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E-2793/2019

E-2793/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ geboren und bis zum Alter von 14 Jahren bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Am 9. Oktober 2007 sei er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern nach Äthiopien ins Flüchtlingslager C._______ gereist, da die (...) das Gebiet kontrolliert habe. Nach seiner Ausreise sei sein Vater umgebracht worden. Im Flüchtlingslager habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Im Jahr (...) habe er geheiratet und er habe zwei Kinder. Die Verhältnisse im Flüchtlingslager seien nicht zumutbar gewesen und er habe keine Arbeit gehabt, weshalb er Anfang Oktober 2015 das Flüchtlingslager verlassen habe und illegal aus Äthiopien ausgereist sei. Anlässlich der ersten Anhörung vom 5. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Grossmutter in Somalia als Nomade gelebt. Personen des D._______ Clans hätten seinen Vater umgebracht. Der D._______ Clan habe auch seine Brüder und ihn umbringen wollen, weshalb sie nach Äthiopien ins Flüchtlingslager ausgereist seien. Seine beiden Schwestern seien bei seiner Tante mütterlicherseits in E._______ geblieben. Im Flüchtlingslager seien sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit unterdrückt worden. Er habe dort im Jahr 2009 ein Mädchen des F._______ kennengelernt. Zwei Jahre später habe ihre Familie von der Beziehung erfahren. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn bedroht und geschlagen. Der Bruder des Mädchens sei bei der G._______ -Polizei gewesen und habe ihn im Januar 2015 mit dem Leben bedroht, weshalb er im gleichen Monat nach H._______ geflohen sei. Seine beiden Brüder seien vor seiner Ausreise vom 17. oder 18. Oktober 2015 aus Äthiopien nach B._______ zurückgekehrt. Anlässlich der Zweitanhörung vom 6. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, eine seiner Schwestern halte sich im Flüchtlingslager im Jemen auf und die andere lebe in Somalia. Er habe von Oktober 2007 bis Juni 2015 im Flüchtlingslager gelebt. Die beiden Brüder hätten das Flüchtlingslager im Jahr 2011 verlassen. In H._______ habe er sich zehn Monate bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des I._______ vom 28. Juni 2017 in Kopie, zwei undatierte Registrationsformulare des I._______ in Kopie, zwei Fotoausdrucke, sein äthiopisches Schulzeugnis der 10. Klasse vom August 2013 in Kopie, eine Refugee Address Card des I._______ vom 13. Juni 2015 in Kopie, seine Ehebescheinigung vom 10. Juni 2012 in Kopie und ein Begleitformular Zahnärztliche Notfallbehandlung von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons J._______ vom 6. Juni 2018 in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung durch einen zu benennenden Rechtsbeistand anzusetzen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, eine ergänzende Beschwerdebegründung durch einen zu benennenden Rechtsbeistand einzureichen.

E. 5.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Aus demselben Grund wie auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sein (vgl. E. 11.1). Der Antrag auf Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wird abgewiesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe weder sein Leben als Nomade bis zum Alter von 14 Jahren noch seine Ausreise von Somalia nach Äthiopien im Jahr 2007 nachvollziehbar darzulegen vermocht. Seine Angaben zur Clanzugehörigkeit, zu den Clanstrukturen, zu den Namen seiner Brüder und zum Anlass, weshalb er Somalia verlassen habe, seien widersprüchlich. Betreffend seine Ausreise aus Äthiopien im Oktober 2015 habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung unterschiedliche Gründe angegeben. Zudem seien seine Aussagen zur somalischen Staatsangehörigkeit unglaubhaft und seine hierzu eingereichten Beweismittel untauglich. Der Beschwerdeführer habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Dies stelle jedoch kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Der Wegweisungsvollzug sei möglich.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe mit der gesamten Familie in ein Flüchtlingslager in Äthiopien flüchten müssen. Sein Vater sei in Somalia erschossen worden. Nach Somalia könne er nicht zurück, da dort sein Leben bedroht werde. Ebenso wenig könne er nach Äthiopien zurückkehren, da er somalischer Staatsangehöriger sei.

E. 7.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes aus Somalia bestehen gravierende Widersprüche. So erklärte er zunächst anlässlich der Befragung, seine Mutter sei mit ihm und seinen beiden Brüdern ausgereist, weil die (...) das Gebiet kontrolliert habe. Sein Vater sei nach der Ausreise umgebracht worden. Anlässlich der Erstanhörung gab er hingegen an, sein Vater sei vor seiner Ausreise getötet worden. Sein Vater habe eine Autowerkstatt besessen und der D._______ Clan habe ihm diese wegnehmen wollen. Seine Brüder seien ebenfalls bedroht worden. Auf den Aussagewiderspruch aufmerksam gemacht, hielt er daran fest, sein Vater sei bereits vor der Ausreise umgebracht worden. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, handelt es sich vorliegend nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen, weshalb sie keine Asylrelevanz aufweist. Im Weiteren fällt die Beschreibung seiner Fluchtreise nach Äthiopien oberflächlich aus, was nichts auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Es bestehen ferner erhebliche Widersprüche zum Grund der Ausreise aus Äthiopien. Anlässlich der Befragung zur Person erwähnte er die schwierigen Verhältnisse im Flüchtlingslager. Erst in der Erstanhörung gab er an, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der K._______ im Flüchtlingslager unterdrückt worden. Ebenfalls erst in der Erstanhörung erwähnte er die Probleme mit der Familie eines Mädchens des F._______-Clans, welches er seit dem Jahr 2009 heimlich getroffen habe. Nachdem diese Beziehung im Jahr 2011 bekannt geworden sei, sei er von ihrer Familie geschlagen und bedroht worden. Die Bedrohung sei im Januar 2015 insbesondere vom Bruder des Mädchens ausgegangen, welcher der G._______ angehöre. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die für seine Flucht aus Äthiopien hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Seine Begründung, er habe diese nicht erwähnen können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch gezielte Rückfrage anlässlich der Befragung die Möglichkeit, das Problem in Äthiopien zu schildern. Der Beschwerdeführer gab indes lediglich die Verhältnisse im Flüchtlingslager zu Protokoll. Mit den Widersprüchen konfrontiert, rechtfertigte er sich damit, die Frage anlässlich der Befragung falsch verstanden zu haben. Im Übrigen handelt es sich auch hier nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme im Heimatland, weshalb auch diese nicht asylrelevant ist. Ungereimtheiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager nach H._______ und der Frage, ob er vor seiner Ausreise aus Äthiopien nochmals von H._______ ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei. Den Zeitpunkt, wann er das Flüchtlingslager verlassen habe, datierte er anlässlich der Befragung auf Anfang Oktober 2015, anlässlich der Erstanhörung auf Januar 2015 und anlässlich der Zweitanhörung auf Juni 2015. Eine Rückkehr von H._______ ins Flüchtlingslager verneinte er anlässlich der Zweitanhörung, hingegen gab er in der Erstanhörung an, vor seiner Ausreise aus Äthiopien nochmal ins Flüchtlingslager zurückgekehrt zu sein. Im Weiteren ist es ihm nicht möglich, detaillierte Angaben zu seiner Ausreise aus Äthiopien, insbesondere zur Flugstrecke, zu tätigen. Hinsichtlich des für die Ausreise mitgeführten illegalen Passes gab er zudem anlässlich der Befragung und der Erstanhörung zwei völlig unterschiedliche Namen an und erklärte zunächst, ein Foto von ihm sei darin abgebildet gewesen und später, nicht er sei darauf abgebildet gewesen, sondern eine ihm ähnliche Person. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der somalischen Nationalität des Beschwerdeführers bestehen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, er könne sich an nichts erinnern, was sein Leben als Nomade bis zu seinem Alter von 14 Jahren in Somalia angehe. Auch nach mehrmaligem Nachfragen war es ihm nicht möglich, weitere Angaben hierzu zu machen. Sein Erklärungsversuch, er habe aufgrund anderer Probleme und der Flucht alles vergessen, läuft ins Leere. Auch seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner beiden Schwestern und seiner beiden Brüder, sind widersprüchlich. Hinsichtlich seiner beiden Schwestern, welche nicht nach Äthiopien geflüchtet seien, erklärte er anlässlich der Erstanhörung, beide Schwestern seien bei der Tante mütterlicherseits in E._______ untergebracht worden. Anlässlich der Zweitanhörung führte er hingegen aus, eine Schwester sei in einem Flüchtlingslager im L._______ und die andere Schwester halte sich an einem ihm unbekannten Ort in Somalia auf. Er habe nur eine Tante mütterlicherseits, diese wohne in M._______. Zu seinen beiden Brüdern gab er anlässlich der ersten Anhörung an, sie seien vor seiner Ausreise aus Äthiopien nach B._______ zurückgekehrt. Anlässlich der Zweitanhörung erklärte er indes, die Aufenthaltsorte beider Brüder seien ihm nicht bekannt. Widersprüchlich sind des Weiteren seine Angaben zu seiner Schulausbildung. An der Befragung führte er aus, er habe in Äthiopien die Schule seit dem Jahr 2007 zehn Jahre lang besucht. Dies widerspricht seiner Aussage, das eingereichte Zeugnis vom Jahr 2013 stamme von der 10. Klasse. Er hätte somit in sechs Jahren zehn Klassen absolviert. Seine Erklärungsversuche, sein Bruder habe ihm das Lesen und Schreiben beigebracht, weshalb er die 3. Klasse habe überspringen dürfen und direkt in die fünfte Klasse besucht habe, sind nicht nachvollziehbar. Weitere Widersprüche ergeben sich in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit, so vermochte der Beschwerdeführer diese in der Befragung und der Erstanhörung nicht übereinstimmend anzugeben. Die Clanstrukturen im Allgemeinen und diejenigen seines angegebenen Heimatortes B._______ konnte er in der Erstanhörung lediglich rudimentär benennen. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Aussagen im Flüchtlingslager aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan K._______ unterdrückt worden sei, vermögen seine oberflächlichen Aussagen zu den verschiedenen Subclans und den Clanverhältnissen im Flüchtlingslager nicht zu überzeugen. Anlässlich der Zweitanhörung gab er weiter an, das Mädchen, zu welchem er im Flüchtlingslager eine Beziehung unterhalten habe, lebe trotz äthiopischer Staatsangehörigkeit ebenfalls im Flüchtlingslager. Dies sei möglich, da alle im Flüchtlingslager somalisch sprechen würden. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, im Flüchtlingslager würden auch nicht somalische Staatsangehörige registriert, sofern sie somalisch sprechen. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Angaben, welche das I._______ aufnimmt, auf Aussagen der betreffenden Person und nicht auf Identitätsdokumenten beruhen. Dies bestätigt das Dokument, auf welchem ein Bruder des Beschwerdeführers nicht mit seinem tatsächlichen Namen, sondern mit seinem Spitznamen registriert wurde. Ferner begründen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, bei welchen es sich lediglich um Kopien handelt und welche seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager belegen sollen, erhebliche Zweifel an ihrer Echtheit. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Ungereimtheiten bezüglich der darin aufgeführten Daten und der Anzahl der sich im Flüchtlingslager befindenden Familienangehörigen aus dem Weg zu räumen. Auch die eigereichte Ehebescheinigung weist einen geringen Beweiswert auf, da es sich um eine leicht fälschbare Kopie handelt. Die Beweismittel sind als untauglich einzustufen und somit nicht geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, seine vorgebrachte Herkunft noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht deshalb mit der Vor-instanz vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen des angeblichen Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar zu erachten.

E. 9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2793/2019 Urteil vom 7. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Somalia), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ geboren und bis zum Alter von 14 Jahren bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Am 9. Oktober 2007 sei er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern nach Äthiopien ins Flüchtlingslager C._______ gereist, da die (...) das Gebiet kontrolliert habe. Nach seiner Ausreise sei sein Vater umgebracht worden. Im Flüchtlingslager habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Im Jahr (...) habe er geheiratet und er habe zwei Kinder. Die Verhältnisse im Flüchtlingslager seien nicht zumutbar gewesen und er habe keine Arbeit gehabt, weshalb er Anfang Oktober 2015 das Flüchtlingslager verlassen habe und illegal aus Äthiopien ausgereist sei. Anlässlich der ersten Anhörung vom 5. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Grossmutter in Somalia als Nomade gelebt. Personen des D._______ Clans hätten seinen Vater umgebracht. Der D._______ Clan habe auch seine Brüder und ihn umbringen wollen, weshalb sie nach Äthiopien ins Flüchtlingslager ausgereist seien. Seine beiden Schwestern seien bei seiner Tante mütterlicherseits in E._______ geblieben. Im Flüchtlingslager seien sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit unterdrückt worden. Er habe dort im Jahr 2009 ein Mädchen des F._______ kennengelernt. Zwei Jahre später habe ihre Familie von der Beziehung erfahren. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn bedroht und geschlagen. Der Bruder des Mädchens sei bei der G._______ -Polizei gewesen und habe ihn im Januar 2015 mit dem Leben bedroht, weshalb er im gleichen Monat nach H._______ geflohen sei. Seine beiden Brüder seien vor seiner Ausreise vom 17. oder 18. Oktober 2015 aus Äthiopien nach B._______ zurückgekehrt. Anlässlich der Zweitanhörung vom 6. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, eine seiner Schwestern halte sich im Flüchtlingslager im Jemen auf und die andere lebe in Somalia. Er habe von Oktober 2007 bis Juni 2015 im Flüchtlingslager gelebt. Die beiden Brüder hätten das Flüchtlingslager im Jahr 2011 verlassen. In H._______ habe er sich zehn Monate bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des I._______ vom 28. Juni 2017 in Kopie, zwei undatierte Registrationsformulare des I._______ in Kopie, zwei Fotoausdrucke, sein äthiopisches Schulzeugnis der 10. Klasse vom August 2013 in Kopie, eine Refugee Address Card des I._______ vom 13. Juni 2015 in Kopie, seine Ehebescheinigung vom 10. Juni 2012 in Kopie und ein Begleitformular Zahnärztliche Notfallbehandlung von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons J._______ vom 6. Juni 2018 in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung durch einen zu benennenden Rechtsbeistand anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, eine ergänzende Beschwerdebegründung durch einen zu benennenden Rechtsbeistand einzureichen. 5.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Aus demselben Grund wie auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sein (vgl. E. 11.1). Der Antrag auf Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wird abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe weder sein Leben als Nomade bis zum Alter von 14 Jahren noch seine Ausreise von Somalia nach Äthiopien im Jahr 2007 nachvollziehbar darzulegen vermocht. Seine Angaben zur Clanzugehörigkeit, zu den Clanstrukturen, zu den Namen seiner Brüder und zum Anlass, weshalb er Somalia verlassen habe, seien widersprüchlich. Betreffend seine Ausreise aus Äthiopien im Oktober 2015 habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung unterschiedliche Gründe angegeben. Zudem seien seine Aussagen zur somalischen Staatsangehörigkeit unglaubhaft und seine hierzu eingereichten Beweismittel untauglich. Der Beschwerdeführer habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Dies stelle jedoch kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Der Wegweisungsvollzug sei möglich. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe mit der gesamten Familie in ein Flüchtlingslager in Äthiopien flüchten müssen. Sein Vater sei in Somalia erschossen worden. Nach Somalia könne er nicht zurück, da dort sein Leben bedroht werde. Ebenso wenig könne er nach Äthiopien zurückkehren, da er somalischer Staatsangehöriger sei. 7.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes aus Somalia bestehen gravierende Widersprüche. So erklärte er zunächst anlässlich der Befragung, seine Mutter sei mit ihm und seinen beiden Brüdern ausgereist, weil die (...) das Gebiet kontrolliert habe. Sein Vater sei nach der Ausreise umgebracht worden. Anlässlich der Erstanhörung gab er hingegen an, sein Vater sei vor seiner Ausreise getötet worden. Sein Vater habe eine Autowerkstatt besessen und der D._______ Clan habe ihm diese wegnehmen wollen. Seine Brüder seien ebenfalls bedroht worden. Auf den Aussagewiderspruch aufmerksam gemacht, hielt er daran fest, sein Vater sei bereits vor der Ausreise umgebracht worden. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, handelt es sich vorliegend nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen, weshalb sie keine Asylrelevanz aufweist. Im Weiteren fällt die Beschreibung seiner Fluchtreise nach Äthiopien oberflächlich aus, was nichts auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Es bestehen ferner erhebliche Widersprüche zum Grund der Ausreise aus Äthiopien. Anlässlich der Befragung zur Person erwähnte er die schwierigen Verhältnisse im Flüchtlingslager. Erst in der Erstanhörung gab er an, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der K._______ im Flüchtlingslager unterdrückt worden. Ebenfalls erst in der Erstanhörung erwähnte er die Probleme mit der Familie eines Mädchens des F._______-Clans, welches er seit dem Jahr 2009 heimlich getroffen habe. Nachdem diese Beziehung im Jahr 2011 bekannt geworden sei, sei er von ihrer Familie geschlagen und bedroht worden. Die Bedrohung sei im Januar 2015 insbesondere vom Bruder des Mädchens ausgegangen, welcher der G._______ angehöre. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die für seine Flucht aus Äthiopien hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Seine Begründung, er habe diese nicht erwähnen können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch gezielte Rückfrage anlässlich der Befragung die Möglichkeit, das Problem in Äthiopien zu schildern. Der Beschwerdeführer gab indes lediglich die Verhältnisse im Flüchtlingslager zu Protokoll. Mit den Widersprüchen konfrontiert, rechtfertigte er sich damit, die Frage anlässlich der Befragung falsch verstanden zu haben. Im Übrigen handelt es sich auch hier nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme im Heimatland, weshalb auch diese nicht asylrelevant ist. Ungereimtheiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager nach H._______ und der Frage, ob er vor seiner Ausreise aus Äthiopien nochmals von H._______ ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei. Den Zeitpunkt, wann er das Flüchtlingslager verlassen habe, datierte er anlässlich der Befragung auf Anfang Oktober 2015, anlässlich der Erstanhörung auf Januar 2015 und anlässlich der Zweitanhörung auf Juni 2015. Eine Rückkehr von H._______ ins Flüchtlingslager verneinte er anlässlich der Zweitanhörung, hingegen gab er in der Erstanhörung an, vor seiner Ausreise aus Äthiopien nochmal ins Flüchtlingslager zurückgekehrt zu sein. Im Weiteren ist es ihm nicht möglich, detaillierte Angaben zu seiner Ausreise aus Äthiopien, insbesondere zur Flugstrecke, zu tätigen. Hinsichtlich des für die Ausreise mitgeführten illegalen Passes gab er zudem anlässlich der Befragung und der Erstanhörung zwei völlig unterschiedliche Namen an und erklärte zunächst, ein Foto von ihm sei darin abgebildet gewesen und später, nicht er sei darauf abgebildet gewesen, sondern eine ihm ähnliche Person. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der somalischen Nationalität des Beschwerdeführers bestehen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, er könne sich an nichts erinnern, was sein Leben als Nomade bis zu seinem Alter von 14 Jahren in Somalia angehe. Auch nach mehrmaligem Nachfragen war es ihm nicht möglich, weitere Angaben hierzu zu machen. Sein Erklärungsversuch, er habe aufgrund anderer Probleme und der Flucht alles vergessen, läuft ins Leere. Auch seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner beiden Schwestern und seiner beiden Brüder, sind widersprüchlich. Hinsichtlich seiner beiden Schwestern, welche nicht nach Äthiopien geflüchtet seien, erklärte er anlässlich der Erstanhörung, beide Schwestern seien bei der Tante mütterlicherseits in E._______ untergebracht worden. Anlässlich der Zweitanhörung führte er hingegen aus, eine Schwester sei in einem Flüchtlingslager im L._______ und die andere Schwester halte sich an einem ihm unbekannten Ort in Somalia auf. Er habe nur eine Tante mütterlicherseits, diese wohne in M._______. Zu seinen beiden Brüdern gab er anlässlich der ersten Anhörung an, sie seien vor seiner Ausreise aus Äthiopien nach B._______ zurückgekehrt. Anlässlich der Zweitanhörung erklärte er indes, die Aufenthaltsorte beider Brüder seien ihm nicht bekannt. Widersprüchlich sind des Weiteren seine Angaben zu seiner Schulausbildung. An der Befragung führte er aus, er habe in Äthiopien die Schule seit dem Jahr 2007 zehn Jahre lang besucht. Dies widerspricht seiner Aussage, das eingereichte Zeugnis vom Jahr 2013 stamme von der 10. Klasse. Er hätte somit in sechs Jahren zehn Klassen absolviert. Seine Erklärungsversuche, sein Bruder habe ihm das Lesen und Schreiben beigebracht, weshalb er die 3. Klasse habe überspringen dürfen und direkt in die fünfte Klasse besucht habe, sind nicht nachvollziehbar. Weitere Widersprüche ergeben sich in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit, so vermochte der Beschwerdeführer diese in der Befragung und der Erstanhörung nicht übereinstimmend anzugeben. Die Clanstrukturen im Allgemeinen und diejenigen seines angegebenen Heimatortes B._______ konnte er in der Erstanhörung lediglich rudimentär benennen. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Aussagen im Flüchtlingslager aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan K._______ unterdrückt worden sei, vermögen seine oberflächlichen Aussagen zu den verschiedenen Subclans und den Clanverhältnissen im Flüchtlingslager nicht zu überzeugen. Anlässlich der Zweitanhörung gab er weiter an, das Mädchen, zu welchem er im Flüchtlingslager eine Beziehung unterhalten habe, lebe trotz äthiopischer Staatsangehörigkeit ebenfalls im Flüchtlingslager. Dies sei möglich, da alle im Flüchtlingslager somalisch sprechen würden. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, im Flüchtlingslager würden auch nicht somalische Staatsangehörige registriert, sofern sie somalisch sprechen. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Angaben, welche das I._______ aufnimmt, auf Aussagen der betreffenden Person und nicht auf Identitätsdokumenten beruhen. Dies bestätigt das Dokument, auf welchem ein Bruder des Beschwerdeführers nicht mit seinem tatsächlichen Namen, sondern mit seinem Spitznamen registriert wurde. Ferner begründen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, bei welchen es sich lediglich um Kopien handelt und welche seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager belegen sollen, erhebliche Zweifel an ihrer Echtheit. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Ungereimtheiten bezüglich der darin aufgeführten Daten und der Anzahl der sich im Flüchtlingslager befindenden Familienangehörigen aus dem Weg zu räumen. Auch die eigereichte Ehebescheinigung weist einen geringen Beweiswert auf, da es sich um eine leicht fälschbare Kopie handelt. Die Beweismittel sind als untauglich einzustufen und somit nicht geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, seine vorgebrachte Herkunft noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht deshalb mit der Vor-instanz vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen des angeblichen Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar zu erachten. 9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: