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E-1410/2018

E-1410/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, unter der Angabe, am 2. April 2000 geboren zu sein. Nach einer Handknochenanalyse vom 23. Februar 2016 zwecks Altersbestimmung wurde sie am 2. März 2016 zur Person befragt (BzP), wobei sie ihr Geburtsdatum auf den (...) korrigierte. Am 25. Januar 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige und würde der Clanfamilie B._______ angehören. Von ihrem Wohnort Mogadischu aus habe sie ihre Heimat im Jahr (...) verlassen. An der BzP gab sie an, ihre Mutter und (...) Geschwister würden in Mogadischu leben, während ihr Vater von einer Bombe getötet worden sei. Ihre Mutter habe sie einige Male nach Äthiopien geschickt, wo sie bei einer Freundin der Familie (...) gearbeitet habe. Nach dem Tod dieser Freundin habe sie sich entschieden, Äthiopien zu verlassen. An der Anhörung machte sie geltend, ein Mann habe ihren Vater zwecks Eheschliessung mit ihr angefragt, was ihr Vater abgelehnt habe. Dieser Mann habe gesagt, in zwei Tagen komme er wieder und wolle eine andere Antwort. Zwei Tage später seien ihr Vater und (...) ihrer Geschwister bei einem Bombenanschlag (...) getötet worden. Die Mutter habe die Flucht ergriffen. Seitdem habe sie weder zu ihr noch zu den anderen Geschwistern Kontakt gehabt und wisse nicht, wo diese leben würden. Die Nachbarin, bei der sie (...) tätig gewesen sei, habe sie mit nach Äthiopien genommen. Dort habe sie bei ihr gearbeitet und (...) kaum verlassen. Nach dem Tod dieser Frau habe ihr Sohn versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr nichts passiert, doch nach diesem Vorfall habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Nach Somalia könne sie nicht zurückkehren, da sie dort niemanden mehr habe und dort kein Frieden herrsche. C. Es wurden keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung der Staatsangehörigkeit wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung gewährt, wobei sie an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit festhielt. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl nach Art. 110a AsylG zu bestellen. Es wurden ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Februar 2018 von der somalischen Botschaft in Genf, sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht. F. Am 9. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat seien widersprüchlich, lückenhaft, unsubstantiiert und unvollständig, insgesamt somit unglaubhaft. Die Angaben zu ihrer Herkunft aus Somalia seien zudem derart substanzlos und wirkten konstruiert, dass ausgeschlossen werden könne, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle sie nicht.

E. 5.2 Der erste Widerspruch sei bereits bezüglich der Angaben zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin aufgetreten. Weiter habe sie an der BzP erwähnt, ihre Mutter und Geschwister lebten in Mogadischu, während sie an der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden. Weiter habe sie ihre Geschwister namentlich und mit dem Alter zum Zeitpunkt ihrer Ausreise genannt und bestätigt, sie sei die Älteste. Darauf angesprochen, dass ihr Bruder C._______ bei ihrer Ausreise imJahr (...) (...)-jährig gewesen sei, habe sie somit mindestens (...)-jährig gewesen sein müssen, habe sie erklärt, das Alter der Geschwister zum Zeitpunkt der Anhörung genannt zu haben. Damit habe sich ein weiterer Widerspruch ergeben, da sie zuvor gesagt habe, (...) ihrer Geschwister seien (...) oder jünger. Diese wären folglich bei ihrer Ausreise im Jahr (...) noch gar nicht geboren gewesen. An der Anhörung habe sie zudem zu Protokoll gegeben, nie die Schule besucht zu haben, während sie an der BzP angegeben habe, drei Jahre zur Koranschule gegangen zu sein. Den Widerspruch habe sie damit erklärt, dass sie die Frage nicht richtig verstanden habe. Ein weiterer Widerspruch habe sich darin ergeben, dass sie an der BzP erklärt habe, einige Monate nach dem Tod ihres Vaters aus Somalia ausgereist zu sein. An der Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, am Tag seines Todes ausgereist zu sein. Zu diesem Widerspruch sei darauf hingewiesen worden, die Angabe an der BzP sei ein Fehler gewesen. Ferner hätten ihre Angaben zur Herkunft und zum Alltag in Somalia markante Wissens- und Substanzlücken aufgewiesen. Die Fragen hierzu seien dürftig, absolut oberflächlich und unsubstantiiert beantwortet worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihre Erzählungen zum Leben in Somalia einsilbig und farblos ausgefallen, indem sie bloss erwähnt habe, dass sie gearbeitet und geschlafen sowie keine Freunde gehabt habe. Zwar habe sie die Telefonvorwahl von Somalia, jedoch nur eine Telefongesellschaft nennen können. Die somalische Währung oder eine Radio-Station kenne sie nicht, obwohl sie angegeben habe, (...) gearbeitet und zuhause Radio gehört zu haben. Zur Arbeit ihres Vaters habe sie nur ausführen können, er habe Lasten getragen und sei Strassenreiniger gewesen. Details hierzu habe sie nicht nennen können. Auch die Kenntnisse zum angeblichen Quartier, in welchem sie in Mogadischu gelebt habe - welches sie an der BzP anders bezeichnet habe als an der Anhörung - seien sehr gering ausgefallen. Sie habe nur ein Subquartier und keine Moschee in der Gegend namentlich nennen können. Zwar habe sie zwei Spitäler in Mogadischu erwähnt. In einem sei ihr Vater behandelt worden. Die Route dorthin habe sie aber nicht beschreiben können. Verwaltungsregionen oder andere Städte in Somalia habe sie nicht nennen können. Auch zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu allgemeinen Fragen bezüglich der Rolle von Clans habe sie keine Informationen geben können. Sie habe sich nicht dafür interessiert. An der BzP und an der Anhörung habe sie zudem unterschiedliche Namen ihrer Clanfamilie genannt. Zu ihrer Reise von Mogadischu nach Addis Abeba habe sie lediglich angegeben, nichts mehr darüber zu wissen. Die vielen Wissenslücken und Widersprüche seien auch nicht mit dem jungen Alter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Somalia erklärbar. Hinzu kämen die sich fast vollständig widersprechenden Asylgründe gemäss BzP und Anhörung (vgl. oben Sachverhalt B.). Darauf angesprochen habe sie angegeben, die an der Anhörung zu Protokoll gegebene Version sei richtig. Einiges habe sie an der BzP nicht sagen können, weil sie unterbrochen worden sei. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Familien- und Lebensverhältnissen widersprüchlich und unglaubhaft. Ihre Länder- und Regionalkenntnisse seien mangelhaft und die Angaben zur Ausreise aus Somalia substanzlos ausgefallen. Überdurchschnittlich viele Fragen habe sie nicht beantworten können. Zudem hätten die substanzlosen Ausführungen zu Somalia von jeder Drittperson nacherzählt werden können. Auch aufgrund der fehlenden Identitätspapiere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität beziehungsweise Herkunft zu verschleiern versuche und nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Es sei auszuschliessen, dass sie in der behaupteten Region Somalias gelebt habe und die Staatsangehörigkeit Somalias besitze. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genommen und angegeben, aus Somalia zu sein. Diese Erklärung sei nicht geeignet, die Zweifel des SEM umzustossen, weshalb die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" gesetzt worden sei. Eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei folglich verunmöglicht worden. Deshalb, und wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, sei das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von der somalischen Botschaft in der Schweiz eine Bestätigung einholen können, die ihre somalische Staatsangehörigkeit feststelle (Beilage 3). Ihre Herkunft habe sie jedoch bereits anlässlich der BzP und der Anhörung erklären können, indem sie zahlreiche Fragen zur Heimat korrekt habe beantworten können. Das SEM hätte zudem ein Sprachgutachten ausstellen lassen können. Ein paar Fehler seien ihr aufgrund ihres jungen Alters unterlaufen. An der BzP sei sie zudem sehr nervös gewesen und diese sei zeitlich knapp durchgeführt worden. An der Anhörung habe sie sich dann erklären können. Sie sei somalische Staatsangehörige und ihr würden dort ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG drohen. Aufgrund der unsicheren Situation in Somalia und weil sie dort ohne Ausbildung auf sich gestellt wäre, würde ihr bei einer Wegweisung nach Somalia eine existenzielle Notlage drohen. Als alleinstehende junge Frau wäre sie zudem der Gefahr von Vergewaltigungen und Misshandlungen ausgesetzt, weshalb sie zumindest vorläufig aufzunehmen sei.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit sowie die Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verschleiern, verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II und oben E. 5.1 und 5.2). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Die Einwände auf Beschwerdeebene richten sich hauptsächlich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur angeblichen Staatsangehörigkeit. Nachdem die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum zutreffenden Schluss gekommen ist, dass ihr die behauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden kann, bestand keine Notwendigkeit für das Erstellen eines Sprachgutachtens. Zudem ist, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch eine junge Person in der Lage, Erlebtes in eigenen Worten und ohne markante Widersprüche wiederzugeben. Selbst wenn an der BzP wenig Zeit zur Verfügung stand und die Beschwerdeführerin nervös war - worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet - ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen kurz und korrekt hätte beantworten können. Diese Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz folglich nichts zu ändern.

E. 6.2 Auch das auf Beschwerdeebene als Beweismittel und Kernargument vorgelegte "Certificat de naissance" vom 9. Februar 2018 der somalischen Botschaft in Genf vermag keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits ist angesichts der der Beschwerdeführerin mehrmals vorgehaltenen Zweifel an ihren Identitätsangaben nicht einzusehen, wieso sie sich erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Beschaffung dieses Dokumentes veranlasst sah. Andererseits verfügt Somalia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2345/2017 vom 6. Juni 2017 E. 7.1, zudem European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, abrufbar unter <http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html> sowie United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, abrufbar unter <http://travel.state.gov/content/visas/english/ fees/reciprocity-by-country/SO.html>, beide zuletzt abgerufen am 19. März 2018). Dem Dokument "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und es vermag über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nichts auszusagen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation oder ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit aus Somalia glaubhaft darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt worden ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft machen können. Indem sie die Behörden über ihre Identität getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, sei es nicht möglich zu prüfen, ob ihr im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe.

E. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Somalia Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur vorgebrachten Gefährdung als alleinstehende junge Frau sowie zur möglichen existenziellen Notlage mangels Ausbildung. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1410/2018 Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, unter der Angabe, am 2. April 2000 geboren zu sein. Nach einer Handknochenanalyse vom 23. Februar 2016 zwecks Altersbestimmung wurde sie am 2. März 2016 zur Person befragt (BzP), wobei sie ihr Geburtsdatum auf den (...) korrigierte. Am 25. Januar 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige und würde der Clanfamilie B._______ angehören. Von ihrem Wohnort Mogadischu aus habe sie ihre Heimat im Jahr (...) verlassen. An der BzP gab sie an, ihre Mutter und (...) Geschwister würden in Mogadischu leben, während ihr Vater von einer Bombe getötet worden sei. Ihre Mutter habe sie einige Male nach Äthiopien geschickt, wo sie bei einer Freundin der Familie (...) gearbeitet habe. Nach dem Tod dieser Freundin habe sie sich entschieden, Äthiopien zu verlassen. An der Anhörung machte sie geltend, ein Mann habe ihren Vater zwecks Eheschliessung mit ihr angefragt, was ihr Vater abgelehnt habe. Dieser Mann habe gesagt, in zwei Tagen komme er wieder und wolle eine andere Antwort. Zwei Tage später seien ihr Vater und (...) ihrer Geschwister bei einem Bombenanschlag (...) getötet worden. Die Mutter habe die Flucht ergriffen. Seitdem habe sie weder zu ihr noch zu den anderen Geschwistern Kontakt gehabt und wisse nicht, wo diese leben würden. Die Nachbarin, bei der sie (...) tätig gewesen sei, habe sie mit nach Äthiopien genommen. Dort habe sie bei ihr gearbeitet und (...) kaum verlassen. Nach dem Tod dieser Frau habe ihr Sohn versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr nichts passiert, doch nach diesem Vorfall habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Nach Somalia könne sie nicht zurückkehren, da sie dort niemanden mehr habe und dort kein Frieden herrsche. C. Es wurden keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung der Staatsangehörigkeit wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung gewährt, wobei sie an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit festhielt. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl nach Art. 110a AsylG zu bestellen. Es wurden ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Februar 2018 von der somalischen Botschaft in Genf, sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht. F. Am 9. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat seien widersprüchlich, lückenhaft, unsubstantiiert und unvollständig, insgesamt somit unglaubhaft. Die Angaben zu ihrer Herkunft aus Somalia seien zudem derart substanzlos und wirkten konstruiert, dass ausgeschlossen werden könne, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle sie nicht. 5.2 Der erste Widerspruch sei bereits bezüglich der Angaben zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin aufgetreten. Weiter habe sie an der BzP erwähnt, ihre Mutter und Geschwister lebten in Mogadischu, während sie an der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden. Weiter habe sie ihre Geschwister namentlich und mit dem Alter zum Zeitpunkt ihrer Ausreise genannt und bestätigt, sie sei die Älteste. Darauf angesprochen, dass ihr Bruder C._______ bei ihrer Ausreise imJahr (...) (...)-jährig gewesen sei, habe sie somit mindestens (...)-jährig gewesen sein müssen, habe sie erklärt, das Alter der Geschwister zum Zeitpunkt der Anhörung genannt zu haben. Damit habe sich ein weiterer Widerspruch ergeben, da sie zuvor gesagt habe, (...) ihrer Geschwister seien (...) oder jünger. Diese wären folglich bei ihrer Ausreise im Jahr (...) noch gar nicht geboren gewesen. An der Anhörung habe sie zudem zu Protokoll gegeben, nie die Schule besucht zu haben, während sie an der BzP angegeben habe, drei Jahre zur Koranschule gegangen zu sein. Den Widerspruch habe sie damit erklärt, dass sie die Frage nicht richtig verstanden habe. Ein weiterer Widerspruch habe sich darin ergeben, dass sie an der BzP erklärt habe, einige Monate nach dem Tod ihres Vaters aus Somalia ausgereist zu sein. An der Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, am Tag seines Todes ausgereist zu sein. Zu diesem Widerspruch sei darauf hingewiesen worden, die Angabe an der BzP sei ein Fehler gewesen. Ferner hätten ihre Angaben zur Herkunft und zum Alltag in Somalia markante Wissens- und Substanzlücken aufgewiesen. Die Fragen hierzu seien dürftig, absolut oberflächlich und unsubstantiiert beantwortet worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihre Erzählungen zum Leben in Somalia einsilbig und farblos ausgefallen, indem sie bloss erwähnt habe, dass sie gearbeitet und geschlafen sowie keine Freunde gehabt habe. Zwar habe sie die Telefonvorwahl von Somalia, jedoch nur eine Telefongesellschaft nennen können. Die somalische Währung oder eine Radio-Station kenne sie nicht, obwohl sie angegeben habe, (...) gearbeitet und zuhause Radio gehört zu haben. Zur Arbeit ihres Vaters habe sie nur ausführen können, er habe Lasten getragen und sei Strassenreiniger gewesen. Details hierzu habe sie nicht nennen können. Auch die Kenntnisse zum angeblichen Quartier, in welchem sie in Mogadischu gelebt habe - welches sie an der BzP anders bezeichnet habe als an der Anhörung - seien sehr gering ausgefallen. Sie habe nur ein Subquartier und keine Moschee in der Gegend namentlich nennen können. Zwar habe sie zwei Spitäler in Mogadischu erwähnt. In einem sei ihr Vater behandelt worden. Die Route dorthin habe sie aber nicht beschreiben können. Verwaltungsregionen oder andere Städte in Somalia habe sie nicht nennen können. Auch zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu allgemeinen Fragen bezüglich der Rolle von Clans habe sie keine Informationen geben können. Sie habe sich nicht dafür interessiert. An der BzP und an der Anhörung habe sie zudem unterschiedliche Namen ihrer Clanfamilie genannt. Zu ihrer Reise von Mogadischu nach Addis Abeba habe sie lediglich angegeben, nichts mehr darüber zu wissen. Die vielen Wissenslücken und Widersprüche seien auch nicht mit dem jungen Alter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Somalia erklärbar. Hinzu kämen die sich fast vollständig widersprechenden Asylgründe gemäss BzP und Anhörung (vgl. oben Sachverhalt B.). Darauf angesprochen habe sie angegeben, die an der Anhörung zu Protokoll gegebene Version sei richtig. Einiges habe sie an der BzP nicht sagen können, weil sie unterbrochen worden sei. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Familien- und Lebensverhältnissen widersprüchlich und unglaubhaft. Ihre Länder- und Regionalkenntnisse seien mangelhaft und die Angaben zur Ausreise aus Somalia substanzlos ausgefallen. Überdurchschnittlich viele Fragen habe sie nicht beantworten können. Zudem hätten die substanzlosen Ausführungen zu Somalia von jeder Drittperson nacherzählt werden können. Auch aufgrund der fehlenden Identitätspapiere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität beziehungsweise Herkunft zu verschleiern versuche und nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Es sei auszuschliessen, dass sie in der behaupteten Region Somalias gelebt habe und die Staatsangehörigkeit Somalias besitze. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genommen und angegeben, aus Somalia zu sein. Diese Erklärung sei nicht geeignet, die Zweifel des SEM umzustossen, weshalb die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" gesetzt worden sei. Eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei folglich verunmöglicht worden. Deshalb, und wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, sei das Asylgesuch abzulehnen. 5.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von der somalischen Botschaft in der Schweiz eine Bestätigung einholen können, die ihre somalische Staatsangehörigkeit feststelle (Beilage 3). Ihre Herkunft habe sie jedoch bereits anlässlich der BzP und der Anhörung erklären können, indem sie zahlreiche Fragen zur Heimat korrekt habe beantworten können. Das SEM hätte zudem ein Sprachgutachten ausstellen lassen können. Ein paar Fehler seien ihr aufgrund ihres jungen Alters unterlaufen. An der BzP sei sie zudem sehr nervös gewesen und diese sei zeitlich knapp durchgeführt worden. An der Anhörung habe sie sich dann erklären können. Sie sei somalische Staatsangehörige und ihr würden dort ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG drohen. Aufgrund der unsicheren Situation in Somalia und weil sie dort ohne Ausbildung auf sich gestellt wäre, würde ihr bei einer Wegweisung nach Somalia eine existenzielle Notlage drohen. Als alleinstehende junge Frau wäre sie zudem der Gefahr von Vergewaltigungen und Misshandlungen ausgesetzt, weshalb sie zumindest vorläufig aufzunehmen sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit sowie die Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verschleiern, verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II und oben E. 5.1 und 5.2). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Die Einwände auf Beschwerdeebene richten sich hauptsächlich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur angeblichen Staatsangehörigkeit. Nachdem die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum zutreffenden Schluss gekommen ist, dass ihr die behauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden kann, bestand keine Notwendigkeit für das Erstellen eines Sprachgutachtens. Zudem ist, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch eine junge Person in der Lage, Erlebtes in eigenen Worten und ohne markante Widersprüche wiederzugeben. Selbst wenn an der BzP wenig Zeit zur Verfügung stand und die Beschwerdeführerin nervös war - worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet - ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen kurz und korrekt hätte beantworten können. Diese Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz folglich nichts zu ändern. 6.2 Auch das auf Beschwerdeebene als Beweismittel und Kernargument vorgelegte "Certificat de naissance" vom 9. Februar 2018 der somalischen Botschaft in Genf vermag keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits ist angesichts der der Beschwerdeführerin mehrmals vorgehaltenen Zweifel an ihren Identitätsangaben nicht einzusehen, wieso sie sich erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Beschaffung dieses Dokumentes veranlasst sah. Andererseits verfügt Somalia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2345/2017 vom 6. Juni 2017 E. 7.1, zudem European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, abrufbar unter sowie United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, abrufbar unter , beide zuletzt abgerufen am 19. März 2018). Dem Dokument "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und es vermag über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nichts auszusagen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation oder ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit aus Somalia glaubhaft darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt worden ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft machen können. Indem sie die Behörden über ihre Identität getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, sei es nicht möglich zu prüfen, ob ihr im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Somalia Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur vorgebrachten Gefährdung als alleinstehende junge Frau sowie zur möglichen existenziellen Notlage mangels Ausbildung. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: