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A-5085/2018

A-5085/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-16 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______ reiste am (...) schriftenlos in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt gab er unter anderem an, im Jahr 2001 geboren zu sein. Sein Geburtsdatum wurde daraufhin auf den 1. Januar 2001 festgelegt. B. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe wurde im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei A._______ am 18. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle durchgeführt. Diese ergab ein Skelettalter von 18 Jahren. C. Anlässlich der am 29. Dezember 2015 vom SEM durchgeführten Befragung zur Person (BzP) sagte A._______ aus, am (...) 2001 geboren zu sein. Sein afghanisches Geburtsjahr sei das Jahr 1380. An welchem Tag und in welchem Monat er gemäss afghanischem Kalender geboren sei, wisse er hingegen nicht. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, gemäss der durchgeführten radiologischen Untersuchung weise er ein Skelettalter von 18 Jahren auf. Er entgegnete, dass er seine Tazkira nicht bei sich habe und diese bei seiner Mutter sei. Aber ein Alter von 18 Jahren sei zu hoch. Er könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein könnte, aber nicht 18. D. Ebenfalls am 29. Dezember 2015 wurde A._______ das rechtliche Gehör zum angegebenen Alter gewährt. Dabei bestätigte er seine in der BzP gemachten Aussagen und sagte, dass er nicht wisse, was er zur Altersbestimmungsanalyse sagen solle. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 1997 geändert. E. Während der Anhörung vom 2. Februar 2018 zu den Asylgründen bestätigte A._______ seine in der BzP gemachten Aussagen erneut und gab an, dass er bei der afghanischen Botschaft in Genf eine Tazkira beantragt habe, weil er bis anhin keine solche gehabt habe. F. A._______ reichte mit Schreiben vom 19. Juli 2018 beim SEM eine am (...) 2018 ausgestellte afghanische Identitätskarte (Tazkira) ein, worauf sein Geburtsdatum mit (...) 2001 vermerkt ist, und brachte vor, dass das Geburtsdatum damit belegt sein sollte. G. Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das sinngemässe Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die betreffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden. H. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2018 betreffend die Datenänderung im ZEMIS. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2001 zu ändern. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 10. September 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 11. Oktober 2018 zur Frage zu äussern, ob seine Rechtsbeiständin als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen sei. Bei Verzicht auf eine Stellungnahme werde aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden. In der Folge liess der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre bisherigen Erwägungen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2001) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz ordnete wie erwähnt aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse nach Greulich/Pyle an. Diese ergab am 18. Dezember 2015 ein Skelettalter von 18 Jahren, worauf die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf 1997 und dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üblich in Fällen, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Ziff. 3.1 der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/ weisungen/auslaender/aufenthalt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf>, abgerufen am 8. Juli.2019).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Hand-knochenanalyse rechtswidrig erstellt worden und deshalb aus dem Recht zu weisen sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asyl-suchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend sei die Handknochenanalyse noch vor der BzP in Auftrag gegeben und zu den Akten genommen worden. Somit müssten sich einzig und allein aufgrund des Personalienblattes und des Rapports des Grenzwachtkorps Hinweise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und dies, obwohl er bei beiden die gleichen Angaben gemacht habe. Auch im äusseren Erscheinungsbild sei er eher kindlich, dies müsse vor beinahe drei Jahren noch deutlicher gewesen sein.

E. 4.2.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.

E. 4.2.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt lediglich sein Geburtsjahr angab und über keine Ausweispapiere verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im vorliegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszentrums ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal die Handknochenanalyse ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass die von der Vor-instanz errechnete Standardabweichung von 38 Monaten eine Abweichung zwischen seiner Altersangabe und dem ermittelten Skelettalter von 3.14 Jahren ergebe und damit knapp ausserhalb der vom Bundesverwaltungsgericht errechneten Standardabweichung sei. Es stelle sich mithin die Frage, wie eine solche Standardabweichung errechnet werden könne, wenn die durchgeführte Handknochenanalyse sich nur auf ein errechnetes Jahr beziehe. Es sei unklar, ob bei der Erstellung der Analyse auf 18 Jahre gerundet worden oder ob einfach keine genauere Angabe möglich sei. Bei einer Differenz von 0.14 sei davon auszugehen, dass diese Abweichung noch innerhalb der Standardabweichung liege, weil das Ergebnis der Analyse entweder selber schon gerundet worden sei oder die Analyse einfach zu wenig genau sei, um einen genauen Monat anzugeben. Die Handknochenanalyse tauge aufgrund der sehr knappen Differenz als Beweismittel nicht. Weiter habe das Vorgehen vorliegend den formalen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung insofern nicht entsprochen, als die den Bericht erstellenden Ärzte mit ihm keine Anamnese durchgeführt hätten. Die vom SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum angegebenen Alter vorgenommene Anamnese entspreche kaum den formalen und inhaltlichen Vorgaben.

E. 4.3.2 Das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersbestimmung weist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung (doppelte Standardabweichung) von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit (Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.3 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter hingegen mehr als drei Jahre, gilt die Handknochenanalyse als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert (Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.3, D-8111/2016 vom 23. November 2017 E. 5.1.8 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4).

E. 4.3.3 Vorliegend beträgt die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum ([...] 2001) und dem durch die radiologische Knochenaltersbestimmung festgestellten (18. Dezember 1997) rund 38 Monate und somit mehr als drei Jahre. Auch wenn die Differenz nur knapp mehr als drei Jahre beträgt, kommt aufgrund des Gesagten dem Resultat der Handknochenanalyse im Rahmen der Beweiswürdigung ein erhöhter Beweiswert zu, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungenauigkeiten der Analyse bereits in der Standardabweichung von bis zu drei Jahren berücksichtigt sind. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die vorgenommene Anamnese den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen würde. Vielmehr wurden die relevanten medizinischen Sachverhalte (Krankheiten, Lebensumstände) erfragt (Akten Vorinstanz [Vi.-act.] A12 S. 1).

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass, selbst wenn die Handknochenanalyse als Beweismittel taugen würde, diese gegen das Beweismittel der Tazkira abgewogen werden müsse. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Echtheit der Tazkira zu überprüfen. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu beweisen, dass ein von der asylsuchenden Person eingereichtes, offizielles Dokument gefälscht sei. Im Falle einer Einschätzung eines Dokuments als Fälschung müsse der betroffenen Person das rechtliche Gehör und eine Äusserungsmöglichkeit gewährt werden. Zudem habe er im ganzen Verfahren kongruente Angaben zu seinem Alter gemacht, weshalb diese Angaben und diejenigen auf der Tazkira als wahrscheinlicher gelten müssten, als das Alter, von welchem die Vorinstanz ausgehe.

E. 4.4.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am: 8. Juli 2019). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 und E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Anlässlich der BzP vom 29. Dezember 2015 nach seinem afghanischen Geburtsdatum gefragt, gab er ohne Kenntnis von Tag und Monat an, im Jahr 1380 geboren zu sein (Vi.-act. A10 S. 3), wohingegen die eingereichte Tazkira das Geburtsjahr 1379 aufführt. Des Weiteren führte er aus, dass er seine Tazkira nicht bei sich habe und diese bei seiner Mutter sei (Vi.-act. A10 S. 3). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Februar 2018 an, zuvor über keine Tazkira verfügt zu haben. Ausserdem habe er während der BzP nicht gesagt, dass er eine Tazkira besitzen würde (Vi.-act. A23 S. 3f.). Schliesslich antwortete er auf Vorhalt des Ergebnisses der Handknochenanalyse, dass ein Alter von 18 Jahren zu viel sei. Er könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein könnte, aber nicht 18 (Vi.-act. A10 S. 3), womit er implizit gewisse Zweifel an seinem geltend gemachten Geburtsdatum anbringt.

E. 4.5 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resultat der Handknochenanalyse ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen lediglich ein geringer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch Handknochenanalyse und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) bestritten ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde schliesslich den Antrag, es sei die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung bringt er vor, dass er zurzeit von der Sozialhilfe lebe sowie sprach- und rechtsunkundig sei. Deshalb könne er seine Rechte nicht ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes wahrnehmen.

E. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 69 und 76).

E. 6.3 Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer bis heute, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob MLaw B._______ als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen ist, weshalb aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden ist. Weil aus den Akten nicht hervorgeht, dass MLaw B._______ die erwähnte Voraussetzung erfüllt, ist das Gesuch entsprechend abzuweisen.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Weil sich der Beschwerdeführer insofern durchsetzt, als sein von der Vorinstanz eingetragenes Geburtsdatum im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewiesen.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5085/2018 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger. Parteien A._______, vertreten durch Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. Sachverhalt: A. A._______ reiste am (...) schriftenlos in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt gab er unter anderem an, im Jahr 2001 geboren zu sein. Sein Geburtsdatum wurde daraufhin auf den 1. Januar 2001 festgelegt. B. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe wurde im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei A._______ am 18. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle durchgeführt. Diese ergab ein Skelettalter von 18 Jahren. C. Anlässlich der am 29. Dezember 2015 vom SEM durchgeführten Befragung zur Person (BzP) sagte A._______ aus, am (...) 2001 geboren zu sein. Sein afghanisches Geburtsjahr sei das Jahr 1380. An welchem Tag und in welchem Monat er gemäss afghanischem Kalender geboren sei, wisse er hingegen nicht. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, gemäss der durchgeführten radiologischen Untersuchung weise er ein Skelettalter von 18 Jahren auf. Er entgegnete, dass er seine Tazkira nicht bei sich habe und diese bei seiner Mutter sei. Aber ein Alter von 18 Jahren sei zu hoch. Er könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein könnte, aber nicht 18. D. Ebenfalls am 29. Dezember 2015 wurde A._______ das rechtliche Gehör zum angegebenen Alter gewährt. Dabei bestätigte er seine in der BzP gemachten Aussagen und sagte, dass er nicht wisse, was er zur Altersbestimmungsanalyse sagen solle. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 1997 geändert. E. Während der Anhörung vom 2. Februar 2018 zu den Asylgründen bestätigte A._______ seine in der BzP gemachten Aussagen erneut und gab an, dass er bei der afghanischen Botschaft in Genf eine Tazkira beantragt habe, weil er bis anhin keine solche gehabt habe. F. A._______ reichte mit Schreiben vom 19. Juli 2018 beim SEM eine am (...) 2018 ausgestellte afghanische Identitätskarte (Tazkira) ein, worauf sein Geburtsdatum mit (...) 2001 vermerkt ist, und brachte vor, dass das Geburtsdatum damit belegt sein sollte. G. Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das sinngemässe Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die betreffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden. H. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2018 betreffend die Datenänderung im ZEMIS. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2001 zu ändern. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 10. September 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 11. Oktober 2018 zur Frage zu äussern, ob seine Rechtsbeiständin als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen sei. Bei Verzicht auf eine Stellungnahme werde aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden. In der Folge liess der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre bisherigen Erwägungen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2001) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz ordnete wie erwähnt aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse nach Greulich/Pyle an. Diese ergab am 18. Dezember 2015 ein Skelettalter von 18 Jahren, worauf die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf 1997 und dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üblich in Fällen, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Ziff. 3.1 der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; , abgerufen am 8. Juli.2019). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Hand-knochenanalyse rechtswidrig erstellt worden und deshalb aus dem Recht zu weisen sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asyl-suchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend sei die Handknochenanalyse noch vor der BzP in Auftrag gegeben und zu den Akten genommen worden. Somit müssten sich einzig und allein aufgrund des Personalienblattes und des Rapports des Grenzwachtkorps Hinweise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und dies, obwohl er bei beiden die gleichen Angaben gemacht habe. Auch im äusseren Erscheinungsbild sei er eher kindlich, dies müsse vor beinahe drei Jahren noch deutlicher gewesen sein. 4.2.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu. 4.2.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt lediglich sein Geburtsjahr angab und über keine Ausweispapiere verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im vorliegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszentrums ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal die Handknochenanalyse ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass die von der Vor-instanz errechnete Standardabweichung von 38 Monaten eine Abweichung zwischen seiner Altersangabe und dem ermittelten Skelettalter von 3.14 Jahren ergebe und damit knapp ausserhalb der vom Bundesverwaltungsgericht errechneten Standardabweichung sei. Es stelle sich mithin die Frage, wie eine solche Standardabweichung errechnet werden könne, wenn die durchgeführte Handknochenanalyse sich nur auf ein errechnetes Jahr beziehe. Es sei unklar, ob bei der Erstellung der Analyse auf 18 Jahre gerundet worden oder ob einfach keine genauere Angabe möglich sei. Bei einer Differenz von 0.14 sei davon auszugehen, dass diese Abweichung noch innerhalb der Standardabweichung liege, weil das Ergebnis der Analyse entweder selber schon gerundet worden sei oder die Analyse einfach zu wenig genau sei, um einen genauen Monat anzugeben. Die Handknochenanalyse tauge aufgrund der sehr knappen Differenz als Beweismittel nicht. Weiter habe das Vorgehen vorliegend den formalen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung insofern nicht entsprochen, als die den Bericht erstellenden Ärzte mit ihm keine Anamnese durchgeführt hätten. Die vom SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum angegebenen Alter vorgenommene Anamnese entspreche kaum den formalen und inhaltlichen Vorgaben. 4.3.2 Das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersbestimmung weist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung (doppelte Standardabweichung) von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit (Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.3 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter hingegen mehr als drei Jahre, gilt die Handknochenanalyse als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert (Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.3, D-8111/2016 vom 23. November 2017 E. 5.1.8 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). 4.3.3 Vorliegend beträgt die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum ([...] 2001) und dem durch die radiologische Knochenaltersbestimmung festgestellten (18. Dezember 1997) rund 38 Monate und somit mehr als drei Jahre. Auch wenn die Differenz nur knapp mehr als drei Jahre beträgt, kommt aufgrund des Gesagten dem Resultat der Handknochenanalyse im Rahmen der Beweiswürdigung ein erhöhter Beweiswert zu, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungenauigkeiten der Analyse bereits in der Standardabweichung von bis zu drei Jahren berücksichtigt sind. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die vorgenommene Anamnese den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen würde. Vielmehr wurden die relevanten medizinischen Sachverhalte (Krankheiten, Lebensumstände) erfragt (Akten Vorinstanz [Vi.-act.] A12 S. 1). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass, selbst wenn die Handknochenanalyse als Beweismittel taugen würde, diese gegen das Beweismittel der Tazkira abgewogen werden müsse. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Echtheit der Tazkira zu überprüfen. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu beweisen, dass ein von der asylsuchenden Person eingereichtes, offizielles Dokument gefälscht sei. Im Falle einer Einschätzung eines Dokuments als Fälschung müsse der betroffenen Person das rechtliche Gehör und eine Äusserungsmöglichkeit gewährt werden. Zudem habe er im ganzen Verfahren kongruente Angaben zu seinem Alter gemacht, weshalb diese Angaben und diejenigen auf der Tazkira als wahrscheinlicher gelten müssten, als das Alter, von welchem die Vorinstanz ausgehe. 4.4.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am: 8. Juli 2019). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 und E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Anlässlich der BzP vom 29. Dezember 2015 nach seinem afghanischen Geburtsdatum gefragt, gab er ohne Kenntnis von Tag und Monat an, im Jahr 1380 geboren zu sein (Vi.-act. A10 S. 3), wohingegen die eingereichte Tazkira das Geburtsjahr 1379 aufführt. Des Weiteren führte er aus, dass er seine Tazkira nicht bei sich habe und diese bei seiner Mutter sei (Vi.-act. A10 S. 3). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Februar 2018 an, zuvor über keine Tazkira verfügt zu haben. Ausserdem habe er während der BzP nicht gesagt, dass er eine Tazkira besitzen würde (Vi.-act. A23 S. 3f.). Schliesslich antwortete er auf Vorhalt des Ergebnisses der Handknochenanalyse, dass ein Alter von 18 Jahren zu viel sei. Er könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein könnte, aber nicht 18 (Vi.-act. A10 S. 3), womit er implizit gewisse Zweifel an seinem geltend gemachten Geburtsdatum anbringt. 4.5 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resultat der Handknochenanalyse ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen lediglich ein geringer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch Handknochenanalyse und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) bestritten ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde schliesslich den Antrag, es sei die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung bringt er vor, dass er zurzeit von der Sozialhilfe lebe sowie sprach- und rechtsunkundig sei. Deshalb könne er seine Rechte nicht ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes wahrnehmen. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 69 und 76). 6.3 Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer bis heute, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob MLaw B._______ als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen ist, weshalb aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden ist. Weil aus den Akten nicht hervorgeht, dass MLaw B._______ die erwähnte Voraussetzung erfüllt, ist das Gesuch entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Weil sich der Beschwerdeführer insofern durchsetzt, als sein von der Vorinstanz eingetragenes Geburtsdatum im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewiesen.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Marc Lichtensteiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: