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D-2307/2015

D-2307/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26./27. Oktober 2014 und gelangte auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, in die er am 31. Januar 2015 illegal einreiste und wo er am 1. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Gleichentags wurde er im EVZ zu seinem Gesundheitszustand und im Rahmen einer Nachbefragung ebenfalls dort am 24. Februar 2015 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und ihm das Resultat der Altersbestimmungsanalyse vom 13. Februar 2015 eröffnet. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ bei den Eltern gelebt, während zweier Jahre die Schule besucht und zuhause Tsampa sowie Khapse hergestellt und die Yaks gefüttert. An seinem Geburtstag respektive am (...) habe er sich alleine zum Berg E._______ begeben und dort eine tibetische Fahne, die zuhause unter dem Altar versteckt gewesen sei, aufgehängt. Auf dem Rückweg habe er niemanden gesehen und auch keiner Person etwas davon erzählt. Am (...) sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe nochmals zum Berg gehen wollen, um die Fahne zu holen. Unterwegs sei er beim Haus eines Freundes vorbeigekommen, dessen Vater ihn aufgehalten und die Telefonnummer seines Onkels verlangt habe, um diesen anzurufen, damit er ihn (den Beschwerdeführer) abholen komme. Der Vater seines Freundes habe ihm nämlich erzählt, dass die Polizei zusammen mit Soldaten seinen Vater zur Militärkaserne mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weil er sonst festgenommen würde. Sein Onkel sei dann gekommen und habe ihn am gleichen Abend mitgenommen und bis nach F._______ gebracht, wo er ihn dem Schlepper vorgestellt habe. Sein Vater sei schon früher wiederholte Male durch Polizisten der örtlichen Polizeistation auf den Posten mitgenommen worden. Man habe ihn nach seiner Ehefrau, die im Jahre (...) an einer Demonstration teilgenommen habe und seither nicht mehr nach Hause gekommen sei, gefragt und ihn auch geschlagen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 4. März 2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Er legte dar, zeitlebens in D._______ gelebt, nach zwei Jahren die Schule mit dem Einverständnis seines Vaters abgebrochen und in der Folge zuhause bei der Herstellung von Tsampa und Khapse geholfen und die Yaks gefüttert zu haben. Nach einem Jahr Kindergarten sei er noch ein Jahr in die Schule gegangen. Dann habe sein Vater gesagt, dass man dort nur Chinesisch und Sachen über Mao Tse-tung lerne, und sei - zusammen mit weiteren Vätern - bei der Schule vorstellig geworden, worauf er und weitere Freunde die Schule hätten verlassen können. Danach sei er tagsüber mit seinen Freunden unterwegs gewesen und habe nach seiner Rückkehr am späteren Nachmittag Hausarbeiten erledigt oder seinem Vater geholfen. Er wisse nicht, wie die Polizei und die Soldaten erfahren hätten, dass er am (...) auf dem Berg E._______ eine tibetische Fahne zwischen zwei Felsen deponiert habe. Als er am nächsten Tag diese Fahne habe holen wollen, sei er vom Vater seines Freundes aufgehalten und gefragt worden, was er getan habe. Nachdem dieser seinen Onkel benachrichtigt gehabt habe und er von ihm abgeholt worden sei, habe er seinem Onkel erzählt, er sei auf dem Weg zum Berg E._______ gewesen, um die Fahne zu holen. Der Onkel habe daraufhin mit ihm geschimpft und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von Polizisten und Soldaten mitgenommen worden sei. Da sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass er nicht mehr im Land bleiben könne, habe dieser seine Ausreise organisiert und ihn schliesslich an die Grenze gebracht. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Herkunft aus Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine behauptete Staatsangehörigkeit China nicht länger zu akzeptieren und ihn infolgedessen unter der Bezeichnung "Staat unbekannt" zu registrieren. Der Beschwerdeführer hielt an seiner tibetischen Herkunft fest. C. Mit Verfügung vom 13. März 2015 - gleichentags eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 8. Mai 2015 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 12. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons G._______ nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung wurde Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung bis zum 28. Mai 2015 angesetzt, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. Innert Frist wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Eingang einer entsprechenden Eingabe nicht verzeichnet. G. In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 führte der Rechtsvertreter - unter Beilage eines Schreiben vom 26. Mai 2015 in Kopie und der Originalvollmacht vom 26. Mai 2015 - an, sein Mandant habe sich nach Erhalt der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 an ihn gewendet und ihn gebeten, das Mandat zu übernehmen. Er habe in der Folge die Übernahme des Mandats dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2015 - unter Beilage einer Vollmacht gleichen Datums - mitgeteilt. Da das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht reagiert habe, werde dieses um Mitteilung ersucht, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden sei oder ob ihn das Gericht als Rechtsvertreter eingesetzt habe. Er sei noch immer bereit, sich als amtlicher Rechtsbeistand beiordnen zu lassen, falls noch kein solcher bezeichnet worden sei. H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut der Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts das von ihm bezeichnete Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Gericht bis dato nicht zugegangen sei, sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 den Nachweis für das tatsächliche Absenden des fraglichen Schreibens nicht erbracht habe und ihm unbesehen dieses Umstandes daraus kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. So sei in nicht in der Lage gewesen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte sowie irgendwelche anderen Dokumente einzureichen, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen könnten. Zudem seien seine Angaben zu den Reiseumständen, seinem angeblichen Alter und den familiären Beziehungen vage, ausweichend und stereotyp, mithin unglaubhaft ausgefallen. Auch weiche das Knochenalter signifikant vom angeführten Alter ab, was durch die entsprechende Handknochenanalyse gestützt werde. Letztlich würden auch sein Aussehen und seine Erscheinung das von ihm behauptete Alter von Beginn weg als äusserst zweifelhaft erscheinen lassen. Es sei daher von seiner Volljährigkeit - bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs - auszugehen. Das SEM habe bei der Anhörung unter anderem sein Alltagswissen und seine geografischen Kenntnisse über seinen angeführten Heimatort eingehend geprüft. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage, allgemein, unsubstanziiert und teilweise falsch ausgefallen. Zudem könne von einem aus dem Grossraum Lhasa stammenden Tibeter erwartet werden, dass er sich auf Chinesisch verständigen könne. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsregion kaum kenne und die rudimentären Informationen, die er über D._______ und seine Umgebung zu haben glaube, nur für die Anhörung angeeignet worden seien. Somit liege es nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Seine Sozialisierung müsse daher ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei der Schluss zulässig, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vor-instanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden. Durch eine unabhängige Begutachtung könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und der Sachverhalt von der Vorinstanz ursprünglich nicht richtig erfasst worden sei. Er halte an seiner Aussage fest, dass er im Zeitpunkt der Befragung minderjährig gewesen und es auch im heutigen Zeitpunkt noch immer sei. Er habe seine Flucht nicht lange im Voraus planen können, weshalb er nicht gewusst habe, dass man sich als Flüchtling im Ausland ausweisen können müsse. Die Handknochenanalyse habe nicht sein wahres Alter ergeben, es sei nicht korrekt, dass er lediglich aufgrund einer Schätzung ein anderes Alter annehmen müsse, und er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson. Er halte an seinen Angaben zu seinem Alltagswissen und seinen geografischen Kenntnissen fest. Die Nachbargemeinden kenne er nicht genau und die Gegend im Süden habe er noch nie besucht. Zwar hätten sie einen Fernseher besessen, sein Vater habe ihn aber nie schauen lassen. Die Telefonnummer seines Vaters habe er nicht gekannt, da er selten einen Grund gehabt habe, diesen anzurufen. Er beherrsche die chinesische Sprache nicht, nur seine Tante und der Onkel würden dies tun, da sie in der Stadt lebten, wo viele Chinesen wohnhaft seien. Er habe jedoch in einem kleinen abgelegenen Dorf gelebt, wo sich kaum Chinesen aufgehalten hätten. Er wisse weder den Namen seiner Schule, weil er damals sehr jung gewesen sei, noch ob seine Eltern bestraft worden seien, weil sie gegen die Schulpflicht verstossen und ihn aus der Schule genommen hätten. Sodann habe nicht er das Personalienblatt ausgefüllt, sondern eine ihm bekannte Begleitperson. Er selber habe lediglich unterschrieben. Da er überdies eine Identitätskarte oder ein Familienbüchlein nie in der Hand gehabt habe, könne er diese nicht beschreiben. Es sei eine Unterstellung, dass er seine Identität verschleiern wolle. Da sein Vater in allen familiären Belangen zuständig gewesen sei, habe er nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt und wisse deshalb nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Zudem sei die Beschaffung von Papieren sehr schwierig und er könne die für die Ausstellung eines Reisepasses benötigten Dokumente nicht beibringen, da sich diese im Besitz seines Onkels befinden würden, den er aber wegen der telefonischen Überwachung in seiner Heimat nicht kontaktieren könne. In seinen Aussagen zu den Asylgründen würden sich keine diametral abweichenden Angaben befinden. Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei die flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet respektive China zu prüfen. Eine solche Vorgehensweise habe denn auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt. Sodann würden bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb er bei einer Rückkehr - gemäss BVGE 2009/29 - eine Verfolgung befürchten müsse. Nach dem Gesag­ten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

E. 4 Vorweg ist zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, zur entsprechenden Entgegnung in der Beschwerdeschrift sowie zur damit einhergehenden Auffassung, er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson, Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1997 geboren, somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Urteil des BVGer D-5246/2010 vom 23. Juli 2010 m.w.H.) noch minderjährig und würde mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen. Die Vorinstanz verzichtete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Identitätsdokumente ein. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und 3 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr nicht grösser als drei Jahre ist. Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Die Vorinstanz stellte ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dar, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und stützte sich bei ihrer Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben, insbesondere sein Alter, den Reiseweg, die fehlenden Identitätspapiere und seine familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen betreffend. Den Erwägungen des SEM ist vorliegend im Resultat beizupflichten. Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23).

E. 5 Bislang führte die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua gab in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kultu­relle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis - im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation - an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchende begünstigenden Faktoren gehörten - vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch feststellen, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie - bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person - die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Zudem müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Deshalb genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).

E. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

E. 6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslücken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise zum Schulwesen vor Ort und der Schulpflicht nur sehr dürftige Angaben machen konnte. Überdies wirkt die Schilderung des eigenen Alltags in einigen Punkten substanzlos und etwas befremdlich, so hinsichtlich der Verwendung des Fernsehers. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nie in Tibet wohnte oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das SEM stützte denn auch seine Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 17/23 S. 5 ff. Antworten 38-51, 58-68, 85-92). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

E. 6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer stellte und wie dieser darauf antwortete, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt kaum eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortete (vgl. bspw. act. A17/23 Antworten 14-16, 35-51, 75-83, 85-99) beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. act. A 17/23 Antworten 19, 24, 27, 97 ). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt getroffenen Feststellungen, dass von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort zutreffendere, substanziiertere und nachvollziehbarere Angaben sowie bessere Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten wären, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch feststellbar, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.

E. 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz.

E. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.

E. 8 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung der Ziffer 1 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens (Aufhebung des angefochtenen Entscheides des SEM und Neubeurteilung in der Sache) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Ent­scheid mit rechtsgenügender Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2015 wurde ohnehin bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.

E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeführung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

E. 9.3 Auch wenn nachträglich das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist diesem keine Entschädigung auszurichten, da seine bisherigen Aufwendungen (Übernahme des Mandats, Mandatsmitteilung beziehungsweise Einreichung der Eingabe vom 22. Oktober 2015, Kenntnisnahme der Verfügung vom 28. Oktober 2015) als verhältnismässig gering zu erachten sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2307/2015 Urteil vom 12. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26./27. Oktober 2014 und gelangte auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, in die er am 31. Januar 2015 illegal einreiste und wo er am 1. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Gleichentags wurde er im EVZ zu seinem Gesundheitszustand und im Rahmen einer Nachbefragung ebenfalls dort am 24. Februar 2015 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und ihm das Resultat der Altersbestimmungsanalyse vom 13. Februar 2015 eröffnet. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ bei den Eltern gelebt, während zweier Jahre die Schule besucht und zuhause Tsampa sowie Khapse hergestellt und die Yaks gefüttert. An seinem Geburtstag respektive am (...) habe er sich alleine zum Berg E._______ begeben und dort eine tibetische Fahne, die zuhause unter dem Altar versteckt gewesen sei, aufgehängt. Auf dem Rückweg habe er niemanden gesehen und auch keiner Person etwas davon erzählt. Am (...) sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe nochmals zum Berg gehen wollen, um die Fahne zu holen. Unterwegs sei er beim Haus eines Freundes vorbeigekommen, dessen Vater ihn aufgehalten und die Telefonnummer seines Onkels verlangt habe, um diesen anzurufen, damit er ihn (den Beschwerdeführer) abholen komme. Der Vater seines Freundes habe ihm nämlich erzählt, dass die Polizei zusammen mit Soldaten seinen Vater zur Militärkaserne mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weil er sonst festgenommen würde. Sein Onkel sei dann gekommen und habe ihn am gleichen Abend mitgenommen und bis nach F._______ gebracht, wo er ihn dem Schlepper vorgestellt habe. Sein Vater sei schon früher wiederholte Male durch Polizisten der örtlichen Polizeistation auf den Posten mitgenommen worden. Man habe ihn nach seiner Ehefrau, die im Jahre (...) an einer Demonstration teilgenommen habe und seither nicht mehr nach Hause gekommen sei, gefragt und ihn auch geschlagen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 4. März 2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Er legte dar, zeitlebens in D._______ gelebt, nach zwei Jahren die Schule mit dem Einverständnis seines Vaters abgebrochen und in der Folge zuhause bei der Herstellung von Tsampa und Khapse geholfen und die Yaks gefüttert zu haben. Nach einem Jahr Kindergarten sei er noch ein Jahr in die Schule gegangen. Dann habe sein Vater gesagt, dass man dort nur Chinesisch und Sachen über Mao Tse-tung lerne, und sei - zusammen mit weiteren Vätern - bei der Schule vorstellig geworden, worauf er und weitere Freunde die Schule hätten verlassen können. Danach sei er tagsüber mit seinen Freunden unterwegs gewesen und habe nach seiner Rückkehr am späteren Nachmittag Hausarbeiten erledigt oder seinem Vater geholfen. Er wisse nicht, wie die Polizei und die Soldaten erfahren hätten, dass er am (...) auf dem Berg E._______ eine tibetische Fahne zwischen zwei Felsen deponiert habe. Als er am nächsten Tag diese Fahne habe holen wollen, sei er vom Vater seines Freundes aufgehalten und gefragt worden, was er getan habe. Nachdem dieser seinen Onkel benachrichtigt gehabt habe und er von ihm abgeholt worden sei, habe er seinem Onkel erzählt, er sei auf dem Weg zum Berg E._______ gewesen, um die Fahne zu holen. Der Onkel habe daraufhin mit ihm geschimpft und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von Polizisten und Soldaten mitgenommen worden sei. Da sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass er nicht mehr im Land bleiben könne, habe dieser seine Ausreise organisiert und ihn schliesslich an die Grenze gebracht. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Herkunft aus Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine behauptete Staatsangehörigkeit China nicht länger zu akzeptieren und ihn infolgedessen unter der Bezeichnung "Staat unbekannt" zu registrieren. Der Beschwerdeführer hielt an seiner tibetischen Herkunft fest. C. Mit Verfügung vom 13. März 2015 - gleichentags eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 8. Mai 2015 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 12. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons G._______ nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung wurde Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung bis zum 28. Mai 2015 angesetzt, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. Innert Frist wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Eingang einer entsprechenden Eingabe nicht verzeichnet. G. In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 führte der Rechtsvertreter - unter Beilage eines Schreiben vom 26. Mai 2015 in Kopie und der Originalvollmacht vom 26. Mai 2015 - an, sein Mandant habe sich nach Erhalt der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 an ihn gewendet und ihn gebeten, das Mandat zu übernehmen. Er habe in der Folge die Übernahme des Mandats dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2015 - unter Beilage einer Vollmacht gleichen Datums - mitgeteilt. Da das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht reagiert habe, werde dieses um Mitteilung ersucht, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden sei oder ob ihn das Gericht als Rechtsvertreter eingesetzt habe. Er sei noch immer bereit, sich als amtlicher Rechtsbeistand beiordnen zu lassen, falls noch kein solcher bezeichnet worden sei. H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut der Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts das von ihm bezeichnete Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Gericht bis dato nicht zugegangen sei, sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 den Nachweis für das tatsächliche Absenden des fraglichen Schreibens nicht erbracht habe und ihm unbesehen dieses Umstandes daraus kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. So sei in nicht in der Lage gewesen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte sowie irgendwelche anderen Dokumente einzureichen, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen könnten. Zudem seien seine Angaben zu den Reiseumständen, seinem angeblichen Alter und den familiären Beziehungen vage, ausweichend und stereotyp, mithin unglaubhaft ausgefallen. Auch weiche das Knochenalter signifikant vom angeführten Alter ab, was durch die entsprechende Handknochenanalyse gestützt werde. Letztlich würden auch sein Aussehen und seine Erscheinung das von ihm behauptete Alter von Beginn weg als äusserst zweifelhaft erscheinen lassen. Es sei daher von seiner Volljährigkeit - bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs - auszugehen. Das SEM habe bei der Anhörung unter anderem sein Alltagswissen und seine geografischen Kenntnisse über seinen angeführten Heimatort eingehend geprüft. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage, allgemein, unsubstanziiert und teilweise falsch ausgefallen. Zudem könne von einem aus dem Grossraum Lhasa stammenden Tibeter erwartet werden, dass er sich auf Chinesisch verständigen könne. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsregion kaum kenne und die rudimentären Informationen, die er über D._______ und seine Umgebung zu haben glaube, nur für die Anhörung angeeignet worden seien. Somit liege es nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Seine Sozialisierung müsse daher ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei der Schluss zulässig, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vor-instanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden. Durch eine unabhängige Begutachtung könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und der Sachverhalt von der Vorinstanz ursprünglich nicht richtig erfasst worden sei. Er halte an seiner Aussage fest, dass er im Zeitpunkt der Befragung minderjährig gewesen und es auch im heutigen Zeitpunkt noch immer sei. Er habe seine Flucht nicht lange im Voraus planen können, weshalb er nicht gewusst habe, dass man sich als Flüchtling im Ausland ausweisen können müsse. Die Handknochenanalyse habe nicht sein wahres Alter ergeben, es sei nicht korrekt, dass er lediglich aufgrund einer Schätzung ein anderes Alter annehmen müsse, und er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson. Er halte an seinen Angaben zu seinem Alltagswissen und seinen geografischen Kenntnissen fest. Die Nachbargemeinden kenne er nicht genau und die Gegend im Süden habe er noch nie besucht. Zwar hätten sie einen Fernseher besessen, sein Vater habe ihn aber nie schauen lassen. Die Telefonnummer seines Vaters habe er nicht gekannt, da er selten einen Grund gehabt habe, diesen anzurufen. Er beherrsche die chinesische Sprache nicht, nur seine Tante und der Onkel würden dies tun, da sie in der Stadt lebten, wo viele Chinesen wohnhaft seien. Er habe jedoch in einem kleinen abgelegenen Dorf gelebt, wo sich kaum Chinesen aufgehalten hätten. Er wisse weder den Namen seiner Schule, weil er damals sehr jung gewesen sei, noch ob seine Eltern bestraft worden seien, weil sie gegen die Schulpflicht verstossen und ihn aus der Schule genommen hätten. Sodann habe nicht er das Personalienblatt ausgefüllt, sondern eine ihm bekannte Begleitperson. Er selber habe lediglich unterschrieben. Da er überdies eine Identitätskarte oder ein Familienbüchlein nie in der Hand gehabt habe, könne er diese nicht beschreiben. Es sei eine Unterstellung, dass er seine Identität verschleiern wolle. Da sein Vater in allen familiären Belangen zuständig gewesen sei, habe er nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt und wisse deshalb nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Zudem sei die Beschaffung von Papieren sehr schwierig und er könne die für die Ausstellung eines Reisepasses benötigten Dokumente nicht beibringen, da sich diese im Besitz seines Onkels befinden würden, den er aber wegen der telefonischen Überwachung in seiner Heimat nicht kontaktieren könne. In seinen Aussagen zu den Asylgründen würden sich keine diametral abweichenden Angaben befinden. Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei die flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet respektive China zu prüfen. Eine solche Vorgehensweise habe denn auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt. Sodann würden bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb er bei einer Rückkehr - gemäss BVGE 2009/29 - eine Verfolgung befürchten müsse. Nach dem Gesag­ten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

4. Vorweg ist zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, zur entsprechenden Entgegnung in der Beschwerdeschrift sowie zur damit einhergehenden Auffassung, er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson, Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1997 geboren, somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Urteil des BVGer D-5246/2010 vom 23. Juli 2010 m.w.H.) noch minderjährig und würde mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen. Die Vorinstanz verzichtete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Identitätsdokumente ein. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und 3 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr nicht grösser als drei Jahre ist. Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Die Vorinstanz stellte ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dar, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und stützte sich bei ihrer Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben, insbesondere sein Alter, den Reiseweg, die fehlenden Identitätspapiere und seine familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen betreffend. Den Erwägungen des SEM ist vorliegend im Resultat beizupflichten. Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23).

5. Bislang führte die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua gab in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kultu­relle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis - im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation - an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchende begünstigenden Faktoren gehörten - vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch feststellen, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie - bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person - die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Zudem müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Deshalb genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 6. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. 6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslücken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise zum Schulwesen vor Ort und der Schulpflicht nur sehr dürftige Angaben machen konnte. Überdies wirkt die Schilderung des eigenen Alltags in einigen Punkten substanzlos und etwas befremdlich, so hinsichtlich der Verwendung des Fernsehers. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nie in Tibet wohnte oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das SEM stützte denn auch seine Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 17/23 S. 5 ff. Antworten 38-51, 58-68, 85-92). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer stellte und wie dieser darauf antwortete, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt kaum eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortete (vgl. bspw. act. A17/23 Antworten 14-16, 35-51, 75-83, 85-99) beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. act. A 17/23 Antworten 19, 24, 27, 97 ). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt getroffenen Feststellungen, dass von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort zutreffendere, substanziiertere und nachvollziehbarere Angaben sowie bessere Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten wären, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch feststellbar, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz. 7. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.

8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung der Ziffer 1 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens (Aufhebung des angefochtenen Entscheides des SEM und Neubeurteilung in der Sache) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Ent­scheid mit rechtsgenügender Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2015 wurde ohnehin bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeführung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. 9.3 Auch wenn nachträglich das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist diesem keine Entschädigung auszurichten, da seine bisherigen Aufwendungen (Übernahme des Mandats, Mandatsmitteilung beziehungsweise Einreichung der Eingabe vom 22. Oktober 2015, Kenntnisnahme der Verfügung vom 28. Oktober 2015) als verhältnismässig gering zu erachten sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird keine Entschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: