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D-589/2018

D-589/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 30. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ im Bezirk C._______ (Provinz D._______). Wegen der beruflichen Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanischen Sicherheitskräfte sei er ins Visier der Taliban geraten. Die Taliban hätten seiner Familie mit Gewalt gedroht, falls sein Bruder E._______ innert einer Frist von zehn Tagen seinen Einsatz für die afghanischen Sicherheitskräfte nicht beende. Noch vor Ablauf der Frist hätten die Taliban (...) nachts das Wohnhaus seiner Familie angegriffen. Mit einem Raketenrohr hätten sie zunächst die Eingangstüre des Wohnhauses eingeschossen, seien in der Folge ins Haus eingedrungen und hätten unversehens das Feuer eröffnet und um sich geschlagen. Er sei dabei am Kopf verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Mit Ausnahme seines Vaters und seines jüngeren Bruders F._______ seien alle männlichen Familienmitglieder (vier Brüder) bei diesem Angriff durch die Taliban verschleppt und getötet worden. Er habe den Angriff nur überlebt, weil ihm seine Mutter und seine Schwester Frauenkleider übergestülpt hätten, wodurch er für die Taliban in der Dunkelheit des Raumes unbemerkt geblieben sei. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Taliban habe er sich am Folgetag einstweilen nach G._______ abgesetzt. Als die Taliban von seinem neuen Aufenthaltsort erfahren hätten, sei er mit Hilfe eines Schleppers via H._______ aus Afghanistan ausgereist. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, ein Schreiben vom Distriktrat, ein Schreiben der Taliban an den Dorfältesten, ein militärisches Ausbildungsdokument seines Bruders E._______ in Kopie, eine Bescheinigung über eine Behandlung seines Bruders E._______ im Krankenhaus, zwei Briefumschläge und die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» in J._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 - eröffnet am 3. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein «Certificate of Training» seines Bruders E._______ aus dem Jahr 2012, ein Zeugnis über einen absolvierten Kurs zum (...) seines Bruders E._______, vier Fotos seines Bruders E._______ bei Minensucheinsätzen, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2017, die Tazkira seines verstorbenen Bruders K._______, einen Lagebericht der SFH zu Afghanistan vom 14. September 2017, einen Wikipedia-Ausdruck «I._______» vom 11. Januar 2018, ein Foto eines Briefumschlages mit afghanischem Poststempel, Tazkiras seiner Brüder L._______, K._______ und M._______, einen Wikimedia-Ausdruck zur Provinz D._______ und drei Bilder seines Bruders E._______ in Uniform und mit Krücke, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 4.4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei ihrem Angriff auf das Wohnhaus vier seiner Brüder verschleppt und getötet hätten, indessen den Beschwerdeführer und seinen Vater im Wohnhaus zurückgelassen hätten, obwohl diese wegen der erlittenen Verletzungen ein «leichtes Opfer» für die Taliban gewesen wären. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb ihn die Taliban zwar bewusstlos geschlagen, aber nicht mitgenommen hätten. Seine auf Vorhalt abgegebene Erklärung, dass er mit Frauenkleidern getarnt im Dunkeln des Raumes von den Taliban unbemerkt geblieben sei, erkläre nicht, wie die Taliban ihn denn überhaupt erst hätten bewusstlos schlagen können. Und obwohl der Beschwerdeführer das Entkommen seines jüngeren Bruders F._______ mit dessen jugendlichem Alter gerechtfertigt habe, sei er auf Nachfrage nicht im Stande gewesen, plausible Angaben zu dessen Alter zu machen. Der Glaubhaftigkeit abträglich sei zudem, dass sein Bruder E._______ bereits seit (...) bei den afghanischen Sicherheitskräften engagiert gewesen sei und somit nicht ersichtlich werde, weshalb sich die Taliban erst 2014 an seiner Familie dafür hätten rächen wollen. Auch die eingereichten Beweismittel könnten seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht belegen. Besonders schwer wiege der Umstand, dass es sich entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers beim Beweismittel Nr. 1 nicht um ein Schreiben vom Distriktrat, sondern um ein Schreiben seiner Mutter handle, das lediglich vom Distriktrat bestätigt worden sei. Zu den unglaubhaften und vagen Asylvorbringen komme hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinem Aufenthalt in Drittstaaten sowie zum geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen von einem Alter von knapp sechzehn, an der BzP von einem Alter von achtzehn oder neunzehn und anlässlich der Anhörung gar von einem Alter von zwanzig oder einundzwanzig Jahren gesprochen. Die Altersangaben auf der eingereichten Tazkira stimmten zwar mit den ungefähren Altersangaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung überein. Aufgrund der «optischen Diskrepanz» zwischen dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und dem Foto auf der Tazkira sei die Richtigkeit seiner Altersangaben aber zu bezweifeln. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb sich der Beschwerdeführer erst mehrere Monate nach seiner Ausreise um afghanische Dokumente bemüht habe, obwohl er bereits anlässlich der BzP auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sowieso könne eine Tazkira in Afghanistan leicht käuflich erworben werden und sei nicht fälschungssicher, weswegen ihr ohnehin ein nur verminderter Beweiswert zukomme. Auch von dem von ihm an der BzP erwähnten längeren Aufenthalt seiner Eltern in Pakistan habe er anlässlich der Anhörung plötzlich nichts mehr wissen wollen und den Dolmetscher der Falschprotokollierung beschuldigt. Auch habe er nicht plausibel erklären können, woher die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» stamme, die man beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen in seinen Effekten gefunden habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers existiere in H._______ keine Filiale der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______». Bezeichnenderweise handle es sich bei der auf der Visitenkarte aufgeführten Person auch um einen Mitarbeiter der «I._______-Filiale» in J._______. Indiziell deute auch der pakistanische Absender aus N._______ auf dem eingereichten Briefumschlag auf Verbindungen des Beschwerdeführers nach Pakistan hin und auch die Analyse seiner vorgebrachten Reiseroute habe Unplausibilitäten zu Tage gebracht. So leuchte es nicht ein, weshalb der angeblich durch die Taliban verfolgte Beschwerdeführer von H._______ aus rund achthundert Kilometer durch von Taliban beherrschtes Gebiet gereist sei, obwohl sich der nächste Grenzposten zu Pakistan bei O._______ nur zirka sechzig Kilometer von H._______ entfernt befunden habe. Insgesamt liege somit der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände seiner Aus- und Herreise sowie seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern versuche. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz liessen eine ausgewogene Glaubhaftigkeitsanalyse seiner Aussagen vermissen. Die zahlreichen ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen könne er nicht nachvollziehen. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er durch den Angriff der Taliban am Kopf verletzt worden sei und alsbald das Bewusstsein verloren habe. Es sei logisch und nachvollziehbar, dass er in Frauenkleidern im Dunkeln des Raumes von den Taliban nicht als Mann erkannt worden sei. Angesichts seiner schweren Kopfverletzungen und der eingetretenen Bewusstlosigkeit könne er sich ohnehin nur noch fragmentarisch an den Angriff der Taliban erinnern. Weil die Taliban bei ihren Angriffen in aller Regel Kinder, Frauen und Betagte verschonten, sei es nicht verwunderlich, dass sein Vater und sein jüngerer Bruder F._______ dem Angriff der Taliban hätten entkommen können. Aus den unpräzisen Angaben zum Alter seines jüngeren Bruders F._______ könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, da diese Ungenauigkeit im sozio-kulturellen Verständnis im ländlichen Afghanistan zu sehen sei, wo genaue Datumsangaben nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz hätten. Er habe zudem bereits anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass die Taliban zunächst nichts von der Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanischen Sicherheitsbehörden gewusst hätten. Möglicherweise habe ihn jemand bei den Taliban verraten, weswegen die Taliban erst im Jahr 2014 auf die Tätigkeit seines Bruders zugunsten der afghanischen Sicherheitskräfte aufmerksam geworden seien. Hinzu komme, dass sein Bruder E._______ sowieso nicht bei der Familie gewohnt habe und weit ausserhalb der Heimatprovinz D._______ für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Es sei zudem «absolut stossend», dass die Vor-instanz den Beweiswert der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel mit wenigen Worten als «ungenügend» abgetan habe. Die «ganze Unverhältnismässigkeit der Gesamtwürdigung» durch die Vor-instanz lasse sich an ihren Ausführungen zu Beweismittel 1 erkennen, welchem sie nach der Übersetzung den Beweiswert vollends abgesprochen habe, nur weil der Inhalt «marginal» von seinen Ausführungen zum Beweismittel anlässlich der Anhörung abgewichen habe. Zu rügen sei auch, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung verunmöglicht habe, Fotos seines Bruders E._______ als Beweismittel zu den Akten zu reichen. Auch seien die geschilderten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders E._______ bei den afghanischen Sicherheitskräften entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz im Sinne von Reflexverfolgung auch asylrelevant. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass seine Aussagen zu seiner Herkunft, seinem Alter, seinem Aufenthalt in Drittstaaten sowie zum geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien, sei als Versuch der Vorinstanz zu werten, «ihn in seiner Glaubwürdigkeit gänzlich zu diskreditieren». Was die in seinen Effekten vorgefundene Visitenkarte eines Mitarbeiters der Schuhgeschäfts-Kette «I._______» betreffe, habe ihn das SEM «nicht beim Wort genommen» und seine Erklärungen einfach mit einem «Rechercheergebnis» abgetan. Er habe anlässlich der BzP gegenüber dem SEM ausgesagt, dass er die Visitenkarte in der Schuhschachtel seiner Schuhe vorgefunden habe, die er in H._______ gekauft habe. Anlässlich der Anhörung habe ihn das SEM mit einer von ihm nie so gemachten Aussage, dass er die Schuhe im pakistanischen J._______ gekauft habe, konfrontiert. Er könne sich diesen «grobfahrlässigen Interpretationsfehler» der Vorinstanz nur damit erklären, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr «ergebnisoffen» befragt, sondern nur noch habe «eigene Vorstellungen und Vermutungen bestätigt sehen» wollen. Allerdings habe er sich durch dieses unlautere Vorgehen des SEM nicht beirren lassen und halte daran fest, dass sich die Visitenkarte in der Schuhschachtel der Schuhe befunden habe, die er in H._______ gekauft habe, zumal Waren, die im Osten Afghanistans zum Kauf angeboten würden, fast durchwegs aus pakistanischer Produktion stammten. Anderslautende Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien reine «Spekulation». Er habe die Visitenkarte denn auch lediglich auf sich getragen, weil er darauf die Telefonnummer seines Bruders notiert gehabt habe. Die Vermutungen und Unterstellungen der Vorinstanz gingen aber noch weiter, wenn sie behaupte, dass er für den pakistanischen Absender auf dem als Beweismittel eingereichten Briefumschlag keine plausible Erklärung gehabt habe. Er habe anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt, dass es «absolut üblich» sei, dass Dokumente aus Afghanistan zum Versand zunächst via Drittpersonen in Pakistan an eines der grossen Versandunternehmen weitergeleitet würden. Dass er den Absender nicht kenne, sei somit folgerichtig, weil sein Cousin den Versand in Auftrag gegeben habe. Der Inhalt des Briefes stamme aber ursprünglich aus Afghanistan, was sich dem ebenfalls zu den Akten gereichten zweiten Briefumschlag ohne weiteres entnehmen lasse. Auch verkenne die Vorinstanz die Umstände seiner Flucht, wenn sie behaupte, dass er seinen Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan unsubstantiiert geschildert habe. So sei die Fahrt von Afghanistan nach Pakistan auf Geheiss des Schleppers immer nachts und in einem geschlossenen Fahrzeug erfolgt, weshalb er von der Aussenwelt «nicht viel oder gar nichts» mitbekommen habe. Auf die vom Schlepper bestimmte Reiseroute habe er zudem keinen Einfluss gehabt. Sicherlich habe aber der Grenzübertritt im Süden Afghanistans einen kürzeren Weg an die iranische Grenze und somit ein geringeres Risiko für den Schlepper bedeutet. Auch an seinen Altersangaben gebe es «nichts auszusetzen». Sowieso seien Datumsangaben in Afghanistan «nicht von grossem Interesse». Er habe die Tazkira noch im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Ihm nun vorzuwerfen, er hätte dies «rechtzeitiger erledigen» müssen, sei absurd. Auch reiche das äusserliche Erscheinungsbild nicht zur Altersbestimmung im Asylverfahren aus, weshalb die von der Vor-instanz erwähnte «optische Diskrepanz» lediglich Ausdruck «subjektiver Empfindungen» und damit «irrelevant» sei. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation und die Beweiswürdigung des SEM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird und das Staatssekretariat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Angriff durch die Taliban an der gebotenen Substanz und Plausibilität fehlt. So ist bereits der Umstand als massgebliches Indiz für die Unwahrheit des Gesamtvorbringens zu werten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der expliziten Angriffsdrohung durch die Taliban in der Nacht des Angriffs mit nahezu seiner ganzen Kernfamilie im Wohnhaus aufgehalten haben will, ohne jedwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Aber auch die von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Ungereimtheiten in Einzelpunkten lassen auf eine konstruierte und mithin unglaubhafte Asylbegründung des Beschwerdeführers schliessen. Vor allem ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf die behauptete Art und Weise dem angeblichen Angriff durch die Taliban entkommen konnte. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine derartige Leichtfertigkeit in der Vorgehensweise der Taliban, wie sie für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre (der Beschwerdeführer stellt die Vermutungen auf, dass die Taliban ihn nicht entdeckt hätten, weil ihm seine Schwester und seine Mutter noch während des Angriffs Frauenkleider übergestülpt hätten), gemessen an den rigiden Handlungsgrundsätzen der Taliban kaum vorstellbar ist. Auch in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass die Taliban bei ihren Angriffen Kinder, Frauen und Betagte in aller Regel verschonten, erscheint insbesondere auch die Einräumung der Fluchtmöglichkeit seines jüngeren Bruders F._______ als realitätsfremd, zumal der zum Angriffszeitpunkt ebenfalls noch minderjährig gewesene Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb gerade er, nicht aber sein jüngerer Bruder F._______ ins Visier der Taliban geraten sein soll. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge des Angriffs vermissen. Seine knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was seine eigenen Wahrnehmungen waren, etwa in Bezug auf die naheliegenden Fragen, wie und zu welchem Zeitpunkt er genau von den Taliban attackiert worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in vorgetragener Weise durch die Taliban angegriffen worden, wären bei einem solch einschneidenden Erlebnis auch emotionale Schilderungen, beispielsweise solche zu Reaktionen der anwesenden Familienmitglieder oder allfällig impulsive Äusserungen zu erwarten gewesen, auch wenn dem Beschwerdeführer die Geschehnisse aufgrund der angeblich eingetretenen Bewusstlosigkeit nur fragmentarisch in Erinnerung geblieben sein sollten. Schliesslich wirkt das geltend gemachte Ausmass der Verfolgung seiner Familie auch deshalb unverhältnismässig und realitätsfremd, weil diese weiterhin an der gleichen Adresse wohnt (vgl. A20/21 F41). Wäre die Familie tatsächlich von Behelligungen im geltend gemachten Ausmass betroffen gewesen, hätte sie wohl ihren Wohnsitz gewechselt. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, liegt beim Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerde - auch keine Reflexverfolgung vor. An diesem Ergebnis vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotografien seines Bruders E._______ in Uniform, die ihn unter anderem bei Minensucheinsätzen zeigen, und die Bestätigungen seiner militärischen Ausbildungen ändern nach dem Gesagten nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban, zumal sein Bruder auf den Fotografien trotz bestehender Ähnlichkeit zu in den Akten liegendem Vergleichsmaterial gar nicht eindeutig identifiziert werden kann. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sprechen. So wäre auch unter Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der in der Beschwerde abermals geltend gemachten geringeren Bedeutung derartiger Informationen in der afghanischen Kultur zu erwarten gewesen, dass er in der Lage wäre, einigermassen präzise und widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter zu machen. Dass seine unvollständigen und widersprüchlichen Altersangaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen beruhen, vermag er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht glaubhaft zu machen. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die beigebrachte Tazkira sich aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des damit verbundenen geringen Beweiswerts nicht eignet, die Zweifel in Bezug auf sein Alter auszuräumen, zumal der Beschwerdeführer ihren Beweiswert gleich selbst mindert, wenn er beteuert, bis zum Einreichungszeitpunkt kein solches Dokument besessen zu haben (vgl. A 20/21, F14). In diesem Kontext besehen, bleiben auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkiras seiner Familienangehörigen von nur untergeordneter Bedeutung. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen Flucht aus Afghanistan in den Protokollen auffallend knapp und bezugslos ausgefallen sind, so dass bei einer Lektüre niemals eine bildhafte Vorstellung von seinem angeblichen Reiseweg entsteht. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte solchen jegliche Substanz (vgl. A 20/21, F54 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch die allgemeine Aussage, dass er auf seinem Fluchtweg über «Stolpersteinwege» gefahren sei, nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Auch für seine Routenwahl gibt es offensichtlich keinen zwingenden Grund, zumal realistischerweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Schlepper bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung durch die Taliban von einer rund achthundert Kilometer langen Fahrt durch ein von Taliban beherrschtes Gebiet abgesehen hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die in den Effekten des Beschwerdeführers gefundene Visitenkarte von einem Mitarbeiter der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» als weiteres Indiz für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan spreche, kann vorliegend ebenfalls nachvollzogen werden und die Beschwerdeargumentation, dass er die Schuhe in H._______ gekauft habe, überzeugt nicht, zumal die nachvollziehbaren Recherchen der Vorinstanz belegen, dass es in H._______ offenbar gar keine Filiale der Schuhgeschäfts-Kette «I._______» gibt. Folglich kann entgegen der Beschwerde nicht als Erklärung gelten, dass der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, die Schuhe im pakistanischen J._______ gekauft zu haben. Solches wurde ihm anlässlich der Anhörung zwar vorgehalten (vgl. A 20/21, F159), wird in der vorinstanzlichen Verfügung aber nicht gegen ihn verwandt. Schliesslich vermag auch der lediglich als Foto eingereichte Briefumschlag mit afghanischem Poststempel die in Zweifel gezogene Herkunft nicht zu belegen. 4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen konnte. Somit bestand auch keine Notwendigkeit für das Erstellen eines Sprachgutachtens. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen können zudem aufgrund der obenstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4 vorstehend) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan unglaubhaft ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.

E. 6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist Ass. iur. Christian Hoffs als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'715.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-589/2018 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 30. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ im Bezirk C._______ (Provinz D._______). Wegen der beruflichen Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanischen Sicherheitskräfte sei er ins Visier der Taliban geraten. Die Taliban hätten seiner Familie mit Gewalt gedroht, falls sein Bruder E._______ innert einer Frist von zehn Tagen seinen Einsatz für die afghanischen Sicherheitskräfte nicht beende. Noch vor Ablauf der Frist hätten die Taliban (...) nachts das Wohnhaus seiner Familie angegriffen. Mit einem Raketenrohr hätten sie zunächst die Eingangstüre des Wohnhauses eingeschossen, seien in der Folge ins Haus eingedrungen und hätten unversehens das Feuer eröffnet und um sich geschlagen. Er sei dabei am Kopf verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Mit Ausnahme seines Vaters und seines jüngeren Bruders F._______ seien alle männlichen Familienmitglieder (vier Brüder) bei diesem Angriff durch die Taliban verschleppt und getötet worden. Er habe den Angriff nur überlebt, weil ihm seine Mutter und seine Schwester Frauenkleider übergestülpt hätten, wodurch er für die Taliban in der Dunkelheit des Raumes unbemerkt geblieben sei. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Taliban habe er sich am Folgetag einstweilen nach G._______ abgesetzt. Als die Taliban von seinem neuen Aufenthaltsort erfahren hätten, sei er mit Hilfe eines Schleppers via H._______ aus Afghanistan ausgereist. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, ein Schreiben vom Distriktrat, ein Schreiben der Taliban an den Dorfältesten, ein militärisches Ausbildungsdokument seines Bruders E._______ in Kopie, eine Bescheinigung über eine Behandlung seines Bruders E._______ im Krankenhaus, zwei Briefumschläge und die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» in J._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 - eröffnet am 3. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein «Certificate of Training» seines Bruders E._______ aus dem Jahr 2012, ein Zeugnis über einen absolvierten Kurs zum (...) seines Bruders E._______, vier Fotos seines Bruders E._______ bei Minensucheinsätzen, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2017, die Tazkira seines verstorbenen Bruders K._______, einen Lagebericht der SFH zu Afghanistan vom 14. September 2017, einen Wikipedia-Ausdruck «I._______» vom 11. Januar 2018, ein Foto eines Briefumschlages mit afghanischem Poststempel, Tazkiras seiner Brüder L._______, K._______ und M._______, einen Wikimedia-Ausdruck zur Provinz D._______ und drei Bilder seines Bruders E._______ in Uniform und mit Krücke, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 4.4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei ihrem Angriff auf das Wohnhaus vier seiner Brüder verschleppt und getötet hätten, indessen den Beschwerdeführer und seinen Vater im Wohnhaus zurückgelassen hätten, obwohl diese wegen der erlittenen Verletzungen ein «leichtes Opfer» für die Taliban gewesen wären. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb ihn die Taliban zwar bewusstlos geschlagen, aber nicht mitgenommen hätten. Seine auf Vorhalt abgegebene Erklärung, dass er mit Frauenkleidern getarnt im Dunkeln des Raumes von den Taliban unbemerkt geblieben sei, erkläre nicht, wie die Taliban ihn denn überhaupt erst hätten bewusstlos schlagen können. Und obwohl der Beschwerdeführer das Entkommen seines jüngeren Bruders F._______ mit dessen jugendlichem Alter gerechtfertigt habe, sei er auf Nachfrage nicht im Stande gewesen, plausible Angaben zu dessen Alter zu machen. Der Glaubhaftigkeit abträglich sei zudem, dass sein Bruder E._______ bereits seit (...) bei den afghanischen Sicherheitskräften engagiert gewesen sei und somit nicht ersichtlich werde, weshalb sich die Taliban erst 2014 an seiner Familie dafür hätten rächen wollen. Auch die eingereichten Beweismittel könnten seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht belegen. Besonders schwer wiege der Umstand, dass es sich entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers beim Beweismittel Nr. 1 nicht um ein Schreiben vom Distriktrat, sondern um ein Schreiben seiner Mutter handle, das lediglich vom Distriktrat bestätigt worden sei. Zu den unglaubhaften und vagen Asylvorbringen komme hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinem Aufenthalt in Drittstaaten sowie zum geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen von einem Alter von knapp sechzehn, an der BzP von einem Alter von achtzehn oder neunzehn und anlässlich der Anhörung gar von einem Alter von zwanzig oder einundzwanzig Jahren gesprochen. Die Altersangaben auf der eingereichten Tazkira stimmten zwar mit den ungefähren Altersangaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung überein. Aufgrund der «optischen Diskrepanz» zwischen dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und dem Foto auf der Tazkira sei die Richtigkeit seiner Altersangaben aber zu bezweifeln. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb sich der Beschwerdeführer erst mehrere Monate nach seiner Ausreise um afghanische Dokumente bemüht habe, obwohl er bereits anlässlich der BzP auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sowieso könne eine Tazkira in Afghanistan leicht käuflich erworben werden und sei nicht fälschungssicher, weswegen ihr ohnehin ein nur verminderter Beweiswert zukomme. Auch von dem von ihm an der BzP erwähnten längeren Aufenthalt seiner Eltern in Pakistan habe er anlässlich der Anhörung plötzlich nichts mehr wissen wollen und den Dolmetscher der Falschprotokollierung beschuldigt. Auch habe er nicht plausibel erklären können, woher die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» stamme, die man beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen in seinen Effekten gefunden habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers existiere in H._______ keine Filiale der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______». Bezeichnenderweise handle es sich bei der auf der Visitenkarte aufgeführten Person auch um einen Mitarbeiter der «I._______-Filiale» in J._______. Indiziell deute auch der pakistanische Absender aus N._______ auf dem eingereichten Briefumschlag auf Verbindungen des Beschwerdeführers nach Pakistan hin und auch die Analyse seiner vorgebrachten Reiseroute habe Unplausibilitäten zu Tage gebracht. So leuchte es nicht ein, weshalb der angeblich durch die Taliban verfolgte Beschwerdeführer von H._______ aus rund achthundert Kilometer durch von Taliban beherrschtes Gebiet gereist sei, obwohl sich der nächste Grenzposten zu Pakistan bei O._______ nur zirka sechzig Kilometer von H._______ entfernt befunden habe. Insgesamt liege somit der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände seiner Aus- und Herreise sowie seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern versuche. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz liessen eine ausgewogene Glaubhaftigkeitsanalyse seiner Aussagen vermissen. Die zahlreichen ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen könne er nicht nachvollziehen. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er durch den Angriff der Taliban am Kopf verletzt worden sei und alsbald das Bewusstsein verloren habe. Es sei logisch und nachvollziehbar, dass er in Frauenkleidern im Dunkeln des Raumes von den Taliban nicht als Mann erkannt worden sei. Angesichts seiner schweren Kopfverletzungen und der eingetretenen Bewusstlosigkeit könne er sich ohnehin nur noch fragmentarisch an den Angriff der Taliban erinnern. Weil die Taliban bei ihren Angriffen in aller Regel Kinder, Frauen und Betagte verschonten, sei es nicht verwunderlich, dass sein Vater und sein jüngerer Bruder F._______ dem Angriff der Taliban hätten entkommen können. Aus den unpräzisen Angaben zum Alter seines jüngeren Bruders F._______ könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, da diese Ungenauigkeit im sozio-kulturellen Verständnis im ländlichen Afghanistan zu sehen sei, wo genaue Datumsangaben nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz hätten. Er habe zudem bereits anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass die Taliban zunächst nichts von der Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanischen Sicherheitsbehörden gewusst hätten. Möglicherweise habe ihn jemand bei den Taliban verraten, weswegen die Taliban erst im Jahr 2014 auf die Tätigkeit seines Bruders zugunsten der afghanischen Sicherheitskräfte aufmerksam geworden seien. Hinzu komme, dass sein Bruder E._______ sowieso nicht bei der Familie gewohnt habe und weit ausserhalb der Heimatprovinz D._______ für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Es sei zudem «absolut stossend», dass die Vor-instanz den Beweiswert der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel mit wenigen Worten als «ungenügend» abgetan habe. Die «ganze Unverhältnismässigkeit der Gesamtwürdigung» durch die Vor-instanz lasse sich an ihren Ausführungen zu Beweismittel 1 erkennen, welchem sie nach der Übersetzung den Beweiswert vollends abgesprochen habe, nur weil der Inhalt «marginal» von seinen Ausführungen zum Beweismittel anlässlich der Anhörung abgewichen habe. Zu rügen sei auch, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung verunmöglicht habe, Fotos seines Bruders E._______ als Beweismittel zu den Akten zu reichen. Auch seien die geschilderten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders E._______ bei den afghanischen Sicherheitskräften entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz im Sinne von Reflexverfolgung auch asylrelevant. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass seine Aussagen zu seiner Herkunft, seinem Alter, seinem Aufenthalt in Drittstaaten sowie zum geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien, sei als Versuch der Vorinstanz zu werten, «ihn in seiner Glaubwürdigkeit gänzlich zu diskreditieren». Was die in seinen Effekten vorgefundene Visitenkarte eines Mitarbeiters der Schuhgeschäfts-Kette «I._______» betreffe, habe ihn das SEM «nicht beim Wort genommen» und seine Erklärungen einfach mit einem «Rechercheergebnis» abgetan. Er habe anlässlich der BzP gegenüber dem SEM ausgesagt, dass er die Visitenkarte in der Schuhschachtel seiner Schuhe vorgefunden habe, die er in H._______ gekauft habe. Anlässlich der Anhörung habe ihn das SEM mit einer von ihm nie so gemachten Aussage, dass er die Schuhe im pakistanischen J._______ gekauft habe, konfrontiert. Er könne sich diesen «grobfahrlässigen Interpretationsfehler» der Vorinstanz nur damit erklären, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr «ergebnisoffen» befragt, sondern nur noch habe «eigene Vorstellungen und Vermutungen bestätigt sehen» wollen. Allerdings habe er sich durch dieses unlautere Vorgehen des SEM nicht beirren lassen und halte daran fest, dass sich die Visitenkarte in der Schuhschachtel der Schuhe befunden habe, die er in H._______ gekauft habe, zumal Waren, die im Osten Afghanistans zum Kauf angeboten würden, fast durchwegs aus pakistanischer Produktion stammten. Anderslautende Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien reine «Spekulation». Er habe die Visitenkarte denn auch lediglich auf sich getragen, weil er darauf die Telefonnummer seines Bruders notiert gehabt habe. Die Vermutungen und Unterstellungen der Vorinstanz gingen aber noch weiter, wenn sie behaupte, dass er für den pakistanischen Absender auf dem als Beweismittel eingereichten Briefumschlag keine plausible Erklärung gehabt habe. Er habe anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt, dass es «absolut üblich» sei, dass Dokumente aus Afghanistan zum Versand zunächst via Drittpersonen in Pakistan an eines der grossen Versandunternehmen weitergeleitet würden. Dass er den Absender nicht kenne, sei somit folgerichtig, weil sein Cousin den Versand in Auftrag gegeben habe. Der Inhalt des Briefes stamme aber ursprünglich aus Afghanistan, was sich dem ebenfalls zu den Akten gereichten zweiten Briefumschlag ohne weiteres entnehmen lasse. Auch verkenne die Vorinstanz die Umstände seiner Flucht, wenn sie behaupte, dass er seinen Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan unsubstantiiert geschildert habe. So sei die Fahrt von Afghanistan nach Pakistan auf Geheiss des Schleppers immer nachts und in einem geschlossenen Fahrzeug erfolgt, weshalb er von der Aussenwelt «nicht viel oder gar nichts» mitbekommen habe. Auf die vom Schlepper bestimmte Reiseroute habe er zudem keinen Einfluss gehabt. Sicherlich habe aber der Grenzübertritt im Süden Afghanistans einen kürzeren Weg an die iranische Grenze und somit ein geringeres Risiko für den Schlepper bedeutet. Auch an seinen Altersangaben gebe es «nichts auszusetzen». Sowieso seien Datumsangaben in Afghanistan «nicht von grossem Interesse». Er habe die Tazkira noch im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Ihm nun vorzuwerfen, er hätte dies «rechtzeitiger erledigen» müssen, sei absurd. Auch reiche das äusserliche Erscheinungsbild nicht zur Altersbestimmung im Asylverfahren aus, weshalb die von der Vor-instanz erwähnte «optische Diskrepanz» lediglich Ausdruck «subjektiver Empfindungen» und damit «irrelevant» sei. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation und die Beweiswürdigung des SEM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird und das Staatssekretariat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Angriff durch die Taliban an der gebotenen Substanz und Plausibilität fehlt. So ist bereits der Umstand als massgebliches Indiz für die Unwahrheit des Gesamtvorbringens zu werten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der expliziten Angriffsdrohung durch die Taliban in der Nacht des Angriffs mit nahezu seiner ganzen Kernfamilie im Wohnhaus aufgehalten haben will, ohne jedwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Aber auch die von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Ungereimtheiten in Einzelpunkten lassen auf eine konstruierte und mithin unglaubhafte Asylbegründung des Beschwerdeführers schliessen. Vor allem ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf die behauptete Art und Weise dem angeblichen Angriff durch die Taliban entkommen konnte. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine derartige Leichtfertigkeit in der Vorgehensweise der Taliban, wie sie für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre (der Beschwerdeführer stellt die Vermutungen auf, dass die Taliban ihn nicht entdeckt hätten, weil ihm seine Schwester und seine Mutter noch während des Angriffs Frauenkleider übergestülpt hätten), gemessen an den rigiden Handlungsgrundsätzen der Taliban kaum vorstellbar ist. Auch in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass die Taliban bei ihren Angriffen Kinder, Frauen und Betagte in aller Regel verschonten, erscheint insbesondere auch die Einräumung der Fluchtmöglichkeit seines jüngeren Bruders F._______ als realitätsfremd, zumal der zum Angriffszeitpunkt ebenfalls noch minderjährig gewesene Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb gerade er, nicht aber sein jüngerer Bruder F._______ ins Visier der Taliban geraten sein soll. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge des Angriffs vermissen. Seine knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was seine eigenen Wahrnehmungen waren, etwa in Bezug auf die naheliegenden Fragen, wie und zu welchem Zeitpunkt er genau von den Taliban attackiert worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in vorgetragener Weise durch die Taliban angegriffen worden, wären bei einem solch einschneidenden Erlebnis auch emotionale Schilderungen, beispielsweise solche zu Reaktionen der anwesenden Familienmitglieder oder allfällig impulsive Äusserungen zu erwarten gewesen, auch wenn dem Beschwerdeführer die Geschehnisse aufgrund der angeblich eingetretenen Bewusstlosigkeit nur fragmentarisch in Erinnerung geblieben sein sollten. Schliesslich wirkt das geltend gemachte Ausmass der Verfolgung seiner Familie auch deshalb unverhältnismässig und realitätsfremd, weil diese weiterhin an der gleichen Adresse wohnt (vgl. A20/21 F41). Wäre die Familie tatsächlich von Behelligungen im geltend gemachten Ausmass betroffen gewesen, hätte sie wohl ihren Wohnsitz gewechselt. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, liegt beim Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerde - auch keine Reflexverfolgung vor. An diesem Ergebnis vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotografien seines Bruders E._______ in Uniform, die ihn unter anderem bei Minensucheinsätzen zeigen, und die Bestätigungen seiner militärischen Ausbildungen ändern nach dem Gesagten nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban, zumal sein Bruder auf den Fotografien trotz bestehender Ähnlichkeit zu in den Akten liegendem Vergleichsmaterial gar nicht eindeutig identifiziert werden kann. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sprechen. So wäre auch unter Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der in der Beschwerde abermals geltend gemachten geringeren Bedeutung derartiger Informationen in der afghanischen Kultur zu erwarten gewesen, dass er in der Lage wäre, einigermassen präzise und widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter zu machen. Dass seine unvollständigen und widersprüchlichen Altersangaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen beruhen, vermag er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht glaubhaft zu machen. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die beigebrachte Tazkira sich aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des damit verbundenen geringen Beweiswerts nicht eignet, die Zweifel in Bezug auf sein Alter auszuräumen, zumal der Beschwerdeführer ihren Beweiswert gleich selbst mindert, wenn er beteuert, bis zum Einreichungszeitpunkt kein solches Dokument besessen zu haben (vgl. A 20/21, F14). In diesem Kontext besehen, bleiben auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkiras seiner Familienangehörigen von nur untergeordneter Bedeutung. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen Flucht aus Afghanistan in den Protokollen auffallend knapp und bezugslos ausgefallen sind, so dass bei einer Lektüre niemals eine bildhafte Vorstellung von seinem angeblichen Reiseweg entsteht. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte solchen jegliche Substanz (vgl. A 20/21, F54 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch die allgemeine Aussage, dass er auf seinem Fluchtweg über «Stolpersteinwege» gefahren sei, nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Auch für seine Routenwahl gibt es offensichtlich keinen zwingenden Grund, zumal realistischerweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Schlepper bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung durch die Taliban von einer rund achthundert Kilometer langen Fahrt durch ein von Taliban beherrschtes Gebiet abgesehen hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die in den Effekten des Beschwerdeführers gefundene Visitenkarte von einem Mitarbeiter der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» als weiteres Indiz für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan spreche, kann vorliegend ebenfalls nachvollzogen werden und die Beschwerdeargumentation, dass er die Schuhe in H._______ gekauft habe, überzeugt nicht, zumal die nachvollziehbaren Recherchen der Vorinstanz belegen, dass es in H._______ offenbar gar keine Filiale der Schuhgeschäfts-Kette «I._______» gibt. Folglich kann entgegen der Beschwerde nicht als Erklärung gelten, dass der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, die Schuhe im pakistanischen J._______ gekauft zu haben. Solches wurde ihm anlässlich der Anhörung zwar vorgehalten (vgl. A 20/21, F159), wird in der vorinstanzlichen Verfügung aber nicht gegen ihn verwandt. Schliesslich vermag auch der lediglich als Foto eingereichte Briefumschlag mit afghanischem Poststempel die in Zweifel gezogene Herkunft nicht zu belegen. 4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen konnte. Somit bestand auch keine Notwendigkeit für das Erstellen eines Sprachgutachtens. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen können zudem aufgrund der obenstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4 vorstehend) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan unglaubhaft ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist Ass. iur. Christian Hoffs als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'715.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: