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D-283/2018

D-283/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 8. September 2017 und am 24. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. A.c Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in die Stadt F._______ gezogen. Er habe unter anderem aus finanziellen Gründen keine Schule besucht, jedoch Lesen, Schreiben und Rechnen während rund fünf Jahren von seiner älteren Schwester gelernt, welche die (Nennung Institution) besucht habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. In der Folge habe er bis zur Ausreise in F._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet. (...) Jahre nach dem Tod seines Vaters sei auch seine Mutter verstorben, worauf er nur noch zusammen mit seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder an der angegebenen Adresse gelebt habe. Seine jüngere Schwester habe in der Zwischenzeit geheiratet und sei mit ihrem Mann in den B._______ umgezogen. Er (der Beschwerdeführer) sei verpflichtet gewesen, für das Auskommen seiner Geschwister zu sorgen. Seine ältere Schwester habe nach der (Nennung Ausbildung) in (Nennung Arbeitsstelle) gearbeitet und zum Lebensunterhalt mit beigetragen. Da er keine richtige Arbeit mit einer Festanstellung gefunden habe und die Lebensbedingungen schwierig gewesen seien, habe er sich schliesslich gemäss Angaben in der BzP zur Ausreise entschieden. Demgegenüber führte er in der ersten Anhörung zu seinen Ausreisegründen an, er habe sich als (...)-Jähriger dazu entschlossen, sich bei der afghanischen Armee als Soldat zu bewerben. Da er dazu das militärdiensttaugliche Alter noch nicht erreicht gehabt habe, habe er gestützt auf die Tazkira seines (Nennung Verwandter) eine formell echte, jedoch ihm nicht zustehende Tazkira besorgt. Diese habe auf den Namen C._______ gelautet und ihn als volljährig ausgewiesen. In der Folge habe er sich unter dieser Identität bei der afghanischen Armee beworben, welche ihn anstandslos aufgenommen habe. Insgesamt habe er dort während (Nennung Dauer) gedient. Dabei sei es wegen einem ausgeliehenen (Nennung Gerät), das er ohne Beleg einem anderen Bataillon überlassen habe, zu einer Untersuchung und der Einleitung eines Militärjustizverfahrens gekommen. Aus Angst, des Verrats beschuldigt und dementsprechend verurteilt und inhaftiert zu werden, habe er schliesslich seine Heimat von D._______ aus und zusammen mit seinen beiden Geschwistern, die sich derzeit im B._______ bei seiner jüngeren Schwester aufhalten würden, verlassen. Am Ende der ersten Anhörung wurde dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er anlässlich der BzP gänzlich andere Asylgründe und eine andere Identität geltend gemacht habe. Da sich anlässlich der ersten Anhörung vom 8. September 2017 Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hatten, wurde der Beschwerdeführer vom SEM am 24. November 2017 durch ein reines Männerteam ergänzend angehört. Dabei führte er an, ein militärischer Vorgesetzter - der ihn bereits vorher einige Male in anzüglicher Weise berührt habe, was für ihn unangenehm gewesen sei - habe ihm angeboten, die Sache mit dem nicht zurückerstatteten beziehungsweise verschwundenen (Nennung Gerät) für ihn zu regeln, wenn er dafür mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Zum Schein habe er diesem Angebot zugestimmt und sich zum Haus seines Vorgesetzten begeben, um sich dort dann aber dessen Zugriff zu entziehen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur Isabelle Müller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 14. Dezember 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach F._______ nur beim Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar, was vorliegend zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt F._______ und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr (...) ununterbrochen dort gelebt. Auch wenn seine Eltern schon einige Jahre verstorben seien, verfüge er im Raume F._______ weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er dort weiterhin über nahe Angehörige verfüge und dass er auch weiterhin sein Elternhaus bewohnen könne, das im Besitz der Familie sei. Zudem unterhalte er auch von der Schweiz aus enge Kontakte zu seinem ebenfalls in F._______ wohnhaften (Nennung Verwandter), der für ihn auch die zahlreichen Identitätsdokumente und Beweismittel beschafft und ihm diese in die Schweiz zugestellt habe. Namentlich sein (Nennung Verwandter), aber auch sein (Nennung Verwandter), dürften deshalb in der Lage sein, ihn bei seiner Wiedereingliederung in F._______ auf geeignete Weise zu unterstützen. Im Weiteren sei er seinerzeit durch seine ältere Schwester, einer ausgebildeten (Nennung Beruf), schulisch unterrichtet worden. Zudem verfüge er über Kenntnisse der englischen Sprache, habe Berufserfahrungen im (...) erworben, sei jung, ungebunden und verfüge über eine grundsätzlich gute Gesundheit. Da insbesondere der dargelegte langjährige Militärdienst und die damit verbundenen Nachteile in der geltend gemachten Form als unglaubhaft erachtet würden, sei davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unter den von ihm geschilderten Lebensumständen wohnhaft gewesen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass er in F._______ auch weiterhin über eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit und über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Dies auch deshalb, weil die von ihm geschilderten, unmittelbar an seine angeblichen militärischen Probleme und seine Desertion anknüpfenden Ausreiseumstände fraglich erscheinen würden. So habe er seinen Angaben nach seine (Nennung Verwandte) vorsorglich schon vorzeitig avisiert, das Elternhaus zu verkaufen und sich nach D._______ zu begeben, von wo aus er nach seiner Desertion gemeinsam mit seinen Geschwistern ausgereist sei. Im Lichte dieser Aussagen sei es letztlich gar nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Einzelnen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden, welcher der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen sei. Somit ergebe sich auch unter diesem Aspekt keine genügend greifbaren Hinweise für eine konkrete Gefährdung. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, seine Herkunft aus dem Raum F._______ sowie die dortige Sozialisation sei überwiegend glaubhaft gemacht. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei jedoch als unzumutbar zu erachten. Die diesbezüglich aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) zeige auf, dass trotz einer - im Vergleich zum letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 - deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg von der Regelvermutung (ernsthafte Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage, Existenzsicherung) dann abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zunächst sei festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in F._______ angesichts der zitierten Berichte als prekär und unter Umständen existenzgefährdend einzustufen sei. Weiter handle es sich bei ihm zwar um einen jungen, gesunden und noch unverheirateten Mann. Indessen habe er keine reguläre Schule besucht und auch keine Ausbildung genossen. Er sei als Junge sporadisch mit seinem Vater und nach dessen Tod auch alleine (Nennung Arbeiten) tätig gewesen, um seine Geschwister zu unterstützen. Das Leben sei deshalb sehr hart gewesen. Mit (...) Jahren sei er in den Militärdienst gegangen und habe bis zu seiner Ausreise den Sold eines Soldaten verdient. Seine Geschwister würden mittlerweile alle im B._______ leben. Deshalb verfüge er entgegen der vorinstanzlichen Annahme im Falle einer Rückkehr in F._______ über keinerlei Kernverwandte mehr, welche ihn derart unterstützen könnten, dass seine Existenz hinreichend gesichert wäre. Da das Elternhaus verkauft worden sei, sei die Vermutung der Vorinstanz, dass er nach wie vor über ein Haus verfüge, in welches er zurückkehren könne, unzutreffend. Soweit das SEM auf weitere Verwandte (Nennung Verwandte) verweise, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese selber für ihre persönliche Existenzsicherung und diejenige ihrer Familie sorgen müssten. Nur weil ihm diese in einem bestimmten Moment geholfen hätten (namentlich hinsichtlich der Rekrutierung in die afghanische Armee beziehungsweise Zustellung von Beweismitteln) könne nicht auf eine verpflichtende Unterstützung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden. Schliesslich sei der Kontakt zu (Nennung Verwandte) aufgrund der Schwierigkeiten, die er in F._______ gehabt habe, unter- und abgebrochen.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert.

E. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 In seiner Verfügung vom 14. Dezember 2017 beurteilte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ und qualifizierte diesen, soweit es sich infolge der unglaubhaften Aussagen überhaupt imstande erachtete, sich zu seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu äussern, infolge Vorliegens besonders begünstigender Umstände als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 6.3.1 In Bezug auf die Lage in Mazar-i-Sharif wurde letztmals im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstellen, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen vor. Dabei kam es zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - wie auch in Kabul selber - unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde präzisiert, dass nur dann ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen (vgl. a.a.O. E. 8.4). Offengelassen wurde dabei unter anderem die Frage, inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif zum heutigen Zeitpunkt verändert habe (vgl. a.a.O. E. 9). In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lagebeurteilung zu Mazar-i-Sharif vorgenommen und darin seine Einschätzung aufrecht erhalten, wonach ein Wegweisungsvollzug beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei (E. 6.2.3.5).

E. 6.3.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung.

E. 6.3.3 Vorliegend lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit seinem (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise stets in Mazar-i-Sharif, wo er zusammen mit seiner Familie - nach dem Tod seiner Eltern mit seinen Geschwistern respektive seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder - im eigenen Haus wohnte. Er war als (Nennung Tätigkeiten) erwerbstätig (vgl. act. A4/11 S. 4; A14/28 S. 4 ff.). Sodann brachte er in der BzP vor, in F._______ über (Nennung Verwandte) sowie in E._______ über einen (Nennung Verwandter) zu verfügen (vgl. act. A4/11 S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 8) nicht, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und noch unverheirateten Mann handelt, der von seiner älteren Schwester während mehreren Jahren zu Hause geschult wurde und - zumindest während einiger Zeit - als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet hat. Jedoch verneint er das Vorliegen von Kernverwandten in F._______ sowie das Vorhandensein einer geeigneten Unterkunft, zumal das Elternhaus verkauft worden sei. Zu (Nennung Verwandte) sei der Kontakt abgebrochen. Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen die Zweifel an den geltend gemachten Ausreiseumständen und dem Verkauf des Elternhauses begründet. So wurden seine Asylvorbringen und somit auch die Gründe, die zu seiner Flucht geführt haben, vom SEM infolge einer faktischen Auswechslung der Asylgründe unter Nennung einer zweiten Identität als unglaubhaft eingestuft. Da der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht anfocht, entfällt das behauptete Motiv für die Ausreise und daher auch der Grund für den geltend gemachten Verkauf des Hauses. Die Schilderung der Umstände dieses Verkaufs sind denn auch als unstimmig zu qualifizieren. So will er seine Schwester bereits vorsorglich mit dem Verkauf des Hauses beauftragt und diese kurze Zeit danach - notabene in dieser Zeit unter einer Brücke in D._______ lebend - angerufen und nach D._______ beordert haben, um danach auszureisen (vgl. act. A14/28 S. 14 und 16). Unbesehen der Frage, ob es Schwester als Frau überhaupt und in der kurzen Zeit möglich gewesen sein könnte, das Haus zu verkaufen, erscheint das Vorbringen, diese habe ihre seit Jahren ausgeübte Stelle in (Nennung Institution) einfach so und ohne Kündigung verlassen, angesichts der ökonomischen Situation und des ihr vom Vorgesetzten offenbar entgegengebrachten Vertrauens als nicht überzeugend (vgl. act. A14/28 S. 10). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder den Verkauf noch den Weggang seiner Geschwister belegen kann. Soweit er mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Fotos seiner Geschwister und deren Familien einreichte, welche im B._______ aufgenommen worden seien, vermögen diese nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So lässt sich aus diesen nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt und wo diese gemacht wurden. Die mit gleicher Eingabe ins Recht gelegten Identitäts- und Aufenthaltsdokumente der jüngeren Schwester bleiben unbehelflich, zumal deren Aufenthalt im B._______ von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über seinen im gleichen Quartier in F._______ wie seine Familie wohnhaften (Nennung Verwandter) diverse Beweismittel einzureichen vermochte, kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus noch über aktuelle Kontakte dorthin verfügt. Insbesondere soll auch noch (Nennung Verwandte) in F._______ wohnhaft sein, einen Umstand, den er in seiner Beschwerdeschrift nicht in Frage stellte. Angesichts der unglaubhaften Asylgründe ist sodann der Einwand, der Kontakt zu (Nennung Verwandte) sei wegen der in F._______ erlebten Schwierigkeiten unter- und/oder abgebrochen als nicht stichhaltig und somit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gesamthaft betrachtet ist den Zweifeln des SEM zuzustimmen und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Verwandte in Mazar-i-Sharif, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung wird erhalten können. Damit ist für den Beschwerdeführer in F._______ ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine angemessene Wohnmöglichkeit vorhanden. Er ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann mit einiger Berufserfahrung, welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in F._______ aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz im Übrigen beizupflichten, dass es angesichts der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 und Art. 8 AsylG), nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen (dieser Schluss drängt sich nach den widersprüchlichen Angaben zu den Asylgründen unter Verwendung einer anderen Identität auf) nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2).

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ als zumutbar erweist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung 17. Januar 2018 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der der Beschwerdeschrift beigelegten (undatierten) Liste der bisherigen Aufwendungen wird ein Aufwand von 330 Minuten (5 ½ Stunden) geltend gemacht, der angemessen erscheint. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 1. Februar 2018 (Nachreichung Beweismittel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von sechs Stunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-283/2018 Urteil vom 20. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 8. September 2017 und am 24. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. A.c Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in die Stadt F._______ gezogen. Er habe unter anderem aus finanziellen Gründen keine Schule besucht, jedoch Lesen, Schreiben und Rechnen während rund fünf Jahren von seiner älteren Schwester gelernt, welche die (Nennung Institution) besucht habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. In der Folge habe er bis zur Ausreise in F._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet. (...) Jahre nach dem Tod seines Vaters sei auch seine Mutter verstorben, worauf er nur noch zusammen mit seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder an der angegebenen Adresse gelebt habe. Seine jüngere Schwester habe in der Zwischenzeit geheiratet und sei mit ihrem Mann in den B._______ umgezogen. Er (der Beschwerdeführer) sei verpflichtet gewesen, für das Auskommen seiner Geschwister zu sorgen. Seine ältere Schwester habe nach der (Nennung Ausbildung) in (Nennung Arbeitsstelle) gearbeitet und zum Lebensunterhalt mit beigetragen. Da er keine richtige Arbeit mit einer Festanstellung gefunden habe und die Lebensbedingungen schwierig gewesen seien, habe er sich schliesslich gemäss Angaben in der BzP zur Ausreise entschieden. Demgegenüber führte er in der ersten Anhörung zu seinen Ausreisegründen an, er habe sich als (...)-Jähriger dazu entschlossen, sich bei der afghanischen Armee als Soldat zu bewerben. Da er dazu das militärdiensttaugliche Alter noch nicht erreicht gehabt habe, habe er gestützt auf die Tazkira seines (Nennung Verwandter) eine formell echte, jedoch ihm nicht zustehende Tazkira besorgt. Diese habe auf den Namen C._______ gelautet und ihn als volljährig ausgewiesen. In der Folge habe er sich unter dieser Identität bei der afghanischen Armee beworben, welche ihn anstandslos aufgenommen habe. Insgesamt habe er dort während (Nennung Dauer) gedient. Dabei sei es wegen einem ausgeliehenen (Nennung Gerät), das er ohne Beleg einem anderen Bataillon überlassen habe, zu einer Untersuchung und der Einleitung eines Militärjustizverfahrens gekommen. Aus Angst, des Verrats beschuldigt und dementsprechend verurteilt und inhaftiert zu werden, habe er schliesslich seine Heimat von D._______ aus und zusammen mit seinen beiden Geschwistern, die sich derzeit im B._______ bei seiner jüngeren Schwester aufhalten würden, verlassen. Am Ende der ersten Anhörung wurde dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er anlässlich der BzP gänzlich andere Asylgründe und eine andere Identität geltend gemacht habe. Da sich anlässlich der ersten Anhörung vom 8. September 2017 Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hatten, wurde der Beschwerdeführer vom SEM am 24. November 2017 durch ein reines Männerteam ergänzend angehört. Dabei führte er an, ein militärischer Vorgesetzter - der ihn bereits vorher einige Male in anzüglicher Weise berührt habe, was für ihn unangenehm gewesen sei - habe ihm angeboten, die Sache mit dem nicht zurückerstatteten beziehungsweise verschwundenen (Nennung Gerät) für ihn zu regeln, wenn er dafür mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Zum Schein habe er diesem Angebot zugestimmt und sich zum Haus seines Vorgesetzten begeben, um sich dort dann aber dessen Zugriff zu entziehen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur Isabelle Müller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 14. Dezember 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach F._______ nur beim Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar, was vorliegend zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt F._______ und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr (...) ununterbrochen dort gelebt. Auch wenn seine Eltern schon einige Jahre verstorben seien, verfüge er im Raume F._______ weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er dort weiterhin über nahe Angehörige verfüge und dass er auch weiterhin sein Elternhaus bewohnen könne, das im Besitz der Familie sei. Zudem unterhalte er auch von der Schweiz aus enge Kontakte zu seinem ebenfalls in F._______ wohnhaften (Nennung Verwandter), der für ihn auch die zahlreichen Identitätsdokumente und Beweismittel beschafft und ihm diese in die Schweiz zugestellt habe. Namentlich sein (Nennung Verwandter), aber auch sein (Nennung Verwandter), dürften deshalb in der Lage sein, ihn bei seiner Wiedereingliederung in F._______ auf geeignete Weise zu unterstützen. Im Weiteren sei er seinerzeit durch seine ältere Schwester, einer ausgebildeten (Nennung Beruf), schulisch unterrichtet worden. Zudem verfüge er über Kenntnisse der englischen Sprache, habe Berufserfahrungen im (...) erworben, sei jung, ungebunden und verfüge über eine grundsätzlich gute Gesundheit. Da insbesondere der dargelegte langjährige Militärdienst und die damit verbundenen Nachteile in der geltend gemachten Form als unglaubhaft erachtet würden, sei davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unter den von ihm geschilderten Lebensumständen wohnhaft gewesen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass er in F._______ auch weiterhin über eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit und über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Dies auch deshalb, weil die von ihm geschilderten, unmittelbar an seine angeblichen militärischen Probleme und seine Desertion anknüpfenden Ausreiseumstände fraglich erscheinen würden. So habe er seinen Angaben nach seine (Nennung Verwandte) vorsorglich schon vorzeitig avisiert, das Elternhaus zu verkaufen und sich nach D._______ zu begeben, von wo aus er nach seiner Desertion gemeinsam mit seinen Geschwistern ausgereist sei. Im Lichte dieser Aussagen sei es letztlich gar nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Einzelnen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden, welcher der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen sei. Somit ergebe sich auch unter diesem Aspekt keine genügend greifbaren Hinweise für eine konkrete Gefährdung. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, seine Herkunft aus dem Raum F._______ sowie die dortige Sozialisation sei überwiegend glaubhaft gemacht. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei jedoch als unzumutbar zu erachten. Die diesbezüglich aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) zeige auf, dass trotz einer - im Vergleich zum letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 - deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg von der Regelvermutung (ernsthafte Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage, Existenzsicherung) dann abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zunächst sei festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in F._______ angesichts der zitierten Berichte als prekär und unter Umständen existenzgefährdend einzustufen sei. Weiter handle es sich bei ihm zwar um einen jungen, gesunden und noch unverheirateten Mann. Indessen habe er keine reguläre Schule besucht und auch keine Ausbildung genossen. Er sei als Junge sporadisch mit seinem Vater und nach dessen Tod auch alleine (Nennung Arbeiten) tätig gewesen, um seine Geschwister zu unterstützen. Das Leben sei deshalb sehr hart gewesen. Mit (...) Jahren sei er in den Militärdienst gegangen und habe bis zu seiner Ausreise den Sold eines Soldaten verdient. Seine Geschwister würden mittlerweile alle im B._______ leben. Deshalb verfüge er entgegen der vorinstanzlichen Annahme im Falle einer Rückkehr in F._______ über keinerlei Kernverwandte mehr, welche ihn derart unterstützen könnten, dass seine Existenz hinreichend gesichert wäre. Da das Elternhaus verkauft worden sei, sei die Vermutung der Vorinstanz, dass er nach wie vor über ein Haus verfüge, in welches er zurückkehren könne, unzutreffend. Soweit das SEM auf weitere Verwandte (Nennung Verwandte) verweise, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese selber für ihre persönliche Existenzsicherung und diejenige ihrer Familie sorgen müssten. Nur weil ihm diese in einem bestimmten Moment geholfen hätten (namentlich hinsichtlich der Rekrutierung in die afghanische Armee beziehungsweise Zustellung von Beweismitteln) könne nicht auf eine verpflichtende Unterstützung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden. Schliesslich sei der Kontakt zu (Nennung Verwandte) aufgrund der Schwierigkeiten, die er in F._______ gehabt habe, unter- und abgebrochen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In seiner Verfügung vom 14. Dezember 2017 beurteilte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ und qualifizierte diesen, soweit es sich infolge der unglaubhaften Aussagen überhaupt imstande erachtete, sich zu seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu äussern, infolge Vorliegens besonders begünstigender Umstände als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen. 6.3 6.3.1 In Bezug auf die Lage in Mazar-i-Sharif wurde letztmals im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstellen, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen vor. Dabei kam es zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - wie auch in Kabul selber - unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde präzisiert, dass nur dann ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen (vgl. a.a.O. E. 8.4). Offengelassen wurde dabei unter anderem die Frage, inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif zum heutigen Zeitpunkt verändert habe (vgl. a.a.O. E. 9). In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lagebeurteilung zu Mazar-i-Sharif vorgenommen und darin seine Einschätzung aufrecht erhalten, wonach ein Wegweisungsvollzug beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei (E. 6.2.3.5). 6.3.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. 6.3.3 Vorliegend lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit seinem (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise stets in Mazar-i-Sharif, wo er zusammen mit seiner Familie - nach dem Tod seiner Eltern mit seinen Geschwistern respektive seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder - im eigenen Haus wohnte. Er war als (Nennung Tätigkeiten) erwerbstätig (vgl. act. A4/11 S. 4; A14/28 S. 4 ff.). Sodann brachte er in der BzP vor, in F._______ über (Nennung Verwandte) sowie in E._______ über einen (Nennung Verwandter) zu verfügen (vgl. act. A4/11 S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 8) nicht, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und noch unverheirateten Mann handelt, der von seiner älteren Schwester während mehreren Jahren zu Hause geschult wurde und - zumindest während einiger Zeit - als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet hat. Jedoch verneint er das Vorliegen von Kernverwandten in F._______ sowie das Vorhandensein einer geeigneten Unterkunft, zumal das Elternhaus verkauft worden sei. Zu (Nennung Verwandte) sei der Kontakt abgebrochen. Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen die Zweifel an den geltend gemachten Ausreiseumständen und dem Verkauf des Elternhauses begründet. So wurden seine Asylvorbringen und somit auch die Gründe, die zu seiner Flucht geführt haben, vom SEM infolge einer faktischen Auswechslung der Asylgründe unter Nennung einer zweiten Identität als unglaubhaft eingestuft. Da der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht anfocht, entfällt das behauptete Motiv für die Ausreise und daher auch der Grund für den geltend gemachten Verkauf des Hauses. Die Schilderung der Umstände dieses Verkaufs sind denn auch als unstimmig zu qualifizieren. So will er seine Schwester bereits vorsorglich mit dem Verkauf des Hauses beauftragt und diese kurze Zeit danach - notabene in dieser Zeit unter einer Brücke in D._______ lebend - angerufen und nach D._______ beordert haben, um danach auszureisen (vgl. act. A14/28 S. 14 und 16). Unbesehen der Frage, ob es Schwester als Frau überhaupt und in der kurzen Zeit möglich gewesen sein könnte, das Haus zu verkaufen, erscheint das Vorbringen, diese habe ihre seit Jahren ausgeübte Stelle in (Nennung Institution) einfach so und ohne Kündigung verlassen, angesichts der ökonomischen Situation und des ihr vom Vorgesetzten offenbar entgegengebrachten Vertrauens als nicht überzeugend (vgl. act. A14/28 S. 10). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder den Verkauf noch den Weggang seiner Geschwister belegen kann. Soweit er mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Fotos seiner Geschwister und deren Familien einreichte, welche im B._______ aufgenommen worden seien, vermögen diese nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So lässt sich aus diesen nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt und wo diese gemacht wurden. Die mit gleicher Eingabe ins Recht gelegten Identitäts- und Aufenthaltsdokumente der jüngeren Schwester bleiben unbehelflich, zumal deren Aufenthalt im B._______ von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über seinen im gleichen Quartier in F._______ wie seine Familie wohnhaften (Nennung Verwandter) diverse Beweismittel einzureichen vermochte, kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus noch über aktuelle Kontakte dorthin verfügt. Insbesondere soll auch noch (Nennung Verwandte) in F._______ wohnhaft sein, einen Umstand, den er in seiner Beschwerdeschrift nicht in Frage stellte. Angesichts der unglaubhaften Asylgründe ist sodann der Einwand, der Kontakt zu (Nennung Verwandte) sei wegen der in F._______ erlebten Schwierigkeiten unter- und/oder abgebrochen als nicht stichhaltig und somit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gesamthaft betrachtet ist den Zweifeln des SEM zuzustimmen und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Verwandte in Mazar-i-Sharif, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung wird erhalten können. Damit ist für den Beschwerdeführer in F._______ ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine angemessene Wohnmöglichkeit vorhanden. Er ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann mit einiger Berufserfahrung, welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in F._______ aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz im Übrigen beizupflichten, dass es angesichts der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 und Art. 8 AsylG), nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen (dieser Schluss drängt sich nach den widersprüchlichen Angaben zu den Asylgründen unter Verwendung einer anderen Identität auf) nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). 6.3.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ als zumutbar erweist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung 17. Januar 2018 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der der Beschwerdeschrift beigelegten (undatierten) Liste der bisherigen Aufwendungen wird ein Aufwand von 330 Minuten (5 ½ Stunden) geltend gemacht, der angemessen erscheint. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 1. Februar 2018 (Nachreichung Beweismittel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von sechs Stunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: