Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, pakistanische Staatsangehörige aus F._______, der Ethnie der Q._______ angehörig, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) auf dem Luftweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo sie am (...) einreisten und gleichentags im damaligen Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten. B. Am (...) wurden die Beschwerdeführenden zur Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei seit 25 Jahren Mitglied der Partei G._______, welche von den pakistanischen Behörden nicht toleriert werde. Angehörige dieser Partei seien entführt und gefoltert und es seien künstliche Prozesse gegen sie organisiert worden, wobei sie am Ende meist getötet worden seien. Parteiangehörige würden entführt und unter Folter dazu gebracht, Kollegen zu verraten. Er habe bei der G._______ die Funktion eines Senior Workers innegehabt und sei dafür zuständig gewesen, die Partei zu vertreten, die Ideologie weiterzugeben, über Versammlungen und Proteste zu informieren und Werbung für die Partei zu machen. Eineinhalb Monate vor der Ausreise sei ein alter Schulkollege des Beschwerdeführers und ebenfalls Parteimitglied namens H._______ von den Pakistan Rangers, einer paramilitärischen Organisation unter Regierungskontrolle, entführt worden und habe unter Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben. Zwei Tage darauf hätten die Behörden ihn im Büro aufgesucht, worauf er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Aufgrund dieser Informationen seien die pakistanischen Behörden auch bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, als sie nicht anwesend gewesen seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sie per SMS gewarnt, nicht nach Hause zu kommen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Familie sich stets bei anderen Familienmitgliedern aufgehalten, bis die G._______ ihre Ausreise organisiert habe. Nach ihrer Ausreise seien sie bei sich zu Hause in Pakistan nochmals aufgesucht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine Wohnsitzbestätigung, eine Heiratsurkunde, mehrere Referenzschreiben, eine Kopie aus dem Gemeindeblatt «(...)», welches sie persönlich erwähnt, Kopien der Tweets des Beschwerdeführers auf Twitter, Fotoausdrucke aus dem Internet, welche bewaffnete oder verletzte Personen zeigen, Informationen zu I._______ und Unterlagen betreffend die G._______ und die Verfolgung ihrer Mitglieder, eine Email des Bruders des Beschwerdeführers, eine Arbeitsbestätigung und zwei Bestätigungen der G._______ vom (...) und (...), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 4. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2017 durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 erhob die damals zuständige Instruktionsrichterin zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss. F. Am 24. April 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen. G. Am 2. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. H. In seiner am 4. Mai 2017 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des R._______ und ein Internetausdruck des S._______ zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Einladung des Internationalen Sekretariats der G._______ zu einer Tagung in T._______ sowie eine CD mit Videos und Fotos zur Tagung ein, die angeblich nun auch in Pakistan bekannt geworden seien. K. Am 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine nicht unterzeichnete Bestätigung des Beschwerdeführers in englischer Sprache, womit er seine G._______-Mitgliedschaft bestätigte, ein Bestätigungsschreiben des internationalen Sekretariats der G._______ betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers und eine weitere CD zu den Akten. L. Am 15. Oktober 2018 wurden dem Gericht weitere Unterlagen eingereicht: ein an den Beschwerdeführer adressiertes Antwortschreiben der politischen Direktion (PA) des EDA vom 19. Februar 2018, ein Schreiben von J._______, «G._______» an die PA des EDA betreffend den Tod von K._______, datiert vom 26. Februar 2018, ein Antwortschreiben der PA EDA vom (...), ein Bericht des U._______, ein an den Staatssekretär der USA gerichtetes Schreiben des Congress of United States vom 1. Oktober 2018 sowie ein unsigniertes Schreiben des Beschwerdeführers an Herrn Bundesrat Alain Berset vom 10. Oktober 2018 (allesamt in Kopie). M. Am 23. November 2018 kündigte der Rechtsvertreter aufgrund seiner anstehenden Pensionierung die Niederlegung seines Mandats an und informierte das Gericht am 27. November 2018 darüber, dass die Beschwerdeführenden ihre Akten zurückerhalten hätten und sich um eine neue Rechtsvertretung bemühen würden. N. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 kündigte der neue Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und legte seinem Schreiben eine entsprechende Vollmacht, bereits zuvor eingereichte Beweismittel, Ausdrucke von Twitter und Facebook betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers und einen USB-Stick mit einer aufgezeichneten Sendung des pakistanischen Nachrichtensenders (...) bei. O. Die neu zuständige Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz am 9. September 2019 zu einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassungsschrift vom 16. September 2019 nahm das SEM zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Es hielt im Wesentlichen fest, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als massentypisch zu bezeichnen, und verwies auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. März 2017, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Q. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach erstreckter Frist - am 14. Oktober 2019 und legten ihrer Eingabe Internetausdrucke und ein für den Beschwerdeführer verfasstes Referenzschreiben der G._______, datiert vom (...), bei. R. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von bereits eingereichten sowie von neueren Twitteraktivitäten des Beschwerdeführers, eine Antwortmail von José Dupuis, dem Direktor der kanadischen «Strategic Governance und Ministerial Correspondence» vom 6. November 2019, einen offenen Brief an die Schweizer Bundespräsidentin und Bundesräte vom 25. Juni 2020 mit einem Beleg der Einschreiben der Schweizerischen Post, eine Email des Beschwerdeführers an den Premierminister Kanadas vom 25. Juni 2020 mit entsprechender automatischer Empfangsbestätigung, eine Email des Beschwerdeführers an den «Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary execution» des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom (...) (betreffend den am (...) tot aufgefundenen L._______) zu den Akten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Inneren Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).
E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Tätigkeiten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, da die Schilderungen konstruiert wirkten und Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Übrigen seien sie nicht asylrelevant. Die Darstellung, die Pakistan Rangers hätten den Eltern des Beschwerdeführers gegenüber erwähnt, die Informationen von H._______ erhalten zu haben, wirke äusserst stereotyp, zumal zu bezweifeln sei, dass die Pakistan Rangers diese Art der Informationsbeschaffung offengelegt sowie ihre unrechtmässigen Absichten kundgetan hätten. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, unmittelbar drohenden Gefahr erscheine es sodann äusserst ungewöhnlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sie lediglich mit einer SMS gewarnt haben soll; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Bruder angerufen hätte, um sicherzustellen, dass die lebenswichtige Warnung auch erhalten worden sei. Die diesbezügliche Erklärung, wonach dieser wohl gestresst gewesen sei und deshalb nicht angerufen habe, überzeuge nicht. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers, auf diese Nachricht mit «OK» geantwortet zu haben, erstaune. Insgesamt vermöchten die Beschwerdeführenden diese Momente grösster Anspannung nicht greifbar zu machen. Es seien diesbezüglich lediglich eindimensionale Antworten gegeben worden. Eine lebensnahe Vermittlung der Ereignisse sei ihnen jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung ausgesagt, H._______ habe sich zu dem Zeitpunkt, als sie in die Schweiz gekommen seien, immer noch in Haft befunden. Danach sei dieser untergetaucht. An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer demgegenüber mit dessen Hilfe noch Dokumente beschaffen wollen. Dass die Rangers am (...), anderthalb Jahre nach der Ausreise, erstmals erneut nach den Beschwerdeführenden gesucht hätten sowie der Zeitpunkt - nämlich zweieinhalb Wochen vor der Anhörung beim SEM und nach dem Versand der entsprechenden Vorladungen - erstaune auch. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermittelten den Eindruck, dass sie durch die angebliche erneute Suche eine fortbestehende Verfolgungssituation zu konstruieren versuchten. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne ihnen ihre Verfolgungssituation aber nicht geglaubt werden.
E. 3.1.1 An diesen Feststellungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Beweismittel ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Zur eingereichten Zeugenbestätigung sei festzuhalten, dass es sich hierbei um ein typisches Gefälligkeitsschreiben handle. Es beinhalte einen Stempel vom (...) Mai (...) und bestätige eine Festnahme vom (...) Juni (...): Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer erklärt, dieses Papier könne im Voraus gekauft und der gewünschte Text nachträglich eingefügt werden, womit - dieser Erklärung zufolge - notarielle Bestätigungen von Vorneherein als wertlos bezeichnet werden müssten. Auch bei den Bestätigungen des G._______ vom (...) und (...) handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Ausserdem gehe aus den beiden gleichlautenden Bestätigungen hervor, dass die Pakistan Rangers und die Polizei mehrmals zu Hause nach ihnen gesucht hätten, hingegen hätten die Beschwerdeführenden ausgesagt, sie seien erst am (...) zum zweiten Mal zu Hause aufgesucht worden. Zum Zeitpunkt der Bestätigungen seien sie demnach erst einmal zu Hause behelligt worden und nicht «several times», wie aus den Schreiben hervorgehe. Auch die Email des Bruders vom (...) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten; der Umstand, dass diese Mail in Englisch und nicht in Urdu, ihrer Muttersprache, verfasst worden sei, weise darauf hin, dass es eigens zwecks späterer Einreichung als Beweismittel verfasst worden sei. Die diversen Berichte und Unterlagen betreffend die allgemeine Menschenrechtslage in Pakistan sowie die Verfolgung von G._______-Mitgliedern wie auch die Berichte zum Verschwinden von H._______ vermöchten die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
E. 3.1.2 Es sei ferner nicht erkennbar, inwiefern die geltend gemachte kritische Situation im Jahr 1992, die den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, während drei bis vier Jahren bei Verwandten zu wohnen, sowie der Besuch durch die Polizei im Jahre 1998 nach der Verhaftung eines Freundes im heutigen Zeitpunkt zur Annahme führen könnte, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 3.1.3 Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass zwischen der G._______ und anderen Parteien Pakistans in der Tat ein politischer Kampf bestehe, in welchem es auch immer wieder zu wechselseitigen Ermordungen führender Politiker und Arbeiter sowie zu tödlichen Auseinandersetzungen und Unruhen in F._______ komme. Auch gehe die Regierung immer wieder gegen Mitglieder der G._______ vor, gemäss eigenen Angaben der G._______ aus politischen Gründen. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass es sich bei der G._______ um eine der stärksten politischen Parteien in Pakistan handle, insbesondere in der Stadt F._______ sei die G._______ sehr stark. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Mitglieder der G._______ gleichermassen von Verfolgungsmassnahmen betroffen seien. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten für die Partei betätige, gelinge es ihm nicht, eine individuelle Vorverfolgung darzutun. Der Umstand, dass er seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz fortsetze, führe nicht automatisch dazu, dass er nun bei einer Rückkehr nach Pakistan gefährdet sei. So sei er auf Twitter und Facebook zwar quantitativ sehr umfangreich aktiv, jedoch handle es sich dabei zu einem grossen Teil nicht um persönlich verfasste, sondern lediglich um geteilte Beiträge. Somit gingen seine Aktivitäten insgesamt nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er den pakistanischen Behörden aufgefallen sei. So habe er selbst geltend gemacht, die Rangers würden wohl noch davon ausgehen, dass er und seine Familie sich in Pakistan befinden würden. Die Beschwerdeführerin gebe an, selbst nie Probleme gehabt zu haben. Somit bestehe insgesamt für die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht, in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu erleiden. Schliesslich seien auch die Unterlagen, welche sich auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beziehen würden, nicht dazu geeignet, eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 3.2 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene mitunter Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen ihrer Asylvorbringen entgegen. Nachfolgend wird lediglich auf Ergänzendes und Präzisierendes eingegangen.
E. 3.2.1 Sie führen zunächst aus, die Tätigkeiten der Pakistan Rangers würden offensichtlich den Rückhalt der pakistanischen Behörden geniessen, was die Tötung von G._______-Mitgliedern miteinschliesse. Da den Pakistan Rangers Informationen über den Beschwerdeführer vorlägen, die sie über die Folterung von Bekannten des Beschwerdeführers erlangt hätten, seien sie alle bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Aufgrund der Hausdurchsuchungen sei ihr Leben bereits massiv bedroht worden und sie müssten bei einer Rückkehr damit rechnen, ihr Leben zu verlieren. Die Mitteilung der Hausdurchsuchung sei ihnen vom Bruder per SMS zugestellt worden, damit der Anruf nicht habe abgehört werden können. Wie aus dem Schreiben der G._______ vom (...) sowie der Aussage von H._______ vom (...) klar hervorgehe, müssten sie bei der Rückkehr mit Tod und Folter rechnen. Es liege auf der Hand, dass sie gewisse Punkte zu wenig konkret und detailliert hätten schildern können, da sie persönlich die Verhaftung durch die Rangers glücklicherweise nicht erlebt hätten, weil sie jeweils abwesend gewesen seien. Das SEM halte fest, die Schilderungen seien oberflächlich, womit es verkenne, dass die befürchteten Folterungen eben gerade nicht erlebt worden seien. Dabei werde völlig übergangen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie auch ausgeführt habe - grosse Angst gehabt und geweint habe. Der Beschwerdeführer habe eine umfassende Ausbildung und in Pakistan über eine gute Arbeitsstelle verfügt; zu einem derartig fluchtartigen Verlassen ihres Heimatlandes hätten sie sich nur wegen einer Extremsituation, namentlich der Angst um ihr Leben, entschlossen. Es müssten schon gravierende Gründe dafür vorliegen, sich mit drei kleinen Kindern auf die Flucht zu begeben. Nicht Perspektivenlosigkeit, sondern Angst um Leib und Leben habe sie zur Ausreise gezwungen. Ihre Vorbringen würden durch entsprechende öffentlich zugängliche Informationen gestützt. Daher sei die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvollziehbar.
E. 3.2.2 Mit ergänzenden Beschwerdeeingaben reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ins Recht. Dabei wird mitunter geltend gemacht, M._______, der persönlich im Bericht des U._______ erwähnt werde, sei ein enger Kollege des Beschwerdeführers und er sei auch von diesem im (...) nach T._______ eingeladen worden.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassungsschrift vom 16. September 2019 hält die Vorinstanz fest, dass die seit der letzten Vernehmlassung eingereichten Eingaben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum G._______-Bericht auf dem pakistanischen Nachrichtensender (...) sei festzuhalten, dass der im gleichzeitig eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers erwähnte Link zum entsprechenden YouTube-Video nicht funktioniere. Somit bleibe einzig die Aufzeichnung auf dem USB-Stick, die sich bereits auf der am 23. November 2017 eingereichten CD befinde. Daraus gehe indessen nicht hervor, welche Reichweite die Nachrichtensendung gehabt habe. Bereits eine kurze Internetrecherche zeige sodann, dass es sich bei (...) nicht um einen seriösen Nachrichtensender handle. Die Aufschaltung des Senders habe sich aufgrund eines Skandals im Jahr 2015 verzögert und im (...) 2017 sei (...) die Lizenz entzogen worden; dies nicht zuletzt aufgrund von Hassreden verschiedener seiner Nachrichtensprecher. Die Sendung sei zudem bereits knapp zwei Jahre alt und es seien in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer beziehungsweise den sich noch in Pakistan befindenden Familienmitgliedern geltend gemacht worden. Die seit dem Entscheid des SEM fortgeführte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund ihres Umfangs und ihrer Qualität weiterhin als massentypisch zu bezeichnen.
E. 3.4 Mit Replikeingabe vom 14. Oktober 2019 bestritten die Beschwerdeführenden, dass der Link nicht funktioniere, und hielten der Vorinstanz entgegen, dass die Sendung weiterhin unverändert auf YouTube publiziert sei. Darin würden der Beschwerdeführer und die anderen auf dem Bild abgebildeten Personen als gefährliche Verräter und Bedrohung für Pakistan bezeichnet und vor den Folgen bei einer Rückkehr gewarnt werden. Die Gefährdung des Beschwerdeführers gründe primär darin, dass die pakistanischen Behörden von seinen G._______-Aktivitäten Kenntnis hätten und ihn deshalb als politischen Gegner und Sicherheitsrisiko einstuften, insbesondere auch nach seiner Aktion anlässlich der Versammlung des (...). Dass diese Aktivitäten öffentlich gemacht worden und nach wie vor publiziert seien, komme noch hinzu, wobei es auf eine allfällige journalistische Qualifikation des relevanten Nachrichtensenders grundsätzlich nicht ankomme. Zudem könne die Einschätzung des SEM, beim (...)-Sender handle es sich um einen nicht ernstzunehmenden Nachrichtensender, nicht geteilt werden, zumal dieser im Internet sowohl unter www.(...).com als auch auf anderen Kanälen wie beispielsweise YouTube oder Facebook aktuell aufgerufen werden könne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim dortigen Moderator, N._______, um eine prominente politische Persönlichkeit handle. (...). Wie sich aus den Akten ergebe, seien die exilpolitischen Tätigkeiten keineswegs als massentypisch zu bezeichnen, sondern der Beschwerdeführer sei ein prominentes, sichtbares Mitglied der G._______, zumal er seit Jahren via soziale Medien ausführliche und schwerwiegende Kritik an der pakistanischen Regierung und dem Militär veröffentliche.
E. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Da diese im Wesentlichen eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit und Tätigkeit für die G._______ geltend machen, drängt sich vorab eine kurze Analyse der politischen Situation in Pakistan mit besonderem Blick auf die G._______ auf. Nachfolgend wird auf folgende Quellen zurückgegriffen (alle jeweils aufgerufen am 15. September 2020).
- V._______
- W._______
- X._______
- Y._______
- Z._______
- Aa._______
- Ab._______
- Ac._______
- Ad._______
- Ae._______
- Af._______
E. 4.2 G.______ - (...) - wurde am (...) von I._______ in F._______ gegründet. Die G._______ hatte stets eine wichtige Rolle in der Stadt F._______, die in von verschiedenen politischen und ethnischen Gruppen kontrollierte Quartiere unterteilt ist. Seit ihrer Gründung hat sich die G._______ in diverse Fraktionen aufgespalten, die untereinander in (oft bewaffneten) Konflikten stehen beziehungsweise standen. Diese Teilung erfolgte im Zuge der (...) lancierten Militäroperation «(...)», welche die Stadt von Milizen und antistaatlichen Elementen säubern sollte. Die Operationen der Sicherheitskräfte richteten sich insbesondere gegen die G._______-Fraktion rund um I._______ und ihre Anhänger, wobei die Führungsriege der «G._______-A», darunter I._______, zu Straftätern erklärt, und ins Exil gezwungen wurde. Neben internen Streitereien gerieten Mitglieder der G._______ auch ins Visier der pakistanischen Sicherheitskräfte. Wie das australische Departement of Foreign Affairs and Trade (DFAT) schreibt, behaupten G._______-Führer, dass die Pakistan Rangers im Verlauf von Sicherheitsoperationen seit 2013 gezielt gegen die G._______ vorgegangen seien. So sollen seit 2013 über 130 ihrer Mitglieder verschwunden und über 100 aussergerichtlich getötet worden sein. Die G._______ behauptet ferner, dass die Regierungstruppen im gleichen Zeitraum mehr als 1000 ihrer Mitglieder inhaftiert hatten. Im (...) 2016 hielt I._______ in O._______ eine Rede, in welcher er Pakistan als Krebsgeschwür der Welt und Epizenter des Terrorismus bezeichnete. Er forderte seine Anhänger dazu auf, Medien anzugreifen, die der G._______ keine ausreichende Medienberichterstattung böten. Eine Gruppe von G._______-Anhängern griff in der Folge ein Büro der (...)-News an und bei anschliessenden gewalttätigen Zusammenstössen mit der Polizei wurde eine Person getötet und mehrere Personen verletzt. Die Pakistan Rangers versiegelten daraufhin das Hauptquartier der G._______ in F._______ und nahmen Anführer der G._______ fest. Die Rede von N._______ wurde stark kritisiert und er entschuldigte sich später formell beim Armeechef. Die Mitglieder der G._______ in Pakistan wurden jedoch vom Militär unter Druck gesetzt und waren gezwungen sich von I._______ zu distanzieren, was zur Teilung der G._______ in eine pakistanische (G._______) und eine O._______ Fraktion (G._______) führte. Die G._______ sicherte sich bei den Wahlen (...) sieben Sitze in der National Assembly und schloss sich in einer Koalition mit der Regierung unter P._______. Laut verschiedenen Quellen kam es im Jahr 2019 zu diversen Verhaftungen und Tötungen von mutmasslichen Auftragsmördern, die der G._______ angehörten.
E. 4.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Lage in Pakistan ist davon auszugehen, dass seit der Aufspaltung der G._______ die Aktionen der Behörden vorwiegend gegen Mitglieder der G._______ gerichtet zu sein scheinen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit nicht anzunehmen, dass sämtliche Mitglieder der G._______ - insbesondere solche der im Parlament vertretenen G._______ - systematisch einer Verfolgung durch die pakistanischen Behörden ausgesetzt wären. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Aufspaltung der Partei ausgereist ist, vermag seine Zugehörigkeit zur früheren Gesamtpartei für sich allein keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Dessen ungeachtet sind - wie nachfolgend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden ohnehin als unglaubhaft einzustufen. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, eine Familie mit drei kleinen Kindern würde ihr Heimatland nur bei Vorliegen einer Extremsituation - womit wohl sinngemäss ein enormer psychischer Druck gemeint ist - verlassen. Dies führt jedoch - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht automatisch zur Annahme eines asylrelevanten Ausreisegrundes. Die vorgetragenen Ausreisegründe wirken nach eingehender Würdigung der Akten insgesamt, wie vom SEM zu Recht erwogen, konstruiert. Zwar werden Daten und mehrere wesentliche Eckpfeiler der Ereignisse von den Beschwerdeführenden in kongruenter Weise dargetan, indessen fehlen den Darlegungen die überzeugenden Merkmale: So zweifelt die Vorinstanz angesichts der beschriebenen Umstände rund um die SMS-Warnung durch den Bruder zu Recht an der Glaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine SMS geschrieben habe, um nicht einer Abhörung der pakistanischen Behörden oder der Paramilitärs ausgesetzt zu sein, wirkt zwar plausibel. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden dies bereits an den Anhörungen vorbringen würden, was sie jedoch unterliessen. Stattdessen wurden auf Nachfrage hin gesucht wirkende Argumente vorgetragen «der Bruder hatte genug Informationen» oder «wir waren schon darauf vorbereitet». Erst auf Beschwerdeebene eingebracht, wirkt die Furcht vor der Abhörung nachgeschoben und eignet sich nicht dazu, den an der Anhörung vorgetragenen Vorbringen nachträglich Plausibilität zu verleihen. Weiter widerspricht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden, anstatt nach Hause zurückzukehren, während Tagen bei Familienangehörigen aufgehalten haben wollen, der Logik einer Verfolgungssituation. Werden behördliche Behelligungen mit lebens- oder freiheitsbedrohlichen Folgen geltend gemacht, ist es nicht nachvollziehbar, dass bei Familienangehörigen (in der gleichen Ortschaft) um Schutz ersucht wird. Vielmehr wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden solche Orte gerade nicht aufsuchen, um ein Zusammentreffen mit den Behörden zu vermeiden, zumal diese ja offenbar bereits den Arbeitsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hatten. Schliesslich lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene eine plausible Erklärung dafür vermissen, weshalb die Pakistan Rangers im (...) nochmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht sein sollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.3 oben).
E. 4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung (siehe oben E. 2.3) - sowie der entsprechenden Hintergrundinformationen - (siehe oben E. 4.2) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
E. 5.1 Im Folgenden sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu überprüfen.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen ihn mit regimekritischen Plakaten in T._______. Eines dieser Fotos wurde in der auf Datenträgern eingereichten Nachrichtensendung des pakistanischen Nachrichtensenders (...) aufgegriffen. Die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit vier anderen Personen, darunter höheren Mitgliedern der G._______ aus dem Vereinigten Königreich, wurde somit offenbar in Pakistan registriert und in eine online verfügbare Fernsehsendung aufgenommen. Der Moderator ist ein pakistanischer Journalist, der (...) in der Sendung den Beschwerdeführer und die anderen Teilnehmer als Regimegegner bezeichnete. Der Moderator liess diesbezüglich verlauten, dass solche Aktivisten den schlimmsten Strafen unterzogen werden sollten. Das Video wurde am (...) hochgeladen und verzeichnet bis dato etwas über 19'000 Aufrufe. Zu prüfen ist demnach, ob den Beschwerdeführenden aufgrund dieser Umstände bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
E. 5.3 Ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie vorliegt, misst sich an der Frage, ob seine exilpolitischen Tätigkeiten von der pakistanischen Regierung erkannt und zudem bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nach sich ziehen würden.
E. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Link der aufgezeichneten Sendung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus funktioniert. Somit ist dem vorinstanzlichen Fazit, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht publik geworden, zunächst die Grundlage entzogen. Indessen wurde das Video am (...) - mithin vor zirka 3 Jahren - hochgeladen, wobei nach Überprüfung des Gerichts die Aufrufe seit November 2019 bei rund 19'000 stagnieren. Es besteht offensichtlich kein grosses und insbesondere kein aktuelles Interesse am besagten Video. Zudem ist aufgrund der oben beleuchteten Entwicklungen beziehungsweise der aktuellen politischen Lage eine aus diesem Video resultierende Gefährdungssituation zu verneinen. Wie bereits aufgeführt, weist im heutigen Zeitpunkt lediglich die Zugehörigkeit zur G._______ asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Obwohl die auf dem im Video thematisierten Foto abgebildeten Demonstranten angeblich mit der G._______ in O._______ in Verbindung standen, ergibt sich aus den Akten keine klare Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur G._______. Vielmehr twittert er heute in seinem eigenen Namen oder unter G._______-Switzerland. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, seine Familie sei im Nachgang an das Video in Pakistan behelligt worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden aufgrund einer einmaligen erkennbaren Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im (...) ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer hegen. Sodann sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach es sich bei den eingereichten Unterlagen betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers mehrheitlich um Informationen allgemeiner Art über die Menschenrechtslage in Pakistan (vgl. oben Bst. I, L und Q) ohne inhaltlich persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt. Zudem erschöpfen sich seine Internetaktivitäten vorwiegend im Teilen von bestehenden Inhalten und es finden sich wenig selbst verfasste Beiträge darunter. Die jüngst eingereichten Briefe an die kanadische Regierung, das OHCHR und der offene Brief an den Bundesrat sowie Quittungen, die Briefsendungen an alle sieben Schweizer Bundesräte aufführen (vgl. oben Bst. R), vermögen die Einschätzung, dass seine Internetaktivitäten - unter dem Namen «G._______ Switzerland» - keinen persönlichen Bezug zu ihm selbst aufweisen und insgesamt niederschwellig sind, nicht umzustossen. Das wird auch durch die von ihm neu eingereichten, eigens verfassten Tweets, mit denen er mitunter seine verfassten Schreiben auf Twitter publik macht, bestätigt, zumal das entsprechende Interesse daran mit 2 bis maximal 11 Retweets beziehungsweise maximal 16 Likes pro Tweet sehr gering ist. Insgesamt gehen die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Diese ist nicht geeignet, um ihn in den Augen der pakistanischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung selbst ausgeführt, dass die pakistanischen Behörden davon ausgegangen seien, die Familie befinde sich noch in Pakistan (A12/21 F111). Dies deutet darauf hin, dass sie zumindest zum damaligen Zeitpunkt seinen exilpolitischen Aktivitäten keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt haben. Inwiefern sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auch seine neu eingereichten Tweets zur Entführung des G._______-Anführers L._______ vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich daraus für die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten liesse. Vor dem Hintergrund des Gesagten und aufgrund der Tatsache, dass sich sein Engagement insgesamt auf niederschwelligem Niveau hält und keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit internationaler Beachtung aktenkundig gemacht wurden, ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden deswegen mit grösster Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Massnahmen zu werden.
E. 5.5 Somit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen asylrechtlich relevanten erlittenen Nachteil oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die von den Beschwerdeführenden geäusserten gesundheitlichen Probleme (Eisenmangel und Schmerzen des Sohnes sowie Depressionen) stellen keinen Grund zur Annahme dar, es bestehe deshalb ein «real risk», dass ihnen in Pakistan ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung drohe (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
E. 7.3.2 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindeswohl Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind insbesondere bei den beiden jüngeren Kindern ([...] und [...] Jahre alt) aufgrund ihres Alters nach wie vor die Eltern als vorwiegende Bezugspersonen und die Kernfamilie als primäres und prägendes Umfeld zu betrachten. Auch dem Kindeswohl der ältesten, knapp (...)-jährigen Tochter widerspricht es nicht, zusammen mit ihren Eltern in den Kulturraum, in welchem sie nach wie vor den grössten Teil ihrer Kindheit verbracht hat, zurückzukehren. Insgesamt befinden sich die Kinder in einem Alter, indem davon auszugehen ist, dass sie sich in Pakistan schnell wieder zurechtfinden, zumal sie dort auch weitere Verwandte und somit ein tragfähiges Familiennetz vorfinden. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK steht einem Wegweisungsvollzug in casu somit nicht entgegen.
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Beschwerden wie Eisenmangel und Schmerzen des Sohnes (vgl. A12 F6) sowie Depressionen und Übergewicht der Mutter (vgl. A12 F4) geltend. Seither wurden keinerlei gesundheitliche Beschwerden mehr aktenkundig gemacht. Wie die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, ist in Pakistan die medizinische Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet und Behandlungen psychischer Krankheiten sind möglich (unter vielen Urteil des BVGer D-5807/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.5.2). Somit lassen auch die gesundheitlichen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.
E. 7.3.4 Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Eltern haben ein Studium absolviert (vgl. A3 S. 5 und A4 S. 4). Der Vater kann zudem auf eine langjährige Berufserfahrung im Verkauf und zuletzt als Produktemanager in einem Medizinalunternehmen zurückgreifen (vgl. A3 S.5). Seinen Ausführungen zufolge hat die Familie von seinem Einkommen gut gelebt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Anstellung finden und den Lebensunterhalt der Familie bestreiten wird. Im Heimatland leben zudem die Eltern des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder (A3 S. 5), ein Onkel und eine Tante (vgl. A12 F97). Die Beschwerdeführerin hat noch ihre Mutter, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester in Pakistan (vgl. A4 S. 5). Somit darf auch vom Vorhandensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in Pakistan ausgegangen werden, das die Familie bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen kann. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. April 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2169/2017 Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Pakistan, alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, pakistanische Staatsangehörige aus F._______, der Ethnie der Q._______ angehörig, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) auf dem Luftweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo sie am (...) einreisten und gleichentags im damaligen Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten. B. Am (...) wurden die Beschwerdeführenden zur Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei seit 25 Jahren Mitglied der Partei G._______, welche von den pakistanischen Behörden nicht toleriert werde. Angehörige dieser Partei seien entführt und gefoltert und es seien künstliche Prozesse gegen sie organisiert worden, wobei sie am Ende meist getötet worden seien. Parteiangehörige würden entführt und unter Folter dazu gebracht, Kollegen zu verraten. Er habe bei der G._______ die Funktion eines Senior Workers innegehabt und sei dafür zuständig gewesen, die Partei zu vertreten, die Ideologie weiterzugeben, über Versammlungen und Proteste zu informieren und Werbung für die Partei zu machen. Eineinhalb Monate vor der Ausreise sei ein alter Schulkollege des Beschwerdeführers und ebenfalls Parteimitglied namens H._______ von den Pakistan Rangers, einer paramilitärischen Organisation unter Regierungskontrolle, entführt worden und habe unter Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben. Zwei Tage darauf hätten die Behörden ihn im Büro aufgesucht, worauf er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Aufgrund dieser Informationen seien die pakistanischen Behörden auch bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, als sie nicht anwesend gewesen seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sie per SMS gewarnt, nicht nach Hause zu kommen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Familie sich stets bei anderen Familienmitgliedern aufgehalten, bis die G._______ ihre Ausreise organisiert habe. Nach ihrer Ausreise seien sie bei sich zu Hause in Pakistan nochmals aufgesucht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine Wohnsitzbestätigung, eine Heiratsurkunde, mehrere Referenzschreiben, eine Kopie aus dem Gemeindeblatt «(...)», welches sie persönlich erwähnt, Kopien der Tweets des Beschwerdeführers auf Twitter, Fotoausdrucke aus dem Internet, welche bewaffnete oder verletzte Personen zeigen, Informationen zu I._______ und Unterlagen betreffend die G._______ und die Verfolgung ihrer Mitglieder, eine Email des Bruders des Beschwerdeführers, eine Arbeitsbestätigung und zwei Bestätigungen der G._______ vom (...) und (...), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 4. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2017 durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 erhob die damals zuständige Instruktionsrichterin zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss. F. Am 24. April 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen. G. Am 2. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. H. In seiner am 4. Mai 2017 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des R._______ und ein Internetausdruck des S._______ zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Einladung des Internationalen Sekretariats der G._______ zu einer Tagung in T._______ sowie eine CD mit Videos und Fotos zur Tagung ein, die angeblich nun auch in Pakistan bekannt geworden seien. K. Am 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine nicht unterzeichnete Bestätigung des Beschwerdeführers in englischer Sprache, womit er seine G._______-Mitgliedschaft bestätigte, ein Bestätigungsschreiben des internationalen Sekretariats der G._______ betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers und eine weitere CD zu den Akten. L. Am 15. Oktober 2018 wurden dem Gericht weitere Unterlagen eingereicht: ein an den Beschwerdeführer adressiertes Antwortschreiben der politischen Direktion (PA) des EDA vom 19. Februar 2018, ein Schreiben von J._______, «G._______» an die PA des EDA betreffend den Tod von K._______, datiert vom 26. Februar 2018, ein Antwortschreiben der PA EDA vom (...), ein Bericht des U._______, ein an den Staatssekretär der USA gerichtetes Schreiben des Congress of United States vom 1. Oktober 2018 sowie ein unsigniertes Schreiben des Beschwerdeführers an Herrn Bundesrat Alain Berset vom 10. Oktober 2018 (allesamt in Kopie). M. Am 23. November 2018 kündigte der Rechtsvertreter aufgrund seiner anstehenden Pensionierung die Niederlegung seines Mandats an und informierte das Gericht am 27. November 2018 darüber, dass die Beschwerdeführenden ihre Akten zurückerhalten hätten und sich um eine neue Rechtsvertretung bemühen würden. N. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 kündigte der neue Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und legte seinem Schreiben eine entsprechende Vollmacht, bereits zuvor eingereichte Beweismittel, Ausdrucke von Twitter und Facebook betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers und einen USB-Stick mit einer aufgezeichneten Sendung des pakistanischen Nachrichtensenders (...) bei. O. Die neu zuständige Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz am 9. September 2019 zu einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassungsschrift vom 16. September 2019 nahm das SEM zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Es hielt im Wesentlichen fest, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als massentypisch zu bezeichnen, und verwies auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. März 2017, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Q. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach erstreckter Frist - am 14. Oktober 2019 und legten ihrer Eingabe Internetausdrucke und ein für den Beschwerdeführer verfasstes Referenzschreiben der G._______, datiert vom (...), bei. R. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von bereits eingereichten sowie von neueren Twitteraktivitäten des Beschwerdeführers, eine Antwortmail von José Dupuis, dem Direktor der kanadischen «Strategic Governance und Ministerial Correspondence» vom 6. November 2019, einen offenen Brief an die Schweizer Bundespräsidentin und Bundesräte vom 25. Juni 2020 mit einem Beleg der Einschreiben der Schweizerischen Post, eine Email des Beschwerdeführers an den Premierminister Kanadas vom 25. Juni 2020 mit entsprechender automatischer Empfangsbestätigung, eine Email des Beschwerdeführers an den «Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary execution» des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom (...) (betreffend den am (...) tot aufgefundenen L._______) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Inneren Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Tätigkeiten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, da die Schilderungen konstruiert wirkten und Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Übrigen seien sie nicht asylrelevant. Die Darstellung, die Pakistan Rangers hätten den Eltern des Beschwerdeführers gegenüber erwähnt, die Informationen von H._______ erhalten zu haben, wirke äusserst stereotyp, zumal zu bezweifeln sei, dass die Pakistan Rangers diese Art der Informationsbeschaffung offengelegt sowie ihre unrechtmässigen Absichten kundgetan hätten. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, unmittelbar drohenden Gefahr erscheine es sodann äusserst ungewöhnlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sie lediglich mit einer SMS gewarnt haben soll; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Bruder angerufen hätte, um sicherzustellen, dass die lebenswichtige Warnung auch erhalten worden sei. Die diesbezügliche Erklärung, wonach dieser wohl gestresst gewesen sei und deshalb nicht angerufen habe, überzeuge nicht. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers, auf diese Nachricht mit «OK» geantwortet zu haben, erstaune. Insgesamt vermöchten die Beschwerdeführenden diese Momente grösster Anspannung nicht greifbar zu machen. Es seien diesbezüglich lediglich eindimensionale Antworten gegeben worden. Eine lebensnahe Vermittlung der Ereignisse sei ihnen jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung ausgesagt, H._______ habe sich zu dem Zeitpunkt, als sie in die Schweiz gekommen seien, immer noch in Haft befunden. Danach sei dieser untergetaucht. An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer demgegenüber mit dessen Hilfe noch Dokumente beschaffen wollen. Dass die Rangers am (...), anderthalb Jahre nach der Ausreise, erstmals erneut nach den Beschwerdeführenden gesucht hätten sowie der Zeitpunkt - nämlich zweieinhalb Wochen vor der Anhörung beim SEM und nach dem Versand der entsprechenden Vorladungen - erstaune auch. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermittelten den Eindruck, dass sie durch die angebliche erneute Suche eine fortbestehende Verfolgungssituation zu konstruieren versuchten. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne ihnen ihre Verfolgungssituation aber nicht geglaubt werden. 3.1.1 An diesen Feststellungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Beweismittel ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Zur eingereichten Zeugenbestätigung sei festzuhalten, dass es sich hierbei um ein typisches Gefälligkeitsschreiben handle. Es beinhalte einen Stempel vom (...) Mai (...) und bestätige eine Festnahme vom (...) Juni (...): Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer erklärt, dieses Papier könne im Voraus gekauft und der gewünschte Text nachträglich eingefügt werden, womit - dieser Erklärung zufolge - notarielle Bestätigungen von Vorneherein als wertlos bezeichnet werden müssten. Auch bei den Bestätigungen des G._______ vom (...) und (...) handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Ausserdem gehe aus den beiden gleichlautenden Bestätigungen hervor, dass die Pakistan Rangers und die Polizei mehrmals zu Hause nach ihnen gesucht hätten, hingegen hätten die Beschwerdeführenden ausgesagt, sie seien erst am (...) zum zweiten Mal zu Hause aufgesucht worden. Zum Zeitpunkt der Bestätigungen seien sie demnach erst einmal zu Hause behelligt worden und nicht «several times», wie aus den Schreiben hervorgehe. Auch die Email des Bruders vom (...) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten; der Umstand, dass diese Mail in Englisch und nicht in Urdu, ihrer Muttersprache, verfasst worden sei, weise darauf hin, dass es eigens zwecks späterer Einreichung als Beweismittel verfasst worden sei. Die diversen Berichte und Unterlagen betreffend die allgemeine Menschenrechtslage in Pakistan sowie die Verfolgung von G._______-Mitgliedern wie auch die Berichte zum Verschwinden von H._______ vermöchten die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zu belegen. 3.1.2 Es sei ferner nicht erkennbar, inwiefern die geltend gemachte kritische Situation im Jahr 1992, die den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, während drei bis vier Jahren bei Verwandten zu wohnen, sowie der Besuch durch die Polizei im Jahre 1998 nach der Verhaftung eines Freundes im heutigen Zeitpunkt zur Annahme führen könnte, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 3.1.3 Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass zwischen der G._______ und anderen Parteien Pakistans in der Tat ein politischer Kampf bestehe, in welchem es auch immer wieder zu wechselseitigen Ermordungen führender Politiker und Arbeiter sowie zu tödlichen Auseinandersetzungen und Unruhen in F._______ komme. Auch gehe die Regierung immer wieder gegen Mitglieder der G._______ vor, gemäss eigenen Angaben der G._______ aus politischen Gründen. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass es sich bei der G._______ um eine der stärksten politischen Parteien in Pakistan handle, insbesondere in der Stadt F._______ sei die G._______ sehr stark. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Mitglieder der G._______ gleichermassen von Verfolgungsmassnahmen betroffen seien. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten für die Partei betätige, gelinge es ihm nicht, eine individuelle Vorverfolgung darzutun. Der Umstand, dass er seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz fortsetze, führe nicht automatisch dazu, dass er nun bei einer Rückkehr nach Pakistan gefährdet sei. So sei er auf Twitter und Facebook zwar quantitativ sehr umfangreich aktiv, jedoch handle es sich dabei zu einem grossen Teil nicht um persönlich verfasste, sondern lediglich um geteilte Beiträge. Somit gingen seine Aktivitäten insgesamt nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er den pakistanischen Behörden aufgefallen sei. So habe er selbst geltend gemacht, die Rangers würden wohl noch davon ausgehen, dass er und seine Familie sich in Pakistan befinden würden. Die Beschwerdeführerin gebe an, selbst nie Probleme gehabt zu haben. Somit bestehe insgesamt für die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht, in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu erleiden. Schliesslich seien auch die Unterlagen, welche sich auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beziehen würden, nicht dazu geeignet, eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. 3.2 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene mitunter Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen ihrer Asylvorbringen entgegen. Nachfolgend wird lediglich auf Ergänzendes und Präzisierendes eingegangen. 3.2.1 Sie führen zunächst aus, die Tätigkeiten der Pakistan Rangers würden offensichtlich den Rückhalt der pakistanischen Behörden geniessen, was die Tötung von G._______-Mitgliedern miteinschliesse. Da den Pakistan Rangers Informationen über den Beschwerdeführer vorlägen, die sie über die Folterung von Bekannten des Beschwerdeführers erlangt hätten, seien sie alle bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Aufgrund der Hausdurchsuchungen sei ihr Leben bereits massiv bedroht worden und sie müssten bei einer Rückkehr damit rechnen, ihr Leben zu verlieren. Die Mitteilung der Hausdurchsuchung sei ihnen vom Bruder per SMS zugestellt worden, damit der Anruf nicht habe abgehört werden können. Wie aus dem Schreiben der G._______ vom (...) sowie der Aussage von H._______ vom (...) klar hervorgehe, müssten sie bei der Rückkehr mit Tod und Folter rechnen. Es liege auf der Hand, dass sie gewisse Punkte zu wenig konkret und detailliert hätten schildern können, da sie persönlich die Verhaftung durch die Rangers glücklicherweise nicht erlebt hätten, weil sie jeweils abwesend gewesen seien. Das SEM halte fest, die Schilderungen seien oberflächlich, womit es verkenne, dass die befürchteten Folterungen eben gerade nicht erlebt worden seien. Dabei werde völlig übergangen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie auch ausgeführt habe - grosse Angst gehabt und geweint habe. Der Beschwerdeführer habe eine umfassende Ausbildung und in Pakistan über eine gute Arbeitsstelle verfügt; zu einem derartig fluchtartigen Verlassen ihres Heimatlandes hätten sie sich nur wegen einer Extremsituation, namentlich der Angst um ihr Leben, entschlossen. Es müssten schon gravierende Gründe dafür vorliegen, sich mit drei kleinen Kindern auf die Flucht zu begeben. Nicht Perspektivenlosigkeit, sondern Angst um Leib und Leben habe sie zur Ausreise gezwungen. Ihre Vorbringen würden durch entsprechende öffentlich zugängliche Informationen gestützt. Daher sei die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvollziehbar. 3.2.2 Mit ergänzenden Beschwerdeeingaben reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ins Recht. Dabei wird mitunter geltend gemacht, M._______, der persönlich im Bericht des U._______ erwähnt werde, sei ein enger Kollege des Beschwerdeführers und er sei auch von diesem im (...) nach T._______ eingeladen worden. 3.3 In ihrer Vernehmlassungsschrift vom 16. September 2019 hält die Vorinstanz fest, dass die seit der letzten Vernehmlassung eingereichten Eingaben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum G._______-Bericht auf dem pakistanischen Nachrichtensender (...) sei festzuhalten, dass der im gleichzeitig eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers erwähnte Link zum entsprechenden YouTube-Video nicht funktioniere. Somit bleibe einzig die Aufzeichnung auf dem USB-Stick, die sich bereits auf der am 23. November 2017 eingereichten CD befinde. Daraus gehe indessen nicht hervor, welche Reichweite die Nachrichtensendung gehabt habe. Bereits eine kurze Internetrecherche zeige sodann, dass es sich bei (...) nicht um einen seriösen Nachrichtensender handle. Die Aufschaltung des Senders habe sich aufgrund eines Skandals im Jahr 2015 verzögert und im (...) 2017 sei (...) die Lizenz entzogen worden; dies nicht zuletzt aufgrund von Hassreden verschiedener seiner Nachrichtensprecher. Die Sendung sei zudem bereits knapp zwei Jahre alt und es seien in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer beziehungsweise den sich noch in Pakistan befindenden Familienmitgliedern geltend gemacht worden. Die seit dem Entscheid des SEM fortgeführte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund ihres Umfangs und ihrer Qualität weiterhin als massentypisch zu bezeichnen. 3.4 Mit Replikeingabe vom 14. Oktober 2019 bestritten die Beschwerdeführenden, dass der Link nicht funktioniere, und hielten der Vorinstanz entgegen, dass die Sendung weiterhin unverändert auf YouTube publiziert sei. Darin würden der Beschwerdeführer und die anderen auf dem Bild abgebildeten Personen als gefährliche Verräter und Bedrohung für Pakistan bezeichnet und vor den Folgen bei einer Rückkehr gewarnt werden. Die Gefährdung des Beschwerdeführers gründe primär darin, dass die pakistanischen Behörden von seinen G._______-Aktivitäten Kenntnis hätten und ihn deshalb als politischen Gegner und Sicherheitsrisiko einstuften, insbesondere auch nach seiner Aktion anlässlich der Versammlung des (...). Dass diese Aktivitäten öffentlich gemacht worden und nach wie vor publiziert seien, komme noch hinzu, wobei es auf eine allfällige journalistische Qualifikation des relevanten Nachrichtensenders grundsätzlich nicht ankomme. Zudem könne die Einschätzung des SEM, beim (...)-Sender handle es sich um einen nicht ernstzunehmenden Nachrichtensender, nicht geteilt werden, zumal dieser im Internet sowohl unter www.(...).com als auch auf anderen Kanälen wie beispielsweise YouTube oder Facebook aktuell aufgerufen werden könne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim dortigen Moderator, N._______, um eine prominente politische Persönlichkeit handle. (...). Wie sich aus den Akten ergebe, seien die exilpolitischen Tätigkeiten keineswegs als massentypisch zu bezeichnen, sondern der Beschwerdeführer sei ein prominentes, sichtbares Mitglied der G._______, zumal er seit Jahren via soziale Medien ausführliche und schwerwiegende Kritik an der pakistanischen Regierung und dem Militär veröffentliche. 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Da diese im Wesentlichen eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit und Tätigkeit für die G._______ geltend machen, drängt sich vorab eine kurze Analyse der politischen Situation in Pakistan mit besonderem Blick auf die G._______ auf. Nachfolgend wird auf folgende Quellen zurückgegriffen (alle jeweils aufgerufen am 15. September 2020).
- V._______
- W._______
- X._______
- Y._______
- Z._______
- Aa._______
- Ab._______
- Ac._______
- Ad._______
- Ae._______
- Af._______ 4.2 G.______ - (...) - wurde am (...) von I._______ in F._______ gegründet. Die G._______ hatte stets eine wichtige Rolle in der Stadt F._______, die in von verschiedenen politischen und ethnischen Gruppen kontrollierte Quartiere unterteilt ist. Seit ihrer Gründung hat sich die G._______ in diverse Fraktionen aufgespalten, die untereinander in (oft bewaffneten) Konflikten stehen beziehungsweise standen. Diese Teilung erfolgte im Zuge der (...) lancierten Militäroperation «(...)», welche die Stadt von Milizen und antistaatlichen Elementen säubern sollte. Die Operationen der Sicherheitskräfte richteten sich insbesondere gegen die G._______-Fraktion rund um I._______ und ihre Anhänger, wobei die Führungsriege der «G._______-A», darunter I._______, zu Straftätern erklärt, und ins Exil gezwungen wurde. Neben internen Streitereien gerieten Mitglieder der G._______ auch ins Visier der pakistanischen Sicherheitskräfte. Wie das australische Departement of Foreign Affairs and Trade (DFAT) schreibt, behaupten G._______-Führer, dass die Pakistan Rangers im Verlauf von Sicherheitsoperationen seit 2013 gezielt gegen die G._______ vorgegangen seien. So sollen seit 2013 über 130 ihrer Mitglieder verschwunden und über 100 aussergerichtlich getötet worden sein. Die G._______ behauptet ferner, dass die Regierungstruppen im gleichen Zeitraum mehr als 1000 ihrer Mitglieder inhaftiert hatten. Im (...) 2016 hielt I._______ in O._______ eine Rede, in welcher er Pakistan als Krebsgeschwür der Welt und Epizenter des Terrorismus bezeichnete. Er forderte seine Anhänger dazu auf, Medien anzugreifen, die der G._______ keine ausreichende Medienberichterstattung böten. Eine Gruppe von G._______-Anhängern griff in der Folge ein Büro der (...)-News an und bei anschliessenden gewalttätigen Zusammenstössen mit der Polizei wurde eine Person getötet und mehrere Personen verletzt. Die Pakistan Rangers versiegelten daraufhin das Hauptquartier der G._______ in F._______ und nahmen Anführer der G._______ fest. Die Rede von N._______ wurde stark kritisiert und er entschuldigte sich später formell beim Armeechef. Die Mitglieder der G._______ in Pakistan wurden jedoch vom Militär unter Druck gesetzt und waren gezwungen sich von I._______ zu distanzieren, was zur Teilung der G._______ in eine pakistanische (G._______) und eine O._______ Fraktion (G._______) führte. Die G._______ sicherte sich bei den Wahlen (...) sieben Sitze in der National Assembly und schloss sich in einer Koalition mit der Regierung unter P._______. Laut verschiedenen Quellen kam es im Jahr 2019 zu diversen Verhaftungen und Tötungen von mutmasslichen Auftragsmördern, die der G._______ angehörten. 4.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Lage in Pakistan ist davon auszugehen, dass seit der Aufspaltung der G._______ die Aktionen der Behörden vorwiegend gegen Mitglieder der G._______ gerichtet zu sein scheinen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit nicht anzunehmen, dass sämtliche Mitglieder der G._______ - insbesondere solche der im Parlament vertretenen G._______ - systematisch einer Verfolgung durch die pakistanischen Behörden ausgesetzt wären. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Aufspaltung der Partei ausgereist ist, vermag seine Zugehörigkeit zur früheren Gesamtpartei für sich allein keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Dessen ungeachtet sind - wie nachfolgend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden ohnehin als unglaubhaft einzustufen. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, eine Familie mit drei kleinen Kindern würde ihr Heimatland nur bei Vorliegen einer Extremsituation - womit wohl sinngemäss ein enormer psychischer Druck gemeint ist - verlassen. Dies führt jedoch - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht automatisch zur Annahme eines asylrelevanten Ausreisegrundes. Die vorgetragenen Ausreisegründe wirken nach eingehender Würdigung der Akten insgesamt, wie vom SEM zu Recht erwogen, konstruiert. Zwar werden Daten und mehrere wesentliche Eckpfeiler der Ereignisse von den Beschwerdeführenden in kongruenter Weise dargetan, indessen fehlen den Darlegungen die überzeugenden Merkmale: So zweifelt die Vorinstanz angesichts der beschriebenen Umstände rund um die SMS-Warnung durch den Bruder zu Recht an der Glaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine SMS geschrieben habe, um nicht einer Abhörung der pakistanischen Behörden oder der Paramilitärs ausgesetzt zu sein, wirkt zwar plausibel. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden dies bereits an den Anhörungen vorbringen würden, was sie jedoch unterliessen. Stattdessen wurden auf Nachfrage hin gesucht wirkende Argumente vorgetragen «der Bruder hatte genug Informationen» oder «wir waren schon darauf vorbereitet». Erst auf Beschwerdeebene eingebracht, wirkt die Furcht vor der Abhörung nachgeschoben und eignet sich nicht dazu, den an der Anhörung vorgetragenen Vorbringen nachträglich Plausibilität zu verleihen. Weiter widerspricht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden, anstatt nach Hause zurückzukehren, während Tagen bei Familienangehörigen aufgehalten haben wollen, der Logik einer Verfolgungssituation. Werden behördliche Behelligungen mit lebens- oder freiheitsbedrohlichen Folgen geltend gemacht, ist es nicht nachvollziehbar, dass bei Familienangehörigen (in der gleichen Ortschaft) um Schutz ersucht wird. Vielmehr wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden solche Orte gerade nicht aufsuchen, um ein Zusammentreffen mit den Behörden zu vermeiden, zumal diese ja offenbar bereits den Arbeitsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hatten. Schliesslich lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene eine plausible Erklärung dafür vermissen, weshalb die Pakistan Rangers im (...) nochmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht sein sollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.3 oben). 4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung (siehe oben E. 2.3) - sowie der entsprechenden Hintergrundinformationen - (siehe oben E. 4.2) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. 5. 5.1 Im Folgenden sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu überprüfen. 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen ihn mit regimekritischen Plakaten in T._______. Eines dieser Fotos wurde in der auf Datenträgern eingereichten Nachrichtensendung des pakistanischen Nachrichtensenders (...) aufgegriffen. Die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit vier anderen Personen, darunter höheren Mitgliedern der G._______ aus dem Vereinigten Königreich, wurde somit offenbar in Pakistan registriert und in eine online verfügbare Fernsehsendung aufgenommen. Der Moderator ist ein pakistanischer Journalist, der (...) in der Sendung den Beschwerdeführer und die anderen Teilnehmer als Regimegegner bezeichnete. Der Moderator liess diesbezüglich verlauten, dass solche Aktivisten den schlimmsten Strafen unterzogen werden sollten. Das Video wurde am (...) hochgeladen und verzeichnet bis dato etwas über 19'000 Aufrufe. Zu prüfen ist demnach, ob den Beschwerdeführenden aufgrund dieser Umstände bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 5.3 Ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie vorliegt, misst sich an der Frage, ob seine exilpolitischen Tätigkeiten von der pakistanischen Regierung erkannt und zudem bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nach sich ziehen würden. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Link der aufgezeichneten Sendung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus funktioniert. Somit ist dem vorinstanzlichen Fazit, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht publik geworden, zunächst die Grundlage entzogen. Indessen wurde das Video am (...) - mithin vor zirka 3 Jahren - hochgeladen, wobei nach Überprüfung des Gerichts die Aufrufe seit November 2019 bei rund 19'000 stagnieren. Es besteht offensichtlich kein grosses und insbesondere kein aktuelles Interesse am besagten Video. Zudem ist aufgrund der oben beleuchteten Entwicklungen beziehungsweise der aktuellen politischen Lage eine aus diesem Video resultierende Gefährdungssituation zu verneinen. Wie bereits aufgeführt, weist im heutigen Zeitpunkt lediglich die Zugehörigkeit zur G._______ asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Obwohl die auf dem im Video thematisierten Foto abgebildeten Demonstranten angeblich mit der G._______ in O._______ in Verbindung standen, ergibt sich aus den Akten keine klare Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur G._______. Vielmehr twittert er heute in seinem eigenen Namen oder unter G._______-Switzerland. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, seine Familie sei im Nachgang an das Video in Pakistan behelligt worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden aufgrund einer einmaligen erkennbaren Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im (...) ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer hegen. Sodann sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach es sich bei den eingereichten Unterlagen betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers mehrheitlich um Informationen allgemeiner Art über die Menschenrechtslage in Pakistan (vgl. oben Bst. I, L und Q) ohne inhaltlich persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt. Zudem erschöpfen sich seine Internetaktivitäten vorwiegend im Teilen von bestehenden Inhalten und es finden sich wenig selbst verfasste Beiträge darunter. Die jüngst eingereichten Briefe an die kanadische Regierung, das OHCHR und der offene Brief an den Bundesrat sowie Quittungen, die Briefsendungen an alle sieben Schweizer Bundesräte aufführen (vgl. oben Bst. R), vermögen die Einschätzung, dass seine Internetaktivitäten - unter dem Namen «G._______ Switzerland» - keinen persönlichen Bezug zu ihm selbst aufweisen und insgesamt niederschwellig sind, nicht umzustossen. Das wird auch durch die von ihm neu eingereichten, eigens verfassten Tweets, mit denen er mitunter seine verfassten Schreiben auf Twitter publik macht, bestätigt, zumal das entsprechende Interesse daran mit 2 bis maximal 11 Retweets beziehungsweise maximal 16 Likes pro Tweet sehr gering ist. Insgesamt gehen die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Diese ist nicht geeignet, um ihn in den Augen der pakistanischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung selbst ausgeführt, dass die pakistanischen Behörden davon ausgegangen seien, die Familie befinde sich noch in Pakistan (A12/21 F111). Dies deutet darauf hin, dass sie zumindest zum damaligen Zeitpunkt seinen exilpolitischen Aktivitäten keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt haben. Inwiefern sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auch seine neu eingereichten Tweets zur Entführung des G._______-Anführers L._______ vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich daraus für die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten liesse. Vor dem Hintergrund des Gesagten und aufgrund der Tatsache, dass sich sein Engagement insgesamt auf niederschwelligem Niveau hält und keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit internationaler Beachtung aktenkundig gemacht wurden, ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden deswegen mit grösster Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Massnahmen zu werden. 5.5 Somit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen asylrechtlich relevanten erlittenen Nachteil oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die von den Beschwerdeführenden geäusserten gesundheitlichen Probleme (Eisenmangel und Schmerzen des Sohnes sowie Depressionen) stellen keinen Grund zur Annahme dar, es bestehe deshalb ein «real risk», dass ihnen in Pakistan ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung drohe (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 7.3.2 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindeswohl Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind insbesondere bei den beiden jüngeren Kindern ([...] und [...] Jahre alt) aufgrund ihres Alters nach wie vor die Eltern als vorwiegende Bezugspersonen und die Kernfamilie als primäres und prägendes Umfeld zu betrachten. Auch dem Kindeswohl der ältesten, knapp (...)-jährigen Tochter widerspricht es nicht, zusammen mit ihren Eltern in den Kulturraum, in welchem sie nach wie vor den grössten Teil ihrer Kindheit verbracht hat, zurückzukehren. Insgesamt befinden sich die Kinder in einem Alter, indem davon auszugehen ist, dass sie sich in Pakistan schnell wieder zurechtfinden, zumal sie dort auch weitere Verwandte und somit ein tragfähiges Familiennetz vorfinden. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK steht einem Wegweisungsvollzug in casu somit nicht entgegen. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Beschwerden wie Eisenmangel und Schmerzen des Sohnes (vgl. A12 F6) sowie Depressionen und Übergewicht der Mutter (vgl. A12 F4) geltend. Seither wurden keinerlei gesundheitliche Beschwerden mehr aktenkundig gemacht. Wie die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, ist in Pakistan die medizinische Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet und Behandlungen psychischer Krankheiten sind möglich (unter vielen Urteil des BVGer D-5807/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.5.2). Somit lassen auch die gesundheitlichen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. 7.3.4 Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Eltern haben ein Studium absolviert (vgl. A3 S. 5 und A4 S. 4). Der Vater kann zudem auf eine langjährige Berufserfahrung im Verkauf und zuletzt als Produktemanager in einem Medizinalunternehmen zurückgreifen (vgl. A3 S.5). Seinen Ausführungen zufolge hat die Familie von seinem Einkommen gut gelebt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Anstellung finden und den Lebensunterhalt der Familie bestreiten wird. Im Heimatland leben zudem die Eltern des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder (A3 S. 5), ein Onkel und eine Tante (vgl. A12 F97). Die Beschwerdeführerin hat noch ihre Mutter, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester in Pakistan (vgl. A4 S. 5). Somit darf auch vom Vorhandensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in Pakistan ausgegangen werden, das die Familie bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen kann. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. April 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: