Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 27. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr (...) gelebt habe. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte dabei aus, aufgrund unglaubhafter und widersprüchlicher Angaben zum Lebenslauf sei zu schliessen, dass der Gesuchsteller seine wahren familiären Verhältnisse, seine Identität und seinen letzten Aufenthaltsort verschleiere. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-589/2018 vom 9. April 2018 ab. Das Gericht hielt dabei fest, der Gesuchsteller habe seine Staatsangehörigkeit (angeblich Afghanistan) und seine Herkunft nicht glaubhaft machen können. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Dezember 2017 und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte dabei geltend, die afghanische Botschaft in E._______ habe ihm eine Herkunftsbestätigung ausgestellt. Diese belege seine Herkunft aus der Provinz D._______ in Afghanistan. B.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es führte dabei aus, die lediglich in Kopie zu den Akten gereichte Herkunftsbestätigung vermöge bestenfalls die (afghanische) Herkunft des Gesuchstellers nachzuweisen. Sie enthalte aber keine Angaben zu seiner Bio-graphie, seinen familiären Verhältnissen oder seinen Aufenthaltsorten vor seiner Einreise in die Schweiz und ändere damit nichts an der Einschätzung, wonach er diese Angaben zu verschleiern versuche. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 13. November 2019 ging beim SEM eine (undatierte) Eingabe des Gesuchstellers ein, in welcher dieser unter Hinweis auf eine beigelegte Kopie seines Schulzeugnisses geltend machte, das Schulzeugnis belege, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in D._______ gelebt habe. C.b Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. November 2019 mit, da seinem Schreiben nur indirekt ein Rechtsbegehren zu entnehmen sei und dieses letztlich nicht substanziiert begründet sei, werde seine Eingabe ohne weitere Verfahrensschritte zu den Akten gelegt. D. D.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 26. November 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 28. Dezember 2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte unter Hinweis auf ein beigelegtes Schulzeugnis im Original geltend, dieses bestätige, dass er von (...) bis (...) in der Provinz D._______ zur Schule gegangen sei. Seine afghanische Herkunft sei damit bestätigt. D.b Das SEM trat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Es führte aus, der Gesuchsteller reiche mit dem afghanischen Schulzeugnis ein neues Beweismittel ein, welches zum Zeitpunkt des Urteils D-589/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018 bereits bestanden habe, weshalb dessen Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 9. März 2020 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-589/2018 vom 9. April 2018. Es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über sein Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 11. März 2020 den Vollzug der Weisung einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl 2013, R. 5.36 S. 303).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123 BGG; Art. 45 VGG) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung seines angeblichen afghanischen Schulzeugnisses sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb das Formerfordernis der Angabe des Revisionsgrundes als erfüllt zu betrachten ist.
E. 2.3 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Der Gesuchsteller legt nicht dar, wann er in den Besitz des eingereichten Schulzeugnisses gelangt ist. Angesichts des Ausgangs des Revisionsverfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offengelassen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
E. 4 Der Gesuchsteller macht geltend, dem - zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2019 beim SEM eingereichten - Schulzeugnis im Original sei zu entnehmen, dass er in den Jahren (...) bis (...) die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse in der Provinz D._______ besucht habe. Damit sei nunmehr seine Herkunft aus der Provinz D._______ in Afghanistan belegt. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller früher um die Ausstellung eines entsprechenden Dokumentes hätte bemühen beziehungsweise ein solches bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte beibringen können, zumal er bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A9 S. 2) und anlässlich der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob er Dokumente abzugeben habe (vgl. SEM act. A20, F. 4). Er reichte denn auch anlässlich der Anhörung mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich ein Schreiben des Distriktrats, ein Schreiben der Taliban an Dorfälteste, eine Kopie eines militärischen Ausbildungsdokuments seines Bruders, eine Bescheinigung über die Behandlung seines Bruders im Krankenhaus und eine nach seiner Ausreise ausgestellte Tazkira. Ihm war demnach offensichtlich bewusst, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte, und er verfügte offenkundig auch über die notwendigen Kontakte zur Beschaffung von Beweismitteln in Afghanistan, gab er doch an, dass seine Mutter die Tazkira mithilfe von seinem Cousin mütterlicherseits und anhand der Tazkira von seinem Vater und seinem älteren Bruder habe ausstellen lassen (vgl. SEM act. A20, F. 12). Der Gesuchsteller macht denn auch nicht geltend, es sei ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen, das Schulzeugnis früher einzureichen. Wenn wie hier die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., R. 5.47 S. 306). Das eingereichte Beweismittel (Schulzeugnis) ist somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu erachten. Indessen kann auf eine Prüfung, ob das verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte, verzichtet werden, da es sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweist.
E. 5.1 Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist dem hier in Frage stehenden Schulzeugnis, mit welchem die Herkunft des Gesuchstellers und in der Folge die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt werden soll, zu verneinen. Dieses im Rahmen aller Umstände zu würdigende Dokument ist nicht geeignet, die Identität des Gesuchstellers zu belegen (vgl. BVGE 2007/7 und Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Daran vermag auch der Umstand, dass das Schulzeugnis im Original eingereicht worden ist, nichts zu ändern. Im Übrigen ist unklar, ob das Schulzeugnis überhaupt vom Gesuchsteller stammt, zumal die darauf abgebildete Fotografie einen Knaben zeigt und nicht schlüssig festzustellen ist, ob es sich bei diesem tatsächlich um den Gesuchsteller handelt, auch wenn das Schulzeugnis den Vornamen des Gesuchstellers und denjenigen seines Vaters nennt. Dies gilt umso mehr, als die Stempel als grundsätzliches Qualitätsmerkmal des Dokuments unleserlich sind. Weiter erstaunen mit Blick auf das hier eingereichte Schulzeugnis die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren. So führte der Gesuchsteller als Grund, weshalb er seine sich in der (afghanischen) Schule befindlichen Schuldokumente nicht erhältlich machen könne, zunächst an, es gäbe dannzumal in seinem Heimatdorf sehr viele Probleme, und nannte später auf entsprechenden Vorhalt, dass er sich doch auch eine Tazkira sowie weitere Dokumente habe beschaffen können, seinen Schulabbruch als Grund: ohne Schulabschluss erhalte man auch keine Dokumente von der Schule (vgl. SEM act. A20 F. 32 ff.). Diese unstimmigen Angaben führen zu einer weiteren Relativierung der Beweiskraft des Schulzeugnisses. Nach dem Gesagten ist das neue Beweismittel als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 5.2 Insofern der Gesuchsteller in seiner Eingabe angibt, mittlerweile schon sehr gut Deutsch gelernt zu haben, ist nicht näher darauf einzugehen, da die Frage der Integration bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen in der Regel bedeutungslos ist, dies auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-589/2018 vom 9. April 2018 (vgl. E. 6.1-6.4).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-589/2018 vom 9. April 2018 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. März 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch unbesehen einer behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1404/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...) Afghanistan, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch vom 9. März 2020 gegen das Urteil D-589/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 27. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr (...) gelebt habe. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte dabei aus, aufgrund unglaubhafter und widersprüchlicher Angaben zum Lebenslauf sei zu schliessen, dass der Gesuchsteller seine wahren familiären Verhältnisse, seine Identität und seinen letzten Aufenthaltsort verschleiere. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-589/2018 vom 9. April 2018 ab. Das Gericht hielt dabei fest, der Gesuchsteller habe seine Staatsangehörigkeit (angeblich Afghanistan) und seine Herkunft nicht glaubhaft machen können. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Dezember 2017 und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte dabei geltend, die afghanische Botschaft in E._______ habe ihm eine Herkunftsbestätigung ausgestellt. Diese belege seine Herkunft aus der Provinz D._______ in Afghanistan. B.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es führte dabei aus, die lediglich in Kopie zu den Akten gereichte Herkunftsbestätigung vermöge bestenfalls die (afghanische) Herkunft des Gesuchstellers nachzuweisen. Sie enthalte aber keine Angaben zu seiner Bio-graphie, seinen familiären Verhältnissen oder seinen Aufenthaltsorten vor seiner Einreise in die Schweiz und ändere damit nichts an der Einschätzung, wonach er diese Angaben zu verschleiern versuche. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 13. November 2019 ging beim SEM eine (undatierte) Eingabe des Gesuchstellers ein, in welcher dieser unter Hinweis auf eine beigelegte Kopie seines Schulzeugnisses geltend machte, das Schulzeugnis belege, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in D._______ gelebt habe. C.b Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. November 2019 mit, da seinem Schreiben nur indirekt ein Rechtsbegehren zu entnehmen sei und dieses letztlich nicht substanziiert begründet sei, werde seine Eingabe ohne weitere Verfahrensschritte zu den Akten gelegt. D. D.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 26. November 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 28. Dezember 2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte unter Hinweis auf ein beigelegtes Schulzeugnis im Original geltend, dieses bestätige, dass er von (...) bis (...) in der Provinz D._______ zur Schule gegangen sei. Seine afghanische Herkunft sei damit bestätigt. D.b Das SEM trat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Es führte aus, der Gesuchsteller reiche mit dem afghanischen Schulzeugnis ein neues Beweismittel ein, welches zum Zeitpunkt des Urteils D-589/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018 bereits bestanden habe, weshalb dessen Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 9. März 2020 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-589/2018 vom 9. April 2018. Es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über sein Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 11. März 2020 den Vollzug der Weisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl 2013, R. 5.36 S. 303). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123 BGG; Art. 45 VGG) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung seines angeblichen afghanischen Schulzeugnisses sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb das Formerfordernis der Angabe des Revisionsgrundes als erfüllt zu betrachten ist. 2.3 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Der Gesuchsteller legt nicht dar, wann er in den Besitz des eingereichten Schulzeugnisses gelangt ist. Angesichts des Ausgangs des Revisionsverfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offengelassen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 4. Der Gesuchsteller macht geltend, dem - zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2019 beim SEM eingereichten - Schulzeugnis im Original sei zu entnehmen, dass er in den Jahren (...) bis (...) die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse in der Provinz D._______ besucht habe. Damit sei nunmehr seine Herkunft aus der Provinz D._______ in Afghanistan belegt. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller früher um die Ausstellung eines entsprechenden Dokumentes hätte bemühen beziehungsweise ein solches bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte beibringen können, zumal er bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A9 S. 2) und anlässlich der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob er Dokumente abzugeben habe (vgl. SEM act. A20, F. 4). Er reichte denn auch anlässlich der Anhörung mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich ein Schreiben des Distriktrats, ein Schreiben der Taliban an Dorfälteste, eine Kopie eines militärischen Ausbildungsdokuments seines Bruders, eine Bescheinigung über die Behandlung seines Bruders im Krankenhaus und eine nach seiner Ausreise ausgestellte Tazkira. Ihm war demnach offensichtlich bewusst, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte, und er verfügte offenkundig auch über die notwendigen Kontakte zur Beschaffung von Beweismitteln in Afghanistan, gab er doch an, dass seine Mutter die Tazkira mithilfe von seinem Cousin mütterlicherseits und anhand der Tazkira von seinem Vater und seinem älteren Bruder habe ausstellen lassen (vgl. SEM act. A20, F. 12). Der Gesuchsteller macht denn auch nicht geltend, es sei ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen, das Schulzeugnis früher einzureichen. Wenn wie hier die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., R. 5.47 S. 306). Das eingereichte Beweismittel (Schulzeugnis) ist somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu erachten. Indessen kann auf eine Prüfung, ob das verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte, verzichtet werden, da es sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweist. 5. 5.1 Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist dem hier in Frage stehenden Schulzeugnis, mit welchem die Herkunft des Gesuchstellers und in der Folge die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt werden soll, zu verneinen. Dieses im Rahmen aller Umstände zu würdigende Dokument ist nicht geeignet, die Identität des Gesuchstellers zu belegen (vgl. BVGE 2007/7 und Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Daran vermag auch der Umstand, dass das Schulzeugnis im Original eingereicht worden ist, nichts zu ändern. Im Übrigen ist unklar, ob das Schulzeugnis überhaupt vom Gesuchsteller stammt, zumal die darauf abgebildete Fotografie einen Knaben zeigt und nicht schlüssig festzustellen ist, ob es sich bei diesem tatsächlich um den Gesuchsteller handelt, auch wenn das Schulzeugnis den Vornamen des Gesuchstellers und denjenigen seines Vaters nennt. Dies gilt umso mehr, als die Stempel als grundsätzliches Qualitätsmerkmal des Dokuments unleserlich sind. Weiter erstaunen mit Blick auf das hier eingereichte Schulzeugnis die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren. So führte der Gesuchsteller als Grund, weshalb er seine sich in der (afghanischen) Schule befindlichen Schuldokumente nicht erhältlich machen könne, zunächst an, es gäbe dannzumal in seinem Heimatdorf sehr viele Probleme, und nannte später auf entsprechenden Vorhalt, dass er sich doch auch eine Tazkira sowie weitere Dokumente habe beschaffen können, seinen Schulabbruch als Grund: ohne Schulabschluss erhalte man auch keine Dokumente von der Schule (vgl. SEM act. A20 F. 32 ff.). Diese unstimmigen Angaben führen zu einer weiteren Relativierung der Beweiskraft des Schulzeugnisses. Nach dem Gesagten ist das neue Beweismittel als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 5.2 Insofern der Gesuchsteller in seiner Eingabe angibt, mittlerweile schon sehr gut Deutsch gelernt zu haben, ist nicht näher darauf einzugehen, da die Frage der Integration bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen in der Regel bedeutungslos ist, dies auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-589/2018 vom 9. April 2018 (vgl. E. 6.1-6.4).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-589/2018 vom 9. April 2018 ist demzufolge abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. März 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch unbesehen einer behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: