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A-982/2022

A-982/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-24 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 11. April 2009 reichte A._______, afghanische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Bundesamtes für Migration (BFM) gab A._______ den 21. März 1348 als Geburtsdatum an (nach gregorianischem Kalender das Jahr 1969). Das BFM registrierte als ihr Geburtsdatum den 21. März 1969. B. A._______ wurde am 17. April 2009 vom BFM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie den 21. März 1969 als ihr Geburtsdatum an. Der Ehemann von A._______ nannte bei seiner Erstbefragung vom 27. April 2009 ebenfalls den 21. März 1969 als Geburtsdatum von A._______. C. Am 4. Januar 2021 stellte A._______ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei vom 21. März 1969 auf den 10. Februar 1957 anzupassen. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte das SEM A._______ mit, dass die im ZEMIS erfassten Daten denjenigen im heimatlichen Reisepass entsprechen würden und für eine Änderung der Daten im ZEMIS ein neuer Reisepass mit dem neuen Geburtsdatum eingereicht werden müsse. E. Am 30. September 2021 liess A._______ mitteilen, dass ein neuer Pass von den afghanischen Behörden aufgrund der politischen Situation in Afghanistan innert nützlicher Frist nicht ausgestellt werde, weshalb das SEM dringlich gebeten werde, die Datenänderung im ZEMIS aufgrund der Geburtsurkunde vorzunehmen. Zusätzlich reichte sie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf, datiert vom 15. November 2021, ein. Darin bestätigt die afghanische Botschaft, die Ausstellung von Reisepässen sei aufgrund der politischen Situation in Afghanistan vorübergehend eingestellt. Auf dem Bestätigungsschreiben wurde als Geburtsdatum der 10. Februar 1957 vermerkt. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 10. Februar 1957 abzuändern. Zugleich reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Unterlagen ein, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. März 2021 gutgeheissen wurde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 3.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (21. März 1969) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (10. Februar 1957) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4 Zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Februar 1957 festzulegen.

E. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) entspreche demjenigen im heimatlichen Reisepass, der bei ihr hinterlegt sei. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei von der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im April 2009 bis zur Ausstellung der Tazkira im Januar 2020 mit dem neuen Geburtsdatum nie bestritten worden. Der von ihr selbst vorgelegte Reisepass eigne sich grundsätzlich als Beweis für die im ZEMIS aufgeführten Personendaten. Bei der Tazkira handle es sich hingegen um ein nicht fälschungssicheres Dokument, weshalb von einem reduzierten Beweiswert auszugehen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten bei der Erstbefragung den 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin angegeben. In den Akten befinde sich nebst dem Reisepass aus dem Jahr 2016 ein weiterer Reisepass, ausgestellt im Jahr 2013 von der afghanischen Botschaft in Genf, ebenfalls mit dem Geburtsdatum 21. März 1969. Die afghanische Botschaft habe mit dem Schreiben vom 15. November 2021 nicht ihr Geburtsdatum bestätigt, sondern lediglich dargelegt, dass sie keine Reisepässe ausstellen könne. Das Schreiben der Botschaft und die Tazkira enthielten keine Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen im Vergleich zum Reisepass ein geringerer Beweiswert zukomme. Zudem seien den Asylakten keinerlei Indizien zu entnehmen, die auf eine falsche Angabe des Geburtsdatums im damaligen Asylverfahren hinweisen würden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die Berichtigung des Geburtsdatums aus, sie habe während dem Asylverfahren ihr Alter nicht gekannt und keine Geburtsurkunde besessen. Es sei in ihrem Umfeld nicht üblich gewesen, sich ein Geburtsdatum zu merken. Im Asylverfahren sei ihr von der Dolmetscherin ein ungefähres Alter vorgeschlagen worden, in das sie eingewilligt habe. Aufgrund der Erneuerung der Pässe habe sie im Herbst 2019 ihre Geburtsurkunde beantragt. Als die Geburtsurkunde eingetroffen sei, sei sie überrascht gewesen, ihr richtiges Alter zu erfahren, woraufhin sie den Antrag auf Anpassung ihrer Personendaten gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine Altersanpassung auch Änderungen hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zur Folge haben würde. Der im Juli 2021 bei der afghanischen Botschaft in Genf beantragte Reisepass sei ihr - aufgrund der politischen Situation in Afghanistan - nicht ausgestellt worden. Weil davon auszugehen sei, dass die Geburtsurkunde als gültige Grundlage für einen neuen Reisepass gedient hätte und ihr Geburtsdatum entsprechend auf den 10. Februar 1957 angepasst worden wäre, sei die Altersanpassung folglich alleine daran gescheitert, dass die afghanische Botschaft keine Pässe mehr ausstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Geburtsurkunde für eine Datenänderung im ZEMIS nicht beigezogen werden solle. Die Abweisung sei nicht verhältnismässig, da - aufgrund der politischen Lage in Afghanistan - nicht voraussehbar sei, wie lange die afghanische Botschaft in Genf keine Pässe ausstellen werde. Bei der Familie laufe die Zeit, sie habe laufend Ausgaben zu begleichen und ihre Kinder seien auf Unterstützung angewiesen. Eine vorübergehende Beeinträchtigung ihrer Situation könne jahrelange Auswirkungen auf ihre physische und psychische Gesundheit, auf den Grad ihrer Ausbildung und ihre Arbeitsmarktfähigkeit haben. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie und ihr Ehemann in dieser Zeit die Wohnung verlieren und nicht in angemessener Weise für sich sorgen könnten.

E. 4.3.1 Vorab ist auf die Begrifflichkeiten «Geburtsurkunde» und «Tazkira» einzugehen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte - und als Geburtsurkunde bezeichnete - Dokument wird zum Teil auch von der Vor-instanz als Geburtsurkunde beschrieben. Es handelt sich dabei jedoch um eine Papier-Tazkira (vgl. The Washington Post, As U.S. air war in Afghanistan surged, investigations into civilian harm plunged, 04.09.2020, https://www.washingtonpost.com/world/2020/09/04/afghanistan-civilian-casualties-us-airstrikes/ >, abgerufen am 20.02.2023) Diese ist nicht mit einer Geburtsurkunde gleichzusetzen (vgl. Norwegian Refugee Council Report, Access to Tazkera and other civil documentation in Afghanistan, 08.11.2016, < https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/af_civil-documentation-study_081116.pdf >, abgerufen am 20.02.2023). Infolgedessen wird nachfolgend der Begriff Tazkira für das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument verwendet.

E. 4.3.2 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes während des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Berichtigungsbegehren auf die eingereichte Tazkira. Sowohl die persönlichen Angaben als auch die eingereichte Tazkira sind nicht geeignet, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen (vgl. zum Beweiswert der Tazkira unten E. 4.3.5). Für die Frage der Altersanpassung im ZEMIS ist somit ausschliesslich relevant, welches der beiden Geburtsdaten das wahrscheinlichere ist. Die Konsequenzen, die eine allfällige Altersanpassung nach sich zieht, sind für die Frage, ob das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) oder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum (10. Februar 1957) das wahrscheinlichere ist, nicht relevant. Insofern ist für die im Streit liegende Frage nicht von Bedeutung, welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen und damit verbundenen finanziellen Auswirkungen eine allfällige Altersanpassung zur Folge hätte.

E. 4.3.3 Als Indiz für die höhere Wahrscheinlichkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 11. April 2009, das ihr in ihrer Muttersprache ausgehändigt worden war, das Jahr 1348 (nach gregorianischem Kalender 1969) als ihr Geburtsjahr angab. Zudem haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann bei der jeweils individuell durchgeführten Erstbefragung vom 17. April 2009 respektive 27. April 2009 den 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin genannt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits auf dem Personalienblatt das Jahr 1969 als ihr Geburtsjahr angab, erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihr Mann hätten das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung nicht gekannt und lediglich angegeben, was ihnen die Dolmetscherin vorgeschlagen habe, nicht stichhaltig. Dazu kommt, dass der Ehemann hinsichtlich seines eigenen Geburtsdatums angab, es nicht genau zu kennen. Inwiefern ebendiese Angabe in Bezug auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, leuchtet nicht ein. Aus dem gesamten Asylverfahren, das mittlerweile mehr als zehn Jahre her ist, ergeben sich jedenfalls keine Indizien, die das eingetragene Geburtsdatum als unwahrscheinlicher als das neu vorgebrachte erscheinen lassen.

E. 4.3.4 Sodann liegen zwei Reisepässe der Beschwerdeführerin vor. Der aktuellere Reisepass (Nr. [...]) wurde am 2. Mai 2016 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt und liegt im Original vor. Dieser enthält fälschungssichere Elemente, weshalb von dessen Echtheit auszugehen ist. Zudem befindet sich in den Akten der Beschwerdeführerin eine Kopie eines älteren Reisepasses (Nr. [...]), ausgestellt im Jahr 2013 von der afghanischen Botschaft in Genf. In beiden Reisepässen ist der 21. März 1969 als Geburtsdatum eingetragen. Aufgrund welcher Grundlagen die Konsulate jeweils dieses Geburtsdatum übernahmen, ist nicht aktenkundig. Indes ist - wie nachfolgend erläutert wird - nicht von einer Eintragung der Personendaten ohne vorgängige Verifizierung der dafür relevanten Dokumente auszugehen, was ebenfalls für die höhere Wahrscheinlichkeit des 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin spricht. Daran vermag auch der Umstand, dass das Gültigkeitsdatum des Reisepasses bereits überschritten ist, nichts zu ändern.

E. 4.3.5 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Tazkira ist nicht geeignet, den Beweis für das von ihr geltend gemachte Alter zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12.3.2013, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/130312-afghanistan-tazkira-geburtsurkunde-de.pdf > , m.H. auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16.9.2011, < https://www.refworld.org/docid/-4f1510822.html >, beide abgerufen am 07.02.2023). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Die interne Dokumentenprüfstelle der Vorinstanz konnte gemäss dem Bericht vom 6. Dezember 2021 die definitive Echtheit des Dokuments nicht beurteilen, da sie kein Vergleichsmaterial, das als authentisch referenziert wird, besitzt. Ob die Tazkira, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, tatsächlich als gültige Grundlage für einen neuen Reisepass mit dem Geburtsdatum 10. Februar 1957 gedient hätte, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Schliesslich muss auch die Papier-Tazkria bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, < https://www.khaama.com/taliban-to-begin-issuing-passports-in-seven-other-provinces-9753857/ >, abgerufen am 07.02.2023).

E. 4.3.6 Das Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom 15. November 2021 bestätigt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin derzeit kein Pass ausgestellt werden kann. Eine offizielle Anerkennung des darauf notierten 10. Februar 1957 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin kann darin nicht gesehen werden. Im Gegenteil erscheint es als wahrscheinlicher, dass in diesem Schreiben lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind.

E. 4.4 Im Ergebnis erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher. Folglich ist der 21. März 1969 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-982/2022 Urteil vom 24. Februar 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 11. April 2009 reichte A._______, afghanische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Bundesamtes für Migration (BFM) gab A._______ den 21. März 1348 als Geburtsdatum an (nach gregorianischem Kalender das Jahr 1969). Das BFM registrierte als ihr Geburtsdatum den 21. März 1969. B. A._______ wurde am 17. April 2009 vom BFM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie den 21. März 1969 als ihr Geburtsdatum an. Der Ehemann von A._______ nannte bei seiner Erstbefragung vom 27. April 2009 ebenfalls den 21. März 1969 als Geburtsdatum von A._______. C. Am 4. Januar 2021 stellte A._______ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei vom 21. März 1969 auf den 10. Februar 1957 anzupassen. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte das SEM A._______ mit, dass die im ZEMIS erfassten Daten denjenigen im heimatlichen Reisepass entsprechen würden und für eine Änderung der Daten im ZEMIS ein neuer Reisepass mit dem neuen Geburtsdatum eingereicht werden müsse. E. Am 30. September 2021 liess A._______ mitteilen, dass ein neuer Pass von den afghanischen Behörden aufgrund der politischen Situation in Afghanistan innert nützlicher Frist nicht ausgestellt werde, weshalb das SEM dringlich gebeten werde, die Datenänderung im ZEMIS aufgrund der Geburtsurkunde vorzunehmen. Zusätzlich reichte sie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf, datiert vom 15. November 2021, ein. Darin bestätigt die afghanische Botschaft, die Ausstellung von Reisepässen sei aufgrund der politischen Situation in Afghanistan vorübergehend eingestellt. Auf dem Bestätigungsschreiben wurde als Geburtsdatum der 10. Februar 1957 vermerkt. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 10. Februar 1957 abzuändern. Zugleich reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Unterlagen ein, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. März 2021 gutgeheissen wurde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (21. März 1969) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (10. Februar 1957) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Februar 1957 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) entspreche demjenigen im heimatlichen Reisepass, der bei ihr hinterlegt sei. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei von der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im April 2009 bis zur Ausstellung der Tazkira im Januar 2020 mit dem neuen Geburtsdatum nie bestritten worden. Der von ihr selbst vorgelegte Reisepass eigne sich grundsätzlich als Beweis für die im ZEMIS aufgeführten Personendaten. Bei der Tazkira handle es sich hingegen um ein nicht fälschungssicheres Dokument, weshalb von einem reduzierten Beweiswert auszugehen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten bei der Erstbefragung den 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin angegeben. In den Akten befinde sich nebst dem Reisepass aus dem Jahr 2016 ein weiterer Reisepass, ausgestellt im Jahr 2013 von der afghanischen Botschaft in Genf, ebenfalls mit dem Geburtsdatum 21. März 1969. Die afghanische Botschaft habe mit dem Schreiben vom 15. November 2021 nicht ihr Geburtsdatum bestätigt, sondern lediglich dargelegt, dass sie keine Reisepässe ausstellen könne. Das Schreiben der Botschaft und die Tazkira enthielten keine Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen im Vergleich zum Reisepass ein geringerer Beweiswert zukomme. Zudem seien den Asylakten keinerlei Indizien zu entnehmen, die auf eine falsche Angabe des Geburtsdatums im damaligen Asylverfahren hinweisen würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die Berichtigung des Geburtsdatums aus, sie habe während dem Asylverfahren ihr Alter nicht gekannt und keine Geburtsurkunde besessen. Es sei in ihrem Umfeld nicht üblich gewesen, sich ein Geburtsdatum zu merken. Im Asylverfahren sei ihr von der Dolmetscherin ein ungefähres Alter vorgeschlagen worden, in das sie eingewilligt habe. Aufgrund der Erneuerung der Pässe habe sie im Herbst 2019 ihre Geburtsurkunde beantragt. Als die Geburtsurkunde eingetroffen sei, sei sie überrascht gewesen, ihr richtiges Alter zu erfahren, woraufhin sie den Antrag auf Anpassung ihrer Personendaten gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine Altersanpassung auch Änderungen hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zur Folge haben würde. Der im Juli 2021 bei der afghanischen Botschaft in Genf beantragte Reisepass sei ihr - aufgrund der politischen Situation in Afghanistan - nicht ausgestellt worden. Weil davon auszugehen sei, dass die Geburtsurkunde als gültige Grundlage für einen neuen Reisepass gedient hätte und ihr Geburtsdatum entsprechend auf den 10. Februar 1957 angepasst worden wäre, sei die Altersanpassung folglich alleine daran gescheitert, dass die afghanische Botschaft keine Pässe mehr ausstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Geburtsurkunde für eine Datenänderung im ZEMIS nicht beigezogen werden solle. Die Abweisung sei nicht verhältnismässig, da - aufgrund der politischen Lage in Afghanistan - nicht voraussehbar sei, wie lange die afghanische Botschaft in Genf keine Pässe ausstellen werde. Bei der Familie laufe die Zeit, sie habe laufend Ausgaben zu begleichen und ihre Kinder seien auf Unterstützung angewiesen. Eine vorübergehende Beeinträchtigung ihrer Situation könne jahrelange Auswirkungen auf ihre physische und psychische Gesundheit, auf den Grad ihrer Ausbildung und ihre Arbeitsmarktfähigkeit haben. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie und ihr Ehemann in dieser Zeit die Wohnung verlieren und nicht in angemessener Weise für sich sorgen könnten. 4.3 4.3.1 Vorab ist auf die Begrifflichkeiten «Geburtsurkunde» und «Tazkira» einzugehen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte - und als Geburtsurkunde bezeichnete - Dokument wird zum Teil auch von der Vor-instanz als Geburtsurkunde beschrieben. Es handelt sich dabei jedoch um eine Papier-Tazkira (vgl. The Washington Post, As U.S. air war in Afghanistan surged, investigations into civilian harm plunged, 04.09.2020, https://www.washingtonpost.com/world/2020/09/04/afghanistan-civilian-casualties-us-airstrikes/ >, abgerufen am 20.02.2023) Diese ist nicht mit einer Geburtsurkunde gleichzusetzen (vgl. Norwegian Refugee Council Report, Access to Tazkera and other civil documentation in Afghanistan, 08.11.2016, , abgerufen am 20.02.2023). Infolgedessen wird nachfolgend der Begriff Tazkira für das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument verwendet. 4.3.2 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes während des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Berichtigungsbegehren auf die eingereichte Tazkira. Sowohl die persönlichen Angaben als auch die eingereichte Tazkira sind nicht geeignet, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen (vgl. zum Beweiswert der Tazkira unten E. 4.3.5). Für die Frage der Altersanpassung im ZEMIS ist somit ausschliesslich relevant, welches der beiden Geburtsdaten das wahrscheinlichere ist. Die Konsequenzen, die eine allfällige Altersanpassung nach sich zieht, sind für die Frage, ob das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (21. März 1969) oder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum (10. Februar 1957) das wahrscheinlichere ist, nicht relevant. Insofern ist für die im Streit liegende Frage nicht von Bedeutung, welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen und damit verbundenen finanziellen Auswirkungen eine allfällige Altersanpassung zur Folge hätte. 4.3.3 Als Indiz für die höhere Wahrscheinlichkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 11. April 2009, das ihr in ihrer Muttersprache ausgehändigt worden war, das Jahr 1348 (nach gregorianischem Kalender 1969) als ihr Geburtsjahr angab. Zudem haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann bei der jeweils individuell durchgeführten Erstbefragung vom 17. April 2009 respektive 27. April 2009 den 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin genannt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits auf dem Personalienblatt das Jahr 1969 als ihr Geburtsjahr angab, erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihr Mann hätten das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung nicht gekannt und lediglich angegeben, was ihnen die Dolmetscherin vorgeschlagen habe, nicht stichhaltig. Dazu kommt, dass der Ehemann hinsichtlich seines eigenen Geburtsdatums angab, es nicht genau zu kennen. Inwiefern ebendiese Angabe in Bezug auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, leuchtet nicht ein. Aus dem gesamten Asylverfahren, das mittlerweile mehr als zehn Jahre her ist, ergeben sich jedenfalls keine Indizien, die das eingetragene Geburtsdatum als unwahrscheinlicher als das neu vorgebrachte erscheinen lassen. 4.3.4 Sodann liegen zwei Reisepässe der Beschwerdeführerin vor. Der aktuellere Reisepass (Nr. [...]) wurde am 2. Mai 2016 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt und liegt im Original vor. Dieser enthält fälschungssichere Elemente, weshalb von dessen Echtheit auszugehen ist. Zudem befindet sich in den Akten der Beschwerdeführerin eine Kopie eines älteren Reisepasses (Nr. [...]), ausgestellt im Jahr 2013 von der afghanischen Botschaft in Genf. In beiden Reisepässen ist der 21. März 1969 als Geburtsdatum eingetragen. Aufgrund welcher Grundlagen die Konsulate jeweils dieses Geburtsdatum übernahmen, ist nicht aktenkundig. Indes ist - wie nachfolgend erläutert wird - nicht von einer Eintragung der Personendaten ohne vorgängige Verifizierung der dafür relevanten Dokumente auszugehen, was ebenfalls für die höhere Wahrscheinlichkeit des 21. März 1969 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin spricht. Daran vermag auch der Umstand, dass das Gültigkeitsdatum des Reisepasses bereits überschritten ist, nichts zu ändern. 4.3.5 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Tazkira ist nicht geeignet, den Beweis für das von ihr geltend gemachte Alter zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12.3.2013, , m.H. auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16.9.2011, , beide abgerufen am 07.02.2023). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Die interne Dokumentenprüfstelle der Vorinstanz konnte gemäss dem Bericht vom 6. Dezember 2021 die definitive Echtheit des Dokuments nicht beurteilen, da sie kein Vergleichsmaterial, das als authentisch referenziert wird, besitzt. Ob die Tazkira, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, tatsächlich als gültige Grundlage für einen neuen Reisepass mit dem Geburtsdatum 10. Februar 1957 gedient hätte, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Schliesslich muss auch die Papier-Tazkria bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, , abgerufen am 07.02.2023). 4.3.6 Das Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom 15. November 2021 bestätigt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin derzeit kein Pass ausgestellt werden kann. Eine offizielle Anerkennung des darauf notierten 10. Februar 1957 als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin kann darin nicht gesehen werden. Im Gegenteil erscheint es als wahrscheinlicher, dass in diesem Schreiben lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sind. 4.4 Im Ergebnis erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher. Folglich ist der 21. März 1969 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (zur Kenntnis)