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D-6658/2016

D-6658/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er heisse B._______ und sei äthiopischer Staatsangehöriger; er sei am (...) in C._______/Äthiopien geboren. A.a Am 15. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 2. Dezember 2014 durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er heisse A._______ und sei somalischer Staatsangehöriger; er sei am (...) in E._______/Somalia geboren. Er habe die Schweizer Behörden eingangs über seine Identität getäuscht, da er davon ausgegangen sei, sich immer noch in Italien zu befinden, weshalb er befürchtet habe, die Offenlegung der wahren Identität könnte ihm eine Weiterreise in die Schweiz erschweren beziehungsweise zu einer Rückschaffung nach Italien führen. Er habe sein Heimatland Somalia am 1. August 2012 in Richtung Äthiopien verlassen. Via den Sudan und Libyen sei er im Februar 2014 nach Italien gelangt. Seine Mutter sei krankheitshalber gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei im Januar 2012 von der al-Shabaab-Miliz getötet worden. Im Juni 2012 habe die al-Shabaab ihn dazu zwingen wollen, sein Haus für eine religiöse Schule zur Verfügung zu stellen. Als er sich geweigert habe, habe ihn ein Milizionär mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt. Nach dem Spitalaustritt habe die al-Shabaab-Miliz versucht, ihn zu rekrutieren. Respektive man habe ihn über die Zwangsheirat einer seiner beiden Schwestern mit einem Milizionär informiert. Er sei der Rekrutierung vorerst entgangen, indem er auf die noch nicht verheilte Kopfwunde hingewiesen habe. In der Folge sei die al-Shabaab-Miliz noch ein respektive zwei Mal vorbeigekommen, weshalb er Somalia aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung am 1. August 2012 verlassen habe. A.b Am 10. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Verdacht der Identitätstäuschung. A.c Am 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte die Kopie eines somalischen Ausweises ein, der seinen Vater betreffe. Am 7. April 2015 reichte er zudem ein als "In lieu of Birth Certificate" betiteltes Schreiben der somalischen Vertretung in F._______ vom 27. März 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien oder ein "anderes somalisches Nachbarland" sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nebst einer Kopie des aktenkundigen Schreibens der somalischen Vertretung vom 27. März 2015 reichte er das Original des Ausweises, der seinem Vater gehöre, ein. D. Mit Urteil D-3169/2015 vom 12. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 ab. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung brachte er vor, er verfüge neu über Beweismittel aus Somalia, die seine somalische Herkunft belegen könnten. Es handle sich dabei um seine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung des Zivilstandsamts in G._______, die als fälschungssicheres Merkmal einen Fingerabdruck aufweise. Er habe einen ehemaligen Lehrer und einen Cousin in G._______ ausfindig machen können und diese hätten für ihn die besagten Dokumente am 14. März 2016 in Vertretung ausstellen lassen. Mit diesen Dokumenten sei nun auch nachgewiesen, dass der eingereichte somalische Ausweis seinem Vater gehöre. Im Übrigen sei es problematisch, dass dem Schreiben der somalischen Vertretung vom 27. März 2015 kein ausreichender Beweiswert zugemessen worden sei, stehe es doch allein den Nationalstaaten zu, Staatsbürger anzuerkennen. Sollten weiterhin Zweifel an seiner Herkunft bestehen, ersuche er um Durchführung einer LINGUA-Analyse. F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, der auf der Identitätsbestätigung enthaltene Daumenabdruck gehöre nicht ihm. Es räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. G. Mit Eingabe vom 5. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um seinen Fingerabdruck handle. Er erklärte, das besagte Dokument sei von einem Cousin, einem Lehrer und einem weit entfernten Verwandten, die als Zeugen hätten auftreten müssen, stellvertretend für ihn in G._______ beantragt worden, und eine dieser Personen habe ihren Fingerabdruck abgegeben. Er kläre derzeit ab, ob die somalische Vertretung in F._______ seine Fingerabdrücke aufnehmen und im Hinblick auf die nochmalige Ausstellung des Dokuments an die Behörden in G._______ weiterleiten könne. Er versuche auch, Ausweiskopien und Fingerabdrücke der Stellvertreter in Somalia erhältlich zu machen. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, ersuche er das SEM im Hinblick auf die Abklärung seiner Staatsbürgerschaft um direkte Kontaktaufnahme mit der somalischen Vertretung. H. Mit Schreiben vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument ein, bei dem es sich um die nunmehr mit seinem Fingerabdruck versehene Identitätsbestätigung handle. Das Zivilstandsamt in G._______ habe sich zur Korrektur bereit erklärt, nachdem die Zeugen seinen Fingerabdruck via E-Mail erhalten und für dessen Richtigkeit gebürgt hätten. Zudem reichte er Ausweiskopien der Zeugen ein (ohne Fingerabdrücke) und wies darauf hin, dass die Zeugen auch bereit seien, seine Identität unter Eid zu bestätigen. I. I.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 29. September 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 15. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I.b Zur Begründung führte es an, die neuen Beweismittel seien nicht erheblich. Die Dokumente - auch die nunmehr mit einem Fingerabdruck des Beschwerdeführers versehene Identitätsbestätigung - seien nachträglich "in absentia" des Beschwerdeführers hergestellt worden. Dies zeige, dass die in den Urkunden enthaltenen Angaben allein auf dessen Erklärungen beruhen würden. Der Beweisgehalt gehe daher nicht über eine blosse Parteierklärung hinaus. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermöchten. J. J.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2016 und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Es nehme ihm mit seiner Argumentation jede Möglichkeit, seine Herkunft zu beweisen, könne er Dokumente aus Somalia doch nur "in absentia" anfordern. Er habe bereits zum dritten Mal Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen und habe alles Zumutbare unternommen, um seine Identität zu belegen. Eine asylsuchende Person müsse ihre Staatsangehörigkeit nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Es obliege nun dem SEM, weitere Nachforschungen anzustellen, wenn es seine Identität weiterhin bezweifle (bspw. LINGUA-Analyse, Abklärungen bei der somalischen Vertretung). Laut Auskunft der somalischen Vertretung könne diese seit etwa zwei Jahren keine Pässe mehr ausstellen, weshalb sie als Ersatz die besagten "In lieu of Birth Certificate"-Schreiben ausfertige. Falls das SEM zu weiteren Abklärungen nicht bereit sei, wäre er als staatenlos anzuerkennen. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. November 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. L. Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom 16. November 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. M. Am 14. März 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Eventualantrags in der Rechtsmitteleingabe um Feststellung der Staatenlosigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das SEM für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit zuständig ist (Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD; SR 172.213.1]). Ein entsprechendes Gesuch ist somit gegebenenfalls dort einzureichen. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und angesichts des Fehlens eines entsprechenden Anfechtungsobjekts (die Anerkennung der Staatenlosigkeit bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung) ist auf den besagten Eventualantrag nicht einzutreten.

E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 3.2 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermögen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, mit der Begründung, das SEM habe die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt.

E. 4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs nicht ausreichend begründet, geht fehl. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel entgegengenommen, geprüft (vgl. den durchgeführten Fingerabdruckvergleich) und gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, weshalb es die besagten Dokumente als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich erachtet hat. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet denn auch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der die Substanziierungslast tragenden asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Seine Identität steht nicht fest.

E. 4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren, in welchem angesichts der unglaubhaft dargelegten Herkunft keine Notwendigkeit für das Erstellen eines LINGUA-Gutachtens bestand, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens selber weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsangehörigkeit tätigen, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist das SEM nachgekommen. Es hat die besagten Beweismittel auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und gewürdigt.

E. 4.2.3 Fehl geht auch die Kritik am von der Vorinstanz angewendeten Beweismassstab, vielmehr ist der Einschätzung des SEM, dass die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Dokumente von zu geringem Beweiswert seien, zuzustimmen. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41 ff., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html; zuletzt abgerufen am 19. April 2018). Nachträglich auf der Grundlage mündlicher Angaben vorsprechender Personen ausgestellten somalischen Dokumenten wie Geburtsurkunden (oder von der somalischen Vertretung in F._______ ausgestellte "In lieu of Birth Certificates") und Identitätsbestätigungen kommt daher kein Beweiswert zu (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2 und E-2345/2017 vom 6. Juni 2017 E. 7.1). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Zustandekommen der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente bestätigt die obigen Ausführungen, wurden diese doch offenbar einzig aufgrund mündlicher Angaben von Stellvertretern am 14. März 2016 in G._______ ausgestellt. Das auf der Identitätsbestätigung enthaltene Sicherheitsmerkmal des Fingerabdrucks vermag denn auch hinsichtlich des Inhalts der Bestätigung keinerlei Bedeutung zu entfalten. Eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Authentizität der besagten Dokumente und diesbezüglichen Ungereimtheiten (bspw. andere Namensschreibweise als im "In lieu of Birth Certificate" vom 27. März 2015; Schreibfehler in der Geburtsurkunde ["Date of Birt"; in zweiter Version nicht mehr vorhanden, obwohl das Dokument immer noch dasselbe Ausstellungsdatum vom 14. März 2016 trägt]; Adresse [G._______] und Beruf [{...}] nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmend; keine in G._______ lebenden Verwandten oder Lehrer im Asylverfahren erwähnt) erübrigt sich damit.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung des SEM, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen, nicht zu beanstanden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.2.2). Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 3. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6658/2016 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Nationalität unbekannt (angeblich Somalia), vertreten durch Urs Jehle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er heisse B._______ und sei äthiopischer Staatsangehöriger; er sei am (...) in C._______/Äthiopien geboren. A.a Am 15. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 2. Dezember 2014 durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er heisse A._______ und sei somalischer Staatsangehöriger; er sei am (...) in E._______/Somalia geboren. Er habe die Schweizer Behörden eingangs über seine Identität getäuscht, da er davon ausgegangen sei, sich immer noch in Italien zu befinden, weshalb er befürchtet habe, die Offenlegung der wahren Identität könnte ihm eine Weiterreise in die Schweiz erschweren beziehungsweise zu einer Rückschaffung nach Italien führen. Er habe sein Heimatland Somalia am 1. August 2012 in Richtung Äthiopien verlassen. Via den Sudan und Libyen sei er im Februar 2014 nach Italien gelangt. Seine Mutter sei krankheitshalber gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei im Januar 2012 von der al-Shabaab-Miliz getötet worden. Im Juni 2012 habe die al-Shabaab ihn dazu zwingen wollen, sein Haus für eine religiöse Schule zur Verfügung zu stellen. Als er sich geweigert habe, habe ihn ein Milizionär mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt. Nach dem Spitalaustritt habe die al-Shabaab-Miliz versucht, ihn zu rekrutieren. Respektive man habe ihn über die Zwangsheirat einer seiner beiden Schwestern mit einem Milizionär informiert. Er sei der Rekrutierung vorerst entgangen, indem er auf die noch nicht verheilte Kopfwunde hingewiesen habe. In der Folge sei die al-Shabaab-Miliz noch ein respektive zwei Mal vorbeigekommen, weshalb er Somalia aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung am 1. August 2012 verlassen habe. A.b Am 10. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Verdacht der Identitätstäuschung. A.c Am 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte die Kopie eines somalischen Ausweises ein, der seinen Vater betreffe. Am 7. April 2015 reichte er zudem ein als "In lieu of Birth Certificate" betiteltes Schreiben der somalischen Vertretung in F._______ vom 27. März 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien oder ein "anderes somalisches Nachbarland" sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nebst einer Kopie des aktenkundigen Schreibens der somalischen Vertretung vom 27. März 2015 reichte er das Original des Ausweises, der seinem Vater gehöre, ein. D. Mit Urteil D-3169/2015 vom 12. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 ab. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung brachte er vor, er verfüge neu über Beweismittel aus Somalia, die seine somalische Herkunft belegen könnten. Es handle sich dabei um seine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung des Zivilstandsamts in G._______, die als fälschungssicheres Merkmal einen Fingerabdruck aufweise. Er habe einen ehemaligen Lehrer und einen Cousin in G._______ ausfindig machen können und diese hätten für ihn die besagten Dokumente am 14. März 2016 in Vertretung ausstellen lassen. Mit diesen Dokumenten sei nun auch nachgewiesen, dass der eingereichte somalische Ausweis seinem Vater gehöre. Im Übrigen sei es problematisch, dass dem Schreiben der somalischen Vertretung vom 27. März 2015 kein ausreichender Beweiswert zugemessen worden sei, stehe es doch allein den Nationalstaaten zu, Staatsbürger anzuerkennen. Sollten weiterhin Zweifel an seiner Herkunft bestehen, ersuche er um Durchführung einer LINGUA-Analyse. F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, der auf der Identitätsbestätigung enthaltene Daumenabdruck gehöre nicht ihm. Es räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. G. Mit Eingabe vom 5. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um seinen Fingerabdruck handle. Er erklärte, das besagte Dokument sei von einem Cousin, einem Lehrer und einem weit entfernten Verwandten, die als Zeugen hätten auftreten müssen, stellvertretend für ihn in G._______ beantragt worden, und eine dieser Personen habe ihren Fingerabdruck abgegeben. Er kläre derzeit ab, ob die somalische Vertretung in F._______ seine Fingerabdrücke aufnehmen und im Hinblick auf die nochmalige Ausstellung des Dokuments an die Behörden in G._______ weiterleiten könne. Er versuche auch, Ausweiskopien und Fingerabdrücke der Stellvertreter in Somalia erhältlich zu machen. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, ersuche er das SEM im Hinblick auf die Abklärung seiner Staatsbürgerschaft um direkte Kontaktaufnahme mit der somalischen Vertretung. H. Mit Schreiben vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument ein, bei dem es sich um die nunmehr mit seinem Fingerabdruck versehene Identitätsbestätigung handle. Das Zivilstandsamt in G._______ habe sich zur Korrektur bereit erklärt, nachdem die Zeugen seinen Fingerabdruck via E-Mail erhalten und für dessen Richtigkeit gebürgt hätten. Zudem reichte er Ausweiskopien der Zeugen ein (ohne Fingerabdrücke) und wies darauf hin, dass die Zeugen auch bereit seien, seine Identität unter Eid zu bestätigen. I. I.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 29. September 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 15. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I.b Zur Begründung führte es an, die neuen Beweismittel seien nicht erheblich. Die Dokumente - auch die nunmehr mit einem Fingerabdruck des Beschwerdeführers versehene Identitätsbestätigung - seien nachträglich "in absentia" des Beschwerdeführers hergestellt worden. Dies zeige, dass die in den Urkunden enthaltenen Angaben allein auf dessen Erklärungen beruhen würden. Der Beweisgehalt gehe daher nicht über eine blosse Parteierklärung hinaus. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermöchten. J. J.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2016 und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Es nehme ihm mit seiner Argumentation jede Möglichkeit, seine Herkunft zu beweisen, könne er Dokumente aus Somalia doch nur "in absentia" anfordern. Er habe bereits zum dritten Mal Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen und habe alles Zumutbare unternommen, um seine Identität zu belegen. Eine asylsuchende Person müsse ihre Staatsangehörigkeit nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Es obliege nun dem SEM, weitere Nachforschungen anzustellen, wenn es seine Identität weiterhin bezweifle (bspw. LINGUA-Analyse, Abklärungen bei der somalischen Vertretung). Laut Auskunft der somalischen Vertretung könne diese seit etwa zwei Jahren keine Pässe mehr ausstellen, weshalb sie als Ersatz die besagten "In lieu of Birth Certificate"-Schreiben ausfertige. Falls das SEM zu weiteren Abklärungen nicht bereit sei, wäre er als staatenlos anzuerkennen. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. November 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. L. Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom 16. November 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. M. Am 14. März 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Hinsichtlich des Eventualantrags in der Rechtsmitteleingabe um Feststellung der Staatenlosigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das SEM für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit zuständig ist (Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD; SR 172.213.1]). Ein entsprechendes Gesuch ist somit gegebenenfalls dort einzureichen. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und angesichts des Fehlens eines entsprechenden Anfechtungsobjekts (die Anerkennung der Staatenlosigkeit bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung) ist auf den besagten Eventualantrag nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.2 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermögen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, mit der Begründung, das SEM habe die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt. 4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs nicht ausreichend begründet, geht fehl. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel entgegengenommen, geprüft (vgl. den durchgeführten Fingerabdruckvergleich) und gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, weshalb es die besagten Dokumente als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich erachtet hat. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet denn auch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der die Substanziierungslast tragenden asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Seine Identität steht nicht fest. 4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren, in welchem angesichts der unglaubhaft dargelegten Herkunft keine Notwendigkeit für das Erstellen eines LINGUA-Gutachtens bestand, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens selber weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsangehörigkeit tätigen, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist das SEM nachgekommen. Es hat die besagten Beweismittel auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und gewürdigt. 4.2.3 Fehl geht auch die Kritik am von der Vorinstanz angewendeten Beweismassstab, vielmehr ist der Einschätzung des SEM, dass die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Dokumente von zu geringem Beweiswert seien, zuzustimmen. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41 ff., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html; zuletzt abgerufen am 19. April 2018). Nachträglich auf der Grundlage mündlicher Angaben vorsprechender Personen ausgestellten somalischen Dokumenten wie Geburtsurkunden (oder von der somalischen Vertretung in F._______ ausgestellte "In lieu of Birth Certificates") und Identitätsbestätigungen kommt daher kein Beweiswert zu (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2 und E-2345/2017 vom 6. Juni 2017 E. 7.1). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Zustandekommen der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente bestätigt die obigen Ausführungen, wurden diese doch offenbar einzig aufgrund mündlicher Angaben von Stellvertretern am 14. März 2016 in G._______ ausgestellt. Das auf der Identitätsbestätigung enthaltene Sicherheitsmerkmal des Fingerabdrucks vermag denn auch hinsichtlich des Inhalts der Bestätigung keinerlei Bedeutung zu entfalten. Eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Authentizität der besagten Dokumente und diesbezüglichen Ungereimtheiten (bspw. andere Namensschreibweise als im "In lieu of Birth Certificate" vom 27. März 2015; Schreibfehler in der Geburtsurkunde ["Date of Birt"; in zweiter Version nicht mehr vorhanden, obwohl das Dokument immer noch dasselbe Ausstellungsdatum vom 14. März 2016 trägt]; Adresse [G._______] und Beruf [{...}] nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmend; keine in G._______ lebenden Verwandten oder Lehrer im Asylverfahren erwähnt) erübrigt sich damit. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung des SEM, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen, nicht zu beanstanden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.2.2). Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 3. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: