Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchten am 3. November 2015 für sich und B._______, bei dem es sich um ihr gemeinsames Kind handle, in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt an, er sei D._______ und stamme aus dem Iran (vgl. vorinstanzliche Akte A1). B. B.a Am 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 8. August 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er heisse C._______, sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz E._______. Er sei tadschikischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und im Jahr (...) ([...]) geboren worden, das genaue Geburtsdatum könne er nicht nennen. Er habe zunächst andere Personalien angegeben, weil sich in der Unterkunft Personen schiitischen Glaubens aufgehalten hätten und er im Iran der wahabitischen Propaganda verdächtigt worden sei. Im Jahr (...) ([...]), als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, respektive (...) ([...]) sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Seither sei er nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und auch nie dorthin deportiert worden. Sein Vater sei damals zwecks Sammlung von Geldern für die Partei (...) in den Iran geschickt worden. Afghanische Dokumente habe er nicht. Er könne nur das letzte Dokument, das er im Iran erhalten habe, vorweisen: eine bis zum (...) gültige Bewilligung der iranischen Behörden, sich im Gebiet der Stadt F._______ aufzuhalten. Seither habe er im Iran über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Sein Vater habe in Afghanistan keinen Nachnamen gehabt. Die iranische Migrationsbehörde habe ihm den Nachnamen G._______ gegeben, was (...) bedeute. Er habe drei jüngere Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester), die alle im Iran zur Welt gekommen seien. Im Jahr (...) ([...]) habe er die Matura abgeschlossen und sich danach religiösen Studien gewidmet. Er habe sich (...) ([...]) der Gruppierung (...) angeschlossen und für diese nach Absolvierung einer Missionarsausbildung in H._______ bis (...) ([...]) in F._______ missioniert. Daneben habe er (...) aus H._______ importiert und verkauft. Von (...) bis (...) ([...]) sei er auch Mitglied der Gruppierung (...) gewesen. Bis zum Machtwechsel 1384 (2005) seien solche Aktivitäten zwar nicht legal gewesen, aber es habe Freiräume dafür gegeben. (...) ([...]) sei er vom iranischen Sicherheitsdienst verhaftet und wegen des Vorwurfs, für die (...) illegal Waffen in den Iran importiert zu haben, schriftlich zum Tod verurteilt worden. Er sei dann aber freigelassen und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen worden. Um sich dieser Situation zu entziehen, habe er (...) ([...]) die Beschwerdeführerin, die verwitwet gewesen sei, geheiratet. Da im Iran eine Heirat zwischen einer Iranerin und einem Afghanen verboten sei, habe er die Dokumente eines verstorbenen Iraners namens D._______ (geboren am [...]) gekauft und diese mit seinem Foto versehen. Unter Vorgabe dieser Identität habe er die Ehe am (...) von den iranischen Behörden registrieren lassen und sein Sohn sei als iranischer Staatsangehöriger geboren worden. (...) oder (...) ([...]) habe die iranische Regierung in F._______ Marktstände niedergebrannt, darunter auch seinen Laden. Er habe deshalb an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen während zwei Monaten im Gefängnis I._______ in J._______ inhaftiert worden. Danach sei er unter der Bedingung, Informationen über regierungskritische Personen zu sammeln, freigelassen worden. Zwei- bis dreimal pro Monat sei er vom Geheimdienst zur Weitergabe von Informationen aufgefordert worden. Er sei deshalb umgezogen. Als er Mitte 2015 von einem Imam erfahren habe, dass der iranische Geheimdienst nach ihm suche, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei im (...) 2015 auf illegalem Weg zusammen mit seinem K._______ (N [...]) zu Fuss in die Türkei gelangt. Seine Frau und sein Sohn seien später nach L._______ geflogen. Von dort aus seien sie gemeinsamen in die Schweiz gereist, wo sie am 2. November 2015 angekommen seien. Nach der Ausreise sei sein Haus von den iranischen Behörden durchsucht und seine gefälschten Dokumente (Geburtsurkunde, Identitätskarte) seien mitgenommen worden. Er befürchte, im Iran von den Behörden weiterhin als Spitzel eingesetzt oder getötet zu werden. In Afghanistan könnte er nicht leben. Er habe das Land als Kind verlassen und seine iranische Frau könnte er nicht dorthin mitnehmen. Zudem fürchte er sich vor den Taliban. Er habe bestimmt noch Verwandte in Afghanistan, wisse aber aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht, welche. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder seien in J._______ wohnhaft. Auch zwei Tanten mütterlicherseits seien im Iran. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der BzP vom13. November 2015 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. August 2016 im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige, in M._______ geboren und habe seit dem 14. Lebensjahr in F._______ gelebt. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht und (..) ([...]) einen (...) geheiratet, mit dem sie (...) Kinder habe. Dieser sei (...) gewesen und sie habe für den Lebensunterhalt sorgen müssen. Sie habe selbst genähte Kleider und von ihr zubereitete Gerichte verkauft. Nach (...) Jahren habe sie sich scheiden lassen. Noch im gleichen Jahr (...) ([...]) habe sie den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, der seit dem (...) oder (...) Altersjahr im Iran gelebt habe, religiös geheiratet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge gefälschte iranische Dokumente gekauft und die Ehe sei von den iranischen Behörden am (...) registriert worden. Ihr Mann habe sich für die Anliegen der Sunniten eingesetzt und sei deswegen von den iranischen Behörden gesucht worden. Genaues hierzu wisse sie nicht. Sie sei Schiitin, habe aber für ihren Mann die Konfession gewechselt. Sie selber habe im Iran keine Probleme gehabt. Beziehungsweise einer ihrer Brüder habe sie wegen der Konversion bedroht, respektive sie habe nur von ihrer Mutter gehört, dass der Bruder gesagt habe, sie solle nicht mit ihrem Mann nach M._______ kommen. Sie habe den Iran illegal verlassen, respektive sie sei am (...) 2015 legal ausgereist und mit ihrem Reisepass von J._______ nach L._______ geflogen. Von der Türkei aus sei sie mit ihrem Mann, dem gemeinsamen Sohn und zwei ihrer Kinder aus erster Ehe (N._______ [N {...}] und O._______ [N {...}]) in die Schweiz gereist, wo sie am 2. November 2015 angekommen seien. Die anderen beiden Söhne aus erster Ehe, die verheiratet seien, ein Bruder und eine Schwester lebten in F._______, ihre Mutter und (...) Geschwister in M._______. Ihr Vater sei verstorben. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die bei den Akten liegenden Beweismittel (Amayesh-Karte C._______, Reisepass Beschwerdeführerin, Reisepass Sohn, Identitätskarte Beschwerdeführerin, Geburtsurkunde Beschwerdeführerin, Geburtsregistrierung Sohn, Führerschein Beschwerdeführerin, Führerschein D._______, Bankkarten D._______, Bankkarten Beschwerdeführerin, Lederetui mit Passfoto Beschwerdeführerin, Kuvert/Sendeauftrag DHL, Flugbestätigung/Boardingpässe, Telefonie-Kreditkarte) verwiesen (vgl. A5, A6, A16, A20 und A22). C. C.a Am 12. Oktober 2018 beauftragte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran mit Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 6. Januar 2019. Demnach sei die Person C._______ ledig, habe keine Kinder und sei am (...) von der iranischen Polizei festgenommen, in das Transitcamp P._______ gebracht und von dort am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Die Person D._______ sei im Iran registriert, nicht verstorben und mit der auch registrierten A._______ verheiratet. Die beiden hätten ein gemeinsames registriertes Kind und in F._______ gelebt. Weder betreffend C._______ noch D._______ hätten Hinweise auf eine Inhaftierung und Verurteilung im Jahr (...) gefunden werden können. C._______ sei auch nie im Gefängnis I._______ gewesen. Eine Inhaftierung von D._______ habe nicht abschliessend überprüft werden können, es sei jedoch davon auszugehen, dass er, wenn er wegen Verbrechen in Zusammenhang mit der Staatssicherheit inhaftiert gewesen wäre, von einem iranischen Gericht zu einer viel höheren Strafe verurteilt und ein Reiseverbot verhängt worden wäre. Mit Ausnahme der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte seien die eingereichten Dokumente als echt zu beurteilen. C.b Mit Schreiben vom 14. März 2019 brachte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt seiner Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Es hielt fest, dass aufgrund der Abklärungen davon auszugehen sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität (C._______ aus Afghanistan) mutmasslich um eine gestohlene Identität handle und er tatsächlich D._______ und somit iranischer Staatsbürger sei. Es räumte den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör ein. C.c Mit Schreiben vom 5. April 2019 bestritt der Beschwerdeführer, dass er D._______ sei und die Identität von C._______ gestohlen habe. Im Iran würden die Dokumente einer verstorbenen Person eingezogen, wenn der Tod gemeldet werde. Für die Rückerlangung der Dokumente müsse eine Gebühr bezahlt werden. Aus diesem Grund werde der Tod eines Familienmitglieds oft gar nicht gemeldet. Da Afghanen im Iran mit Schwierigkeiten konfrontiert seien, habe er sich entschlossen, die Identität eines verstorbenen Iraners anzunehmen, um so die Beschwerdeführerin ehelichen zu können. Im Jahr (...) habe er der Familie des verstorbenen D._______ für die Überlassung der Dokumente ihres Sohnes Geld bezahlt und mit dieser vereinbart, dass sie bei Nachfragen sagen würden, dass ihr Sohn nicht verstorben und er ihr Sohn sei. Ausweise würden im Iran erst im Alter von achtzehn Jahren mit einem Foto des Inhabers versehen. Da der echte D._______ früher verstorben sei, habe er (der Beschwerdeführer) einfach ein Foto von sich auf dessen Ausweis geklebt und sich fortan als diesen ausgegeben. Von der ersten Inhaftierung als C._______ gebe es keine offiziellen Dokumente. Beim zweiten Mal sei er als D._______ inhaftiert gewesen. Grund für diese Inhaftierung sei nicht ein Verbrechen in Zusammenhang mit der Staatssicherheit gewesen, sondern ein in seinem Laden ausgebrochenes Feuer. Als er dieses bei der Polizei habe melden wollen, sei er festgenommen worden. Die Amayesh-Karte sei nicht gefälscht. Es handle sich um seine originale Karte und die Fingerabdrücke darauf seien seine eigenen. Dem Schreiben lagen folgende Beweismittel (in Kopie) bei (vgl. A27): Identitätskarte C._______, erste Seite iranischer Ausweis D._______, Ausweis D._______ mit Foto von C._______, Schulzeugnis C._______, afghanischer Ausweis G._______ (Vater von C._______), ehemaliger Ausländerausweis für Afghanen im Iran von G._______, Todesurkunde Q._______ (Bruder von C._______), Ausweis Q._______, Schuldiplom Q._______, Ausweis R._______ (Schwester von C._______), religiöse Heiratsurkunde, Bestätigung für G._______ betreffend Geldsammlung im Iran, Tazkira S._______ (Mutter von C._______), Tazkira G._______, Heiratsurkunde Eltern. C.d Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass den nachgereichten Dokumenten, die nur in Kopie vorliegen würden und teils unleserlich und nicht fälschungssicher seien, nur beschränkter Beweiswert zukomme. Weder diese noch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. April 2019 vermöchten die Zweifel hinsichtlich seiner Identität zu beseitigen. Es gehe daher von einer Identitätstäuschung aus, und da der Beschwerdeführer seine Identität und insbesondere seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen könne, beabsichtige es, dessen Nationalität auf "Staat unbekannt" zu setzen. Es gewährte ihnen hierzu - zur vermuteten Identitätstäuschung und der Datenanpassung - das rechtliche Gehör. C.e Mit Eingabe vom 8. September 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer, C._______ zu sein. Er sei nicht erst am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Von der Festnahme bis zur Deportation habe es höchstens fünf Tage gedauert. Nach der Rückweisung nach Afghanistan sei er erneut über die Grenze geflüchtet und schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. Er sei am (...) bei dem Versuch, die Grenze vom Iran in die Türkei zu überschreiten, festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Anlässlich der Festnahme sei er von den iranischen Behörden fotografiert und daktyloskopisch erfasst worden. Bei K._______ handle es sich um seinen (...), den Sohn seines älteren, bereits verstorbenen (...), der wie ein (...) in seiner Familie aufgewachsen sei. Er habe nicht beabsichtigt, falsche Angaben zu den familiären Verhältnissen zu machen. D. D.a Mit Verfügung vom 30. September 2020 - eröffnet am 3. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan "C._______, geboren (...), Staat unbekannt" lauten würden, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Identität seien vage und wenig substantiiert geblieben. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Tag und den Monat seiner Geburt nach persischem Kalender zu nennen. Auch die Ausführungen zu der Identität, die er von einem verstorbenen iranischen Staatsbürger übernommen haben wolle, vermöchten nicht zu überzeugen. Es bestünden begründete Zweifel hinsichtlich seiner Identität, die auch die eingereichten Dokumente nicht zu beseitigen vermöchten. Der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte komme nur ein geringer Beweiswert zu, zumal Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher seien und zudem unklar sei, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die sich widersprechenden Angaben zu K._______ ([...] respektive [...]) zu erklären. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass C._______ ledig sei, keine Kinder habe und am (...) von der iranischen Polizei festgenommen und am (...) nach Afghanistan deportiert worden sei. D._______ sei laut iranischem Bevölkerungsregister nicht verstorben. Die Beschwerdeführerin und D._______ seien im Iran registriert, verheiratet und hätten ein gemeinsames registriertes Kind. Mit Ausnahme der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte seien die eingereichten Dokumente als echt beurteilt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität (C._______ aus Afghanistan) mutmasslich um eine gestohlene Identität handle, und dass er tatsächlich D._______ und somit iranischer Staatsbürger sei. Die am 5. April 2019 eingereichten Beweismittel würden nur in Kopie vorliegen. Solche Dokumente seien nicht fälschungssicher und auch leicht käuflich erwerbbar. Zudem sei die Qualität der Kopien ungenügend, da der Text teils unleserlich sei. Die Dokumente hätten daher nur einen beschränkten Beweiswert. Weder die nachgereichten Beweismittel noch die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zweifel an seiner Identität zu beseitigen. Es sei weiterhin unklar, wie es möglich sei, dass C._______ am (...) von der iranischen Polizei festgenommen und am (...) nach Afghanistan deportiert worden sei, während der Beschwerdeführer sich unter derselben Identität zur betreffenden Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, glaubhaft darzulegen, dass er der Afghane C._______ und nicht der Iraner D._______ sei. Ferner habe er offensichtlich wissentlich falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Seine Angabe, K._______ sei sein (...), habe sich als unzutreffend herausgestellt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2020 zu seiner Rückschaffung nach Afghanistan seien zudem nicht mit seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung vereinbar, wonach er seit der Kindheit nie mehr in Afghanistan gewesen und nie dorthin deportiert worden sei. Diese neuen Vorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers noch bestärken. Da die Identität und insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, werde dessen Nationalität im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst (mit Bestreitungsvermerk). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bedürfen. Seine Asylvorbringen seien ohnehin unglaubhaft, hätten laut der Botschaftsabklärung doch weder betreffend C._______ noch D._______ Hinweise zu einer Inhaftierung und Verurteilung gefunden werden können. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei daher gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen immer zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne daher nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden. Die Corona-Pandemie allein vermöge der Zumutbarkeit nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten konkrete Hinweise bestehen, in eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation zu geraten, und solche lägen nicht vor. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. E. E.a Betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind stellte das SEM mit Verfügung ebenfalls vom 30. September 2020 - eröffnet am 3. Oktober 2020 - fest, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Kindes im ZEMIS entsprechend dessen Reisepass erfasst würden ("B._______, geboren [...]"). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Hinsichtlich der Konversion zum sunnitischen Glauben sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen bei einer Rückkehr in den Iran asylerheblicher Gefährdung ausgesetzt werde. Das betreffende Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei erwerbstätig gewesen ([...]) und verfüge im Iran über ein Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Söhne), das sie und ihr Kind bei der Rückkehr unterstützen könne. Zudem könnten sie die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt werde. Aus medizinischen Gründen sei nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei im Iran möglich und auch sonst verfüge das Land über ein solides Gesundheitssystem. Die Corona-Pandemie allein vermöge der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenzustehen. F. F.a Mit gemeinsamer Eingabe vom 2. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Sie ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache in diesem Umfang zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Sie stellten die Nachreichung eines Beweismittels (Tazkira des Beschwerdeführers) in Aussicht und ersuchten diesbezüglich vorerst um Sistierung der Beschwerdeverfahren. F.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie würden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche nicht anfechten, sondern nur den Wegweisungsvollzug. Relevant sei in diesem Zusammenhang die Identität des Beschwerdeführers. Er sei C._______ aus Afghanistan und nicht D._______ aus dem Iran. Es sei nicht unüblich, dass ein Afghane sein Geburtsdatum nicht genau kenne. Die Beschwerdeführerin vermöge sich nicht einmal an die Geburtsjahre ihrer Kinder zu erinnern, umso weniger könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sein genaues Geburtsdatum kenne. Er habe berichtigt, dass es sich bei K._______ nicht um seinen (...), sondern seinen (...) handle. Dieser habe in seiner Familie gelebt, nachdem dessen Vater gestorben sei und die Mutter ihn verlassen habe. Bei der Amayesh-Karte handle sich um die Flüchtlingskarte, die er im Iran als Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe die Identität eines Iraners gekauft, da Ehen zwischen Iranerinnen und Afghanen verboten seien, und seine Frau schwanger gewesen sei und er gewollt habe, dass sein Kind als Iraner geboren werde. Nachdem er sich die Identität von D._______ zugelegt habe, habe er seine ursprüngliche Identität verschwinden lassen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft, dass C._______ nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, sei insofern logisch, als er im Iran ja nicht offiziell habe heiraten und sein Kind als Iraner registrieren lassen können. Es sei auch logisch, dass D._______ verheiratet sei und ein Kind habe, nachdem er sich als diesen ausgegeben habe. Auch sei es logisch, dass D._______ nicht als verstorben gemeldet worden sei, andernfalls er dessen Identität gar nicht hätte kaufen können. Ein Verstorbener hätte auch kaum heiraten können. Es sei nicht abwegig, dass er seit der Heirat kaum noch Dokumente besessen habe, die seine wahre Identität (C._______) belegen würden, ansonsten die Gefahr der Enttarnung bestanden hätte. Er sei weder am (...) von der iranischen Polizei festgenommen noch am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Es müsse sich dabei um eine andere Person namens C._______ handeln. In Afghanistan sei das Tragen eines Nachnamens lange nicht verbreitet gewesen. Bei der Einreise in den Iran sei ihm und seiner Familie durch die iranischen Behörden der Nachname C._______ gegeben worden, was (...) bedeute. Es sei durchaus möglich, dass auch ein anderer C._______ aus Afghanistan eingewandert sei und diesen Nachnamen erhalten habe. Er habe bei den Befragungen unter Beweis gestellt, dass er Dari spreche; diese Sprache werde vor allem durch persisch-sprachige Afghanen gesprochen und sei kaum ohne Akzent zu sprechen, wenn es sich nicht um die Muttersprache handle. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich zwecks Beschaffung eines Ausweisdokuments an die afghanische Botschaft gewendet. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Asylgesuchstellung, zumal er vorliegend nur die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantrage. Von der afghanischen Botschaft habe er die beiliegende Bestätigung erhalten. Mittels dieser Bestätigung, die bereits auf dem Weg nach Afghanistan sei, werde er voraussichtlich eine Tazkira erhalten. Ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei unzumutbar. Zudem würde dies zu einer Trennung der Beschwerdeführenden führen, was mit Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sprachlich und wirtschaftlich integriert. Wie die beiliegende Lohnabrechnung zeige, könne er für die Familie finanziell aufkommen. G. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete aufgrund der separaten Verfügungen des SEM zwei Beschwerdeverfahren (D-5390/2020 betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind; D-5393/2020 betreffend den Beschwerdeführer) und bestätigte am 3. November 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein neues Beweismittel ein, bei dem es sich um eine Kopie der Taskira des Beschwerdeführers handle. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, bei denen es sich um die Originale der Taskira und der iranischen Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers handle. Zustellkuverts oder dergleichen gebe es nicht, da der Bruder des Beschwerdeführers die Dokumente einer Person mitgegeben habe, die von Afghanistan in die Schweiz geflogen sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 - eröffnet am 1. Februar 2021 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine vollständige Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. L. Innert entsprechend erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Februar 2021 eine Übersetzung zu den Akten. M. Am 17. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer für seinen (...) gesorgt habe, vermöge die falschen Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis nicht zu erklären. Falschangaben zu verwandtschaftlichen Verhältnissen seien als versuchte Täuschung hinsichtlich der Identität zu werten, zumal Verwandtschaftsverhältnisse Teil der Identität darstellen würden. Die Beschwerde enthalte keine Beweise, welche die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran infrage stellen könnten. Das Argument, dass es auch in der Schweiz Personen gleichen Namens gebe, und deshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei der Person, die nach Afghanistan deportiert worden sei, um eine andere Person gleichen Namens wie der Beschwerdeführer gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Bei den nachgereichten Beweismitteln handle es sich nicht um fälschungssichere respektive rechtsgenügliche Identitätsdokumente. Dokumente dieser Art seien auch käuflich leicht erhältlich und nicht vor Fälschung sicher. Bezüglich der iranischen Aufenthaltsgenehmigung sei zudem unklar, weshalb diese nicht bereits früher eingereicht worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument habe erhältlich machen können, zumal er seinen Angaben zufolge nach der Heirat kaum noch Dokumente betreffend seine "wahre Identität" besessen habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 12. März 2021 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Es wurde keine Replik zu den Akten gereicht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2020 S. 4). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. Auch die Dispositiv-Ziffern betreffend ZEMIS-Einträge blieben unangefochten.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss seine Identität und Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. dazu BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Identität und insbesondere ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen.
E. 5.1 Wie in E. 4.3 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben asylsuchender Personen wesentliche Bedeutung zu.
E. 5.2 Von der Beschwerdeführerin und dem Kind liegen iranische Identitätsdokumente - am (...) ausgestellte Reisepässe - bei den Akten (vgl. A16).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und das SEM äusserte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur Identität, insbesondere der behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass diese Zweifel berechtigt sind, und der Einschätzung des SEM, dass von einer Identitätstäuschung seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei, zuzustimmen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität weisen erhebliche Widersprüche auf und sind nicht mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung in Einklang zu bringen. Auf dem von ihm bei der Ankunft im Empfangszentrum ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, der iranische Staatsbürger D._______ zu sein (vgl. A1). Die dieser Angabe widersprechende, nachfolgend genannte Identität - C._______ aus Afghanistan - vermochte der Beschwerdeführer weder substantiiert darzulegen noch mittels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Der Einwand, es könne von ihm nicht erwartet werden, sich an das genaue Geburtsdatum zu erinnern, vermag nicht zu greifen, konnte er doch demgegenüber das Geburtsdatum von D._______ ohne Weiteres nennen. Laut Botschaftsbericht ist die Person C._______ am (...) vom Iran nach Afghanistan deportiert worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufgehalten hat. Dass es sich bei der deportierten Person um eine andere Person mit nicht nur exakt gleichem Vor-, sondern auch Nachnamen wie der Beschwerdeführer gehandelt hat, ist nicht völlig unmöglich. Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst diametral, indem er in der Eingabe vom 8. September 2020 plötzlich vorbrachte, die besagte Person gewesen zu sein, die laut Botschaftsbericht nach Afghanistan deportiert worden sei, dies nur nicht erst am (...), sondern bereits im (...), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, seit Kindesalter nie mehr in Afghanistan gewesen und auch nie dorthin ausgeschafft worden zu sein. Auch mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira vermag er die behauptete afghanische Identität nicht zu belegen. Afghanische Tazkira, die keine formalen Sicherheitsmerkmale enthalten, gelten nicht als fälschungssicher, und ihnen kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Ein Dokument wie das vorliegende vermag somit nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Der Beweiswert wird zusätzlich dadurch gemindert, als dass sich erkennen lässt, dass das Foto offenbar nachträglich über dem Stempel angebracht wurde. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht denn auch keine Gewähr, zumal nicht erstellt ist, wie es zu dessen Ausstellung in Afghanistan am (...) gekommen ist. Mit der Angabe in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2021, es existiere kein Zustellnachweis, da sein Bruder das Dokument einer Person mitgegeben habe, die von Afghanistan in die Schweiz geflogen sei, vermag der Beschwerdeführer das Prozedere der Dokumentenausstellung in Afghanistan und die Übermittlung an ihn nicht schlüssig darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, wie respektive über wen der Beschwerdeführer das besagte Dokument in Afghanistan beschafft hat, an wen es dort von den afghanischen Behörden ausgehändigt wurde und wie es in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist, zumal der Bruder laut den Angaben des Beschwerdeführers in J._______ und nicht in Afghanistan lebe. Hinzu kommt, dass kaum nachvollziehbar ist, weshalb die afghanischen Behörden ein Identitätspapier mit einem Nachnamen ausstellen sollten, der dem Beschwerdeführer angeblich von den iranischen Behörden willkürlich zugeteilt worden sein soll. Auch die übrigen, auf die Person C._______ lautenden Beweismittel, und die Dokumente, die sich auf dessen Eltern und Geschwister beziehen würden, vermögen nicht zu belegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den besagten C._______ aus Afghanistan handelt. Das angebliche Verwandtschaftsverhältnis (Eltern-Sohn respektive Geschwister) ist durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verwandtschaft zu K._______ am 8. September 2020 abgegebene Erklärung, wonach er diesbezüglich keine Täuschungsabsicht gehabt habe, vermag kaum zu überzeugen, hatte er im Rahmen der Anhörung 8. August 2016 auf entsprechende Frage hin doch vehement bestritten, dass der genannte Verwandtschaftsgrad ([...]) falsch sei (vgl. A20 S. 25 F102-104). Ebenso wenig vermögen die Angaben des Beschwerdeführers zur Aneignung der Identität eines verstorbenen Iraners zu überzeugen. Es ist kaum zu glauben, dass der Tod des (...) geborenen D._______, der eingetreten sei, bevor dieser das 18. Altersjahr erreicht habe (mithin vor dem Jahr [...]), in all den Jahren bis zum "Identitätskauf" durch den Beschwerdeführer (...) unentdeckt geblieben sei, wenn dieser tatsächlich im Kindes- und wohl noch schulpflichtigen Alter gestorben wäre. Es erscheint unglaubhaft, dass der damals seinen Angaben zufolge bereits (...)-jährige Beschwerdeführer ohne Weiteres sein Foto auf die Identitätsdokumente des verstorbenen Kindes hätte kleben können, und dass die Kindsfamilie den Beschwerdeführer ab (...) problemlos als ihren Sohn hätte ausgeben können, ohne dass jemals jemand stutzig geworden wäre. Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Identität (C._______ aus Afghanistan) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 6.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
E. 6.1.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es ist - wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.3) - nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden, bei fehlenden glaubhaften Angaben oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, sowie Urteile des BVGer D-5807/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.4.2, D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und zu seiner Identität, namentlich seiner Herkunft respektive Staatsangehörigkeit, unglaubhafte Angabe gemacht. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Dies verunmöglicht eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumal insbesondere seine Nationalität nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu widerlegen. Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines tatsächlichen Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Da der rechtserhebliche Sachverhalt soweit wie möglich erstellt wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes ist Folgendes festzustellen:
E. 6.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 30. September 2020 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1). Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin kann ihren Angaben zufolge eine gewisse Schulbildung und Erfahrung als (...) und (...) vorweisen. Zudem verfügt sie über verwandtschaftliche Bande im Heimatland, sowohl am bisherigen Wohnort F._______ (Söhne, Geschwister) als auch in der Heimatstadt M._______ (Mutter, Geschwister). Auch der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu verlassen (vgl. die vorstehenden Ausführungen E. 6.1). Sodann wurde das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) rechtskräftig abgewiesen, weshalb dieser die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Des Weiteren sind keine aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes dokumentiert. Bei medizinischen Beschwerden könnte im Übrigen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Für eine solche Notlage bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem weist das Gesundheitssystem im Iran ein relativ hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei Bedarf im Iran medizinische Betreuung erhalten können (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.3, E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 m.w.H.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich das Kind nach kurzer Zeit wieder an die iranischen Verhältnisse gewöhnen dürfte und im Iran integrieren kann. Auch wenn es sich nun seit bald sechs Jahren in der Schweiz aufhält und mittlerweile (...) Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass seine Mutter (die Beschwerdeführerin) nach wie vor eine wichtige Bezugsperson darstellt, und dass noch nicht von einer eigenständigen Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3). Es bestehen damit insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.2.3 Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 6.2.4 Aufgrund des Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Kindes ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5390/2020, D-5393/2020 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, B._______, geboren am 4. Januar 2008, Iran, C._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Afghanistan), alias D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchten am 3. November 2015 für sich und B._______, bei dem es sich um ihr gemeinsames Kind handle, in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt an, er sei D._______ und stamme aus dem Iran (vgl. vorinstanzliche Akte A1). B. B.a Am 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 8. August 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er heisse C._______, sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz E._______. Er sei tadschikischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und im Jahr (...) ([...]) geboren worden, das genaue Geburtsdatum könne er nicht nennen. Er habe zunächst andere Personalien angegeben, weil sich in der Unterkunft Personen schiitischen Glaubens aufgehalten hätten und er im Iran der wahabitischen Propaganda verdächtigt worden sei. Im Jahr (...) ([...]), als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, respektive (...) ([...]) sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Seither sei er nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und auch nie dorthin deportiert worden. Sein Vater sei damals zwecks Sammlung von Geldern für die Partei (...) in den Iran geschickt worden. Afghanische Dokumente habe er nicht. Er könne nur das letzte Dokument, das er im Iran erhalten habe, vorweisen: eine bis zum (...) gültige Bewilligung der iranischen Behörden, sich im Gebiet der Stadt F._______ aufzuhalten. Seither habe er im Iran über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Sein Vater habe in Afghanistan keinen Nachnamen gehabt. Die iranische Migrationsbehörde habe ihm den Nachnamen G._______ gegeben, was (...) bedeute. Er habe drei jüngere Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester), die alle im Iran zur Welt gekommen seien. Im Jahr (...) ([...]) habe er die Matura abgeschlossen und sich danach religiösen Studien gewidmet. Er habe sich (...) ([...]) der Gruppierung (...) angeschlossen und für diese nach Absolvierung einer Missionarsausbildung in H._______ bis (...) ([...]) in F._______ missioniert. Daneben habe er (...) aus H._______ importiert und verkauft. Von (...) bis (...) ([...]) sei er auch Mitglied der Gruppierung (...) gewesen. Bis zum Machtwechsel 1384 (2005) seien solche Aktivitäten zwar nicht legal gewesen, aber es habe Freiräume dafür gegeben. (...) ([...]) sei er vom iranischen Sicherheitsdienst verhaftet und wegen des Vorwurfs, für die (...) illegal Waffen in den Iran importiert zu haben, schriftlich zum Tod verurteilt worden. Er sei dann aber freigelassen und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen worden. Um sich dieser Situation zu entziehen, habe er (...) ([...]) die Beschwerdeführerin, die verwitwet gewesen sei, geheiratet. Da im Iran eine Heirat zwischen einer Iranerin und einem Afghanen verboten sei, habe er die Dokumente eines verstorbenen Iraners namens D._______ (geboren am [...]) gekauft und diese mit seinem Foto versehen. Unter Vorgabe dieser Identität habe er die Ehe am (...) von den iranischen Behörden registrieren lassen und sein Sohn sei als iranischer Staatsangehöriger geboren worden. (...) oder (...) ([...]) habe die iranische Regierung in F._______ Marktstände niedergebrannt, darunter auch seinen Laden. Er habe deshalb an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen während zwei Monaten im Gefängnis I._______ in J._______ inhaftiert worden. Danach sei er unter der Bedingung, Informationen über regierungskritische Personen zu sammeln, freigelassen worden. Zwei- bis dreimal pro Monat sei er vom Geheimdienst zur Weitergabe von Informationen aufgefordert worden. Er sei deshalb umgezogen. Als er Mitte 2015 von einem Imam erfahren habe, dass der iranische Geheimdienst nach ihm suche, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei im (...) 2015 auf illegalem Weg zusammen mit seinem K._______ (N [...]) zu Fuss in die Türkei gelangt. Seine Frau und sein Sohn seien später nach L._______ geflogen. Von dort aus seien sie gemeinsamen in die Schweiz gereist, wo sie am 2. November 2015 angekommen seien. Nach der Ausreise sei sein Haus von den iranischen Behörden durchsucht und seine gefälschten Dokumente (Geburtsurkunde, Identitätskarte) seien mitgenommen worden. Er befürchte, im Iran von den Behörden weiterhin als Spitzel eingesetzt oder getötet zu werden. In Afghanistan könnte er nicht leben. Er habe das Land als Kind verlassen und seine iranische Frau könnte er nicht dorthin mitnehmen. Zudem fürchte er sich vor den Taliban. Er habe bestimmt noch Verwandte in Afghanistan, wisse aber aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht, welche. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder seien in J._______ wohnhaft. Auch zwei Tanten mütterlicherseits seien im Iran. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der BzP vom13. November 2015 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. August 2016 im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige, in M._______ geboren und habe seit dem 14. Lebensjahr in F._______ gelebt. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht und (..) ([...]) einen (...) geheiratet, mit dem sie (...) Kinder habe. Dieser sei (...) gewesen und sie habe für den Lebensunterhalt sorgen müssen. Sie habe selbst genähte Kleider und von ihr zubereitete Gerichte verkauft. Nach (...) Jahren habe sie sich scheiden lassen. Noch im gleichen Jahr (...) ([...]) habe sie den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, der seit dem (...) oder (...) Altersjahr im Iran gelebt habe, religiös geheiratet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge gefälschte iranische Dokumente gekauft und die Ehe sei von den iranischen Behörden am (...) registriert worden. Ihr Mann habe sich für die Anliegen der Sunniten eingesetzt und sei deswegen von den iranischen Behörden gesucht worden. Genaues hierzu wisse sie nicht. Sie sei Schiitin, habe aber für ihren Mann die Konfession gewechselt. Sie selber habe im Iran keine Probleme gehabt. Beziehungsweise einer ihrer Brüder habe sie wegen der Konversion bedroht, respektive sie habe nur von ihrer Mutter gehört, dass der Bruder gesagt habe, sie solle nicht mit ihrem Mann nach M._______ kommen. Sie habe den Iran illegal verlassen, respektive sie sei am (...) 2015 legal ausgereist und mit ihrem Reisepass von J._______ nach L._______ geflogen. Von der Türkei aus sei sie mit ihrem Mann, dem gemeinsamen Sohn und zwei ihrer Kinder aus erster Ehe (N._______ [N {...}] und O._______ [N {...}]) in die Schweiz gereist, wo sie am 2. November 2015 angekommen seien. Die anderen beiden Söhne aus erster Ehe, die verheiratet seien, ein Bruder und eine Schwester lebten in F._______, ihre Mutter und (...) Geschwister in M._______. Ihr Vater sei verstorben. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die bei den Akten liegenden Beweismittel (Amayesh-Karte C._______, Reisepass Beschwerdeführerin, Reisepass Sohn, Identitätskarte Beschwerdeführerin, Geburtsurkunde Beschwerdeführerin, Geburtsregistrierung Sohn, Führerschein Beschwerdeführerin, Führerschein D._______, Bankkarten D._______, Bankkarten Beschwerdeführerin, Lederetui mit Passfoto Beschwerdeführerin, Kuvert/Sendeauftrag DHL, Flugbestätigung/Boardingpässe, Telefonie-Kreditkarte) verwiesen (vgl. A5, A6, A16, A20 und A22). C. C.a Am 12. Oktober 2018 beauftragte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran mit Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 6. Januar 2019. Demnach sei die Person C._______ ledig, habe keine Kinder und sei am (...) von der iranischen Polizei festgenommen, in das Transitcamp P._______ gebracht und von dort am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Die Person D._______ sei im Iran registriert, nicht verstorben und mit der auch registrierten A._______ verheiratet. Die beiden hätten ein gemeinsames registriertes Kind und in F._______ gelebt. Weder betreffend C._______ noch D._______ hätten Hinweise auf eine Inhaftierung und Verurteilung im Jahr (...) gefunden werden können. C._______ sei auch nie im Gefängnis I._______ gewesen. Eine Inhaftierung von D._______ habe nicht abschliessend überprüft werden können, es sei jedoch davon auszugehen, dass er, wenn er wegen Verbrechen in Zusammenhang mit der Staatssicherheit inhaftiert gewesen wäre, von einem iranischen Gericht zu einer viel höheren Strafe verurteilt und ein Reiseverbot verhängt worden wäre. Mit Ausnahme der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte seien die eingereichten Dokumente als echt zu beurteilen. C.b Mit Schreiben vom 14. März 2019 brachte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt seiner Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Es hielt fest, dass aufgrund der Abklärungen davon auszugehen sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität (C._______ aus Afghanistan) mutmasslich um eine gestohlene Identität handle und er tatsächlich D._______ und somit iranischer Staatsbürger sei. Es räumte den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör ein. C.c Mit Schreiben vom 5. April 2019 bestritt der Beschwerdeführer, dass er D._______ sei und die Identität von C._______ gestohlen habe. Im Iran würden die Dokumente einer verstorbenen Person eingezogen, wenn der Tod gemeldet werde. Für die Rückerlangung der Dokumente müsse eine Gebühr bezahlt werden. Aus diesem Grund werde der Tod eines Familienmitglieds oft gar nicht gemeldet. Da Afghanen im Iran mit Schwierigkeiten konfrontiert seien, habe er sich entschlossen, die Identität eines verstorbenen Iraners anzunehmen, um so die Beschwerdeführerin ehelichen zu können. Im Jahr (...) habe er der Familie des verstorbenen D._______ für die Überlassung der Dokumente ihres Sohnes Geld bezahlt und mit dieser vereinbart, dass sie bei Nachfragen sagen würden, dass ihr Sohn nicht verstorben und er ihr Sohn sei. Ausweise würden im Iran erst im Alter von achtzehn Jahren mit einem Foto des Inhabers versehen. Da der echte D._______ früher verstorben sei, habe er (der Beschwerdeführer) einfach ein Foto von sich auf dessen Ausweis geklebt und sich fortan als diesen ausgegeben. Von der ersten Inhaftierung als C._______ gebe es keine offiziellen Dokumente. Beim zweiten Mal sei er als D._______ inhaftiert gewesen. Grund für diese Inhaftierung sei nicht ein Verbrechen in Zusammenhang mit der Staatssicherheit gewesen, sondern ein in seinem Laden ausgebrochenes Feuer. Als er dieses bei der Polizei habe melden wollen, sei er festgenommen worden. Die Amayesh-Karte sei nicht gefälscht. Es handle sich um seine originale Karte und die Fingerabdrücke darauf seien seine eigenen. Dem Schreiben lagen folgende Beweismittel (in Kopie) bei (vgl. A27): Identitätskarte C._______, erste Seite iranischer Ausweis D._______, Ausweis D._______ mit Foto von C._______, Schulzeugnis C._______, afghanischer Ausweis G._______ (Vater von C._______), ehemaliger Ausländerausweis für Afghanen im Iran von G._______, Todesurkunde Q._______ (Bruder von C._______), Ausweis Q._______, Schuldiplom Q._______, Ausweis R._______ (Schwester von C._______), religiöse Heiratsurkunde, Bestätigung für G._______ betreffend Geldsammlung im Iran, Tazkira S._______ (Mutter von C._______), Tazkira G._______, Heiratsurkunde Eltern. C.d Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass den nachgereichten Dokumenten, die nur in Kopie vorliegen würden und teils unleserlich und nicht fälschungssicher seien, nur beschränkter Beweiswert zukomme. Weder diese noch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. April 2019 vermöchten die Zweifel hinsichtlich seiner Identität zu beseitigen. Es gehe daher von einer Identitätstäuschung aus, und da der Beschwerdeführer seine Identität und insbesondere seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen könne, beabsichtige es, dessen Nationalität auf "Staat unbekannt" zu setzen. Es gewährte ihnen hierzu - zur vermuteten Identitätstäuschung und der Datenanpassung - das rechtliche Gehör. C.e Mit Eingabe vom 8. September 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer, C._______ zu sein. Er sei nicht erst am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Von der Festnahme bis zur Deportation habe es höchstens fünf Tage gedauert. Nach der Rückweisung nach Afghanistan sei er erneut über die Grenze geflüchtet und schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. Er sei am (...) bei dem Versuch, die Grenze vom Iran in die Türkei zu überschreiten, festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Anlässlich der Festnahme sei er von den iranischen Behörden fotografiert und daktyloskopisch erfasst worden. Bei K._______ handle es sich um seinen (...), den Sohn seines älteren, bereits verstorbenen (...), der wie ein (...) in seiner Familie aufgewachsen sei. Er habe nicht beabsichtigt, falsche Angaben zu den familiären Verhältnissen zu machen. D. D.a Mit Verfügung vom 30. September 2020 - eröffnet am 3. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan "C._______, geboren (...), Staat unbekannt" lauten würden, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Identität seien vage und wenig substantiiert geblieben. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Tag und den Monat seiner Geburt nach persischem Kalender zu nennen. Auch die Ausführungen zu der Identität, die er von einem verstorbenen iranischen Staatsbürger übernommen haben wolle, vermöchten nicht zu überzeugen. Es bestünden begründete Zweifel hinsichtlich seiner Identität, die auch die eingereichten Dokumente nicht zu beseitigen vermöchten. Der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte komme nur ein geringer Beweiswert zu, zumal Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher seien und zudem unklar sei, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die sich widersprechenden Angaben zu K._______ ([...] respektive [...]) zu erklären. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass C._______ ledig sei, keine Kinder habe und am (...) von der iranischen Polizei festgenommen und am (...) nach Afghanistan deportiert worden sei. D._______ sei laut iranischem Bevölkerungsregister nicht verstorben. Die Beschwerdeführerin und D._______ seien im Iran registriert, verheiratet und hätten ein gemeinsames registriertes Kind. Mit Ausnahme der auf C._______ lautenden Amayesh-Karte seien die eingereichten Dokumente als echt beurteilt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität (C._______ aus Afghanistan) mutmasslich um eine gestohlene Identität handle, und dass er tatsächlich D._______ und somit iranischer Staatsbürger sei. Die am 5. April 2019 eingereichten Beweismittel würden nur in Kopie vorliegen. Solche Dokumente seien nicht fälschungssicher und auch leicht käuflich erwerbbar. Zudem sei die Qualität der Kopien ungenügend, da der Text teils unleserlich sei. Die Dokumente hätten daher nur einen beschränkten Beweiswert. Weder die nachgereichten Beweismittel noch die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zweifel an seiner Identität zu beseitigen. Es sei weiterhin unklar, wie es möglich sei, dass C._______ am (...) von der iranischen Polizei festgenommen und am (...) nach Afghanistan deportiert worden sei, während der Beschwerdeführer sich unter derselben Identität zur betreffenden Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, glaubhaft darzulegen, dass er der Afghane C._______ und nicht der Iraner D._______ sei. Ferner habe er offensichtlich wissentlich falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Seine Angabe, K._______ sei sein (...), habe sich als unzutreffend herausgestellt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2020 zu seiner Rückschaffung nach Afghanistan seien zudem nicht mit seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung vereinbar, wonach er seit der Kindheit nie mehr in Afghanistan gewesen und nie dorthin deportiert worden sei. Diese neuen Vorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers noch bestärken. Da die Identität und insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, werde dessen Nationalität im ZEMIS mit "Staat unbekannt" erfasst (mit Bestreitungsvermerk). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bedürfen. Seine Asylvorbringen seien ohnehin unglaubhaft, hätten laut der Botschaftsabklärung doch weder betreffend C._______ noch D._______ Hinweise zu einer Inhaftierung und Verurteilung gefunden werden können. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei daher gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen immer zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne daher nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden. Die Corona-Pandemie allein vermöge der Zumutbarkeit nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten konkrete Hinweise bestehen, in eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation zu geraten, und solche lägen nicht vor. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. E. E.a Betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind stellte das SEM mit Verfügung ebenfalls vom 30. September 2020 - eröffnet am 3. Oktober 2020 - fest, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Kindes im ZEMIS entsprechend dessen Reisepass erfasst würden ("B._______, geboren [...]"). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Hinsichtlich der Konversion zum sunnitischen Glauben sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen bei einer Rückkehr in den Iran asylerheblicher Gefährdung ausgesetzt werde. Das betreffende Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei erwerbstätig gewesen ([...]) und verfüge im Iran über ein Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Söhne), das sie und ihr Kind bei der Rückkehr unterstützen könne. Zudem könnten sie die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt werde. Aus medizinischen Gründen sei nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei im Iran möglich und auch sonst verfüge das Land über ein solides Gesundheitssystem. Die Corona-Pandemie allein vermöge der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenzustehen. F. F.a Mit gemeinsamer Eingabe vom 2. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Sie ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache in diesem Umfang zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Sie stellten die Nachreichung eines Beweismittels (Tazkira des Beschwerdeführers) in Aussicht und ersuchten diesbezüglich vorerst um Sistierung der Beschwerdeverfahren. F.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie würden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche nicht anfechten, sondern nur den Wegweisungsvollzug. Relevant sei in diesem Zusammenhang die Identität des Beschwerdeführers. Er sei C._______ aus Afghanistan und nicht D._______ aus dem Iran. Es sei nicht unüblich, dass ein Afghane sein Geburtsdatum nicht genau kenne. Die Beschwerdeführerin vermöge sich nicht einmal an die Geburtsjahre ihrer Kinder zu erinnern, umso weniger könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sein genaues Geburtsdatum kenne. Er habe berichtigt, dass es sich bei K._______ nicht um seinen (...), sondern seinen (...) handle. Dieser habe in seiner Familie gelebt, nachdem dessen Vater gestorben sei und die Mutter ihn verlassen habe. Bei der Amayesh-Karte handle sich um die Flüchtlingskarte, die er im Iran als Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe die Identität eines Iraners gekauft, da Ehen zwischen Iranerinnen und Afghanen verboten seien, und seine Frau schwanger gewesen sei und er gewollt habe, dass sein Kind als Iraner geboren werde. Nachdem er sich die Identität von D._______ zugelegt habe, habe er seine ursprüngliche Identität verschwinden lassen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft, dass C._______ nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, sei insofern logisch, als er im Iran ja nicht offiziell habe heiraten und sein Kind als Iraner registrieren lassen können. Es sei auch logisch, dass D._______ verheiratet sei und ein Kind habe, nachdem er sich als diesen ausgegeben habe. Auch sei es logisch, dass D._______ nicht als verstorben gemeldet worden sei, andernfalls er dessen Identität gar nicht hätte kaufen können. Ein Verstorbener hätte auch kaum heiraten können. Es sei nicht abwegig, dass er seit der Heirat kaum noch Dokumente besessen habe, die seine wahre Identität (C._______) belegen würden, ansonsten die Gefahr der Enttarnung bestanden hätte. Er sei weder am (...) von der iranischen Polizei festgenommen noch am (...) nach Afghanistan deportiert worden. Es müsse sich dabei um eine andere Person namens C._______ handeln. In Afghanistan sei das Tragen eines Nachnamens lange nicht verbreitet gewesen. Bei der Einreise in den Iran sei ihm und seiner Familie durch die iranischen Behörden der Nachname C._______ gegeben worden, was (...) bedeute. Es sei durchaus möglich, dass auch ein anderer C._______ aus Afghanistan eingewandert sei und diesen Nachnamen erhalten habe. Er habe bei den Befragungen unter Beweis gestellt, dass er Dari spreche; diese Sprache werde vor allem durch persisch-sprachige Afghanen gesprochen und sei kaum ohne Akzent zu sprechen, wenn es sich nicht um die Muttersprache handle. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich zwecks Beschaffung eines Ausweisdokuments an die afghanische Botschaft gewendet. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Asylgesuchstellung, zumal er vorliegend nur die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantrage. Von der afghanischen Botschaft habe er die beiliegende Bestätigung erhalten. Mittels dieser Bestätigung, die bereits auf dem Weg nach Afghanistan sei, werde er voraussichtlich eine Tazkira erhalten. Ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei unzumutbar. Zudem würde dies zu einer Trennung der Beschwerdeführenden führen, was mit Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sprachlich und wirtschaftlich integriert. Wie die beiliegende Lohnabrechnung zeige, könne er für die Familie finanziell aufkommen. G. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete aufgrund der separaten Verfügungen des SEM zwei Beschwerdeverfahren (D-5390/2020 betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind; D-5393/2020 betreffend den Beschwerdeführer) und bestätigte am 3. November 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein neues Beweismittel ein, bei dem es sich um eine Kopie der Taskira des Beschwerdeführers handle. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, bei denen es sich um die Originale der Taskira und der iranischen Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers handle. Zustellkuverts oder dergleichen gebe es nicht, da der Bruder des Beschwerdeführers die Dokumente einer Person mitgegeben habe, die von Afghanistan in die Schweiz geflogen sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 - eröffnet am 1. Februar 2021 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine vollständige Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. L. Innert entsprechend erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Februar 2021 eine Übersetzung zu den Akten. M. Am 17. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer für seinen (...) gesorgt habe, vermöge die falschen Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis nicht zu erklären. Falschangaben zu verwandtschaftlichen Verhältnissen seien als versuchte Täuschung hinsichtlich der Identität zu werten, zumal Verwandtschaftsverhältnisse Teil der Identität darstellen würden. Die Beschwerde enthalte keine Beweise, welche die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran infrage stellen könnten. Das Argument, dass es auch in der Schweiz Personen gleichen Namens gebe, und deshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei der Person, die nach Afghanistan deportiert worden sei, um eine andere Person gleichen Namens wie der Beschwerdeführer gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Bei den nachgereichten Beweismitteln handle es sich nicht um fälschungssichere respektive rechtsgenügliche Identitätsdokumente. Dokumente dieser Art seien auch käuflich leicht erhältlich und nicht vor Fälschung sicher. Bezüglich der iranischen Aufenthaltsgenehmigung sei zudem unklar, weshalb diese nicht bereits früher eingereicht worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument habe erhältlich machen können, zumal er seinen Angaben zufolge nach der Heirat kaum noch Dokumente betreffend seine "wahre Identität" besessen habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 12. März 2021 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Es wurde keine Replik zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2020 S. 4). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. Auch die Dispositiv-Ziffern betreffend ZEMIS-Einträge blieben unangefochten. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss seine Identität und Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. dazu BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Identität und insbesondere ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. 5. 5.1 Wie in E. 4.3 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben asylsuchender Personen wesentliche Bedeutung zu. 5.2 Von der Beschwerdeführerin und dem Kind liegen iranische Identitätsdokumente - am (...) ausgestellte Reisepässe - bei den Akten (vgl. A16). 5.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und das SEM äusserte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur Identität, insbesondere der behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass diese Zweifel berechtigt sind, und der Einschätzung des SEM, dass von einer Identitätstäuschung seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei, zuzustimmen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität weisen erhebliche Widersprüche auf und sind nicht mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung in Einklang zu bringen. Auf dem von ihm bei der Ankunft im Empfangszentrum ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, der iranische Staatsbürger D._______ zu sein (vgl. A1). Die dieser Angabe widersprechende, nachfolgend genannte Identität - C._______ aus Afghanistan - vermochte der Beschwerdeführer weder substantiiert darzulegen noch mittels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Der Einwand, es könne von ihm nicht erwartet werden, sich an das genaue Geburtsdatum zu erinnern, vermag nicht zu greifen, konnte er doch demgegenüber das Geburtsdatum von D._______ ohne Weiteres nennen. Laut Botschaftsbericht ist die Person C._______ am (...) vom Iran nach Afghanistan deportiert worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufgehalten hat. Dass es sich bei der deportierten Person um eine andere Person mit nicht nur exakt gleichem Vor-, sondern auch Nachnamen wie der Beschwerdeführer gehandelt hat, ist nicht völlig unmöglich. Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst diametral, indem er in der Eingabe vom 8. September 2020 plötzlich vorbrachte, die besagte Person gewesen zu sein, die laut Botschaftsbericht nach Afghanistan deportiert worden sei, dies nur nicht erst am (...), sondern bereits im (...), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, seit Kindesalter nie mehr in Afghanistan gewesen und auch nie dorthin ausgeschafft worden zu sein. Auch mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira vermag er die behauptete afghanische Identität nicht zu belegen. Afghanische Tazkira, die keine formalen Sicherheitsmerkmale enthalten, gelten nicht als fälschungssicher, und ihnen kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Ein Dokument wie das vorliegende vermag somit nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Der Beweiswert wird zusätzlich dadurch gemindert, als dass sich erkennen lässt, dass das Foto offenbar nachträglich über dem Stempel angebracht wurde. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht denn auch keine Gewähr, zumal nicht erstellt ist, wie es zu dessen Ausstellung in Afghanistan am (...) gekommen ist. Mit der Angabe in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2021, es existiere kein Zustellnachweis, da sein Bruder das Dokument einer Person mitgegeben habe, die von Afghanistan in die Schweiz geflogen sei, vermag der Beschwerdeführer das Prozedere der Dokumentenausstellung in Afghanistan und die Übermittlung an ihn nicht schlüssig darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, wie respektive über wen der Beschwerdeführer das besagte Dokument in Afghanistan beschafft hat, an wen es dort von den afghanischen Behörden ausgehändigt wurde und wie es in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist, zumal der Bruder laut den Angaben des Beschwerdeführers in J._______ und nicht in Afghanistan lebe. Hinzu kommt, dass kaum nachvollziehbar ist, weshalb die afghanischen Behörden ein Identitätspapier mit einem Nachnamen ausstellen sollten, der dem Beschwerdeführer angeblich von den iranischen Behörden willkürlich zugeteilt worden sein soll. Auch die übrigen, auf die Person C._______ lautenden Beweismittel, und die Dokumente, die sich auf dessen Eltern und Geschwister beziehen würden, vermögen nicht zu belegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den besagten C._______ aus Afghanistan handelt. Das angebliche Verwandtschaftsverhältnis (Eltern-Sohn respektive Geschwister) ist durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verwandtschaft zu K._______ am 8. September 2020 abgegebene Erklärung, wonach er diesbezüglich keine Täuschungsabsicht gehabt habe, vermag kaum zu überzeugen, hatte er im Rahmen der Anhörung 8. August 2016 auf entsprechende Frage hin doch vehement bestritten, dass der genannte Verwandtschaftsgrad ([...]) falsch sei (vgl. A20 S. 25 F102-104). Ebenso wenig vermögen die Angaben des Beschwerdeführers zur Aneignung der Identität eines verstorbenen Iraners zu überzeugen. Es ist kaum zu glauben, dass der Tod des (...) geborenen D._______, der eingetreten sei, bevor dieser das 18. Altersjahr erreicht habe (mithin vor dem Jahr [...]), in all den Jahren bis zum "Identitätskauf" durch den Beschwerdeführer (...) unentdeckt geblieben sei, wenn dieser tatsächlich im Kindes- und wohl noch schulpflichtigen Alter gestorben wäre. Es erscheint unglaubhaft, dass der damals seinen Angaben zufolge bereits (...)-jährige Beschwerdeführer ohne Weiteres sein Foto auf die Identitätsdokumente des verstorbenen Kindes hätte kleben können, und dass die Kindsfamilie den Beschwerdeführer ab (...) problemlos als ihren Sohn hätte ausgeben können, ohne dass jemals jemand stutzig geworden wäre. Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Identität (C._______ aus Afghanistan) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. 6. 6.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 6.1.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es ist - wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.3) - nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden, bei fehlenden glaubhaften Angaben oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, sowie Urteile des BVGer D-5807/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.4.2, D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3). 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und zu seiner Identität, namentlich seiner Herkunft respektive Staatsangehörigkeit, unglaubhafte Angabe gemacht. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Dies verunmöglicht eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumal insbesondere seine Nationalität nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu widerlegen. Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines tatsächlichen Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Da der rechtserhebliche Sachverhalt soweit wie möglich erstellt wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 30. September 2020 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1). Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Kindes als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin kann ihren Angaben zufolge eine gewisse Schulbildung und Erfahrung als (...) und (...) vorweisen. Zudem verfügt sie über verwandtschaftliche Bande im Heimatland, sowohl am bisherigen Wohnort F._______ (Söhne, Geschwister) als auch in der Heimatstadt M._______ (Mutter, Geschwister). Auch der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu verlassen (vgl. die vorstehenden Ausführungen E. 6.1). Sodann wurde das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) rechtskräftig abgewiesen, weshalb dieser die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Des Weiteren sind keine aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes dokumentiert. Bei medizinischen Beschwerden könnte im Übrigen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Für eine solche Notlage bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem weist das Gesundheitssystem im Iran ein relativ hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei Bedarf im Iran medizinische Betreuung erhalten können (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.3, E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 m.w.H.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich das Kind nach kurzer Zeit wieder an die iranischen Verhältnisse gewöhnen dürfte und im Iran integrieren kann. Auch wenn es sich nun seit bald sechs Jahren in der Schweiz aufhält und mittlerweile (...) Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass seine Mutter (die Beschwerdeführerin) nach wie vor eine wichtige Bezugsperson darstellt, und dass noch nicht von einer eigenständigen Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3). Es bestehen damit insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. 6.2.3 Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 6.2.4 Aufgrund des Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Kindes ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: