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D-1972/2018

D-1972/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im Dezember 2016 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 14. November 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Dezember 2017 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus der afghanischen Provinz B._______, kenne seinen genauen Geburtsort aber nicht. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien seine Eltern von den Taliban getötet worden. Nach ihrem Tod habe sich sein Onkel um ihn gekümmert und er sei mit jenem und dessen Familie aus Sicherheitsgründen in den Iran übersiedelt. Dort habe er mit seinem Onkel und dessen Familie auf einer (...) gelebt und gearbeitet. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilligung gehabt noch jemals die Schule besucht. Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich nach Teheran begeben und dort in einer (...) gearbeitet. Den Iran habe er wegen der prekären Situation verlassen, um seine Zukunft zu sichern. Seine Verwandten lebten zwischenzeitlich alle in Kabul. Der Beschwerdeführer gab keine beweisbildenden Unterlagen, insbesondere keine Identitätsausweise zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer deklarierte auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums, er sei am (...) geboren. Aufgrund von Zweifeln an der Korrektheit der Altersangabe wurde am 30. November 2017 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt. Diese ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. Er erklärte sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. C. Mit am 1. März 2018 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur konkreten Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und Kopien samt jeweils deutscher Übersetzung der Tazkiras seiner Onkel Ahmad Javid, Ahmad Omed und Ahmad Javad und zwei Schulbestätigungen von Nargis Sherifi und Sara Sherifi zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Er sei auf Nachfrage auch nicht in der Lage gewesen, seinen Geburtsort zu nennen, sondern habe pauschal behauptet, aus der afghanischen Provinz B._______ zu stammen. Es sei aber realitätsfremd, dass ihm sein Herkunftsort nicht bekannt sei, wenn man bedenke, dass seinen Aussagen zufolge seine Eltern dort beerdigt seien, ein grosser Teil seiner Verwandtschaft von dort stamme und dieser Ort in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder zur Sprache gekommen sein dürfte. Dass er im Iran auch seinen Onkel nie nach seinem afghanischen Herkunftsort gefragt habe, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Zudem spreche auch die Tatsache, dass seine Verwandten alle in Kabul lebten, gegen seine geltend gemachte Herkunft. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen angeblich mehrjährigen Aufenthalt im Iran «substantiiert darzulegen». Er habe zwar auf Nachfrage gewisse Angaben zur Stadt C._______ machen können und einige Wörter in (...) gekannt. Solche Kenntnisse könne sich eine Person aber ohne weiteres anlernen, um so den Anschein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen. Vom Beschwerdeführer wäre deshalb eine «vertiefte Darstellung» seiner «individuellen Eindrücke» zu erwarten gewesen; stattdessen habe er abermals auf seine angeblich prekäre Situation im Iran hingewiesen. Auch seine Schilderungen zum geltend gemachten Aufenthalt in Teheran seien substanzlos ausgefallen. Bis zuletzt sei kein anschauliches Bild der genauen Umstände seines dortigen Aufenthalts entstanden. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer länger als von ihm angegeben in Afghanistan aufgehalten habe und wahrscheinlich aus Kabul stamme. Durch die Verheimlichung und Verschleierung seiner wahren Identität und Herkunft verletze er die ihm obliegende Mitwirkungsplicht und erschüttere seine persönliche Glaubwürdigkeit.

E. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen gehalten, dass er von seinem Onkel nie erfahren habe, aus welchem Dorf in Afghanistan er ursprünglich stamme. Auch habe er seinen Onkel nie über die Umstände des Todes seiner Eltern gefragt, weil er solche Nachfragen für «morbide und unangemessen» halte. Heute wisse er aber, dass er aus der afghanischen Ortschaft D._______ stamme. Ihm sei zugute zu halten, dass er nie versucht habe, seine Verwandten in Kabul zu verheimlichen. Er hätte auch zu Protokoll geben können, dass sich seine Verwandten allesamt in der afghanischen Provinz E._______ befänden. Seine Aussagen über die derzeitige Situation seiner Angehörigen sei wie folgt zu ergänzen: Zu seinen drei Tanten väterlicherseits habe er keinen Kontakt mehr, weil eine Frau in Afghanistan nach der Heirat kulturbedingt in die Familie des Ehemannes übergehe. In Kabul habe er zudem nicht vier, sondern drei Onkel, die alle in beengten Verhältnissen im Mietshaus seines Grossvaters lebten. Nur ein Onkel habe eine Arbeitsstelle im Spital. Zum «behelfsmässigen Beleg» seiner Schilderungen reiche er die Tazkiras seiner Onkel und die seines Grossvaters zu den Akten. Sodann habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weder behauptet, dass seine Angehörigen in Kabul in guten Verhältnissen lebten, noch dass er zu diesen einen guten Kontakt pflege. Er habe lediglich gesagt, dass er mit seinem ältesten Onkel in freundlichem aber unregelmässigem Kontakt stehe. Dass er zunächst Kabul, später B._______ als Herkunftsort seiner Grosseltern bezeichnet habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. An der Anhörung habe er starke Kopfschmerzen gehabt und wisse bis heute nicht, ob er oder der Dolmetscher sich widersprochen hätten. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er zudem nicht «die ganze Zeit» bei seinem Onkel im Iran gelebt, sondern sei zwei Jahre vor seiner Ausreise nach Teheran gezogen und habe dort in einer (...) gearbeitet. Seinen Lohn habe er entgegen der vorinstanzlichen Argumentation regelmässig, vollständig und pünktlich erhalten. Der Dolmetscher habe seinen Dialekt als (...), «gespickt» mit «einer grossen Zahl» (...) Wörter beschrieben. Somit sei auch sein sprachlicher Ausdruck als «Element der Glaubhaftigkeit» seines Vorbringens zu werten, dass er einen Grossteil seines Lebens im Iran verbracht habe. Hinsichtlich seines Alters habe er aus «schwer zu erklärenden Gründen» in der Schweiz zunächst an seiner Altersangabe von sechzehneinhalb Jahren festgehalten, im Asylverfahren dann aber seine Volljährigkeit eingestanden. Allerdings sei sein Asylverfahren «ausgesprochen kurz» und «nicht zu seinen Gunsten» ausgefallen. Es habe ihn überrascht, dass er bereits einen Monat nach der BzP einlässlich zu seinen Asylgründen befragt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar keinem Kanton zugewiesen gewesen sei. Aufgrund der erschwerten Bedingungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), habe er «nur eingeschränkt» die Möglichkeit gehabt, innert Frist sein Asylgesuch besser zu begründen. So sei etwa der Kontakt zu seinem Onkel nur abends und nur via «Messenger» möglich gewesen und erst nach seiner Anhörung zustande gekommen. Wegen starker Kopfschmerzen habe er sich im EVZ verschiedentlich an das medizinische Personal gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht solle deshalb prüfen, ob sich aus seinen Akten nicht Hinweise für einen «medizinischen Sachverhalt» ergäben.

E. 5 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das SEM habe den Sachverhalt «im Hinblick auf die Tragweite des getroffenen Asylentscheids» ungenügend abgeklärt und unrichtig gewürdigt. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim SEM auf Nachfrage anführte, er habe seinen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen, was ihm wichtig sei, und er habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt. Er bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. A24/25, S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst die Vorinstanz im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zusammen und führt unter anderem die von ihm angegebene Herkunft und den Ausreisegrund an (vgl. A27/11, S. 2). Betreffend den Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten (vgl. A27/11, S. 3). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt (vgl. A27/11, S. 3 ff.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll. Dass er anlässlich der Anhörung auf die wiederholten Fragen nach seiner Herkunft, seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen überwiegend in Allgemeinplätzen respektive in einförmiger und stereotyper Weise, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeigt solches in seiner Beschwerde denn auch nicht auf, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM und damit die Sachverhaltswürdigung bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 6). Es drängen sich somit keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Herkunft, Alter, persönliche sowie familiäre Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Nach der Aufforderung, anzugeben, aus welcher Ortschaft in Afghanistan er stamme, sind die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert: «Ich weiss nicht, wo in Afghanistan ich geboren wurde, ich weiss nur dass ich in der Provinz E._______ geboren wurde.» (vgl. A2/13, Ziff. 2.01); «Das weiss ich eben nicht. Ich stamme aus dem gleichen Dorf wie mein Vater. Aber ich kenne den Namen nicht.» (vgl. A24/25, F44). Hätte der Beschwerdeführer seine Kindheit tatsächlich in der Provinz B._______ verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese Zeit und diese Orte hätte anschaulich Auskunft geben können, wenn man bedenkt, dass es sich eigenen Angaben zufolge um den ursprünglichen Herkunftsort nahezu seiner gesamten Verwandtschaft handelt und seine verstorbenen Eltern dort beerdigt sind (vgl. A24/25, F226/227). Weshalb es, wie in der Beschwerde behauptet, «morbide und unangemessen» gewesen sein sollte, wenn sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel nach den Umständen des Todes und mithin nach dem Herkunftsort seiner eigenen Eltern erkundigt hätte, ist nicht einzusehen. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass vom Beschwerdeführer, der gemäss seiner Angabe einen Grossteil seines Lebens im iranischen C._______ verbracht haben will, detailliertere und insbesondere authentischer wirkende Antworten zu erwarten gewesen wären. Seine Schilderungen in diesem Zusammenhang fallen durch Unkenntnis und einen ausgeprägten Mangel an Realitätskennzeichen - namentlich persönlicher Färbung - auf. Insbesondere seine Ausführungen zu seiner angeblichen Arbeitstätigkeit und seinem Leben auf der (...) müssen mit Blick auf den geltend gemachten, mehrjährigen Aufenthalt dort als ungenügend bezeichnet werden. So wäre es vernünftigerweise und der Logik entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Besitzer der (...) gekannt hätte (vgl. A24/25, F94). Ebenfalls als kaum tiefergehend sind seine Schilderungen der Stadt C._______ zu bezeichnen. So gab er auf entsprechende Frage an, es gebe einen grossen Park, Geschäfte und eine Polizeistation (vgl. A24/25, F102). Auch diese Aussagen sind jedoch auf viele Ortschaften übertragbar und erweisen sich für sich allein genommen als Typisierung und Herkunftsnachweis als nicht tauglich respektive nicht genügend. Auch sein geltend gemachter Aufenthalt in Teheran ist nicht mit lebensechten, greifbaren Schilderungen unterlegt, was bei einem tatsächlich mehrjährigen Aufenthalt in der Stadt zu erwarten gewesen wäre. So bleibt dem Gericht wie der Vorinstanz unklar, wie er zu seiner Arbeitsstelle im Iran gekommen sein soll und um wen es sich bei seinem Arbeitgeber überhaupt gehandelt hat. Sein diesbezüglich spärliches Wissen wirkt vielmehr angelernt, nicht aber gelebt respektive erlebt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Kabul sind weitestgehend als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. So stehen seinen Beschwerdevorbringen, dass er in Afghanistan nur drei Onkel habe, diese nicht in Kabul, sondern im Ort Paghman lebten, sein ältester Onkel «F._______» heisse, verheiratet sei und einen Sohn habe und die anderen beiden Onkel arbeitslos seien, die unzweideutigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung entgegen, dass seine vier Onkel in Kabul lebten und berufstätig seien und sein ältester Onkel «G._______» heisse und zwei Söhne und eine Tochter habe (vgl. A24/25, F163, F165, F170, F176, F180, F185). Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte «beengte» Wohnsituation seiner Angehörigen in Kabul, die er anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte. Zudem hat das SEM auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine beweisbildenden Unterlagen zu seiner Person, namentlich in Form eines Identitätsausweises, beigebracht hat. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Daran vermögen auch die als Kopien eingereichten Tazkiras seiner Verwandten und die Schulbestätigungen nichts zu ändern, zumal diesen Schriftstücken angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Sodann untergräbt auch das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters seinen gesamten Sachverhaltsvortrag. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. A27/11, S. 3 f.). Und schliesslich ist seine Einwendung, er habe im Asylverfahren zu wenig Zeit gehabt, sein Gesuch besser zu begründen, als Schutzbehauptung abzutun, zumal sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf finden und der Beschwerdeführer auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim SEM bestätigte, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls bestätigte (vgl. A24/25, S. 24). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen konnte.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen respektive ist angesichts seiner Angabe im erstinstanzlichen Verfahren, die er sich entgegenhalten muss, dass er in Kabul über zahlreiche Verwandte verfüge und mithin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm auch bei der beruflichen und sozialen Integration behilflich sein wird (vgl. A24/25, S. 16 ff. und E. 6 vorstehend), zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass er aus Kabul stammt oder dorthin zumindest im Sinne einer zumutbaren Wohnsitzalternative zurückkehren kann und ein allfälliger Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) durchführbar ist. Insbesondere sind die auf Beschwerdeebene erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers unsubstanziiert und durch nichts belegt und stellen ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Entgegen der Beschwerde besteht für das Gericht kein Anlass für entsprechende Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer die Substanziierungslast trägt. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.

E. 7.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 4. April 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1972/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Afghanistan, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im Dezember 2016 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 14. November 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Dezember 2017 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus der afghanischen Provinz B._______, kenne seinen genauen Geburtsort aber nicht. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien seine Eltern von den Taliban getötet worden. Nach ihrem Tod habe sich sein Onkel um ihn gekümmert und er sei mit jenem und dessen Familie aus Sicherheitsgründen in den Iran übersiedelt. Dort habe er mit seinem Onkel und dessen Familie auf einer (...) gelebt und gearbeitet. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilligung gehabt noch jemals die Schule besucht. Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich nach Teheran begeben und dort in einer (...) gearbeitet. Den Iran habe er wegen der prekären Situation verlassen, um seine Zukunft zu sichern. Seine Verwandten lebten zwischenzeitlich alle in Kabul. Der Beschwerdeführer gab keine beweisbildenden Unterlagen, insbesondere keine Identitätsausweise zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer deklarierte auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums, er sei am (...) geboren. Aufgrund von Zweifeln an der Korrektheit der Altersangabe wurde am 30. November 2017 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt. Diese ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. Er erklärte sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. C. Mit am 1. März 2018 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur konkreten Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und Kopien samt jeweils deutscher Übersetzung der Tazkiras seiner Onkel Ahmad Javid, Ahmad Omed und Ahmad Javad und zwei Schulbestätigungen von Nargis Sherifi und Sara Sherifi zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Er sei auf Nachfrage auch nicht in der Lage gewesen, seinen Geburtsort zu nennen, sondern habe pauschal behauptet, aus der afghanischen Provinz B._______ zu stammen. Es sei aber realitätsfremd, dass ihm sein Herkunftsort nicht bekannt sei, wenn man bedenke, dass seinen Aussagen zufolge seine Eltern dort beerdigt seien, ein grosser Teil seiner Verwandtschaft von dort stamme und dieser Ort in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder zur Sprache gekommen sein dürfte. Dass er im Iran auch seinen Onkel nie nach seinem afghanischen Herkunftsort gefragt habe, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Zudem spreche auch die Tatsache, dass seine Verwandten alle in Kabul lebten, gegen seine geltend gemachte Herkunft. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen angeblich mehrjährigen Aufenthalt im Iran «substantiiert darzulegen». Er habe zwar auf Nachfrage gewisse Angaben zur Stadt C._______ machen können und einige Wörter in (...) gekannt. Solche Kenntnisse könne sich eine Person aber ohne weiteres anlernen, um so den Anschein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen. Vom Beschwerdeführer wäre deshalb eine «vertiefte Darstellung» seiner «individuellen Eindrücke» zu erwarten gewesen; stattdessen habe er abermals auf seine angeblich prekäre Situation im Iran hingewiesen. Auch seine Schilderungen zum geltend gemachten Aufenthalt in Teheran seien substanzlos ausgefallen. Bis zuletzt sei kein anschauliches Bild der genauen Umstände seines dortigen Aufenthalts entstanden. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer länger als von ihm angegeben in Afghanistan aufgehalten habe und wahrscheinlich aus Kabul stamme. Durch die Verheimlichung und Verschleierung seiner wahren Identität und Herkunft verletze er die ihm obliegende Mitwirkungsplicht und erschüttere seine persönliche Glaubwürdigkeit. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen gehalten, dass er von seinem Onkel nie erfahren habe, aus welchem Dorf in Afghanistan er ursprünglich stamme. Auch habe er seinen Onkel nie über die Umstände des Todes seiner Eltern gefragt, weil er solche Nachfragen für «morbide und unangemessen» halte. Heute wisse er aber, dass er aus der afghanischen Ortschaft D._______ stamme. Ihm sei zugute zu halten, dass er nie versucht habe, seine Verwandten in Kabul zu verheimlichen. Er hätte auch zu Protokoll geben können, dass sich seine Verwandten allesamt in der afghanischen Provinz E._______ befänden. Seine Aussagen über die derzeitige Situation seiner Angehörigen sei wie folgt zu ergänzen: Zu seinen drei Tanten väterlicherseits habe er keinen Kontakt mehr, weil eine Frau in Afghanistan nach der Heirat kulturbedingt in die Familie des Ehemannes übergehe. In Kabul habe er zudem nicht vier, sondern drei Onkel, die alle in beengten Verhältnissen im Mietshaus seines Grossvaters lebten. Nur ein Onkel habe eine Arbeitsstelle im Spital. Zum «behelfsmässigen Beleg» seiner Schilderungen reiche er die Tazkiras seiner Onkel und die seines Grossvaters zu den Akten. Sodann habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weder behauptet, dass seine Angehörigen in Kabul in guten Verhältnissen lebten, noch dass er zu diesen einen guten Kontakt pflege. Er habe lediglich gesagt, dass er mit seinem ältesten Onkel in freundlichem aber unregelmässigem Kontakt stehe. Dass er zunächst Kabul, später B._______ als Herkunftsort seiner Grosseltern bezeichnet habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. An der Anhörung habe er starke Kopfschmerzen gehabt und wisse bis heute nicht, ob er oder der Dolmetscher sich widersprochen hätten. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er zudem nicht «die ganze Zeit» bei seinem Onkel im Iran gelebt, sondern sei zwei Jahre vor seiner Ausreise nach Teheran gezogen und habe dort in einer (...) gearbeitet. Seinen Lohn habe er entgegen der vorinstanzlichen Argumentation regelmässig, vollständig und pünktlich erhalten. Der Dolmetscher habe seinen Dialekt als (...), «gespickt» mit «einer grossen Zahl» (...) Wörter beschrieben. Somit sei auch sein sprachlicher Ausdruck als «Element der Glaubhaftigkeit» seines Vorbringens zu werten, dass er einen Grossteil seines Lebens im Iran verbracht habe. Hinsichtlich seines Alters habe er aus «schwer zu erklärenden Gründen» in der Schweiz zunächst an seiner Altersangabe von sechzehneinhalb Jahren festgehalten, im Asylverfahren dann aber seine Volljährigkeit eingestanden. Allerdings sei sein Asylverfahren «ausgesprochen kurz» und «nicht zu seinen Gunsten» ausgefallen. Es habe ihn überrascht, dass er bereits einen Monat nach der BzP einlässlich zu seinen Asylgründen befragt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar keinem Kanton zugewiesen gewesen sei. Aufgrund der erschwerten Bedingungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), habe er «nur eingeschränkt» die Möglichkeit gehabt, innert Frist sein Asylgesuch besser zu begründen. So sei etwa der Kontakt zu seinem Onkel nur abends und nur via «Messenger» möglich gewesen und erst nach seiner Anhörung zustande gekommen. Wegen starker Kopfschmerzen habe er sich im EVZ verschiedentlich an das medizinische Personal gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht solle deshalb prüfen, ob sich aus seinen Akten nicht Hinweise für einen «medizinischen Sachverhalt» ergäben. 5. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das SEM habe den Sachverhalt «im Hinblick auf die Tragweite des getroffenen Asylentscheids» ungenügend abgeklärt und unrichtig gewürdigt. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim SEM auf Nachfrage anführte, er habe seinen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen, was ihm wichtig sei, und er habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt. Er bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. A24/25, S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst die Vorinstanz im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zusammen und führt unter anderem die von ihm angegebene Herkunft und den Ausreisegrund an (vgl. A27/11, S. 2). Betreffend den Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten (vgl. A27/11, S. 3). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt (vgl. A27/11, S. 3 ff.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll. Dass er anlässlich der Anhörung auf die wiederholten Fragen nach seiner Herkunft, seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen überwiegend in Allgemeinplätzen respektive in einförmiger und stereotyper Weise, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeigt solches in seiner Beschwerde denn auch nicht auf, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM und damit die Sachverhaltswürdigung bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 6). Es drängen sich somit keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Herkunft, Alter, persönliche sowie familiäre Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Nach der Aufforderung, anzugeben, aus welcher Ortschaft in Afghanistan er stamme, sind die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert: «Ich weiss nicht, wo in Afghanistan ich geboren wurde, ich weiss nur dass ich in der Provinz E._______ geboren wurde.» (vgl. A2/13, Ziff. 2.01); «Das weiss ich eben nicht. Ich stamme aus dem gleichen Dorf wie mein Vater. Aber ich kenne den Namen nicht.» (vgl. A24/25, F44). Hätte der Beschwerdeführer seine Kindheit tatsächlich in der Provinz B._______ verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese Zeit und diese Orte hätte anschaulich Auskunft geben können, wenn man bedenkt, dass es sich eigenen Angaben zufolge um den ursprünglichen Herkunftsort nahezu seiner gesamten Verwandtschaft handelt und seine verstorbenen Eltern dort beerdigt sind (vgl. A24/25, F226/227). Weshalb es, wie in der Beschwerde behauptet, «morbide und unangemessen» gewesen sein sollte, wenn sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel nach den Umständen des Todes und mithin nach dem Herkunftsort seiner eigenen Eltern erkundigt hätte, ist nicht einzusehen. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass vom Beschwerdeführer, der gemäss seiner Angabe einen Grossteil seines Lebens im iranischen C._______ verbracht haben will, detailliertere und insbesondere authentischer wirkende Antworten zu erwarten gewesen wären. Seine Schilderungen in diesem Zusammenhang fallen durch Unkenntnis und einen ausgeprägten Mangel an Realitätskennzeichen - namentlich persönlicher Färbung - auf. Insbesondere seine Ausführungen zu seiner angeblichen Arbeitstätigkeit und seinem Leben auf der (...) müssen mit Blick auf den geltend gemachten, mehrjährigen Aufenthalt dort als ungenügend bezeichnet werden. So wäre es vernünftigerweise und der Logik entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Besitzer der (...) gekannt hätte (vgl. A24/25, F94). Ebenfalls als kaum tiefergehend sind seine Schilderungen der Stadt C._______ zu bezeichnen. So gab er auf entsprechende Frage an, es gebe einen grossen Park, Geschäfte und eine Polizeistation (vgl. A24/25, F102). Auch diese Aussagen sind jedoch auf viele Ortschaften übertragbar und erweisen sich für sich allein genommen als Typisierung und Herkunftsnachweis als nicht tauglich respektive nicht genügend. Auch sein geltend gemachter Aufenthalt in Teheran ist nicht mit lebensechten, greifbaren Schilderungen unterlegt, was bei einem tatsächlich mehrjährigen Aufenthalt in der Stadt zu erwarten gewesen wäre. So bleibt dem Gericht wie der Vorinstanz unklar, wie er zu seiner Arbeitsstelle im Iran gekommen sein soll und um wen es sich bei seinem Arbeitgeber überhaupt gehandelt hat. Sein diesbezüglich spärliches Wissen wirkt vielmehr angelernt, nicht aber gelebt respektive erlebt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Kabul sind weitestgehend als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. So stehen seinen Beschwerdevorbringen, dass er in Afghanistan nur drei Onkel habe, diese nicht in Kabul, sondern im Ort Paghman lebten, sein ältester Onkel «F._______» heisse, verheiratet sei und einen Sohn habe und die anderen beiden Onkel arbeitslos seien, die unzweideutigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung entgegen, dass seine vier Onkel in Kabul lebten und berufstätig seien und sein ältester Onkel «G._______» heisse und zwei Söhne und eine Tochter habe (vgl. A24/25, F163, F165, F170, F176, F180, F185). Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte «beengte» Wohnsituation seiner Angehörigen in Kabul, die er anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte. Zudem hat das SEM auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine beweisbildenden Unterlagen zu seiner Person, namentlich in Form eines Identitätsausweises, beigebracht hat. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Daran vermögen auch die als Kopien eingereichten Tazkiras seiner Verwandten und die Schulbestätigungen nichts zu ändern, zumal diesen Schriftstücken angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Sodann untergräbt auch das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters seinen gesamten Sachverhaltsvortrag. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. A27/11, S. 3 f.). Und schliesslich ist seine Einwendung, er habe im Asylverfahren zu wenig Zeit gehabt, sein Gesuch besser zu begründen, als Schutzbehauptung abzutun, zumal sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf finden und der Beschwerdeführer auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim SEM bestätigte, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls bestätigte (vgl. A24/25, S. 24). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen konnte. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen respektive ist angesichts seiner Angabe im erstinstanzlichen Verfahren, die er sich entgegenhalten muss, dass er in Kabul über zahlreiche Verwandte verfüge und mithin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm auch bei der beruflichen und sozialen Integration behilflich sein wird (vgl. A24/25, S. 16 ff. und E. 6 vorstehend), zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass er aus Kabul stammt oder dorthin zumindest im Sinne einer zumutbaren Wohnsitzalternative zurückkehren kann und ein allfälliger Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) durchführbar ist. Insbesondere sind die auf Beschwerdeebene erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers unsubstanziiert und durch nichts belegt und stellen ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Entgegen der Beschwerde besteht für das Gericht kein Anlass für entsprechende Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer die Substanziierungslast trägt. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 7.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 4. April 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: