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A-2826/2022

A-2826/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 22. November 2021 reichte A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den (...) 2004 an. B. Am 13. Dezember 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung UMA (Unbegleitete Kinder im Asylverfahren) zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Unter Verweis auf die von ihm eingereichte Kopie seiner Tazkira gab er dabei den (...) 2005 als sein Geburtsdatum an. C. Das SEM gab daraufhin am 15. Dezember 2021 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 17. und 21. Dezember 2021 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 22. Dezember 2021 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem Mindestalter von 26 Jahren auszugehen sei und das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 4 Monaten nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. D. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) gewährte das SEM A._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2022 hielt A._______ unter Verweis auf die Angaben in seiner Tazkira an seinen bisherigen Angaben und an seiner Minderjährigkeit fest. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den (...) 1995 im ZEMIS ein. E. Am 9. März 2022 wurde A._______ zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Da der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz allerdings nicht zulässig sei, wurde er vorläufig aufgenommen. Das SEM hielt in Dispositivziffer 8 der Verfügung fest, dass das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum von A._______ auf den (...) 1995 laute. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 zu ändern; eventualiter sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) 2000 zu ändern. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nicht nach dem Asylgesetz richte, weshalb die Bestellung eines amtlichen Beistandes ausgeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer 2). I. Unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. August 2022 auf eine Vernehmlassung. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken.

E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5).

E. 3.5 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 1995) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4 Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2005 festzulegen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, der Beschwerdeführer habe bisher das Original der Tazkira nicht eingereicht, obwohl er dieses Dokument bei seiner Erstbefragung in Aussicht gestellt habe. Bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum habe er zuerst angegeben, am (...) 2004 geboren worden und somit 17 Jahre alt zu sein. Im Zuge der Erstbefragung habe er seinen Jahrgang korrigiert und diese Korrektur damit gerechtfertigt, dass das Jahr auf der Tazkira bei seiner Erstangabe falsch umgerechnet worden sei. Zudem habe er sich während seiner Erstbefragung nur sehr vage und unsubstanziiert zu seinem Alter und auch zu anderen Themen (Alter und Aufenthaltsort der Familienmitglieder, Ausreisezeitpunkt, Verlassen von Griechenland etc.) geäussert. Es sei zudem eher unwahrscheinlich, dass sein Vater erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan eine Tazkira beantragt habe. Überdies deute sein äusseres Erscheinungsbild ebenfalls auf ein höheres Alter. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 31 Jahren ergeben. Zudem sei ein Mindestalter von 26 Jahren festgehalten worden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren könne folglich nicht zutreffen und sei nicht glaubhaft gemacht worden. Unter Würdigung aller Anhaltspunkte sei er für das weitere Verfahren vom SEM als volljährig zu betrachten.

E. 4.2 Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe der Vorinstanz das Original der Tazkira eingereicht. Man habe ihn orientiert, dass er gemäss Umrechnung des Datums der Tazkira am (...) 2005 geboren und somit 16 Jahre alt sei. Dass er bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum ein anderes Datum als bei seiner Erstbefragung angegeben habe, sei einem Umrechnungsfehler geschuldet. Er habe damals jemanden um Hilfe gebeten. Dabei habe ihm diese Person ein falsches Datum angegeben. Dieses habe er bei seiner Erstbefragung korrigieren lassen. Er habe erst in Griechenland erfahren, dass er sich in Europa ausweisen müsse. Deshalb habe er erst dort seinen Vater gebeten, ihm eine Tazkira zu besorgen. Beim Ausfüllen des Personalienblattes habe ihm eine andere Person geholfen. Das äussere Erscheinungsbild sei ein untaugliches Indiz für die Feststellung der Minder- oder Volljährigkeit. Hinzu komme, dass er in Griechenland bei grösster Hitze und unter unzumutbaren Bedingungen Zwiebeln habe ernten müssen. Diese Zeit habe ihn «kaputt gemacht», weshalb er nach Auffassung der Vorinstanz wohl älter aussehe. Was das Gutachten betreffe, sei nicht erkennbar, woraus die Vorinstanz die Zeitspanne von 18 bis 31 Jahren ableite. Die Zahnanalyse habe ein Mindestalter von 17 Jahren (bei einem durchschnittlichen Lebensalter von 22 Jahren) ergeben. Eine Überlappung der beiden Altersspannen liege nicht vor, und die beiden Zeitspannen lägen sehr weit auseinander. Zudem liege nur eines der beiden Ergebnisse bei einem Mindestalter über 18 Jahren. Schliesslich sei das in der zusammenfassenden Beurteilung festgehaltene durchschnittliche Lebensalter mit einer Spannbreite von 18 bis 31 Jahren extrem breit. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht ihm nicht glaube, sei das Geburtsdatum in Anlehnung an das durchschnittliche Lebensalter von 22 Jahren gemäss Zusatzuntersuchung auf den 1. Januar 2000 zu ändern, denn dieses Alter liege eher in der Mitte des durchschnittlichen Lebensalters.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren namentlich auf seine Angaben und eine Kopie seiner Tazkira. Unter dem Aspekt des Beweiswerts ist hierzu festzuhalten, dass sowohl die persönlichen Angaben als auch die Tazkira nicht hinreichend geeignet sind, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. dazu Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5 m.w.H.). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst eine Papier-Tazkira im Original bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden müsste (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, < https://www.khaama. com/taliban-to-begin-issuing-passports-in-seven-other-provinces-97538 57/ >, abgerufen am 18.09.2023). Im konkreten Fall wurde die Tazkira laut Angaben des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan erstellt (Protokoll der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021, S. 4). Das Dokument konnte folglich von ihm nicht für seine Ausreise aus seinem Heimatland verwendet worden sein. Insgesamt stellt die Tazkira ein schwaches Indiz für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum des (...) 2005 dar. Was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser selber keine substanziierten Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen imstande ist. Vielmehr beruft er sich ausschliesslich auf die Angaben in der Tazkira und macht geltend, sein Geburtsdatum während seiner Zeit in Afghanistan nicht gekannt zu haben. Hinzu kommt, dass die Angaben zu seinem Geburtsdatum nicht frei von Widersprüchen sind und er sich im Wesentlichen auf einen Hinweis auf die Angaben in der Tazkira beschränkt (Protokoll der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021, S. 3 f.). Unter diesen Umständen kommt seinen Aussagen für die Ermittlung des Geburtsdatums keine wesentliche Beweiskraft zu.

E. 5.2 Nachfolgend ist sodann auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.

E. 5.2.1 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGDAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und beinhaltet eine forensisch-medizinische (körperliche) Untersuchung, eine auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses basierende zahnärztliche Altersschätzung, eine gestützt auf ein Röntgenbild der Hand erstellte radiologische Altersschätzung sowie eine auf der Grundlage einer computertomografischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke erstellte Altersschätzung.

E. 5.2.2 Bei der am 17. Dezember 2021 durchgeführten körperlichen Untersuchung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden (Gutachten, S. 4).

E. 5.2.3 Der radiologische Befund der Hand entspricht im vorliegenden Fall - basierend auf den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmelling - einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7; Thiemann/Nitz/Schmeling, Röntgenatlas der normalen Hand im Kindesalter, 3. Aufl. 2006). Nach Greulich und Pyle ist der Befund (Abschluss der knöchernen Handentwicklung) einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen (Greulich/Pyle, Radiographic atlas of skeletal development of the hand and wrist, 1950).

E. 5.2.4 Laut dem Ergebnis der CT-Untersuchung der Schlüsselbeinanteile weisen die Wachstumsfugen rechtsseitig ein Stadium 4, linksseitig ein Stadium 5 nach Kellinghaus (Kellinghaus et al., Enhanced possibilities to make statements on the ossification status of the medial clavicular epiphysis using an amplified staging system in evaluating thin-slice CT scans, International Journal of Legal Medicine, 2011, S. 411 - 416) und Schmeling (Schmeling et al., Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, Rechtsmedizin, 2014, S. 467 - 474) auf. Nach den Erkenntnissen der aktuellen Literatur wird für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 5 nach Wittschieber (Wittschieber et al., The value of sub-stages and thin slices for the assessment oft eh medial clavicualar epiphysis: a prospective multi-center CT study. Forensic Science, Medicine and Pathology, 2014, S. 163 - 169) einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren (31.6 +/- 4.2) sowie einem Mindestalter von 26.6 Jahren (Gutachten, S. 4).

E. 5.2.5 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Probanden an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können. An den Weisheitszähnen finde sich jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjan vor (Demirjan et Al, A new system of dental age assessment, Human Biology, 1973, S. 211 - 227). Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 +/- 1.9, 22.6 +/- 1.9, 22.7 +/- 1.9, 22.7+/- 1.9) schliessen liessen (Olze Et Al., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population, Rechtsmedizin, 2003, S. 5 - 10). Das Wurzelwachstum der Weisheitszähne sei abgeschlossen, und das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne lasse bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen (Gutachten, S. 4 f.). Beim Durchschnittsalter handelt es sich um das durchschnittliche Lebensalter aller Personen der untersuchten Population, für die das angegebene Merkmal zutrifft. Das Mindestalter wird demgegenüber von den Gutachtern als das Lebensalter der jüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals umschrieben. Falls sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergebe, so sei das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters heranzuziehen (Gutachten, S. 2).

E. 5.2.6 Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorgenommenen Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken und Weisheitszähnen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 31 Jahren sowie ein Mindestalter von 26 Jahren ergeben und das angegebene Geburtsdatum (...) nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann (Gutachten, S. 5).

E. 5.2.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse mit über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E: 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren sowie von einem Mindestalter von 26 Jahren auszugehen. Die Panoramaröntgenuntersuchung der Zähne hat ein mittleres Alter von 22 Jahren ergeben. Auch wenn sich die im Gutachten angeführten Altersspannen der beiden Untersuchungen (CT der Schlüsselbein-Brustgelenke und Röntgenaufnahme von Ober- und Unterkiefer) nicht überlappen, erweist sich das Gutachten dennoch als beweiskräftig, da die Altersspannen von den Gutachtern plausibel erklärt und schlüssig hergeleitet werden. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.2 der Weisung des SEM vom 1. Juli 2022 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/aufenthalt/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf.download. pdf/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf, abgerufen am 18.09.2023). Mit den Schlussfolgerungen der Gutachter ist folglich - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Alter von 26 Jahren bzw. vom Geburtsdatum des 1. Januar 1995 auszugehen.

E. 5.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerung einwendet, erweist sich nicht als stichhaltig. Entgegen seiner Argumentation liegt das Original der Tazkira nicht bei den Akten. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass auch ein nachträglich beschafftes Original am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (vgl. dazu E. 5.1 hievor). Ob das äussere Erscheinungsbild ebenfalls für das genannte Mindestalter spricht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da dieses regelmässig nur ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erkennbar, woraus die Vorinstanz die Zeitspanne von 18 bis 31 Jahren ableite, erweist sich die Rüge als unbegründet. Denn die Gutachter halten in ihren Ausführungen zum Skelettalter fest, dass der radiologische Befund der Hand ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren (18 +/-0.7) ergeben habe. Die CT-Untersuchung der weiter entwickelten Seite des Schlüsselbeins habe sodann das Stadium 5 (nach Wittschieber) ergeben, welches einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren entspreche (Gutachten, S. 4). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers geht die Altersspanne für das durchschnittliche Lebensalter (18 bis 31 Jahre) aus dem Gutachten sehr wohl hervor (vgl. Gutachten, S. 5 unten). Dem Beschwerdeführer kann sodann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er eine Altersspanne von 17 bis 31 Jahren geltend macht; denn für die Ermittlung des wahrscheinlichen Alters ist rechtsprechungsgemäss nicht auf das Mindestalter der Zahnuntersuchung (von hier 17 Jahren), sondern auf das überwiegend wahrscheinliche Lebensalter abzustellen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.4). Nicht entscheidend für die vorliegende Beurteilung ist sodann auch der Umstand, dass sich die Alterspannen bezüglich der Weisheitszahnuntersuchung einerseits und der Schlüsselbein-Brustbeingelenke anderseits nicht überlappen. Denn diese Tatsache vermag für sich allein die Beweiskraft des schlüssigen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal die Alterspannen von den Gutachtern plausibel erklärt werden (Gutachten, S. 4). Auch der pauschale Einwand, dass die im Gutachten festgehaltene Altersspanne sehr weit sei, begründet keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Zusammenfassend ist dem Gutachten eine erhebliche Beweiskraft beizumessen.

E. 5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.H.; Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4).

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher als das in der Tazkira vermerkte Datum. Daraus folgt, dass der 1. Januar 1995 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des 1. Januar 1995 mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2826/2022 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 22. November 2021 reichte A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den (...) 2004 an. B. Am 13. Dezember 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung UMA (Unbegleitete Kinder im Asylverfahren) zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Unter Verweis auf die von ihm eingereichte Kopie seiner Tazkira gab er dabei den (...) 2005 als sein Geburtsdatum an. C. Das SEM gab daraufhin am 15. Dezember 2021 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 17. und 21. Dezember 2021 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 22. Dezember 2021 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem Mindestalter von 26 Jahren auszugehen sei und das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 4 Monaten nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. D. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) gewährte das SEM A._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2022 hielt A._______ unter Verweis auf die Angaben in seiner Tazkira an seinen bisherigen Angaben und an seiner Minderjährigkeit fest. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den (...) 1995 im ZEMIS ein. E. Am 9. März 2022 wurde A._______ zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Da der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz allerdings nicht zulässig sei, wurde er vorläufig aufgenommen. Das SEM hielt in Dispositivziffer 8 der Verfügung fest, dass das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum von A._______ auf den (...) 1995 laute. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 zu ändern; eventualiter sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) 2000 zu ändern. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nicht nach dem Asylgesetz richte, weshalb die Bestellung eines amtlichen Beistandes ausgeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer 2). I. Unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. August 2022 auf eine Vernehmlassung. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5). 3.5 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 1995) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2005 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, der Beschwerdeführer habe bisher das Original der Tazkira nicht eingereicht, obwohl er dieses Dokument bei seiner Erstbefragung in Aussicht gestellt habe. Bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum habe er zuerst angegeben, am (...) 2004 geboren worden und somit 17 Jahre alt zu sein. Im Zuge der Erstbefragung habe er seinen Jahrgang korrigiert und diese Korrektur damit gerechtfertigt, dass das Jahr auf der Tazkira bei seiner Erstangabe falsch umgerechnet worden sei. Zudem habe er sich während seiner Erstbefragung nur sehr vage und unsubstanziiert zu seinem Alter und auch zu anderen Themen (Alter und Aufenthaltsort der Familienmitglieder, Ausreisezeitpunkt, Verlassen von Griechenland etc.) geäussert. Es sei zudem eher unwahrscheinlich, dass sein Vater erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan eine Tazkira beantragt habe. Überdies deute sein äusseres Erscheinungsbild ebenfalls auf ein höheres Alter. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 31 Jahren ergeben. Zudem sei ein Mindestalter von 26 Jahren festgehalten worden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren könne folglich nicht zutreffen und sei nicht glaubhaft gemacht worden. Unter Würdigung aller Anhaltspunkte sei er für das weitere Verfahren vom SEM als volljährig zu betrachten. 4.2 Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe der Vorinstanz das Original der Tazkira eingereicht. Man habe ihn orientiert, dass er gemäss Umrechnung des Datums der Tazkira am (...) 2005 geboren und somit 16 Jahre alt sei. Dass er bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum ein anderes Datum als bei seiner Erstbefragung angegeben habe, sei einem Umrechnungsfehler geschuldet. Er habe damals jemanden um Hilfe gebeten. Dabei habe ihm diese Person ein falsches Datum angegeben. Dieses habe er bei seiner Erstbefragung korrigieren lassen. Er habe erst in Griechenland erfahren, dass er sich in Europa ausweisen müsse. Deshalb habe er erst dort seinen Vater gebeten, ihm eine Tazkira zu besorgen. Beim Ausfüllen des Personalienblattes habe ihm eine andere Person geholfen. Das äussere Erscheinungsbild sei ein untaugliches Indiz für die Feststellung der Minder- oder Volljährigkeit. Hinzu komme, dass er in Griechenland bei grösster Hitze und unter unzumutbaren Bedingungen Zwiebeln habe ernten müssen. Diese Zeit habe ihn «kaputt gemacht», weshalb er nach Auffassung der Vorinstanz wohl älter aussehe. Was das Gutachten betreffe, sei nicht erkennbar, woraus die Vorinstanz die Zeitspanne von 18 bis 31 Jahren ableite. Die Zahnanalyse habe ein Mindestalter von 17 Jahren (bei einem durchschnittlichen Lebensalter von 22 Jahren) ergeben. Eine Überlappung der beiden Altersspannen liege nicht vor, und die beiden Zeitspannen lägen sehr weit auseinander. Zudem liege nur eines der beiden Ergebnisse bei einem Mindestalter über 18 Jahren. Schliesslich sei das in der zusammenfassenden Beurteilung festgehaltene durchschnittliche Lebensalter mit einer Spannbreite von 18 bis 31 Jahren extrem breit. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht ihm nicht glaube, sei das Geburtsdatum in Anlehnung an das durchschnittliche Lebensalter von 22 Jahren gemäss Zusatzuntersuchung auf den 1. Januar 2000 zu ändern, denn dieses Alter liege eher in der Mitte des durchschnittlichen Lebensalters. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren namentlich auf seine Angaben und eine Kopie seiner Tazkira. Unter dem Aspekt des Beweiswerts ist hierzu festzuhalten, dass sowohl die persönlichen Angaben als auch die Tazkira nicht hinreichend geeignet sind, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. dazu Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5 m.w.H.). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst eine Papier-Tazkira im Original bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden müsste (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, , abgerufen am 18.09.2023). Im konkreten Fall wurde die Tazkira laut Angaben des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan erstellt (Protokoll der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021, S. 4). Das Dokument konnte folglich von ihm nicht für seine Ausreise aus seinem Heimatland verwendet worden sein. Insgesamt stellt die Tazkira ein schwaches Indiz für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum des (...) 2005 dar. Was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser selber keine substanziierten Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen imstande ist. Vielmehr beruft er sich ausschliesslich auf die Angaben in der Tazkira und macht geltend, sein Geburtsdatum während seiner Zeit in Afghanistan nicht gekannt zu haben. Hinzu kommt, dass die Angaben zu seinem Geburtsdatum nicht frei von Widersprüchen sind und er sich im Wesentlichen auf einen Hinweis auf die Angaben in der Tazkira beschränkt (Protokoll der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021, S. 3 f.). Unter diesen Umständen kommt seinen Aussagen für die Ermittlung des Geburtsdatums keine wesentliche Beweiskraft zu. 5.2 Nachfolgend ist sodann auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.2.1 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGDAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und beinhaltet eine forensisch-medizinische (körperliche) Untersuchung, eine auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses basierende zahnärztliche Altersschätzung, eine gestützt auf ein Röntgenbild der Hand erstellte radiologische Altersschätzung sowie eine auf der Grundlage einer computertomografischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke erstellte Altersschätzung. 5.2.2 Bei der am 17. Dezember 2021 durchgeführten körperlichen Untersuchung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden (Gutachten, S. 4). 5.2.3 Der radiologische Befund der Hand entspricht im vorliegenden Fall - basierend auf den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmelling - einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7; Thiemann/Nitz/Schmeling, Röntgenatlas der normalen Hand im Kindesalter, 3. Aufl. 2006). Nach Greulich und Pyle ist der Befund (Abschluss der knöchernen Handentwicklung) einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen (Greulich/Pyle, Radiographic atlas of skeletal development of the hand and wrist, 1950). 5.2.4 Laut dem Ergebnis der CT-Untersuchung der Schlüsselbeinanteile weisen die Wachstumsfugen rechtsseitig ein Stadium 4, linksseitig ein Stadium 5 nach Kellinghaus (Kellinghaus et al., Enhanced possibilities to make statements on the ossification status of the medial clavicular epiphysis using an amplified staging system in evaluating thin-slice CT scans, International Journal of Legal Medicine, 2011, S. 411 - 416) und Schmeling (Schmeling et al., Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, Rechtsmedizin, 2014, S. 467 - 474) auf. Nach den Erkenntnissen der aktuellen Literatur wird für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 5 nach Wittschieber (Wittschieber et al., The value of sub-stages and thin slices for the assessment oft eh medial clavicualar epiphysis: a prospective multi-center CT study. Forensic Science, Medicine and Pathology, 2014, S. 163 - 169) einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren (31.6 +/- 4.2) sowie einem Mindestalter von 26.6 Jahren (Gutachten, S. 4). 5.2.5 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Probanden an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können. An den Weisheitszähnen finde sich jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjan vor (Demirjan et Al, A new system of dental age assessment, Human Biology, 1973, S. 211 - 227). Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 +/- 1.9, 22.6 +/- 1.9, 22.7 +/- 1.9, 22.7+/- 1.9) schliessen liessen (Olze Et Al., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population, Rechtsmedizin, 2003, S. 5 - 10). Das Wurzelwachstum der Weisheitszähne sei abgeschlossen, und das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne lasse bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen (Gutachten, S. 4 f.). Beim Durchschnittsalter handelt es sich um das durchschnittliche Lebensalter aller Personen der untersuchten Population, für die das angegebene Merkmal zutrifft. Das Mindestalter wird demgegenüber von den Gutachtern als das Lebensalter der jüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals umschrieben. Falls sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergebe, so sei das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters heranzuziehen (Gutachten, S. 2). 5.2.6 Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorgenommenen Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken und Weisheitszähnen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 31 Jahren sowie ein Mindestalter von 26 Jahren ergeben und das angegebene Geburtsdatum (...) nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann (Gutachten, S. 5). 5.2.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse mit über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E: 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren sowie von einem Mindestalter von 26 Jahren auszugehen. Die Panoramaröntgenuntersuchung der Zähne hat ein mittleres Alter von 22 Jahren ergeben. Auch wenn sich die im Gutachten angeführten Altersspannen der beiden Untersuchungen (CT der Schlüsselbein-Brustgelenke und Röntgenaufnahme von Ober- und Unterkiefer) nicht überlappen, erweist sich das Gutachten dennoch als beweiskräftig, da die Altersspannen von den Gutachtern plausibel erklärt und schlüssig hergeleitet werden. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.2 der Weisung des SEM vom 1. Juli 2022 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/aufenthalt/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf.download. pdf/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf, abgerufen am 18.09.2023). Mit den Schlussfolgerungen der Gutachter ist folglich - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Alter von 26 Jahren bzw. vom Geburtsdatum des 1. Januar 1995 auszugehen. 5.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerung einwendet, erweist sich nicht als stichhaltig. Entgegen seiner Argumentation liegt das Original der Tazkira nicht bei den Akten. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass auch ein nachträglich beschafftes Original am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (vgl. dazu E. 5.1 hievor). Ob das äussere Erscheinungsbild ebenfalls für das genannte Mindestalter spricht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da dieses regelmässig nur ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erkennbar, woraus die Vorinstanz die Zeitspanne von 18 bis 31 Jahren ableite, erweist sich die Rüge als unbegründet. Denn die Gutachter halten in ihren Ausführungen zum Skelettalter fest, dass der radiologische Befund der Hand ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren (18 +/-0.7) ergeben habe. Die CT-Untersuchung der weiter entwickelten Seite des Schlüsselbeins habe sodann das Stadium 5 (nach Wittschieber) ergeben, welches einem durchschnittlichen Lebensalter von 31 Jahren entspreche (Gutachten, S. 4). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers geht die Altersspanne für das durchschnittliche Lebensalter (18 bis 31 Jahre) aus dem Gutachten sehr wohl hervor (vgl. Gutachten, S. 5 unten). Dem Beschwerdeführer kann sodann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er eine Altersspanne von 17 bis 31 Jahren geltend macht; denn für die Ermittlung des wahrscheinlichen Alters ist rechtsprechungsgemäss nicht auf das Mindestalter der Zahnuntersuchung (von hier 17 Jahren), sondern auf das überwiegend wahrscheinliche Lebensalter abzustellen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.4). Nicht entscheidend für die vorliegende Beurteilung ist sodann auch der Umstand, dass sich die Alterspannen bezüglich der Weisheitszahnuntersuchung einerseits und der Schlüsselbein-Brustbeingelenke anderseits nicht überlappen. Denn diese Tatsache vermag für sich allein die Beweiskraft des schlüssigen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal die Alterspannen von den Gutachtern plausibel erklärt werden (Gutachten, S. 4). Auch der pauschale Einwand, dass die im Gutachten festgehaltene Altersspanne sehr weit sei, begründet keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Zusammenfassend ist dem Gutachten eine erhebliche Beweiskraft beizumessen. 5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.H.; Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher als das in der Tazkira vermerkte Datum. Daraus folgt, dass der 1. Januar 1995 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des 1. Januar 1995 mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (zur Kenntnis)