Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. November 2017 sowie am 20. Dezember 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er Afghanistan im Kindesalter zusammen mit seiner Familie verlassen und fortan im Iran gelebt habe. Weil seine spätere Frau ihrem (...) zur Ehe versprochen gewesen sei, hätten sein (...) und sein (...) ihm mit dem Tod gedroht, worauf er sich mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter so rasch wie möglich ausser Landes begeben habe und in die Schweiz gereist sei. B. In Zusammenhang mit Übergriffen auf die Kindsmutter ist der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz polizeilich in Erscheinung getreten und am (...) wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (SR 311.0) verurteilt worden (vgl. act. A37). Seither lebt er von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt, weshalb in der Folge auch die Asylverfahren getrennt geführt wurden. Die Kindsmutter und die gemeinsame Tochter (beide [...]) wurden mit Entscheid des SEM vom 26. November 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 4. Mai 2018 wurde für die Tochter vorsorglich eine Beistandschaft angeordnet mit dem Ziel, die Kindseltern zu unterstützen und für den Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten. Mit der Umsetzung des KESB-Entscheids wurde der Sozialdienst der Gemeinde B._______ beauftragt (vgl. act. A34). D. Mit Verfügung vom 26. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihren Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 22 f. derselben). F.Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 zur Stellungnahme unterbreitet. J.Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel ein. K.Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer eine Ergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in der Anhörung zu «Kommunikations-, Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten» gekommen. Er reichte dazu einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, (...), vom 27. Dezember 2018, zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er an verschiedenen Symptomen leide ([...]). Angesichts dieser Symptomatik sei die Anhörung zu kurz ausgefallen. Es hätte in der Anhörung einen für seine Bedürfnisse angepassten Rahmen geschaffen werden müssen, indem er sich freier und ausführlicher zu seinen Asylgründen hätte äussern können.
E. 3.3 Den beiden Befragungsprotokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, welche an ihren Verwertbarkeit Zweifel aufkommen liessen. Zunächst ist festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten ergeben, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Im Weiteren bestätigte er am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen und auch die Hilfswerkvertretung hat nichts Entsprechendes vermerkt. Weder der Verlauf noch die Dauer der Anhörung lassen - auch unter Berücksichtigung der damaligen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers - den Schluss zu, die Vorinstanz habe der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Rüge ist unbegründet.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt in ihrer Verfügung an der Identität des Beschwerdeführers. Er habe zu seinem Familiennamen, zu seinem Geburtsort und zu seinem Alter widersprüchliche, mithin unglaubhafte Angaben gemacht und keine Identitätsdokumente eingereicht. Seine genaue Identität stehe somit nicht fest. Im Weiteren habe er zu seiner Kindheit in Afghanistan und zu den Umständen des späteren Umzugs seiner Familie von Afghanistan in den Iran praktisch keine Auskunft geben können. Solch einschneidende Erlebnisse hinterliessen in der Regel jedoch gewisse Erinnerungen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er dazu differenziertere und detailliertere Angaben hätte machen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Todesdrohungen durch seinen (...) und seinen (...) seien substanzlos ausgefallen, enthielten keinerlei Realkennzeichen und seien daher ebenfalls unglaubhaft. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Dennoch sei betreffend die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers anzumerken, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM, Medikamente mit dem Wirkstoff (...) sowie (...) in Apotheken in Kabul erhältlich seien. Weil die (Ex-)Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden seien und somit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten, gelange Art. 8 EMRK vorliegend nicht zur Anwendung. Indes sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom SEM schriftlich aufgefordert worden, sich zu der Beziehung zu seiner Tochter zu äussern. Aus seinen diesbezüglichen Antwortschreiben vom 1. respektive 8. November 2018 (Eingang beim SEM) habe sich kein besonderes Interesse an einer Beziehung zu seiner Tochter ergeben. Zwar habe der mit der Umsetzung des KESB-Entscheids vom 4. Mai 2018 beauftragte Sozialdienst der Gemeinde B._______ wegen «Ressourcenmangel» noch kein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter einrichten können. Trotz dieser Verzögerungen habe sich der Beschwerdeführer insgesamt zu wenig um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht. Er sei anwaltlich vertreten gewesen und hätte das mit KESB-Entscheid vom 4. Mai 2018 verfügte Besuchsrecht auch einklagen können. Insgesamt liege somit keine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vor. Der Grundsatz der Einheit der Familie stehe dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.
E. 5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vor, dass sich die ihm von der Vorinstanz angelasteten Widersprüche in den Aussagen zu seiner Identität allesamt erklären liessen. Er habe zudem gar nie über Identitätspapiere verfügt, weshalb ihm die Vorinstanz dies nicht zum Vorwurf machen könne. Im Weiteren habe er zwar mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht an die genauen Gründe für die Flucht seiner Familie von Afghanistan in den Iran erinnern könne. Indes habe er in den Befragungen immer wieder angedeutet, dass die Flucht seiner Familie mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, die sich zu jener Zeit über fast alle Landesteile Afghanistans hinweg auszubreiten begonnen hätten. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen könne sich die Vorinstanz zudem nicht einzig auf Realkennzeichen abstützen. Aussagepsychologisch seien eine Reihe weiterer Glaubhaftigkeitskriterien zu berücksichtigen. Namentlich habe er zu seinen Kernvorbingen durchwegs konsistente und weitestgehend widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien zudem in sich schlüssig und liessen sich durch öffentlich zugängliche Quellen untermauern. Den einschlägigen Länderberichten des UNHCR sowie der SFH sei zu entnehmen, dass in Afghanistan eine Eheschliessung ohne das Einverständnis der jeweiligen Familien zu Vergeltungshandlungen bis hin zu Blutrache führen könne. Weder Afghanistan noch der Iran könnten ihm ausreichend Schutz vor solchen Vergeltungshandlungen bieten. Entgegen der Vorinstanz habe er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht verletzt. Es sei hinreichend belegt, dass er über fünfzehn Jahre im Iran gelebt habe und sich seine Kernfamilie noch immer im Iran aufhalte. In Afghanistan verfüge er weder über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Es lägen mithin keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Besonders zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang seine (...). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 30. Oktober 2018 könne nicht von der Behandelbarkeit der (...) in Afghanistan ausgegangen werden. Zudem habe Dr. med. C._______ in ihrem ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2018 festgehalten, dass weitere psychische Belastungen zu einer Fehlernährung mit dem Risiko eines «(...)» führen könne. Entgegen der Auffassung des SEM könne er sich betreffend die Beziehung zu seiner Tochter auf Art. 8 EMRK beziehungsweise auf Art. 44 AsylG berufen. Es treffe zu, dass er seine Tochter ein Jahr lang nicht gesehen habe. Daran treffe ihn allerdings kein Verschulden. Vielmehr sei die mit der Umsetzung des KESB-Entscheids vom 4. Mai 2018 beauftragte Behörde (Sozialdienst der Gemeinde B._______) wegen «Ressourcenmangel» lange untätig geblieben. Es sei dem Beistand nunmehr gelungen, zwischen Januar und Mai 2019 ein Besuchsrecht an je zwei Nachmittagen pro Monat zu organisieren. Demnach sei ein Wegweisungsvollzug bereits unter dem Aspekt der Achtung des Privat- und Familienlebens weder zulässig noch zumutbar. Die Wegweisung würde im Übrigen gegen Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention [nachfolgend: KRK, SR 0.107] verstossen, welche die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte weder erhebliche neue Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien gehalten, die Tragweite der Verpflichtungen, welche die KRK mit sich bringe, im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Diese Verpflichtungen seien gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert (Art. 83 AuG; Art. 46 AsylG; Art. 17 Abs. 2bis AsylG; Weisung SEM III/1.3). Im ZGB sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen genügten den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der Vollzug erweise sich gestützt auf diese Ausführungen als zulässig. Das Kindeswohl stehe auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Tochter des Beschwerdeführers lebe seit 2017 bei der Kindsmutter und werde von dieser betreut, womit sie die Hauptbezugsperson sei. Aufgrund des noch jungen Alters der Tochter und der Tatsache, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter über eineinhalb Jahre nicht tatsächlich gelebt worden sei, ergebe sich keine Gefährdung des Kindswohls. Dass von Januar bis Mai 2019 nunmehr ein begleitetes Besuchsrecht stattfinde, ändere an dieser Einschätzung des SEM nichts. Denn obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er sich nicht hinreichend bemüht, den KESB-Entscheid vom 4. Mai 2018 «zu seinen Gunsten» rechtlich durchzusetzen. Somit sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls zumutbar.
E. 5.4 In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus der KRK keinen direkten Anspruch auf den Erhalt einer Bewilligung ableiten könne. Indes sei das Kindswohl im Sinne der KRK und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Das Abklärungsverfahren bei der KESB sei bis heute nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich habe sich das Verhältnis zu seiner Tochter aber weiter festigen können. Gemäss der am 9. April 2019 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beistand und den Kindseltern könne er seine Tochter nunmehr jeden Mittwochnachmittag unbegleitet besuchen. Dem wiederholt geltend gemachten Vorwurf der Vor-instanz, dass er sich zu wenig um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht habe, sei erneut zu widersprechen. Der einstweilige Kontaktabbruch zu seiner Tochter, sei allein den Behörden anzulasten, was durch die Akten bestätigt werde.
E. 5.5 In seiner ergänzenden Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Umsetzung der Vereinbarung vom 9. April 2019 zwischen dem Beistand und den Kindseltern soweit gut verlaufe. Insgesamt zeige sich das Bild eines sich rasch wieder stabilisierenden Familiensystems mit einer tragfähigen und tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung. Aufgrund des Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter verstiesse ein Wegweisungsvollzug gegen Art. 44 AsylG.
E. 6.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen vermögen nicht zu überzeugen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 6.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Während des Asylverfahrens reichte er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein und seine Aussagen zur Herkunft erscheinen fraglich. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Bezeichnenderweise hat er auch die im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte iranische Aufenthaltsbewilligung bis heute nicht eingereicht. Die stattdessen im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seines Bruders reichte er lediglich in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien ein, weshalb diesen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Er vermag demnach nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung ist und als kleines Kind zusammen mit seiner Familie in den Iran übersiedelte. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermag er zudem auch nicht glaubhaft zu machen, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorbrachte. So führte er in der Erstbefragung an, er sei als kleines Kind - ungefähr vier Jahre alt - mit seiner Familie in den Iran übersiedelt, um demgegenüber in der vertieften Anhörung anzugeben, er sei sechs oder sieben Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm in den Iran gereist sei, um dort zu leben. Dieser Widerspruch ist derart offensichtlich, dass er - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 9) - nicht mit dem «damaligen Alter» und den «traumatischen Umständen der Flucht» des Beschwerdeführers allein erklärbar ist, sondern gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage nach seinem Geburtsort in Afghanistan. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er «nur» wisse, in der Provinz E._______ geboren worden zu sein, wogegen er in der ergänzenden Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, aus dem Dorf F._______, dem Distrikt G._______ in der Provinz E._______ zu stammen. Die Behauptung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8), dass die divergierenden Aussagen auf die Art der Fragestellung zurückzuführen seien, findet keine Stütze in den Akten. Schliesslich fielen auch seine Angaben zu seinem Familiennamen widersprüchlich aus. Hierzu gab er an der BzP zu Protokoll, den Familiennamen H._______ freiwillig von seiner Frau angenommen zu haben, wohingegen er in der vertieften Anhörung aussagte, seit Geburt den Namen H._______ zu tragen. Das Beschwerdeargument (vgl. daselbst, S. 8), dass sich der Beschwerdeführer erst bei der Einreise in die Schweiz entschlossen habe, den Namen seiner Frau anzunehmen, findet ebenfalls keine Stütze in den Akten und erscheint als nachträgliche Sachverhaltsanpassung. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Verlaufe des Asylverfahrens verstärkt somit den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
E. 6.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er werde wegen seiner Heirat von seinem (...) und seinem (...) im Iran mit dem Tod bedroht, kann vorweg auf die zu bestätigende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A30, Ziff. II/1.). Das SEM erwägt zurecht, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. daselbst, S. 6 f.), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Flucht aus Afghanistan im Kindesalter wegen der damals angeblich zunehmenden Gefährdung durch die Taliban (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der damaligen Umstände seiner Ausreise aus Afghanistan, vermag der Beschwerdeführer vorliegend keine begründete Furcht vor einer gezielten Verfolgung seiner Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt, nach über fünfzehnjähriger Landesabwesenheit, persönlich im Visier der Taliban oder einer anderen gewaltsamen Gruppierung stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde, sofern er denn überhaupt aus Afghanistan stammt. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Im Ergebnis ist somit nicht glaubhaft, dass sich seine Situation wegen der Eheschliessung in der geltend gemachten Form zugespitzt hätte. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend gemachten Intensität nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 44 AsylG sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gehe zudem über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhalte, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führe. Seine (Ex-)Frau und ihr gemeinsames Kind seien aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Zwar habe er sich von seiner Frau getrennt, es bestehe jedoch zu seiner Tochter eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung.
E. 9.2 Seitens des Beschwerdeführers wird zu Recht keine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt. Die Ex-Frau und das gemeinsame Kind wurden lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen und verfügen damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 2.1).
E. 9.3 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227).
E. 9.3.1 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter und das gemeinsame Kind über eine vorläufige Aufnahme, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Aufgrund der erfolgten Trennung der Eheleute ist lediglich das Elternverhältnis zu seiner Tochter zu prüfen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist in Zusammenhang mit Übergriffen auf die Kindsmutter am (...) polizeilich in Erscheinung getreten und am (...) wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verurteilt worden. Seither lebt er von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt. Mit Entscheid der KESB vom 4. Mai 2018 wurde für die Tochter vorsorglich eine Beistandschaft angeordnet mit dem Ziel, die Kindseltern zu unterstützen und für den Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten. Auf die vom SEM mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 zwecks Ermittlung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu seiner Tochter gestellten Fragen führte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 1. und 8. November 2018 aus, dass er seine Tochter seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe und auch keine Besuche geplant seien. Des Weiteren liess er verlauten, dass keine gemeinsamen Unternehmungen stattfänden und er mangels finanzieller Mittel auch nicht in der Lage sei, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich würde er seine Tochter aber sehr gerne sehen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde und der zusammen mit der Replik eingereichten Vereinbarung zwischen den Kindseltern und der Beiständin vom 9. April 2019 ergibt sich sodann, dass dem Beschwerdeführer zwischen Januar und April 2019 ein begleitetes Besuchsrecht an je zwei Nachmittagen pro Monat und ab April 2019 ein wöchentliches und unbegleitetes Besuchsrecht genehmigt wurde.
E. 9.3.3 Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegen der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde beziehungsweise aufgrund der Tätlichkeiten des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden konnte. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Folge um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht, worauf ihm von Seiten der Behörden fixe Besuchsnachmittage für seine Tochter genehmigt wurden. Den Akten zufolge ist es bei der Umsetzung des Besuchsrechts durch seitens der Behörden verursachten Verzögerungen gekommen. Dies allein ändert indes nichts an der vorgenommenen Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Beziehung. So vermag das in geringem Umfang eingeräumte Besuchsrecht nicht zur Annahme zu führen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 44 AslyG vorliegt, selbst wenn bis heute sämtliche geplanten Besuchsnachmittage hätten stattfinden können. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter ausrichten kann. Aufgrund der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tochter seit der Trennung bei der Kindsmutter gewohnt hat und diese die Hauptbezugsperson des Kindes ist, weshalb sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls keine andere Beurteilung ergibt.
E. 9.4 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet.
E. 10.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.2 vorstehend) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Es ist somit auch von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner (...) auszugehen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan fraglich ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
E. 10.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand eingesetzt. Der amtliche Rechtsbeistand hat am 26. Juni 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (17.83 Stunden) erscheint angemessen. Indes ist der verlangte Stundenansatz von Fr. 250.- zu reduzieren; für die Festsetzung des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen (vgl. Verfügung vom 29. April 2019). Insgesamt beläuft sich das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 4'430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'430.90 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7455/2018 Urteil vom 16. März 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Afghanistan, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. November 2017 sowie am 20. Dezember 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er Afghanistan im Kindesalter zusammen mit seiner Familie verlassen und fortan im Iran gelebt habe. Weil seine spätere Frau ihrem (...) zur Ehe versprochen gewesen sei, hätten sein (...) und sein (...) ihm mit dem Tod gedroht, worauf er sich mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter so rasch wie möglich ausser Landes begeben habe und in die Schweiz gereist sei. B. In Zusammenhang mit Übergriffen auf die Kindsmutter ist der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz polizeilich in Erscheinung getreten und am (...) wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (SR 311.0) verurteilt worden (vgl. act. A37). Seither lebt er von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt, weshalb in der Folge auch die Asylverfahren getrennt geführt wurden. Die Kindsmutter und die gemeinsame Tochter (beide [...]) wurden mit Entscheid des SEM vom 26. November 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 4. Mai 2018 wurde für die Tochter vorsorglich eine Beistandschaft angeordnet mit dem Ziel, die Kindseltern zu unterstützen und für den Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten. Mit der Umsetzung des KESB-Entscheids wurde der Sozialdienst der Gemeinde B._______ beauftragt (vgl. act. A34). D. Mit Verfügung vom 26. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihren Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 22 f. derselben). F.Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 zur Stellungnahme unterbreitet. J.Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel ein. K.Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer eine Ergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in der Anhörung zu «Kommunikations-, Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten» gekommen. Er reichte dazu einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, (...), vom 27. Dezember 2018, zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er an verschiedenen Symptomen leide ([...]). Angesichts dieser Symptomatik sei die Anhörung zu kurz ausgefallen. Es hätte in der Anhörung einen für seine Bedürfnisse angepassten Rahmen geschaffen werden müssen, indem er sich freier und ausführlicher zu seinen Asylgründen hätte äussern können. 3.3 Den beiden Befragungsprotokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, welche an ihren Verwertbarkeit Zweifel aufkommen liessen. Zunächst ist festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten ergeben, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Im Weiteren bestätigte er am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen und auch die Hilfswerkvertretung hat nichts Entsprechendes vermerkt. Weder der Verlauf noch die Dauer der Anhörung lassen - auch unter Berücksichtigung der damaligen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers - den Schluss zu, die Vorinstanz habe der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Rüge ist unbegründet. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt in ihrer Verfügung an der Identität des Beschwerdeführers. Er habe zu seinem Familiennamen, zu seinem Geburtsort und zu seinem Alter widersprüchliche, mithin unglaubhafte Angaben gemacht und keine Identitätsdokumente eingereicht. Seine genaue Identität stehe somit nicht fest. Im Weiteren habe er zu seiner Kindheit in Afghanistan und zu den Umständen des späteren Umzugs seiner Familie von Afghanistan in den Iran praktisch keine Auskunft geben können. Solch einschneidende Erlebnisse hinterliessen in der Regel jedoch gewisse Erinnerungen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er dazu differenziertere und detailliertere Angaben hätte machen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Todesdrohungen durch seinen (...) und seinen (...) seien substanzlos ausgefallen, enthielten keinerlei Realkennzeichen und seien daher ebenfalls unglaubhaft. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Dennoch sei betreffend die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers anzumerken, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM, Medikamente mit dem Wirkstoff (...) sowie (...) in Apotheken in Kabul erhältlich seien. Weil die (Ex-)Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden seien und somit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten, gelange Art. 8 EMRK vorliegend nicht zur Anwendung. Indes sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom SEM schriftlich aufgefordert worden, sich zu der Beziehung zu seiner Tochter zu äussern. Aus seinen diesbezüglichen Antwortschreiben vom 1. respektive 8. November 2018 (Eingang beim SEM) habe sich kein besonderes Interesse an einer Beziehung zu seiner Tochter ergeben. Zwar habe der mit der Umsetzung des KESB-Entscheids vom 4. Mai 2018 beauftragte Sozialdienst der Gemeinde B._______ wegen «Ressourcenmangel» noch kein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter einrichten können. Trotz dieser Verzögerungen habe sich der Beschwerdeführer insgesamt zu wenig um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht. Er sei anwaltlich vertreten gewesen und hätte das mit KESB-Entscheid vom 4. Mai 2018 verfügte Besuchsrecht auch einklagen können. Insgesamt liege somit keine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vor. Der Grundsatz der Einheit der Familie stehe dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vor, dass sich die ihm von der Vorinstanz angelasteten Widersprüche in den Aussagen zu seiner Identität allesamt erklären liessen. Er habe zudem gar nie über Identitätspapiere verfügt, weshalb ihm die Vorinstanz dies nicht zum Vorwurf machen könne. Im Weiteren habe er zwar mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht an die genauen Gründe für die Flucht seiner Familie von Afghanistan in den Iran erinnern könne. Indes habe er in den Befragungen immer wieder angedeutet, dass die Flucht seiner Familie mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, die sich zu jener Zeit über fast alle Landesteile Afghanistans hinweg auszubreiten begonnen hätten. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen könne sich die Vorinstanz zudem nicht einzig auf Realkennzeichen abstützen. Aussagepsychologisch seien eine Reihe weiterer Glaubhaftigkeitskriterien zu berücksichtigen. Namentlich habe er zu seinen Kernvorbingen durchwegs konsistente und weitestgehend widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien zudem in sich schlüssig und liessen sich durch öffentlich zugängliche Quellen untermauern. Den einschlägigen Länderberichten des UNHCR sowie der SFH sei zu entnehmen, dass in Afghanistan eine Eheschliessung ohne das Einverständnis der jeweiligen Familien zu Vergeltungshandlungen bis hin zu Blutrache führen könne. Weder Afghanistan noch der Iran könnten ihm ausreichend Schutz vor solchen Vergeltungshandlungen bieten. Entgegen der Vorinstanz habe er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht verletzt. Es sei hinreichend belegt, dass er über fünfzehn Jahre im Iran gelebt habe und sich seine Kernfamilie noch immer im Iran aufhalte. In Afghanistan verfüge er weder über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Es lägen mithin keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Besonders zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang seine (...). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 30. Oktober 2018 könne nicht von der Behandelbarkeit der (...) in Afghanistan ausgegangen werden. Zudem habe Dr. med. C._______ in ihrem ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2018 festgehalten, dass weitere psychische Belastungen zu einer Fehlernährung mit dem Risiko eines «(...)» führen könne. Entgegen der Auffassung des SEM könne er sich betreffend die Beziehung zu seiner Tochter auf Art. 8 EMRK beziehungsweise auf Art. 44 AsylG berufen. Es treffe zu, dass er seine Tochter ein Jahr lang nicht gesehen habe. Daran treffe ihn allerdings kein Verschulden. Vielmehr sei die mit der Umsetzung des KESB-Entscheids vom 4. Mai 2018 beauftragte Behörde (Sozialdienst der Gemeinde B._______) wegen «Ressourcenmangel» lange untätig geblieben. Es sei dem Beistand nunmehr gelungen, zwischen Januar und Mai 2019 ein Besuchsrecht an je zwei Nachmittagen pro Monat zu organisieren. Demnach sei ein Wegweisungsvollzug bereits unter dem Aspekt der Achtung des Privat- und Familienlebens weder zulässig noch zumutbar. Die Wegweisung würde im Übrigen gegen Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention [nachfolgend: KRK, SR 0.107] verstossen, welche die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte weder erhebliche neue Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien gehalten, die Tragweite der Verpflichtungen, welche die KRK mit sich bringe, im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Diese Verpflichtungen seien gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert (Art. 83 AuG; Art. 46 AsylG; Art. 17 Abs. 2bis AsylG; Weisung SEM III/1.3). Im ZGB sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen genügten den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der Vollzug erweise sich gestützt auf diese Ausführungen als zulässig. Das Kindeswohl stehe auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Tochter des Beschwerdeführers lebe seit 2017 bei der Kindsmutter und werde von dieser betreut, womit sie die Hauptbezugsperson sei. Aufgrund des noch jungen Alters der Tochter und der Tatsache, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter über eineinhalb Jahre nicht tatsächlich gelebt worden sei, ergebe sich keine Gefährdung des Kindswohls. Dass von Januar bis Mai 2019 nunmehr ein begleitetes Besuchsrecht stattfinde, ändere an dieser Einschätzung des SEM nichts. Denn obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er sich nicht hinreichend bemüht, den KESB-Entscheid vom 4. Mai 2018 «zu seinen Gunsten» rechtlich durchzusetzen. Somit sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls zumutbar. 5.4 In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus der KRK keinen direkten Anspruch auf den Erhalt einer Bewilligung ableiten könne. Indes sei das Kindswohl im Sinne der KRK und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Das Abklärungsverfahren bei der KESB sei bis heute nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich habe sich das Verhältnis zu seiner Tochter aber weiter festigen können. Gemäss der am 9. April 2019 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beistand und den Kindseltern könne er seine Tochter nunmehr jeden Mittwochnachmittag unbegleitet besuchen. Dem wiederholt geltend gemachten Vorwurf der Vor-instanz, dass er sich zu wenig um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht habe, sei erneut zu widersprechen. Der einstweilige Kontaktabbruch zu seiner Tochter, sei allein den Behörden anzulasten, was durch die Akten bestätigt werde. 5.5 In seiner ergänzenden Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Umsetzung der Vereinbarung vom 9. April 2019 zwischen dem Beistand und den Kindseltern soweit gut verlaufe. Insgesamt zeige sich das Bild eines sich rasch wieder stabilisierenden Familiensystems mit einer tragfähigen und tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung. Aufgrund des Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter verstiesse ein Wegweisungsvollzug gegen Art. 44 AsylG. 6. 6.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen vermögen nicht zu überzeugen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.2 6.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Während des Asylverfahrens reichte er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein und seine Aussagen zur Herkunft erscheinen fraglich. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Bezeichnenderweise hat er auch die im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte iranische Aufenthaltsbewilligung bis heute nicht eingereicht. Die stattdessen im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seines Bruders reichte er lediglich in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien ein, weshalb diesen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Er vermag demnach nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung ist und als kleines Kind zusammen mit seiner Familie in den Iran übersiedelte. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermag er zudem auch nicht glaubhaft zu machen, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorbrachte. So führte er in der Erstbefragung an, er sei als kleines Kind - ungefähr vier Jahre alt - mit seiner Familie in den Iran übersiedelt, um demgegenüber in der vertieften Anhörung anzugeben, er sei sechs oder sieben Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm in den Iran gereist sei, um dort zu leben. Dieser Widerspruch ist derart offensichtlich, dass er - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 9) - nicht mit dem «damaligen Alter» und den «traumatischen Umständen der Flucht» des Beschwerdeführers allein erklärbar ist, sondern gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage nach seinem Geburtsort in Afghanistan. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er «nur» wisse, in der Provinz E._______ geboren worden zu sein, wogegen er in der ergänzenden Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, aus dem Dorf F._______, dem Distrikt G._______ in der Provinz E._______ zu stammen. Die Behauptung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8), dass die divergierenden Aussagen auf die Art der Fragestellung zurückzuführen seien, findet keine Stütze in den Akten. Schliesslich fielen auch seine Angaben zu seinem Familiennamen widersprüchlich aus. Hierzu gab er an der BzP zu Protokoll, den Familiennamen H._______ freiwillig von seiner Frau angenommen zu haben, wohingegen er in der vertieften Anhörung aussagte, seit Geburt den Namen H._______ zu tragen. Das Beschwerdeargument (vgl. daselbst, S. 8), dass sich der Beschwerdeführer erst bei der Einreise in die Schweiz entschlossen habe, den Namen seiner Frau anzunehmen, findet ebenfalls keine Stütze in den Akten und erscheint als nachträgliche Sachverhaltsanpassung. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Verlaufe des Asylverfahrens verstärkt somit den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen. 6.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er werde wegen seiner Heirat von seinem (...) und seinem (...) im Iran mit dem Tod bedroht, kann vorweg auf die zu bestätigende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A30, Ziff. II/1.). Das SEM erwägt zurecht, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. daselbst, S. 6 f.), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Flucht aus Afghanistan im Kindesalter wegen der damals angeblich zunehmenden Gefährdung durch die Taliban (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der damaligen Umstände seiner Ausreise aus Afghanistan, vermag der Beschwerdeführer vorliegend keine begründete Furcht vor einer gezielten Verfolgung seiner Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt, nach über fünfzehnjähriger Landesabwesenheit, persönlich im Visier der Taliban oder einer anderen gewaltsamen Gruppierung stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde, sofern er denn überhaupt aus Afghanistan stammt. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Im Ergebnis ist somit nicht glaubhaft, dass sich seine Situation wegen der Eheschliessung in der geltend gemachten Form zugespitzt hätte. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend gemachten Intensität nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 44 AsylG sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gehe zudem über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhalte, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führe. Seine (Ex-)Frau und ihr gemeinsames Kind seien aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Zwar habe er sich von seiner Frau getrennt, es bestehe jedoch zu seiner Tochter eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. 9.2 Seitens des Beschwerdeführers wird zu Recht keine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt. Die Ex-Frau und das gemeinsame Kind wurden lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen und verfügen damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 2.1). 9.3 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). 9.3.1 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter und das gemeinsame Kind über eine vorläufige Aufnahme, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Aufgrund der erfolgten Trennung der Eheleute ist lediglich das Elternverhältnis zu seiner Tochter zu prüfen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist in Zusammenhang mit Übergriffen auf die Kindsmutter am (...) polizeilich in Erscheinung getreten und am (...) wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verurteilt worden. Seither lebt er von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter getrennt. Mit Entscheid der KESB vom 4. Mai 2018 wurde für die Tochter vorsorglich eine Beistandschaft angeordnet mit dem Ziel, die Kindseltern zu unterstützen und für den Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten. Auf die vom SEM mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 zwecks Ermittlung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu seiner Tochter gestellten Fragen führte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 1. und 8. November 2018 aus, dass er seine Tochter seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe und auch keine Besuche geplant seien. Des Weiteren liess er verlauten, dass keine gemeinsamen Unternehmungen stattfänden und er mangels finanzieller Mittel auch nicht in der Lage sei, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich würde er seine Tochter aber sehr gerne sehen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde und der zusammen mit der Replik eingereichten Vereinbarung zwischen den Kindseltern und der Beiständin vom 9. April 2019 ergibt sich sodann, dass dem Beschwerdeführer zwischen Januar und April 2019 ein begleitetes Besuchsrecht an je zwei Nachmittagen pro Monat und ab April 2019 ein wöchentliches und unbegleitetes Besuchsrecht genehmigt wurde. 9.3.3 Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegen der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde beziehungsweise aufgrund der Tätlichkeiten des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden konnte. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Folge um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht, worauf ihm von Seiten der Behörden fixe Besuchsnachmittage für seine Tochter genehmigt wurden. Den Akten zufolge ist es bei der Umsetzung des Besuchsrechts durch seitens der Behörden verursachten Verzögerungen gekommen. Dies allein ändert indes nichts an der vorgenommenen Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Beziehung. So vermag das in geringem Umfang eingeräumte Besuchsrecht nicht zur Annahme zu führen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 44 AslyG vorliegt, selbst wenn bis heute sämtliche geplanten Besuchsnachmittage hätten stattfinden können. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter ausrichten kann. Aufgrund der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tochter seit der Trennung bei der Kindsmutter gewohnt hat und diese die Hauptbezugsperson des Kindes ist, weshalb sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls keine andere Beurteilung ergibt. 9.4 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet. 10. 10.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 10.2 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.2 vorstehend) - bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Es ist somit auch von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner (...) auszugehen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan fraglich ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 10.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand eingesetzt. Der amtliche Rechtsbeistand hat am 26. Juni 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (17.83 Stunden) erscheint angemessen. Indes ist der verlangte Stundenansatz von Fr. 250.- zu reduzieren; für die Festsetzung des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen (vgl. Verfügung vom 29. April 2019). Insgesamt beläuft sich das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 4'430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'430.90 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: