Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus Afghanistan, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss ungefähr Ende September 2015 und gelangte am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 15. Dezember 2015 gab er an, er sei im Dorf B._______ in der Provinz C._______ (Afghanistan) geboren worden und habe dort bis vor etwa drei Monaten gelebt. Er sei Analphabet. Die Taliban seien wegen seines Vaters immer wieder zu ihnen gekommen. Der Vater habe sich geweigert, die Taliban zu unterstützen; da er von diesen bedroht worden sei, habe er die Familie verlassen - seit zwei Jahren wüssten sie nicht, wo er sich befinde. In der letzten Zeit hätten die Taliban auch von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, dass er sie unterstütze. Er sei entführt und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Die Taliban hätten ihn freigelassen, seien aber wiedergekommen, um nach seinem Vater zu fragen. Danach sei er geflohen. A.c Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 2. November 2017 den Auftrag, mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsabklärung durchzuführen. Ein entsprechendes Gespräch fand am 6. November 2018 statt. Am 17. Juli 2019 verfasste die sachverständige Person von LINGUA eine Aktennotiz. A.d Am 29. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (Pakistan) geboren worden, wo er bis 2015 im Dorf E._______ gelebt habe. Er habe zehn Jahre lang eine staatliche Schule besucht. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Angaben, die er bei der BzP gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Seine Familie befinde sich nun in Afghanistan, da sie von den pakistanischen Behörden ausgewiesen worden sei. Er selbst sei nur einige Tage in Afghanistan gewesen. Dort gebe es Taliban, die kämpften, und es explodierten Bomben. Er habe keinen engen Kontakt zu seiner Familie, die in F._______ lebe und der es gut gehe. Sein Vater sei kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan verschwunden. Er habe dort eine seiner Töchter besucht und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner anderen Schwester weiterhin in Pakistan gelebt. Einmal sei er zusammen mit seinem Vater in Afghanistan gewesen, da dieser gewollt habe, dass er eine Tazkira erhalte. Mittlerweile habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Der Beschwerdeführer gab beim SEM seine Tazkira und eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde G._______ ab. A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. September 2019 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.f Am 4. Oktober 2019 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2019 übermittelt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 - eröffnet am 18. Oktober 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang seien die Akten der Kantonspolizei (...) zu editieren und das SEM anzuweisen, Klarheit betreffend die LINGUA-Abklärungen zu schaffen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2019 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 gut, und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM, das er anwies, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akten der Kantonspolizei (...) zu gewähren. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 wurde an den Anträgen festgehalten; der Eingabe lag eine Kostennote vom 13. Dezember 2019 bei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seiner Biographie gemacht habe, massiv widersprüchlich ausgefallen seien. Auch seine Angaben zu den beiden Kurzaufenthalten in Afghanistan (Beschaffung der Tazkira und Aufenthalt nach der Ausweisung aus Pakistan) seien vage und widersprüchlich gewesen. Es erscheine nicht plausibel, dass er zum Zweck des Erhalts einer Tazkira nach Afghanistan gereist sei, zumal er zur Reise keine präzisen Angaben gemacht habe. Es sei fraglich, ob er als illegal anwesender Ausländer in Pakistan zehn Jahre lang eine staatliche Schule hätte besuchen können. Er habe gegenüber dem SEM bewusst falsche Asylgründe dargelegt; er habe dies bei der Anhörung bestätigt. Somit dürfte nicht anzunehmen sein, dass sein Vater verschollen sei, habe der Beschwerdeführer doch den entsprechenden Hintergrund bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich dargestellt. Die pauschalen Schilderungen in Bezug auf das Leben in Pakistan und Afghanistan sowie seine kurzen Erläuterungen zu den Hintergründen seiner Rückschaffung nach Afghanistan seien nicht erlebnisgeprägt. Es sei auch nicht plausibel, dass er in Afghanistan nur ein loses Familiennetz habe. Der Beweiswert der abgegebenen Tazkira sei äusserst gering und diene weder als Beleg für einen Aufenthalt in Afghanistan noch als Beweis für seine Nationalität. Angesichts seines Aussageverhaltens sei nicht auszuschliessen, dass er auch über die pakistanische Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltsstatus in Pakistan verfüge. Das SEM sehe es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden willentlich über seinen Lebenslauf habe täuschen wollen. Angesichts der Annahme, dass er wohl nie in Afghanistan gewesen sein dürfte, sei seinen Vorbringen zu den Asylgründen, er habe Auswirkungen der schlechten Sicherheitslage auf seine Person befürchtet, die Grundlage entzogen. Die Befürchtungen wären ohnehin nicht asylrelevant. Die Modalitäten für den Wegweisungsvollzug seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungspflicht (Art. 7 und 8 AsylG; SR 142.31). Im Falle fehlender Hinweise seitens eines Asylsuchenden sei es nicht Aufgabe des SEM, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. In Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung oder gar die pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge. Daher werde der Schluss gezogen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Diese Einschätzung werde auch durch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Es könne nicht abschliessend überprüft werden, ob die derzeit indizierte medizinische Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund sprächen die medizinischen Vorbringen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung eingeräumt, dass er bei der BzP falsche Angaben gemacht habe. Er habe somit zwar zwei Geschichten erzählt, aber klar gesagt, welche Geltung haben solle. Die von ihm geltend gemachte Fluchtgeschichte könnte gut stimmen. In Pakistan lebten zirka drei Millionen Afghanen, von denen ein grosser Teil keine Aufenthaltsbewilligung habe. Es entspreche dem Usus, dass afghanische Kinder trotzdem die Schule besuchen könnten. Es habe 2015 viele Rückführungen von Afghanen gegeben. Es sei somit gut möglich, dass es sich so zugetragen habe, wie von ihm geschildert. Das LINGUA-Gutachten sei nicht editiert worden und gemäss Aktenverzeichnis existiere ein solches nicht. Es habe zwar ein Gespräch mit einem LINGUA-Experten gegeben, ein Gutachten sei aber nicht verfasst worden. Bei den Akten liege eine Tazkira, die für seine afghanische Staatsangehörigkeit spreche. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass es sich um ein in Afghanistan verbreitetes Identitätspapier handle. Da die Tazkira nicht fälschungssicher sei, komme ihr verminderter Beweiswert zu. Ohne deren Prüfung könne indessen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Das SEM halte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen. Dem Vorbringen, wonach er direkte Auswirkungen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan befürchtet habe, sei jegliche Grundlage entzogen. Diesbezüglich fehle die Angabe einer rechtlichen Grundlage. Zudem habe das SEM festgehalten, bei Pakistan handle es sich um einen Drittstaat; in der Folge habe es erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Vollzugspunkt werfe man ihm die Verletzung von Mitwirkungspflichten vor und entbinde sich von der Pflicht, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Es sei unklar, ob das SEM das Gesuch abgelehnt habe, weil der Beschwerdeführer mutmasslich absichtlich versucht habe, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen, oder weil seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Hätte er versucht, die Behörden zu täuschen, müsse der Versuch als untauglich bezeichnet werden. Ein solcher Versuch wäre nur dann erfolgversprechend, wenn eine falsche Geschichte zweimal gleich dargelegt würde. Die Anhörungen seien aber derart unterschiedlich ausgefallen, dass es sich kaum um den Versuch einer Täuschung handle. Zudem habe er bei der Anhörung offengelegt, dass er in der BzP falsche Angaben gemacht habe. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG müsse Asylsuchenden das rechtliche Gehör gewährt werden, wenn man ihnen im Entscheid vorwerfe, über die Identität getäuscht zu haben. Das SEM spreche über eine Täuschung über den Lebenslauf, was einer Identitätstäuschung gleichkomme. Die Verfügung müsse demnach aufgehoben werden und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Es sei unklar, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Ablehnung des Asylgesuchs basiere. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs habe nicht stattgefunden. Bei einer genaueren Analyse fänden sich gute Erklärungsansätze für die inhaltlich unterschiedlichen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, es gehe ihm nicht gut, er leide unter psychischen Problemen. Es werde klar, dass er unter dem Tod seiner Mutter leide. Die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass er stark depressiv wirke, oft einfache Fragen nicht verstehe, unkonzentriert und apathisch scheine und sich an vieles nicht erinnern könne. Gemäss dem ärztlichen Bericht leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung; der behandelnde Arzt stelle für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht adäquat behandelt werde, eine schlechte Prognose und erachte den Vollzug für nicht verantwortbar. Der psychische Zustand müsse hinsichtlich des Aussageverhaltens berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtbeurteilung müsse sein Allgemeinzustand berücksichtigt werden. Es erscheine unangemessen, ihm vorzuwerfen, er habe versucht, die Asylbehörden zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo er ein Asylgesuch stellen müsse und sei in I._______ von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe gesagt, die Haft habe ihm psychisch schwer zugesetzt und er habe dort Menschen getroffen, die ihn verängstigt hätten. Die BzP habe 60 Minuten gedauert und es sei davon auszugehen, dass man nicht in die Tiefe habe gehen können. Bei der Anhörung habe er sich von den Angaben, die er zum Lebenslauf gemacht habe, distanziert. Der Entscheid des SEM sei von einer Person gefällt worden, die keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt habe; die Anhörung im August 2019 sei nicht von der Person durchgeführt worden, die zwei Monate später entschieden habe. Begründet sei dieser Handwechsel nicht. Die Unterschiede in den Angaben seien anlässlich der Anhörung nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer sei nicht auf Widersprüche aufmerksam gemacht worden, die hätten geklärt werden müssen. Grund dafür sei gewesen, dass er von Beginn weg offengelegt habe, dass er in der BzP falsche Angaben gemacht habe. Die Argumentation in der Verfügung, aufgrund der widersprüchlichen biographischen Angaben seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft, überzeugten demnach nicht. Hätte die entscheidende Person die Anhörung durchgeführt, wäre ihr vorzuwerfen, sie habe ihn in die Widerspruchsfalle laufen lassen. Den Vorwurf zu erheben, ohne darüber zwei Monate zuvor ein einziges Wort zu verlieren, wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem des rechtlichen Gehörs kaum zu vereinbaren. Die Argumentation sei wohl unter anderem auf den Handwechsel des Dossiers zurückzuführen. Wer den Beschwerdeführer zu Gesicht bekommen, einige Worte mit ihm gewechselt und die Akten aufmerksam durchgesehen habe, bemerke, dass er kein Mensch sei, der die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vielmehr sei er ein junger Mann, der in äusserst schlechter psychischer Verfassung sei. Vermutlich weil er ein schweres Leben und eine anstrengende Flucht hinter sich habe und allenfalls auch, weil das SEM über sein Gesuch beinahe vier Jahre lang nicht entschieden habe. Das SEM führe ins Feld, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung oder die Staatsbürgerschaft verfüge. Dieses Restrisiko bestehe, es sei aber sehr klein. Hätte er in Pakistan eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, wäre diese mit grosser Wahrscheinlichkeit erloschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei, sei auszuschliessen. Die Asylbehörden würden von ihm ermächtigt, bei den pakistanischen Behörden entsprechende Erkundigungen einzuholen.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei von der Stadtpolizei (...) unter den Personalien A._______, geboren (...), Afghanistan, registriert worden. Er sei am 30. November 2015 um 20.10 Uhr verhaftet worden. Gemäss den Aussagen einer einvernommenen Drittperson habe er dieser gegenüber angegeben, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein. Gemäss dem Rapport der Polizei habe er das schweizerische Territorium am 30. November 2015 um zirka 17 Uhr betreten. Er habe der Polizei gesagt, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater von den Taliban zur Hilfe genötigt worden sei. Zuletzt habe er in J._______ gewohnt. Alle seine Papiere habe er unterwegs verloren, seine Mutter und seine Schwestern lebten in Afghanistan. Gemäss der staatsanwaltlichen Haftentlassungsverfügung habe die Haft ab dem 30. November 2015 um 20.10 Uhr bis zum 2. Dezember 2015 gedauert. Diese Verfügung sei am 2. Dezember 2015 um 10.45 Uhr erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe das Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ am 3. Dezember 2015 um 11.15 Uhr erreicht, wo die BzP am 15. Dezember 2015 durchgeführt worden sei. Zwischen Freilassung und Befragung seien knapp zwei Wochen gelegen. Mit dem Beschwerdeführer sei am 6. November 2018 ein LINGUA-Gespräch durchgeführt, jedoch sei kein ausführlicher Bericht verfasst worden. Es befinde sich nur eine Aktennotiz der sachverständigen Person mit deren Fazit bei den Akten. Diese Massnahme sei in mehreren Fällen aufgrund der sehr hohen Pendenzenlast an LINGUA-Mandaten von Personen mit geltend gemachter afghanischer Staatsangehörigkeit getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe während des LINGUA-Gesprächs offengelegt, er sei im Milieu Paschto-sprachiger afghanischer Emigranten aus der Provinz C._______ in D._______ in der Nähe von K._______ in Pakistan hauptsozialisiert worden. Nach Auffassung der sachverständigen Person bestünden keine Hinweise darauf, welche diese Angaben bezüglich der Sozialisation widerlegten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor dem LINGUA-Gespräch vom 6. November 2018 darum bemüht hätte, das SEM über seine unstimmigen Angaben zu informieren. Es sei fraglich, ob er seine Aussagen betreffend Sozialisation und Asylgründe im Rahmen der Anhörung ohne vorheriges LINGUA-Gespräch von sich aus berichtigt hätte.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei kurz nach der Einreise im Zuge seiner Asylgesuchstellung von der Polizei inhaftiert und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Inhaftierung bei der Asylgesuchstellung stehe nicht im Einklang mit der EMRK und anderen Grundrechten. Das Vorgehen der Polizei sei äusserst verwerflich. Man kenne die Inhaftierung bei der Asylgesuchstellung von einigen Dublin-Mitgliedstaaten, die das Asylsystem auszuhebeln versuchten. Das SEM habe sich nicht dazu geäussert, wie es zum Verhalten der Polizei stehe. Dass die unrechtmässige Haft das Aussageverhalten bei der BzP hätte beeinflussen können, scheine es auszuschliessen. Dem SEM sei somit zu unterstellen, dass es die Vorgehensweise der Polizei akzeptiere und toleriere. Ein Ersuchen um Schutz vor Verfolgung im Heimatland stelle keinen Haftgrund dar. Das SEM werfe in der Vernehmlassung die Frage auf, ob der Beschwerdeführer seine Angaben zur Sozialisierung auch dann berichtigt hätte, wenn das Gespräch mit der sachverständigen Person nicht stattgefunden hätte, und beantworte sie gleich selbst. Das SEM gebe zu, dass man mit Bezug auf die Abklärungen der Fachstelle LINGUA nicht auf ein Gutachten, sondern lediglich auf eine Aktennotiz abstelle. Das fehlende Gutachten werde mit der hohen Pendenzenlast der Fachstelle begründet, was nicht angebracht erscheine. Sei diese beigezogene Stelle überlastet und könne den Auftrag nicht ausführen, müsse sich das SEM etwas Besseres einfallen lassen. Nur weil das SEM das Asylverfahren ins zeitlich Unermessliche gezogen habe, dürfe es das Verzögern des Verfahrens durch die unabhängige Fachstelle LINGUA nicht grundlos legitimieren. Offenbar lasse man sich von der Fachstelle den Zeitplan für die Asylverfahren diktieren und ermögliche es dieser, Asylverfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen. Ob diese Fachstelle unabhängig sei, bleibe zu bezweifeln. Es sei seltsam, dass unabhängige Experten Zugriff auf das Asyldossier hätten und dort Aktennotizen hinterlassen könnten. Merkwürdig sei, dass das SEM sich auf diese Aktennotiz berufe, die nicht ediert worden sei. Inwiefern daraus hervorgehen könne, dass der Beschwerdeführer Berichtigungen zu seiner Sozialisation gemacht habe, müsse genau belegt werden. Das SEM habe sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Tazkira nicht geäussert. Es scheine, als möchte das SEM seine gesamte Entscheidung auf die Aktennotiz der Fachstelle LINGUA abstützen. Man wolle den Asylentscheid in die Hände der sachverständigen Person der Fachstelle LINGUA legen, die in diesem Verfahren vollumfänglich versagt habe.
E. 5.1 Auf die in den Beschwerdeeingaben im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und der Rolle der LINGUA-Expertin erhobenen Rügen, ist einleitend einzugehen.
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Ausführungen zur Vorgehensweise der Kantonspolizei (...) ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Dennoch ist vorfrageweise festzustellen, dass den bei den SEM-Akten liegenden Dokumenten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich einer Personenkontrolle durch die Stadtpolizei (...) vom 30. November 2015 nicht ausweisen konnte und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen wurde. Am folgenden Tag wurde er wegen Widerhandlung gegen das damals geltende AuG (Ausländergesetz; SR 142.20 / Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum [Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG) der Staatsanwaltschaft (...) zugeführt. Diese erkannte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.-, wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden seien. Des Weiteren ordnete sie am 2. Dezember 2015 die Haftentlassung des Beschwerdeführers an und übergab ihn gestützt auf ein Rücklieferungsgesuch des kantonalen Migrationsamtes vom 1. Dezember 2015 der Kantonspolizei (...) zwecks Zuführung an das Migrationsamt. Das Migrationsamt verfügte am 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG die Haft und beauftragte die Kantonspolizei (...) mit der kurzfristigen Festhaltung. Gleichentags ordnete es die Haftentlassung des Beschwerdeführers und dessen Zuführung an die Empfangsstelle L._______ an.
E. 5.2.2 Angesichts der vorstehend skizzierten Sachlage zielt die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Polizei weit über das Ziel hinaus. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal in der Schweiz auf, da er in diese nicht hätte einreisen dürfen. Seine Festnahme diente der erkennungsdienstlichen Behandlung, der Zuführung an die Strafverfolgungsbehörden und der Übergabe an das Migrationsamt, das über das weitere Vorgehen gegenüber dem sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Ausländer zu befinden hatte. Bei der Festnahme wurde er gefragt, ob er einen Arzt benötige, ob er in medizinischer Behandlung sei, ob er Verletzungen habe oder Medikamente benötige, was er alles verneinte. Bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei (...) wurde ihm erklärt, weshalb er festgenommen worden sei, dass er das Recht habe, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, einen Anwalt zu bestellen oder die amtliche Verteidigung zu beantragen sowie einen (zusätzlichen) Übersetzer zu verlangen. Zudem wurde ihm das Informationsblatt in Paschtu für festgenommene Personen erklärt. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass er in der Schweiz bleiben wolle, er äusserte sich aber nicht explizit dahingehend, dass er um Asyl nachsuchen wolle. Die Frage, ob er auf seinem Weg in die Schweiz irgendwo ein Asylgesuch gestellt habe, verneinte er. Vor Abschluss der Befragung wurde ihm erklärt, dass die Staatsanwaltschaft orientiert und er dieser innerhalb von 24 Stunden zugeführt oder freigelassen werde - es wurde ihm auch gesagt, dass das Migrationsamt über die Angelegenheit orientiert werde. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer menschenrechtskonform untergebracht und anständig verpflegt wurde, ihm akzeptable sanitarische Einrichtungen zur Verfügung standen, er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer Versorgung hatte und im Bild darüber war, weshalb er festgenommen wurde und wie das Verfahren ablief. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vorgehensweise Griechenlands und Ungarns hinsichtlich der Festnahme von Personen bei der Asylgesuchstellung und die angebliche Verwerflichkeit der Vorgehensweise der Polizei läuft ins Leere, da der Beschwerdeführer mit der illegalen Einreise in die Schweiz eine Straftat beging - was er ohne weiteres eingestand -, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage festgenommen, umgehend der Staatsanwaltschaft und ebenso umgehend dem zuständigen Migrationsamt zugeführt wurde.
E. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Beschwerdeführer der Grund seiner Festnahme durch die Stadtpolizei (...) und seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft (...) bewusst war. Ebenso bewusst musste ihm sein, dass die BzP vom 15. Dezember 2015 im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführt wurde und keinen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren hatte, da ihm Sinn und Zweck sowie die Themen der Befragung erklärt wurden. Er wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht sowie die möglichen Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen (act. A7/11 S. 1 f.). Der Umstand, dass er trotzdem falsche Angaben zu seinem Lebenslauf und den Fluchtgründen machte, ist deshalb weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das SEM wies zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des LINGUA-Gesprächs (6. November 2018) nichts unternahm, um seine Falschaussagen zu berichtigen. Das in den Beschwerdeeingaben geäusserte Verständnis für das Verhalten des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden.
E. 5.3 Hinsichtlich der Kritik an der Vorgehensweise der Fachstelle-LINGUA des SEM ist festzustellen, dass es in der Tat unbefriedigend ist, wenn eineinhalb Jahre nach Erhalt des Auftrags kein LINGUA-Gutachten vorliegt. Die in der Stellungnahme geäusserten Vermutungen und die Anwürfe an die vorliegend beauftragte Expertin sind indessen unberechtigt. Das SEM dürfte vorliegend eine LINGUA-Abklärung in Auftrag gegeben haben, da der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er verstehe die dolmetschende Person, aber einige Wörter nicht (gemäss Anmerkung habe er «papers» auf Englisch gesagt; act. A7/11 S. 2). Er gab an, überhaupt kein Dari zu sprechen (act. A7/11 S. 4), und konnte die genaue Bezeichnung der afghanischen Identitätskarte nicht wiedergeben (act. A7/11 S. 5). Er konnte nur einen der in der Provinz C._______ vertretenen Paschtunen-Stämme benennen (act. A7/11 S. 7). In Verbindung mit den weiteren, vagen Aussagen, die er bei der BzP machte, wurde der Eindruck erweckt, dass er zu seiner Herkunft beziehungsweise dem Ort seiner Sozialisation nicht die Wahrheit sagte. Somit war der Entschluss des Beschwerdeführers, trotz Hinweises auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (act. A7/11 S. 2) die Unwahrheit zu sagen, die Ursache für den Wunsch des SEM nach einer LINGUA-Analyse. Hätte er bereits bei der BzP gesagt, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen, wäre wohl keine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden. Die Fachstelle LINGUA ist in das SEM eingegliedert und angesichts der hohen Asylgesuchszahlen in mehreren Jahren mit der Erledigung der in Auftrag gegebenen LINGUA-Anfragen genauso in Rückstand geraten wie das SEM mit der Bearbeitung der Asylgesuche. Angesichts der beschränkten Anzahl der zur Verfügung stehenden Experten und Expertinnen, die wohl nicht mit einem vollen Pensum für die Fachstelle LINGUA zur Verfügung stehen, erklärt sich, dass Verfahrensverzögerungen entstehen, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen und letztlich als Rechtsverzögerung zu werten wären. Die Verantwortung für die Terminierung der LINGUA-Gutachten liegt indessen nicht bei den Experten, sondern beim SEM, weshalb die Kritik an der Expertin nicht zielführend ist. Die Aktennotiz (act. A25/1) wurde von der Expertin zuhanden der Fachstelle LINGUA verfasst und von dieser in den N-Akten abgelegt, womit der Vermutung, sie habe Zugriff auf die Verfahrensakten, der Boden entzogen ist. Das SEM hat den Kurzbericht der Expertin indessen klarerweise zu Unrecht als vertrauliche Aktennotiz klassifiziert und dem Recht auf Akteneinsicht entzogen. Eine Kopie der «Aktennotiz» vom 17. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer somit mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen (abzudecken sind die Unterschrift der Expertin und das Visum von LINGUA).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zu seiner Lebensgeschichte unzutreffende Angaben machte. Dies gestand er bei der Anhörung unumwunden ein und schilderte eine in weiten Teilen andere Lebensgeschichte als bei der BzP (act. A29/15 S. 3 ff.). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer sei vom SEM keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den widersprüchlichen Aussagen zu äussern, verkennt die tatsächlichen Gegebenheiten. So wurde ihm von der befragenden Person gesagt, bei der BzP sei festgehalten worden, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Er antwortete, es sei ihm ein Fehler unterlaufen, den er erläutert und zugegeben habe. Auf Nachfrage sagte er, er habe es beim zweiten Interview zugegeben, womit er das Gespräch mit der LINGUA-Expertin meinte. Es wurde ihm ebenfalls vorgehalten, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei in B._______ geboren worden und habe dort gelebt, worauf er ebenso einräumte, er habe damals einen Fehler gemacht und es falsch verstanden. Auf erneute Nachfrage gab er an, er habe vergessen, welche Asylgründe er bei der BzP geltend gemacht habe. Gefragt, ob irgendeine Angabe stimme, die er bei der BzP gemacht habe, entgegnete er, «es sei alles falsch» (act. A29/15 S. 3). Angesichts des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP umfangreiche Falschangaben gemacht, geht die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserte Rüge, das SEM habe seinen Entscheid zur Hauptsache auf die Aktennotiz der LINGUA-Expertin gestützt, klarerweise an den Tatsachen vorbei. Das SEM erachtete einzig die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Angaben zum hauptsächlichen Ort seiner Sozialisation unter anderem deshalb als wahrscheinlicher als die bei der BzP gemachten, da die LINGUA-Expertin beim Abhören des Gesprächs keine Hinweise dafür fand, dass auch die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Angaben zu seiner Sozialisation nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Da die LINGUA-Expertin die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung und beim LINGUA-Gespräch gemachten Angaben, er sei hauptsächlich in Pakistan sozialisiert worden, als zutreffend erachtete, musste dem Beschwerdeführer zur Aktennotiz kein rechtliches Gehör gewährt werden (hingegen hätte das SEM ihm diese im Rahmen der Akteneinsicht zustellen müssen; vgl. E. 5.3 vorstehend).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM im August 2019 eine Tazkira ein, gemäss der er im Dorf M._______ (Distrikt M._______, Provinz C._______) geboren sei. Bei der BzP gab er zwar an, er sei im Distrikt M._______ - allerdings im Dorf B._______ - geboren worden (act. A7/11 S. 3), eine Angabe, die er bei der Anhörung indessen widerrief. Dort sagte er nämlich, er sei in D._______ in Pakistan geboren worden (act. A29/15 S. 3). Gemäss seinen Angaben sei er «sehr klein» gewesen, als er zusammen mit seinem Vater bei den afghanischen Behörden gewesen sei, um sich die Tazkira ausstellen zu lassen. Gemäss den Angaben auf der eingereichten Tazkira wurde das Alter des Beschwerdeführers bei deren Ausstellung auf 18 Jahre geschätzt (der Beschwerdeführer bestätigte dies zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung; act. A29/15 S. 8), weshalb die Angabe, er sei damals «sehr klein» gewesen, nicht nachvollzogen werden kann. Die Angaben, die er zu seiner Reise nach Afghanistan und dem damit verbundenen Besuch bei seiner Schwester machte, erwecken zudem nicht den Eindruck, als berichte er von einem für ihn aussergewöhnlichen Ereignis, soll er doch damals zum ersten Mal in seinem Leben in sein Heimatland gereist sein. Auch wenn diese Reise zum Zeitpunkt der Anhörung mehrere Jahre zurücklag, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihm in Erinnerung geblieben wäre. Angesichts der bestehenden Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der vorliegend eingereichten Tazkira kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht verletzte. Entgegen den bei der BzP gemachten Angaben dürfte er weder in Afghanistan geboren worden noch dort aufgewachsen sein. Aufgrund seiner bei der Anhörung und gegenüber der LINGUA-Expertin gemachten Aussagen sowie der von Letzterer verfassten Aktennotiz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er hauptsächlich in Pakistan sozialisiert wurde. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen, die er zum Ort seiner hauptsächlichen Sozialisation und zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sowie zu den Fluchtgründen machte, ist der vom SEM vertretenen Auffassung, es sei aufgrund seines Aussageverhaltens nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Sachlage über die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, beizupflichten.
E. 7.4.1 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen.
E. 7.4.2 Das SEM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat. Er hat keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht, anhand derer die Feststellung seiner Identität zuverlässig möglich wäre. Aufgrund seiner spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist zu schliessen, dass er nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die stark voneinander abweichenden Angaben zu seiner Herkunft, seinen Fluchtgründen und den fragwürdigen Aussagen zu seinem familiären Beziehungsnetz die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG), weshalb er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen hat (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden bei fehlenden glaubhaften Angaben, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil des BVGer D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3).
E. 7.5.1 Hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingegangenen ärztlichen Berichts vom 3. Oktober 2019 ist festzustellen, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden Fachpersonen zu seinem Lebenslauf machte, von denjenigen, die er gegenüber den Asylbehörden machte, abweichen. So habe er angegeben, er sei in Pakistan und in Afghanistan aufgewachsen und sein Vater sei auf der Flucht verschollen, was im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht. Im Bericht wird ausgeführt, er leide unter dem Tod seiner Mutter und empfinde sein Leben als hoffnungs- und perspektivlos. Die Sorge, wieder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, verhindere eine Stabilisierung seines Zustandes. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1). Bis auf Weiteres seien eine regelmässige ambulante psychotherapeutische und eine medikamentöse Behandlung notwendig. Eine Wegweisung werde aus medizinischen Gründen als nicht verantwortbar erachtet.
E. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan beziehungsweise in Pakistan möglich ist. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlich Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhalten könnte. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im ärztlichen Bericht erscheint es als wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit seinen Schwestern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben wird. Der Beschwerdeführer kann sich zudem in Zusammenarbeit mit den ihn behandelnden Fachpersonen gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen.
E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in den Beschwerdeeingaben - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt soweit wie möglich erstellt wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, dass die schweizerischen Asylbehörden sich bei den pakistanischen Behörden erkundigen, ob der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist oder in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 10 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt (aArt. 110a Abs. 1 VwVG). Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 13. Dezember 2019 ausgewiesene zeitliche Aufwand (11,5 Stunden) erscheint hinsichtlich der für die Stellungnahme zur Vernehmlassung veranschlagten vier Stunden leicht überhöht und wird auf als notwendig erachtete zehn Stunden reduziert. Gemäss der Kostennote wird ein Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 8. November 2019 mitgeteilt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5807/2019 Urteil vom 10. Januar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus Afghanistan, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss ungefähr Ende September 2015 und gelangte am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 15. Dezember 2015 gab er an, er sei im Dorf B._______ in der Provinz C._______ (Afghanistan) geboren worden und habe dort bis vor etwa drei Monaten gelebt. Er sei Analphabet. Die Taliban seien wegen seines Vaters immer wieder zu ihnen gekommen. Der Vater habe sich geweigert, die Taliban zu unterstützen; da er von diesen bedroht worden sei, habe er die Familie verlassen - seit zwei Jahren wüssten sie nicht, wo er sich befinde. In der letzten Zeit hätten die Taliban auch von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, dass er sie unterstütze. Er sei entführt und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Die Taliban hätten ihn freigelassen, seien aber wiedergekommen, um nach seinem Vater zu fragen. Danach sei er geflohen. A.c Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 2. November 2017 den Auftrag, mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsabklärung durchzuführen. Ein entsprechendes Gespräch fand am 6. November 2018 statt. Am 17. Juli 2019 verfasste die sachverständige Person von LINGUA eine Aktennotiz. A.d Am 29. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (Pakistan) geboren worden, wo er bis 2015 im Dorf E._______ gelebt habe. Er habe zehn Jahre lang eine staatliche Schule besucht. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Angaben, die er bei der BzP gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Seine Familie befinde sich nun in Afghanistan, da sie von den pakistanischen Behörden ausgewiesen worden sei. Er selbst sei nur einige Tage in Afghanistan gewesen. Dort gebe es Taliban, die kämpften, und es explodierten Bomben. Er habe keinen engen Kontakt zu seiner Familie, die in F._______ lebe und der es gut gehe. Sein Vater sei kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan verschwunden. Er habe dort eine seiner Töchter besucht und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner anderen Schwester weiterhin in Pakistan gelebt. Einmal sei er zusammen mit seinem Vater in Afghanistan gewesen, da dieser gewollt habe, dass er eine Tazkira erhalte. Mittlerweile habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Der Beschwerdeführer gab beim SEM seine Tazkira und eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde G._______ ab. A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. September 2019 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.f Am 4. Oktober 2019 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2019 übermittelt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 - eröffnet am 18. Oktober 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang seien die Akten der Kantonspolizei (...) zu editieren und das SEM anzuweisen, Klarheit betreffend die LINGUA-Abklärungen zu schaffen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2019 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 gut, und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM, das er anwies, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akten der Kantonspolizei (...) zu gewähren. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 wurde an den Anträgen festgehalten; der Eingabe lag eine Kostennote vom 13. Dezember 2019 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seiner Biographie gemacht habe, massiv widersprüchlich ausgefallen seien. Auch seine Angaben zu den beiden Kurzaufenthalten in Afghanistan (Beschaffung der Tazkira und Aufenthalt nach der Ausweisung aus Pakistan) seien vage und widersprüchlich gewesen. Es erscheine nicht plausibel, dass er zum Zweck des Erhalts einer Tazkira nach Afghanistan gereist sei, zumal er zur Reise keine präzisen Angaben gemacht habe. Es sei fraglich, ob er als illegal anwesender Ausländer in Pakistan zehn Jahre lang eine staatliche Schule hätte besuchen können. Er habe gegenüber dem SEM bewusst falsche Asylgründe dargelegt; er habe dies bei der Anhörung bestätigt. Somit dürfte nicht anzunehmen sein, dass sein Vater verschollen sei, habe der Beschwerdeführer doch den entsprechenden Hintergrund bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich dargestellt. Die pauschalen Schilderungen in Bezug auf das Leben in Pakistan und Afghanistan sowie seine kurzen Erläuterungen zu den Hintergründen seiner Rückschaffung nach Afghanistan seien nicht erlebnisgeprägt. Es sei auch nicht plausibel, dass er in Afghanistan nur ein loses Familiennetz habe. Der Beweiswert der abgegebenen Tazkira sei äusserst gering und diene weder als Beleg für einen Aufenthalt in Afghanistan noch als Beweis für seine Nationalität. Angesichts seines Aussageverhaltens sei nicht auszuschliessen, dass er auch über die pakistanische Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltsstatus in Pakistan verfüge. Das SEM sehe es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden willentlich über seinen Lebenslauf habe täuschen wollen. Angesichts der Annahme, dass er wohl nie in Afghanistan gewesen sein dürfte, sei seinen Vorbringen zu den Asylgründen, er habe Auswirkungen der schlechten Sicherheitslage auf seine Person befürchtet, die Grundlage entzogen. Die Befürchtungen wären ohnehin nicht asylrelevant. Die Modalitäten für den Wegweisungsvollzug seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungspflicht (Art. 7 und 8 AsylG; SR 142.31). Im Falle fehlender Hinweise seitens eines Asylsuchenden sei es nicht Aufgabe des SEM, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. In Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung oder gar die pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge. Daher werde der Schluss gezogen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Diese Einschätzung werde auch durch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Es könne nicht abschliessend überprüft werden, ob die derzeit indizierte medizinische Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund sprächen die medizinischen Vorbringen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung eingeräumt, dass er bei der BzP falsche Angaben gemacht habe. Er habe somit zwar zwei Geschichten erzählt, aber klar gesagt, welche Geltung haben solle. Die von ihm geltend gemachte Fluchtgeschichte könnte gut stimmen. In Pakistan lebten zirka drei Millionen Afghanen, von denen ein grosser Teil keine Aufenthaltsbewilligung habe. Es entspreche dem Usus, dass afghanische Kinder trotzdem die Schule besuchen könnten. Es habe 2015 viele Rückführungen von Afghanen gegeben. Es sei somit gut möglich, dass es sich so zugetragen habe, wie von ihm geschildert. Das LINGUA-Gutachten sei nicht editiert worden und gemäss Aktenverzeichnis existiere ein solches nicht. Es habe zwar ein Gespräch mit einem LINGUA-Experten gegeben, ein Gutachten sei aber nicht verfasst worden. Bei den Akten liege eine Tazkira, die für seine afghanische Staatsangehörigkeit spreche. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass es sich um ein in Afghanistan verbreitetes Identitätspapier handle. Da die Tazkira nicht fälschungssicher sei, komme ihr verminderter Beweiswert zu. Ohne deren Prüfung könne indessen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Das SEM halte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen. Dem Vorbringen, wonach er direkte Auswirkungen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan befürchtet habe, sei jegliche Grundlage entzogen. Diesbezüglich fehle die Angabe einer rechtlichen Grundlage. Zudem habe das SEM festgehalten, bei Pakistan handle es sich um einen Drittstaat; in der Folge habe es erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Vollzugspunkt werfe man ihm die Verletzung von Mitwirkungspflichten vor und entbinde sich von der Pflicht, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Es sei unklar, ob das SEM das Gesuch abgelehnt habe, weil der Beschwerdeführer mutmasslich absichtlich versucht habe, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen, oder weil seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Hätte er versucht, die Behörden zu täuschen, müsse der Versuch als untauglich bezeichnet werden. Ein solcher Versuch wäre nur dann erfolgversprechend, wenn eine falsche Geschichte zweimal gleich dargelegt würde. Die Anhörungen seien aber derart unterschiedlich ausgefallen, dass es sich kaum um den Versuch einer Täuschung handle. Zudem habe er bei der Anhörung offengelegt, dass er in der BzP falsche Angaben gemacht habe. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG müsse Asylsuchenden das rechtliche Gehör gewährt werden, wenn man ihnen im Entscheid vorwerfe, über die Identität getäuscht zu haben. Das SEM spreche über eine Täuschung über den Lebenslauf, was einer Identitätstäuschung gleichkomme. Die Verfügung müsse demnach aufgehoben werden und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Es sei unklar, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Ablehnung des Asylgesuchs basiere. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs habe nicht stattgefunden. Bei einer genaueren Analyse fänden sich gute Erklärungsansätze für die inhaltlich unterschiedlichen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, es gehe ihm nicht gut, er leide unter psychischen Problemen. Es werde klar, dass er unter dem Tod seiner Mutter leide. Die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass er stark depressiv wirke, oft einfache Fragen nicht verstehe, unkonzentriert und apathisch scheine und sich an vieles nicht erinnern könne. Gemäss dem ärztlichen Bericht leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung; der behandelnde Arzt stelle für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht adäquat behandelt werde, eine schlechte Prognose und erachte den Vollzug für nicht verantwortbar. Der psychische Zustand müsse hinsichtlich des Aussageverhaltens berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtbeurteilung müsse sein Allgemeinzustand berücksichtigt werden. Es erscheine unangemessen, ihm vorzuwerfen, er habe versucht, die Asylbehörden zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo er ein Asylgesuch stellen müsse und sei in I._______ von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe gesagt, die Haft habe ihm psychisch schwer zugesetzt und er habe dort Menschen getroffen, die ihn verängstigt hätten. Die BzP habe 60 Minuten gedauert und es sei davon auszugehen, dass man nicht in die Tiefe habe gehen können. Bei der Anhörung habe er sich von den Angaben, die er zum Lebenslauf gemacht habe, distanziert. Der Entscheid des SEM sei von einer Person gefällt worden, die keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt habe; die Anhörung im August 2019 sei nicht von der Person durchgeführt worden, die zwei Monate später entschieden habe. Begründet sei dieser Handwechsel nicht. Die Unterschiede in den Angaben seien anlässlich der Anhörung nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer sei nicht auf Widersprüche aufmerksam gemacht worden, die hätten geklärt werden müssen. Grund dafür sei gewesen, dass er von Beginn weg offengelegt habe, dass er in der BzP falsche Angaben gemacht habe. Die Argumentation in der Verfügung, aufgrund der widersprüchlichen biographischen Angaben seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft, überzeugten demnach nicht. Hätte die entscheidende Person die Anhörung durchgeführt, wäre ihr vorzuwerfen, sie habe ihn in die Widerspruchsfalle laufen lassen. Den Vorwurf zu erheben, ohne darüber zwei Monate zuvor ein einziges Wort zu verlieren, wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem des rechtlichen Gehörs kaum zu vereinbaren. Die Argumentation sei wohl unter anderem auf den Handwechsel des Dossiers zurückzuführen. Wer den Beschwerdeführer zu Gesicht bekommen, einige Worte mit ihm gewechselt und die Akten aufmerksam durchgesehen habe, bemerke, dass er kein Mensch sei, der die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vielmehr sei er ein junger Mann, der in äusserst schlechter psychischer Verfassung sei. Vermutlich weil er ein schweres Leben und eine anstrengende Flucht hinter sich habe und allenfalls auch, weil das SEM über sein Gesuch beinahe vier Jahre lang nicht entschieden habe. Das SEM führe ins Feld, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung oder die Staatsbürgerschaft verfüge. Dieses Restrisiko bestehe, es sei aber sehr klein. Hätte er in Pakistan eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, wäre diese mit grosser Wahrscheinlichkeit erloschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei, sei auszuschliessen. Die Asylbehörden würden von ihm ermächtigt, bei den pakistanischen Behörden entsprechende Erkundigungen einzuholen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei von der Stadtpolizei (...) unter den Personalien A._______, geboren (...), Afghanistan, registriert worden. Er sei am 30. November 2015 um 20.10 Uhr verhaftet worden. Gemäss den Aussagen einer einvernommenen Drittperson habe er dieser gegenüber angegeben, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein. Gemäss dem Rapport der Polizei habe er das schweizerische Territorium am 30. November 2015 um zirka 17 Uhr betreten. Er habe der Polizei gesagt, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater von den Taliban zur Hilfe genötigt worden sei. Zuletzt habe er in J._______ gewohnt. Alle seine Papiere habe er unterwegs verloren, seine Mutter und seine Schwestern lebten in Afghanistan. Gemäss der staatsanwaltlichen Haftentlassungsverfügung habe die Haft ab dem 30. November 2015 um 20.10 Uhr bis zum 2. Dezember 2015 gedauert. Diese Verfügung sei am 2. Dezember 2015 um 10.45 Uhr erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe das Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ am 3. Dezember 2015 um 11.15 Uhr erreicht, wo die BzP am 15. Dezember 2015 durchgeführt worden sei. Zwischen Freilassung und Befragung seien knapp zwei Wochen gelegen. Mit dem Beschwerdeführer sei am 6. November 2018 ein LINGUA-Gespräch durchgeführt, jedoch sei kein ausführlicher Bericht verfasst worden. Es befinde sich nur eine Aktennotiz der sachverständigen Person mit deren Fazit bei den Akten. Diese Massnahme sei in mehreren Fällen aufgrund der sehr hohen Pendenzenlast an LINGUA-Mandaten von Personen mit geltend gemachter afghanischer Staatsangehörigkeit getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe während des LINGUA-Gesprächs offengelegt, er sei im Milieu Paschto-sprachiger afghanischer Emigranten aus der Provinz C._______ in D._______ in der Nähe von K._______ in Pakistan hauptsozialisiert worden. Nach Auffassung der sachverständigen Person bestünden keine Hinweise darauf, welche diese Angaben bezüglich der Sozialisation widerlegten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor dem LINGUA-Gespräch vom 6. November 2018 darum bemüht hätte, das SEM über seine unstimmigen Angaben zu informieren. Es sei fraglich, ob er seine Aussagen betreffend Sozialisation und Asylgründe im Rahmen der Anhörung ohne vorheriges LINGUA-Gespräch von sich aus berichtigt hätte. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei kurz nach der Einreise im Zuge seiner Asylgesuchstellung von der Polizei inhaftiert und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Inhaftierung bei der Asylgesuchstellung stehe nicht im Einklang mit der EMRK und anderen Grundrechten. Das Vorgehen der Polizei sei äusserst verwerflich. Man kenne die Inhaftierung bei der Asylgesuchstellung von einigen Dublin-Mitgliedstaaten, die das Asylsystem auszuhebeln versuchten. Das SEM habe sich nicht dazu geäussert, wie es zum Verhalten der Polizei stehe. Dass die unrechtmässige Haft das Aussageverhalten bei der BzP hätte beeinflussen können, scheine es auszuschliessen. Dem SEM sei somit zu unterstellen, dass es die Vorgehensweise der Polizei akzeptiere und toleriere. Ein Ersuchen um Schutz vor Verfolgung im Heimatland stelle keinen Haftgrund dar. Das SEM werfe in der Vernehmlassung die Frage auf, ob der Beschwerdeführer seine Angaben zur Sozialisierung auch dann berichtigt hätte, wenn das Gespräch mit der sachverständigen Person nicht stattgefunden hätte, und beantworte sie gleich selbst. Das SEM gebe zu, dass man mit Bezug auf die Abklärungen der Fachstelle LINGUA nicht auf ein Gutachten, sondern lediglich auf eine Aktennotiz abstelle. Das fehlende Gutachten werde mit der hohen Pendenzenlast der Fachstelle begründet, was nicht angebracht erscheine. Sei diese beigezogene Stelle überlastet und könne den Auftrag nicht ausführen, müsse sich das SEM etwas Besseres einfallen lassen. Nur weil das SEM das Asylverfahren ins zeitlich Unermessliche gezogen habe, dürfe es das Verzögern des Verfahrens durch die unabhängige Fachstelle LINGUA nicht grundlos legitimieren. Offenbar lasse man sich von der Fachstelle den Zeitplan für die Asylverfahren diktieren und ermögliche es dieser, Asylverfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen. Ob diese Fachstelle unabhängig sei, bleibe zu bezweifeln. Es sei seltsam, dass unabhängige Experten Zugriff auf das Asyldossier hätten und dort Aktennotizen hinterlassen könnten. Merkwürdig sei, dass das SEM sich auf diese Aktennotiz berufe, die nicht ediert worden sei. Inwiefern daraus hervorgehen könne, dass der Beschwerdeführer Berichtigungen zu seiner Sozialisation gemacht habe, müsse genau belegt werden. Das SEM habe sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Tazkira nicht geäussert. Es scheine, als möchte das SEM seine gesamte Entscheidung auf die Aktennotiz der Fachstelle LINGUA abstützen. Man wolle den Asylentscheid in die Hände der sachverständigen Person der Fachstelle LINGUA legen, die in diesem Verfahren vollumfänglich versagt habe. 5. 5.1 Auf die in den Beschwerdeeingaben im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und der Rolle der LINGUA-Expertin erhobenen Rügen, ist einleitend einzugehen. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Ausführungen zur Vorgehensweise der Kantonspolizei (...) ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Dennoch ist vorfrageweise festzustellen, dass den bei den SEM-Akten liegenden Dokumenten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich einer Personenkontrolle durch die Stadtpolizei (...) vom 30. November 2015 nicht ausweisen konnte und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen wurde. Am folgenden Tag wurde er wegen Widerhandlung gegen das damals geltende AuG (Ausländergesetz; SR 142.20 / Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum [Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG) der Staatsanwaltschaft (...) zugeführt. Diese erkannte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.-, wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden seien. Des Weiteren ordnete sie am 2. Dezember 2015 die Haftentlassung des Beschwerdeführers an und übergab ihn gestützt auf ein Rücklieferungsgesuch des kantonalen Migrationsamtes vom 1. Dezember 2015 der Kantonspolizei (...) zwecks Zuführung an das Migrationsamt. Das Migrationsamt verfügte am 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG die Haft und beauftragte die Kantonspolizei (...) mit der kurzfristigen Festhaltung. Gleichentags ordnete es die Haftentlassung des Beschwerdeführers und dessen Zuführung an die Empfangsstelle L._______ an. 5.2.2 Angesichts der vorstehend skizzierten Sachlage zielt die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Polizei weit über das Ziel hinaus. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal in der Schweiz auf, da er in diese nicht hätte einreisen dürfen. Seine Festnahme diente der erkennungsdienstlichen Behandlung, der Zuführung an die Strafverfolgungsbehörden und der Übergabe an das Migrationsamt, das über das weitere Vorgehen gegenüber dem sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Ausländer zu befinden hatte. Bei der Festnahme wurde er gefragt, ob er einen Arzt benötige, ob er in medizinischer Behandlung sei, ob er Verletzungen habe oder Medikamente benötige, was er alles verneinte. Bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei (...) wurde ihm erklärt, weshalb er festgenommen worden sei, dass er das Recht habe, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, einen Anwalt zu bestellen oder die amtliche Verteidigung zu beantragen sowie einen (zusätzlichen) Übersetzer zu verlangen. Zudem wurde ihm das Informationsblatt in Paschtu für festgenommene Personen erklärt. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass er in der Schweiz bleiben wolle, er äusserte sich aber nicht explizit dahingehend, dass er um Asyl nachsuchen wolle. Die Frage, ob er auf seinem Weg in die Schweiz irgendwo ein Asylgesuch gestellt habe, verneinte er. Vor Abschluss der Befragung wurde ihm erklärt, dass die Staatsanwaltschaft orientiert und er dieser innerhalb von 24 Stunden zugeführt oder freigelassen werde - es wurde ihm auch gesagt, dass das Migrationsamt über die Angelegenheit orientiert werde. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer menschenrechtskonform untergebracht und anständig verpflegt wurde, ihm akzeptable sanitarische Einrichtungen zur Verfügung standen, er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer Versorgung hatte und im Bild darüber war, weshalb er festgenommen wurde und wie das Verfahren ablief. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vorgehensweise Griechenlands und Ungarns hinsichtlich der Festnahme von Personen bei der Asylgesuchstellung und die angebliche Verwerflichkeit der Vorgehensweise der Polizei läuft ins Leere, da der Beschwerdeführer mit der illegalen Einreise in die Schweiz eine Straftat beging - was er ohne weiteres eingestand -, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage festgenommen, umgehend der Staatsanwaltschaft und ebenso umgehend dem zuständigen Migrationsamt zugeführt wurde. 5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Beschwerdeführer der Grund seiner Festnahme durch die Stadtpolizei (...) und seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft (...) bewusst war. Ebenso bewusst musste ihm sein, dass die BzP vom 15. Dezember 2015 im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführt wurde und keinen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren hatte, da ihm Sinn und Zweck sowie die Themen der Befragung erklärt wurden. Er wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht sowie die möglichen Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen (act. A7/11 S. 1 f.). Der Umstand, dass er trotzdem falsche Angaben zu seinem Lebenslauf und den Fluchtgründen machte, ist deshalb weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das SEM wies zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des LINGUA-Gesprächs (6. November 2018) nichts unternahm, um seine Falschaussagen zu berichtigen. Das in den Beschwerdeeingaben geäusserte Verständnis für das Verhalten des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. 5.3 Hinsichtlich der Kritik an der Vorgehensweise der Fachstelle-LINGUA des SEM ist festzustellen, dass es in der Tat unbefriedigend ist, wenn eineinhalb Jahre nach Erhalt des Auftrags kein LINGUA-Gutachten vorliegt. Die in der Stellungnahme geäusserten Vermutungen und die Anwürfe an die vorliegend beauftragte Expertin sind indessen unberechtigt. Das SEM dürfte vorliegend eine LINGUA-Abklärung in Auftrag gegeben haben, da der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er verstehe die dolmetschende Person, aber einige Wörter nicht (gemäss Anmerkung habe er «papers» auf Englisch gesagt; act. A7/11 S. 2). Er gab an, überhaupt kein Dari zu sprechen (act. A7/11 S. 4), und konnte die genaue Bezeichnung der afghanischen Identitätskarte nicht wiedergeben (act. A7/11 S. 5). Er konnte nur einen der in der Provinz C._______ vertretenen Paschtunen-Stämme benennen (act. A7/11 S. 7). In Verbindung mit den weiteren, vagen Aussagen, die er bei der BzP machte, wurde der Eindruck erweckt, dass er zu seiner Herkunft beziehungsweise dem Ort seiner Sozialisation nicht die Wahrheit sagte. Somit war der Entschluss des Beschwerdeführers, trotz Hinweises auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (act. A7/11 S. 2) die Unwahrheit zu sagen, die Ursache für den Wunsch des SEM nach einer LINGUA-Analyse. Hätte er bereits bei der BzP gesagt, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen, wäre wohl keine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden. Die Fachstelle LINGUA ist in das SEM eingegliedert und angesichts der hohen Asylgesuchszahlen in mehreren Jahren mit der Erledigung der in Auftrag gegebenen LINGUA-Anfragen genauso in Rückstand geraten wie das SEM mit der Bearbeitung der Asylgesuche. Angesichts der beschränkten Anzahl der zur Verfügung stehenden Experten und Expertinnen, die wohl nicht mit einem vollen Pensum für die Fachstelle LINGUA zur Verfügung stehen, erklärt sich, dass Verfahrensverzögerungen entstehen, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen und letztlich als Rechtsverzögerung zu werten wären. Die Verantwortung für die Terminierung der LINGUA-Gutachten liegt indessen nicht bei den Experten, sondern beim SEM, weshalb die Kritik an der Expertin nicht zielführend ist. Die Aktennotiz (act. A25/1) wurde von der Expertin zuhanden der Fachstelle LINGUA verfasst und von dieser in den N-Akten abgelegt, womit der Vermutung, sie habe Zugriff auf die Verfahrensakten, der Boden entzogen ist. Das SEM hat den Kurzbericht der Expertin indessen klarerweise zu Unrecht als vertrauliche Aktennotiz klassifiziert und dem Recht auf Akteneinsicht entzogen. Eine Kopie der «Aktennotiz» vom 17. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer somit mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen (abzudecken sind die Unterschrift der Expertin und das Visum von LINGUA). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zu seiner Lebensgeschichte unzutreffende Angaben machte. Dies gestand er bei der Anhörung unumwunden ein und schilderte eine in weiten Teilen andere Lebensgeschichte als bei der BzP (act. A29/15 S. 3 ff.). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer sei vom SEM keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den widersprüchlichen Aussagen zu äussern, verkennt die tatsächlichen Gegebenheiten. So wurde ihm von der befragenden Person gesagt, bei der BzP sei festgehalten worden, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Er antwortete, es sei ihm ein Fehler unterlaufen, den er erläutert und zugegeben habe. Auf Nachfrage sagte er, er habe es beim zweiten Interview zugegeben, womit er das Gespräch mit der LINGUA-Expertin meinte. Es wurde ihm ebenfalls vorgehalten, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei in B._______ geboren worden und habe dort gelebt, worauf er ebenso einräumte, er habe damals einen Fehler gemacht und es falsch verstanden. Auf erneute Nachfrage gab er an, er habe vergessen, welche Asylgründe er bei der BzP geltend gemacht habe. Gefragt, ob irgendeine Angabe stimme, die er bei der BzP gemacht habe, entgegnete er, «es sei alles falsch» (act. A29/15 S. 3). Angesichts des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP umfangreiche Falschangaben gemacht, geht die in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geäusserte Rüge, das SEM habe seinen Entscheid zur Hauptsache auf die Aktennotiz der LINGUA-Expertin gestützt, klarerweise an den Tatsachen vorbei. Das SEM erachtete einzig die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Angaben zum hauptsächlichen Ort seiner Sozialisation unter anderem deshalb als wahrscheinlicher als die bei der BzP gemachten, da die LINGUA-Expertin beim Abhören des Gesprächs keine Hinweise dafür fand, dass auch die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Angaben zu seiner Sozialisation nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Da die LINGUA-Expertin die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung und beim LINGUA-Gespräch gemachten Angaben, er sei hauptsächlich in Pakistan sozialisiert worden, als zutreffend erachtete, musste dem Beschwerdeführer zur Aktennotiz kein rechtliches Gehör gewährt werden (hingegen hätte das SEM ihm diese im Rahmen der Akteneinsicht zustellen müssen; vgl. E. 5.3 vorstehend). 7.2 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM im August 2019 eine Tazkira ein, gemäss der er im Dorf M._______ (Distrikt M._______, Provinz C._______) geboren sei. Bei der BzP gab er zwar an, er sei im Distrikt M._______ - allerdings im Dorf B._______ - geboren worden (act. A7/11 S. 3), eine Angabe, die er bei der Anhörung indessen widerrief. Dort sagte er nämlich, er sei in D._______ in Pakistan geboren worden (act. A29/15 S. 3). Gemäss seinen Angaben sei er «sehr klein» gewesen, als er zusammen mit seinem Vater bei den afghanischen Behörden gewesen sei, um sich die Tazkira ausstellen zu lassen. Gemäss den Angaben auf der eingereichten Tazkira wurde das Alter des Beschwerdeführers bei deren Ausstellung auf 18 Jahre geschätzt (der Beschwerdeführer bestätigte dies zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung; act. A29/15 S. 8), weshalb die Angabe, er sei damals «sehr klein» gewesen, nicht nachvollzogen werden kann. Die Angaben, die er zu seiner Reise nach Afghanistan und dem damit verbundenen Besuch bei seiner Schwester machte, erwecken zudem nicht den Eindruck, als berichte er von einem für ihn aussergewöhnlichen Ereignis, soll er doch damals zum ersten Mal in seinem Leben in sein Heimatland gereist sein. Auch wenn diese Reise zum Zeitpunkt der Anhörung mehrere Jahre zurücklag, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihm in Erinnerung geblieben wäre. Angesichts der bestehenden Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der vorliegend eingereichten Tazkira kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht verletzte. Entgegen den bei der BzP gemachten Angaben dürfte er weder in Afghanistan geboren worden noch dort aufgewachsen sein. Aufgrund seiner bei der Anhörung und gegenüber der LINGUA-Expertin gemachten Aussagen sowie der von Letzterer verfassten Aktennotiz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er hauptsächlich in Pakistan sozialisiert wurde. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen, die er zum Ort seiner hauptsächlichen Sozialisation und zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sowie zu den Fluchtgründen machte, ist der vom SEM vertretenen Auffassung, es sei aufgrund seines Aussageverhaltens nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Sachlage über die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, beizupflichten. 7.4 7.4.1 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. 7.4.2 Das SEM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat. Er hat keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht, anhand derer die Feststellung seiner Identität zuverlässig möglich wäre. Aufgrund seiner spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist zu schliessen, dass er nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die stark voneinander abweichenden Angaben zu seiner Herkunft, seinen Fluchtgründen und den fragwürdigen Aussagen zu seinem familiären Beziehungsnetz die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG), weshalb er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen hat (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden bei fehlenden glaubhaften Angaben, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil des BVGer D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3). 7.5 7.5.1 Hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingegangenen ärztlichen Berichts vom 3. Oktober 2019 ist festzustellen, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden Fachpersonen zu seinem Lebenslauf machte, von denjenigen, die er gegenüber den Asylbehörden machte, abweichen. So habe er angegeben, er sei in Pakistan und in Afghanistan aufgewachsen und sein Vater sei auf der Flucht verschollen, was im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht. Im Bericht wird ausgeführt, er leide unter dem Tod seiner Mutter und empfinde sein Leben als hoffnungs- und perspektivlos. Die Sorge, wieder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, verhindere eine Stabilisierung seines Zustandes. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1). Bis auf Weiteres seien eine regelmässige ambulante psychotherapeutische und eine medikamentöse Behandlung notwendig. Eine Wegweisung werde aus medizinischen Gründen als nicht verantwortbar erachtet. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan beziehungsweise in Pakistan möglich ist. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlich Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhalten könnte. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im ärztlichen Bericht erscheint es als wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit seinen Schwestern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben wird. Der Beschwerdeführer kann sich zudem in Zusammenarbeit mit den ihn behandelnden Fachpersonen gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in den Beschwerdeeingaben - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt soweit wie möglich erstellt wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, dass die schweizerischen Asylbehörden sich bei den pakistanischen Behörden erkundigen, ob der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist oder in Pakistan über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt.
10. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt (aArt. 110a Abs. 1 VwVG). Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 13. Dezember 2019 ausgewiesene zeitliche Aufwand (11,5 Stunden) erscheint hinsichtlich der für die Stellungnahme zur Vernehmlassung veranschlagten vier Stunden leicht überhöht und wird auf als notwendig erachtete zehn Stunden reduziert. Gemäss der Kostennote wird ein Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 8. November 2019 mitgeteilt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler