Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige aus B._______ in der Provinz Hiran, mit letztem Wohnsitz in B._______, habe ihren Heimatstaat am 15. Juni 2015 verlassen. Von B._______ sei sie via C._______ nach D._______ in Äthiopien gereist und nach einem kurzen Aufenthalt bei einer Tante mit gefälschten Reisedokumenten auf dem Luftweg nach Addis Abeba und schliesslich am 23. August 2015 in die Schweiz gereist, wo sie am 25. August 2015 um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2015 (BzP, A3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in B._______ geboren und habe bis zur ihrer Ausreise dort gelebt, wobei sie weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe. Ihren ersten Ehemann E._______ habe sie im Jahre 2010 geheiratet und am (...) sei ihre Tochter F._______ zur Welt gekommen, die keinen Vater habe respektive deren biologischer Vater E._______ sei. Am 5. Juni 2015 habe sie ihre zweite Ehe mit G._______ geschlossen (A3 S.4). Sowohl ihre Tochter als auch ihr Bruder H._______ lebten bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Sie gehöre sodann der Clanfamilie Gaboye, Clan Hawle, Subclan Hamud Isman, Subsubclan Omar an, der nirgendwo spezifisch, sondern überall in Somalia beheimatet sei (A3 S.3). Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin damit, der Vater ihrer Tochter habe sie entführt, in einem Haus eingesperrt und sie, als sie schwanger geworden sei, irgendwo abgeladen und sitzengelassen. Nachdem sie von Frauen aufgegriffen und in die Stadt B._______ zurückgebracht worden sei, habe sie ihre Tochter geboren, sei aber deswegen von Nachbarn als schlechte Frau betitelt und beschimpft worden. Auf dem Markt habe sie dann einen Mann kennengelernt und habe diesen geheiratet, entgegen der Empfehlungen der Mutter und obwohl sie diesem mitgeteilt habe, zum Gaboye-Clan zu gehören und ein uneheliches Kind zu haben. Eine Woche nachdem sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen seien, sei seine Frau - die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass G._______ bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei - mit weiteren Leuten bei ihnen aufgetaucht und hätte sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann mitgenommen. Sie selber sei in ein Haus gebracht und dort von verschiedenen Männern jeden Abend vergewaltigt und auch verletzt worden. Nach einer Weile habe sie fliehen können, wobei sie ihren Verfolger mit Steinen beworfen und ihn dabei im Gesicht getroffen habe. Sie habe bei einer Frau namens I._______ Unterschlupf gefunden, welche sie später zu ihrer Tante nach D._______ gebracht habe (A3 S.13). Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Januar 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, in B._______ geboren zu sein (A10 F14), jedoch stets in einem Dorf namens J._______ gelebt zu haben (A10 F15), ohne dieses jemals verlassen zu haben (A10 F18/20/21). Als sie noch klein gewesen sei, sei sie von einem Mann namens K._______ entführt worden, wobei sie nicht wisse, wann dies gewesen sei und wie lange er sie festgehalten habe (A10 F48-50). Nachdem er bemerkt habe, dass sie schwanger gewesen sei und sie ausgesetzt habe, habe sie ungefähr im Jahre 2011 die uneheliche Tochter geboren (A10 F62-64). Kurz vor ihrer Ausreise habe sie G._______ geheiratet, welcher aus dem gleichen Dorf wie die Beschwerdeführerin stamme (A10 F66-69). Am vierten Tag nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann sei die Frau von G._______ mit weiteren Familienangehörigen aufgetaucht, hätten beide mitgenommen und die Beschwerdeführerin sei daraufhin wiederholt vergewaltigt worden. Ihren Mann habe sie seither nicht mehr gesehen (A10 F54). Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität (Reise- oder Identitätsdokumente) oder der Eheschliessung reichte die Beschwerdeführerin nicht zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2017, eröffnet am 24. März 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Begründung ihrer Beschwerde anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Certificat de naissance, ausgestellt am 19. April 2017 von der somalischen Botschaft in Genf, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 27. April 2017 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 21. April 2017 nach und rügte dabei ergänzend die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft aus Somalia nicht glaubhaft machen können, so dass sowohl ihre Herkunft als auch die Staatsangehörigkeit offensichtlich unbekannt bleiben würden. Dabei hielt das SEM fest, sie habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einmal ausgesagt habe, von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, von wo sie auch stammen würde, später habe sie jedoch erklärt, aus J._______ in der Nähe von B._______ zu stammen. Sie habe weder Auskunft darüber geben können, wie weit die beiden Ortschaften auseinander liegen oder wie viele Menschen dort leben würden noch wer im Dorf an der Macht gewesen sei. Die Angaben zu ihrer Abstammung und zur Clanzugehörigkeit seien komplett mangelhaft ausgefallen, was im somalischen Kontext als durchwegs unglaubhaft erscheine, zumal es sich um die Angehörigkeit zu einem Minderheitenclan handeln solle. Sie habe keinen Subsubsubclan nennen können und sich in der Ausführung darauf beschränkt, anzugeben, es handle sich um einen armen Minderheitenclan ohne Macht, und es deshalb schlecht sei, als dessen Mitglied in Somalia zu leben. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, den vollständigen Abritsiimo, welcher aus mindestens 20 Namen bestehe, aufzuzählen. Ihre Standardantwort "Ich weiss es nicht" deute ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit hin. Darüber hinaus seien die Aussagen zu den Asylgründen unsubstantiiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen, wodurch die Unglaubhaftigkeit der Herkunft bestätigt werde. Das Vorgefallene sei durchwegs knapp geschildert worden und auch auf Nachfrage hin seien keine Konkretisierungen erfolgt, sondern habe sie die Fragen im Gegenteil ausweichend beantwortet. Nie sei auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin hätte das Geschilderte selbst erlebt. Die Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche hätten auch auf Vorhalte hin nicht zufriedenstellend erklärt oder aufgelöst werden können. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht gewillt, den schweizerischen Behörden ihre Identität offenzulegen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und festzustellen sei, sie gelte als Angehörige eines unbekannten Staates, wodurch auch den Asylgründen die Grundlage entzogen werde. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Den Vollzug der Weisung erachtete das SEM als zulässig. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, welche auch die Substanziierungslast trage. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Selbst wenn die Gesuchstellerin ihre wahre Identität oder die Staatsangehörigkeit verheimliche, könne nicht gesagt werden, der Wegweisungsvollzug erweise sich von vornherein als nicht möglich oder technisch nicht durchführbar.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 wendet die Beschwerdeführerin ein, der Vorwurf der fehlenden Mitwirkung sei ungerechtfertigt, und verwies auf die eingereichte Geburtsurkunde. Das Dokument bestätigte offiziell, dass sie in B._______ geboren sei und über die somalische Staatsangehörigkeit verfüge. Eine Beschwerdebegründung zu den als unglaubhaft erachteten Elementen reichte die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 27. April 2017 nach. In dieser moniert sie, das SEM habe ihre Angaben zum Heimatdorf missverstanden. J._______, ihr ehemaliger Wohnort, sei ein Vorort, der politisch zu B._______ gehöre und zum Zeitpunkt ihrer Flucht durch die Al-Shabaab-Miliz kontrolliert worden sei. Weil es sich bei ihrem Clan um einen Minderheitsclan handle, gebe es lediglich drei und nicht vier Ebenen. Dass sie im ersten Befragungsprotokoll einen Subsubclan namens "Omar" angegeben habe, sei falsch und müsse auf einem Missverständnis beruhen. Aufgrund dessen, dass sie ohne ihren Vater, der den Kindern normalerweise den Stammbaum beibringe, aufgewachsen sei, kenne sie lediglich den kleinen Abritsiimo von bis zu neun Namen. Ihre Mutter sei in erster Linie ums Überleben der Kinder besorgt gewesen, weshalb ihr die Geschichte des Clans nie richtig beigebracht worden sei, was auch erkläre, weshalb sie unter Druck den Abritsiimo nur uneinheitlich habe wiedergeben können. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Unglaubwürdigkeit ihrer Vorbringen lediglich auf angebliche Widersprüche zum Heimatort und der Clanangehörigkeit gestützt worden sei, ohne die zahlreichen weiteren Schilderungen zu den Asylgründen zu würdigen. So seien die Umstände ihrer Vergewaltigungen nicht vertieft erfragt worden, wodurch die Vorinstanz ihre Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe einheitlich zu Protokoll gegeben, von der Familie der ersten Ehefrau ihres Mannes G._______ angegriffen und entführt, zehn Tage lang festgehalten und wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Auf diesen zentralen Umstand sei, mit Ausnahme einiger oberflächlicher Fragen, nicht mehr eingegangen worden, obschon die kurzen Antworten offensichtlich den Schluss zuliessen, es sei ihr aus Gründen der Scham und tiefen psychischen Wunden schwer gefallen, über das ihr Zugestossene zu sprechen. Das Protokoll belege die emotionale Schwierigkeit des Gesprächs, was mit dem Vermerk "GS wischt sich Tränen aus den Augen" verbalisiert worden sei. Spezifische Fragen zur Gefangenschaft und den Vergewaltigungen seien unterlassen und stattdessen die Angaben der ersten Befragung bezüglich der Dauer ihrer Gefangenschaft kontrolliert und die Beschwerdeführerin zur erneuten allgemeinen Schilderung aufgefordert worden. Diese Verletzung der Fragepflicht habe auch dazu geführt, dass ein Missverständnis um die Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter nicht habe aufgeklärt werden können: Dieser habe sich während den Jahren in Gefangenschaft sowohl als K._______, als auch E._______ ausgegeben, wobei der Beschwerdeführerin bis heute unbekannt sei, ob einer der beiden sein richtiger Name sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin unter anderem auch mehrmals darauf hingewiesen, nicht lesen und schreiben zu können. Es fehle ihr an Bildung und Referenzpunkten, um abstrakte Grössen wie Bevölkerungszahlen, Distanzen oder zeitliche Verhältnisse einschätzen zu können. Es sei stossend, wenn die Vorinstanz aus diesem Unvermögen eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ableite, obschon es im Rahmen der ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen und aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände ihre Pflicht gewesen wäre, den Bildungsstand bei der Einschätzung des Länder- und Alltagswissens zu berücksichtigen.
E. 6 Vorab ist über den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden. Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, die Argumentation des SEM beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung, weil es die Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) der Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf angebliche Widersprüche zu ihrem Heimatort und zu ihrer Clanzugehörigkeit gestützt habe, während es die zahlreichen weiteren Schilderungen zu ihren Asylgründen gar nicht gewürdigt habe. Weiter habe das SEM, indem es die Umstände ihrer Vergewaltigung nicht vertieft erfragt habe, eindeutig seine Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom 27. Januar 2017 sowie während dieser (A10 F93) auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Entsprechend dürfte ihr die Tragweite der Befragung und Anhörung bewusst gewesen sein. In der Folge erhielt sie mehrfach Gelegenheit, ausführlich ihre Gefährdungssituation zu schildern (bspw. A10 F48, F50 ff.). Die Antworten der Beschwerdeführerin blieben indes kurz, selbst nach wiederholtem Nachfragen. Entsprechend drängten sich in den genannten Punkten keine weiteren Fragen auf, und die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige und aus ihrer Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. Der Einwand in der Beschwerde, ihrem Bildungsstand hätte bei der Berücksichtigung ihrer Länder- und Herkunftskenntnisse Rechnung getragen werden müssen, geht fehl. Auch wenn die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin mangels Schuldbildung tatsächlich eingeschränkt sein mögen, wäre ein minimales Wissen zum Herkunftsort und zur näheren Umgebung zu erwarten gewesen. Der Vorinstanz kann keine mangelnde Abklärungspflicht vorgeworfen werden, hatte diese doch Fragen in verschiedene Richtungen gestellt, welche auch ohne die Angabe exakter Zahlen oder Distanzen hätten beantwortet werden können Zu Recht sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demnach abzuweisen.
E. 7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen.
E. 7.1 Hinsichtlich der in Frage gestellten Staatsangehörigkeit kann die Beschwerdeführerin aus der eingereichten Geburtsurkunde, ausgestellt durch die somalische Vertretung in Genf (Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office and other international organizations in Geneva), welche die somalische Staatsangehörigkeit und deren Geburtsort in Bula Barde bestätigen soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch andere Personenregister, aufgrund derer die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können, was entsprechend auch für die somalische Vertretung in Genf zutrifft. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. https://travel.state.gov/content/visas/en/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 02.06.2017; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/somalia/150909-som-id-dokumente.pdf, abgerufen am 02.06.2017). Dem Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und die Staatsangehörigkeit ist als nicht abschliessend geklärt zu beurteilen. Selbst wenn jedoch die somalische Staatsangehörigkeit angenommen würde, wäre die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 7.2 Das Gericht teilt die Auffassung, wonach nicht glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in B._______ beziehungsweise J._______ (andere Schreibweise: (...); vgl. A3 S.6) wohnhaft gewesen. Anlässlich der BzP beantwortete sie folgende, wesentliche Fragen zu ihrem Herkunftsort mit den Worten "Ich weiss es nicht": "Wie viele Leute leben dort?", "Wie viele Häuser hat es dort?", "Wie gross ist der Markt?", "Wie weit ist B._______ von der L._______ entfernt?" [der Hauptstadt der Provinz Hiran, Anmerkung BVGer], "Welcher Clan ist in B._______ beheimatet?", "Wie heisst die Moschee in B._______?" (A3 S. 6/S.12). Auch anlässlich der Anhörung beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort darauf, es nicht zu wissen: "Wie weit ist dieses Dorf von B._______ entfernt? [J._______, in welchem sie zuletzt gewohnt habe] (A10 F16), "Und wie lange dauerte die Busfahrt?" (A10 F18), "Und wie heissen die umliegenden Dörfer?" (A10 F19), "Wer ist an der Macht, in dem Dorf, von dem Sie stammen?" (A10 F42). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge zwar über keine Schulbildung verfüge (A3 S.5), jedoch stets in B._______ (beziehungsweise J._______ gemäss Beschwerdeeingabe) gelebt und auf dem Markt (A3 S.6) beziehungsweise als Hausfrau tätig gewesen sein will (A10 F19/F20), deuten auf ein äusserst mangelhaftes Wissen zu ihrer Herkunftsgegend hin. Selbst unter Berücksichtigung fehlender Bildung lassen diese nur den Schluss zu, dass sie offenkundig nicht aus der angegebenen Herkunftsregion stammt. Auch bei einer vergleichsmässig geringen oder gar fehlenden Schulbildung darf ein Minimalwissen vorausgesetzt werden, so dass es der Beschwerdeführerin hätte möglich gewesen sein müssen, mindestens die in B._______ liegende Moschee (A3 S.12) oder den Machthaber (A10 F43) nennen zu können, anstelle ihrer Standardantwort "Ich weiss es nicht". Statt der Angabe exakter Daten wären andere überzeugende Umschreibungen möglich gewesen, was beispielsweise die Dorfgrösse betrifft, zumal sie von der Vorinstanz auch darauf hingewiesen wurde, eine Schätzung anzugeben (A3 S.6, A10 F43/F73-76). Auch daraus, die Stadt sei im Juni 2015 unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Das SEM erachtete ferner die Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht und begründete dies damit, diese seien aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit ihrer Grundlage beraubt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand halten, doch lässt sich diese nicht bloss auf das fehlende Wissen bezüglich ihrem angeblichen, und nunmehr als unglaubhaft zu bezeichnenden, Herkunftsort ableiten.
E. 7.3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem ersten Ehemann jahrelang festgehalten und wegen ihres uneheliches Kindes diskriminiert sowie, nachdem sie ein zweites Mal geheiratet habe, von der Familie des Ehemannes entführt und, festgehalten sowie von mehreren Männern vergewaltigt worden, können nicht geglaubt werden.
E. 7.3.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist festzustellen, dass die Schilderungen auf weiten Strecken emotionslos, pauschal und in sich widersprüchlich ausgefallen sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das Geschilderte hätte sich tatsächlich in der vorgetragenen Art zugetragen. Gab die Beschwerdeführerin in der BzP an, im Jahre 2010 im Alter von 22 Jahren E._______ geheiratet zu haben, welcher auch der Vater ihrer am 1. Mai 2011 geborenen Tochter F._______ sei (A3 S.4/S.5) und der sie zudem entführt und eingesperrt habe (A3 S.13), führte sie später aus, als sie noch klein gewesen sei, von einem Mann, namens K._______, entführt und mehrere Jahre - wobei sie nicht wisse, wie lange und wo - festgehalten worden zu sein (A10 F48-61). Ihre Tochter F._______ sei ungefähr im Jahre 2011 geboren, ohne jedoch ein genaues Geburtsdatum angeben zu können (A10 F63-65). Auf die widersprüchlichen Aussagen zu E._______ beziehungsweise K._______ und ihrem Alter zum Entführungszeitpunkt führte sie aus, dies nicht zu wissen und es einfach nur geschätzt zu haben (A10 F105-106). Dass es sich bei den Angaben zum biologischen Vater der Tochter um ein Missverständnis gehandelt und sich der Mann sowohl als K._______ als auch als E._______ ausgegeben habe und sie dessen richtigen Namen bis heute nicht wisse, vermag in Anbetracht dessen, dass sie mit ihm verheiratet gewesen sein will, nicht zu überzeugen. Ob E._______ beziehungsweise K._______ ihr erster Ehemann und Kindsvater war, kann mangels Asylrelevanz indes offen bleiben, machte die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, dieser Vorfall sei das ausschlaggebende Ereignis für ihre Ausreise gewesen. Unglaubhaft erweisen sich hingegen ihre Vorbringen, nach der zweiten Heirat am (...) beziehungsweise kurz vor ihrer Ausreise vor zirka drei Jahren (A3 S.4; A10 F66) mit G._______ (A3. S.4; A10 F67-69) und eine Woche (A3 S.13) respektive vier Tage nachdem sie mit ihm in eine gemeinsame Wohnung gezogen sei (A10 F54), von dessen Ehefrau und weiteren Familienangehörigen entführt und in der Folge während zirka zehn Tagen von mehreren Männern täglich vergewaltigt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54/F84). Obwohl sie anlässlich der Anhörung zu einer ausführlichen Erzählung aufgefordert wurde, beschränkte sich ihre Antwort darauf "Ich wurde in einem Haus festgehalten, geschlagen und vergewaltigt" (A10 F95), und auch auf weiteres Nachfragen hin blieben die Schilderungen oberflächlich, indem sie lediglich angab, dies habe sich im gleichen Dorf in Somalia zugetragen, wo sie gewohnt habe (A10 F96-99). Realkennzeichen oder persönliche Eindrücke liess sie gänzlich vermissen. Wäre dies tatsächlich wie behauptet vorgefallen, wären emotionale Erzählungen zu erwarten gewesen, wie sie dies beispielsweise in Bezug auf die Beschimpfungen durch die Dorfbewohner nach der Geburt des unehelichen Kindes oder hinsichtlich ihrer Familie (Mutter und Bruder) tat, wo entsprechend verbalisiert wurde, sie habe sich Tränen aus den Augen gewischt (A10 F10/F53). Der vorinstanzliche Schluss, die Aussagen seien unsubstantiiert, unplausibel und durchwegs knapp ausgefallen, ist somit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, anlässlich der Anhörung sei auf den zentralen Umstand der Gefangenschaft und der Vergewaltigungen nicht vertieft eingegangen worden oder es sei ihr aus Scham schwer gefallen, darüber zu sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie - wie erwähnt - explizit zur ausführlichen Schilderung angehalten wurde (A10 F95). Darüber hinaus enthält das Protokoll diverse Vermerke, wann sie emotional reagierte (A10 F10, F53), so dass mit Bestimmtheit auch Reaktionen hinsichtlich allfälliger Schamgefühle verbalisiert worden wären. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass sie nicht hätte darüber sprechen können oder wollen. Auch die geschilderten Fluchtumstände, wonach der Beschwerdeführerin nach zehn Tagen (A3 S.13/14; A10 F84) die Flucht gelungen sei, als sie mit einem der Männer alleine im Haus gewesen sei, dieser die Fesseln gelöst und sie habe wegrennen können, wobei sie ihn mit einem Stein im Gesicht getroffen habe, erscheinen realitätsfremd. Dies umso mehr, als sie geltend machte, täglich vergewaltigt, geschlagen und an den Beinen mit einem Messer verletzt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen stammt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von jenem somalischen Ort, den sie angegeben hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass am tatsächlichen Herkunftsort von keiner Gefährdung auszugehen ist, ansonsten sie sich nicht zu ihren Falschaussagen hätte veranlasst sehen müssen. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet praxisgemäss ihre Grenze auch mit Bezug auf die Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Herkunft kann es nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsgebieten zu forschen. Vielmehr haben Personen, die ihre wahre Herkunft verheimlichen oder verschleiern, die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil Somalias grundsätzlich unzumutbar, hingegen kann ein solcher unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) im Sinne einer internen Fluchtalternative erfolgen (BVGE 2014/27 E.6.5 m.w.H.) Die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt unklar. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sie nicht aus der behaupteten Region B._______ beziehungsweise J._______ stammt. Den Akten sind bei dieser Ausgangslage keine konkreten Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Das Vorliegen individueller Gründe wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind solche auch aus den Akten nicht ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige, junge und gesunde Frau, die vermutungsweise in einer nicht gefährdeten Region Somalias aufgewachsen ist und in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügt. Sie lebte vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihrer Tochter und ihrem Bruder zusammen und hatte offensichtlich sowohl zu ihrer Mutter als auch zu ihrem Bruder eine gute Beziehung (A3 S.7/13; A10 F53/F99), weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr von diesen unterstützt wird. Zudem war sie bereits als Haushaltshilfe und Gemüseverkäuferin auf dem Markt tätig (A2 S. 15; A10 F53); mithin ist es ihr zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen. Eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten auch nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Begehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Folglich sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2345/2017 Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (nach eigenen Angaben Somalia), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige aus B._______ in der Provinz Hiran, mit letztem Wohnsitz in B._______, habe ihren Heimatstaat am 15. Juni 2015 verlassen. Von B._______ sei sie via C._______ nach D._______ in Äthiopien gereist und nach einem kurzen Aufenthalt bei einer Tante mit gefälschten Reisedokumenten auf dem Luftweg nach Addis Abeba und schliesslich am 23. August 2015 in die Schweiz gereist, wo sie am 25. August 2015 um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2015 (BzP, A3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in B._______ geboren und habe bis zur ihrer Ausreise dort gelebt, wobei sie weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe. Ihren ersten Ehemann E._______ habe sie im Jahre 2010 geheiratet und am (...) sei ihre Tochter F._______ zur Welt gekommen, die keinen Vater habe respektive deren biologischer Vater E._______ sei. Am 5. Juni 2015 habe sie ihre zweite Ehe mit G._______ geschlossen (A3 S.4). Sowohl ihre Tochter als auch ihr Bruder H._______ lebten bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Sie gehöre sodann der Clanfamilie Gaboye, Clan Hawle, Subclan Hamud Isman, Subsubclan Omar an, der nirgendwo spezifisch, sondern überall in Somalia beheimatet sei (A3 S.3). Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin damit, der Vater ihrer Tochter habe sie entführt, in einem Haus eingesperrt und sie, als sie schwanger geworden sei, irgendwo abgeladen und sitzengelassen. Nachdem sie von Frauen aufgegriffen und in die Stadt B._______ zurückgebracht worden sei, habe sie ihre Tochter geboren, sei aber deswegen von Nachbarn als schlechte Frau betitelt und beschimpft worden. Auf dem Markt habe sie dann einen Mann kennengelernt und habe diesen geheiratet, entgegen der Empfehlungen der Mutter und obwohl sie diesem mitgeteilt habe, zum Gaboye-Clan zu gehören und ein uneheliches Kind zu haben. Eine Woche nachdem sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen seien, sei seine Frau - die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass G._______ bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei - mit weiteren Leuten bei ihnen aufgetaucht und hätte sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann mitgenommen. Sie selber sei in ein Haus gebracht und dort von verschiedenen Männern jeden Abend vergewaltigt und auch verletzt worden. Nach einer Weile habe sie fliehen können, wobei sie ihren Verfolger mit Steinen beworfen und ihn dabei im Gesicht getroffen habe. Sie habe bei einer Frau namens I._______ Unterschlupf gefunden, welche sie später zu ihrer Tante nach D._______ gebracht habe (A3 S.13). Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Januar 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, in B._______ geboren zu sein (A10 F14), jedoch stets in einem Dorf namens J._______ gelebt zu haben (A10 F15), ohne dieses jemals verlassen zu haben (A10 F18/20/21). Als sie noch klein gewesen sei, sei sie von einem Mann namens K._______ entführt worden, wobei sie nicht wisse, wann dies gewesen sei und wie lange er sie festgehalten habe (A10 F48-50). Nachdem er bemerkt habe, dass sie schwanger gewesen sei und sie ausgesetzt habe, habe sie ungefähr im Jahre 2011 die uneheliche Tochter geboren (A10 F62-64). Kurz vor ihrer Ausreise habe sie G._______ geheiratet, welcher aus dem gleichen Dorf wie die Beschwerdeführerin stamme (A10 F66-69). Am vierten Tag nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann sei die Frau von G._______ mit weiteren Familienangehörigen aufgetaucht, hätten beide mitgenommen und die Beschwerdeführerin sei daraufhin wiederholt vergewaltigt worden. Ihren Mann habe sie seither nicht mehr gesehen (A10 F54). Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität (Reise- oder Identitätsdokumente) oder der Eheschliessung reichte die Beschwerdeführerin nicht zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2017, eröffnet am 24. März 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Begründung ihrer Beschwerde anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Certificat de naissance, ausgestellt am 19. April 2017 von der somalischen Botschaft in Genf, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 27. April 2017 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 21. April 2017 nach und rügte dabei ergänzend die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft aus Somalia nicht glaubhaft machen können, so dass sowohl ihre Herkunft als auch die Staatsangehörigkeit offensichtlich unbekannt bleiben würden. Dabei hielt das SEM fest, sie habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einmal ausgesagt habe, von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, von wo sie auch stammen würde, später habe sie jedoch erklärt, aus J._______ in der Nähe von B._______ zu stammen. Sie habe weder Auskunft darüber geben können, wie weit die beiden Ortschaften auseinander liegen oder wie viele Menschen dort leben würden noch wer im Dorf an der Macht gewesen sei. Die Angaben zu ihrer Abstammung und zur Clanzugehörigkeit seien komplett mangelhaft ausgefallen, was im somalischen Kontext als durchwegs unglaubhaft erscheine, zumal es sich um die Angehörigkeit zu einem Minderheitenclan handeln solle. Sie habe keinen Subsubsubclan nennen können und sich in der Ausführung darauf beschränkt, anzugeben, es handle sich um einen armen Minderheitenclan ohne Macht, und es deshalb schlecht sei, als dessen Mitglied in Somalia zu leben. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, den vollständigen Abritsiimo, welcher aus mindestens 20 Namen bestehe, aufzuzählen. Ihre Standardantwort "Ich weiss es nicht" deute ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit hin. Darüber hinaus seien die Aussagen zu den Asylgründen unsubstantiiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen, wodurch die Unglaubhaftigkeit der Herkunft bestätigt werde. Das Vorgefallene sei durchwegs knapp geschildert worden und auch auf Nachfrage hin seien keine Konkretisierungen erfolgt, sondern habe sie die Fragen im Gegenteil ausweichend beantwortet. Nie sei auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin hätte das Geschilderte selbst erlebt. Die Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche hätten auch auf Vorhalte hin nicht zufriedenstellend erklärt oder aufgelöst werden können. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht gewillt, den schweizerischen Behörden ihre Identität offenzulegen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und festzustellen sei, sie gelte als Angehörige eines unbekannten Staates, wodurch auch den Asylgründen die Grundlage entzogen werde. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Den Vollzug der Weisung erachtete das SEM als zulässig. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, welche auch die Substanziierungslast trage. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Selbst wenn die Gesuchstellerin ihre wahre Identität oder die Staatsangehörigkeit verheimliche, könne nicht gesagt werden, der Wegweisungsvollzug erweise sich von vornherein als nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 wendet die Beschwerdeführerin ein, der Vorwurf der fehlenden Mitwirkung sei ungerechtfertigt, und verwies auf die eingereichte Geburtsurkunde. Das Dokument bestätigte offiziell, dass sie in B._______ geboren sei und über die somalische Staatsangehörigkeit verfüge. Eine Beschwerdebegründung zu den als unglaubhaft erachteten Elementen reichte die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 27. April 2017 nach. In dieser moniert sie, das SEM habe ihre Angaben zum Heimatdorf missverstanden. J._______, ihr ehemaliger Wohnort, sei ein Vorort, der politisch zu B._______ gehöre und zum Zeitpunkt ihrer Flucht durch die Al-Shabaab-Miliz kontrolliert worden sei. Weil es sich bei ihrem Clan um einen Minderheitsclan handle, gebe es lediglich drei und nicht vier Ebenen. Dass sie im ersten Befragungsprotokoll einen Subsubclan namens "Omar" angegeben habe, sei falsch und müsse auf einem Missverständnis beruhen. Aufgrund dessen, dass sie ohne ihren Vater, der den Kindern normalerweise den Stammbaum beibringe, aufgewachsen sei, kenne sie lediglich den kleinen Abritsiimo von bis zu neun Namen. Ihre Mutter sei in erster Linie ums Überleben der Kinder besorgt gewesen, weshalb ihr die Geschichte des Clans nie richtig beigebracht worden sei, was auch erkläre, weshalb sie unter Druck den Abritsiimo nur uneinheitlich habe wiedergeben können. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Unglaubwürdigkeit ihrer Vorbringen lediglich auf angebliche Widersprüche zum Heimatort und der Clanangehörigkeit gestützt worden sei, ohne die zahlreichen weiteren Schilderungen zu den Asylgründen zu würdigen. So seien die Umstände ihrer Vergewaltigungen nicht vertieft erfragt worden, wodurch die Vorinstanz ihre Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe einheitlich zu Protokoll gegeben, von der Familie der ersten Ehefrau ihres Mannes G._______ angegriffen und entführt, zehn Tage lang festgehalten und wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Auf diesen zentralen Umstand sei, mit Ausnahme einiger oberflächlicher Fragen, nicht mehr eingegangen worden, obschon die kurzen Antworten offensichtlich den Schluss zuliessen, es sei ihr aus Gründen der Scham und tiefen psychischen Wunden schwer gefallen, über das ihr Zugestossene zu sprechen. Das Protokoll belege die emotionale Schwierigkeit des Gesprächs, was mit dem Vermerk "GS wischt sich Tränen aus den Augen" verbalisiert worden sei. Spezifische Fragen zur Gefangenschaft und den Vergewaltigungen seien unterlassen und stattdessen die Angaben der ersten Befragung bezüglich der Dauer ihrer Gefangenschaft kontrolliert und die Beschwerdeführerin zur erneuten allgemeinen Schilderung aufgefordert worden. Diese Verletzung der Fragepflicht habe auch dazu geführt, dass ein Missverständnis um die Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter nicht habe aufgeklärt werden können: Dieser habe sich während den Jahren in Gefangenschaft sowohl als K._______, als auch E._______ ausgegeben, wobei der Beschwerdeführerin bis heute unbekannt sei, ob einer der beiden sein richtiger Name sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin unter anderem auch mehrmals darauf hingewiesen, nicht lesen und schreiben zu können. Es fehle ihr an Bildung und Referenzpunkten, um abstrakte Grössen wie Bevölkerungszahlen, Distanzen oder zeitliche Verhältnisse einschätzen zu können. Es sei stossend, wenn die Vorinstanz aus diesem Unvermögen eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ableite, obschon es im Rahmen der ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen und aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände ihre Pflicht gewesen wäre, den Bildungsstand bei der Einschätzung des Länder- und Alltagswissens zu berücksichtigen.
6. Vorab ist über den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden. Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, die Argumentation des SEM beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung, weil es die Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) der Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf angebliche Widersprüche zu ihrem Heimatort und zu ihrer Clanzugehörigkeit gestützt habe, während es die zahlreichen weiteren Schilderungen zu ihren Asylgründen gar nicht gewürdigt habe. Weiter habe das SEM, indem es die Umstände ihrer Vergewaltigung nicht vertieft erfragt habe, eindeutig seine Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom 27. Januar 2017 sowie während dieser (A10 F93) auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Entsprechend dürfte ihr die Tragweite der Befragung und Anhörung bewusst gewesen sein. In der Folge erhielt sie mehrfach Gelegenheit, ausführlich ihre Gefährdungssituation zu schildern (bspw. A10 F48, F50 ff.). Die Antworten der Beschwerdeführerin blieben indes kurz, selbst nach wiederholtem Nachfragen. Entsprechend drängten sich in den genannten Punkten keine weiteren Fragen auf, und die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige und aus ihrer Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. Der Einwand in der Beschwerde, ihrem Bildungsstand hätte bei der Berücksichtigung ihrer Länder- und Herkunftskenntnisse Rechnung getragen werden müssen, geht fehl. Auch wenn die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin mangels Schuldbildung tatsächlich eingeschränkt sein mögen, wäre ein minimales Wissen zum Herkunftsort und zur näheren Umgebung zu erwarten gewesen. Der Vorinstanz kann keine mangelnde Abklärungspflicht vorgeworfen werden, hatte diese doch Fragen in verschiedene Richtungen gestellt, welche auch ohne die Angabe exakter Zahlen oder Distanzen hätten beantwortet werden können Zu Recht sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demnach abzuweisen.
7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen. 7.1 Hinsichtlich der in Frage gestellten Staatsangehörigkeit kann die Beschwerdeführerin aus der eingereichten Geburtsurkunde, ausgestellt durch die somalische Vertretung in Genf (Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office and other international organizations in Geneva), welche die somalische Staatsangehörigkeit und deren Geburtsort in Bula Barde bestätigen soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch andere Personenregister, aufgrund derer die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können, was entsprechend auch für die somalische Vertretung in Genf zutrifft. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. https://travel.state.gov/content/visas/en/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 02.06.2017; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/somalia/150909-som-id-dokumente.pdf, abgerufen am 02.06.2017). Dem Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und die Staatsangehörigkeit ist als nicht abschliessend geklärt zu beurteilen. Selbst wenn jedoch die somalische Staatsangehörigkeit angenommen würde, wäre die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Gericht teilt die Auffassung, wonach nicht glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in B._______ beziehungsweise J._______ (andere Schreibweise: (...); vgl. A3 S.6) wohnhaft gewesen. Anlässlich der BzP beantwortete sie folgende, wesentliche Fragen zu ihrem Herkunftsort mit den Worten "Ich weiss es nicht": "Wie viele Leute leben dort?", "Wie viele Häuser hat es dort?", "Wie gross ist der Markt?", "Wie weit ist B._______ von der L._______ entfernt?" [der Hauptstadt der Provinz Hiran, Anmerkung BVGer], "Welcher Clan ist in B._______ beheimatet?", "Wie heisst die Moschee in B._______?" (A3 S. 6/S.12). Auch anlässlich der Anhörung beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort darauf, es nicht zu wissen: "Wie weit ist dieses Dorf von B._______ entfernt? [J._______, in welchem sie zuletzt gewohnt habe] (A10 F16), "Und wie lange dauerte die Busfahrt?" (A10 F18), "Und wie heissen die umliegenden Dörfer?" (A10 F19), "Wer ist an der Macht, in dem Dorf, von dem Sie stammen?" (A10 F42). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge zwar über keine Schulbildung verfüge (A3 S.5), jedoch stets in B._______ (beziehungsweise J._______ gemäss Beschwerdeeingabe) gelebt und auf dem Markt (A3 S.6) beziehungsweise als Hausfrau tätig gewesen sein will (A10 F19/F20), deuten auf ein äusserst mangelhaftes Wissen zu ihrer Herkunftsgegend hin. Selbst unter Berücksichtigung fehlender Bildung lassen diese nur den Schluss zu, dass sie offenkundig nicht aus der angegebenen Herkunftsregion stammt. Auch bei einer vergleichsmässig geringen oder gar fehlenden Schulbildung darf ein Minimalwissen vorausgesetzt werden, so dass es der Beschwerdeführerin hätte möglich gewesen sein müssen, mindestens die in B._______ liegende Moschee (A3 S.12) oder den Machthaber (A10 F43) nennen zu können, anstelle ihrer Standardantwort "Ich weiss es nicht". Statt der Angabe exakter Daten wären andere überzeugende Umschreibungen möglich gewesen, was beispielsweise die Dorfgrösse betrifft, zumal sie von der Vorinstanz auch darauf hingewiesen wurde, eine Schätzung anzugeben (A3 S.6, A10 F43/F73-76). Auch daraus, die Stadt sei im Juni 2015 unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.3 Das SEM erachtete ferner die Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht und begründete dies damit, diese seien aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit ihrer Grundlage beraubt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand halten, doch lässt sich diese nicht bloss auf das fehlende Wissen bezüglich ihrem angeblichen, und nunmehr als unglaubhaft zu bezeichnenden, Herkunftsort ableiten. 7.3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem ersten Ehemann jahrelang festgehalten und wegen ihres uneheliches Kindes diskriminiert sowie, nachdem sie ein zweites Mal geheiratet habe, von der Familie des Ehemannes entführt und, festgehalten sowie von mehreren Männern vergewaltigt worden, können nicht geglaubt werden. 7.3.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist festzustellen, dass die Schilderungen auf weiten Strecken emotionslos, pauschal und in sich widersprüchlich ausgefallen sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das Geschilderte hätte sich tatsächlich in der vorgetragenen Art zugetragen. Gab die Beschwerdeführerin in der BzP an, im Jahre 2010 im Alter von 22 Jahren E._______ geheiratet zu haben, welcher auch der Vater ihrer am 1. Mai 2011 geborenen Tochter F._______ sei (A3 S.4/S.5) und der sie zudem entführt und eingesperrt habe (A3 S.13), führte sie später aus, als sie noch klein gewesen sei, von einem Mann, namens K._______, entführt und mehrere Jahre - wobei sie nicht wisse, wie lange und wo - festgehalten worden zu sein (A10 F48-61). Ihre Tochter F._______ sei ungefähr im Jahre 2011 geboren, ohne jedoch ein genaues Geburtsdatum angeben zu können (A10 F63-65). Auf die widersprüchlichen Aussagen zu E._______ beziehungsweise K._______ und ihrem Alter zum Entführungszeitpunkt führte sie aus, dies nicht zu wissen und es einfach nur geschätzt zu haben (A10 F105-106). Dass es sich bei den Angaben zum biologischen Vater der Tochter um ein Missverständnis gehandelt und sich der Mann sowohl als K._______ als auch als E._______ ausgegeben habe und sie dessen richtigen Namen bis heute nicht wisse, vermag in Anbetracht dessen, dass sie mit ihm verheiratet gewesen sein will, nicht zu überzeugen. Ob E._______ beziehungsweise K._______ ihr erster Ehemann und Kindsvater war, kann mangels Asylrelevanz indes offen bleiben, machte die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, dieser Vorfall sei das ausschlaggebende Ereignis für ihre Ausreise gewesen. Unglaubhaft erweisen sich hingegen ihre Vorbringen, nach der zweiten Heirat am (...) beziehungsweise kurz vor ihrer Ausreise vor zirka drei Jahren (A3 S.4; A10 F66) mit G._______ (A3. S.4; A10 F67-69) und eine Woche (A3 S.13) respektive vier Tage nachdem sie mit ihm in eine gemeinsame Wohnung gezogen sei (A10 F54), von dessen Ehefrau und weiteren Familienangehörigen entführt und in der Folge während zirka zehn Tagen von mehreren Männern täglich vergewaltigt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54/F84). Obwohl sie anlässlich der Anhörung zu einer ausführlichen Erzählung aufgefordert wurde, beschränkte sich ihre Antwort darauf "Ich wurde in einem Haus festgehalten, geschlagen und vergewaltigt" (A10 F95), und auch auf weiteres Nachfragen hin blieben die Schilderungen oberflächlich, indem sie lediglich angab, dies habe sich im gleichen Dorf in Somalia zugetragen, wo sie gewohnt habe (A10 F96-99). Realkennzeichen oder persönliche Eindrücke liess sie gänzlich vermissen. Wäre dies tatsächlich wie behauptet vorgefallen, wären emotionale Erzählungen zu erwarten gewesen, wie sie dies beispielsweise in Bezug auf die Beschimpfungen durch die Dorfbewohner nach der Geburt des unehelichen Kindes oder hinsichtlich ihrer Familie (Mutter und Bruder) tat, wo entsprechend verbalisiert wurde, sie habe sich Tränen aus den Augen gewischt (A10 F10/F53). Der vorinstanzliche Schluss, die Aussagen seien unsubstantiiert, unplausibel und durchwegs knapp ausgefallen, ist somit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, anlässlich der Anhörung sei auf den zentralen Umstand der Gefangenschaft und der Vergewaltigungen nicht vertieft eingegangen worden oder es sei ihr aus Scham schwer gefallen, darüber zu sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie - wie erwähnt - explizit zur ausführlichen Schilderung angehalten wurde (A10 F95). Darüber hinaus enthält das Protokoll diverse Vermerke, wann sie emotional reagierte (A10 F10, F53), so dass mit Bestimmtheit auch Reaktionen hinsichtlich allfälliger Schamgefühle verbalisiert worden wären. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass sie nicht hätte darüber sprechen können oder wollen. Auch die geschilderten Fluchtumstände, wonach der Beschwerdeführerin nach zehn Tagen (A3 S.13/14; A10 F84) die Flucht gelungen sei, als sie mit einem der Männer alleine im Haus gewesen sei, dieser die Fesseln gelöst und sie habe wegrennen können, wobei sie ihn mit einem Stein im Gesicht getroffen habe, erscheinen realitätsfremd. Dies umso mehr, als sie geltend machte, täglich vergewaltigt, geschlagen und an den Beinen mit einem Messer verletzt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen stammt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von jenem somalischen Ort, den sie angegeben hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass am tatsächlichen Herkunftsort von keiner Gefährdung auszugehen ist, ansonsten sie sich nicht zu ihren Falschaussagen hätte veranlasst sehen müssen. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet praxisgemäss ihre Grenze auch mit Bezug auf die Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Herkunft kann es nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsgebieten zu forschen. Vielmehr haben Personen, die ihre wahre Herkunft verheimlichen oder verschleiern, die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil Somalias grundsätzlich unzumutbar, hingegen kann ein solcher unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) im Sinne einer internen Fluchtalternative erfolgen (BVGE 2014/27 E.6.5 m.w.H.) Die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt unklar. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sie nicht aus der behaupteten Region B._______ beziehungsweise J._______ stammt. Den Akten sind bei dieser Ausgangslage keine konkreten Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Das Vorliegen individueller Gründe wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind solche auch aus den Akten nicht ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige, junge und gesunde Frau, die vermutungsweise in einer nicht gefährdeten Region Somalias aufgewachsen ist und in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügt. Sie lebte vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihrer Tochter und ihrem Bruder zusammen und hatte offensichtlich sowohl zu ihrer Mutter als auch zu ihrem Bruder eine gute Beziehung (A3 S.7/13; A10 F53/F99), weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr von diesen unterstützt wird. Zudem war sie bereits als Haushaltshilfe und Gemüseverkäuferin auf dem Markt tätig (A2 S. 15; A10 F53); mithin ist es ihr zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen. Eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten auch nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Begehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Folglich sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: