Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Ein- tritt in das BAZ den (…) als Geburtsdatum an. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Am (…) September 2022 wurde er an der Grenze Italien-Schweiz festgenommen, da er ohne gülti- gen Pass oder gültiges Visum in die Schweiz habe einreisen wollen. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise so- wie ein bis zum (…) 2024 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz verhängt. Dabei wurde er mit dem Geburtsdatum (…) registriert. Am 22. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Gestützt auf die geltend gemachte Minderjährigkeit zog das SEM das Übernahmegesuch mit E-Mail vom 26. September 2022 zurück. C. Am 23. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers statt. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 wandte sich die dem Beschwerde- führer zugewiesene Rechtsvertretung ans SEM und ersuchte um Berichti- gung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Er sei dort mit dem Geburtsdatum (…) erfasst worden, ohne dass ihm dafür das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Gemäss der (der Eingabe beiliegenden) E-Mail-Korrespon- denz mit der Pflegefachperson und dem Sozialpädagogen des Teams für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) im BAZ B._______ wirke der Beschwerdeführer jünger als das aktuell eingetragene Alter. E. Das SEM passte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS in der Folge auf den (…) an.
E-4048/2023 Seite 3 F. Am 21. Oktober 2022 fand die Befragung zur Person respektive die Erst- befragung statt. Dort gab der Beschwerdeführer wieder an, am (…) gebo- ren zu sein. Nach dem äthiopischen Kalender sei er im Jahr (…) geboren, was dem Jahr (…) im europäischen Kalender entspreche. Weiter gab er zu Protokoll, dass er Datum und Monat ([…]) nicht habe umrechnen können, weshalb er es vom äthiopischen Kalender übernommen habe. Auf die Frage, weshalb er an der Schweizer Grenze mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei, antwortete er, unter Stress gewesen zu sein und ein- fach irgendetwas gesagt zu haben. Er habe der Person, welche ihn regis- triert habe, wiederholt gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Mit ungefähr (…) Jahren habe er mit der Schule aufgehört und sei danach noch ungefähr ein Jahr in Äthiopien geblieben. Ausgereist sei er vor ungefähr acht Monaten. Anlässlich der Erstbefragung wurde er über die Möglichkeit der Durchfüh- rung einer medizinischen Altersabklärung informiert. G. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des C._______ vom 8. November 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befun- den ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung am
3. November 2022 von 16.4 Jahren (16 Jahren und fünf Monaten). Das angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. H. Am 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und erwähnte dabei, dass seine An- gaben zum Geburtsdatum, zur Bildung und zum Alter seiner Geschwister in den Befragungen ungenau gewesen seien. Er habe keinen Ausweis ab- gegeben und bei der Einreise angegeben, (…) geboren zu sein. An einer Stelle habe er gesagt, im Jahr (…) ausgereist zu sein, wobei es sich aber gemäss seinen anderen Aussagen um sein Geburtsjahr handle. Das Al- tersgutachten stütze seine Aussagen ebenfalls nicht. Das SEM beabsich- tige daher, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Der Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen und das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität auf- geführt. I. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom
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18. November 2022 brachte der Beschwerdeführer durch die zugewiesene Rechtsvertreterin vor, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht ein- verstanden. Das SEM habe zu Unrecht die Alterseinschätzung der Pflege- fachpersonen und des Sozialpädagogen, welche ihn kannten und ihn jün- ger als 19 Jahre einschätzten, nicht berücksichtigt. Er habe Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Angabe, er sei im Jahr (…) ausgereist, habe offensichtlich auf einem Missverständnis beruht und er habe sich sogleich korrigiert. Weiter habe er angegeben, dass der Alters- unterschied zwischen den Geschwistern ein bis zwei Jahre betrage. Da- nach sei er nicht nach deren genauen Geburtsdaten gefragt worden, wes- halb ihm die diesbezüglichen ungenauen Antworten nicht entgegengehal- ten werden könnten. In Italien habe er ebenfalls angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Das SEM habe keine ausgewogene Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien inklusive derjenigen, welche für die Minderjährigkeit sprächen, vor- genommen. J. Am 21. November 2022 wandte sich das SEM mit einem erneuten Über- nahmegesuch an die italienischen Behörden und begründete dies damit, dass die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer – aufgrund der Re- sultate der Altersabklärung sowie vor dem Hintergrund seiner teilweise wi- dersprüchlichen Antworten und der fehlenden Identitätsdokumente – als volljährig betrachteten. Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch am
24. November 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien als Minderjähriger registriert worden, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zustän- dig sei. Das SEM beendete daraufhin das Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2022 mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. K. Am 23. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellung- nahme dahingehend, aus den Akten des kantonalen Migrationsamts gehe hervor, dass er bei seiner Einreise während nur 20 Minuten befragt worden sei. Inhaltlich sei es dabei nie ums Alter gegangen, sondern es sei lediglich festgehalten worden, dass er am (…) geboren sei. Aus den Akten gehe weder hervor, wie die Behörden auf dieses Geburtsdatum gekommen seien, noch ob die dolmetschende Personen die registrierten Personalien oder nur die Fragen und Antworten rückübersetzt habe. Auch sei nicht er- sichtlich, bei welcher Gelegenheit er das Geburtsdatum hätte korrigieren
E-4048/2023 Seite 5 sollen, zumal er nach der Einreise keinen Kontakt mehr mit dem kantona- len Migrationsamt oder den Strafbehörden gehabt habe. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (…). In der Erstbefragung habe er erklärt, im Personalienblatt das Ge- burtsjahr nach europäischem Kalender ([…]), den Tag und den Monat hin- gegen nach äthiopischem Kalender ([…]) notiert zu haben. Gemäss äthio- pischem Kalender sei er im Jahr (…) geboren. Damit stehe fest, dass sein Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender auf den (…) laute, was dem (…) nach europäischem Kalender entspreche. Dieses Geburtsdatum sei auch mit den Resultaten der Altersabklärung vereinbar. M. Am 21. November 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsver- merks – vom (…) auf den (…). N. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 – eröffnet gleichentags – lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS wie bisher auf den (…) (mit Bestreitungsver- merk) laute. O. Am 19. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung betref- fend die Datenänderung sowie die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…). Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rich- tigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechts- pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausser- dem sei die Vorinstanz im Rahmen superprovisorischer Massnahmen an- zuweisen, ihn umgehend wieder als unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden zu behandeln und die ZEMIS Anpassung rückgängig zu machen. Der Beschwerde legte er die Verfahrensakten des kantonalen Migrations- amts, einen Ausdruck aus einem Online-Kalenderumrechnungsprogramm sowie einen Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe SFH betreffend äthiopische Identitätspapiere bei.
E-4048/2023 Seite 6 P. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Q. Mit auf den 2. August 2023 datierter Vernehmlassung (Eingang Gericht:
31. Juli 2023) hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an seiner Ver- fügung und deren Begründung fest. R. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2023 Gelegenheit zur Replik gewährt. Er replizierte am 16. August 2023.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das
E-4048/2023 Seite 7 Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS- Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger
E-4048/2023 Seite 8 öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt na- mentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz im Wesentli- chen an, die Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum, zur Bil- dung und zum Alter seiner Geschwister seien ungenau geblieben. Bei der Einreise habe er angegeben, im Jahr (…) geboren zu sein. Das Altersgut- achten habe ergeben, dass sein Mindestalter 16.4 Jahre betrage, was im Widerspruch zu seinem angegebenen Geburtsdatum stehe, wonach er zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (…) Jahre alt gewesen sei. Die Aus- sage, er habe bei seiner Einreise gesagt, (…) Jahre alt zu sein, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal er gegenüber dem Migrati- onsamt B._______ nie um Berichtigung des eingetragenen Geburtsdatums ersucht habe. Er habe auch nie erklärt, woher er sein Geburtsdatum genau wisse und an einer Stelle ausgesagt, im Jahr (…) ausgereist zu sein. Die Einschätzungen der Sozialpädagogen seien nicht von Belang, zumal die Rechtsvertretung selbst immer argumentiere, man könne aufgrund des Verhaltens oder des Aussehens nicht auf das Alter schliessen. Es gebe gewichtige Indizien dafür, dass das von ihm angegebene Alter respektive Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Er habe sein Asylgesuch im Jahr 2022 eingereicht, weshalb sein Geburtsdatum gemäss Amtspraxis auf den (…) angepasst werde.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, es sprächen mehr Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Dass er als minderjähriger Äthiopier keine Identitätspapiere besitze, sei plausibel, zumal in Äthiopien erst ab einem Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beantragt werden
E-4048/2023 Seite 9 könne. Pässe würden grundsätzlich gegen Vorweisen einer Identitätskarte ausgestellt. Die Befragung sei knapp und nicht altersgerecht gewesen. Er habe Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu beant- worten. Er habe sehr wohl sein Geburtsdatum angeben können. Aus der Befragung gehe hervor, dass er angegeben habe am (…) nach äthiopi- schem Kalender ([…] nach europäischem Kalender) geboren zu sein. Seine weiteren Aussagen stützten das von ihm angegebene Alter. So habe er ausgeführt, die Schule bis zur fünften Klasse besucht und ungefähr mit (…) Jahren damit aufgehört zu haben. Bis zur Ausreise im (…) Monat des Jahres 2022 sei noch knapp ein Jahr vergangen. Gemäss dem Altersgut- achten liege das geschätzte Mindestalter gemäss Skelett- und Zahnalter- analyse unter 18 Jahren. Das Resultat sei vereinbar mit dem tatsächlich von ihm angegebenen Geburtsdatum. Sodann sprächen sein Verhalten und Erscheinen gemäss dem Gesundheitsdienst und dem Sozialpädago- gen für seine Minderjährigkeit. In der kurzen Befragung durch die Kantons- polizei B._______ – insgesamt habe sie rund 20 Minuten gedauert – sei der Fokus nicht auf die Personalien gelegt worden. Ausserdem habe die Befragung auf Amharisch stattgefunden, was der Beschwerdeführer nur ungenügend spreche. Überdies sei er persönlich glaubwürdig.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz im Wesentlichen die bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgeführten Argumente und hält ergänzend fest, gemäss dem Altersgutachten müsse aufgrund des Mi- neralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne auf Volljährigkeit geschlos- sen werden. Ausserdem könne auch von einer wenig gebildeten, angeblich minderjährigen Person erwartet werden, dass sie plausible Angaben zu ih- rem Leben machen könne. Dies könnten nämlich auch Minderjährige, de- ren Altersangaben stimmten.
E. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung setze sich nicht mit der Argumentation in der Beschwerde auseinander. Das Argu- ment des SEM, auch wenig gebildete Minderjährige, deren Altersangaben stimmten, könnten plausible Angaben zu ihrem Leben machen, weist er zurück. Dabei handle es sich nämlich um eine subjektive Einschätzung des Verfassers der Vernehmlassung.
E. 5 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen verzichtet werden.
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E. 6.1 Es obliegt vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburtsdatum im ZEMIS ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum (vgl. oben E. 3.4).
E. 6.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.).
E. 6.3 Im Altersgutachten vom 8. November 2022 wurde bezüglich des Ske- lettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Ver- knöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem durch- schnittlichen Lebensalter von 19 (19.6 +/- 1.5) Jahren sowie einem Min- destalter von 16.4 Jahren entspreche. Bezüglich des Zahnalters wurde un- ter anderem angeführt, dass an den Weisheitszähnen jeweils ein Minerali- sationsstadium von «H» festgestellt worden sei, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. Bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet, weswegen Abweichungen durch ethnische Unter- schiede aufgrund der äthiopischen Herkunft der untersuchten Person ge- gebenenfalls zu berücksichtigen seien. Gemäss einer Studie an einer männlichen Population aus Botswana sei bei einem Mineralisationssta- dium «H» für den Zahn 38 von einem Mindestalter von 15.7 Jahren auszu- gehen. Es gebe zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, äthiopischen Population. In Zusammenschau der Be- funde könne von einem Mindestalter von 16.4 Jahren (16 Jahre und fünf Monate) sowie von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Al- ter von (…) Jahren und (…) Monaten könne gemäss der aktuellen wissen- schaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. SEM act. […]-27/7 S. 4 ff.).
E-4048/2023 Seite 11 Daraus ergibt sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährig- keit des Beschwerdeführers; noch weniger kann aus den Befunden ein Rückschluss auf sein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen wer- den.
E. 6.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «[…] insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nach- vollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsge- biet»; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden vorliegend nicht diejenigen Indizien miteinbezogen, die für das angegebene Alter des Beschwerdefüh- rers sprechen könnten. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Alters- gutachten, auf das sich die Vorinstanz in erster Linie stützt, nicht zur Be- stimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers herangezogen wer- den kann (oben E. 6.2, vgl. E. 6.3), erhalten die Aussagen des Beschwer- deführers einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. Urteil des BVGer D-4317/2022 vom 29. November 2022 E. 5.3.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab seit Beginn seines Asylverfahrens übereinstim- mend an, am (…) geboren zu sein. In der Erstbefragung erklärte er nach- vollziehbar und seinem Alter entsprechend, sich bei der Umrechnung des Tages und Monats nicht sicher zu sein. Er wisse nur, dass sein Geburtsjahr (…) (nach äthiopischem Kalender) dem Jahr (…) (nach europäischem Ka- lender) entspreche. Weiter gab er zu Protokoll: «[…] habe ich vom äthiopi- schen Kalender übernommen. Ich konnte das nicht umrechnen» (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.] 20/11 Ziffer 1.6). Daraus ergibt sich offen- sichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend machte, am (…) nach äthio- pischem Kalender geboren zu sein, was dem (…) nach europäischem Ka- lender entspricht. Das von ihm geltend gemachte Alter zum Zeitpunkt der Altersabklärung würde somit (…) Jahre und (…) (nicht […]) Monate betra- gen und wäre somit mit den Resultaten derselben vereinbar.
E-4048/2023 Seite 12 Die Vorinstanz führte zwar zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat. Seine Erklärung, weshalb er keine solche besitze, ist allerdings dem Länderkontext entsprechend nachvoll- ziehbar. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Angabe, in Äthiopien wür- den nur volljährige Personen eine Identitätskarte erhalten und für die Aus- stellung eines Passes müsse eine Identitätskarte vorgewiesen werden, stimmt mit den Erkenntnissen des Gerichts sowie mit den verfügbaren Her- kunftsländerinformationen überein (vgl. Urteil des BVGer E-3557/2019 vom 30. September 2019 E. 6.2 m.w.H.). Auch das Argument des SEM, er habe nur ungenaue Angaben zur Bildung und zum Alter seiner Geschwister gemacht, überzeugt nicht. Zur Bildung hat er immerhin vorgetragen, bis zum ungefähren Alter von (…) Jahren die Schule besucht zu haben. Ungefähr ein Jahr danach – mithin (…) des Jah- res 2022 – sei er ausgereist (vgl. SEM act. 20/11 Ziffer 1.17.4 und 5.1). Bei Wahrunterstellung dieser Aussagen wäre er bei seiner Ausreise (…) Jahre alt gewesen, was mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vereinbar ist. Bezüglich des Alters seiner Geschwister hat er angegeben, diese seien mit Abständen von ein bis zwei Jahren geboren (vgl. a.a.O. Ziffer 3.1). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, fragte die Vorinstanz an dieser Stelle nicht weiter nach, sondern schien sich mit dieser Antwort zu begnügen. Vor diesem Hintergrund können diese vagen Angaben dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Sodann spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien bei der Fingerabdruckabnahme vom 20. Juli 2022 als Minderjähriger registriert wurde, für die Richtigkeit seiner Altersangabe und gegen diejenige des SEM (vgl. SEM act. […]-35/1). Zu beachten ist schliesslich auch der Um- stand, dass sowohl eine Pflegefachperson als auch ein Sozialpädagoge im BAZ sich offenbar von sich aus bei der Rechtsvertretung meldeten, da er ihnen jünger erscheine als 19 Jahre alt. Das äussere Erscheinungsbild ei- ner Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alters- einschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Dennoch ist zu beachten, dass nebst der Rechtsvertretung zwei Fachpersonen des BAZ, die im näheren Kontakt mit dem Beschwer- deführer standen, auf ein jugendliches Erscheinungsbild geschlossen ha- ben (vgl. SEM act. […]-13/5 S. 4 f.). Gemäss der Ausführung des Sozial- pädagogen wirke er jung, ängstlich und hilflos (vgl. a.a.O. S. 5).
E. 6.5 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we- der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils
E-4048/2023 Seite 13 behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Ge- samtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorlie- gend in Frage kommenden Geburtsdaten ([…] oder […]) als wahrscheinli- cheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützte die Anpas- sung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten. Dies bestätigte die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 19. Juni 2023 als auch in der Vernehmlassung vom 2. Au- gust 2023. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grunds- ätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers ma- chen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutach- tens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zu seinem Alter und teilweise ungenau zu seiner Biografie geäussert hat, lässt zwar berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des von diesem angege- benen Geburtsdatums zu. Jedoch hat er glaubhaft erklärt, wie es zur fal- schen Angabe auf dem Personalienblatt kam. Allein daraus, dass die An- gaben des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich beziehungsweise ungenau ausfielen, kann noch nicht geschlossen werden, das von der Vo- rinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher. Viel- mehr müssten Indizien vorliegen, die das von der Vorinstanz festgelegte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum stützen. Derartige Anhaltspunkte vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Asylverfahren das Jahr (…) als sein Geburtsdatum angege- ben hatte, er offenbar auch in Italien als Minderjähriger registriert wurde und gleich mehrere Fachpersonen sein äusseres Erscheinungsbild als jung bezeichneten, deuten auf das Jahr (…) als wahrscheinlicheres Ge- burtsjahr hin. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien er- scheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom (…).
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
19. Juni 2023 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (…) auf den (…) zu ändern.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-4048/2023 Seite 14
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4048/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (…) einzutragen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, den Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4048/2023 Urteil vom 13. Oktober 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das BAZ den (...) als Geburtsdatum an. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Am (...) September 2022 wurde er an der Grenze Italien-Schweiz festgenommen, da er ohne gültigen Pass oder gültiges Visum in die Schweiz habe einreisen wollen. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise sowie ein bis zum (...) 2024 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz verhängt. Dabei wurde er mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Am 22. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Gestützt auf die geltend gemachte Minderjährigkeit zog das SEM das Übernahmegesuch mit E-Mail vom 26. September 2022 zurück. C. Am 23. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 wandte sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ans SEM und ersuchte um Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Er sei dort mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden, ohne dass ihm dafür das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Gemäss der (der Eingabe beiliegenden) E-Mail-Korrespondenz mit der Pflegefachperson und dem Sozialpädagogen des Teams für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) im BAZ B._______ wirke der Beschwerdeführer jünger als das aktuell eingetragene Alter. E. Das SEM passte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS in der Folge auf den (...) an. F. Am 21. Oktober 2022 fand die Befragung zur Person respektive die Erstbefragung statt. Dort gab der Beschwerdeführer wieder an, am (...) geboren zu sein. Nach dem äthiopischen Kalender sei er im Jahr (...) geboren, was dem Jahr (...) im europäischen Kalender entspreche. Weiter gab er zu Protokoll, dass er Datum und Monat ([...]) nicht habe umrechnen können, weshalb er es vom äthiopischen Kalender übernommen habe. Auf die Frage, weshalb er an der Schweizer Grenze mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei, antwortete er, unter Stress gewesen zu sein und einfach irgendetwas gesagt zu haben. Er habe der Person, welche ihn registriert habe, wiederholt gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Mit ungefähr (...) Jahren habe er mit der Schule aufgehört und sei danach noch ungefähr ein Jahr in Äthiopien geblieben. Ausgereist sei er vor ungefähr acht Monaten. Anlässlich der Erstbefragung wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer medizinischen Altersabklärung informiert. G. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des C._______ vom 8. November 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung am 3. November 2022 von 16.4 Jahren (16 Jahren und fünf Monaten). Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. H. Am 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und erwähnte dabei, dass seine Angaben zum Geburtsdatum, zur Bildung und zum Alter seiner Geschwister in den Befragungen ungenau gewesen seien. Er habe keinen Ausweis abgegeben und bei der Einreise angegeben, (...) geboren zu sein. An einer Stelle habe er gesagt, im Jahr (...) ausgereist zu sein, wobei es sich aber gemäss seinen anderen Aussagen um sein Geburtsjahr handle. Das Altersgutachten stütze seine Aussagen ebenfalls nicht. Das SEM beabsichtige daher, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Der Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität aufgeführt. I. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 18. November 2022 brachte der Beschwerdeführer durch die zugewiesene Rechtsvertreterin vor, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Das SEM habe zu Unrecht die Alterseinschätzung der Pflegefachpersonen und des Sozialpädagogen, welche ihn kannten und ihn jünger als 19 Jahre einschätzten, nicht berücksichtigt. Er habe Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Angabe, er sei im Jahr (...) ausgereist, habe offensichtlich auf einem Missverständnis beruht und er habe sich sogleich korrigiert. Weiter habe er angegeben, dass der Altersunterschied zwischen den Geschwistern ein bis zwei Jahre betrage. Danach sei er nicht nach deren genauen Geburtsdaten gefragt worden, weshalb ihm die diesbezüglichen ungenauen Antworten nicht entgegengehalten werden könnten. In Italien habe er ebenfalls angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Das SEM habe keine ausgewogene Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien inklusive derjenigen, welche für die Minderjährigkeit sprächen, vorgenommen. J. Am 21. November 2022 wandte sich das SEM mit einem erneuten Übernahmegesuch an die italienischen Behörden und begründete dies damit, dass die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer - aufgrund der Resultate der Altersabklärung sowie vor dem Hintergrund seiner teilweise widersprüchlichen Antworten und der fehlenden Identitätsdokumente - als volljährig betrachteten. Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch am 24. November 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien als Minderjähriger registriert worden, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM beendete daraufhin das Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2022 mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. K. Am 23. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dahingehend, aus den Akten des kantonalen Migrationsamts gehe hervor, dass er bei seiner Einreise während nur 20 Minuten befragt worden sei. Inhaltlich sei es dabei nie ums Alter gegangen, sondern es sei lediglich festgehalten worden, dass er am (...) geboren sei. Aus den Akten gehe weder hervor, wie die Behörden auf dieses Geburtsdatum gekommen seien, noch ob die dolmetschende Personen die registrierten Personalien oder nur die Fragen und Antworten rückübersetzt habe. Auch sei nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit er das Geburtsdatum hätte korrigieren sollen, zumal er nach der Einreise keinen Kontakt mehr mit dem kantonalen Migrationsamt oder den Strafbehörden gehabt habe. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...). In der Erstbefragung habe er erklärt, im Personalienblatt das Geburtsjahr nach europäischem Kalender ([...]), den Tag und den Monat hingegen nach äthiopischem Kalender ([...]) notiert zu haben. Gemäss äthiopischem Kalender sei er im Jahr (...) geboren. Damit stehe fest, dass sein Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender auf den (...) laute, was dem (...) nach europäischem Kalender entspreche. Dieses Geburtsdatum sei auch mit den Resultaten der Altersabklärung vereinbar. M. Am 21. November 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks - vom (...) auf den (...). N. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS wie bisher auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute. O. Am 19. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung betreffend die Datenänderung sowie die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei die Vorinstanz im Rahmen superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, ihn umgehend wieder als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu behandeln und die ZEMIS Anpassung rückgängig zu machen. Der Beschwerde legte er die Verfahrensakten des kantonalen Migrationsamts, einen Ausdruck aus einem Online-Kalenderumrechnungsprogramm sowie einen Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH betreffend äthiopische Identitätspapiere bei. P. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Q. Mit auf den 2. August 2023 datierter Vernehmlassung (Eingang Gericht: 31. Juli 2023) hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an seiner Verfügung und deren Begründung fest. R. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2023 Gelegenheit zur Replik gewährt. Er replizierte am 16. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum, zur Bildung und zum Alter seiner Geschwister seien ungenau geblieben. Bei der Einreise habe er angegeben, im Jahr (...) geboren zu sein. Das Altersgutachten habe ergeben, dass sein Mindestalter 16.4 Jahre betrage, was im Widerspruch zu seinem angegebenen Geburtsdatum stehe, wonach er zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (...) Jahre alt gewesen sei. Die Aussage, er habe bei seiner Einreise gesagt, (...) Jahre alt zu sein, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal er gegenüber dem Migrationsamt B._______ nie um Berichtigung des eingetragenen Geburtsdatums ersucht habe. Er habe auch nie erklärt, woher er sein Geburtsdatum genau wisse und an einer Stelle ausgesagt, im Jahr (...) ausgereist zu sein. Die Einschätzungen der Sozialpädagogen seien nicht von Belang, zumal die Rechtsvertretung selbst immer argumentiere, man könne aufgrund des Verhaltens oder des Aussehens nicht auf das Alter schliessen. Es gebe gewichtige Indizien dafür, dass das von ihm angegebene Alter respektive Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Er habe sein Asylgesuch im Jahr 2022 eingereicht, weshalb sein Geburtsdatum gemäss Amtspraxis auf den (...) angepasst werde. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, es sprächen mehr Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Dass er als minderjähriger Äthiopier keine Identitätspapiere besitze, sei plausibel, zumal in Äthiopien erst ab einem Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beantragt werden könne. Pässe würden grundsätzlich gegen Vorweisen einer Identitätskarte ausgestellt. Die Befragung sei knapp und nicht altersgerecht gewesen. Er habe Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Er habe sehr wohl sein Geburtsdatum angeben können. Aus der Befragung gehe hervor, dass er angegeben habe am (...) nach äthiopischem Kalender ([...] nach europäischem Kalender) geboren zu sein. Seine weiteren Aussagen stützten das von ihm angegebene Alter. So habe er ausgeführt, die Schule bis zur fünften Klasse besucht und ungefähr mit (...) Jahren damit aufgehört zu haben. Bis zur Ausreise im (...) Monat des Jahres 2022 sei noch knapp ein Jahr vergangen. Gemäss dem Altersgutachten liege das geschätzte Mindestalter gemäss Skelett- und Zahnalteranalyse unter 18 Jahren. Das Resultat sei vereinbar mit dem tatsächlich von ihm angegebenen Geburtsdatum. Sodann sprächen sein Verhalten und Erscheinen gemäss dem Gesundheitsdienst und dem Sozialpädagogen für seine Minderjährigkeit. In der kurzen Befragung durch die Kantonspolizei B._______ - insgesamt habe sie rund 20 Minuten gedauert - sei der Fokus nicht auf die Personalien gelegt worden. Ausserdem habe die Befragung auf Amharisch stattgefunden, was der Beschwerdeführer nur ungenügend spreche. Überdies sei er persönlich glaubwürdig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz im Wesentlichen die bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgeführten Argumente und hält ergänzend fest, gemäss dem Altersgutachten müsse aufgrund des Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne auf Volljährigkeit geschlossen werden. Ausserdem könne auch von einer wenig gebildeten, angeblich minderjährigen Person erwartet werden, dass sie plausible Angaben zu ihrem Leben machen könne. Dies könnten nämlich auch Minderjährige, deren Altersangaben stimmten. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung setze sich nicht mit der Argumentation in der Beschwerde auseinander. Das Argument des SEM, auch wenig gebildete Minderjährige, deren Altersangaben stimmten, könnten plausible Angaben zu ihrem Leben machen, weist er zurück. Dabei handle es sich nämlich um eine subjektive Einschätzung des Verfassers der Vernehmlassung.
5. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen verzichtet werden. 6. 6.1 Es obliegt vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburtsdatum im ZEMIS ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum (vgl. oben E. 3.4). 6.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). 6.3 Im Altersgutachten vom 8. November 2022 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 (19.6 +/- 1.5) Jahren sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren entspreche. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Weisheitszähnen jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» festgestellt worden sei, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. Bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der äthiopischen Herkunft der untersuchten Person gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Gemäss einer Studie an einer männlichen Population aus Botswana sei bei einem Mineralisationsstadium «H» für den Zahn 38 von einem Mindestalter von 15.7 Jahren auszugehen. Es gebe zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, äthiopischen Population. In Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 16.4 Jahren (16 Jahre und fünf Monate) sowie von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. SEM act. [...]-27/7 S. 4 ff.). Daraus ergibt sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers; noch weniger kann aus den Befunden ein Rückschluss auf sein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen werden. 6.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «[...] insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet»; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden vorliegend nicht diejenigen Indizien miteinbezogen, die für das angegebene Alter des Beschwerdeführers sprechen könnten. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz in erster Linie stützt, nicht zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers herangezogen werden kann (oben E. 6.2, vgl. E. 6.3), erhalten die Aussagen des Beschwerdeführers einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. Urteil des BVGer D-4317/2022 vom 29. November 2022 E. 5.3.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab seit Beginn seines Asylverfahrens übereinstimmend an, am (...) geboren zu sein. In der Erstbefragung erklärte er nachvollziehbar und seinem Alter entsprechend, sich bei der Umrechnung des Tages und Monats nicht sicher zu sein. Er wisse nur, dass sein Geburtsjahr (...) (nach äthiopischem Kalender) dem Jahr (...) (nach europäischem Kalender) entspreche. Weiter gab er zu Protokoll: «[...] habe ich vom äthiopischen Kalender übernommen. Ich konnte das nicht umrechnen» (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 20/11 Ziffer 1.6). Daraus ergibt sich offensichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend machte, am (...) nach äthiopischem Kalender geboren zu sein, was dem (...) nach europäischem Kalender entspricht. Das von ihm geltend gemachte Alter zum Zeitpunkt der Altersabklärung würde somit (...) Jahre und (...) (nicht [...]) Monate betragen und wäre somit mit den Resultaten derselben vereinbar. Die Vorinstanz führte zwar zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat. Seine Erklärung, weshalb er keine solche besitze, ist allerdings dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Angabe, in Äthiopien würden nur volljährige Personen eine Identitätskarte erhalten und für die Ausstellung eines Passes müsse eine Identitätskarte vorgewiesen werden, stimmt mit den Erkenntnissen des Gerichts sowie mit den verfügbaren Herkunftsländerinformationen überein (vgl. Urteil des BVGer E-3557/2019 vom 30. September 2019 E. 6.2 m.w.H.). Auch das Argument des SEM, er habe nur ungenaue Angaben zur Bildung und zum Alter seiner Geschwister gemacht, überzeugt nicht. Zur Bildung hat er immerhin vorgetragen, bis zum ungefähren Alter von (...) Jahren die Schule besucht zu haben. Ungefähr ein Jahr danach - mithin (...) des Jahres 2022 - sei er ausgereist (vgl. SEM act. 20/11 Ziffer 1.17.4 und 5.1). Bei Wahrunterstellung dieser Aussagen wäre er bei seiner Ausreise (...) Jahre alt gewesen, was mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vereinbar ist. Bezüglich des Alters seiner Geschwister hat er angegeben, diese seien mit Abständen von ein bis zwei Jahren geboren (vgl. a.a.O. Ziffer 3.1). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, fragte die Vorinstanz an dieser Stelle nicht weiter nach, sondern schien sich mit dieser Antwort zu begnügen. Vor diesem Hintergrund können diese vagen Angaben dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Sodann spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien bei der Fingerabdruckabnahme vom 20. Juli 2022 als Minderjähriger registriert wurde, für die Richtigkeit seiner Altersangabe und gegen diejenige des SEM (vgl. SEM act. [...]-35/1). Zu beachten ist schliesslich auch der Umstand, dass sowohl eine Pflegefachperson als auch ein Sozialpädagoge im BAZ sich offenbar von sich aus bei der Rechtsvertretung meldeten, da er ihnen jünger erscheine als 19 Jahre alt. Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Dennoch ist zu beachten, dass nebst der Rechtsvertretung zwei Fachpersonen des BAZ, die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer standen, auf ein jugendliches Erscheinungsbild geschlossen haben (vgl. SEM act. [...]-13/5 S. 4 f.). Gemäss der Ausführung des Sozialpädagogen wirke er jung, ängstlich und hilflos (vgl. a.a.O. S. 5). 6.5 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten ([...] oder [...]) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten. Dies bestätigte die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 19. Juni 2023 als auch in der Vernehmlassung vom 2. August 2023. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutachtens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zu seinem Alter und teilweise ungenau zu seiner Biografie geäussert hat, lässt zwar berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des von diesem angegebenen Geburtsdatums zu. Jedoch hat er glaubhaft erklärt, wie es zur falschen Angabe auf dem Personalienblatt kam. Allein daraus, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich beziehungsweise ungenau ausfielen, kann noch nicht geschlossen werden, das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher. Vielmehr müssten Indizien vorliegen, die das von der Vorinstanz festgelegte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum stützen. Derartige Anhaltspunkte vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Asylverfahren das Jahr (...) als sein Geburtsdatum angegeben hatte, er offenbar auch in Italien als Minderjähriger registriert wurde und gleich mehrere Fachpersonen sein äusseres Erscheinungsbild als jung bezeichneten, deuten auf das Jahr (...) als wahrscheinlicheres Geburtsjahr hin. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom (...).
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) zu ändern. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: