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E-2216/2021

E-2216/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen (vgl. Akten der Vorinstanz 1060893-[nachfolgend: SEM-act.] 1/4). Das SEM befragte ihn am 17. Februar 2020 summarisch zu seiner Person (EB UMA) und hörte ihn am 18. Mai 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei ein ethnischer Kurde, in C._______ geboren und in D._______ aufgewach- sen. Er habe keine Schule besucht. Mit seiner Familie habe er bei einer Kirche im Quartier E._______ in D._______ gelebt, wobei sein Vater vom Islamischen Staat (IS) getötet worden sei. Aufgrund der gefährlichen Situ- ation habe er das Haus kaum verlassen, ausser um gemeinsam mit seiner Mutter Gemüse aus dem eigenen Garten vor der Kirche zu verkaufen. Im Jahr 20(…) sei er mit seiner Schwester zusammen über die Türkei und weitere Länder nach F._______ gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe dort seinen ältesten Bruder, welcher mehrere Jahre zuvor bereits ausgereist sei, gesucht, jedoch nicht gefunden, da dieser sich be- reits damals in der Schweiz aufgehalten habe. In F._______ sei 20(…) oder 20(…) sein Asylgesuch sowie dasjenige seiner Schwester abgewiesen worden, woraufhin sie in den Irak zurückgeführt worden seien. Nach ihrer Rückkehr sei seine Familie oftmals durch den IS unter Druck gekommen. So sei er von diesem aufgefordert worden, ihm in den Kampf zu folgen, was er aber stets abgelehnt habe. In den ersten Monaten des Jahres 20(…) habe der IS vor seinen Augen seine Schwester entführt. Gleichzeitig seien auch grosse Teile der Stadt zerstört worden und die Lage sei gefähr- lich geworden. Deshalb habe der Pfarrer, der seiner Familie Zimmer zur Verfügung gestellt habe, ihm geraten, seinem Bruder in die Schweiz zu folgen. Seine Mutter sei während der Gefährdung durch den IS in einem Camp in der Nähe von Bagdad untergekommen. Er sei über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 27. Januar 2020 illegal in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-act. 18/15 und 24/19). A.b Am 27. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 28/3). A.c Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer ein Foto von zerstörten Gebäuden zu den Akten. A.d Im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhielt die Vorinstanz von den (…) Behörden eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Aufgrund

E-2216/2021 Seite 3 der daraus entnommenen Daten wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS von (…) auf (…) geändert. Das Original des Reisepasses war ihm im Jahr 20(…) vor seiner Rückführung aus F._______ in den Irak zurückgegeben worden (vgl. SEM-act. 14/1 und 19/4). A.e Am 26. Mai 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefonge- spräch durchgeführt, auf dessen Grundlage von zwei verschiedenen Ex- perten je ein Lingua-Gutachten erstellt wurde. Zu den Expertisen wurde ihm mit Schreiben vom 19. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt, wel- ches er mit Schreiben vom 1. April 2021 wahrnahm (vgl. SEM-act. 36/1 ff.). B. Mit Verfügung vom 9. April 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge- such ab. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, setzte ihm

– unter Androhung des Vollzugs unter Zwang – eine Ausreisefrist an und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Fer- ner stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS laute auf den (…), und händigte ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 45/11 f.). C. C.a Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung vom 9. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Akten des Asylverfahrens seines Bruders (N […]) beizu- ziehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. C.b Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde folgende Dokumente bei: eine gültige Vollmacht vom 20. April 2021, die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021, jeweils eine Kopie eines Arbeitsvertrags vom 26. April 2021, eines Mietvertrages mit Mietbeginn 1. Juli 2020 und einer Prämien- rechnung vom 6. März 2021 (Krankenkasse) seines Bruders, eine Bestäti- gung des Flüchtlingsheims H._______ vom 20. April 2021 und eine provi- sorische Honorarnote vom 11. Mai 2021.

E-2216/2021 Seite 4 D. Am 12. Mai 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegwei- sung richte und auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeit- punkt eingegangen werde. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu Einreichung einer Ver- nehmlassung ein, welche sich mit Eingabe vom 28. Mai 2021 vernehmen liess. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2021 stellte die Instruktions- richterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und lud diesen zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2021. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 informierte die damalige Rechtsvertre- tung über den Wechsel betreffend die Mandatsführung und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig reichte er eine aktuelle Hono- rarnote ein. Die Instruktionsrichterin teilte mit Instruktionsverfügung vom

12. Januar 2022 dem Beschwerdeführer erneut mit, dass auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist Auskunft über seine vorgebrachte Prozessarmut zu geben. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom

3. Mai 2023 das von ihm ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» des BVGer inklusive zwei Beilagen ein. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Instruktions- verfügung vom 17. Mai 2023 auf, eine Stellungnahme und weitere Beweis- mittel hinsichtlich seiner Angaben in der Eingabe vom 3. Mai 2023 einzu- reichen. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juni 2023 seine Stellung- nahme unter Beilage von Beweismitteln ein.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E supra). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob in- folge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Voll- zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, «So hat es die Vorinstanz unterlassen, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz als Resultat seines Asylverfahrens vorläufig aufge- nommen wurde, nicht beigezogen.» (vgl. Beschwerde Seite 10). Diesbe- züglich sei von der Vorinstanz der Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt worden, ferner sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Be- gründungspflicht, verletzt.

E. 3.3 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II auf Seite 5 aus, der Bruder des Beschwerdefüh- rers habe anlässlich seiner damaligen Befragung angegeben, dass der Va- ter im Januar 20(…) ums Leben gekommen sei. Dieses Vorbringen der Vor- instanz zeigt unmissverständlich auf, dass die Akten des Bruders des Be- schwerdeführers (N […]) für die Würdigung des Sachverhalts beigezogen wurden. Auch eine diesbezügliche Konsultation der Akten des Bruders des Beschwerdeführers bestätigt dies. So finden sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getätigten Ausführungen in den Akten A16/14 F7.01 f. der Befragung zur Person und in A16/11 F4 der Anhörung des Bruders. Im Übrigen hat das Gericht das Zentrale Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) konsultiert, in welchem ersichtlich ist, dass der die an- gefochtene Verfügung unterzeichnete Fachspezialist das Dossier des Bru- ders des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021 bis 12. April 2021 «be- lastet» hat, weshalb davon auszugehen ist, dieses sei durch die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren beigezo- gen worden. Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

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E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Be- schwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, im Auftrag des SEM sei mit dem Beschwerdeführer von der Fachstelle LINGUA am

26. Mai 2020 ein telefonisches Interview geführt worden. Zwei sachver- ständige Personen hätten das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet und dazu je eine betreffend die arabische Sprache linguistische und eine lan- deskundlich-kulturelle Analyse erstellt. Im Rahmen der linguistischen Ana- lyse betreffend die arabische Sprache sei festgestellt worden, dass der Be- schwerdeführer die Varietät des Arabischen aus dem Nordirak, die auch für D._______ typisch sei, spreche. Deshalb sei es zwar nicht eindeutig, aber sehr wahrscheinlich, dass er sich im Raum D._______ oder im Nordirak aufgehalten habe. Demgegenüber gehe aus der landeskundlich-kulturellen Analyse hervor, dass er höchstwahrscheinlich in C._______ und mit Si- cherheit nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beim Telefongespräch mit dem Experten er- wähnt, dass die «Fils»-Münzen nicht mehr im Umlauf seien, werde im Be- richt explizit festgehalten, dass er dies eben gerade nicht gesagt habe. Seine Ausführungen zu den Münzen erstaunten umso mehr, da er nach seiner Darstellung die meiste Zeit mit seiner Mutter Gemüse verkauft habe und so täglich mit Geld in Kontakt gekommen sei. Des Weiteren habe er seine vagen und allgemeinen Angaben zu den landeskundlich-kulturellen Themen damit begründet, dass er die meiste Zeit zu Hause mit seiner Mut- ter gewesen sei. Da es aber keine Hinweise darauf gebe, dass es über die vielen Jahre, in welchen er in D._______ gelebt haben wolle, gefährlich gewesen sei, müssten seine Angaben, wonach er sich deshalb meistens zu Hause aufgehalten und nichts vom Leben in dieser Stadt mitbekommen habe, als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Dem Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe das von ihm gesprochene (…) von seiner Mutter gelernt, da er das Haus kaum verlassen habe, sei zu entgegnen, dass die von ihm anlässlich der LINGUA-Analyse gesprochenen Sätze Ausdrücke enthalten würden, die zur heutigen Zeit von Jugendlichen im für C._______ typischen (…)-Dialekt benutzt worden seien. Gestützt auf die LINGUA-Ex- pertise sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei und er somit

E-2216/2021 Seite 8 nicht vom Kleinkindalter bis zu seiner Ausreise in D._______ verbracht habe und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hauptsäch- lich im Raum C._______ gelebt habe. In einer Gesamtwürdigung der Um- stände, namentlich dem Ergebnis der LINGUA-Analysen, sei festzuhalten, dass er das SEM hinsichtlich seiner Herkunft getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert betreffend seine Herkunft in seiner Be- schwerde, die Vorinstanz klammere die Tatsachen, die für seine Sozialisie- rung und Herkunft aus D._______ sprächen, gänzlich aus. So habe er sel- ber ausgeführt, sein Heimatort sei C._______. Es stehe absolut im Ein- klang mit seinen Ausführungen, dass Teile der LINGUA-Analyse ergeben hätten, er habe auch Wurzeln in C._______. C._______ sei sein Geburts- ort und seine Mutter – mit welcher er nahezu ausschliesslich Kontakt pflege

– stamme aus C._______. Dies bedeute, Hinweise darauf, dass er einen Bezug zu C._______ habe, würden nicht bedeuten, dass er nicht in D._______ aufgewachsen sei. Vielmehr bestätigten sie den beschriebenen Bezug. Ferner spreche er ein (…), das demjenigen, welches in C._______ gesprochen werde, ähnlich sei, da er Kurdisch von seiner Mutter gelernt habe. Auch in Bezug auf das Ergebnis der landeskundlichen-kulturellen Analyse trage die Vorinstanz seinen Ausführungen anlässlich des rechtli- chen Gehörs nicht angemessen Rechnung. Zudem habe er alle angebli- chen Widersprüche im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklären können. Dass sodann im Pass als Ausstellungsort C._______ genannt werde, liege lediglich daran, dass er in C._______ geboren worden sei. Der Pass sei im Rahmen des (…) Asylverfahrens ausgestellt worden, er selber habe daran nicht mitgewirkt, die Angaben stammten auch nicht von ihm. Auch aus den Akten seines Bruders ergebe sich eindeutig, dass er tatsächlich aus D._______ stamme. Ferner spreche der Bruder aufgrund der Herkunft der Eltern sowohl Kurdisch (…) wie auch Arabisch und sei in D._______ auf- gewachsen. Der Bruder habe auch im Rahmen der BzP erklärt, dass er einen kleinen Bruder namens I._______ habe, der im Zeitpunkt seiner BzP im Jahr 20(…) zirka (…) Jahre alt gewesen sei und er habe weiter ausge- führt, seine Mutter und seine Geschwister lebten in D._______ im Quartier J._______, nahe einer Kirche. Der verstorbene Vater des Beschwerdefüh- rers und seines Bruders habe Angst um das Leben seiner Söhne gehabt, was auch ihn, den Beschwerdeführer, geprägt habe, weshalb er das Quar- tier beziehungsweise das Haus kaum verlassen habe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da er über kein Be- ziehungsnetzt im Irak verfüge; in der Schweiz jedoch lebe sein Bruder, der

E-2216/2021 Seite 9 ihn unterstützen könne. Die Mutter habe er auf der Flucht verloren und er wisse nicht, ob diese noch lebe. Auch die Sicherheitslage in D._______ sei äusserst prekär und lasse einen Vollzug der Wegweisung ebenfalls als un- zumutbar erscheinen. Sodann stehe ihm, mangels begünstigender Fakto- ren, auch keine interne Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan (ARK) offen, was vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls so beurteilt werde. Dazu komme, dass er aufgrund des Erlebten traumatisiert sei und daher der Vollzug der Wegweisung auch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 aus, es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen (Lin- gua-Analyse) seine Mitwirkungspflicht betreffend Angaben zu seiner Her- kunft verletzt habe und es damit nicht möglich sei, allfällige Vollzugshinder- nisse seiner Wegweisung zu prüfen. Des Weiteren müssten die Angaben, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei, als nach- und vorgescho- ben eingestuft werden. Den Akten seien weder diesbezügliche Hinweise zu entnehmen noch seien seine Ausführungen dazu, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Begründung des Gesuchs um Kantonswechsel, glaubhaft.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 15. Juni 2021, die Vorinstanz bringe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nun erstmals auf Beschwerdeebene vor und führe aus, die Vollzugshindernisse könnten gar nicht geprüft werden. Dies widerspreche aber der Begründung der an- gefochtenen Verfügung. In gesundheitlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass er aus einem Land stamme, in dem psychische Erkrankungen derart stig- matisiert seien und er daher nicht umgehend auf seinen schlechten men- talen Gesundheitszustand verwiesen habe. Ebenfalls verkenne die Vor- instanz, dass Traumatisierung und Kapazitäten zum Aufbau einer Existenz- grundlage in der Schweiz durchaus parallel bestehen könnten. Es werde im Übrigen nicht vorgebracht, dass er gänzlich arbeitsunfähig und er des- halb nicht in der Lage sei, sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen.

E. 6.1 Vorbemerkend ist zu erwähnen, dass die Akten des Bruders des Be- schwerdeführers (N […]) antragsgemäss beigezogen wurden.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des

E-2216/2021 Seite 10 Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Zunächst ist auf die dargelegten biografischen Angaben des Beschwer- deführers einzugehen. Er führte anlässlich seiner Anhörung aus, er habe eine Schwester, welche vom IS verschleppt worden sei, einen Bruder, wel- cher in der Schweiz lebe, und eine Schwester, welche K._______ geheis- sen habe und kurz nach seiner Geburt verstorben sei (vgl. SEM-act. 24/19 F35). Der Bruder des Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren im Widerspruch dazu an, er habe vier Geschwister: L._______, (…); I._______, (…); K._______, (…) und M._______, (…) (vgl. Akten der Vor- instanz […] 6/14 Ziffer 3.01). Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwer- deführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2023 die Möglichkeit, unter anderem zu den Widersprüchen hinsichtlich der Anzahl der Geschwister Stellung zu nehmen. Er führt dazu in seiner Eingabe vom 1. Juni 2023 aus, es sei nicht richtig, dass der Bruder nicht die gleichen Geschwister ange- geben habe. Zwar sei im Text (vgl. SEM-act. 18/15 Ziffer 3.01, Anm. BVGer) bei den Antworten nur von der Schwester die Rede, doch in der sich darunter befindlichen Tabelle seien alle Geschwister (wenn auch mit phonetischen Differenzen) angegeben. Diese Behauptung erweist sich als aktenwidrig. An der besagten Protokollstelle wird lediglich der Bruder (in der Tabelle unter Ziffer 3.02 «N._______; […] […]») aufgeführt. Ohnehin erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juni 2023 zu seiner familiären Situation nur äusserst oberflächlich und vage, mithin wenig überzeugend, sowie, was den Verweis auf das Protokoll seiner Erst- befragung UMA betrifft, auch unter falscher Wiedergabe argumentiert, ob- wohl er zur Stellungnahme hinsichtlich seiner familiären Situation aufgefor- dert wurde und ein grosses Interesse daran gehabt haben müsste, die Sachlage für das Gericht nachvollziehbar zu klären. Damit gelingt ihm dies jedenfalls nicht. Ebenso widersprüchlich sind die Ausführungen zur Schwester K._______, welche gemäss den Ausführungen des

E-2216/2021 Seite 11 Beschwerdeführers kurz nach seiner Geburt verstorben, gemäss jenen sei- nes Bruders aber im Zeitpunkt seiner Befragung zur Person (am […]) (…) Jahre alt gewesen sein soll. Diese Ungereimtheiten in seiner Biografie, wel- che der Beschwerdeführer nicht zu klären vermag, lassen Zweifel am be- haupteten Verwandtschaftsgrad zwischen ihm und seinem angeblichen Bruder aufkommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Akten zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu seiner Biografie die Asylbehörden zu täuschen versucht hat respektive diese ver- schleiern wollte. Dadurch wird er letztlich auch persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit seiner weiteren Vorbringen hat, zumal er selber damit dem SEM Grenzen in dessen Untersuchungs- und Abklärungspflicht setzt.

E. 6.4 Zur Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM zwei Lingua-Analysen durchführen. Die erste, linguistische Analyse kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache einer Va- riante entspreche, welche in D._______ und im Nordirak gesprochen werde. Der Beschwerdeführer habe durch den Kontakt mit Gleichaltrigen ein unvollkommenes nordirakisches (…)-Arabisch gelernt. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er im Raum D._______ oder im Nordirak gelebt habe (aber nicht unbedingt dort sozialisiert worden sei). Die zweite, landeskun- dig-kulturelle Analyse hält fest, dass der Beschwerdeführer nur sehr we- nige Informationen von derjenigen Stadt habe, von welcher er behaupte, den grössten Teil seines Lebens verbracht zu haben. Unter der Berück- sichtigung seines kulturellen Wissens und der linguistischen Merkmale habe sich der Beschwerdeführer definitiv nicht in der Stadt D._______/Irak hauptsozialisiert. Sehr wahrscheinlich sei, dass dies im Distrikt C._______/Kurdistan geschehen sei.

E. 6.5 Betreffend die beiden Lingua-Analysen ist festzuhalten, dass diese im Ergebnis zum selben Schluss kommen, nämlich dass die Hauptsozialisie- rung des Beschwerdeführers nicht in D._______ stattgefunden, er sich aber allenfalls dort aufgehalten hat. Während sich die erste Lingua-Analyse nicht explizit über die Hauptsozialisierung äussert, spricht sich die zweite Lingua-Analyse dahingehend aus, dass diese sehr wahrscheinlich im Dis- trikt C._______ stattgefunden habe.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Ergebnis der Lingua-Analy- sen respektive deren Würdigung durch die Vorinstanz ein, letztere habe es unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er tatsächlich in C._______ geboren worden sei und dass seine Mutter von dort stamme.

E-2216/2021 Seite 12 Dem ist zu entgegnen, dass den beiden Lingua-Analysen der Geburtsort C._______ zugrunde lag, hinsichtlich deren Schlussfolgerungen gewürdigt wurde und damit auch Grundlage der rechtlichen Würdigung in der ange- fochtenen Verfügung war (vgl. dazu auch die angefochtene Verfügung un- ter Ziffer II auf Seite 4). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz klammere sich an die Tatsache, dass die linguistische Analyse ergeben habe, er spreche das Arabisch, welches für D._______ typisch sei, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesbezüglich wird in der zweiten Lingua-Analyse erwähnt, dass der Beschwerdeführer kurdische Wörter verwendet hat, welche erst kürz- lich in den Sprachgebrauch der jungen kurdischen Generation der C._______ Region eingeflossen seien. Der vom Beschwerdeführer geäus- serten Kritik an der linguistischen Analyse und der diesbezüglichen Würdi- gung durch die Vorinstanz kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dem Be- schwerdeführer ist auch dahingehend nicht zu folgen, dass es für ihn, der kaum lesen und schreiben könne, unmöglich sei, ein Quartier auf einer Karte beziehungsweise mit Richtungsangaben genau zu lokalisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er, welcher behauptet, in D._______ haupt- sozialisiert worden zu sein, nur ungenaue und sehr generelle Kenntnisse von seiner unmittelbaren Lebensumgebung hat. Der Vorinstanz ist denn auch darin zu folgen, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich meistens zu Hause aufgehalten und nichts vom Leben in dieser Stadt mitbekommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Der Ausstel- lungsort C._______ seines Reisepasses ist ein weiteres Indiz für die Rich- tigkeit der rechtlichen Würdigung der Lingua-Analyse. Der Beschwerdefüh- rer führt dazu lediglich aus, der Reisepass sei im Rahmen des (…) Asyl- verfahrens ausgestellt worden und er habe «daran nicht mitgewirkt». An- stelle dieser appellatorischen Kritik wäre eine detaillierte Erklärung zum Er- halt und der Ausstellung des Reisepasses zu erwarten gewesen. Mangels einer solchen erscheint auch dieses Vorbringen als eine reine Schutzbe- hauptung. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Zweifel an den schlüssigen Lingua-Analysen.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Biografie nicht den Tatsachen entspricht und er in C._______ hauptsozialisiert wurde.

E. 7.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

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E. 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs- vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs- pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden, bei feh- lenden glaubhaften Angaben oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts- ländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; E. 6.3 supra). Ver- mutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, sowie Urteile des BVGer D-5807/2019 vom 10. Ja- nuar 2020 E. 7.4.2, D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3). Daran ändert auch das Vorbrin- gen in der Replik nichts, die Vorinstanz bringe erstmals auf Beschwerde- ebene die Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Vorinstanz führte näm- lich bereits in der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer wolle die wahren Lebensumstände in seinem Hei- matstaat, die tatsächlichen familiären und persönlichen Verhältnisse und sein Beziehungsnetz in der ARK sowie eigene Aufenthalte in der ARK ver- schleiern. Es sei daher nicht möglich, sich in Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätz- lich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstel- lers. Das Gericht hält dazu fest, dass aus den diesbezüglichen Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung klar zu erkennen ist, dass die Vor- instanz bereits in ihrer Verfügung implizit von einer Mitwirkungspflichtver- letzung des Beschwerdeführers ausging.

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hielt diesbezüglich zu Recht fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nicht- rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Fer- ner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

E-2216/2021 Seite 14

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Vorliegend ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin- weisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvoll- zugshindernissen zu forschen. Aufgrund der Lingua-Analyse ist davon aus- zugehen, der Beschwerdeführer wurde in der ARK sozialisiert, wo die Si- cherheitslage weiterhin als relativ stabil gilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher über Berufserfahrung im Verkauf verfügt. Es kann davon ausge- gangen werden, dass er in der ARK (wieder) beruflich Fuss fassen kann. Zu seinem Beziehungsnetz führte der Beschwerdeführer an der EB UMA unter anderem aus, seine Mutter lebe in einem Camp in Bagdad, er habe aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihr (vgl. SEM-act. 18/15 Ziffer 2.02). Seine Schwester sei vor (…) Jahren vom IS entführt worden. Aus den Akten seines Bruders ist ferner zu entnehmen, dass er eine zweite Schwester hat (vgl. Akten der Vorinstanz 17472610 16/11 F49 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Schwester hat, deren Existenz er anlässlich seiner Anhörung ebenfalls ver- schleiert hat. Da der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse nicht of- fengelegt hat, ist eine abschliessende Prüfung diesbezüglich nicht möglich (vgl. E. 7.2 supra). In gesundheitlicher Hinsicht bringt er in seiner Beschwerde vor, er sei durch das Erlebte traumatisiert. Dieses lediglich behauptungsweise Vorbringen wurde allerdings nicht mit Arztberichten belegt. Zudem führte er anlässlich der Anhörung aus, es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 18/15 F8 ff.). Der Be- schwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, dass medizinische Prob- leme einem Wegweisungsvollzug entgegen stehen würden.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – soweit über- prüfbar (vgl. E. 7.2 supra) – als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-2216/2021 Seite 15 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorste- henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestä- tigung vom 4. Mai 2023). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (vom 11. Mai 2021 respektive vom 10. Januar 2022) gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, als amtlicher Rechtsbeistand einzu- setzen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Ver- tretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stun- denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 10. Januar 2022 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'905.65 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.–, wobei der Stundenansatz im Falle des

E-2216/2021 Seite 16 Obsiegens festgesetzt wurde. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde und der Replik erscheint indessen im Ver- gleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 11.5 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.– zu reduzieren. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Für die Eingaben vom

3. Mai 2023 und 1. Juni 2023 wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Dem amt- lichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2’990.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-2216/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'990.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2216/2021 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen (vgl. Akten der Vorinstanz 1060893-[nachfolgend: SEM-act.] 1/4). Das SEM befragte ihn am 17. Februar 2020 summarisch zu seiner Person (EB UMA) und hörte ihn am 18. Mai 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei ein ethnischer Kurde, in C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht. Mit seiner Familie habe er bei einer Kirche im Quartier E._______ in D._______ gelebt, wobei sein Vater vom Islamischen Staat (IS) getötet worden sei. Aufgrund der gefährlichen Situation habe er das Haus kaum verlassen, ausser um gemeinsam mit seiner Mutter Gemüse aus dem eigenen Garten vor der Kirche zu verkaufen. Im Jahr 20(...) sei er mit seiner Schwester zusammen über die Türkei und weitere Länder nach F._______ gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe dort seinen ältesten Bruder, welcher mehrere Jahre zuvor bereits ausgereist sei, gesucht, jedoch nicht gefunden, da dieser sich bereits damals in der Schweiz aufgehalten habe. In F._______ sei 20(...) oder 20(...) sein Asylgesuch sowie dasjenige seiner Schwester abgewiesen worden, woraufhin sie in den Irak zurückgeführt worden seien. Nach ihrer Rückkehr sei seine Familie oftmals durch den IS unter Druck gekommen. So sei er von diesem aufgefordert worden, ihm in den Kampf zu folgen, was er aber stets abgelehnt habe. In den ersten Monaten des Jahres 20(...) habe der IS vor seinen Augen seine Schwester entführt. Gleichzeitig seien auch grosse Teile der Stadt zerstört worden und die Lage sei gefährlich geworden. Deshalb habe der Pfarrer, der seiner Familie Zimmer zur Verfügung gestellt habe, ihm geraten, seinem Bruder in die Schweiz zu folgen. Seine Mutter sei während der Gefährdung durch den IS in einem Camp in der Nähe von Bagdad untergekommen. Er sei über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 27. Januar 2020 illegal in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-act. 18/15 und 24/19). A.b Am 27. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 28/3). A.c Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer ein Foto von zerstörten Gebäuden zu den Akten. A.d Im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhielt die Vorinstanz von den (...) Behörden eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Aufgrund der daraus entnommenen Daten wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS von (...) auf (...) geändert. Das Original des Reisepasses war ihm im Jahr 20(...) vor seiner Rückführung aus F._______ in den Irak zurückgegeben worden (vgl. SEM-act. 14/1 und 19/4). A.e Am 26. Mai 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durchgeführt, auf dessen Grundlage von zwei verschiedenen Experten je ein Lingua-Gutachten erstellt wurde. Zu den Expertisen wurde ihm mit Schreiben vom 19. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 1. April 2021 wahrnahm (vgl. SEM-act. 36/1 ff.). B. Mit Verfügung vom 9. April 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, setzte ihm - unter Androhung des Vollzugs unter Zwang - eine Ausreisefrist an und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS laute auf den (...), und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 45/11 f.). C. C.a Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Akten des Asylverfahrens seines Bruders (N [...]) beizuziehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. C.b Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde folgende Dokumente bei: eine gültige Vollmacht vom 20. April 2021, die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021, jeweils eine Kopie eines Arbeitsvertrags vom 26. April 2021, eines Mietvertrages mit Mietbeginn 1. Juli 2020 und einer Prämienrechnung vom 6. März 2021 (Krankenkasse) seines Bruders, eine Bestätigung des Flüchtlingsheims H._______ vom 20. April 2021 und eine provisorische Honorarnote vom 11. Mai 2021. D. Am 12. Mai 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richte und auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich mit Eingabe vom 28. Mai 2021 vernehmen liess. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und lud diesen zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2021. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 informierte die damalige Rechtsvertretung über den Wechsel betreffend die Mandatsführung und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig reichte er eine aktuelle Honorarnote ein. Die Instruktionsrichterin teilte mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 dem Beschwerdeführer erneut mit, dass auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist Auskunft über seine vorgebrachte Prozessarmut zu geben. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 das von ihm ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» des BVGer inklusive zwei Beilagen ein. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2023 auf, eine Stellungnahme und weitere Beweismittel hinsichtlich seiner Angaben in der Eingabe vom 3. Mai 2023 einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juni 2023 seine Stellungnahme unter Beilage von Beweismitteln ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E supra). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, «So hat es die Vorinstanz unterlassen, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz als Resultat seines Asylverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, nicht beigezogen.» (vgl. Beschwerde Seite 10). Diesbezüglich sei von der Vorinstanz der Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt worden, ferner sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, verletzt. 3.3 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II auf Seite 5 aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe anlässlich seiner damaligen Befragung angegeben, dass der Vater im Januar 20(...) ums Leben gekommen sei. Dieses Vorbringen der Vor-instanz zeigt unmissverständlich auf, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) für die Würdigung des Sachverhalts beigezogen wurden. Auch eine diesbezügliche Konsultation der Akten des Bruders des Beschwerdeführers bestätigt dies. So finden sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getätigten Ausführungen in den Akten A16/14 F7.01 f. der Befragung zur Person und in A16/11 F4 der Anhörung des Bruders. Im Übrigen hat das Gericht das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) konsultiert, in welchem ersichtlich ist, dass der die angefochtene Verfügung unterzeichnete Fachspezialist das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021 bis 12. April 2021 «belastet» hat, weshalb davon auszugehen ist, dieses sei durch die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren beigezogen worden. Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, im Auftrag des SEM sei mit dem Beschwerdeführer von der Fachstelle LINGUA am 26. Mai 2020 ein telefonisches Interview geführt worden. Zwei sachverständige Personen hätten das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet und dazu je eine betreffend die arabische Sprache linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Analyse erstellt. Im Rahmen der linguistischen Analyse betreffend die arabische Sprache sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Varietät des Arabischen aus dem Nordirak, die auch für D._______ typisch sei, spreche. Deshalb sei es zwar nicht eindeutig, aber sehr wahrscheinlich, dass er sich im Raum D._______ oder im Nordirak aufgehalten habe. Demgegenüber gehe aus der landeskundlich-kulturellen Analyse hervor, dass er höchstwahrscheinlich in C._______ und mit Sicherheit nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beim Telefongespräch mit dem Experten erwähnt, dass die «Fils»-Münzen nicht mehr im Umlauf seien, werde im Bericht explizit festgehalten, dass er dies eben gerade nicht gesagt habe. Seine Ausführungen zu den Münzen erstaunten umso mehr, da er nach seiner Darstellung die meiste Zeit mit seiner Mutter Gemüse verkauft habe und so täglich mit Geld in Kontakt gekommen sei. Des Weiteren habe er seine vagen und allgemeinen Angaben zu den landeskundlich-kulturellen Themen damit begründet, dass er die meiste Zeit zu Hause mit seiner Mutter gewesen sei. Da es aber keine Hinweise darauf gebe, dass es über die vielen Jahre, in welchen er in D._______ gelebt haben wolle, gefährlich gewesen sei, müssten seine Angaben, wonach er sich deshalb meistens zu Hause aufgehalten und nichts vom Leben in dieser Stadt mitbekommen habe, als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das von ihm gesprochene (...) von seiner Mutter gelernt, da er das Haus kaum verlassen habe, sei zu entgegnen, dass die von ihm anlässlich der LINGUA-Analyse gesprochenen Sätze Ausdrücke enthalten würden, die zur heutigen Zeit von Jugendlichen im für C._______ typischen (...)-Dialekt benutzt worden seien. Gestützt auf die LINGUA-Expertise sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei und er somit nicht vom Kleinkindalter bis zu seiner Ausreise in D._______ verbracht habe und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich im Raum C._______ gelebt habe. In einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich dem Ergebnis der LINGUA-Analysen, sei festzuhalten, dass er das SEM hinsichtlich seiner Herkunft getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert betreffend seine Herkunft in seiner Beschwerde, die Vorinstanz klammere die Tatsachen, die für seine Sozialisierung und Herkunft aus D._______ sprächen, gänzlich aus. So habe er selber ausgeführt, sein Heimatort sei C._______. Es stehe absolut im Einklang mit seinen Ausführungen, dass Teile der LINGUA-Analyse ergeben hätten, er habe auch Wurzeln in C._______. C._______ sei sein Geburtsort und seine Mutter - mit welcher er nahezu ausschliesslich Kontakt pflege - stamme aus C._______. Dies bedeute, Hinweise darauf, dass er einen Bezug zu C._______ habe, würden nicht bedeuten, dass er nicht in D._______ aufgewachsen sei. Vielmehr bestätigten sie den beschriebenen Bezug. Ferner spreche er ein (...), das demjenigen, welches in C._______ gesprochen werde, ähnlich sei, da er Kurdisch von seiner Mutter gelernt habe. Auch in Bezug auf das Ergebnis der landeskundlichen-kulturellen Analyse trage die Vorinstanz seinen Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht angemessen Rechnung. Zudem habe er alle angeblichen Widersprüche im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklären können. Dass sodann im Pass als Ausstellungsort C._______ genannt werde, liege lediglich daran, dass er in C._______ geboren worden sei. Der Pass sei im Rahmen des (...) Asylverfahrens ausgestellt worden, er selber habe daran nicht mitgewirkt, die Angaben stammten auch nicht von ihm. Auch aus den Akten seines Bruders ergebe sich eindeutig, dass er tatsächlich aus D._______ stamme. Ferner spreche der Bruder aufgrund der Herkunft der Eltern sowohl Kurdisch (...) wie auch Arabisch und sei in D._______ aufgewachsen. Der Bruder habe auch im Rahmen der BzP erklärt, dass er einen kleinen Bruder namens I._______ habe, der im Zeitpunkt seiner BzP im Jahr 20(...) zirka (...) Jahre alt gewesen sei und er habe weiter ausgeführt, seine Mutter und seine Geschwister lebten in D._______ im Quartier J._______, nahe einer Kirche. Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers und seines Bruders habe Angst um das Leben seiner Söhne gehabt, was auch ihn, den Beschwerdeführer, geprägt habe, weshalb er das Quartier beziehungsweise das Haus kaum verlassen habe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da er über kein Beziehungsnetzt im Irak verfüge; in der Schweiz jedoch lebe sein Bruder, der ihn unterstützen könne. Die Mutter habe er auf der Flucht verloren und er wisse nicht, ob diese noch lebe. Auch die Sicherheitslage in D._______ sei äusserst prekär und lasse einen Vollzug der Wegweisung ebenfalls als unzumutbar erscheinen. Sodann stehe ihm, mangels begünstigender Faktoren, auch keine interne Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan (ARK) offen, was vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls so beurteilt werde. Dazu komme, dass er aufgrund des Erlebten traumatisiert sei und daher der Vollzug der Wegweisung auch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar sei. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 aus, es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen (Lingua-Analyse) seine Mitwirkungspflicht betreffend Angaben zu seiner Herkunft verletzt habe und es damit nicht möglich sei, allfällige Vollzugshindernisse seiner Wegweisung zu prüfen. Des Weiteren müssten die Angaben, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei, als nach- und vorgeschoben eingestuft werden. Den Akten seien weder diesbezügliche Hinweise zu entnehmen noch seien seine Ausführungen dazu, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Begründung des Gesuchs um Kantonswechsel, glaubhaft. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 15. Juni 2021, die Vorinstanz bringe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nun erstmals auf Beschwerdeebene vor und führe aus, die Vollzugshindernisse könnten gar nicht geprüft werden. Dies widerspreche aber der Begründung der angefochtenen Verfügung. In gesundheitlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass er aus einem Land stamme, in dem psychische Erkrankungen derart stigmatisiert seien und er daher nicht umgehend auf seinen schlechten mentalen Gesundheitszustand verwiesen habe. Ebenfalls verkenne die Vor-instanz, dass Traumatisierung und Kapazitäten zum Aufbau einer Existenzgrundlage in der Schweiz durchaus parallel bestehen könnten. Es werde im Übrigen nicht vorgebracht, dass er gänzlich arbeitsunfähig und er deshalb nicht in der Lage sei, sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen. 6. 6.1 Vorbemerkend ist zu erwähnen, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) antragsgemäss beigezogen wurden. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Zunächst ist auf die dargelegten biografischen Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Er führte anlässlich seiner Anhörung aus, er habe eine Schwester, welche vom IS verschleppt worden sei, einen Bruder, welcher in der Schweiz lebe, und eine Schwester, welche K._______ geheissen habe und kurz nach seiner Geburt verstorben sei (vgl. SEM-act. 24/19 F35). Der Bruder des Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren im Widerspruch dazu an, er habe vier Geschwister: L._______, (...); I._______, (...); K._______, (...) und M._______, (...) (vgl. Akten der Vor-instanz [...] 6/14 Ziffer 3.01). Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2023 die Möglichkeit, unter anderem zu den Widersprüchen hinsichtlich der Anzahl der Geschwister Stellung zu nehmen. Er führt dazu in seiner Eingabe vom 1. Juni 2023 aus, es sei nicht richtig, dass der Bruder nicht die gleichen Geschwister angegeben habe. Zwar sei im Text (vgl. SEM-act. 18/15 Ziffer 3.01, Anm. BVGer) bei den Antworten nur von der Schwester die Rede, doch in der sich darunter befindlichen Tabelle seien alle Geschwister (wenn auch mit phonetischen Differenzen) angegeben. Diese Behauptung erweist sich als aktenwidrig. An der besagten Protokollstelle wird lediglich der Bruder (in der Tabelle unter Ziffer 3.02 «N._______; [...] [...]») aufgeführt. Ohnehin erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juni 2023 zu seiner familiären Situation nur äusserst oberflächlich und vage, mithin wenig überzeugend, sowie, was den Verweis auf das Protokoll seiner Erstbefragung UMA betrifft, auch unter falscher Wiedergabe argumentiert, obwohl er zur Stellungnahme hinsichtlich seiner familiären Situation aufgefordert wurde und ein grosses Interesse daran gehabt haben müsste, die Sachlage für das Gericht nachvollziehbar zu klären. Damit gelingt ihm dies jedenfalls nicht. Ebenso widersprüchlich sind die Ausführungen zur Schwester K._______, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kurz nach seiner Geburt verstorben, gemäss jenen seines Bruders aber im Zeitpunkt seiner Befragung zur Person (am [...]) (...) Jahre alt gewesen sein soll. Diese Ungereimtheiten in seiner Biografie, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermag, lassen Zweifel am behaupteten Verwandtschaftsgrad zwischen ihm und seinem angeblichen Bruder aufkommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Akten zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu seiner Biografie die Asylbehörden zu täuschen versucht hat respektive diese verschleiern wollte. Dadurch wird er letztlich auch persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen hat, zumal er selber damit dem SEM Grenzen in dessen Untersuchungs- und Abklärungspflicht setzt. 6.4 Zur Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM zwei Lingua-Analysen durchführen. Die erste, linguistische Analyse kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache einer Variante entspreche, welche in D._______ und im Nordirak gesprochen werde. Der Beschwerdeführer habe durch den Kontakt mit Gleichaltrigen ein unvollkommenes nordirakisches (...)-Arabisch gelernt. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er im Raum D._______ oder im Nordirak gelebt habe (aber nicht unbedingt dort sozialisiert worden sei). Die zweite, landeskundig-kulturelle Analyse hält fest, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige Informationen von derjenigen Stadt habe, von welcher er behaupte, den grössten Teil seines Lebens verbracht zu haben. Unter der Berücksichtigung seines kulturellen Wissens und der linguistischen Merkmale habe sich der Beschwerdeführer definitiv nicht in der Stadt D._______/Irak hauptsozialisiert. Sehr wahrscheinlich sei, dass dies im Distrikt C._______/Kurdistan geschehen sei. 6.5 Betreffend die beiden Lingua-Analysen ist festzuhalten, dass diese im Ergebnis zum selben Schluss kommen, nämlich dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers nicht in D._______ stattgefunden, er sich aber allenfalls dort aufgehalten hat. Während sich die erste Lingua-Analyse nicht explizit über die Hauptsozialisierung äussert, spricht sich die zweite Lingua-Analyse dahingehend aus, dass diese sehr wahrscheinlich im Distrikt C._______ stattgefunden habe. 6.6 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Ergebnis der Lingua-Analysen respektive deren Würdigung durch die Vorinstanz ein, letztere habe es unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er tatsächlich in C._______ geboren worden sei und dass seine Mutter von dort stamme. Dem ist zu entgegnen, dass den beiden Lingua-Analysen der Geburtsort C._______ zugrunde lag, hinsichtlich deren Schlussfolgerungen gewürdigt wurde und damit auch Grundlage der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Verfügung war (vgl. dazu auch die angefochtene Verfügung unter Ziffer II auf Seite 4). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz klammere sich an die Tatsache, dass die linguistische Analyse ergeben habe, er spreche das Arabisch, welches für D._______ typisch sei, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesbezüglich wird in der zweiten Lingua-Analyse erwähnt, dass der Beschwerdeführer kurdische Wörter verwendet hat, welche erst kürzlich in den Sprachgebrauch der jungen kurdischen Generation der C._______ Region eingeflossen seien. Der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik an der linguistischen Analyse und der diesbezüglichen Würdigung durch die Vorinstanz kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist auch dahingehend nicht zu folgen, dass es für ihn, der kaum lesen und schreiben könne, unmöglich sei, ein Quartier auf einer Karte beziehungsweise mit Richtungsangaben genau zu lokalisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er, welcher behauptet, in D._______ hauptsozialisiert worden zu sein, nur ungenaue und sehr generelle Kenntnisse von seiner unmittelbaren Lebensumgebung hat. Der Vorinstanz ist denn auch darin zu folgen, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich meistens zu Hause aufgehalten und nichts vom Leben in dieser Stadt mitbekommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Der Ausstellungsort C._______ seines Reisepasses ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung der Lingua-Analyse. Der Beschwerdeführer führt dazu lediglich aus, der Reisepass sei im Rahmen des (...) Asylverfahrens ausgestellt worden und er habe «daran nicht mitgewirkt». Anstelle dieser appellatorischen Kritik wäre eine detaillierte Erklärung zum Erhalt und der Ausstellung des Reisepasses zu erwarten gewesen. Mangels einer solchen erscheint auch dieses Vorbringen als eine reine Schutzbehauptung. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Zweifel an den schlüssigen Lingua-Analysen. 6.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Biografie nicht den Tatsachen entspricht und er in C._______ hauptsozialisiert wurde. 7. 7.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden, bei fehlenden glaubhaften Angaben oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; E. 6.3 supra). Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, sowie Urteile des BVGer D-5807/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.4.2, D-5370/2019 E. 6.2 vom 24. Oktober 2019 und E-2793/2019 vom 7. August 2019 E. 9.3). Daran ändert auch das Vorbringen in der Replik nichts, die Vorinstanz bringe erstmals auf Beschwerdeebene die Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Vorinstanz führte nämlich bereits in der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer wolle die wahren Lebensumstände in seinem Heimatstaat, die tatsächlichen familiären und persönlichen Verhältnisse und sein Beziehungsnetz in der ARK sowie eigene Aufenthalte in der ARK verschleiern. Es sei daher nicht möglich, sich in Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Das Gericht hält dazu fest, dass aus den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung klar zu erkennen ist, dass die Vor-instanz bereits in ihrer Verfügung implizit von einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausging. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hielt diesbezüglich zu Recht fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Vorliegend ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Aufgrund der Lingua-Analyse ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wurde in der ARK sozialisiert, wo die Sicherheitslage weiterhin als relativ stabil gilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher über Berufserfahrung im Verkauf verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er in der ARK (wieder) beruflich Fuss fassen kann. Zu seinem Beziehungsnetz führte der Beschwerdeführer an der EB UMA unter anderem aus, seine Mutter lebe in einem Camp in Bagdad, er habe aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihr (vgl. SEM-act. 18/15 Ziffer 2.02). Seine Schwester sei vor (...) Jahren vom IS entführt worden. Aus den Akten seines Bruders ist ferner zu entnehmen, dass er eine zweite Schwester hat (vgl. Akten der Vorinstanz 17472610 16/11 F49 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Schwester hat, deren Existenz er anlässlich seiner Anhörung ebenfalls verschleiert hat. Da der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse nicht offengelegt hat, ist eine abschliessende Prüfung diesbezüglich nicht möglich (vgl. E. 7.2 supra). In gesundheitlicher Hinsicht bringt er in seiner Beschwerde vor, er sei durch das Erlebte traumatisiert. Dieses lediglich behauptungsweise Vorbringen wurde allerdings nicht mit Arztberichten belegt. Zudem führte er anlässlich der Anhörung aus, es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 18/15 F8 ff.). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, dass medizinische Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegen stehen würden. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - soweit überprüfbar (vgl. E. 7.2 supra) - als zumutbar zu qualifizieren. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2023). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (vom 11. Mai 2021 respektive vom 10. Januar 2022) gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 10. Januar 2022 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'905.65 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, wobei der Stundenansatz im Falle des Obsiegens festgesetzt wurde. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde und der Replik erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 11.5 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.- zu reduzieren. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Für die Eingaben vom 3. Mai 2023 und 1. Juni 2023 wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'990.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'990.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: