Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Mai 2017 erstmals in die Schweiz ein. Bei einer Kontrolle des Grenzwachtkorps gab er an, am (...) geboren zu sein und aus B._______, Somalia, zu stammen. Es wurde festgestellt, dass er keine Identitätsdokumente auf sich trug, sich mithin illegal in der Schweiz aufhielt. Die Vorinstanz belegte ihn in der Folge mit einem vom (...) 2017 bis (...) 2020 gültigen Einreiseverbot. B. Am 10. April 2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 20. April 2018 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 23. April 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Juli 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) in B._______ geboren. Er sei ethnischer Somali und somalischer Staatsangehöriger. Drei Jahre lang habe er die Schule besucht. Gearbeitet habe er nie. In Somalia habe er mit drei Schwestern, seinem Bruder und seiner Mutter in C._______ Distrikt D._______, Provinz E._______, gelebt. Sein Vater habe im Jahr 2010 Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, welche ihn habe rekrutieren wollen. Da der Vater sich geweigert habe, sei er bedroht und zwei seiner Brüder getötet worden. Deshalb sei sein Vater mit einem weiteren Bruder nach Äthiopien geflüchtet. Seither lebe sein Vater als Flüchtling in F._______, Äthiopien. Damals sei er - der Beschwerdeführer - etwa (...) Jahre alt gewesen. Nach dem Weggang des Vaters seien Angehörige der Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, wiederzukommen und ihn mitzunehmen. Im Jahr 2015 seien sie zurückgekommen. Sie hätten seiner Mutter gesagt, er solle sich bereit machen. Sie würden ihn am nächsten Tag abholen. Seine Mutter habe beschlossen, ihn zum Vater nach Äthiopien zu schicken. An der Grenze habe der Vater auf ihn gewartet und für ihn eine «Mustawaqa» (Identitätskarte) mitgebracht, welche er bei der Kebele für ihn erhalten habe. Sein Vater habe in Äthiopien eine somalisch-stämmige Äthiopierin geheiratet und sei auch im Besitz einer «Mustawaqa». Er habe dann ein Jahr bei seinem Vater in F._______ gewohnt, wobei er meist zu Hause gewesen sei. Wegen Problemen mit seiner Stiefmutter habe er sich zur Reise nach Europa entschieden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, zu seiner Mutter schon. Sie wohne mittlerweile in G._______. Anlässlich der Anhörung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem mit, aufgrund seiner Aussagen und des Umstands, dass er keine Papiere eingereicht habe, werde er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens mit der Nationalität Äthiopien erfasst. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. C. Am 25. April 2018 beauftragte die Vorinstanz das Institut für Rechtsmedizin der H._______ mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung beim Beschwerdeführer. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 27. April 2018 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden grundsätzlich zu vereinbaren. D. Am 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines somalischen Geburtszertifikats, ausgestellt am (...), nach. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. G. Am 1. April 2019 kontrollierte die Grenzwache I._______ eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung. Darin befand sich ein somalisches Geburtszertifikat. Die Dokumentenanalyse des Grenzwachtkorps ergab, dass bei diesem Dokument Anhaltspunkte einer Totalfälschung vorliegen würden. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse. Am 27. Mai 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann lehnte sie die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, seine Personendaten lauteten im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) fortan: A._______, ZEMlS-Nr. (...), geb. (...), Äthiopien, alias J._______, geb. (...), Somalia, alias K._______, geb. (...), Somalia, alias L._______, geb. (...), Somalia, vertreten durch M._______. Schliesslich händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und zurückzuweisen. Als Staatsangehörigkeit sei Somalia festzustellen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel legte er ein Bestätigungsschreiben der somalischen Botschaft in N._______ vom (...) 2019 bei. K. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Juli 2019 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese stellte das Gericht dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, die geltend gemachte somalische Ethnie des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der somalischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nur vage Angaben zu seinem angeblichen Heimatort machen können. Die Ausführungen zur Ausreise aus Somalia seien zudem oberflächlich ausgefallen. Trotz des Hinweises auf die mangelnde Substanz der Ausführungen und der Fragen der Rechtsvertretung habe er keine weiterführenden Angaben machen können. Die Erklärung, er könne deshalb keine weiteren Angaben zu seinem langjährigen Wohnort machen, weil er zuletzt fünf Jahre lang - in denen er die Schule besucht habe - nicht mehr aus dem Haus gegangen sei, sei unzureichend. Die Zweifel würden weiter durch die Aussagen zu seinem Aufenthalt und Status in Äthiopien bestärkt. Er habe sich unvereinbar darüber geäussert, seit wann sich sein Vater in F._______ aufhalte. Ferner habe er angegeben, sein Vater habe ihm in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen. Dass er den äthiopischen Begriff «Mustwaqa» verwendet habe, weise auf eine gewisse Vertrautheit mit den dortigen Gepflogenheiten hin. Identitätskarten würden in Äthiopien indes nur ausgestellt, wenn sicher sei, dass der Antragsteller die äthiopische Nationalität besitze. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekterweise angedeutet, dass es aufgrund von Korruption zu Abweichungen kommen könne. Er habe aber selbst davon gesprochen, dass eine Registration bei der Kebele notwendig sei. Da die Kebele die unterste Verwaltungseinheit in Äthiopien darstelle, seien er und sein Vater den äthiopischen Behörden bekannt. Dies sei insofern bedeutsam, als somalische Flüchtlinge in Äthiopien eigentlich nur innerhalb der ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager leben können. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben bei seinem Vater in F._______ gelebt. Dort sei kein derartiges Camp zu finden. Er habe auch ausgeführt, sein Vater habe eine Äthiopierin geheiratet und deshalb dorthin ziehen können. Es verstärke sich der Verdacht, er sei - obwohl auch die Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien vage ausgefallen seien - äthiopischer Staatsangehöriger und als solcher von seinem Vater bei den Behörden registriert worden. Die Zweifel an der Bereitschaft, seine wahre Identität offenzulegen, erhärteten sich weiter dadurch, dass er bei seinem ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden leicht andere Identitätsangaben gemacht habe als im Asylverfahren. Allerdings sei zu seinen Gunsten festgehalten, dass er übereinstimmend B._______ als Geburtsort und Somalia als Staatsangehörigkeit genannt habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bezüglich seiner Nationalität getäuscht habe und er äthiopischer Staatsbürger sei. Anlässlich des im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine Erklärung liefern können, die diesen Standpunkt zu ändern vermöge. Die Staatsangehörigkeit sei deshalb auf Äthiopien geändert worden, wobei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk hinzugefügt worden sei. Beim eingereichten Originalgeburtszertifikat seien mehrere Merkmale einer Totalfälschung zu erkennen. In seiner Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, er sei davon ausgegangen, es handle sich um ein Originaldokument. Entsprechend bekräftige er dadurch die Zweifel an der Echtheit. Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützten, seien nicht glaubhaft. Der Verdacht, dass dem Beschwerdeführer kein somalisches Dokument legal zustehe und er äthiopischer Staatsangehöriger sei, werde dadurch untermauert. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb er Monate gebraucht habe, um das Original des Geburtszertifikates zu beschaffen, wenn er die Kopie bereits im Juli 2018 habe einreichen können. Weiter sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit einer bescheidenen Ausbildung in die Schweiz gekommen sei. Dennoch habe auch ein unbegleiteter Minderjähriger die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Bei der Anhörung sei er (...) Jahre alt gewesen, also durchaus urteilsfähig. Es sei demnach davon auszugehen, dass er imstande sei, Fragen zu beantworten und detaillierter auszusagen. Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität täusche und nicht gewillt sei, an der Erhebung des vollständigen und korrekten Sachverhalts mitzuwirken. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Die schlechte Beziehung zur Stiefmutter entfalte schliesslich keine Asylrelevanz, wobei auch diesbezüglich ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit angezeigt sei.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus. Aus den Protokollen werde ersichtlich, dass er Mühe gehabt habe, die ihm gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. Seine Antworten seien nicht nur in Bezug auf Somalia, sondern auch betreffend Äthiopien knapp ausgefallen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Somalia und Äthiopien unterschiedlich und zu seinen Ungunsten gewertet. Zu den unvereinbaren Angaben bezüglich der Aufenthaltsdauer des Vaters in Äthiopien sei festzuhalten, dass er damals noch ein Kind gewesen sei und nur eine geringe Schuldbildung habe. Es sei nachvollziehbar, dass ihm bei der Zeitangabe ein Fehler unterlaufen sei. Obwohl die Vorinstanz selbst schreibe, es sei durch Korruption möglich, ohne äthiopische Staatsangehörigkeit eine «Mustawaqa» zu bekommen, werde der Erwerb durch den Vater als Argument für die äthiopische Staatsbürgerschaft verwendet. Es mute seltsam an, dass die Vorinstanz die Verwendung des Wortes «Mustawaqa» gegen den Beschwerdeführer verwende, da er immerhin ein Jahr in Äthiopien verbracht habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er diese Bezeichnung benutze. Dem Vater sei es möglich gewesen, ausserhalb eines Flüchtlingscamps zu leben, da er eine Äthiopierin geheiratet habe, auch wenn er selbst diese Staatsbürgerschaft nicht besitze. Äthiopien verfolge zudem seit Längerem eine «out-of-camp»-Strategie. Die Vorinstanz führe selbst aus, auch seine Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien seien vage ausgefallen. Dies erwecke den Eindruck, die Vorinstanz werte seine Aussagen zu seinen Ungunsten, um eine äthiopische Staatsangehörigkeit und damit eine Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. Angesichts der Verhältnisse in Somalia dürfe die Einstufung des eingereichten Geburtszertifikats als Totalfälschung nicht zu stark gewichtet werden. Wie seine Mutter schliesslich an diese gekommen sei, wisse er nicht. Nach dem ablehnenden Asylentscheid habe er mit der Kopie des Geburtszertifikats die somalische Botschaft in N._______ aufgesucht. Diese habe ihm die somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Ferner habe die Vorinstanz schon einmal die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht bezweifelt, nämlich bei der Altersangabe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in keiner zentralen somalischen Datenbank erfasst sei, womit den eingereichten somalischen Beweismitteln kein Beweiswert zugeschrieben werden könne. Sodann sei er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Es stelle sich die Frage, weshalb er nicht schon früher, und erst nach dem ergangenen Asylentscheid, zur somalischen Botschaft gegangen sei. Die Kopie des Geburtszertifikats, mit der er laut Beschwerde bei der Botschaft vorstellig habe werden können, habe er bereits seit Anfang Juli 2018 in seinem Besitz gehabt. Diese Frage stelle sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer das angebliche Original erst kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit erhalten hatte, obwohl er die Kopie bereits mehrere Monate zuvor habe übergeben können. Es entstehe der Eindruck, er lasse sich die notwendigen Beweismittel jeweils ausstellen, wenn sich das Verfahren negativ für ihn zu entwickeln drohe. Dies gelte umso mehr, als er anlässlich der Anhörung am 2. Juli 2018 angegeben habe, seine Mutter, die ihm das Geburtszertifikat angeblich habe zusenden können, versichert habe, sie habe keine Identitätsdokumente von ihm.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.1 Somalia verfügt zwar weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteil BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.), weshalb dem eingereichten Dokument der somalischen Botschaft in N._______ kein Beweiswert zukommt. Jedoch ergibt sich vorliegend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig erstellt ist.
E. 6.2 Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung aufgrund der von ihr dargelegten Zweifeln darauf, der Beschwerdeführer habe unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und sei entgegen seinen Aussagen äthiopischer und nicht somalischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor seiner Reise nach Europa bei seinem Vater in F._______ gelebt. F._______ ist eine Stadt im Regionalstaat Somali, Äthiopien (vgl. Shinn, David H. et Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 371). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts wird die Identitätskarte dort von der zuständigen Kebele ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Background information, including actors of protection and internal relocation, October 2017, Ziff. 16.2.1, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen 09.09.2019). Im Regionalstaat Somali wird die Identitätskarte umgangssprachlich «Mustawaqa» genannt (vgl. Neuseeland, Refugee Status Appeals Authority, Wellington. Refugee Appeal No. 76311, 18.06.2009, N 60, http://www.refworld.org/docid/4a5ddbc22.html, abgerufen am 06.09.2019). Sie wird grundsätzlich nur an volljährige, äthiopische Staatsangehörige ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Background information, including actors of protection and internal relocation, October 2017, Ziff. 16.2.1 https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen am 09.09.2019). Indes kommt es im Regionalstaat Somali offenbar vor, dass die Kebele Identitätskarten an Personen ausstellt, die keinen Anspruch auf diese hätten, so beispielsweise an somalische Staatsangehörige. Die Unterscheidung zwischen ethnischen Somalis aus Äthiopien und jenen aus Somalia ist selbst für die Einheimischen von Somali schwierig. Zudem arbeiten häufig ethnische Somalis auf den Verwaltungen, die anderen Somalis gegenüber loyal sind und ihnen Identitätskarten ausstellen (vgl. Landinfo, Respons Etiopia: Somaliere i Etiopia [Anfragebeantwortung Äthiopien: Somalier in Äthiopien], 11.02.2009, http://landinfo.no/asset/814/1/814_1.pdf, abgerufen am 06.09.2019). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer eine «Mustawaqa» ausgestellt wurde, ohne dass er äthiopischer Staatsbürger ist. Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht gelassen, dass äthiopische Staatsangehörige 18 Jahre alt sein müssen, um eine Identitätskarte erlangen zu können (siehe vorstehend). Der Beschwerdeführer war dies beim Erhalt seiner Identitätskarte offensichtlich nicht. Gemäss seinen Angaben habe sein Vater ihn an der somalisch-äthiopischen Grenze mit der Identitätskarte erwartet (vgl. SEM-Akte A21/24 F90). Es bedarf weiterer Abklärungen, ob dies im ordentlichen Prozess zum Erhalt der äthiopischen Identitätskarte überhaupt möglich ist, ohne dass der Betreffende persönlich auf der Kebele erscheint, zumal auch zwei Fotos abzugeben sind (vgl. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk (SFH), Äthiopien: Erwerb von «echten Pässen», Ausfkunft der SFH-Länderanalyse, 23. November 2009, S. 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/1121669/1002_1259413735_aethiopien-erwerb-von-echten-paessen.pdf, abgerufen am 10.09.2019;Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission: Äthiopien/Somaliland, 2010, S. 28 f., https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am 10.09.2019). Insofern bestehen seitens des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran, dass die «Mustawaqa» als Indiz für die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden kann.
E. 6.3 Offen bleibt in der angefochtenen Verfügung auch, ob die Vorinstanz annimmt, der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heirat mit einer äthiopischen Staatsangehörigen deren Nationalität erlangen können, wodurch der Beschwerdeführer ebenfalls diese Möglichkeit gehabt hat. Jedenfalls lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen, was voraussetzen würde, dass zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt diese Nationalität gehabt hätte (vgl. Art. 3 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 378 von 2003; Federal Democratic Republic of Ethiopia. Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of 2003. 23.12.2003, http://www.refworld.org/docid/409100414.html, abgerufen am 06.09.2019).
E. 6.4 Wie in der Beschwerde ausgeführt und auch von der Vorinstanz anerkannt, sind nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu Somalia, sondern auch jene zu Äthiopien vage ausgefallen (vgl. SEM-Akte A21/14 F17 ff. und F114 ff.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - wie vom Beschwerdeführer zur Recht geltend gemacht wird - indes die Schilderungen zu Somalia zu seinem Nachteil gewürdigt, gleichzeitig aber die gleichfalls unsubstantiierten Ausführungen zu Äthiopien im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt.
E. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend zum Feststellen der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Es obliegt der Vorinstanz, weitere Nachforschungen zur Herkunft des Beschwerdeführers anzustellen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen einer erneuten Anhörung oder durch eine externe Fachperson. Die Vorinstanz hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle jedoch erneut auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), welche die Grenze der Untersuchungspflicht der Vorinstanz bildet. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat er zu tragen.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE; Stundenansatz von Fr. 150.-) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- zuzusprechen.
E. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3557/2019 Hää Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Mai 2017 erstmals in die Schweiz ein. Bei einer Kontrolle des Grenzwachtkorps gab er an, am (...) geboren zu sein und aus B._______, Somalia, zu stammen. Es wurde festgestellt, dass er keine Identitätsdokumente auf sich trug, sich mithin illegal in der Schweiz aufhielt. Die Vorinstanz belegte ihn in der Folge mit einem vom (...) 2017 bis (...) 2020 gültigen Einreiseverbot. B. Am 10. April 2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 20. April 2018 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 23. April 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Juli 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) in B._______ geboren. Er sei ethnischer Somali und somalischer Staatsangehöriger. Drei Jahre lang habe er die Schule besucht. Gearbeitet habe er nie. In Somalia habe er mit drei Schwestern, seinem Bruder und seiner Mutter in C._______ Distrikt D._______, Provinz E._______, gelebt. Sein Vater habe im Jahr 2010 Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, welche ihn habe rekrutieren wollen. Da der Vater sich geweigert habe, sei er bedroht und zwei seiner Brüder getötet worden. Deshalb sei sein Vater mit einem weiteren Bruder nach Äthiopien geflüchtet. Seither lebe sein Vater als Flüchtling in F._______, Äthiopien. Damals sei er - der Beschwerdeführer - etwa (...) Jahre alt gewesen. Nach dem Weggang des Vaters seien Angehörige der Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, wiederzukommen und ihn mitzunehmen. Im Jahr 2015 seien sie zurückgekommen. Sie hätten seiner Mutter gesagt, er solle sich bereit machen. Sie würden ihn am nächsten Tag abholen. Seine Mutter habe beschlossen, ihn zum Vater nach Äthiopien zu schicken. An der Grenze habe der Vater auf ihn gewartet und für ihn eine «Mustawaqa» (Identitätskarte) mitgebracht, welche er bei der Kebele für ihn erhalten habe. Sein Vater habe in Äthiopien eine somalisch-stämmige Äthiopierin geheiratet und sei auch im Besitz einer «Mustawaqa». Er habe dann ein Jahr bei seinem Vater in F._______ gewohnt, wobei er meist zu Hause gewesen sei. Wegen Problemen mit seiner Stiefmutter habe er sich zur Reise nach Europa entschieden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, zu seiner Mutter schon. Sie wohne mittlerweile in G._______. Anlässlich der Anhörung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem mit, aufgrund seiner Aussagen und des Umstands, dass er keine Papiere eingereicht habe, werde er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens mit der Nationalität Äthiopien erfasst. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. C. Am 25. April 2018 beauftragte die Vorinstanz das Institut für Rechtsmedizin der H._______ mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung beim Beschwerdeführer. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 27. April 2018 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden grundsätzlich zu vereinbaren. D. Am 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines somalischen Geburtszertifikats, ausgestellt am (...), nach. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. G. Am 1. April 2019 kontrollierte die Grenzwache I._______ eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung. Darin befand sich ein somalisches Geburtszertifikat. Die Dokumentenanalyse des Grenzwachtkorps ergab, dass bei diesem Dokument Anhaltspunkte einer Totalfälschung vorliegen würden. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse. Am 27. Mai 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann lehnte sie die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, seine Personendaten lauteten im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) fortan: A._______, ZEMlS-Nr. (...), geb. (...), Äthiopien, alias J._______, geb. (...), Somalia, alias K._______, geb. (...), Somalia, alias L._______, geb. (...), Somalia, vertreten durch M._______. Schliesslich händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und zurückzuweisen. Als Staatsangehörigkeit sei Somalia festzustellen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel legte er ein Bestätigungsschreiben der somalischen Botschaft in N._______ vom (...) 2019 bei. K. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Juli 2019 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese stellte das Gericht dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, die geltend gemachte somalische Ethnie des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der somalischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nur vage Angaben zu seinem angeblichen Heimatort machen können. Die Ausführungen zur Ausreise aus Somalia seien zudem oberflächlich ausgefallen. Trotz des Hinweises auf die mangelnde Substanz der Ausführungen und der Fragen der Rechtsvertretung habe er keine weiterführenden Angaben machen können. Die Erklärung, er könne deshalb keine weiteren Angaben zu seinem langjährigen Wohnort machen, weil er zuletzt fünf Jahre lang - in denen er die Schule besucht habe - nicht mehr aus dem Haus gegangen sei, sei unzureichend. Die Zweifel würden weiter durch die Aussagen zu seinem Aufenthalt und Status in Äthiopien bestärkt. Er habe sich unvereinbar darüber geäussert, seit wann sich sein Vater in F._______ aufhalte. Ferner habe er angegeben, sein Vater habe ihm in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen. Dass er den äthiopischen Begriff «Mustwaqa» verwendet habe, weise auf eine gewisse Vertrautheit mit den dortigen Gepflogenheiten hin. Identitätskarten würden in Äthiopien indes nur ausgestellt, wenn sicher sei, dass der Antragsteller die äthiopische Nationalität besitze. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekterweise angedeutet, dass es aufgrund von Korruption zu Abweichungen kommen könne. Er habe aber selbst davon gesprochen, dass eine Registration bei der Kebele notwendig sei. Da die Kebele die unterste Verwaltungseinheit in Äthiopien darstelle, seien er und sein Vater den äthiopischen Behörden bekannt. Dies sei insofern bedeutsam, als somalische Flüchtlinge in Äthiopien eigentlich nur innerhalb der ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager leben können. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben bei seinem Vater in F._______ gelebt. Dort sei kein derartiges Camp zu finden. Er habe auch ausgeführt, sein Vater habe eine Äthiopierin geheiratet und deshalb dorthin ziehen können. Es verstärke sich der Verdacht, er sei - obwohl auch die Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien vage ausgefallen seien - äthiopischer Staatsangehöriger und als solcher von seinem Vater bei den Behörden registriert worden. Die Zweifel an der Bereitschaft, seine wahre Identität offenzulegen, erhärteten sich weiter dadurch, dass er bei seinem ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden leicht andere Identitätsangaben gemacht habe als im Asylverfahren. Allerdings sei zu seinen Gunsten festgehalten, dass er übereinstimmend B._______ als Geburtsort und Somalia als Staatsangehörigkeit genannt habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bezüglich seiner Nationalität getäuscht habe und er äthiopischer Staatsbürger sei. Anlässlich des im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine Erklärung liefern können, die diesen Standpunkt zu ändern vermöge. Die Staatsangehörigkeit sei deshalb auf Äthiopien geändert worden, wobei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk hinzugefügt worden sei. Beim eingereichten Originalgeburtszertifikat seien mehrere Merkmale einer Totalfälschung zu erkennen. In seiner Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, er sei davon ausgegangen, es handle sich um ein Originaldokument. Entsprechend bekräftige er dadurch die Zweifel an der Echtheit. Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützten, seien nicht glaubhaft. Der Verdacht, dass dem Beschwerdeführer kein somalisches Dokument legal zustehe und er äthiopischer Staatsangehöriger sei, werde dadurch untermauert. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb er Monate gebraucht habe, um das Original des Geburtszertifikates zu beschaffen, wenn er die Kopie bereits im Juli 2018 habe einreichen können. Weiter sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit einer bescheidenen Ausbildung in die Schweiz gekommen sei. Dennoch habe auch ein unbegleiteter Minderjähriger die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Bei der Anhörung sei er (...) Jahre alt gewesen, also durchaus urteilsfähig. Es sei demnach davon auszugehen, dass er imstande sei, Fragen zu beantworten und detaillierter auszusagen. Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität täusche und nicht gewillt sei, an der Erhebung des vollständigen und korrekten Sachverhalts mitzuwirken. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Die schlechte Beziehung zur Stiefmutter entfalte schliesslich keine Asylrelevanz, wobei auch diesbezüglich ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit angezeigt sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus. Aus den Protokollen werde ersichtlich, dass er Mühe gehabt habe, die ihm gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. Seine Antworten seien nicht nur in Bezug auf Somalia, sondern auch betreffend Äthiopien knapp ausgefallen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Somalia und Äthiopien unterschiedlich und zu seinen Ungunsten gewertet. Zu den unvereinbaren Angaben bezüglich der Aufenthaltsdauer des Vaters in Äthiopien sei festzuhalten, dass er damals noch ein Kind gewesen sei und nur eine geringe Schuldbildung habe. Es sei nachvollziehbar, dass ihm bei der Zeitangabe ein Fehler unterlaufen sei. Obwohl die Vorinstanz selbst schreibe, es sei durch Korruption möglich, ohne äthiopische Staatsangehörigkeit eine «Mustawaqa» zu bekommen, werde der Erwerb durch den Vater als Argument für die äthiopische Staatsbürgerschaft verwendet. Es mute seltsam an, dass die Vorinstanz die Verwendung des Wortes «Mustawaqa» gegen den Beschwerdeführer verwende, da er immerhin ein Jahr in Äthiopien verbracht habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er diese Bezeichnung benutze. Dem Vater sei es möglich gewesen, ausserhalb eines Flüchtlingscamps zu leben, da er eine Äthiopierin geheiratet habe, auch wenn er selbst diese Staatsbürgerschaft nicht besitze. Äthiopien verfolge zudem seit Längerem eine «out-of-camp»-Strategie. Die Vorinstanz führe selbst aus, auch seine Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien seien vage ausgefallen. Dies erwecke den Eindruck, die Vorinstanz werte seine Aussagen zu seinen Ungunsten, um eine äthiopische Staatsangehörigkeit und damit eine Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. Angesichts der Verhältnisse in Somalia dürfe die Einstufung des eingereichten Geburtszertifikats als Totalfälschung nicht zu stark gewichtet werden. Wie seine Mutter schliesslich an diese gekommen sei, wisse er nicht. Nach dem ablehnenden Asylentscheid habe er mit der Kopie des Geburtszertifikats die somalische Botschaft in N._______ aufgesucht. Diese habe ihm die somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Ferner habe die Vorinstanz schon einmal die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht bezweifelt, nämlich bei der Altersangabe. 4.3 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in keiner zentralen somalischen Datenbank erfasst sei, womit den eingereichten somalischen Beweismitteln kein Beweiswert zugeschrieben werden könne. Sodann sei er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Es stelle sich die Frage, weshalb er nicht schon früher, und erst nach dem ergangenen Asylentscheid, zur somalischen Botschaft gegangen sei. Die Kopie des Geburtszertifikats, mit der er laut Beschwerde bei der Botschaft vorstellig habe werden können, habe er bereits seit Anfang Juli 2018 in seinem Besitz gehabt. Diese Frage stelle sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer das angebliche Original erst kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit erhalten hatte, obwohl er die Kopie bereits mehrere Monate zuvor habe übergeben können. Es entstehe der Eindruck, er lasse sich die notwendigen Beweismittel jeweils ausstellen, wenn sich das Verfahren negativ für ihn zu entwickeln drohe. Dies gelte umso mehr, als er anlässlich der Anhörung am 2. Juli 2018 angegeben habe, seine Mutter, die ihm das Geburtszertifikat angeblich habe zusenden können, versichert habe, sie habe keine Identitätsdokumente von ihm. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Somalia verfügt zwar weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteil BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.), weshalb dem eingereichten Dokument der somalischen Botschaft in N._______ kein Beweiswert zukommt. Jedoch ergibt sich vorliegend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig erstellt ist. 6.2 Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung aufgrund der von ihr dargelegten Zweifeln darauf, der Beschwerdeführer habe unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und sei entgegen seinen Aussagen äthiopischer und nicht somalischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor seiner Reise nach Europa bei seinem Vater in F._______ gelebt. F._______ ist eine Stadt im Regionalstaat Somali, Äthiopien (vgl. Shinn, David H. et Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 371). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts wird die Identitätskarte dort von der zuständigen Kebele ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Background information, including actors of protection and internal relocation, October 2017, Ziff. 16.2.1, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen 09.09.2019). Im Regionalstaat Somali wird die Identitätskarte umgangssprachlich «Mustawaqa» genannt (vgl. Neuseeland, Refugee Status Appeals Authority, Wellington. Refugee Appeal No. 76311, 18.06.2009, N 60, http://www.refworld.org/docid/4a5ddbc22.html, abgerufen am 06.09.2019). Sie wird grundsätzlich nur an volljährige, äthiopische Staatsangehörige ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Background information, including actors of protection and internal relocation, October 2017, Ziff. 16.2.1 https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen am 09.09.2019). Indes kommt es im Regionalstaat Somali offenbar vor, dass die Kebele Identitätskarten an Personen ausstellt, die keinen Anspruch auf diese hätten, so beispielsweise an somalische Staatsangehörige. Die Unterscheidung zwischen ethnischen Somalis aus Äthiopien und jenen aus Somalia ist selbst für die Einheimischen von Somali schwierig. Zudem arbeiten häufig ethnische Somalis auf den Verwaltungen, die anderen Somalis gegenüber loyal sind und ihnen Identitätskarten ausstellen (vgl. Landinfo, Respons Etiopia: Somaliere i Etiopia [Anfragebeantwortung Äthiopien: Somalier in Äthiopien], 11.02.2009, http://landinfo.no/asset/814/1/814_1.pdf, abgerufen am 06.09.2019). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer eine «Mustawaqa» ausgestellt wurde, ohne dass er äthiopischer Staatsbürger ist. Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht gelassen, dass äthiopische Staatsangehörige 18 Jahre alt sein müssen, um eine Identitätskarte erlangen zu können (siehe vorstehend). Der Beschwerdeführer war dies beim Erhalt seiner Identitätskarte offensichtlich nicht. Gemäss seinen Angaben habe sein Vater ihn an der somalisch-äthiopischen Grenze mit der Identitätskarte erwartet (vgl. SEM-Akte A21/24 F90). Es bedarf weiterer Abklärungen, ob dies im ordentlichen Prozess zum Erhalt der äthiopischen Identitätskarte überhaupt möglich ist, ohne dass der Betreffende persönlich auf der Kebele erscheint, zumal auch zwei Fotos abzugeben sind (vgl. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk (SFH), Äthiopien: Erwerb von «echten Pässen», Ausfkunft der SFH-Länderanalyse, 23. November 2009, S. 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/1121669/1002_1259413735_aethiopien-erwerb-von-echten-paessen.pdf, abgerufen am 10.09.2019;Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission: Äthiopien/Somaliland, 2010, S. 28 f., https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am 10.09.2019). Insofern bestehen seitens des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran, dass die «Mustawaqa» als Indiz für die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden kann. 6.3 Offen bleibt in der angefochtenen Verfügung auch, ob die Vorinstanz annimmt, der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heirat mit einer äthiopischen Staatsangehörigen deren Nationalität erlangen können, wodurch der Beschwerdeführer ebenfalls diese Möglichkeit gehabt hat. Jedenfalls lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen, was voraussetzen würde, dass zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt diese Nationalität gehabt hätte (vgl. Art. 3 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 378 von 2003; Federal Democratic Republic of Ethiopia. Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of 2003. 23.12.2003, http://www.refworld.org/docid/409100414.html, abgerufen am 06.09.2019). 6.4 Wie in der Beschwerde ausgeführt und auch von der Vorinstanz anerkannt, sind nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu Somalia, sondern auch jene zu Äthiopien vage ausgefallen (vgl. SEM-Akte A21/14 F17 ff. und F114 ff.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - wie vom Beschwerdeführer zur Recht geltend gemacht wird - indes die Schilderungen zu Somalia zu seinem Nachteil gewürdigt, gleichzeitig aber die gleichfalls unsubstantiierten Ausführungen zu Äthiopien im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend zum Feststellen der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Es obliegt der Vorinstanz, weitere Nachforschungen zur Herkunft des Beschwerdeführers anzustellen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen einer erneuten Anhörung oder durch eine externe Fachperson. Die Vorinstanz hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle jedoch erneut auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), welche die Grenze der Untersuchungspflicht der Vorinstanz bildet. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat er zu tragen.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE; Stundenansatz von Fr. 150.-) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- zuzusprechen. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: