Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3169/2015 Urteil vom 12. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Nationalität unbekannt (angeblich Somalia), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia (...) 2012 (...) in Richtung B._______ verliess, (...) C._______ (...) weiterreiste, wo er sich während (...) aufhielt, bis er nach D._______ weiterreiste, von wo er sich nach einem (...) Aufenthalt im (...) nach E._______ begab, dass er am 4. April 2014 von E._______ illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dort am 15. April 2014 zur Person befragt (BzP) und am 2. Dezember 2014 in G._______ durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zusammen mit (...) in H._______ gelebt und sein Vater sei im Januar (...) von der al-Shabaab-Miliz ermordet worden beziehungsweise den ihm von dieser zugefügten schweren Verletzungen erlegen, dass ihm (Beschwerdeführer) im (...) 2012 (...) Angehörige der al-Shabaab-Miliz dazu hätten zwingen wollen, (...), und nach seiner Weigerung einer der Milizionäre mit (...) geschlagen habe, wobei er (...) das Bewusstsein verloren und dieses erst (...) wiedererlangt habe, dass er nach (...) erneut zu Hause von der al-Shabaab-Miliz aufgesucht worden sei, welche versucht habe, (...), dass er (...), dass die al-Shabaab-Miliz in der Folge noch (...) vorbeigekommen sei, weshalb er aus Angst vor einer imminenten Zwangsrekrutierung Somalia verlassen habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 schriftlich das rechtliche Gehör zu seinen Personalien gewährte, nachdem er diese bei der Meldung seines Asylgesuchs mit I._______, in J._______, B._______, angegeben hatte, sich indessen anlässlich der BzP und im weiteren Verlauf des Verfahrens als A._______, (...) in H._______, Somalia, ausgab, dass seine diesbezügliche Erklärung - er habe die schweizerischen Behörden eingangs über seine Identität getäuscht, weil er davon ausgegangen sei, sich immer noch in E._______ zu befinden, weshalb die Offenlegung seiner wahren Identität ihm eine spätere Weiterreise in die Schweiz erschwert hätte beziehungsweise später zu einer Rückschaffung nach E._______ hätte führen können - allerhöchstens sein anfängliches Misstrauen gegenüber den schweizerischen Grenzwächtern bei der Anhaltung (...) zu erklären vermöge, dass indessen - so das SEM weiter - seine Behauptung, er habe bei der Registrierung im EVZ weiterhin auf seiner (...) Staatsangehörigkeit beziehungsweise Identität beharrt, da die vermeintlich (...) Polizisten ihn dorthin begleitet hätten und er deshalb verwirrt gewesen sei, kaum nachvollziehbar sei, sondern den Eindruck erwecke, dass er nach seiner Ankunft im EVZ seine Personalien angepasst habe, was dadurch erhärtet würde, dass er im Verlauf des Verfahrens nur sehr karge Aussagen zu seinem Leben in seiner angeblichen Heimatstadt H._______ und deren Umgebung sowie in Bezug auf seine Clan-Zugehörigkeit gemacht habe, dass beispielsweise seine in diesem Zusammenhang gemachte Behauptung, er sei des Öftern (...) nach (...) baden gegangen, die Einschätzung, wonach er nie in H._______ gelebt haben dürfte, erhärten würde, zumal sich diese (...) zirka (...) km (...) von H._______ befänden, dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 ausführen liess, er habe bei seiner Ankunft im EVZ F._______ auch deshalb gedacht, noch immer in E._______ zu sein, weil er das weisse Kreuz auf rotem Grund nicht für das Schweizer Nationalwappen gehalten, sondern mit dem Symbol für das Rote Kreuz verwechselt habe, und aus Angst vor der (...) Polizei seine Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit erst anlässlich der BzP offengelegt, dass er zudem bestritt, keine ausreichenden Informationen über H._______ und seine Clan-Zugehörigkeit gegeben zu haben, sowie erhebliche psychische Probleme geltend machte, welche Einfluss auf die Anhörungen gehabt haben könnten, diesbezüglich die baldige Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses in Aussicht stellte und einen Ausweis in Kopie einreichte, welcher die Identität (...) betreffe, dass ihm am 16. März 2015 eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum 6. April 2015 gewährt wurde, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verwendung des ihm diesbezüglich beigelegten Standardformulars (...), dass er am 2. April 2015 nicht einen ärztlichen Bericht gemäss Aufforderung des SEM, sondern die Ergebnisse einer hausärztlichen Untersuchung einreichen liess, dass er zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit am 7. April 2015 eine Bestätigung der Ständigen Vertretung Somalias in K._______ vom 27. März 2015 einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 - eröffnet am 16. April 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ oder ein anderes somalisches Nachbarland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 und in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Mai 2015 ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 14. Mai 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage eines (...) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er gleichzeitig einen Ausschnitt aus einer somalischen Landkarte sowie eine Kopie der bereits beim SEM eingereichten Bestätigung der Ständigen Vertretung Somalias in K._______ vom 27. März 2015 einreichte, dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und zudem ausführte, das SEM habe, indem es sich zu einer von ihm eingereichten Kopie eines Ausweises (...) nicht Stellung genommen habe, die Begründungspflicht verletzt, und sich auch zu seinen somalischen Sprachkenntnissen, welche zumindest als Indiz für seine Herkunft zu werten seien, nicht geäussert, dass er versuchen werde, den Ausweis (...) im Original einzureichen und er einzig deswegen keinen psychiatrischen Bericht habe einreichen können, weil der zuständige Arzt keinen Dolmetscher habe beiziehen können, dass das SEM der von ihm eingereichten Bestätigung der Ständigen Vertretung Somalias in K._______ keine grosse Bedeutung beigemessen habe, wobei er zwar anerkenne, dass solchen Dokumenten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein geringer Beweiswert zukomme, dass aber demgegenüber in einem Fall, nämlich im Urteil E-7452/2014 vom 13. Februar 2015, ein solches Dokument ungeachtet dieser Praxis sogar als striktes Beweismittel bezeichnet worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum 8. Juni 2015 gesetzt wurde, dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte zutreffend darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens divergierende Angaben zu seiner Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit gemacht, wobei es ihm im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 nicht gelungen sei, die Zweifel an seiner wahren Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu klären, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zu Recht den Beweiswert der vom Beschwerdeführer nachgereichten "(...)"-Bestätigung als äusserst gering eingeschätzt haben dürfte, weshalb auch dieses Dokument die damit geltend gemachte Identität und somalische Staatsangehörigkeit nicht schlüssig zu belegen vermöge, und das SEM auch zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass die diesbezügliche Unschlüssigkeit durch realitätsfremde geografische Angaben des Beschwerdeführers verstärkt würde, dass das SEM schliesslich in zutreffender Weise ausgeführt haben dürfte, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen durch die nur bedingt flächendeckenden Versionen bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zusätzlich untermauert würde, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung, soweit dieser unter diesen Umständen überhaupt von Amtes wegen zu prüfen sei, nach B._______ oder ein anderes somalisches Nachbarland zu Recht als durchführbar eingeschätzt haben dürfte, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass darin lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholt würden und unter Beilage einer Kopie der bereits eingereichten "(...)"-Bestätigung und unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an der Beweiskraft dieses Dokuments bezüglich der geltend gemachten somalischen Herkunft festgehalten werde, dass dieser Einwand nicht zutreffen dürfte, zumal der Beweiswert des Dokuments, wiederum gemäss der in der Beschwerde erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht über denjenigen eines Indizes hinausgehen dürfte, dass dieses Indiz indessen nicht geeignet sein dürfte, an dem sich aus der übrigen Aktenlage ergebenden Gesamtbild etwas zu ändern, dass unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen sein dürfte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die von ihm geltend gemachte Identität beziehungsweise somalische Staatsangehörigkeit und die von ihm daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ohne nähere Begründung einen abgelaufenen somalischen Reisepass einreichte, welches Dokument (...) gehöre (Original der am 10. März 2015 beim SEM eingereichten Ausweiskopie), dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2015 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.30]) - zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfolgung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, wobei er zur Begründung ausführte, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. [...]), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in letzterer entsprechend niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass sich die Begründungsdichte dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. BGE 112 Ia 110 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass zwar zutrifft, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen weder der in Kopie eingereichte, angeblich (...) betreffende Ausweis noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Somalisch spricht, erwähnt wurden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen ausführlich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Somalia auseinandersetzte, diese daraufhin als nicht schlüssig erachtete und darauf hinwies, dass ihre Einschätzung durch weitere nicht stichhaltige Vorbringen des Beschwerdeführers verstärkt würde, und in der Folge aus prozessökonomischen Gründen lediglich noch die frappantesten Ungereimtheiten erwähnte, dass die Vorinstanz schliesslich ausführte, selbst unter Ausblendung von Ungereimtheiten, welche - allenfalls wegen Verständigungsschwierigkeiten - nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien, vermöge das Gesamtbild seiner Vorbringen nicht zu überzeugen, dass mithin die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache und der von ihm eingereichte Ausweis einer Drittperson Eingang in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz gefunden haben und demnach das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist, dass abgesehen davon Somalisch auch in Nachbarländern von Somalia gesprochen wird und der im Beschwerdeverfahren schliesslich im Original eingereichte somalische Ausweis eine Drittperson betrifft, weshalb auch diese Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Herkunft rechtsgenüglich darzutun, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: