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E-6294/2015

E-6294/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen eigenen Angaben Eritrea im (...) und gelangte nach Äthiopien, wo er sich eine Woche im Flüchtlingslager B._______ und zwei Monate im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten habe. Danach sei er über Sudan und Libyen nach Italien und von dort am 10. April 2014 in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 5. Mai 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/14). Nachdem das damalige BFM (in der Folge SEM) mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Dublin-Verfahren beendete und feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, hörte es ihn am 11. November 2014 zu seiner Herkunft und den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A16/19). B. Bei seinen Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, in Eritrea gelebt zu haben. Dieses Dorf liege nahe an der Grenze zu Äthiopien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, einer seiner Freunde sei beschuldigt worden, Personen bei der illegalen Ausreise zu unterstützen, weshalb dieser Freund in der Folge inhaftiert worden sei. Auch ein weiterer Freund sei aus demselben Grund verhaftet worden, weshalb er Angst bekommen habe, ebenfalls verhaftet zu werden beziehungsweise habe die Regierung tatsächlich versucht, ihn zu verhaften. So seien Polizisten eines Morgens bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls in solche Tätigkeiten verwickelt sei. Dies habe er verneint und anschliessend sei es ihm gelungen, über die Toilette zu fliehen. Als er auf einem Berg gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden, man habe ihn jedoch nicht getroffen. Innert einer Stunde sei er schliesslich an die Grenze zu Äthiopien gelangt und habe diese überqueren können. Zu seinen Lebensverhältnissen gab er an, die Schule in E._______ besucht, diese jedoch in der 7. Klasse abgebrochen zu haben. Er und seine Familie hätten von der Landwirtschaft gelebt; sie hätten ein Stück Land besessen, auf dem sie Weizen und Mashella angebaut hätten. Er habe sechs Geschwister, ein Bruder lebe in Israel. Seine Eltern hielten sich zur Zeit in F._______ zur medizinischen Behandlung auf. Dazu seien sie legal ausgereist. C. Zur Bestätigung seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer dem SEM am 20. März 2015 eine Taufbestätigung der eritreisch-orthodoxen Kirche im Original ein. D. Mit Verfügung vom 3. September 2015 - eröffnet am 5. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das SEM mit einer ergänzenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer mehrere Schulzeugnisse sowie eine Sendebestätigung der Deutschen Post DHL ein. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit brachte er an, eine entsprechende Bescheinigung liege der Eingabe bei, was indessen nicht zutrifft. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über eine Adressänderung und führte aus, er sei bemüht, die deutsche Sprache gut zu lernen und eine Arbeit zu finden. Der Eingabe legte er eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses vom 22. Dezember 2016 bei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er von seinen Eltern gehört habe, dass seine Schwester nach Äthiopien geflohen sei. Sie sei seinetwegen im Gefängnis gewesen und geschlagen worden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, da weder seine vorgebrachte eritreische Herkunft noch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation geglaubt werden könnten, sei seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu erachten. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Abgesehen von der Einreichung eines Taufscheines, welchem keine Beweiskraft zukomme, habe sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, den schweizerischen Asylbehörden seine Identität mit rechtsgenügenden Identitätsdokumenten nachzuweisen. Weiter falle ins Gewicht, dass er über die jüngste politische Entwicklung Eritreas, die für die einheimische Bevölkerung von Bedeutung sei, kaum Wissen habe. So habe er keinerlei Angaben zum Unabhängigkeitskrieg machen können und die Frage, ob er besondere Feiertage Eritreas kenne, zunächst verneint. Nachdem er konkret auf den Nationalfeiertag angesprochen worden sei, habe er erklärt, dieser finde jeweils im Mai jedes Jahres statt; das genaue Datum habe er jedoch nicht angeben können. Da dieser besondere Feiertag beziehungsweise dessen politischer Hintergrund bereits im eritreischen Schulunterricht Thema sei und die Schüler entsprechend indoktriniert würden, wirke seine diesbezüglich nur vage Angabe mehr als befremdlich. Auch kenne er offensichtlich keinen einzigen berühmten eritreischen Sportprofi mit Namen. Sodann seien ihm weder eritreische Zeitungen noch Fernseh-Programme namentlich bekannt, obwohl er angegeben habe, im Besitz eines TV-Geräts gewesen zu sein. Schliesslich sei er spontan auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie das oberste Regierungsmitglied mit Namen heisse, obwohl es sich bei diesem um eine prominente, in Eritrea allgegenwärtige Figur handle. Der Name sei ihm erst später im Verlauf der Anhörung beziehungsweise nach einer Anhörungspause in den Sinn gekommen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Ende 2013 in Eritrea gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu grundlegenden Länderkenntnissen gestellte Fragen spontan hätte beantworten und sich insbesondere auch auf das exakte Datum des Nationalfeiertages hätte festlegen können. Die Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers würden sich durch seine widersprüchlichen Angaben betreffend die Flucht aus Eritrea erhärten. In der BzP habe er einerseits ausgeführt, seine Ausreise sei geplant gewesen und nicht spontan erfolgt. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er habe den Polizisten, die ihn hätten festnehmen wollen, via die Toilette und noch im Pyjama bekleidet, entwischen und dann rennend die Grenze nach Äthiopien überqueren können. Bei der BzP habe er andererseits erwähnt, es habe bei der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien keine Kontrollen gegeben. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung angegeben, Soldaten, die sich in der Nähe der Grenze auf einem Berg befunden hätten, hätten ihn bei seiner Flucht gesehen und auf ihn geschossen. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu werten, da eine Schilderung dieses dramatischen Ereignisses bereits bei der BzP hätte erwartet werden dürfen. Im Übrigen sei die Erklärung für den Widerspruch nicht überzeugend ausgefallen. Betreffend den unmittelbaren Fluchtgrund habe er bei der BzP noch angegeben, lediglich Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben, später bei der Anhörung jedoch ausgeführt, es seien Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn tatsächlich festnehmen wollen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtmitteleingabe weitgehend den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte ergänzend aus, da er bei der Ausreise noch nicht achtzehn Jahre alt gewesen sei und die Schule nicht regelmässig habe besuchen können, sei er nicht im Besitz eines Identitätsausweises. Indessen habe er einen Taufschein, den Identitätsausweis seiner Eltern sowie von seinem Cousin, der mit Niederlassungsbewilligung C in G._______ lebe, eingereicht. Auch habe er seine Eltern gebeten, ihm Schulzeugnisse aus Eritrea zu schicken. Im Übrigen könne auch sein Priester in der Schweiz bestätigen, dass er aus Eritrea stamme; dieser sei momentan jedoch in den Ferien. Von jemandem wie ihm, der in einem Dorf aufgewachsen sei und die Schule nur wenig besucht habe, könne man nicht dieselben Kenntnisse wie von einer gebildeten Person erwarten. Was den Vorwurf des SEM betreffe, er habe in der BzP angegeben, seine Ausreise geplant zu haben, müsse ein Übersetzungsfehler vorliegen. Indessen sei die Flucht sehr wohl so passiert, wie er sie in der Anhörung geschildert habe; er sei in Eritrea in Gefahr, da er dort falsch beschuldigt und verfolgt werde.

E. 5.3 Betreffend die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe die Identitätsausweise seiner Eltern sowie seines Cousins eingereicht, hielt das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels fest, entsprechende Dokumente würden sich nicht in den Akten befinden.

E. 5.4 Mit Replik vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Schulzeugnisse ein. Diese bestätigten, dass er aus dem Dorf H._______ stamme und die eritreische Nationalität besitze.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2015 zu bestätigen ist. Insbesondere teilt das Gericht ihre Ansicht, wonach weder die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden.

E. 6.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung eine Vielzahl von Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea gestellt (vgl. A16/3 F16-F108), wobei er etliche dieser Fragen mit "dies wisse er nicht" beantwortete (vgl. A16/5 F45, 53, 57, 58, 60, 63, 65, 70, 88). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, bei der Beantwortung von Herkunftsfragen könne ihm nicht der gleiche Massstab wie einer gebildeten Person gesetzt werden - er sei auf dem Dorf aufgewachsen und habe nur wenige Jahre lang die Schule besucht -, ist offensichtlich unbehilflich, da es bei den angesprochenen Themen um einfaches Grundwissen und in der eritreischen Gesellschaft stark verwurzelte Bereiche ging, welche selbst ungebildeten Personen - erst recht Personen, wie dem Beschwerdeführer, die sieben Jahre lang die Schule besucht haben - ansatzweise bekannt sein müssten.

E. 6.3 Dies gilt nicht nur für den jährlich am 24. Mai stattfindenden Nationalfeiertag, wobei anzumerken ist, dass sich - anders als das SEM dies festhielt - aus dem Protokoll nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer überhaupt wusste, dass dieser im Monat Mai stattfindet; er gab nämlich lediglich an, es gäbe ein jährliches Festival und dieses finde einmal im Jahr statt (A16/5 F46ff.). In Eritrea gibt es darüber hinaus noch weitere besondere Feiertage - wie etwa den Tag der Märtyrer oder den Tag der Revolution -, welche dem Beschwerdeführer ebenso unbekannt waren (vgl. A16/5 F45; zu den eritreischen Nationalfeiertagen siehe: Bereket Kidane, Eritrea's National Holidays: Independence Day, Martrys' Day, and September 1st Revolution Day, 2017, abzurufen unter: http://www.madote.com/ 2017/05/eritreas-national-holidays-independence.html, 15.03.2018). Unverständlich und im eritreischen Kontext unvereinbar ist sodann, dass er die eritreische Flagge nicht richtig umschreiben konnte, sondern zunächst ausführte beziehungsweise aufzeichnete, diese enthalte die Farben rot und grün (vgl. A16/5 F55 sowie Beiblatt). Dass er später in der Anhörung - notabene nach der Pause - plötzlich den Staatspräsidenten benennen konnte (vgl. A16/9F97f.) - auch diesen kannte er zunächst nicht (vgl. A16/5 F52f.) -, sowie darauf hinwies, dass er die eritreische Flagge falsch beschrieben habe (vgl. A16/9 F102), spricht nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, sondern bestätigt den Eindruck, dass er versucht hatte, gewisse Informationen auswendig zu lernen. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er ungebildet und auf dem Dorf aufgewachsen sei, ist entgegenzusetzen, dass er selbst die Dorfältesten nicht angeben konnte (vgl. A16/3 F19ff.), was von einer Person, die angibt, in einem kleineren Dorf aufgewachsen und dort über sechzehn Jahre lang gelebt zu haben, gerade zu erwarten gewesen wäre. Im Rahmen der Replik widersprach sich der Beschwerdeführer betreffend sein Heimatdorf sogar noch weiter, indem er dort ausführte, mit den eingereichten Schulzeugnissen könne er nun beweisen, dass er aus dem Dorf H._______ stamme, während er gemäss seinen ursprünglichen Ausführungen aus dem Dorf D._______ komme (vgl. A3/3f.). Aus dem eingereichten, in Englisch ausgefüllten Dokument wird im Übrigen als Heimatdorf "D._______" und als Suzoba "H._______" angegeben, was zeigt, dass sich der Beschwerdeführer entweder des Namens seines angeblichen Heimatdorfes oder aber dessen administrativer Einteilung nicht bewusst ist. Was die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde angeht, so hat die Vorinstanz in der Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr nur eingeschränkten Beweiswert zugemessen werden kann, was ebenso für die nachgereichten Schulzeugnisse gilt. Naheliegender wäre ferner gewesen, wenn der Beschwerdeführer zum Beleg seiner eritreischen Herkunft die Reisedokumente seiner Eltern eingereicht hätte. Gemäss seinen Aussagen seien diese ja in der Lage gewesen, Eritrea legal zu verlassen, um in F._______ medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. A16/14 F153ff.), was gültige Reisedokumente voraussetzt. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sowohl die Identitätskarten seiner Eltern als auch seines Cousins eingereicht, findet in den Akten keinerlei Stütze. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer zum entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz in der Vernehmlassung dann nicht Stellung. In das Bild, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, passt sodann, dass er die in der Rechtmitteleingabe in Aussicht gestellte Bestätigung seines Priesters in der Schweiz - welcher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 3. Oktober 2015 in den Ferien gewesen sei - dem Gericht bis heute nicht zu den Akten gereicht hat. Die Zweifel an der Herkunft werden schliesslich durch die unglaubhaften Asylvorbringen gestützt, die - wie das SEM zu Recht ausführte - unsubstantiiert und widersprüchlich ausfielen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Verfügung S. 3f.) kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Bezeichnenderweise brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts vor, was die vom SEM aufgezeigten teilweise massiven Widersprüche zu entkräften vermöchte. Mit dem pauschalen Einwand eines Übersetzungsfehlers in Bezug auf den Vorhalt des SEM, er habe in der BzP noch angegeben, die Ausreise sei geplant gewesen und später in der Anhörung eine spontane Flucht umschrieben, vermag er nichts zu bewirken, zumal er die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte.

E. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Ergebnis aufgrund ihrer gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit als derart haltlos zu bezeichnen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedurften. Damit erübrigt es sich auf die in BVGE 2015/10 dargelegten formellen Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung näher einzugehen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen wiederholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenige Kenntnisse von zentralen Bereichen seines Landes habe. Der Beschwerdeführer konnte dafür in der Regel keine plausible Erklärung abgeben (vgl. u.a. A16 S. 8 F91ff., ebd. S. 9 F103, F107).

E. 6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wie vorgehend unter E. 6 ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Vielmehr gilt diese als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2). Im Übrigen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung des SEM (Verfügung S. 4f.) verwiesen werden.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 abgewiesen worden ist, sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6294/2015 Urteil vom 22. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), (unbekannt, angeblich Eritrea), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen eigenen Angaben Eritrea im (...) und gelangte nach Äthiopien, wo er sich eine Woche im Flüchtlingslager B._______ und zwei Monate im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten habe. Danach sei er über Sudan und Libyen nach Italien und von dort am 10. April 2014 in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 5. Mai 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/14). Nachdem das damalige BFM (in der Folge SEM) mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Dublin-Verfahren beendete und feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, hörte es ihn am 11. November 2014 zu seiner Herkunft und den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A16/19). B. Bei seinen Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, in Eritrea gelebt zu haben. Dieses Dorf liege nahe an der Grenze zu Äthiopien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, einer seiner Freunde sei beschuldigt worden, Personen bei der illegalen Ausreise zu unterstützen, weshalb dieser Freund in der Folge inhaftiert worden sei. Auch ein weiterer Freund sei aus demselben Grund verhaftet worden, weshalb er Angst bekommen habe, ebenfalls verhaftet zu werden beziehungsweise habe die Regierung tatsächlich versucht, ihn zu verhaften. So seien Polizisten eines Morgens bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls in solche Tätigkeiten verwickelt sei. Dies habe er verneint und anschliessend sei es ihm gelungen, über die Toilette zu fliehen. Als er auf einem Berg gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden, man habe ihn jedoch nicht getroffen. Innert einer Stunde sei er schliesslich an die Grenze zu Äthiopien gelangt und habe diese überqueren können. Zu seinen Lebensverhältnissen gab er an, die Schule in E._______ besucht, diese jedoch in der 7. Klasse abgebrochen zu haben. Er und seine Familie hätten von der Landwirtschaft gelebt; sie hätten ein Stück Land besessen, auf dem sie Weizen und Mashella angebaut hätten. Er habe sechs Geschwister, ein Bruder lebe in Israel. Seine Eltern hielten sich zur Zeit in F._______ zur medizinischen Behandlung auf. Dazu seien sie legal ausgereist. C. Zur Bestätigung seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer dem SEM am 20. März 2015 eine Taufbestätigung der eritreisch-orthodoxen Kirche im Original ein. D. Mit Verfügung vom 3. September 2015 - eröffnet am 5. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das SEM mit einer ergänzenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer mehrere Schulzeugnisse sowie eine Sendebestätigung der Deutschen Post DHL ein. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit brachte er an, eine entsprechende Bescheinigung liege der Eingabe bei, was indessen nicht zutrifft. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über eine Adressänderung und führte aus, er sei bemüht, die deutsche Sprache gut zu lernen und eine Arbeit zu finden. Der Eingabe legte er eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses vom 22. Dezember 2016 bei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er von seinen Eltern gehört habe, dass seine Schwester nach Äthiopien geflohen sei. Sie sei seinetwegen im Gefängnis gewesen und geschlagen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, da weder seine vorgebrachte eritreische Herkunft noch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation geglaubt werden könnten, sei seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu erachten. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Abgesehen von der Einreichung eines Taufscheines, welchem keine Beweiskraft zukomme, habe sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, den schweizerischen Asylbehörden seine Identität mit rechtsgenügenden Identitätsdokumenten nachzuweisen. Weiter falle ins Gewicht, dass er über die jüngste politische Entwicklung Eritreas, die für die einheimische Bevölkerung von Bedeutung sei, kaum Wissen habe. So habe er keinerlei Angaben zum Unabhängigkeitskrieg machen können und die Frage, ob er besondere Feiertage Eritreas kenne, zunächst verneint. Nachdem er konkret auf den Nationalfeiertag angesprochen worden sei, habe er erklärt, dieser finde jeweils im Mai jedes Jahres statt; das genaue Datum habe er jedoch nicht angeben können. Da dieser besondere Feiertag beziehungsweise dessen politischer Hintergrund bereits im eritreischen Schulunterricht Thema sei und die Schüler entsprechend indoktriniert würden, wirke seine diesbezüglich nur vage Angabe mehr als befremdlich. Auch kenne er offensichtlich keinen einzigen berühmten eritreischen Sportprofi mit Namen. Sodann seien ihm weder eritreische Zeitungen noch Fernseh-Programme namentlich bekannt, obwohl er angegeben habe, im Besitz eines TV-Geräts gewesen zu sein. Schliesslich sei er spontan auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie das oberste Regierungsmitglied mit Namen heisse, obwohl es sich bei diesem um eine prominente, in Eritrea allgegenwärtige Figur handle. Der Name sei ihm erst später im Verlauf der Anhörung beziehungsweise nach einer Anhörungspause in den Sinn gekommen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Ende 2013 in Eritrea gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu grundlegenden Länderkenntnissen gestellte Fragen spontan hätte beantworten und sich insbesondere auch auf das exakte Datum des Nationalfeiertages hätte festlegen können. Die Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers würden sich durch seine widersprüchlichen Angaben betreffend die Flucht aus Eritrea erhärten. In der BzP habe er einerseits ausgeführt, seine Ausreise sei geplant gewesen und nicht spontan erfolgt. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er habe den Polizisten, die ihn hätten festnehmen wollen, via die Toilette und noch im Pyjama bekleidet, entwischen und dann rennend die Grenze nach Äthiopien überqueren können. Bei der BzP habe er andererseits erwähnt, es habe bei der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien keine Kontrollen gegeben. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung angegeben, Soldaten, die sich in der Nähe der Grenze auf einem Berg befunden hätten, hätten ihn bei seiner Flucht gesehen und auf ihn geschossen. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu werten, da eine Schilderung dieses dramatischen Ereignisses bereits bei der BzP hätte erwartet werden dürfen. Im Übrigen sei die Erklärung für den Widerspruch nicht überzeugend ausgefallen. Betreffend den unmittelbaren Fluchtgrund habe er bei der BzP noch angegeben, lediglich Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben, später bei der Anhörung jedoch ausgeführt, es seien Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn tatsächlich festnehmen wollen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtmitteleingabe weitgehend den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte ergänzend aus, da er bei der Ausreise noch nicht achtzehn Jahre alt gewesen sei und die Schule nicht regelmässig habe besuchen können, sei er nicht im Besitz eines Identitätsausweises. Indessen habe er einen Taufschein, den Identitätsausweis seiner Eltern sowie von seinem Cousin, der mit Niederlassungsbewilligung C in G._______ lebe, eingereicht. Auch habe er seine Eltern gebeten, ihm Schulzeugnisse aus Eritrea zu schicken. Im Übrigen könne auch sein Priester in der Schweiz bestätigen, dass er aus Eritrea stamme; dieser sei momentan jedoch in den Ferien. Von jemandem wie ihm, der in einem Dorf aufgewachsen sei und die Schule nur wenig besucht habe, könne man nicht dieselben Kenntnisse wie von einer gebildeten Person erwarten. Was den Vorwurf des SEM betreffe, er habe in der BzP angegeben, seine Ausreise geplant zu haben, müsse ein Übersetzungsfehler vorliegen. Indessen sei die Flucht sehr wohl so passiert, wie er sie in der Anhörung geschildert habe; er sei in Eritrea in Gefahr, da er dort falsch beschuldigt und verfolgt werde. 5.3 Betreffend die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe die Identitätsausweise seiner Eltern sowie seines Cousins eingereicht, hielt das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels fest, entsprechende Dokumente würden sich nicht in den Akten befinden. 5.4 Mit Replik vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Schulzeugnisse ein. Diese bestätigten, dass er aus dem Dorf H._______ stamme und die eritreische Nationalität besitze. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2015 zu bestätigen ist. Insbesondere teilt das Gericht ihre Ansicht, wonach weder die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden. 6.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung eine Vielzahl von Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea gestellt (vgl. A16/3 F16-F108), wobei er etliche dieser Fragen mit "dies wisse er nicht" beantwortete (vgl. A16/5 F45, 53, 57, 58, 60, 63, 65, 70, 88). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, bei der Beantwortung von Herkunftsfragen könne ihm nicht der gleiche Massstab wie einer gebildeten Person gesetzt werden - er sei auf dem Dorf aufgewachsen und habe nur wenige Jahre lang die Schule besucht -, ist offensichtlich unbehilflich, da es bei den angesprochenen Themen um einfaches Grundwissen und in der eritreischen Gesellschaft stark verwurzelte Bereiche ging, welche selbst ungebildeten Personen - erst recht Personen, wie dem Beschwerdeführer, die sieben Jahre lang die Schule besucht haben - ansatzweise bekannt sein müssten. 6.3 Dies gilt nicht nur für den jährlich am 24. Mai stattfindenden Nationalfeiertag, wobei anzumerken ist, dass sich - anders als das SEM dies festhielt - aus dem Protokoll nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer überhaupt wusste, dass dieser im Monat Mai stattfindet; er gab nämlich lediglich an, es gäbe ein jährliches Festival und dieses finde einmal im Jahr statt (A16/5 F46ff.). In Eritrea gibt es darüber hinaus noch weitere besondere Feiertage - wie etwa den Tag der Märtyrer oder den Tag der Revolution -, welche dem Beschwerdeführer ebenso unbekannt waren (vgl. A16/5 F45; zu den eritreischen Nationalfeiertagen siehe: Bereket Kidane, Eritrea's National Holidays: Independence Day, Martrys' Day, and September 1st Revolution Day, 2017, abzurufen unter: http://www.madote.com/ 2017/05/eritreas-national-holidays-independence.html, 15.03.2018). Unverständlich und im eritreischen Kontext unvereinbar ist sodann, dass er die eritreische Flagge nicht richtig umschreiben konnte, sondern zunächst ausführte beziehungsweise aufzeichnete, diese enthalte die Farben rot und grün (vgl. A16/5 F55 sowie Beiblatt). Dass er später in der Anhörung - notabene nach der Pause - plötzlich den Staatspräsidenten benennen konnte (vgl. A16/9F97f.) - auch diesen kannte er zunächst nicht (vgl. A16/5 F52f.) -, sowie darauf hinwies, dass er die eritreische Flagge falsch beschrieben habe (vgl. A16/9 F102), spricht nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, sondern bestätigt den Eindruck, dass er versucht hatte, gewisse Informationen auswendig zu lernen. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er ungebildet und auf dem Dorf aufgewachsen sei, ist entgegenzusetzen, dass er selbst die Dorfältesten nicht angeben konnte (vgl. A16/3 F19ff.), was von einer Person, die angibt, in einem kleineren Dorf aufgewachsen und dort über sechzehn Jahre lang gelebt zu haben, gerade zu erwarten gewesen wäre. Im Rahmen der Replik widersprach sich der Beschwerdeführer betreffend sein Heimatdorf sogar noch weiter, indem er dort ausführte, mit den eingereichten Schulzeugnissen könne er nun beweisen, dass er aus dem Dorf H._______ stamme, während er gemäss seinen ursprünglichen Ausführungen aus dem Dorf D._______ komme (vgl. A3/3f.). Aus dem eingereichten, in Englisch ausgefüllten Dokument wird im Übrigen als Heimatdorf "D._______" und als Suzoba "H._______" angegeben, was zeigt, dass sich der Beschwerdeführer entweder des Namens seines angeblichen Heimatdorfes oder aber dessen administrativer Einteilung nicht bewusst ist. Was die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde angeht, so hat die Vorinstanz in der Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr nur eingeschränkten Beweiswert zugemessen werden kann, was ebenso für die nachgereichten Schulzeugnisse gilt. Naheliegender wäre ferner gewesen, wenn der Beschwerdeführer zum Beleg seiner eritreischen Herkunft die Reisedokumente seiner Eltern eingereicht hätte. Gemäss seinen Aussagen seien diese ja in der Lage gewesen, Eritrea legal zu verlassen, um in F._______ medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. A16/14 F153ff.), was gültige Reisedokumente voraussetzt. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sowohl die Identitätskarten seiner Eltern als auch seines Cousins eingereicht, findet in den Akten keinerlei Stütze. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer zum entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz in der Vernehmlassung dann nicht Stellung. In das Bild, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, passt sodann, dass er die in der Rechtmitteleingabe in Aussicht gestellte Bestätigung seines Priesters in der Schweiz - welcher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 3. Oktober 2015 in den Ferien gewesen sei - dem Gericht bis heute nicht zu den Akten gereicht hat. Die Zweifel an der Herkunft werden schliesslich durch die unglaubhaften Asylvorbringen gestützt, die - wie das SEM zu Recht ausführte - unsubstantiiert und widersprüchlich ausfielen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Verfügung S. 3f.) kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Bezeichnenderweise brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts vor, was die vom SEM aufgezeigten teilweise massiven Widersprüche zu entkräften vermöchte. Mit dem pauschalen Einwand eines Übersetzungsfehlers in Bezug auf den Vorhalt des SEM, er habe in der BzP noch angegeben, die Ausreise sei geplant gewesen und später in der Anhörung eine spontane Flucht umschrieben, vermag er nichts zu bewirken, zumal er die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Ergebnis aufgrund ihrer gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit als derart haltlos zu bezeichnen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedurften. Damit erübrigt es sich auf die in BVGE 2015/10 dargelegten formellen Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung näher einzugehen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen wiederholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenige Kenntnisse von zentralen Bereichen seines Landes habe. Der Beschwerdeführer konnte dafür in der Regel keine plausible Erklärung abgeben (vgl. u.a. A16 S. 8 F91ff., ebd. S. 9 F103, F107). 6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie vorgehend unter E. 6 ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Vielmehr gilt diese als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2). Im Übrigen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung des SEM (Verfügung S. 4f.) verwiesen werden. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 abgewiesen worden ist, sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: