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E-4612/2021

E-4612/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Juli 2019 und der Erstbefragung vom 21. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______. Seit er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei habe er als Mönch im Kloster D._______, Gemeinde C._______, gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und auch kein Handwerk gelernt. Ungefähr im Jahr 2016 oder 2017 sei er durch seinen verstorbenen Lehrer im Kloster an ein Bild des Dalai Lama gelangt. Am 6. Juli 2018 - anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama - habe er in seiner Zelle im Kloster das Bild hervorgenommen und gebetet. Am selben Abend sei er in seiner Zelle von zwei Polizisten aufgesucht und ihm sei das Bild abgenommen worden. Daraufhin sei er inhaftiert, befragt und geschlagen worden. Am 16. Juli 2018 sei er mit der Auflage freigelassen worden, den Behörden mitzuteilen, wer ihn zur Verehrung des Bildes angestiftet habe. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat am 21. oder 22. Juli 2018 habe er sich bei seiner Familie aufgehalten. Er habe sich während drei Monaten respektive einem Jahr in Nepal aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. In den Akten befinden sich drei Formulare "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 2. August 2019, 16. August 2019 und 29. August 2019 sowie drei Arztberichte vom 2. August 2019, 16. August 2019 und 29. August 2019. B. Am 27. August 2019 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 30. September 2019 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Kolonie und definitiv nicht in Tibet sozialisiert worden sei. C. Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2019 sowie mit Schreiben vom 16. Juli 2021 und 1. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Der Beschwerdeführer hielt in den Stellungnahmen vom 4. August 2021 und 7. September 2021 unter anderem fest, im Tibet gebe es Höhlen und Ortschaften, welche nicht nachweisbar seien. Hinsichtlich der Sprachanalyse sei anzunehmen, dass im Kloster auch Personen gelebt hätten, die nicht den ortsüblichen Dialekt gesprochen und damit seine Sprache beeinflusst hätten. Zudem ersuche er um Herausgabe des Lingua-Gutachtens und der entsprechenden Tonaufnahmen sowie um Einsicht in das Protokoll seiner Anhörung vom 13. November 2019. E. Mit Verfügung vom 22. September 2021 (eröffnet am 24. September 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 22. September 2021 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Lingua-Gutachten sei zu edieren. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. G. Am 2. November 2021 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung ins Recht. H. Mit Schreiben vom 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Erfahrungsbericht der Berufswahlschule E._______ vom 8. November 2021 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die LINGUA-Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Indessen wurde ihm anlässlich seiner Anhörung vom 13. November 2019 sowie in der Folge auch schriftlich das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt und der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren informierte ihn die Vorinstanz über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte sie ihn ausdrücklich über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (A 36/4, A41/3). Der Beschwerdeführer hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm die Vorinstanz verwehrt hätte, das Gespräch in Begleitung einer Expertin oder eines Experten anzuhören, ist nicht aktenkundig. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen Aussagen anzuhören. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Erstbefragung sei zu kurz gewesen und es sei zu wenig genau erfragt worden, wie er das Erdbeben erlebt habe. Die Anhörung vom 13. November 2019 habe vorwiegend der Gehörsgewährung zum Lingua-Bericht gedient, weshalb keine ergänzende Anhörung stattgefunden habe. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht erst eineinhalb respektive zwei Jahre nach dem Lingua-Telefongespräch gewährt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Erstbefragung ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen Stellung nehmen. Er wurde am Schluss der Erstbefragung ausdrücklich gefragt, ob er noch weitere Angaben machen möchte. Hinsichtlich des Erdbebens wurde er in der Erstbefragung explizit mehrfach darauf aufmerksam gemacht zu schildern, was genau passiert ist, ob er mehr dazu berichten kann, was das Erdbeben bewirkt hat sowie wie das Erdbeben die Wohnsituation seiner Familie und der Bewohner in seinem Dorf verändert hat. In der Anhörung vom 13. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt und hatte die Möglichkeit, ausführlich dazu Stellung zu nehmen. So wurde er nach weiteren Beweismitteln, nach Kontakten zu Verwandten, zur Erlangung des Bildes vom Dalai Lama bei seinem Lehrer und seinen Gebeten, zur Verhaftung sowie zur Haftentlassung befragt. Zudem bejahte er die Frage, ob er alle Gründe genannt habe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen dem Lingua-Telefongespräch und dem von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehör eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 30. September 2019 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion nachweisen können. Dieses Wissen sei allerdings nicht in der Weise spezifisch mit seiner individuellen Biografie verknüpft, als dass es nicht auch ausserhalb der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China hätte erworben sein können. In seinen Aussagen hätten sich einige nicht nachvollziehbare Lücken und Unstimmigkeiten befunden, so unter anderem in Bezug auf die von ihm verwendeten Begriffe betreffend die administrative Gliederung der von ihm angegebenen Heimatregion oder auch in Bezug auf sein fehlendes Wissen betreffend die Religionsgemeinschaft beziehungsweise den Alltag in demjenigen Kloster, in welchem er rund zehn Jahre lang gelebt haben wolle. Diese Lücken und Unstimmigkeiten seien vor dem von ihm angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar. Die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil seien demnach nur zum Teil erfüllt. Gemäss der linguistischen Analyse spreche er nicht den (...)-Dialekt, wie dieser in dem von ihm angegeben Heimatdorf gesprochen werde. Sein Dialekt lasse darauf schliessen, dass Zentraltibetisch nicht seine Muttersprache sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass er Chinesisch beherrsche und aus erster Quelle gelernt habe. Seine Chinesisch-Kenntnisse würden die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllen. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, sein Wissen über die geltend gemachte Herkunftsregion sowie seine Sprache und seine Chinesischkenntnisse würden darauf schliessen lassen, dass er eindeutig nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. So verfüge er für eine Person, welche rund zehn Jahre in einem Kloster gelebt habe, über zu wenige Informationen zum Kloster selbst und zum Klosteralltag. Weiter überzeuge seine Erklärung zum Erdbeben in seiner Heimatregion im Jahr 2015, er habe deshalb zu wenig korrekte Angaben gemacht, weil er damals in Panik gewesen sei, das Ereignis zu weit zurückliege und er sich somit nicht mehr an die Einzelheiten dieses Vorkommnisses erinnern könne, nicht. Zudem würden seine landeskundlichen Kenntnisse weitere unerklärliche Lücken aufweisen; er habe etwa den höchsten Berg in seiner angegebenen Heimatregion nicht genannt. Seine Erklärung, Bewohner des Klosters hätten teilweise einen anderen Dialekt gesprochen, was auf seine Sprache abgefärbt habe, vermöge nicht zu überzeugen, da seine Sprache in grundlegenden Merkmalen vom zu erwartenden Dialekt seiner angegebenen Herkunftsregion abweiche. Sein Einwand, er würde nur wenig chinesisch sprechen, weil im Kloster niemand chinesisch gesprochen habe, vermöge die unterdurchschnittlichen Chinesischkenntnisse nicht zu erklären. Zudem seien seine anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben zum Klosteralltag knapp und stereotyp, zum Zeitpunkt des letztmaligen Gebets vor dem Bild des Dalai Lama nicht nachvollziehbar und zu den Umständen, wie er an das Bild gekommen sei, unstimmig. Seine Schilderungen zu seiner Freilassung aus der zehntägigen Haft lediglich mit der Auflage, den lokalen Polizeibehörden die Namen von potenziellen Anstiftern für seine Gebete vor dem Bild des Dalai Lama zu nennen, sei realitätsfremd. Ihm sei es deshalb nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt des Erdbebens sei bekannt, dass traumatisierende Ereignisse zu Gedächtnisstörungen führen würden. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte die genaue Tageszeit des Erdbebens kennen müssen, weil es für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, halte er für falsch. Hinsichtlich der Aussprache des Begriffs "Tsön" könne davon ausgegangen werden, dass die befragende Person der Sprache des Beschwerdeführers nicht mächtig sei. Seine Schilderungen des Klosteralltags seien nachvollziehbar. In seiner Heimatregion würde die Gemeinde "F._______" existieren und die Baumsorte "Weide" wachsen. Es sei nicht erstaunlich, dass er den höchsten Berg nicht genannt habe, denn der höchste Berg sei nicht immer der bedeutendste.

E. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies. Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).

E. 7.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.

E. 7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine LINGUA-Analyse durchführte.

E. 8.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Der Beschwerdeführer zweifelt in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen, da auffällige Wissenslücken bestehen. Zudem dürfte aufgrund seines rund zehnjährigen Aufenthalts in einem Kloster erwartet werden, dass er das Alltagsleben im Kloster detailliert schildern kann und über genauere Informationen zum Kloster und dessen Religionsgemeinschaft verfügt. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist kaum davon auszugehen, dass er sich nicht an die Tageszeit des Erdbebens erinnern kann, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Zudem ist ihm nicht bekannt, dass es danach zu Nachbeben gekommen ist und sein Dorf aufgrund des Erdbebens umgesiedelt wurde. Hinsichtlich seiner Erklärung, sein Dialekt sei von den Bewohnern des Klosters beeinflusst worden und er spreche kaum chinesisch, weil die Bewohner im Kloster nicht chinesisch gesprochen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der Sprache sowie auch der landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biographischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Weiter sind auch seine Angaben zu seinen Asylgründen unglaubhaft. Trotz des Aufenthalts von rund zehn Jahren im Kloster fallen seine Erklärungen hierzu sehr knapp aus. Er schildert die Umstände, wie er zum Bild des Dalai Lama gekommen ist, unstimmig, indem er in der Anhörung einerseits erklärt, er habe es von seinem Lehrer im Kloster erhalten, andererseits macht er geltend, er habe das Bild in der Mönchszelle seines verstorbenen Lehrers gefunden und an sich genommen. Nicht nachvollziehbar sind seine Erklärungen, wie die lokalen Behörden davon Kenntnis erhalten haben sollten, dass er im Besitz des Bildes ist und dieses anbetet. Seine Aussagen zu seiner zehntägigen Inhaftierung fallen ebenfalls sehr knapp aus, insbesondere überzeugt nicht, dass er mit der Auflage freigelassen worden sei, den lokalen Behörden die Namen der Personen zu nennen, welche ihn zu den Gebeten im Zusammenhang mit dem Bild des Dalai Lama angestiftet hätten. Hätten sie ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn erst freilassen, wenn er die Namen der Personen offenlegt. Darüber hinaus sind seine Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in Nepal nach seiner Ausreise aus dem Tibet widersprüchlich; in der Befragung gibt er an, er habe sich drei Monate dort aufgehalten, gemäss der Anhörung will er ein Jahr in Nepal gewesen sein. Seine Erklärungen zu seiner Identitätskarte, mit welcher er aus dem Tibet ausgereist sei, sind widersprüchlich. So gab er in der Anhörung einerseits an, darin sei sein Name, sein Geburtstag und sein Bild gewesen, an anderer Stelle erklärte er, er kenne den Inhalt nicht, da der Schlepper die Identitätskarte ständig bei sich gehabt habe. Der Umstand, dass er bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht hat, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen weisen darauf hin, dass er seine Identität zu verschleiern versucht.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 8.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 11.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 11.2 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den eingereichten Erfahrungsbericht der Berufswahlschule E._______ vom 8. November 2021, wonach er sich um seine Integration in der Schweiz bemühe, Deutsch lerne und eine Lehrstelle in Aussicht habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die Ausführungen betreffend die fortgeschrittene Integration bleiben bei der Beurteilung der technischen Unmöglichkeit aussen vor, sie wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu prüfen.

E. 11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den (nur ihm bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AslyG).

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4612/2021 Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Juli 2019 und der Erstbefragung vom 21. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______. Seit er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei habe er als Mönch im Kloster D._______, Gemeinde C._______, gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und auch kein Handwerk gelernt. Ungefähr im Jahr 2016 oder 2017 sei er durch seinen verstorbenen Lehrer im Kloster an ein Bild des Dalai Lama gelangt. Am 6. Juli 2018 - anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama - habe er in seiner Zelle im Kloster das Bild hervorgenommen und gebetet. Am selben Abend sei er in seiner Zelle von zwei Polizisten aufgesucht und ihm sei das Bild abgenommen worden. Daraufhin sei er inhaftiert, befragt und geschlagen worden. Am 16. Juli 2018 sei er mit der Auflage freigelassen worden, den Behörden mitzuteilen, wer ihn zur Verehrung des Bildes angestiftet habe. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat am 21. oder 22. Juli 2018 habe er sich bei seiner Familie aufgehalten. Er habe sich während drei Monaten respektive einem Jahr in Nepal aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. In den Akten befinden sich drei Formulare "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 2. August 2019, 16. August 2019 und 29. August 2019 sowie drei Arztberichte vom 2. August 2019, 16. August 2019 und 29. August 2019. B. Am 27. August 2019 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 30. September 2019 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Kolonie und definitiv nicht in Tibet sozialisiert worden sei. C. Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2019 sowie mit Schreiben vom 16. Juli 2021 und 1. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Der Beschwerdeführer hielt in den Stellungnahmen vom 4. August 2021 und 7. September 2021 unter anderem fest, im Tibet gebe es Höhlen und Ortschaften, welche nicht nachweisbar seien. Hinsichtlich der Sprachanalyse sei anzunehmen, dass im Kloster auch Personen gelebt hätten, die nicht den ortsüblichen Dialekt gesprochen und damit seine Sprache beeinflusst hätten. Zudem ersuche er um Herausgabe des Lingua-Gutachtens und der entsprechenden Tonaufnahmen sowie um Einsicht in das Protokoll seiner Anhörung vom 13. November 2019. E. Mit Verfügung vom 22. September 2021 (eröffnet am 24. September 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 22. September 2021 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Lingua-Gutachten sei zu edieren. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. G. Am 2. November 2021 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung ins Recht. H. Mit Schreiben vom 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Erfahrungsbericht der Berufswahlschule E._______ vom 8. November 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die LINGUA-Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Indessen wurde ihm anlässlich seiner Anhörung vom 13. November 2019 sowie in der Folge auch schriftlich das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt und der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren informierte ihn die Vorinstanz über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte sie ihn ausdrücklich über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (A 36/4, A41/3). Der Beschwerdeführer hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm die Vorinstanz verwehrt hätte, das Gespräch in Begleitung einer Expertin oder eines Experten anzuhören, ist nicht aktenkundig. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen Aussagen anzuhören. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Erstbefragung sei zu kurz gewesen und es sei zu wenig genau erfragt worden, wie er das Erdbeben erlebt habe. Die Anhörung vom 13. November 2019 habe vorwiegend der Gehörsgewährung zum Lingua-Bericht gedient, weshalb keine ergänzende Anhörung stattgefunden habe. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht erst eineinhalb respektive zwei Jahre nach dem Lingua-Telefongespräch gewährt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Erstbefragung ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen Stellung nehmen. Er wurde am Schluss der Erstbefragung ausdrücklich gefragt, ob er noch weitere Angaben machen möchte. Hinsichtlich des Erdbebens wurde er in der Erstbefragung explizit mehrfach darauf aufmerksam gemacht zu schildern, was genau passiert ist, ob er mehr dazu berichten kann, was das Erdbeben bewirkt hat sowie wie das Erdbeben die Wohnsituation seiner Familie und der Bewohner in seinem Dorf verändert hat. In der Anhörung vom 13. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt und hatte die Möglichkeit, ausführlich dazu Stellung zu nehmen. So wurde er nach weiteren Beweismitteln, nach Kontakten zu Verwandten, zur Erlangung des Bildes vom Dalai Lama bei seinem Lehrer und seinen Gebeten, zur Verhaftung sowie zur Haftentlassung befragt. Zudem bejahte er die Frage, ob er alle Gründe genannt habe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen dem Lingua-Telefongespräch und dem von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehör eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 30. September 2019 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion nachweisen können. Dieses Wissen sei allerdings nicht in der Weise spezifisch mit seiner individuellen Biografie verknüpft, als dass es nicht auch ausserhalb der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China hätte erworben sein können. In seinen Aussagen hätten sich einige nicht nachvollziehbare Lücken und Unstimmigkeiten befunden, so unter anderem in Bezug auf die von ihm verwendeten Begriffe betreffend die administrative Gliederung der von ihm angegebenen Heimatregion oder auch in Bezug auf sein fehlendes Wissen betreffend die Religionsgemeinschaft beziehungsweise den Alltag in demjenigen Kloster, in welchem er rund zehn Jahre lang gelebt haben wolle. Diese Lücken und Unstimmigkeiten seien vor dem von ihm angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar. Die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil seien demnach nur zum Teil erfüllt. Gemäss der linguistischen Analyse spreche er nicht den (...)-Dialekt, wie dieser in dem von ihm angegeben Heimatdorf gesprochen werde. Sein Dialekt lasse darauf schliessen, dass Zentraltibetisch nicht seine Muttersprache sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass er Chinesisch beherrsche und aus erster Quelle gelernt habe. Seine Chinesisch-Kenntnisse würden die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllen. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, sein Wissen über die geltend gemachte Herkunftsregion sowie seine Sprache und seine Chinesischkenntnisse würden darauf schliessen lassen, dass er eindeutig nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. So verfüge er für eine Person, welche rund zehn Jahre in einem Kloster gelebt habe, über zu wenige Informationen zum Kloster selbst und zum Klosteralltag. Weiter überzeuge seine Erklärung zum Erdbeben in seiner Heimatregion im Jahr 2015, er habe deshalb zu wenig korrekte Angaben gemacht, weil er damals in Panik gewesen sei, das Ereignis zu weit zurückliege und er sich somit nicht mehr an die Einzelheiten dieses Vorkommnisses erinnern könne, nicht. Zudem würden seine landeskundlichen Kenntnisse weitere unerklärliche Lücken aufweisen; er habe etwa den höchsten Berg in seiner angegebenen Heimatregion nicht genannt. Seine Erklärung, Bewohner des Klosters hätten teilweise einen anderen Dialekt gesprochen, was auf seine Sprache abgefärbt habe, vermöge nicht zu überzeugen, da seine Sprache in grundlegenden Merkmalen vom zu erwartenden Dialekt seiner angegebenen Herkunftsregion abweiche. Sein Einwand, er würde nur wenig chinesisch sprechen, weil im Kloster niemand chinesisch gesprochen habe, vermöge die unterdurchschnittlichen Chinesischkenntnisse nicht zu erklären. Zudem seien seine anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben zum Klosteralltag knapp und stereotyp, zum Zeitpunkt des letztmaligen Gebets vor dem Bild des Dalai Lama nicht nachvollziehbar und zu den Umständen, wie er an das Bild gekommen sei, unstimmig. Seine Schilderungen zu seiner Freilassung aus der zehntägigen Haft lediglich mit der Auflage, den lokalen Polizeibehörden die Namen von potenziellen Anstiftern für seine Gebete vor dem Bild des Dalai Lama zu nennen, sei realitätsfremd. Ihm sei es deshalb nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt des Erdbebens sei bekannt, dass traumatisierende Ereignisse zu Gedächtnisstörungen führen würden. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte die genaue Tageszeit des Erdbebens kennen müssen, weil es für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, halte er für falsch. Hinsichtlich der Aussprache des Begriffs "Tsön" könne davon ausgegangen werden, dass die befragende Person der Sprache des Beschwerdeführers nicht mächtig sei. Seine Schilderungen des Klosteralltags seien nachvollziehbar. In seiner Heimatregion würde die Gemeinde "F._______" existieren und die Baumsorte "Weide" wachsen. Es sei nicht erstaunlich, dass er den höchsten Berg nicht genannt habe, denn der höchste Berg sei nicht immer der bedeutendste. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies. Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 7.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine LINGUA-Analyse durchführte. 8. 8.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Der Beschwerdeführer zweifelt in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen, da auffällige Wissenslücken bestehen. Zudem dürfte aufgrund seines rund zehnjährigen Aufenthalts in einem Kloster erwartet werden, dass er das Alltagsleben im Kloster detailliert schildern kann und über genauere Informationen zum Kloster und dessen Religionsgemeinschaft verfügt. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist kaum davon auszugehen, dass er sich nicht an die Tageszeit des Erdbebens erinnern kann, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Zudem ist ihm nicht bekannt, dass es danach zu Nachbeben gekommen ist und sein Dorf aufgrund des Erdbebens umgesiedelt wurde. Hinsichtlich seiner Erklärung, sein Dialekt sei von den Bewohnern des Klosters beeinflusst worden und er spreche kaum chinesisch, weil die Bewohner im Kloster nicht chinesisch gesprochen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der Sprache sowie auch der landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biographischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Weiter sind auch seine Angaben zu seinen Asylgründen unglaubhaft. Trotz des Aufenthalts von rund zehn Jahren im Kloster fallen seine Erklärungen hierzu sehr knapp aus. Er schildert die Umstände, wie er zum Bild des Dalai Lama gekommen ist, unstimmig, indem er in der Anhörung einerseits erklärt, er habe es von seinem Lehrer im Kloster erhalten, andererseits macht er geltend, er habe das Bild in der Mönchszelle seines verstorbenen Lehrers gefunden und an sich genommen. Nicht nachvollziehbar sind seine Erklärungen, wie die lokalen Behörden davon Kenntnis erhalten haben sollten, dass er im Besitz des Bildes ist und dieses anbetet. Seine Aussagen zu seiner zehntägigen Inhaftierung fallen ebenfalls sehr knapp aus, insbesondere überzeugt nicht, dass er mit der Auflage freigelassen worden sei, den lokalen Behörden die Namen der Personen zu nennen, welche ihn zu den Gebeten im Zusammenhang mit dem Bild des Dalai Lama angestiftet hätten. Hätten sie ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn erst freilassen, wenn er die Namen der Personen offenlegt. Darüber hinaus sind seine Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in Nepal nach seiner Ausreise aus dem Tibet widersprüchlich; in der Befragung gibt er an, er habe sich drei Monate dort aufgehalten, gemäss der Anhörung will er ein Jahr in Nepal gewesen sein. Seine Erklärungen zu seiner Identitätskarte, mit welcher er aus dem Tibet ausgereist sei, sind widersprüchlich. So gab er in der Anhörung einerseits an, darin sei sein Name, sein Geburtstag und sein Bild gewesen, an anderer Stelle erklärte er, er kenne den Inhalt nicht, da der Schlepper die Identitätskarte ständig bei sich gehabt habe. Der Umstand, dass er bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht hat, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen weisen darauf hin, dass er seine Identität zu verschleiern versucht. 8.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 8.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11. 11.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 11.2 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den eingereichten Erfahrungsbericht der Berufswahlschule E._______ vom 8. November 2021, wonach er sich um seine Integration in der Schweiz bemühe, Deutsch lerne und eine Lehrstelle in Aussicht habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die Ausführungen betreffend die fortgeschrittene Integration bleiben bei der Beurteilung der technischen Unmöglichkeit aussen vor, sie wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu prüfen. 11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den (nur ihm bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AslyG). 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: