. Dem Vater des Beschwerdeführers hätten etwa zwei Monate zur Verfügung gestanden, das Geburtsdatum berichtigen zu lassen, was er offensichtlich unterlassen habe. 5.4 In der Replik wurde hauptsächlich geltend gemacht, die Dauer von zwei Monaten zur Vornahme einer Korrektur sei sehr kurz. Selbst in der Schweiz würde eine solche Korrektur potentiell viel Zeit in Anspruch nehmen, wahrscheinlich mehr als zwei Monate. 6. 6.1 Vom Beschwerdeführer wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich seines Alters beantragt. Zudem wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist sie etwa dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter hat das SEM jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Die Untersuchungspflicht hat ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person an der Erstellung des Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Die Behörde muss die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie muss ihren Entscheid rechtsgenüglich begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und ihm am Folgetag durch das SEM die Einreise bewilligt wurde. Dabei trug er eine E-Tazkira mit sich, die er den Behörden abgab (vgl. Flughafenverfahren SEM Akten 2 und 8). Die zuständige Behörde erhob nach der Einreise seine Personalien. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsjahr das Jahr (...) an. Gestützt auf die in der E-Tazkira vorhandenen Daten führte die zuständige Behörde dazu keine weitergehende Abklärung durch und vermerkte im ZEMIS das in der E-Tazkira aufgeführte Geburtsdatum (...) (vgl. a.a.O. Akten 1 und 2). Eine Aufnahme der Personalien fand am 11. November 2022 statt. Dabei handelte es sich um eine ZEMIS-Direkterfassung; als Geburtsdatum wurde ebenfalls der (...) vermerkt (vgl. Asylverfahren SEM Akte 4 S. 1 und Ziffer 1.06). Auf der der Rechtsvertretung ausgestellten Vollmacht wurde als Geburtsjahr das Jahr (...) aufgeführt (vgl. Asylverfahren SEM Akte 3). 7.2 Während der einlässlichen Anhörung wurde die Kopie einer Tazkira in Papierform abgegeben. In dieser ist aufgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) (zwischen dem 21. März [...] und dem 20. März [...]) (...) Jahre alt gewesen sei. Die Rechtsvertreterin beantragte die Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums und ebenso, dass bei Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein medizinisches Altersgutachten vorzunehmen sei (vgl. a.a.O. F5 ff., insbesondere F57). Das SEM beliess den ZEMIS-Eintrag und versah diesen auch nicht mit einem Bestreitungsvermerk, letzteres ist gesetzlich jedoch vorgesehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 aDSG). 7.3 Trotz des mündlichen und schriftlichen Antrags auf Erstellung eines Altersgutachtens (vgl. Asylverfahren SEM Akte 12 F57 und Akte 23 S. 1) äusserte sich das SEM weder während des laufenden vorinstanzlichen Asylverfahrens noch in seiner Verfügung explizit zu diesem Antrag. Es merkte in der angefochtenen Verfügung lediglich an, dass der "Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums" die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger gelte, nicht zu ändern vermöge, weshalb das Datum nicht berichtigt werde. Der Verfügung lässt sich implizit entnehmen, dass das SEM mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nicht für notwendig erachtete. Dies kann aus der Formulierung geschlossen werden, dass ein Original des afghanischen Identitätsausweises und damit ein amtliches Dokument vorliege, wonach der Beschwerdeführer am (...) geboren sei. Angesichts der Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausstellung des Identitätsdokuments im vorinstanzlichen Verfahren und seiner behaupteten Minderjährigkeit ist vorliegend die Begründungspflicht jedoch verletzt, zumal das SEM auch auf der Ebene der Vernehmlassung keine weitergehenden Ausführungen zu diesem Antrag traf und an seinen Erwägungen festhielt. Wie bereits festgehalten, lassen sich die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung nicht allgemeingültig festlegen; sie ergeben sich vielmehr im konkreten Einzelfall. Dem SEM kommt beim Entscheid, ob ein medizinisches Altersgutachten durchgeführt wird, ein Ermessensspielraum zu (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 AsylV 1), weshalb gewisse Anforderungen an die Detailliertheit der Begründung zu stellen sind. Verzichtet das SEM wie vorliegend auf die Erstellung eines Altersgutachtens trotz ausdrücklichen Antrags und obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich vom Ergebnis eines medizinischen Altersgutachtens Hinweise auf die Minderjährigkeit verspricht, hätte das SEM diesen Verzicht demnach ausdrücklich begründen müssen. 7.4 Es kommt hinzu, dass das SEM vorliegend in Bezug auf die E-Tazkira offensichtlich von einem amtlichen Dokument mit hohem Beweiswert ausging, ohne dies näher zu begründen und/oder auch die Argumente oder Indizien zu gewichten, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen könnten. 7.5 Zur Beweistauglichkeit der eingereichten E-Tazkira lässt sich Folgendes feststellen: 7.5.1 In der E-Tazkira wird zwar als Geburtsdatum der (...) aufgeführt (vgl. Asylverfahrensakten SEM, Akte 13) und gemäss der nicht weiter begründeten Erwägung des SEM weist dieses Dokument in Kreditkartenformat keine Fälschungsmerkmale auf. Vorliegend fällt aber auf, dass die eingereichte E-Tazkira das Ausstellungsdatum 19. Mai 2021 trägt und lediglich bis zum 25. August 2022 gültig war, womit sie nur eine Gültigkeitsdauer von 15 Monaten aufweist. Bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz war sie bereits abgelaufen. E-Tazkiras, welche in Afghanistan erst im Jahr 2018 eingeführt wurden, weisen jedoch gemäss einer im Bericht von ACCORD vom 15. Juni 2020 zitierten Quelle generell eine Gültigkeitsdauer von fünf oder zehn Jahren auf (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author): "Afghanistan: Taskiras - Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Rolle von Geburtsurkunden", https://www.ecoi.net/de/dokument/2031622.html (abgerufen am 11. Dezember 2023). Das SEM erwähnt in einem aktualisierten und öffentlich zugänglichen Bericht vom 12. April 2023 sodann selbst, dass die E-Tazkira bei Erwachsenen unbeschränkt gültig sei und einzig Minderjährige diese nach Abschluss des 6. und 17. Lebensjahres erneuern müssten (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern, 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], Ziffer 4.4 S. 25 [afg-identitaets-zivilstandsdoks-d.pdf; abgerufen am 11. Dezember 2023]). Die auf der vorliegenden E-Tazkira erwähnte Gültigkeitsdauer scheint vor diesem Hintergrund nicht der bekannten Praxis zu entsprechen. 7.5.2 Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz einen durch das afghanische Konsulat in E.______ am 21. Oktober 2022 ausgestellten Transit Pass for Returning to Afghanistan eingereicht hat. Auf diesem ist zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers "Date of birth: (...)" vermerkt. Zu diesem Umstand wurde der Beschwerdeführer bisher nicht befragt, ebenso wenig zum Umstand, dass die von ihm eingereichte E-Tazkira am Tag seiner Einreise bereits abgelaufen war (vgl. E. 7.5.1). Diese Aspekte könnten bei der Beurteilung der Beweistauglichkeit der eingereichten Dokumente wesentlich sein, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich zu befragen und in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen ist. Sodann ist in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten einer E-Tazkira festzustellen, dass diese offenbar - ebenso wie die Tazkira in Papierform - gegen Bezahlung erhältlich ist (vgl. a.a.O. Ziffern 4.1 S. 16 f. und 4.2) und das in der E-Tazkira konkret genannte Geburtsdatum oftmals auf einer blossen Altersschätzung (gemäss dem Aussehen der betreffenden Person) im Ausstellungszeitpunkt beruht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass in Afghanistan Geburtsregistrierungen (lückenhaft) erst seit dem Jahr 2014 vorgenommen werden; im Jahr 2006 besassen lediglich vier Prozent der afghanischen Kinder eine Geburtsurkunde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Geburtsurkunden S. 1 m.H.). Es erscheint damit durchaus möglich, dass das in der eingereichten E-Tazkira eingetragene Geburtsdatum auf vorgenommenen Schätzungen oder nicht verifizierbaren Angaben beruht und nicht das chronologische Alter des Beschwerdeführers wiedergibt. Das SEM äussert sich in seinem Bericht denn auch dahingehend, dass aufgrund der unterschiedlichen Praxis betreffend Geburtsdaten, Geburtsort und Nachnamen E-Tazkiras persönliche Angaben enthalten würden, die von der Tazkira in Papierform derselben Person abweichen (vgl. a.a.O. E. 4.4 S. 27). 7.5.3 Aufgrund dieser Erkenntnisse greift das alleinige Abstellen der Vorinstanz auf die E-Tazkira und das darin eingetragene Geburtsdatum zu kurz. Vielmehr bedingt der Untersuchungsgrundsatz eine Erhebung aller Aspekte, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines chronologischen Geburtsdatums wesentlich sein können sowie eine Auseinandersetzung damit; unabhängig davon, ob sie letztlich zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. 7.5.4 So ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung kaum Fragen zum schulischen Werdegang gestellt wurden (vgl. Asylverfahren SEM Akte 12 F20-22). Ebenso fehlen weiterführende Fragen zum Lebenslauf. Soweit ersichtlich, scheinen auch die Asylverfahrensakten der mit dem Beschwerdeführer eingereichten volljährigen Schwester nicht weiter konsultiert oder zur Einschätzung des Alters herangezogen worden zu sein. 7.5.5 Sodann wurden auf Beschwerdeebene verschiedene Schreiben von Betreuungspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht, welche sich zu Eindrücken zum Entwicklungsstand des Beschwerdeführers äussern; ebenso Familienfotos, welche den nur geringen Altersunterschied zwischen den Kindern der ebenfalls in der Schweiz befindlichen Schwester und dem Beschwerdeführer belegen sollen. Auch diesen Aspekten ist Beachtung zu schenken. Das SEM hat sich zu diesen Beweismitteln auf Vernehmlassungsstufe nicht geäussert. 7.5.6 Vor allem erscheint aber die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens vorliegend angezeigt. Zwar kann sich ein solches nur zum Mindestalter beziehungsweise zur Frage der Minder- oder Volljährigkeit äussern, nicht aber zum statistisch wahrscheinlichsten Alter. Gemäss dem von den Schweizerischen Instituten für Rechtsmedizin aktuell verwendeten Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann die Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphyse bei der Altersschätzung hinsichtlich der Frage nach der Volljährigkeit aber unter Umständen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" Ergebnisse liefern (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_ MD_V 02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 11. Dezember 2023). Entsprechend häufig wird zur Überprüfung einer geltend gemachten Minderjährigkeit im Zweifel ein medizinisches Altersgutachten angeordnet. Dass das SEM dies im konkreten Fall unterliess, obwohl sich der Sachverhalt als nicht liquide erwies und auch Hinweise auf eine allenfalls bestehende Minderjährigkeit vorlagen, stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als spruchreif erweist und es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen ist. 8.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an das SEM zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zu überweisen. Das aktuell eingetragene Geburtsdatum ist mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Das SEM wird insbesondere angewiesen, das medizinische Altersgutachten zeitnah durchzuführen respektive anzuordnen. 8.3 Angesichts der Rückweisung des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die Rechtsvertreterin wies in ihrer am 29. Juni 2023 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten auf, der angemessen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 220.- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die Auslagen von Fr. 14.- erscheinen sodann angemessen. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.70 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffer 7 der Verfügung beantragt wird.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS derzeit eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere zeitnah ein Altersgutachten erstellen zu lassen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.70 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: