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A-3246/2021

A-3246/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-03 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 19. Februar 2021 reichte A._______, somalischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum an. B. Am 3. März 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 8. Oktober 2020 Asyl in Italien beantragt hatte. Dort war er mit den Geburtsdaten 1. Januar 2005, 1. Februar 2003 und 1. Januar 2001 registriert worden. In Italien wurde er in einer Unterkunft für Minderjährige untergebracht. D. Das SEM gab am 10. März 2021 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 16. März 2021. E. Mit Schreiben vom 22. März 2021 stellte das SEM A._______ in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 25. März 2021 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch und gab an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. Daraufhin wurde das Geburtsdatum durch das SEM im ZEMIS vom 10. Januar 2005 auf 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk angepasst. F. Am 22. Juni 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte A._______ das SEM um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung im ZEMIS. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung von A._______ mit, dass die Eingabe vom 28. Juni 2021 als Gesuch um Änderung der Personalien im ZEMIS entgegengenommen werde und lehnte es sogleich ab. Das SEM hielt in Dispositivziffer 2 fest, das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk. I. Gegen diese Verfügung des SEM erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 10. Januar 2005 zurückzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 31. Dezember 2003 zu ändern. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2021 erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nebst ergänzenden Ausführungen hinsichtlich des medizinischen Gutachtens verweist sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Juni 2021, an denen sie vollumfänglich festhalte. L. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reicht weitere Bemerkungen, insbesondere zu seiner psychischen Gesundheit ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum im ZEMIS seiner Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdaten (10. Januar 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 10. Januar 2005 festzulegen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu seinem Geburtsdatum widersprüchlich und ungenau geäussert. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er auf dem Personalienblatt den 10. Oktober 2005 (recte: 1. Oktober 2005) als Geburtsdatum vermerkt und mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 1. März 2021 das Geburtsdatum vom 10. Januar (recte: 1. Oktober 2005) bestätigt. Bei der Erstbefragung habe er dann entgegen der bisherigen Angaben den 10. Januar 2005 als Geburtsdatum angegeben. Dem Altersunterschied zu seiner offenbar elfjährigen Schwester habe er mit drei anstelle von fünf Jahren beziffert. Zudem habe der Beschwerdeführer in Italien angegeben, am 1. Februar respektive 1. Januar 2001 geboren worden zu sein. Der eingereichten Kopie einer somalischen Geburtsurkunde komme sodann nur ein sehr geringer Beweiswert zu. In Bezug auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, das von Betreuerinnen und Betreuern als sehr jung taxiert worden sei, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diesem bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukomme, da in diesem Alter eine Schätzung schwierig sei. Zwar habe das Altersgutachten ein Alter in der Minderjährigkeit festgehalten. Das Mindestalter lege jedoch lediglich die absolute Untergrenze fest, müsse aber keinesfalls dem tatsächlichen Alter entsprechen. Desweitern ergebe das medizinische Gutachten ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren. In einer Gesamtschau aller Hinweise komme die Vorinstanz zum Schluss, dass das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 übereinstimme.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, an der Erstbefragung wiederholt erklärt zu haben, am 10. Januar 2005 geboren und 16-jährig zu sein. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Personalienblatt nicht das korrekte Geburtsdatum, sondern den «1.10.2005» eingetragen habe. Dies sei jedoch ohne Weiteres zu erklären. Der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Personalienblatts zwar den 10. Januar 2005 eintragen wollen, jedoch das Geburtsdatum mit «1.10.» im Format MM/TT und nicht wie in der Schweiz üblich im Format TT/MM mit «10.1» angegeben, weil in Somalia beide Schreibweisen geläufig seien. Die glaubhaften Aussagen zu seinem Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit würden zusätzlich durch die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde belegt werden. Zudem seien die in Italien registrierten Personalien nicht massgebend und es sei nicht klar, weshalb die italienischen Behörden den Beschwerdeführer mit falschen Geburtsdaten registriert hätten. Das medizinische Altersgutachten halte ausdrücklich fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen könne. Desweitern lasse sich vorliegend anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- resp. Volljährigkeit einer Person machen, weil das Mindestalter bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettalteranalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers würden sodann die Einschätzungen von Personen, die im Umgang mit Minderjährigen geschult seien, in Bezug auf sein Verhalten sprechen. Zudem spreche die Reaktion des Beschwerdeführers nach der Altersanpassung für seine Minderjährigkeit.

E. 4.3 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 zu ändern, stützt sich in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 22. November 2022]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (12. März 2021) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.

E. 4.3.1 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methode darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.3.2 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 16. März 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, die Erstellung einer Panoramaröntgenaufnahme der Kiefer sowie eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke.

E. 4.3.2.1 Laut Gutachten zeigten sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung die sexuellen Reifezeichen der primären Geschlechtsorgane im Stadium G5 nach Tanner. Es könne auf eine weit fortgeschrittene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Lege man das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten zugrunde, liege die gemessene Körpergrösse von 170 cm zwischen der 25. und der 50. Perzentile und entspreche einem durchschnittlichen Alter von etwa 15 Jahren. Das gewogene Körpergewicht von 56 kg befinde sich knapp über der 25. Perzentile und entspreche einem durchschnittlichen Alter von etwa 15 Jahren. Der Body Mass Index liege mit 19.38 kg/m2 knapp über der 25. Perzentile, was einem durchschnittlichen Alter von 14 bis 15 Jahren entspreche. Gemäss der körperlichen Untersuchung würden keine Hinweise auf eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung bzw. eine manifeste Entwicklungsstörung vorliegen.

E. 4.3.2.2 Hinsichtlich des Skelettalters hielt das Gutachten fest, dass der radiologische Befund der Hand nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7) entspreche. Gemäss Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren.Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 2b nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen. Das Stadium 2b entspreche nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17.8 +/- 1.6) sowie einem Mindestalter von 16.1 Jahren.

E. 4.3.2.3 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden sei. An den Weisheitszähnen fände sich in Regio 18, 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian, während der Zahn in Regio 48 ein Minderalisationsstadium von «G» nach Demirjian zeige. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, die nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 +/- 1.9, 22.6 +/- 1.9, 22.7 +/- 1.9, 21.3 +/- 2.1) schliessen liessen. Das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne ergebe nach Knell et al. in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft ein Mindestalter von 17.0 bis 17.7 Jahren.Abweichungen durch ethnische Unterschiede seien aufgrund der angegebenen Herkunft aus Somalia zu berücksichtigen. Für das Mineralisationsstadium «H» werde in einer Studie von Olze et al. für eine südafrikanische männliche Population ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 +/- 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Untersuchungen an einer männlichen Population aus Botswana von Cavric et al. hätten für das Mineralisationsstadium «H» für den Zahn 28 und 38 ein Mindestalter von 15.7 Jahren ergeben. Spezifische Referenzdaten für eine männliche Population aus Somalia lägen keine vor.

E. 4.3.3 Zusammenfassend kommt das Gutachten des IRM St. Gallen zu folgenden Schlussfolgerungen: Aufgrund der erhobenen Befunde ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und unter Berücksichtigung der Referenzstudien von Cavric et al. habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12. März 2021 das 16. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen.

E. 4.3.4 Der medizinischen Altersabklärung des IRM St. Gallen zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse bei 16.1 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab sodann in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft ein Mindestalter zwischen 17.0 und 17.4 Jahren. Das medizinische Altersgutachten kommt demnach sowohl bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung auf ein Mindestalter unter 18 Jahren, weshalb sich anhand des Gutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt. Es ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Infolgedessen kommt einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien vorliegend ein besonderes Gewicht zu.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein, auf der das Geburtsdatum 10. Januar 2005 festgehalten ist. Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Der Ausstellungsprozess einer somalischen Geburtsurkunde ist aufgrund der weit verbreiteten Korruption anfällig auf Missbräuche, weshalb es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, eine somalische Geburtsurkunde mit falschen Informationen zu erwerben (Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding Mission to Mogadishu in March 2020, 07.08.2020, S. 45 <Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf (migri.fi)> [abgerufen am 22. November 2022]). Zudem wurde lediglich eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht, der aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4).

E. 4.5 Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum sind nicht frei von Widersprüchen.

E. 4.5.1 Auf dem Personalienblatt des SEM gab er den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum an. Auf der Vollmacht zu Gunsten den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ vom 25. Februar 2021 wurde der 1. Januar 2005 als Geburtsdatum festgehalten. Mit Eingabe vom 1. März 2021 bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum und reichte eine korrigierte Version der Vollmacht ein, in der das Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 auf den 1. Oktober 2005 geändert wurde. Bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 wurde ihm gleich zu Beginn die Frage nach seinem Geburtsdatum gestellt, worauf er lediglich mit dem Geburtsjahr 2005 antwortete. Auf Nachfrage hin gab er an, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. Direkt im Anschluss folgte die Frage, in welchem Monat er geboren sei, woraufhin er mit «im ersten Monat» antwortete. Gegen Ende des Erstbefragungsgesprächs bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass die Angaben bei der Ankunft, wonach er am 1. Oktober 2005 geboren sei, falsch gewesen seien. Er gab an, 16 Jahre alt zu sein, und bekräftigte seine bereits zu Beginn der Erstbefragung getätigte Aussage, sein Geburtsdatum sei der 10. Januar 2005. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf das abweichende Geburtsdatum auf dem Personalienblatt vor, in Somalia sei für die Schreibweise des Datums sowohl das Format TT.MM.JJJJ als auch das Format MM.TT.JJJJ geläufig. Er habe fälschlicherweise das Geburtsdatum im Format MM.TT.JJJJ eingetragen und somit den «1.10.2005» anstatt den «10.1.2005» angegeben. Dieselbe Problematik spricht der Beschwerdeführer auch bei der vertieften Befragung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2021 an, bei der es erneut zu einer Verwechslung kam (F56). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe lediglich Monat und Tag verwechselt, weil in Somalia beide Schreibweisen gängig seien, erscheint auf den ersten Blick grundsätzlich glaubhaft. Folgt man allerdings der Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schreibweise des Geburtsdatums, müssten auch die anderen Daten auf dem Personalienblatt in der Schreibweise MM.TT.JJJJ geschrieben worden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, so hat der Beschwerdeführer sowohl das Einreisedatum in die Schweiz als auch das Registrierungsdatum in der korrekten Schreibweise TT.MM.JJJJ angegeben. Naheliegender ist deshalb, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Unkonzentriertheit schlicht ein Durcheinander mit den Zahlen 1 und 10 hatte bzw. diese verwechselte. Eine derartige Verwechslung scheint nicht unwahrscheinlich zu sein, hat doch auch die Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Juni 2021 versehentlich den 10. Oktober 2005 anstatt den 1. Oktober 2005 und den 10. Januar anstatt den 1. Oktober aufgeführt (siehe E. 4.1). Insofern bleibt lediglich unklar, weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. März 2021 das auf dem Personalienblatt gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers fälschlicherweise angegebene Geburtsdatum (1. Oktober 2005) bestätigte und infolgedessen das Datum auf der Vollmacht vom «01.01.2005» auf den «01.10.2005» abänderte. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zu Gute zu halten, dass er während des gesamten Asylverfahrens in der Schweiz stets angab, im Jahr 2005 geboren zu sein. Bezogen auf das Geburtsjahr sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz folglich frei von Widersprüchen. Da sich vorliegend zwei unterschiedliche Geburtsjahre gegenüberstehen, ist hinsichtlich der Frage, welches Geburtsdatum wahrscheinlicher ist letztlich dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers besondere Relevanz beizumessen. Infolgedessen ist die Tatsache, dass er dieses während des gesamten Asylverfahrens widerspruchsfrei angeben konnte, schwerer zu gewichten, als der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens sein exaktes Geburtsdatum nicht anzugeben vermochte. Für den Beschwerdeführer spricht sodann die bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 auf Anhieb - hinsichtlich des genannten Geburtsdatums (10. Januar 2005) - korrekte Angabe, 16-jährig zu sein.

E. 4.5.2 In Bezug auf das Alter seiner ältesten Schwester gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 an, sie sei vor der Ausreise bei der Mutter ca. 11 Jahre alt gewesen und der Altersunterschied zu ihr betrage ca. 3 Jahre. Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass er den Altersunterschied nicht genau anzugeben vermochte. Da sich die Altersangabe hinsichtlich seiner Schwester jedoch auf den Zeitpunkt vor der Ausreise bei der Mutter (18. Januar 2020, weil er am 20. Januar 2020 die Grenze zu Äthiopien passierte und er bis zur Grenze zweieinhalb Tage unterwegs war [Erstbefragung Ziff. 5.02]) bezieht und seither etwas mehr als ein Jahr vergangen ist, hat er den Altersunterschied zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht etwa mit drei anstelle von fünf Jahren, sondern vielmehr mit ca. drei anstelle von etwas weniger als ca. vier Jahren beziffert. Da es sich dabei um ungefähre Angaben handelt und die Abweichung weniger als ein Jahr beträgt, kann dieser Umstand nicht als Indiz für widersprüchliche Angaben seitens des Beschwerdeführers gewertet werden. Infolgedessen kann aus den Angaben hinsichtlich des Alters seiner ältesten Schwester nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 4.5.3 In Italien wurde der Beschwerdeführer mit den Personalien C._______ geb. 1. Januar 2005, alias D._______ geb. 1. Februar 2003, alias E._______ geb. 1. Februar 2003 und alias C._______ geb. 1. Januar 2001 registriert. Untergebracht wurde er in einer Asylunterkunft für Minderjährige. Auf Nachfrage (E-Mail vom 23. März 2021) des schweizerischen Dublin Head Office an die italienischen Behörden, welcher der drei alias der Beschwerdeführer den italienischen Behörden von sich aus angegeben habe, antwortete diese, die registrierten alias seien jene, die der Beschwerdeführer selbst angegeben habe (E-Mail vom 24. März 2021). Das als nicht alias in Italien registrierte Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 fand erstaunlicherweise bei den Abklärungen des Dublin Head Office keine Erwähnung. Auf welcher Grundlage die Ausführung der Vorinstanz basiert, der Beschwerdeführer habe in Italien angegeben, «am 1. Februar respektive am 1. Januar 2001 geboren worden zu sein, woraufhin er von den dortigen Behörden mit diesem Geburtsdatum erfasst worden ist», geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer seinerseits erläutert in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. März 2021, sowohl bei seiner Ankunft in Italien als auch später gegenüber den italienischen Behörden stets erklärt zu haben, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. Bei der Erstbefragung hingegen gab er an, nicht mehr zu wissen, was er in Italien alles angegeben hatte. Aus den Vorbringen der Parteien kann geschlossen werden, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis erbringen kann, welche der in Italien registrierten Geburtsdaten vom Beschwerdeführer tatsächlich angegeben worden sind. Was der Beschwerdeführer in Italien von sich aus angegeben hatte bzw. unter welchen Umständen diese vermeintlichen Aussagen zustande gekommen sind, lässt sich nicht abschliessend klären. Das Geburtsdatum 1. Januar 2005 wurde von den italienischen Behörden offenbar als das wahrscheinlichste Geburtsdatum beurteilt, ist es doch das einzige, das nicht als alias registriert wurde (Dokument des Ministerio dell`Interno vom 16. März 2021). Was schlussendlich ausschlaggebend dafür war, dass die italienischen Behörden von der Richtigkeit dieses Geburtsdatums ausgingen, ergibt sich nicht aus den Akten. Trotzdem spricht diese und die Tatsache, dass er in Italien als minderjährig registriert wurde, eher für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit und somit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum als dagegen (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 5.2). Nach dem Gesagten können aus der Registrierung in Italien keine Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, dass es sich beim im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt.

E. 4.6 Die vorgenommene Altersanpassung im ZEMIS und die damit einhergehende Unterbringung in einer Asylunterkunft für Erwachsene, wirkten sich in belastender Weise auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers aus. Den Arztberichten von drei verschiedenen Ärzten ist zu entnehmen, dass die Altersaufstufung den Beschwerdeführer stark belaste. Frau Dr. med. F._______ empfiehlt im Konsultationsbericht vom 28. April 2021, wenn möglich, das Geburtsdatum zu ändern. Frau med. pract. G._______ schlägt im Konsultationsbericht vom 4. Mai 2021 eine erneute Überprüfung vor, ob der Beschwerdeführer in eine Asylunterkunft für Jugendliche verlegt werden könne. Gemäss Arztbericht von Frau Dr. med. H._______, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie könnte ein Transfer zurück in die Asylunterkunft für Minderjährige in I.______ den Beschwerdeführer stabilisieren. Die betreuende Sozialpädagogin schreibt im sozialpädagogischen Einschätzungsbericht zur Altersanpassung vom 6. Mai 2021 gar von einer regelrechten Wesensveränderung des Beschwerdeführers nach der vorgenommenen Altersanpassung. Sein psychisches Wohlbefinden habe sich stark verschlechtert und er sei ernst, traurig und depressiv geworden. Er habe zudem suizidale Äusserungen gemacht. Auch die Lehrerin des Beschwerdeführers schreibt in ihrem Kurzbericht vom 30. April 2021 von einer Verhaltensveränderung seit der Altersanpassung. Nebst den Ausführungen zur psychischen Verfassung gaben einige der genannten Fachpersonen eine Einschätzung zum äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ab. Die behandelnden Sozialpädagoginnen schätzen das Verhalten und das Aussehen des Beschwerdeführers als sehr jung ein (E-Mail Sozialpädagogin [...] vom 4. April 2021; Sozialbericht der Betreuerin Fachbereich Sozialpädagogik Caritas vom 1. Oktober 2021). Auf die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. H._______ wirke der Beschwerdeführer deutlich jünger als 18-jährig (Arztbericht vom 25. Mai 2021). Im Arztbericht vom 16. Juli 2021 schreibt sie gar von einem ca. 16-jährigen Jungen, der aus fachärztlicher Sicht emotional und kognitiv deutlich jünger wirke. Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2, m.w.H.). Alle Personen, die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer standen oder diesen medizinisch untersuchten, haben auf ein jugendliches Erscheinungsbild geschlossen. Die Feststellungen der genannten Fachpersonen in Bezug auf das äussere Erscheinungsbild stehen sodann im Einklang mit der gutachterlichen Stellungnahme des IRM St. Gallen hinsichtlich der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (siehe oben E. 4.3.2.1). Die körperliche Untersuchung dient zwar in erster Linie nicht der Altersschätzung, vorliegend stützt sie jedoch die obgenannten Stellungnahmen in Bezug auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und lässt diese als glaubwürdig erscheinen. Zumal des aktenkundig schlechten psychischen Gesundheitszustands und der Veränderung der Verhaltensweise nach der Anpassung des Geburtsdatums, sprechen die Feststellungen zum äusseren Erscheinungsbild - im Sinne eines schwachen Indizes - für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.

E. 4.7 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2003 oder 10. Januar 2005) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützt die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten des IRM St. Gallen. Dies bestätigte die Vorinstanz im Asylentscheid vom 19. September 2022 (S. 2). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch gerade keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutachtens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zu seinem Alter geäussert hat, lässt zwar berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des von diesem angegebenen Geburtsdatum zu. Es geht jedoch nicht an, allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers darauf zu schliessen, das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher. Vielmehr müssten Indizien vorliegen, die das von der Vorinstanz festgelegte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum stützen. Derartige Anhaltspunkte vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren in der Schweiz das Jahr 2005 als sein Geburtsdatum angegeben hatte, die italienischen Behörden offenbar von der Richtigkeit des Geburtsjahrs 2005 ausgingen und gleich mehrere Fachpersonen sein äusseres Erscheinungsbild als sehr jung bezeichneten, deuten auf das Jahr 2005 als wahrscheinlicheres Geburtsjahr hin. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom 10. Januar 2005 wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2003.

E. 4.8 Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 10. Januar 2005 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrungen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 10. Januar 2005 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und an den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3246/2021 Urteil vom 3. Januar 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zemis. Sachverhalt: A. Am 19. Februar 2021 reichte A._______, somalischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum an. B. Am 3. März 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 8. Oktober 2020 Asyl in Italien beantragt hatte. Dort war er mit den Geburtsdaten 1. Januar 2005, 1. Februar 2003 und 1. Januar 2001 registriert worden. In Italien wurde er in einer Unterkunft für Minderjährige untergebracht. D. Das SEM gab am 10. März 2021 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 16. März 2021. E. Mit Schreiben vom 22. März 2021 stellte das SEM A._______ in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 25. März 2021 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch und gab an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. Daraufhin wurde das Geburtsdatum durch das SEM im ZEMIS vom 10. Januar 2005 auf 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk angepasst. F. Am 22. Juni 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte A._______ das SEM um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung im ZEMIS. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung von A._______ mit, dass die Eingabe vom 28. Juni 2021 als Gesuch um Änderung der Personalien im ZEMIS entgegengenommen werde und lehnte es sogleich ab. Das SEM hielt in Dispositivziffer 2 fest, das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk. I. Gegen diese Verfügung des SEM erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 10. Januar 2005 zurückzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 31. Dezember 2003 zu ändern. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2021 erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nebst ergänzenden Ausführungen hinsichtlich des medizinischen Gutachtens verweist sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Juni 2021, an denen sie vollumfänglich festhalte. L. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reicht weitere Bemerkungen, insbesondere zu seiner psychischen Gesundheit ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum im ZEMIS seiner Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdaten (10. Januar 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 10. Januar 2005 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu seinem Geburtsdatum widersprüchlich und ungenau geäussert. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er auf dem Personalienblatt den 10. Oktober 2005 (recte: 1. Oktober 2005) als Geburtsdatum vermerkt und mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 1. März 2021 das Geburtsdatum vom 10. Januar (recte: 1. Oktober 2005) bestätigt. Bei der Erstbefragung habe er dann entgegen der bisherigen Angaben den 10. Januar 2005 als Geburtsdatum angegeben. Dem Altersunterschied zu seiner offenbar elfjährigen Schwester habe er mit drei anstelle von fünf Jahren beziffert. Zudem habe der Beschwerdeführer in Italien angegeben, am 1. Februar respektive 1. Januar 2001 geboren worden zu sein. Der eingereichten Kopie einer somalischen Geburtsurkunde komme sodann nur ein sehr geringer Beweiswert zu. In Bezug auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, das von Betreuerinnen und Betreuern als sehr jung taxiert worden sei, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diesem bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukomme, da in diesem Alter eine Schätzung schwierig sei. Zwar habe das Altersgutachten ein Alter in der Minderjährigkeit festgehalten. Das Mindestalter lege jedoch lediglich die absolute Untergrenze fest, müsse aber keinesfalls dem tatsächlichen Alter entsprechen. Desweitern ergebe das medizinische Gutachten ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren. In einer Gesamtschau aller Hinweise komme die Vorinstanz zum Schluss, dass das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 übereinstimme. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, an der Erstbefragung wiederholt erklärt zu haben, am 10. Januar 2005 geboren und 16-jährig zu sein. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Personalienblatt nicht das korrekte Geburtsdatum, sondern den «1.10.2005» eingetragen habe. Dies sei jedoch ohne Weiteres zu erklären. Der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Personalienblatts zwar den 10. Januar 2005 eintragen wollen, jedoch das Geburtsdatum mit «1.10.» im Format MM/TT und nicht wie in der Schweiz üblich im Format TT/MM mit «10.1» angegeben, weil in Somalia beide Schreibweisen geläufig seien. Die glaubhaften Aussagen zu seinem Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit würden zusätzlich durch die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde belegt werden. Zudem seien die in Italien registrierten Personalien nicht massgebend und es sei nicht klar, weshalb die italienischen Behörden den Beschwerdeführer mit falschen Geburtsdaten registriert hätten. Das medizinische Altersgutachten halte ausdrücklich fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen könne. Desweitern lasse sich vorliegend anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- resp. Volljährigkeit einer Person machen, weil das Mindestalter bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettalteranalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers würden sodann die Einschätzungen von Personen, die im Umgang mit Minderjährigen geschult seien, in Bezug auf sein Verhalten sprechen. Zudem spreche die Reaktion des Beschwerdeführers nach der Altersanpassung für seine Minderjährigkeit. 4.3 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 zu ändern, stützt sich in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 22. November 2022]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (12. März 2021) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 4.3.1 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methode darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3.2 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 16. März 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, die Erstellung einer Panoramaröntgenaufnahme der Kiefer sowie eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke. 4.3.2.1 Laut Gutachten zeigten sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung die sexuellen Reifezeichen der primären Geschlechtsorgane im Stadium G5 nach Tanner. Es könne auf eine weit fortgeschrittene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Lege man das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten zugrunde, liege die gemessene Körpergrösse von 170 cm zwischen der 25. und der 50. Perzentile und entspreche einem durchschnittlichen Alter von etwa 15 Jahren. Das gewogene Körpergewicht von 56 kg befinde sich knapp über der 25. Perzentile und entspreche einem durchschnittlichen Alter von etwa 15 Jahren. Der Body Mass Index liege mit 19.38 kg/m2 knapp über der 25. Perzentile, was einem durchschnittlichen Alter von 14 bis 15 Jahren entspreche. Gemäss der körperlichen Untersuchung würden keine Hinweise auf eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung bzw. eine manifeste Entwicklungsstörung vorliegen. 4.3.2.2 Hinsichtlich des Skelettalters hielt das Gutachten fest, dass der radiologische Befund der Hand nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7) entspreche. Gemäss Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren.Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 2b nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen. Das Stadium 2b entspreche nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17.8 +/- 1.6) sowie einem Mindestalter von 16.1 Jahren. 4.3.2.3 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden sei. An den Weisheitszähnen fände sich in Regio 18, 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian, während der Zahn in Regio 48 ein Minderalisationsstadium von «G» nach Demirjian zeige. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, die nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 +/- 1.9, 22.6 +/- 1.9, 22.7 +/- 1.9, 21.3 +/- 2.1) schliessen liessen. Das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne ergebe nach Knell et al. in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft ein Mindestalter von 17.0 bis 17.7 Jahren.Abweichungen durch ethnische Unterschiede seien aufgrund der angegebenen Herkunft aus Somalia zu berücksichtigen. Für das Mineralisationsstadium «H» werde in einer Studie von Olze et al. für eine südafrikanische männliche Population ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 +/- 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Untersuchungen an einer männlichen Population aus Botswana von Cavric et al. hätten für das Mineralisationsstadium «H» für den Zahn 28 und 38 ein Mindestalter von 15.7 Jahren ergeben. Spezifische Referenzdaten für eine männliche Population aus Somalia lägen keine vor. 4.3.3 Zusammenfassend kommt das Gutachten des IRM St. Gallen zu folgenden Schlussfolgerungen: Aufgrund der erhobenen Befunde ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und unter Berücksichtigung der Referenzstudien von Cavric et al. habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12. März 2021 das 16. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen. 4.3.4 Der medizinischen Altersabklärung des IRM St. Gallen zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse bei 16.1 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab sodann in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft ein Mindestalter zwischen 17.0 und 17.4 Jahren. Das medizinische Altersgutachten kommt demnach sowohl bei der Schlüsselbein- bzw. Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung auf ein Mindestalter unter 18 Jahren, weshalb sich anhand des Gutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt. Es ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Infolgedessen kommt einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien vorliegend ein besonderes Gewicht zu. 4.4 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein, auf der das Geburtsdatum 10. Januar 2005 festgehalten ist. Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Der Ausstellungsprozess einer somalischen Geburtsurkunde ist aufgrund der weit verbreiteten Korruption anfällig auf Missbräuche, weshalb es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, eine somalische Geburtsurkunde mit falschen Informationen zu erwerben (Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding Mission to Mogadishu in March 2020, 07.08.2020, S. 45 [abgerufen am 22. November 2022]). Zudem wurde lediglich eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht, der aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4). 4.5 Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum sind nicht frei von Widersprüchen. 4.5.1 Auf dem Personalienblatt des SEM gab er den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum an. Auf der Vollmacht zu Gunsten den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ vom 25. Februar 2021 wurde der 1. Januar 2005 als Geburtsdatum festgehalten. Mit Eingabe vom 1. März 2021 bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den 1. Oktober 2005 als Geburtsdatum und reichte eine korrigierte Version der Vollmacht ein, in der das Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 auf den 1. Oktober 2005 geändert wurde. Bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 wurde ihm gleich zu Beginn die Frage nach seinem Geburtsdatum gestellt, worauf er lediglich mit dem Geburtsjahr 2005 antwortete. Auf Nachfrage hin gab er an, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. Direkt im Anschluss folgte die Frage, in welchem Monat er geboren sei, woraufhin er mit «im ersten Monat» antwortete. Gegen Ende des Erstbefragungsgesprächs bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass die Angaben bei der Ankunft, wonach er am 1. Oktober 2005 geboren sei, falsch gewesen seien. Er gab an, 16 Jahre alt zu sein, und bekräftigte seine bereits zu Beginn der Erstbefragung getätigte Aussage, sein Geburtsdatum sei der 10. Januar 2005. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf das abweichende Geburtsdatum auf dem Personalienblatt vor, in Somalia sei für die Schreibweise des Datums sowohl das Format TT.MM.JJJJ als auch das Format MM.TT.JJJJ geläufig. Er habe fälschlicherweise das Geburtsdatum im Format MM.TT.JJJJ eingetragen und somit den «1.10.2005» anstatt den «10.1.2005» angegeben. Dieselbe Problematik spricht der Beschwerdeführer auch bei der vertieften Befragung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2021 an, bei der es erneut zu einer Verwechslung kam (F56). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe lediglich Monat und Tag verwechselt, weil in Somalia beide Schreibweisen gängig seien, erscheint auf den ersten Blick grundsätzlich glaubhaft. Folgt man allerdings der Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schreibweise des Geburtsdatums, müssten auch die anderen Daten auf dem Personalienblatt in der Schreibweise MM.TT.JJJJ geschrieben worden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, so hat der Beschwerdeführer sowohl das Einreisedatum in die Schweiz als auch das Registrierungsdatum in der korrekten Schreibweise TT.MM.JJJJ angegeben. Naheliegender ist deshalb, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Unkonzentriertheit schlicht ein Durcheinander mit den Zahlen 1 und 10 hatte bzw. diese verwechselte. Eine derartige Verwechslung scheint nicht unwahrscheinlich zu sein, hat doch auch die Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Juni 2021 versehentlich den 10. Oktober 2005 anstatt den 1. Oktober 2005 und den 10. Januar anstatt den 1. Oktober aufgeführt (siehe E. 4.1). Insofern bleibt lediglich unklar, weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. März 2021 das auf dem Personalienblatt gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers fälschlicherweise angegebene Geburtsdatum (1. Oktober 2005) bestätigte und infolgedessen das Datum auf der Vollmacht vom «01.01.2005» auf den «01.10.2005» abänderte. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zu Gute zu halten, dass er während des gesamten Asylverfahrens in der Schweiz stets angab, im Jahr 2005 geboren zu sein. Bezogen auf das Geburtsjahr sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz folglich frei von Widersprüchen. Da sich vorliegend zwei unterschiedliche Geburtsjahre gegenüberstehen, ist hinsichtlich der Frage, welches Geburtsdatum wahrscheinlicher ist letztlich dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers besondere Relevanz beizumessen. Infolgedessen ist die Tatsache, dass er dieses während des gesamten Asylverfahrens widerspruchsfrei angeben konnte, schwerer zu gewichten, als der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens sein exaktes Geburtsdatum nicht anzugeben vermochte. Für den Beschwerdeführer spricht sodann die bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 auf Anhieb - hinsichtlich des genannten Geburtsdatums (10. Januar 2005) - korrekte Angabe, 16-jährig zu sein. 4.5.2 In Bezug auf das Alter seiner ältesten Schwester gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 3. März 2021 an, sie sei vor der Ausreise bei der Mutter ca. 11 Jahre alt gewesen und der Altersunterschied zu ihr betrage ca. 3 Jahre. Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass er den Altersunterschied nicht genau anzugeben vermochte. Da sich die Altersangabe hinsichtlich seiner Schwester jedoch auf den Zeitpunkt vor der Ausreise bei der Mutter (18. Januar 2020, weil er am 20. Januar 2020 die Grenze zu Äthiopien passierte und er bis zur Grenze zweieinhalb Tage unterwegs war [Erstbefragung Ziff. 5.02]) bezieht und seither etwas mehr als ein Jahr vergangen ist, hat er den Altersunterschied zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht etwa mit drei anstelle von fünf Jahren, sondern vielmehr mit ca. drei anstelle von etwas weniger als ca. vier Jahren beziffert. Da es sich dabei um ungefähre Angaben handelt und die Abweichung weniger als ein Jahr beträgt, kann dieser Umstand nicht als Indiz für widersprüchliche Angaben seitens des Beschwerdeführers gewertet werden. Infolgedessen kann aus den Angaben hinsichtlich des Alters seiner ältesten Schwester nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.5.3 In Italien wurde der Beschwerdeführer mit den Personalien C._______ geb. 1. Januar 2005, alias D._______ geb. 1. Februar 2003, alias E._______ geb. 1. Februar 2003 und alias C._______ geb. 1. Januar 2001 registriert. Untergebracht wurde er in einer Asylunterkunft für Minderjährige. Auf Nachfrage (E-Mail vom 23. März 2021) des schweizerischen Dublin Head Office an die italienischen Behörden, welcher der drei alias der Beschwerdeführer den italienischen Behörden von sich aus angegeben habe, antwortete diese, die registrierten alias seien jene, die der Beschwerdeführer selbst angegeben habe (E-Mail vom 24. März 2021). Das als nicht alias in Italien registrierte Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 fand erstaunlicherweise bei den Abklärungen des Dublin Head Office keine Erwähnung. Auf welcher Grundlage die Ausführung der Vorinstanz basiert, der Beschwerdeführer habe in Italien angegeben, «am 1. Februar respektive am 1. Januar 2001 geboren worden zu sein, woraufhin er von den dortigen Behörden mit diesem Geburtsdatum erfasst worden ist», geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer seinerseits erläutert in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. März 2021, sowohl bei seiner Ankunft in Italien als auch später gegenüber den italienischen Behörden stets erklärt zu haben, am 10. Januar 2005 geboren zu sein. Bei der Erstbefragung hingegen gab er an, nicht mehr zu wissen, was er in Italien alles angegeben hatte. Aus den Vorbringen der Parteien kann geschlossen werden, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis erbringen kann, welche der in Italien registrierten Geburtsdaten vom Beschwerdeführer tatsächlich angegeben worden sind. Was der Beschwerdeführer in Italien von sich aus angegeben hatte bzw. unter welchen Umständen diese vermeintlichen Aussagen zustande gekommen sind, lässt sich nicht abschliessend klären. Das Geburtsdatum 1. Januar 2005 wurde von den italienischen Behörden offenbar als das wahrscheinlichste Geburtsdatum beurteilt, ist es doch das einzige, das nicht als alias registriert wurde (Dokument des Ministerio dell`Interno vom 16. März 2021). Was schlussendlich ausschlaggebend dafür war, dass die italienischen Behörden von der Richtigkeit dieses Geburtsdatums ausgingen, ergibt sich nicht aus den Akten. Trotzdem spricht diese und die Tatsache, dass er in Italien als minderjährig registriert wurde, eher für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit und somit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum als dagegen (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 5.2). Nach dem Gesagten können aus der Registrierung in Italien keine Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, dass es sich beim im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt. 4.6 Die vorgenommene Altersanpassung im ZEMIS und die damit einhergehende Unterbringung in einer Asylunterkunft für Erwachsene, wirkten sich in belastender Weise auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers aus. Den Arztberichten von drei verschiedenen Ärzten ist zu entnehmen, dass die Altersaufstufung den Beschwerdeführer stark belaste. Frau Dr. med. F._______ empfiehlt im Konsultationsbericht vom 28. April 2021, wenn möglich, das Geburtsdatum zu ändern. Frau med. pract. G._______ schlägt im Konsultationsbericht vom 4. Mai 2021 eine erneute Überprüfung vor, ob der Beschwerdeführer in eine Asylunterkunft für Jugendliche verlegt werden könne. Gemäss Arztbericht von Frau Dr. med. H._______, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie könnte ein Transfer zurück in die Asylunterkunft für Minderjährige in I.______ den Beschwerdeführer stabilisieren. Die betreuende Sozialpädagogin schreibt im sozialpädagogischen Einschätzungsbericht zur Altersanpassung vom 6. Mai 2021 gar von einer regelrechten Wesensveränderung des Beschwerdeführers nach der vorgenommenen Altersanpassung. Sein psychisches Wohlbefinden habe sich stark verschlechtert und er sei ernst, traurig und depressiv geworden. Er habe zudem suizidale Äusserungen gemacht. Auch die Lehrerin des Beschwerdeführers schreibt in ihrem Kurzbericht vom 30. April 2021 von einer Verhaltensveränderung seit der Altersanpassung. Nebst den Ausführungen zur psychischen Verfassung gaben einige der genannten Fachpersonen eine Einschätzung zum äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ab. Die behandelnden Sozialpädagoginnen schätzen das Verhalten und das Aussehen des Beschwerdeführers als sehr jung ein (E-Mail Sozialpädagogin [...] vom 4. April 2021; Sozialbericht der Betreuerin Fachbereich Sozialpädagogik Caritas vom 1. Oktober 2021). Auf die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. H._______ wirke der Beschwerdeführer deutlich jünger als 18-jährig (Arztbericht vom 25. Mai 2021). Im Arztbericht vom 16. Juli 2021 schreibt sie gar von einem ca. 16-jährigen Jungen, der aus fachärztlicher Sicht emotional und kognitiv deutlich jünger wirke. Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2, m.w.H.). Alle Personen, die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer standen oder diesen medizinisch untersuchten, haben auf ein jugendliches Erscheinungsbild geschlossen. Die Feststellungen der genannten Fachpersonen in Bezug auf das äussere Erscheinungsbild stehen sodann im Einklang mit der gutachterlichen Stellungnahme des IRM St. Gallen hinsichtlich der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (siehe oben E. 4.3.2.1). Die körperliche Untersuchung dient zwar in erster Linie nicht der Altersschätzung, vorliegend stützt sie jedoch die obgenannten Stellungnahmen in Bezug auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und lässt diese als glaubwürdig erscheinen. Zumal des aktenkundig schlechten psychischen Gesundheitszustands und der Veränderung der Verhaltensweise nach der Anpassung des Geburtsdatums, sprechen die Feststellungen zum äusseren Erscheinungsbild - im Sinne eines schwachen Indizes - für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum. 4.7 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2003 oder 10. Januar 2005) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützt die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 10. Januar 2005 auf den 1. Januar 2003 in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten des IRM St. Gallen. Dies bestätigte die Vorinstanz im Asylentscheid vom 19. September 2022 (S. 2). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch gerade keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutachtens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zu seinem Alter geäussert hat, lässt zwar berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des von diesem angegebenen Geburtsdatum zu. Es geht jedoch nicht an, allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers darauf zu schliessen, das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher. Vielmehr müssten Indizien vorliegen, die das von der Vorinstanz festgelegte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum stützen. Derartige Anhaltspunkte vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren in der Schweiz das Jahr 2005 als sein Geburtsdatum angegeben hatte, die italienischen Behörden offenbar von der Richtigkeit des Geburtsjahrs 2005 ausgingen und gleich mehrere Fachpersonen sein äusseres Erscheinungsbild als sehr jung bezeichneten, deuten auf das Jahr 2005 als wahrscheinlicheres Geburtsjahr hin. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom 10. Januar 2005 wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2003. 4.8 Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 10. Januar 2005 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrungen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 10. Januar 2005 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und an den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (zur Kenntnis)