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D-5370/2019

D-5370/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 in der Schweiz unter der Angabe, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in B.______ geboren worden, ein Asylgesuch ein. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2019 teilte er dem SEM mit, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in C._______ geboren worden. A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Juli 2019 machte er geltend, er heisse A.________, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in D._______ geboren worden. A.d Er wurde am 30. September 2019 vom SEM - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - angehört. Dabei führte er aus, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in C._______ geboren worden. In C._______ habe er seinem Vater Geld gestohlen und sei damit verschwunden. Der Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Aus Angst, von seinem Vater umgebracht zu werden, habe er C._______ im Jahr 2014 verlassen und sich zunächst in Spanien und später in Frankreich aufgehalten. Weil er auch befürchtet habe, von seinen in E._______ lebenden Verwandten, die von seinem Diebstahl erfahren hätten, getötet zu werden, habe er sich im Juli 2019 in die Schweiz begeben. A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.f Am 1. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezüglich einer Identitätstäuschung und der beabsichtigten Anpassung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf «Staat unbekannt». Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2019 eine Stellungnahme zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nahm er zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. Oktober 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass seine Personendaten im ZEMIS fortan A.______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, lauteten und mit einem Bestreitungsvermerk hinterlegt würden. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D.Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend die ZEMIS-Eintragung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) ist unangefochten geblieben. Indes ist bezüglich der ZEMIS-Eintragung die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, in diesem Punkt mit separater Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. So hat er sich den schweizerischen Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen Identitäten mit insbesondere erheblich divergierenden Geburtsjahren präsentiert, ohne hierfür zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vorzulegen. Ebenso hat er keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und ist auch diesbezüglich schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Verlaufe des Asylverfahrens impliziert bereits eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, weshalb allein schon aus diesem Grund an den von ihm geltend gemachten Asylvorbringen Zweifel anzubringen sind. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend gemachten Angst, in D._______ wegen Diebstahls von seinem Vater ums Leben gebracht zu werden, keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies umso mehr, als es sich um Behelligungen Dritter handelt und von der Schutzfähigkeit der lokalen Behörden auszugehen ist, was auch die Vor-instanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation im Drittstaat E._______ (Angst vor Tötung durch seine dort lebenden Verwandten) asylrechtlich ebenfalls nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen. Die spärlichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5370/2019 Urteil vom 24. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 in der Schweiz unter der Angabe, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in B.______ geboren worden, ein Asylgesuch ein. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2019 teilte er dem SEM mit, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in C._______ geboren worden. A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Juli 2019 machte er geltend, er heisse A.________, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in D._______ geboren worden. A.d Er wurde am 30. September 2019 vom SEM - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - angehört. Dabei führte er aus, er heisse A._______, sei (...) Staatsangehöriger und am (...) in C._______ geboren worden. In C._______ habe er seinem Vater Geld gestohlen und sei damit verschwunden. Der Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Aus Angst, von seinem Vater umgebracht zu werden, habe er C._______ im Jahr 2014 verlassen und sich zunächst in Spanien und später in Frankreich aufgehalten. Weil er auch befürchtet habe, von seinen in E._______ lebenden Verwandten, die von seinem Diebstahl erfahren hätten, getötet zu werden, habe er sich im Juli 2019 in die Schweiz begeben. A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.f Am 1. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezüglich einer Identitätstäuschung und der beabsichtigten Anpassung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf «Staat unbekannt». Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2019 eine Stellungnahme zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nahm er zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. Oktober 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass seine Personendaten im ZEMIS fortan A.______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, lauteten und mit einem Bestreitungsvermerk hinterlegt würden. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D.Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend die ZEMIS-Eintragung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) ist unangefochten geblieben. Indes ist bezüglich der ZEMIS-Eintragung die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, in diesem Punkt mit separater Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. So hat er sich den schweizerischen Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen Identitäten mit insbesondere erheblich divergierenden Geburtsjahren präsentiert, ohne hierfür zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vorzulegen. Ebenso hat er keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und ist auch diesbezüglich schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Verlaufe des Asylverfahrens impliziert bereits eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, weshalb allein schon aus diesem Grund an den von ihm geltend gemachten Asylvorbringen Zweifel anzubringen sind. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend gemachten Angst, in D._______ wegen Diebstahls von seinem Vater ums Leben gebracht zu werden, keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies umso mehr, als es sich um Behelligungen Dritter handelt und von der Schutzfähigkeit der lokalen Behörden auszugehen ist, was auch die Vor-instanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation im Drittstaat E._______ (Angst vor Tötung durch seine dort lebenden Verwandten) asylrechtlich ebenfalls nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen. Die spärlichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: