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D-3300/2022

D-3300/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) geboren und libyscher Staatsangehöriger zu sein. Am 13. Dezember 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (EB UMA) statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinem Alter und zu seiner Herkunft gewährt. In der Folge setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) fest. Zudem wurde als Staats- angehörigkeit im ZEMIS «Staat unbekannt» eingetragen. Die ZEMIS-Än- derungen wurden je mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2021 nach einer Ausei- nandersetzung mit Körperverletzung verhaftet und am 22. Dezember 2021 in Untersuchungshaft überstellt. Am 11. März 2022 und am 27. März 2022 ergingen Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer (beide Male unter an- derem wegen Diebstahls). B. Am 29. Juni 2022 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen im Gefängnis Horgen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei libyscher Staatsangehöriger. Er habe zusammen mit seinen El- tern und seinen Schwestern in B._______ gewohnt. Er habe nie die Schule besucht und seinem Vater gelegentlich beim Schafehüten geholfen. Eines Tages seien Terroristen gekommen und hätten seine Eltern getötet und die Schwestern entführt. Er habe sich verstecken können. Ein Nachbar habe ihn nach Tunesien gebracht. Dort habe er bei einer Familie gelebt. Danach sei er mit dem Boot nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt, wo er eine Zeit lang in Genf gelebt habe, wo er geschlagen und bestohlen worden sei. Schliesslich habe er ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. C. Gemäss EURODAC-Treffer vom 23. November 2021 reiste der Beschwer- deführer am 1. November 2020 in Italien ein. Auf Anfrage teilten die italie- nischen Behörden dem SEM am 15. Dezember 2021 zudem mit, dass er sich in Italien auch unter den Identitäten C._______, geboren (…), Alge- rien, und D._______, geboren (…), Algerien, ausgegeben habe.

D-3300/2022 Seite 3 D. Gemäss ärztlichen Kurzberichten vom 8. Dezember 2021 und 29. März 2022 hatte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fraktur am Arm und eine ausgekugelte Schulter, offene Wunden an Arm und Schulter sowie ei- nen Leistenbruch. Zudem wurden psychische Störungen und Verhaltens- störungen durch Sedativa oder Hypnotika und ein Abhängigkeitssyndrom festgestellt. E. Am 7. Juli 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem verfügte es, die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) und die Änderung der Staats- angehörigkeit als «unbekannte Staatsangehörigkeit». Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sach- verhaltsabklärung. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Staatsan- gehörigkeit im ZEMIS auf «Libyen» anzupassen. Ferner stellte er in der Begründung den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme, weil der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch sei bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen und die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Au- gust 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 3. August 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus und teilte mit, dass betreffend den Antrag

D-3300/2022 Seite 4 auf Datenänderung im ZEMIS hinsichtlich der Staatsangehörigkeit (von «unbekannt» zu Libyen) ein separates Verfahren eröffnet und dieses unter der Geschäftsnummer D-3311/2022 geführt werde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfah- ren behandelt. Dabei wurden die Frist des Vorbereitungsverfahrens und die Höchstdauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes überschritten (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4 AsylG). Bei diesen Fristen handelt es sich um blosse Ordnungsfristen. Vorliegend ist die Überschreitung der Fris- ten auf Verzögerungen aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers und auf die Auswirkungen der Ukraine-Krise zurückzuführen und nicht auf

D-3300/2022 Seite 5 weiteren Abklärungsbedarf, welcher allenfalls eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfordert hätte (vgl. Art. 26d AsylG). Dem Beschwerdeführer ist durch die Fristüberschreitung zudem kein Nachteil erwachsen. Unter die- sen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 4.1 Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher sind vorliegend nicht Prozessge- genstand, weil die entsprechenden Dispositivziffern (1, 2 und 5) der Verfü- gung des SEM nicht angefochten wurden.

E. 4.2 Der Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS von «un- bekannt» zu «Libyen» (Aufhebung der Dispositivziffer 4 und Datenände- rung ZEMIS), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens, sondern wird im Beschwerdeverfahren D-3311/2022 behandelt.

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Er habe seine Altersangaben mit kei- nen Identitäts- und Reisedokumenten belegen können. Die Aussagen, wo- her er von seinem Geburtsdatum wisse, aber nicht sein Alter kenne, seien nicht stichhaltig. Diesbezüglich habe er lediglich betont, nie in die Schule gegangen zu sein. Im rechtlichen Gehör habe er zum Alter nur ausgesagt, er lüge nicht. Sein äusseres Erscheinungsbild sowie der Umstand, dass ihm die Betreuung den Eintritt in den UMA-Speisesaal verweigert und er dies problemlos akzeptiert habe, sowie die im italienischen Verfahren ge- machten, abweichenden Geburtsdaten ([…] und […]) stellten Hinweise für die Volljährigkeit dar. Auch die libysche Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft. Der Beschwerde- führer habe weder seinen Geburts- noch seinen letzten Wohnort in Libyen nennen können. Die guten Französisch-Kenntnisse stellten einen weiteren Hinweis auf eine andere Staatsangehörigkeit dar. Nach seinen Angaben habe er erst in Genf Französisch gelernt. Allerdings habe er sich in Italien als Algerier ausgegeben und sich bis zum 21. März 2021 dort aufgehalten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er die guten Französisch- Kenntnisse während des wenige Monate dauernden Aufenthalts in Genf erworben habe. Schliesslich werde die Behauptung, dass ihm sein psychi- scher Zustand verunmögliche, substanzielle Aussagen zu machen, nicht durch medizinische Berichte bestätigt.

D-3300/2022 Seite 6

E. 5.2 In der Beschwerde wird insbesondere eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes hinsichtlich der Minderjährigkeit und der Herkunft gerügt. Selbst eine eingeschränkte Mitwirkung des Beschwerdeführers befreie das SEM nicht von gewissen Abklärungen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg angegeben, aus Libyen zu stammen und er habe mehrere Ver- suche unternommen, seine libysche Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere unter Berücksichtigung sei- ner Biographie und seiner psychischen Symptomatik habe er seine Her- kunft aus Libyen glaubhaft gemacht.

E. 6.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Das Geburtsdatum ist von der asylsuchen- den Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA zu seinem Alter waren unklar und wenig überzeugend. So nannte er ein Geburtsdatum, das er von einem Dokument kenne, auf dem sich sein Name und Geburtsdatum befunden hätten. Ein alter Mann habe ihm das Blatt gegeben. Dies habe er aber auf der Flucht im Meer verloren (vgl. act. A17, S. 3 f.) Sein Alter kenne er jedoch nicht, da er nie in die Schule gegangen sei (vgl. act. A17, S. 4). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind den Akten weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Volljährigkeit bei Asylgesuchstellung sprechen. So hat der Beschwerdefüh- rer gegenüber den italienischen Behörden angegeben, im Jahr (…) bezie- hungsweise (…) geboren zu sein (vgl. act. A22). Das äussere Erschei- nungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2022, F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5; E-3013/2020 vom

E. 6.3 In Bezug auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwer- deführers ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Angaben zu den geografischen und lokalen Verhältnissen im angeblichen Heimat- staat Libyen ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen sind und die Er- klärungsversuche für seine Wissenslücken nicht zu überzeugen vermögen (vgl. act. A17, S. 5 und 7). Zudem ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine andere als die behauptete die libysche Staatsangehö- rigkeit, gab er sich doch gegenüber den italienischen Behörden als algeri- schen Staatsangehörigen aus (vgl. act. A22), was seine guten Franzö- sischkenntnisse erklären könnte. Die Erklärung, dass er erst in Genf Fran- zösisch gelernt habe, überzeugt nicht (vgl. act. A17, S. 11). Unter diesen Umständen war das SEM vorliegend auch nicht gehalten, weitere Abklä- rungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen, wie beispielweise eine Lingua-Analyse (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.).

E. 6.4 Im Übrigen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die psychi- schen Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten das Aussage- verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnten. Diesbe- züglich ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vorliegenden medizinischen Berichte nicht belegen, dass es ihm deswegen nicht mög- lich gewesen wäre, substanzielle Angaben zu seinem Alter und zu seinem angeblichen Heimatland Libyen zu machen. 7. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Sache wegen un- vollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Juli 2020, E. 4.3.2). Soweit das SEM vorliegend das äussere Erschei- nungsbild mitberücksichtigte, ist dieser Einschätzung nach Sichtung der Fotografie des Beschwerdeführers mit Vollbart, gut sichtbaren Nasenhaa- ren, ausgeprägten Stirnfalten und Augenringen jedoch ausdrücklich zuzu- stimmen (vgl. act. A9). Bei dieser klaren Sachlage durfte das SEM darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Alter, wie beispielsweise eine medi- zinische Altersbestimmung, durchführen zu lassen. Somit erweist sich die

D-3300/2022 Seite 7 Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Altersabklärung nicht als un- vollständig. Das SEM hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei Asylgesuchstellung zu Recht als unglaubhaft erachtet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der

D-3300/2022 Seite 8 Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her- kunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde angesichts der unglaubhaften Herkunft aus Libyen der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorlie- gend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen sei- ner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den – derzeit unbekannten – Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Libyen nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb – wie bereits erwähnt – nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegwei- sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for- schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Zudem fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich ein Voll- zug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als (unzulässig oder) unzumutbar erweisen könnte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Natur (vgl. act. A21 und A37) stellen keine medizinische Notlage dar, welche den Voll- zug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lassen würde.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig- keit – abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Ebenso ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos gewor- den und der mit Verfügung vom 3. August 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3300/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3300/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) geboren und libyscher Staatsangehöriger zu sein. Am 13. Dezember 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinem Alter und zu seiner Herkunft gewährt. In der Folge setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest. Zudem wurde als Staatsangehörigkeit im ZEMIS «Staat unbekannt» eingetragen. Die ZEMIS-Änderungen wurden je mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2021 nach einer Auseinandersetzung mit Körperverletzung verhaftet und am 22. Dezember 2021 in Untersuchungshaft überstellt. Am 11. März 2022 und am 27. März 2022 ergingen Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer (beide Male unter anderem wegen Diebstahls). B. Am 29. Juni 2022 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen im Gefängnis Horgen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei libyscher Staatsangehöriger. Er habe zusammen mit seinen Eltern und seinen Schwestern in B._______ gewohnt. Er habe nie die Schule besucht und seinem Vater gelegentlich beim Schafehüten geholfen. Eines Tages seien Terroristen gekommen und hätten seine Eltern getötet und die Schwestern entführt. Er habe sich verstecken können. Ein Nachbar habe ihn nach Tunesien gebracht. Dort habe er bei einer Familie gelebt. Danach sei er mit dem Boot nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt, wo er eine Zeit lang in Genf gelebt habe, wo er geschlagen und bestohlen worden sei. Schliesslich habe er ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. C. Gemäss EURODAC-Treffer vom 23. November 2021 reiste der Beschwerdeführer am 1. November 2020 in Italien ein. Auf Anfrage teilten die italienischen Behörden dem SEM am 15. Dezember 2021 zudem mit, dass er sich in Italien auch unter den Identitäten C._______, geboren (...), Algerien, und D._______, geboren (...), Algerien, ausgegeben habe. D. Gemäss ärztlichen Kurzberichten vom 8. Dezember 2021 und 29. März 2022 hatte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fraktur am Arm und eine ausgekugelte Schulter, offene Wunden an Arm und Schulter sowie einen Leistenbruch. Zudem wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika und ein Abhängigkeitssyndrom festgestellt. E. Am 7. Juli 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem verfügte es, die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und die Änderung der Staatsangehörigkeit als «unbekannte Staatsangehörigkeit». Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf «Libyen» anzupassen. Ferner stellte er in der Begründung den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme, weil der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch sei bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 3. August 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus und teilte mit, dass betreffend den Antrag auf Datenänderung im ZEMIS hinsichtlich der Staatsangehörigkeit (von «unbekannt» zu Libyen) ein separates Verfahren eröffnet und dieses unter der Geschäftsnummer D-3311/2022 geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfahren behandelt. Dabei wurden die Frist des Vorbereitungsverfahrens und die Höchstdauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes überschritten (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4 AsylG). Bei diesen Fristen handelt es sich um blosse Ordnungsfristen. Vorliegend ist die Überschreitung der Fristen auf Verzögerungen aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers und auf die Auswirkungen der Ukraine-Krise zurückzuführen und nicht auf weiteren Abklärungsbedarf, welcher allenfalls eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfordert hätte (vgl. Art. 26d AsylG). Dem Beschwerdeführer ist durch die Fristüberschreitung zudem kein Nachteil erwachsen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4. 4.1 Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher sind vorliegend nicht Prozessgegenstand, weil die entsprechenden Dispositivziffern (1, 2 und 5) der Verfügung des SEM nicht angefochten wurden. 4.2 Der Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS von «unbekannt» zu «Libyen» (Aufhebung der Dispositivziffer 4 und Datenänderung ZEMIS), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird im Beschwerdeverfahren D-3311/2022 behandelt. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Er habe seine Altersangaben mit keinen Identitäts- und Reisedokumenten belegen können. Die Aussagen, woher er von seinem Geburtsdatum wisse, aber nicht sein Alter kenne, seien nicht stichhaltig. Diesbezüglich habe er lediglich betont, nie in die Schule gegangen zu sein. Im rechtlichen Gehör habe er zum Alter nur ausgesagt, er lüge nicht. Sein äusseres Erscheinungsbild sowie der Umstand, dass ihm die Betreuung den Eintritt in den UMA-Speisesaal verweigert und er dies problemlos akzeptiert habe, sowie die im italienischen Verfahren gemachten, abweichenden Geburtsdaten ([...] und [...]) stellten Hinweise für die Volljährigkeit dar. Auch die libysche Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder seinen Geburts- noch seinen letzten Wohnort in Libyen nennen können. Die guten Französisch-Kenntnisse stellten einen weiteren Hinweis auf eine andere Staatsangehörigkeit dar. Nach seinen Angaben habe er erst in Genf Französisch gelernt. Allerdings habe er sich in Italien als Algerier ausgegeben und sich bis zum 21. März 2021 dort aufgehalten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er die guten Französisch-Kenntnisse während des wenige Monate dauernden Aufenthalts in Genf erworben habe. Schliesslich werde die Behauptung, dass ihm sein psychischer Zustand verunmögliche, substanzielle Aussagen zu machen, nicht durch medizinische Berichte bestätigt. 5.2 In der Beschwerde wird insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der Minderjährigkeit und der Herkunft gerügt. Selbst eine eingeschränkte Mitwirkung des Beschwerdeführers befreie das SEM nicht von gewissen Abklärungen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg angegeben, aus Libyen zu stammen und er habe mehrere Versuche unternommen, seine libysche Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere unter Berücksichtigung seiner Biographie und seiner psychischen Symptomatik habe er seine Herkunft aus Libyen glaubhaft gemacht. 6. 6.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Das Geburtsdatum ist von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA zu seinem Alter waren unklar und wenig überzeugend. So nannte er ein Geburtsdatum, das er von einem Dokument kenne, auf dem sich sein Name und Geburtsdatum befunden hätten. Ein alter Mann habe ihm das Blatt gegeben. Dies habe er aber auf der Flucht im Meer verloren (vgl. act. A17, S. 3 f.) Sein Alter kenne er jedoch nicht, da er nie in die Schule gegangen sei (vgl. act. A17, S. 4). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind den Akten weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Volljährigkeit bei Asylgesuchstellung sprechen. So hat der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden angegeben, im Jahr (...) beziehungsweise (...) geboren zu sein (vgl. act. A22). Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2022, F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5; E-3013/2020 vom 8. Juli 2020, E. 4.3.2). Soweit das SEM vorliegend das äussere Erscheinungsbild mitberücksichtigte, ist dieser Einschätzung nach Sichtung der Fotografie des Beschwerdeführers mit Vollbart, gut sichtbaren Nasenhaaren, ausgeprägten Stirnfalten und Augenringen jedoch ausdrücklich zuzustimmen (vgl. act. A9). Bei dieser klaren Sachlage durfte das SEM darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Alter, wie beispielsweise eine medizinische Altersbestimmung, durchführen zu lassen. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Altersabklärung nicht als unvollständig. Das SEM hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei Asylgesuchstellung zu Recht als unglaubhaft erachtet. 6.3 In Bezug auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Angaben zu den geografischen und lokalen Verhältnissen im angeblichen Heimatstaat Libyen ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen sind und die Erklärungsversuche für seine Wissenslücken nicht zu überzeugen vermögen (vgl. act. A17, S. 5 und 7). Zudem ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine andere als die behauptete die libysche Staatsangehörigkeit, gab er sich doch gegenüber den italienischen Behörden als algerischen Staatsangehörigen aus (vgl. act. A22), was seine guten Französischkenntnisse erklären könnte. Die Erklärung, dass er erst in Genf Französisch gelernt habe, überzeugt nicht (vgl. act. A17, S. 11). Unter diesen Umständen war das SEM vorliegend auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen, wie beispielweise eine Lingua-Analyse (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). 6.4 Im Übrigen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnten. Diesbezüglich ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vorliegenden medizinischen Berichte nicht belegen, dass es ihm deswegen nicht möglich gewesen wäre, substanzielle Angaben zu seinem Alter und zu seinem angeblichen Heimatland Libyen zu machen.

7. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde angesichts der unglaubhaften Herkunft aus Libyen der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den - derzeit unbekannten - Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Libyen nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb - wie bereits erwähnt - nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Zudem fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als (unzulässig oder) unzumutbar erweisen könnte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Natur (vgl. act. A21 und A37) stellen keine medizinische Notlage dar, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Ebenso ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden und der mit Verfügung vom 3. August 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: