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D-1850/2023

D-1850/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. Februar 2019 in Deutsch- land um Asyl ersucht hatte.

A.c Am 30. November 2022 wurden die Personalien des Beschwerdefüh- rers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]), wobei er erklärte, als gui- neischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ muslimischen Glaubens am (…) in Guinea geboren zu sein.

A.d Der Beschwerdeführer beauftragte die Mitarbeitenden des Rechts- schutzes für Asylsuchende im BAZ C._______ am 2. Dezember 2022 mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.e Am 3. Februar 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer das soge- nannte Dublin-Gespräch durchgeführt. Dabei gab er an, in Deutschland ei- nen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und von den deutschen Behörden aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. Da er habe verhindern wollen, dass der legal in Deutschland lebende Bekannte, bei dem er vorübergehend untergekommen sei, wegen ihm Probleme be- komme, sei er ausgereist. A.f Noch am 3. Februar 2023 gelangte das SEM mit einem Informations- ersuchen an die deutschen Behörden. Diese teilten dazu am 6. Februar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines – mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abgelehnten – Asylgesuches angegeben, senegalesi- scher Staatsangehöriger und am (…) in D._______ (Senegal) geboren zu sein. A.g Das SEM erklärte mit Verfügung vom 6. Februar 2023 das Dublin-Ver- fahren wegen Fristablaufs als beendet; das Asylgesuch des Beschwerde- führers werde in der Schweiz geprüft. A.h Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei wiederholte er seine in der PA gemachten Identi- tätssangaben und präzisierte, am (…) im Dorf E._______ in der Region F._______ geboren zu sein. Seinen Vater habe er nie gekannt und seine

D-1850/2023 Seite 3 Mutter sei früh verstorben. Seine Grossmutter habe ihn nach G._______ gebracht, wo er bis zum (…) die Koranschule besucht habe. Nach Abbruch der Koranschule sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er bei seiner Grossmutter und der Familie seines Onkels H._______ gelebt und wäh- rend (…) bis (…) Jahren als (…) sowie als (…) und in anderen Berufen gearbeitet habe. Nach dem Tod seiner Grossmutter im Jahr (…) oder (…) hätten seine Probleme angefangen. Sein Onkel H._______ habe mit Poli- tikern Geschäfte betrieben und sich an Wahlkampagnen beteiligt. Als es im Zusammenhang mit Legislativwahlen Streit gegeben habe, der einen An- hänger der Opposition das Leben gekostet habe, hätten sich die Oppositi- onellen an seinem Onkel rächen wollen. H._______ sei nach I._______ geflohen, woraufhin er – der Beschwerdeführer – Ziel der Angriffe gewor- den sei. Insbesondere sei er einmal tätlich angegriffen worden. Er habe fünf oder sechs Monate lang bei einem Nachbarn gelebt und sich dann zur Ausreise aus Guinea entschlossen. Im März oder April 2017 habe er Gui- nea verlassen und sei via Mauretanien und Marokko nach Spanien und anschliessend weiter nach Deutschland gereist, wobei er die Reise mit sei- nen Ersparnissen beziehungsweise unterwegs verdientem Geld finanziert habe. Darauf angesprochen, dass er im deutschen Asylverfahren unter ei- ner anderen Nationalität und mit einem anderen Geburtsdatum erfasst wor- den sei, erklärte er, er habe dort angegeben, Senegalese zu sein, weil er als (…) Senegal gekannt habe und bei der Einreise nach Deutschland mit vielen Senegalesen zusammen gewesen sei. Er besitze keinerlei Doku- mente, um seine guineische oder senegalesische Staatsangehörigkeit zu belegen. A.i Am 28. Februar 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asyl- entscheids. A.j Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Stellungnahme vom 1. März 2023 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Sein Vater sei Senegalese ge- wesen, seine Mutter Guineerin. Er rügte insbesondere, verschiedene Fra- gen zu seiner Herkunft seien nicht offen gestellt worden, auch sei das An- hörungsklima sehr belastend gewesen und viele Aussagen seien unterge- gangen. Das SEM habe eine falsche antizipierte Beweiswürdigung vorge- nommen, und auch die Dolmetscherqualität werde in Frage gestellt. Es werde die Zuweisung ins erweiterte Verfahren und die Ansetzung einer zweiten Anhörung beantragt.

D-1850/2023 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 3. März 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich wurden die Anträge auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren sowie auf Durchführung einer zweiten Anhörung und auch die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers abgelehnt. C. Am 20. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine am 6. März 2023 neu bevoll- mächtigte, rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 3. April 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. März 2023 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung des SEM vom 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton J._______ zugewiesen.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragte, die Beschwerdeschrift jedoch keine materiellen Anträge in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung enthält. Diese sind entsprechend als nicht angefochten zu betrachten, zumal die Beschwerdeschrift auch keine konkreten Ausführungen zu einer allfälligen Datenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) enthält.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand.

E. 5.1.1 Dazu hielt sie vorab fest, Asylsuchende seien nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität, zu welcher unter anderem Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit gehörten, offenzulegen. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschten und bei wel- chen diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli- chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung bedürften.

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E. 5.1.2 Für das vorliegende Verfahren wies das SEM darauf hin, der Be- schwerdeführer habe den Schweizer Behörden gegenüber geltend ge- macht, guineischer Staatsbürger und am (…) in Guinea geboren zu sein, wohingegen er im deutschen Asylverfahren angegeben habe, am (…) in Senegal geboren und senegalesischer Staatsangehöriger zu sein. Sodann legte das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) eingehend dar, aufgrund welcher weiteren Elemente es zum Schluss gelangte, der Be- schwerdeführer versuche seine wahre Identität und Herkunft zu verschlei- ern. So habe er nicht nur keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten ge- geben, sondern insbesondere auch zu seinem Herkunftsort sowie zur Le- benswelt in Guinea nur sehr spärliche, allgemein gehaltene und teilweise falsche Angaben machen können und etwa auf die Frage nach guineischen Zeitungen oder dem nationalen Radiosender lediglich die senegalesische Zeitung "Dakar Matin" genannt.

Sodann legte es ebenfalls einlässlich dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 5–7), wieso die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf vom 2. März 2023 nicht überzeugten und wieso die Vorwürfe, die Vor- instanz habe einen absichtlichen Täuschungsvorwurf konstruiert und es unterlassen, die Herkunft des Beschwerdeführers eingehend zu prüfen und sich mit dessen Geschichte auseinanderzusetzen, ausserdem sei die Be- weiswürdigung falsch, als haltlos erachtet würden. Dem Beschwerdeführer seien diverse Fragen zu seiner angeblichen guineischen Herkunft gestellt worden, wobei hätte erwartet werden können, dass jemand, der die Mehr- heit seines Lebens an einem Ort verbracht habe, sich mit der Lebensreali- tät des Landes und der Herkunftsgegend auskenne; das fehlende und teil- weise falsche Länderwissen mit dem Aufenthalt in einer Koranschule zu begründen, mache einen realitätsfremden Eindruck. Auch erstaune es, dass der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme nunmehr geltend ge- machte Binationalität weder auf dem "Questionnaire Europa" noch auf dem Personalienblatt oder bei der PA angegeben habe; vielmehr habe er – auf sein Asylgesuch in Deutschland angesprochen – ausgesagt, in Deutsch- land als Senegalese ein Asylgesuch eingereicht zu haben, aber Guineer zu sein. Die binationale Staatsbürgerschaft müsse daher als nachgescho- ben qualifiziert werden.

Schliesslich merkte das SEM in seiner Verfügung (vgl. S. 4 f. und 7) an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden – ungeachtet der festgestellten Identitätstäuschung – den Anforderungen des Asylgesetzes nicht gerecht, habe dieser doch weder seine Verfolger nach der Ausreise seines Onkels benennen noch detailliertere Angaben zum Angriff auf dem Nachhauseweg

D-1850/2023 Seite 8 machen können. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch bei Vorliegen der Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich um Prob- leme mit Drittpersonen handle.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.) wird – wie bereits in der Stellung- nahme vom 1. März 2023 – geltend gemacht, der Beschwerdeführer be- sitze sowohl die senegalesische als auch die guineische Staatsbürger- schaft. Ab dem Alter von (…) Jahren habe er verschiedene Koranschulen in Senegal besucht, wodurch er seine Kindheit und Jugend in Senegal ver- bracht habe; erst die letzten (…) oder (…) Jahre vor der Ausreise habe er wieder in Guinea gelebt und dort gearbeitet. Auch müsse beachtet werden, dass die Grenzen zwischen den beiden Ländern nicht als starr verstanden werden könnten und der Beschwerdeführer auf der Flucht mit Menschen aus dem Senegal in Kontakt gekommen sei. Die Tatsache, dass er nie eine formelle Ausbildung in Anspruch habe nehmen können, sondern nur reli- giös gebildet worden sei, sei im angefochtenen Entscheid kaum berück- sichtigt worden. Überdies sei die Qualität der Übersetzung ungenügend gewesen, wobei es für eine Person in der Anhörungssituation sehr schwie- rig sei, Forderungen zu stellen. Da die Darlegung der gesamten persönli- chen Fluchtgeschichte und der familiären Situation vor einer Gruppe von Menschen, die seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüften, äusserst unangenehm sei, sei es nachvollziehbar, dass Asylsuchende – wie vorliegend auch der Beschwerdeführer – die Anhörung möglichst schnell beenden möchten.

Sodann werden in der Beschwerde (vgl. S. 5 ff.) teilweise die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen sowie die in der Stellungnahme vom

1. März 2023 enthaltenen Erklärungen wiederholt und es wird im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel als Dank da- für, ihm ein Dach über den Kopf geboten zu haben, in dessen Arbeit unter- stützt, dabei aber nicht immer genau gewusst, wie diese Geschäfte auf ei- ner politischen Ebene einzuordnen gewesen seien. Dennoch sei er nach der Ausreise des Onkels – als einziger im Land verbliebener männlicher Verwandter – plötzlich grosser Gefahr und schliesslich auf dem Heimweg von einem Fussballspiel auch einem Angriff ausgesetzt gewesen. Der Schutzwille der staatlichen Behörden vor (mitunter privater) Verfolgung wäre nicht ausreichend gewesen, um ihn vor der Verwirklichung weiterer Bedrohung zu schützen.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwä- gungen in E. 5.1.2 des vorliegenden Urteils).

E. 6.2.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine erst auf entsprechenden Vorhalt hin geltend gemachte doppelte Staatsan- gehörigkeit auch im deutschen Asylverfahren nicht vorgebrachte, er ist dort ausschliesslich als senegalesischen Staatsangehöriger registriert. Auf die Erkenntnis, in Deutschland als Senegalese registriert worden zu sein, an- gesprochen, erklärte er ausdrücklich, er sei nach Deutschland gegangen und habe angegeben, "Senegal", er sei aber Guineer (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F122 und F124). Zudem gab er in Deutschland nicht nur an, in D._______ (Senegal) geboren zu sein, sondern nannte dabei auch ein ganz anderes Geburtsdatum ([…] gegenüber […] im Schweizer Asyl- verfahren). Sodann steht die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 oben) an- gebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe ab dem Alter von (…) Jahren verschiedene Koranschulen in Senegal besucht und dadurch seine spätere Kindheit und Jugend in Senegal verbracht, in klarem Widerspruch zu seinen in der Anhörung gemachten Aussagen, die Koranschule in G._______ (im […] Guineas) besucht und seine ganze Kindheit dort ver- bracht zu haben (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F8 und F23). Im Zusam- menhang mit Arbeitstätigkeiten vor der Reise nach Europa wurde Senegal von ihm ebenfalls nie erwähnt.

E. 6.2.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer seine fehlenden Kenntnisse in Bezug auf seine angebliche Herkunftsgegend und die Lebensumstände in Guinea auch nicht mit dem ausschliesslichen Besuch einer Koranschule zu erklären, zumal etwa Fragen nach traditionellen Gerichten oder Feier- tagen sehr wohl auch von Personen ohne jegliche Schulbildung beantwor- tet werden können und der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Koranschule während mehrerer Jahre als (…) und (…) gearbeitet hat (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F30–F32) und somit gewiss auch Le- benserfahrung und entsprechendes Allgemeinwissen sammeln konnte.

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E. 6.2.3 Was die in der Beschwerde (vgl. S. 5) angebrachte Kritik an der Qua- lität der Übersetzung bei der Anhörung betrifft, so bemerkte der anwesende Rechtsvertreter im Verlauf der Anhörung zwar tatsächlich, die Kommunika- tion (in Französisch) funktioniere nicht sehr gut, woraufhin der Beschwer- deführer entgegnete, sein Französisch sei so, weil er nur eine Koranschule besucht habe, seine Muttersprache B._______ spreche er nicht, er spre- che Französisch sowie Wolof, das man in Senegal spreche; er verstehe den Dolmetscher gut und habe auch keine Probleme, seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu formulieren (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F131, F136–F139). Auch aus dem vorliegenden Protokoll ergeben sich keine Hinweise, dass es anlässlich der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben hätte, welche als Ursache für die unsubstanziierten und teilweise auch unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zu betrachten wä- ren. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhö- rung das Protokoll Satz für Satz rückübersetzt, wobei er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte. In Bezug auf die Bemerkung, für eine Person in der Anhörungssituation sei es sehr schwierig, Forderun- gen zu stellen, ist schliesslich festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der Anhörung zugegen war, sich mit mehreren ergänzenden Fragen direkt an seinen Mandanten wenden konnte und das Protokoll ohne Anmerkungen oder Einwendungen unterzeichnete.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann sich das Bundesverwal- tungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, der Beschwer- deführer verschleiere den Schweizer Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität und Herkunft, wobei auch die erst auf entsprechenden Vor- halt hin geltend gemachte doppelte Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft er- scheine. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach wie vor keine Identitätspapiere oder andere Unterlagen, die seine Herkunft belegen könnten, zu den Akten gegeben hat.

Demzufolge kann auch die darauf gestützte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt wurde – ungeachtet der nicht nachgewie- senen Identität und Herkunft Zweifel an der als Ausreisegrund genannten Verfolgungssituation bestehen und die geltend gemachte Verfolgungssitu- ation auch nicht den Anforderungen an die Asylrelevanz standhalten könnte. Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer die zuständigen heimatlichen Behörden auch nie um Schutz vor Nachstellungen ersucht hat.

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E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun- gen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerde- schrift einzugehen.

Da keine Hinweise vorhanden sind, dass der erhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegwei- sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for- schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-1850/2023 Seite 12 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Den Verfolgungsvorbringen wurde bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft machen konnte, der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorlie- gend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen sei- ner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den – derzeit unbekannten – Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 8.2). Im Übrigen machte er auch keine (schwerwiegende) gesundheitliche Probleme geltend bezie- hungsweise gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, ausser Hautprob- lemen gesund zu sein, und er erklärte in der Anhörung vorbehaltlos, es gehe ihm gut.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb – wie bereits erwähnt – nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Weg- weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for- schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-1850/2023 Seite 13 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei- ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht belegt ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1850/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1850/2023 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. Februar 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. November 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]), wobei er erklärte, als guineischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ muslimischen Glaubens am (...) in Guinea geboren zu sein. A.d Der Beschwerdeführer beauftragte die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ C._______ am 2. Dezember 2022 mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.e Am 3. Februar 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch durchgeführt. Dabei gab er an, in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und von den deutschen Behörden aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. Da er habe verhindern wollen, dass der legal in Deutschland lebende Bekannte, bei dem er vorübergehend untergekommen sei, wegen ihm Probleme bekomme, sei er ausgereist. A.f Noch am 3. Februar 2023 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Diese teilten dazu am 6. Februar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines - mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abgelehnten - Asylgesuches angegeben, senegalesischer Staatsangehöriger und am (...) in D._______ (Senegal) geboren zu sein. A.g Das SEM erklärte mit Verfügung vom 6. Februar 2023 das Dublin-Verfahren wegen Fristablaufs als beendet; das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.h Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er seine in der PA gemachten Identitätssangaben und präzisierte, am (...) im Dorf E._______ in der Region F._______ geboren zu sein. Seinen Vater habe er nie gekannt und seine Mutter sei früh verstorben. Seine Grossmutter habe ihn nach G._______ gebracht, wo er bis zum (...) die Koranschule besucht habe. Nach Abbruch der Koranschule sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er bei seiner Grossmutter und der Familie seines Onkels H._______ gelebt und während (...) bis (...) Jahren als (...) sowie als (...) und in anderen Berufen gearbeitet habe. Nach dem Tod seiner Grossmutter im Jahr (...) oder (...) hätten seine Probleme angefangen. Sein Onkel H._______ habe mit Politikern Geschäfte betrieben und sich an Wahlkampagnen beteiligt. Als es im Zusammenhang mit Legislativwahlen Streit gegeben habe, der einen Anhänger der Opposition das Leben gekostet habe, hätten sich die Oppositionellen an seinem Onkel rächen wollen. H._______ sei nach I._______ geflohen, woraufhin er - der Beschwerdeführer - Ziel der Angriffe geworden sei. Insbesondere sei er einmal tätlich angegriffen worden. Er habe fünf oder sechs Monate lang bei einem Nachbarn gelebt und sich dann zur Ausreise aus Guinea entschlossen. Im März oder April 2017 habe er Guinea verlassen und sei via Mauretanien und Marokko nach Spanien und anschliessend weiter nach Deutschland gereist, wobei er die Reise mit seinen Ersparnissen beziehungsweise unterwegs verdientem Geld finanziert habe. Darauf angesprochen, dass er im deutschen Asylverfahren unter einer anderen Nationalität und mit einem anderen Geburtsdatum erfasst worden sei, erklärte er, er habe dort angegeben, Senegalese zu sein, weil er als (...) Senegal gekannt habe und bei der Einreise nach Deutschland mit vielen Senegalesen zusammen gewesen sei. Er besitze keinerlei Dokumente, um seine guineische oder senegalesische Staatsangehörigkeit zu belegen. A.i Am 28. Februar 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. A.j Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Stellungnahme vom 1. März 2023 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Sein Vater sei Senegalese gewesen, seine Mutter Guineerin. Er rügte insbesondere, verschiedene Fragen zu seiner Herkunft seien nicht offen gestellt worden, auch sei das Anhörungsklima sehr belastend gewesen und viele Aussagen seien untergegangen. Das SEM habe eine falsche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, und auch die Dolmetscherqualität werde in Frage gestellt. Es werde die Zuweisung ins erweiterte Verfahren und die Ansetzung einer zweiten Anhörung beantragt. B. Mit Verfügung vom 3. März 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich wurden die Anträge auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren sowie auf Durchführung einer zweiten Anhörung und auch die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers abgelehnt. C. Am 20. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine am 6. März 2023 neu bevollmächtigte, rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 3. April 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. März 2023 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung des SEM vom 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton J._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, die Beschwerdeschrift jedoch keine materiellen Anträge in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung enthält. Diese sind entsprechend als nicht angefochten zu betrachten, zumal die Beschwerdeschrift auch keine konkreten Ausführungen zu einer allfälligen Datenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) enthält.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. 5.1.1 Dazu hielt sie vorab fest, Asylsuchende seien nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität, zu welcher unter anderem Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit gehörten, offenzulegen. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschten und bei welchen diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung bedürften. 5.1.2 Für das vorliegende Verfahren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Schweizer Behörden gegenüber geltend gemacht, guineischer Staatsbürger und am (...) in Guinea geboren zu sein, wohingegen er im deutschen Asylverfahren angegeben habe, am (...) in Senegal geboren und senegalesischer Staatsangehöriger zu sein. Sodann legte das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) eingehend dar, aufgrund welcher weiteren Elemente es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer versuche seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. So habe er nicht nur keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gegeben, sondern insbesondere auch zu seinem Herkunftsort sowie zur Lebenswelt in Guinea nur sehr spärliche, allgemein gehaltene und teilweise falsche Angaben machen können und etwa auf die Frage nach guineischen Zeitungen oder dem nationalen Radiosender lediglich die senegalesische Zeitung "Dakar Matin" genannt. Sodann legte es ebenfalls einlässlich dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7), wieso die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. März 2023 nicht überzeugten und wieso die Vorwürfe, die Vor-instanz habe einen absichtlichen Täuschungsvorwurf konstruiert und es unterlassen, die Herkunft des Beschwerdeführers eingehend zu prüfen und sich mit dessen Geschichte auseinanderzusetzen, ausserdem sei die Beweiswürdigung falsch, als haltlos erachtet würden. Dem Beschwerdeführer seien diverse Fragen zu seiner angeblichen guineischen Herkunft gestellt worden, wobei hätte erwartet werden können, dass jemand, der die Mehrheit seines Lebens an einem Ort verbracht habe, sich mit der Lebensrealität des Landes und der Herkunftsgegend auskenne; das fehlende und teilweise falsche Länderwissen mit dem Aufenthalt in einer Koranschule zu begründen, mache einen realitätsfremden Eindruck. Auch erstaune es, dass der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme nunmehr geltend gemachte Binationalität weder auf dem "Questionnaire Europa" noch auf dem Personalienblatt oder bei der PA angegeben habe; vielmehr habe er - auf sein Asylgesuch in Deutschland angesprochen - ausgesagt, in Deutschland als Senegalese ein Asylgesuch eingereicht zu haben, aber Guineer zu sein. Die binationale Staatsbürgerschaft müsse daher als nachgeschoben qualifiziert werden. Schliesslich merkte das SEM in seiner Verfügung (vgl. S. 4 f. und 7) an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden - ungeachtet der festgestellten Identitätstäuschung - den Anforderungen des Asylgesetzes nicht gerecht, habe dieser doch weder seine Verfolger nach der Ausreise seines Onkels benennen noch detailliertere Angaben zum Angriff auf dem Nachhauseweg machen können. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch bei Vorliegen der Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich um Probleme mit Drittpersonen handle. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.) wird - wie bereits in der Stellungnahme vom 1. März 2023 - geltend gemacht, der Beschwerdeführer besitze sowohl die senegalesische als auch die guineische Staatsbürgerschaft. Ab dem Alter von (...) Jahren habe er verschiedene Koranschulen in Senegal besucht, wodurch er seine Kindheit und Jugend in Senegal verbracht habe; erst die letzten (...) oder (...) Jahre vor der Ausreise habe er wieder in Guinea gelebt und dort gearbeitet. Auch müsse beachtet werden, dass die Grenzen zwischen den beiden Ländern nicht als starr verstanden werden könnten und der Beschwerdeführer auf der Flucht mit Menschen aus dem Senegal in Kontakt gekommen sei. Die Tatsache, dass er nie eine formelle Ausbildung in Anspruch habe nehmen können, sondern nur religiös gebildet worden sei, sei im angefochtenen Entscheid kaum berücksichtigt worden. Überdies sei die Qualität der Übersetzung ungenügend gewesen, wobei es für eine Person in der Anhörungssituation sehr schwierig sei, Forderungen zu stellen. Da die Darlegung der gesamten persönlichen Fluchtgeschichte und der familiären Situation vor einer Gruppe von Menschen, die seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüften, äusserst unangenehm sei, sei es nachvollziehbar, dass Asylsuchende - wie vorliegend auch der Beschwerdeführer - die Anhörung möglichst schnell beenden möchten. Sodann werden in der Beschwerde (vgl. S. 5 ff.) teilweise die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen sowie die in der Stellungnahme vom 1. März 2023 enthaltenen Erklärungen wiederholt und es wird im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel als Dank dafür, ihm ein Dach über den Kopf geboten zu haben, in dessen Arbeit unterstützt, dabei aber nicht immer genau gewusst, wie diese Geschäfte auf einer politischen Ebene einzuordnen gewesen seien. Dennoch sei er nach der Ausreise des Onkels - als einziger im Land verbliebener männlicher Verwandter - plötzlich grosser Gefahr und schliesslich auf dem Heimweg von einem Fussballspiel auch einem Angriff ausgesetzt gewesen. Der Schutzwille der staatlichen Behörden vor (mitunter privater) Verfolgung wäre nicht ausreichend gewesen, um ihn vor der Verwirklichung weiterer Bedrohung zu schützen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwägungen in E. 5.1.2 des vorliegenden Urteils). 6.2 6.2.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine erst auf entsprechenden Vorhalt hin geltend gemachte doppelte Staatsangehörigkeit auch im deutschen Asylverfahren nicht vorgebrachte, er ist dort ausschliesslich als senegalesischen Staatsangehöriger registriert. Auf die Erkenntnis, in Deutschland als Senegalese registriert worden zu sein, angesprochen, erklärte er ausdrücklich, er sei nach Deutschland gegangen und habe angegeben, "Senegal", er sei aber Guineer (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F122 und F124). Zudem gab er in Deutschland nicht nur an, in D._______ (Senegal) geboren zu sein, sondern nannte dabei auch ein ganz anderes Geburtsdatum ([...] gegenüber [...] im Schweizer Asylverfahren). Sodann steht die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 oben) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe ab dem Alter von (...) Jahren verschiedene Koranschulen in Senegal besucht und dadurch seine spätere Kindheit und Jugend in Senegal verbracht, in klarem Widerspruch zu seinen in der Anhörung gemachten Aussagen, die Koranschule in G._______ (im [...] Guineas) besucht und seine ganze Kindheit dort verbracht zu haben (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F8 und F23). Im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeiten vor der Reise nach Europa wurde Senegal von ihm ebenfalls nie erwähnt. 6.2.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer seine fehlenden Kenntnisse in Bezug auf seine angebliche Herkunftsgegend und die Lebensumstände in Guinea auch nicht mit dem ausschliesslichen Besuch einer Koranschule zu erklären, zumal etwa Fragen nach traditionellen Gerichten oder Feiertagen sehr wohl auch von Personen ohne jegliche Schulbildung beantwortet werden können und der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Koranschule während mehrerer Jahre als (...) und (...) gearbeitet hat (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F30-F32) und somit gewiss auch Lebenserfahrung und entsprechendes Allgemeinwissen sammeln konnte. 6.2.3 Was die in der Beschwerde (vgl. S. 5) angebrachte Kritik an der Qualität der Übersetzung bei der Anhörung betrifft, so bemerkte der anwesende Rechtsvertreter im Verlauf der Anhörung zwar tatsächlich, die Kommunikation (in Französisch) funktioniere nicht sehr gut, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, sein Französisch sei so, weil er nur eine Koranschule besucht habe, seine Muttersprache B._______ spreche er nicht, er spreche Französisch sowie Wolof, das man in Senegal spreche; er verstehe den Dolmetscher gut und habe auch keine Probleme, seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu formulieren (vgl. SEM-Akten 1214886-24 zu F131, F136-F139). Auch aus dem vorliegenden Protokoll ergeben sich keine Hinweise, dass es anlässlich der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben hätte, welche als Ursache für die unsubstanziierten und teilweise auch unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zu betrachten wären. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung das Protokoll Satz für Satz rückübersetzt, wobei er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte. In Bezug auf die Bemerkung, für eine Person in der Anhörungssituation sei es sehr schwierig, Forderungen zu stellen, ist schliesslich festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der Anhörung zugegen war, sich mit mehreren ergänzenden Fragen direkt an seinen Mandanten wenden konnte und das Protokoll ohne Anmerkungen oder Einwendungen unterzeichnete. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, der Beschwerdeführer verschleiere den Schweizer Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität und Herkunft, wobei auch die erst auf entsprechenden Vorhalt hin geltend gemachte doppelte Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft erscheine. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach wie vor keine Identitätspapiere oder andere Unterlagen, die seine Herkunft belegen könnten, zu den Akten gegeben hat. Demzufolge kann auch die darauf gestützte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt wurde - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Identität und Herkunft Zweifel an der als Ausreisegrund genannten Verfolgungssituation bestehen und die geltend gemachte Verfolgungssituation auch nicht den Anforderungen an die Asylrelevanz standhalten könnte. Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zuständigen heimatlichen Behörden auch nie um Schutz vor Nachstellungen ersucht hat. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Da keine Hinweise vorhanden sind, dass der erhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Den Verfolgungsvorbringen wurde bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft machen konnte, der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den - derzeit unbekannten - Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 8.2). Im Übrigen machte er auch keine (schwerwiegende) gesundheitliche Probleme geltend beziehungsweise gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, ausser Hautproblemen gesund zu sein, und er erklärte in der Anhörung vorbehaltlos, es gehe ihm gut. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb - wie bereits erwähnt - nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht belegt ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: