opencaselaw.ch

E-2491/2020

E-2491/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess X._______ gemäss eigenen Angaben im August 2016. B. B.a Am 8. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Gegenüber den Grenzschutzbehörden gab sie ihre Identität mit C._______ an, geboren am (…), mithin sei sie minderjährig. Auf dem Personalienblatt führte sie den Namen D._______ und das Geburtsdatum (…) an. B.b Eine im Auftrag der Vorinstanz am 25. Juli 2017 bei der Beschwerde- führerin durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von (…) Jahren oder mehr. B.c Am 7. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei (…) Staatsangehörige, ge- höre der Ethnie der E._______ an und stamme aus dem Dorf F._______, in der Nähe von G._______. Sie wisse weder wo G._______ liege noch wie die nächstgrössere Stadt heisse. Sie gehöre dem Clan der E._______, Subclan H._______, Subsubclan I._______ an. Derzeit sei sie (…) Jahre alt. Ihr Alter habe sie von ihrer Mutter erfahren. Ihr Vater und (…) jüngere Geschwister lebten in F._______. Ihre Mutter sei verstorben und die ältere Schwester verschwunden. Ihre Familienmitglieder seien (…) und hätten mehr als (…) Ziegen gehabt. Die Tiere hätten in der Nähe geweidet, wo es grün gewesen sei. Die Schule habe sie nie besucht. Die Reise bis in den J._______ sei von einer Nachbarin bezahlt worden. Schlepperbanden hät- ten sie nach K._______ gebracht, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten habe. In L._______ habe sie einen Mann getroffen, der ihr die Reise in die Schweiz finanziert habe. Sie habe weder Identitätspapiere noch andere Dokumente. Zu den Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei infolge ei- nes Überfalls der M._______ ausgereist. Dabei sei ihre Mutter ermordet und ihr Vater schwer verletzt worden. Die ältere Schwester sei mitgenom- men und die Ziegen der Familie seien beschlagnahmt worden. Die weite- ren Dorfbewohner seien teilweise ermordet und beraubt worden. Sie sei zu einer Nachbarin gegangen und (…) Tage später ausgereist.

E-2491/2020 Seite 3 Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach L._______ und zum Alter. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, am (…) geboren, mithin minderjährig, zu sein. B.d Am 8. August 2017 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (…) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. B.e Die Vorinstanz beendete am 18. August 2017 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.f Am 1. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Partner N._______ (N […]) religiös getraut. B.g Am 10. Januar 2019 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein- lässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus F._______, wel- ches zur Region beziehungsweise zur Ortschaft O._______ gehöre. Sie habe gehört, dass sich die Ortschaften P._______ und Q._______ in der Nähe befänden. Sie sei jedoch nie dort gewesen. F._______ sei ein aus (…) Häusern bestehendes Dorf und befinde sich in (…) Gebiet. (…) Häuser hätten ihrer Familie gehört. In einem habe ihre Grossmutter gewohnt, bei der sie bis zum (…) Altersjahr gelebt habe, im anderen ihre eigene Familie. Das (…) Haus habe einer Frau gehört. Im Alter von (…) Jahren sei sie von ihrer Grossmutter mit (…) und beschnitten worden. Die Schule habe sie nie besucht. Sie sei (…) gewesen und habe sich um (…) und (…) gekümmert. Die Region sei grün und es gäbe viele Pflanzen. In der Umgebung habe es kein Wasser. Die Regenzeit dauere unterschiedlich lange. Während der Dürreperiode sei das Wasser alle (…) oder (…) Tage mit Fahrzeugen zu den Tieren gebracht worden. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, Mitglieder der M._______ hätten eines Tages ihre ältere Schwester mitgenommen. Am nächsten Tag seien sie erneut gekommen und hätten ihre Mutter ermordet, den Vater schwer verletzt und die Ziegen mitgenommen. Sie sei zu der Nachbarin geflohen und (…) Tage später in Begleitung dieser ausgereist. Sie hätten nachts ein Fahrzeug bestiegen und seien durch ihr unbekannte Ortschaften gefahren. Die Nachbarin habe die Reise bis nach K._______ finanziert. Für die Überfahrt nach L._______ habe sie nichts bezahlt.

E-2491/2020 Seite 4 Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde sowie ein Heiratszertifikat – beide am (…) und von der somalischen Botschaft in R._______ ausgestellt – und diverse Arztberichte zu den Akten. B.h Am (…) wurde der (…) der Beschwerdeführerin und ihres religiös an- getrauten Ehemannes geboren. Der Vater anerkannte das Kind am (…). B.i Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin und ihrem (…) am 9. Januar 2020 den Wechsel in den Kanton des religiös angetrauten Eheman- nes und Vaters. B.j Mit Schreiben vom 4. März 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforde- rung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und reichte einen ärzt- lichen Bericht des Bundesasylzentrums (BAZ) S._______ vom 21. März 2020 ein. B.k Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und sie sei vorläufig als Ausländerin aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und erneuten Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr Beschwerdever- fahren mit demjenigen ihres Partners N._______ zu vereinen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen bereits bei der Vor- instanz eingereichten ärztlichen Bericht des BAZ S._______ vom 21. März 2020, zwei Berichte von Dr. med. T._______, Facharzt für (…) FMH, vom

30. April 2020 und 5. Mai 2020, eine Fürsorgebestätigung und eine Kos- tennote zu den Akten.

E-2491/2020 Seite 5 C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 lehnte die Instruktionsrich- terin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren E-2494/2020 des religiös angetrauten Ehemannes ab und hielt fest, die beiden Verfahren würden koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. C.d Am 3. Juli 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und gab eine aktu- alisierte Kostennote zu den Akten. C.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des (…) U._______ vom 8. Juni 2020 ein. C.f Die Beschwerdeführerin gab am 21. August 2020 einen Bericht des (…) V._______ vom 7. August 2020 zu den Akten. C.g Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburts- urkunde im Original vom 5. Januar 2010 ein. C.h Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht des (…) U._______ vom 6. Januar 2021 zu den Akten. C.i Am 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schwanger- schaftskontrollblatt ein. C.j Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. C.k In der Duplik vom 8. Juli 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte erneut die Abwei- sung der Beschwerde. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am

12. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

E-2491/2020 Seite 6

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2491/2020 Seite 7

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrund- satz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit, die somalische Staats- angehörigkeit und ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft machen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter seien widersprüchlich ausgefallen. Ihre Mutter habe ihr im Jahr (…) mitgeteilt, dass sie (…) Jahre alt sei. Obwohl sie gemäss diesen Angaben zum Zeitpunkt der BzP somit (…) Jahre alt gewesen wäre, habe sie darauf bestanden, (…) Jahre alt zu sein. Die Analyse des Handknochens habe ein Mindestalter von (…) (recte […]) Jahren oder mehr ergeben. Die Schilderungen der Beschwerdeführe- rin zum Dorf F._______ sowie zur Region W._______ respektive P._______ seien äusserst vage ausgefallen. Auch wenn sie das aus (…) Häusern bestehende Dorf, ausser um in die (…) Gebiete zu gehen, nie verlassen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht wisse, wo es in der Region eine Schule gebe. Die Natur habe sie als grünes, (…) Gebiet mit vielen Pflanzen und ohne Wasser in der Umgebung beschrie- ben. Dies obwohl es in der Region einen Fluss gebe, der die Hauptwasser- quelle sei. Erst auf Nachfrage habe sie ausgeführt, vom Fluss gehört zu haben, ohne den Namen nennen zu können. Obwohl sie als (…) tätig ge- wesen sei, sei sie nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum (…)

E-2491/2020 Seite 8 oder zur (…) zu machen. Vielmehr sei sie den Fragen ausgewichen oder habe ihr Unwissen damit zu erklären versucht, dass sie ungeschult sei. Selbst ohne Schulbildung seien indes gewisse geographische Kenntnisse zu erwarten, insbesondere von einer (…). Auch die Aussagen zur Tätigkeit als (…) seien vage ausgefallen, womit fraglich sei, ob sie überhaupt als solche gearbeitet habe. Ebenso substanzlos seien ihre Angaben zur Clan- zugehörigkeit. Sie habe lediglich drei Namen ihrer Abstammungslinie auf- zählen können, was für eine Person aus X._______ erstaunlich wenig sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie den Schweizer Behörden ihre Herkunft und ihre Staatsangehörigkeit verschleiere. Da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus X._______ nicht habe glaub- haft machen können, sei ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Die Schilderung des Überfalls der M._______ sei ohnehin sehr allgemein und substanzlos. Obwohl während dieses Überfalls ihre Mutter getötet und ihr Vater schwer verletzt worden sei, seien ihre Aussagen emotionslos ausge- fallen. Schliesslich seien auch die Angaben zur Ausreise unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach dem Überfall während (…) Tage bei einer Nachbarin im gleichen Dorf versteckt und diese sich spontan bereit erklärt habe, mit ihr das Land zu verlassen und die Ausreise zu fi- nanzieren. Zudem habe sie trotz mehrmaligen Nachfragen keine konkreten Angaben dazu machen können, wie sie ihr Heimatdorf verlassen habe und stattdessen darauf hingewiesen, sie sei völlig traumatisiert und durchei- nander gewesen.

E. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in einem (…) gelebt, welches sie nie verlassen habe. Die Schule habe sie nicht besucht, weshalb sie auch nicht wisse, wo sich diese befinde. Die Umgebung und ihre Tätigkeit als (…) habe sie detailliert beschrieben. Zwar habe sie den Namen des sich in der Nähe ihrer Herkunftsregion befindli- chen Flusses nicht nennen können, aber angegeben, vom Fluss und von Überflutungen gehört zu haben. Da sie über keine Schulbildung verfüge, erstaune es nicht, dass sie die (…) nicht angeben könne. Betreffend die Angaben zum Clan sei festzuhalten, dass Kinder die Clannamen von den Eltern lernten. Da in ihrer Familie keinen grossen Wert auf Bildung gelegt worden sei, erstaune es nicht, dass sie lediglich drei Clannamen habe an- geben können. Insgesamt habe sie ihre somalische Herkunft und Staats- angehörigkeit glaubhaft machen können.

E-2491/2020 Seite 9 Betreffend die Asylvorbringen sei festzuhalten, dass sie in ihrer Kindheit beschnitten worden sei. In der Schweiz sei eine Deinfubilation vorgenom- men worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer einer Infibulation werde, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Fall der Beschwer- deführerin bestünden keine konkreten Hinweise, dass sie erneut Opfer ei- ner Infibulation werden könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bestehe in X._______ für alleinstehende Frauen und Mädchen, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stünden, ein hohes Risiko Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Die Beschwer- deführerin werde zusammen mit ihrem religiös angetrauten Ehemann weg- gewiesen, womit der Schutz eines männlichen Familienmitglieds gegeben sei. Zudem handle es sich bei ihr weder um eine intern Vertriebene noch gehöre sie einem Minderheitenclan an. Ferner sei nicht ersichtlich, wer in X._______ davon erfahren sollte, dass die Infibulation in der Schweiz rück- gängig gemacht worden sei. Auch wenn eine vollständige Prüfung einer begründeten Furcht vor einer Reinfibulation aufgrund der unklaren Her- kunft der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ergäben sich aus den Ak- ten keine konkreten Hinweise für eine solche.

E. 4.4 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, im Falle einer Wegweisung nach X._______ bleibe die Frage offen, ob sich ihr äthiopi- scher Partner auch in X._______ aufhalten dürfe. Ohne den Schutz eines männlichen Familienmitglieds wäre sie damit einem hohen Risiko ausge- setzt, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, dass sie die (…) Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, sei sie als (…) erfasst. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht von einer unbe- kannten Staatsangehörigkeit ausgehe.

E. 4.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, anhand der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil oder gar anderen Land aufgewachsen sei, wobei Äthiopien naheliegend sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin ethnische (…) sei und (…) spre- che, könne daraus nicht auf eine (…) Staatsbürgerschaft geschlossen wer- den. Daran vermöge auch die im Rahmen des Schriftenwechsels einge- reichte Geburtsurkunde im Original nichts zu ändern. Einerseits sei bereits

E-2491/2020 Seite 10 eine Geburtsurkunde mit vom SEM festgelegten Geburtsdatum eingereicht worden. Andererseits habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befra- gungen angegeben, keine Dokumente zu besitzen. Die eingereichte Ge- burtsurkunde sei somit nicht geeignet, die Herkunft aus X._______ glaub- haft zu machen, zumal das Dokument mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar sei und die Umstände der Beschaffung zweifelhaft seien.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zur geltend gemachten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung äussert, weshalb auf das Alter nicht wei- ter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine (…) Staatsangehörig- keit beziehungsweise Herkunft glaubhaft zu machen. Ihre Aussagen zu ih- rem Herkunftsort und der Herkunftsregion sowie zu ihrer angeblichen Tä- tigkeit als (…) blieben ausgesprochen substanzlos. Selbst wenn sie über keine Schulbildung verfügen und während der Anhörung psychisch belas- tet gewesen sein sollte, wären detaillierte Angaben zu erwarten gewesen, zumal es dabei nur um die Schilderung ihrer Lebensumstände ging. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Identitätspapiere eingereicht und anlässlich der Befra- gungen ausgeführt, sie könne auch keine anderen Dokumente beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, wie es ihr möglich gewesen soll, eine Geburtsurkunde aus X._______ erhältlich zu machen, zumal sie angab, sie habe seit ihrer Ausreise mit niemandem Kontakt in X._______ (vgl. A28/18 F97 und 114). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass X._______ weder über ein (…) noch über (…) verfügt, mit deren Hilfe die (…) Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.3.2; E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Zudem stimmen die Angaben in den zwei Ge- burtsurkunden und der Heiratsurkunde betreffend Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin, dem Namen ihrer Mutter und der Staatsangehörigkeit ihres Partners nicht mit den im Asylverfahren gemachten Angaben überein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollzieh-

E-2491/2020 Seite 11 bar, weshalb das Gericht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit aus- gehe, obwohl sie von der Vorinstanz als (…) registriert worden sei, ist fest- zuhalten, dass die Vor-instanz zwar im Betreff der angefochtenen Verfü- gung als Staatsangehörigkeit X._______ aufgeführt hat. In den Erwägun- gen hingegen hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwer- deführerin nicht gelungen sei, ihre (…) Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, mithin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen ist.

E. 5.2 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zum angebli- chen Überfall durch die Al-Shabaab äussert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie vorbringt, sie habe begründete Furcht vor einer Beschneidung, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer so- malischen Staatsangehörigkeit nicht davon auszugehen ist, ihr drohe bei einer Rückkehr eine Reinfibulation. Die bei der Beschwerdeführerin im Al- ter von (…) Jahren vorgenommene Beschneidung ist in keiner Weise zu verharmlosen. Indes ist festzuhalten, dass sie inzwischen verheiratet ist und mindestens ein Kind geboren hat. Aus diesem Grund entfallen bei ihr die kulturellen Normen zur Bewahrung der Reinheit und Jungfräulichkeit. Sie würde mit ihrem religiös angetrauten Ehemann zurückkehren und stünde unter dessen Schutz. Hierin unterscheidet sich ihre Situation we- sentlich von einer alleinstehenden Frau, die im Heimatland einen Ehemann suchen und den gesellschaftlichen Normen und Sitten genügen müsste.

E. 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführerin drohten bei einer Rückkehr in ihren Hei- matstaat im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der religiöse angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres

E-2491/2020 Seite 12 Kindes wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2020 rechtskräf- tig weggewiesen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu- chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo- möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge- setzlichen Sinne entgegen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-4612/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 11.1; D-5390/2020 vom 4. No- vember 2021 E. 4.3 m.w.H.).

E. 7.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft erfülle. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur somalischen Herkunft und Staatsangehörigkeit hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie an ihrem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Betreffend den medizinischen Sach- verhalt sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine (…) diag- nostiziert und sie in einer tagesklinischen Behandlung gewesen sei, welche am (…) 2020 abgeschlossen worden sei. Einerseits gäbe es keine Hin- weise, dass sie aktuell in Behandlung sei. Andererseits sei aufgrund der unklaren Herkunft eine Prüfung der Behandlungsmöglichkeiten ohnehin nicht möglich. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Familie nicht getrennt, sondern die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dem Kindsvater weggewiesen werde. Ferner sei der (…) noch sehr jung und

E-2491/2020 Seite 13 nicht eingeschult, womit nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei und die Wegweisung mit beiden Elternteilen, mit- hin seinen primären Bezugspersonen, erfolge. Schliesslich sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu erachten, selbst wenn eine asylsuchende Person ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.

E. 7.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerde- führer versucht, ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange- sichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachzukommen ge- willt ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach X._______ Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits vorstehend dargelegt – die gel- tend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur vorgebrachten existenziellen Not- lage mangels Ausbildung. Weitergehend kann, insbesondere betreffend das Kindeswohl, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden.

E. 7.5 Zum medizinischen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der letzte akten- kundige Arztbericht vom 6. Januar 2021 datiert. Seither hat die Beschwer- deführerin – abgesehen von einem Schwangerschaftskontrollblatt – keine weiteren Arztberichte eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie aktuell in medizinischer Behandlung ist. Die aktenkundigen medi- zinischen Probleme – eine (…) ([…]), eine (…) ([…]) und unklare (…) – erweisen sich ohnehin nicht als derart gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Mit- wirkungspflicht eine Prüfung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat.

E. 7.6 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-2491/2020 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Besch- werdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischen- verfügung vom 28. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Verbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 3. Juli 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen (inklusiv Dolmetscherkosten von Fr. 35.–) in der Höhe von Fr. 85.– (total Fr. 1'635.–) geltend. Der zeitli- che Aufwand ist unter Berücksichtigung der Eingaben vom 24. Juli 2020,

21. August 2020, 12. November 2020, 22. Januar 2021 und 1. April 2022 auf neun Stunden und die Auslagen auf Fr. 90.– festzusetzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom

28. Mai 2020) ist das durch das Gericht zu entrichtende Honorar der amt- lichen Vertreterin auf Fr. 1'440.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2491/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. MLaw Olivia Eugster wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'440.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2491/2020 Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess X._______ gemäss eigenen Angaben im August 2016. B. B.a Am 8. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Gegenüber den Grenzschutzbehörden gab sie ihre Identität mit C._______ an, geboren am (...), mithin sei sie minderjährig. Auf dem Personalienblatt führte sie den Namen D._______ und das Geburtsdatum (...) an. B.b Eine im Auftrag der Vorinstanz am 25. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren oder mehr. B.c Am 7. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei (...) Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der E._______ an und stamme aus dem Dorf F._______, in der Nähe von G._______. Sie wisse weder wo G._______ liege noch wie die nächstgrössere Stadt heisse. Sie gehöre dem Clan der E._______, Subclan H._______, Subsubclan I._______ an. Derzeit sei sie (...) Jahre alt. Ihr Alter habe sie von ihrer Mutter erfahren. Ihr Vater und (...) jüngere Geschwister lebten in F._______. Ihre Mutter sei verstorben und die ältere Schwester verschwunden. Ihre Familienmitglieder seien (...) und hätten mehr als (...) Ziegen gehabt. Die Tiere hätten in der Nähe geweidet, wo es grün gewesen sei. Die Schule habe sie nie besucht. Die Reise bis in den J._______ sei von einer Nachbarin bezahlt worden. Schlepperbanden hätten sie nach K._______ gebracht, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten habe. In L._______ habe sie einen Mann getroffen, der ihr die Reise in die Schweiz finanziert habe. Sie habe weder Identitätspapiere noch andere Dokumente. Zu den Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei infolge eines Überfalls der M._______ ausgereist. Dabei sei ihre Mutter ermordet und ihr Vater schwer verletzt worden. Die ältere Schwester sei mitgenommen und die Ziegen der Familie seien beschlagnahmt worden. Die weiteren Dorfbewohner seien teilweise ermordet und beraubt worden. Sie sei zu einer Nachbarin gegangen und (...) Tage später ausgereist. Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach L._______ und zum Alter. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, am (...) geboren, mithin minderjährig, zu sein. B.d Am 8. August 2017 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. B.e Die Vorinstanz beendete am 18. August 2017 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.f Am 1. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Partner N._______ (N [...]) religiös getraut. B.g Am 10. Januar 2019 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus F._______, welches zur Region beziehungsweise zur Ortschaft O._______ gehöre. Sie habe gehört, dass sich die Ortschaften P._______ und Q._______ in der Nähe befänden. Sie sei jedoch nie dort gewesen. F._______ sei ein aus (...) Häusern bestehendes Dorf und befinde sich in (...) Gebiet. (...) Häuser hätten ihrer Familie gehört. In einem habe ihre Grossmutter gewohnt, bei der sie bis zum (...) Altersjahr gelebt habe, im anderen ihre eigene Familie. Das (...) Haus habe einer Frau gehört. Im Alter von (...) Jahren sei sie von ihrer Grossmutter mit (...) und beschnitten worden. Die Schule habe sie nie besucht. Sie sei (...) gewesen und habe sich um (...) und (...) gekümmert. Die Region sei grün und es gäbe viele Pflanzen. In der Umgebung habe es kein Wasser. Die Regenzeit dauere unterschiedlich lange. Während der Dürreperiode sei das Wasser alle (...) oder (...) Tage mit Fahrzeugen zu den Tieren gebracht worden. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, Mitglieder der M._______ hätten eines Tages ihre ältere Schwester mitgenommen. Am nächsten Tag seien sie erneut gekommen und hätten ihre Mutter ermordet, den Vater schwer verletzt und die Ziegen mitgenommen. Sie sei zu der Nachbarin geflohen und (...) Tage später in Begleitung dieser ausgereist. Sie hätten nachts ein Fahrzeug bestiegen und seien durch ihr unbekannte Ortschaften gefahren. Die Nachbarin habe die Reise bis nach K._______ finanziert. Für die Überfahrt nach L._______ habe sie nichts bezahlt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde sowie ein Heiratszertifikat - beide am (...) und von der somalischen Botschaft in R._______ ausgestellt - und diverse Arztberichte zu den Akten. B.h Am (...) wurde der (...) der Beschwerdeführerin und ihres religiös angetrauten Ehemannes geboren. Der Vater anerkannte das Kind am (...). B.i Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin und ihrem (...) am 9. Januar 2020 den Wechsel in den Kanton des religiös angetrauten Ehemannes und Vaters. B.j Mit Schreiben vom 4. März 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und reichte einen ärztlichen Bericht des Bundesasylzentrums (BAZ) S._______ vom 21. März 2020 ein. B.k Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und sie sei vorläufig als Ausländerin aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und erneuten Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Partners N._______ zu vereinen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen bereits bei der Vor-instanz eingereichten ärztlichen Bericht des BAZ S._______ vom 21. März 2020, zwei Berichte von Dr. med. T._______, Facharzt für (...) FMH, vom 30. April 2020 und 5. Mai 2020, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren E-2494/2020 des religiös angetrauten Ehemannes ab und hielt fest, die beiden Verfahren würden koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Am 3. Juli 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und gab eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. C.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des (...) U._______ vom 8. Juni 2020 ein. C.f Die Beschwerdeführerin gab am 21. August 2020 einen Bericht des (...) V._______ vom 7. August 2020 zu den Akten. C.g Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde im Original vom 5. Januar 2010 ein. C.h Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht des (...) U._______ vom 6. Januar 2021 zu den Akten. C.i Am 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schwangerschaftskontrollblatt ein. C.j Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. C.k In der Duplik vom 8. Juli 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit, die somalische Staatsangehörigkeit und ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft machen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter seien widersprüchlich ausgefallen. Ihre Mutter habe ihr im Jahr (...) mitgeteilt, dass sie (...) Jahre alt sei. Obwohl sie gemäss diesen Angaben zum Zeitpunkt der BzP somit (...) Jahre alt gewesen wäre, habe sie darauf bestanden, (...) Jahre alt zu sein. Die Analyse des Handknochens habe ein Mindestalter von (...) (recte [...]) Jahren oder mehr ergeben. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Dorf F._______ sowie zur Region W._______ respektive P._______ seien äusserst vage ausgefallen. Auch wenn sie das aus (...) Häusern bestehende Dorf, ausser um in die (...) Gebiete zu gehen, nie verlassen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht wisse, wo es in der Region eine Schule gebe. Die Natur habe sie als grünes, (...) Gebiet mit vielen Pflanzen und ohne Wasser in der Umgebung beschrieben. Dies obwohl es in der Region einen Fluss gebe, der die Hauptwasserquelle sei. Erst auf Nachfrage habe sie ausgeführt, vom Fluss gehört zu haben, ohne den Namen nennen zu können. Obwohl sie als (...) tätig gewesen sei, sei sie nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum (...) oder zur (...) zu machen. Vielmehr sei sie den Fragen ausgewichen oder habe ihr Unwissen damit zu erklären versucht, dass sie ungeschult sei. Selbst ohne Schulbildung seien indes gewisse geographische Kenntnisse zu erwarten, insbesondere von einer (...). Auch die Aussagen zur Tätigkeit als (...) seien vage ausgefallen, womit fraglich sei, ob sie überhaupt als solche gearbeitet habe. Ebenso substanzlos seien ihre Angaben zur Clanzugehörigkeit. Sie habe lediglich drei Namen ihrer Abstammungslinie aufzählen können, was für eine Person aus X._______ erstaunlich wenig sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie den Schweizer Behörden ihre Herkunft und ihre Staatsangehörigkeit verschleiere. Da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus X._______ nicht habe glaubhaft machen können, sei ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Die Schilderung des Überfalls der M._______ sei ohnehin sehr allgemein und substanzlos. Obwohl während dieses Überfalls ihre Mutter getötet und ihr Vater schwer verletzt worden sei, seien ihre Aussagen emotionslos ausgefallen. Schliesslich seien auch die Angaben zur Ausreise unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach dem Überfall während (...) Tage bei einer Nachbarin im gleichen Dorf versteckt und diese sich spontan bereit erklärt habe, mit ihr das Land zu verlassen und die Ausreise zu finanzieren. Zudem habe sie trotz mehrmaligen Nachfragen keine konkreten Angaben dazu machen können, wie sie ihr Heimatdorf verlassen habe und stattdessen darauf hingewiesen, sie sei völlig traumatisiert und durcheinander gewesen. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in einem (...) gelebt, welches sie nie verlassen habe. Die Schule habe sie nicht besucht, weshalb sie auch nicht wisse, wo sich diese befinde. Die Umgebung und ihre Tätigkeit als (...) habe sie detailliert beschrieben. Zwar habe sie den Namen des sich in der Nähe ihrer Herkunftsregion befindlichen Flusses nicht nennen können, aber angegeben, vom Fluss und von Überflutungen gehört zu haben. Da sie über keine Schulbildung verfüge, erstaune es nicht, dass sie die (...) nicht angeben könne. Betreffend die Angaben zum Clan sei festzuhalten, dass Kinder die Clannamen von den Eltern lernten. Da in ihrer Familie keinen grossen Wert auf Bildung gelegt worden sei, erstaune es nicht, dass sie lediglich drei Clannamen habe angeben können. Insgesamt habe sie ihre somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit glaubhaft machen können. Betreffend die Asylvorbringen sei festzuhalten, dass sie in ihrer Kindheit beschnitten worden sei. In der Schweiz sei eine Deinfubilation vorgenommen worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer einer Infibulation werde, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine konkreten Hinweise, dass sie erneut Opfer einer Infibulation werden könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bestehe in X._______ für alleinstehende Frauen und Mädchen, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stünden, ein hohes Risiko Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Die Beschwerdeführerin werde zusammen mit ihrem religiös angetrauten Ehemann weggewiesen, womit der Schutz eines männlichen Familienmitglieds gegeben sei. Zudem handle es sich bei ihr weder um eine intern Vertriebene noch gehöre sie einem Minderheitenclan an. Ferner sei nicht ersichtlich, wer in X._______ davon erfahren sollte, dass die Infibulation in der Schweiz rückgängig gemacht worden sei. Auch wenn eine vollständige Prüfung einer begründeten Furcht vor einer Reinfibulation aufgrund der unklaren Herkunft der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine solche. 4.4 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, im Falle einer Wegweisung nach X._______ bleibe die Frage offen, ob sich ihr äthiopischer Partner auch in X._______ aufhalten dürfe. Ohne den Schutz eines männlichen Familienmitglieds wäre sie damit einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, dass sie die (...) Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, sei sie als (...) erfasst. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgehe. 4.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, anhand der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil oder gar anderen Land aufgewachsen sei, wobei Äthiopien naheliegend sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin ethnische (...) sei und (...) spreche, könne daraus nicht auf eine (...) Staatsbürgerschaft geschlossen werden. Daran vermöge auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte Geburtsurkunde im Original nichts zu ändern. Einerseits sei bereits eine Geburtsurkunde mit vom SEM festgelegten Geburtsdatum eingereicht worden. Andererseits habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen angegeben, keine Dokumente zu besitzen. Die eingereichte Geburtsurkunde sei somit nicht geeignet, die Herkunft aus X._______ glaubhaft zu machen, zumal das Dokument mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar sei und die Umstände der Beschaffung zweifelhaft seien. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zur geltend gemachten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung äussert, weshalb auf das Alter nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine (...) Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft glaubhaft zu machen. Ihre Aussagen zu ihrem Herkunftsort und der Herkunftsregion sowie zu ihrer angeblichen Tätigkeit als (...) blieben ausgesprochen substanzlos. Selbst wenn sie über keine Schulbildung verfügen und während der Anhörung psychisch belastet gewesen sein sollte, wären detaillierte Angaben zu erwarten gewesen, zumal es dabei nur um die Schilderung ihrer Lebensumstände ging. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Identitätspapiere eingereicht und anlässlich der Befragungen ausgeführt, sie könne auch keine anderen Dokumente beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, wie es ihr möglich gewesen soll, eine Geburtsurkunde aus X._______ erhältlich zu machen, zumal sie angab, sie habe seit ihrer Ausreise mit niemandem Kontakt in X._______ (vgl. A28/18 F97 und 114). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass X._______ weder über ein (...) noch über (...) verfügt, mit deren Hilfe die (...) Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.3.2; E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Zudem stimmen die Angaben in den zwei Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde betreffend Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, dem Namen ihrer Mutter und der Staatsangehörigkeit ihres Partners nicht mit den im Asylverfahren gemachten Angaben überein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgehe, obwohl sie von der Vorinstanz als (...) registriert worden sei, ist festzuhalten, dass die Vor-instanz zwar im Betreff der angefochtenen Verfügung als Staatsangehörigkeit X._______ aufgeführt hat. In den Erwägungen hingegen hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre (...) Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, mithin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen ist. 5.2 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zum angeblichen Überfall durch die Al-Shabaab äussert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie vorbringt, sie habe begründete Furcht vor einer Beschneidung, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer somalischen Staatsangehörigkeit nicht davon auszugehen ist, ihr drohe bei einer Rückkehr eine Reinfibulation. Die bei der Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren vorgenommene Beschneidung ist in keiner Weise zu verharmlosen. Indes ist festzuhalten, dass sie inzwischen verheiratet ist und mindestens ein Kind geboren hat. Aus diesem Grund entfallen bei ihr die kulturellen Normen zur Bewahrung der Reinheit und Jungfräulichkeit. Sie würde mit ihrem religiös angetrauten Ehemann zurückkehren und stünde unter dessen Schutz. Hierin unterscheidet sich ihre Situation wesentlich von einer alleinstehenden Frau, die im Heimatland einen Ehemann suchen und den gesellschaftlichen Normen und Sitten genügen müsste. 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin drohten bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der religiöse angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2020 rechtskräftig weggewiesen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-4612/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 11.1; D-5390/2020 vom 4. November 2021 E. 4.3 m.w.H.). 7.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur somalischen Herkunft und Staatsangehörigkeit hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie an ihrem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert und sie in einer tagesklinischen Behandlung gewesen sei, welche am (...) 2020 abgeschlossen worden sei. Einerseits gäbe es keine Hinweise, dass sie aktuell in Behandlung sei. Andererseits sei aufgrund der unklaren Herkunft eine Prüfung der Behandlungsmöglichkeiten ohnehin nicht möglich. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Familie nicht getrennt, sondern die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dem Kindsvater weggewiesen werde. Ferner sei der (...) noch sehr jung und nicht eingeschult, womit nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei und die Wegweisung mit beiden Elternteilen, mithin seinen primären Bezugspersonen, erfolge. Schliesslich sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten, selbst wenn eine asylsuchende Person ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 7.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer versucht, ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachzukommen gewillt ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach X._______ Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur vorgebrachten existenziellen Notlage mangels Ausbildung. Weitergehend kann, insbesondere betreffend das Kindeswohl, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden. 7.5 Zum medizinischen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der letzte aktenkundige Arztbericht vom 6. Januar 2021 datiert. Seither hat die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem Schwangerschaftskontrollblatt - keine weiteren Arztberichte eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie aktuell in medizinischer Behandlung ist. Die aktenkundigen medizinischen Probleme - eine (...) ([...]), eine (...) ([...]) und unklare (...) - erweisen sich ohnehin nicht als derart gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Prüfung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat. 7.6 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Verbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 3. Juli 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen (inklusiv Dolmetscherkosten von Fr. 35.-) in der Höhe von Fr. 85.- (total Fr. 1'635.-) geltend. Der zeitliche Aufwand ist unter Berücksichtigung der Eingaben vom 24. Juli 2020, 21. August 2020, 12. November 2020, 22. Januar 2021 und 1. April 2022 auf neun Stunden und die Auslagen auf Fr. 90.- festzusetzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020) ist das durch das Gericht zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertreterin auf Fr. 1'440.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. MLaw Olivia Eugster wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'440.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: