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E-228/2021

E-228/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der eritreische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (respektive [...], Region Semienawi Kayih Bahri) - ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 illegal in den Sudan ausgereist. Am 18. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist und suchte tags darauf bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 wurde er vom SEM summarisch befragt (BzP) und am 31. Oktober 2016 eingehend angehört. Am 7. Juli 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer, welcher das 8. Schuljahr abgebrochen habe, an der BzP vor, dass acht Tage vor dem (...) 2013 sein Name in seiner Schule auf einer Liste von Personen gestanden habe, welche in den Militärdienst hätten eintreten sollen. Daraufhin habe er sich für zwei Tage ausserhalb von B._______ aufgehalten. Anschliessend sei er zwar wieder nach Hause gegangen, indes habe er stets im Freien geschlafen. Trotz diesen Vorkehrungen sei er am (...) 2013 abends zuhause festgenommen worden (A7 S. 10). Nach fünf Tagen Haft sei er am (...) 2013 gegen Mitternacht mit einem Kollegen namens (...) aus dem Gefängnis in C._______ geflohen (A7 S. 4 f., 7 und 11). Nach weiteren fünf Tagen hätten sie die Grenze zum Sudan erreicht und seien - der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte bei sich getragen - ausgereist (A7 S. 6 f.; A19 F19). Als er im Sudan gewesen sei, habe er vernommen, dass seine Mutter wegen dieser Flucht aus C._______ für 24 Tage auf einer Polizeistation in D._______ gefangen gehalten worden sei (A7 S. 11). B.b An der Anhörung machte er geltend, er habe die Schule bis zur 8. Klasse - bis im Jahr (...) - besucht (A19 F92 ff.). Ab dem Jahr 2011 habe er eine Abendschule besucht (A19 F110 ff.). Da er als volljährig gegolten habe, sei ihm ungefähr im Jahr 2013 mit einem Brief mitgeteilt worden, dass er seinen Militärdienst leisten müsse (A19 F130 ff. und 183 f.). Damit sei er nicht einverstanden gewesen, weshalb er sich im Wald versteckt habe. Danach sei seine Mutter auf einem Polizeiposten in E._______ (respektive D._______) gefangen gehalten worden. Nach 25 Tagen habe er sich in B._______ freiwillig gestellt und sei verhaftet worden (A19 F124 f., 134 ff., 182 und 197). Nach fünf Tagen Haft in B._______ sei er nach F._______ (respektive [...]) in ein Blechgefängnis verlegt worden (A19 F124 und 144 ff.). Nach weiteren fünf Tagen sei er mit einem anderen Gefangenen aus dem Gefängnis geflohen (A19 F124 f. und 152 ff.). Insgesamt seien sie fünf Tage unterwegs gewesen und hätten am (...) 2013 die Grenze zum Sudan überquert (A19 F165 f.). Als er im Sudan gewesen sei, sei seine Mutter vor die Wahl gestellt worden, 50'000 Nakfa zu bezahlen oder ins Gefängnis zu gehen (A19 F180). C. Am 17. Januar 2018 reichte er seine originale eritreische Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die vorgebrachte Rekrutierung, Verhaftung und anschliessende Flucht erachtete das SEM im Wesentlichen als unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die weiteren Vorbringen, in Eritrea gebe es keine Menschenrechte sowie es drohe Verfolgung wegen der illegalen Ausreise, seien nicht asylrelevant. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren E-1219/2018). Unter anderem führte er aus, er sei am (...) 2015 Vater einer Tochter namens G._______ geworden; in der Schweiz habe er sich mit H._______ (N 682 483), mit welcher er eine Tochter namens I._______ (geboren am [...]) habe, verlobt. Im Übrigen wird für die Beschwerde auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 14. März 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zur aktuellen privaten Situation bezüglich seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter zu berichten. Dies, weil der Beschwerdeführer gemäss der Mitteilung einer Kindsanerkennung des Zivilstandsamtes (...) I._______ am 27. September 2018 als sein Kind anerkannt hatte. Am 9. März 2020 reichte er eine diesbezügliche Stellungnahme ein. H. Am 6. April 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Nachdem dieses daraufhin am 21. April 2020 seinen Entscheid vom 23. Januar 2018 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-1219/2018 mit Entscheid vom 29. April 2020 als gegenstandslos ab. I. Am 26. Mai 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der Vaterschaftsanerkennung auf, einem DNA-Test zuzustimmen und sich diesem zu unterziehen, da das Abstammungsverhältnis nicht als festgestellt erachtet werden könne. Das zuständige Zivilstandsamt habe sich bei der Anerkennung der Vaterschaft ohne weitere Abklärungen nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt. J. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 stimmte der Beschwerdeführer einem DNA-Test zu und ersuchte im Übrigen um Fristerstreckung. K. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer die Vor-instanz, er sei - mangels Zustimmung durch die Kindsmutter - nicht in der Lage, einen DNA-Test einzureichen. Jedoch genüge die Kindsanerkennung des Zivilstandsamtes (...) gemäss Art. 12 Bst. a VwVG grundsätzlich als Beweis für die Vaterschaft. Ein DNA-Test sei nur als letztes geeignetes Mittel einzusetzen. L. Mit Schreiben des SEM vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, zumal er im Beschwerdeverfahren E-1219/2018 als Vollzugshindernis vorgebracht habe, eine stabile Beziehung mit seiner Verlobten H._______ zu führen. Abklärungen hätten aber ergeben, dass diese Beziehung schon länger beendet sei und H._______ schon immer alleine (mit dem Kind I._______) gelebt habe. Ferner sei der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Tochter gering, so habe er sie teilweise über Monate hinweg nicht gesehen. Aktuell sehe er sie ein- bis zweimal pro Monat; indes sei dieser Besuch jeweils nur von kurzer Dauer, da es hauptsächlich darum gehe, dass die Kindsmutter dem DNA-Test zustimme. Ausserdem habe er seine angebliche Tochter nie finanziell unterstützt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer angehalten, sich zu seiner angeblich weiteren Tochter G._______ (vgl. Bst. E) zu äussern. M. Mit Schreiben vom 30. November 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit H._______ keine Beziehung mehr führe. Nichtsdestotrotz bestehe aufgrund der Kindsanerkennung kein Zweifel über die Vaterschaft. Er besuche seine Tochter regelmässig, jedoch könne er angesichts seines Status keinen Unterhalt leisten. Um die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG zu bewahren, dürfe er nicht aus der Schweiz weggewiesen werden. N. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die Vorbringen seien teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. O. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzuerkennen sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage wurde eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2021 zu den Akten gereicht. P. Am 27. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Q. Im vorinstanzlichen Dossier des Beschwerdeführers (vgl. A18) befinden sich zwei Zeugnisse der Junior Secondary School des 7. (Schuljahr [...]; Alter: 14 Jahre alt; mit Stempel «promoted») und des 8. Schuljahres (Schuljahr [...]; Alter: 15 Jahre alt; ohne Stempel «promoted», mit handschriftlichem Vermerk "completed") sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern. R. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar die Schweiz verlassen hat und nach Frankreich gereist ist, um dort am 9. Februar 2021 ein Asylgesuch einzureichen. Die französischen Behörden richteten gestützt auf die Dublin-Regelungen ein Rückübernahmegesuch (take back) an das SEM; dieses stimmte dem Gesuch am 10. Februar 2021 zu.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Eine Begründung hierzu wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten; namentlich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht korrekt geführt hat. Folglich besteht demnach keine Veranlassung für eine Kassation.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Vorbringen, er sei aufgrund seiner Militärdienstverweigerung verhaftet worden und auch seine Mutter sei in Haft gekommen, in massive Widersprüche verwickelt habe. So sei unklar, ob sein Name auf einer Liste von Personen gestanden habe, welche in den Militärdienst hätten eingezogen werden sollen, oder ob er einen Brief eines kommunalen Komitees erhalten habe, in welchem er zum Einrücken in den Militärdienst aufgefordert worden sei. Ferner habe er sich bezüglich seines Schulbesuchs mehrfach widersprochen: Einerseits bestehe Unklarheit, ob er die Generalprüfung der 8. Klasse geschrieben habe; anderseits widerspreche das eingereichte Schulzeugnis (des Jahres [...]) seinen Angaben, er sei im Jahr 2013 in der 8. Klasse gewesen. Überdies seien weitere eklatante Widersprüche bezüglich des Ablaufs seiner Festnahme - respektive ob seine Mutter vor oder nach seiner Festnahme verhaftet worden sei - und der Dauer respektive dem Ort seiner Verhaftung und Inhaftierung festzustellen. Seine Versuche, all diese massiven Widersprüche zu erklären, seien fehlgeschlagen. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er aufgrund der geltend gemachten Umstände aus Eritrea ausgereist sei, weshalb es sich erübrige, auf weitere Widersprüche in seinen Aussagen einzugehen. Die weiteren Vorbringen, Eritrea sei keine Demokratie und achte keine Menschenrechte, sowie die vorgebrachte illegale Ausreise seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei es weiter nicht möglich zu prüfen, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer unmittelbaren Einberufung in den eritreischen Militärdienst ausgegangen werden, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass er vom Nationaldienst suspendiert respektive entlassen worden sei oder diesen bereits abgeschlossen habe. Das SEM hielt mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) hielt, dass die geltend gemachte Beziehung zu H._______ - und somit auch zu seiner angeblichen Tochter - nicht als dauerhaft und stabil zu bezeichnen sei. Weil diese in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden seien und damit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzen würden, könne sich der Beschwerdeführer weder auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK noch auf eine Ausnahmesituation gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) berufen. Es sei vorliegend kein tatsächlich bestehendes Familienleben - wie ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit sowie Dauer und Stabilität der Beziehung - erkennbar. Erschwerend komme hinzu, dass Zweifel an der Vaterschaft zu I._______ bestehen würden. Die Kindsanerkennung sei nur ein formalrechtlicher Schritt, bei welchem die Vaterschaft nicht belegt, sondern nur anerkannt werden müsse, weshalb die biologische Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ nicht geklärt sei. Bezüglich der vorliegenden Kindsanerkennung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese nicht nach der Geburt des Kindes, sondern nach dem ersten negativen Asylentscheid initiiert worden sei. Dies sei erstaunlich und führe zur Vermutung, dass mit diesem Vorgehen ein positiver Ausgang des Asylverfahrens beabsichtigt worden sei. Schliesslich kam das SEM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sowie möglich sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor-instanz bezeichne die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft. Die Aussagen seien nicht allgemein, sondern schlüssig, detailliert und präzise gehalten worden. Bezüglich seinen Kernaussagen habe der Beschwerdeführer sich ausserdem nicht widersprochen; seine Aussagen seien plausibel und er sei als eine glaubwürdige Person zu bezeichnen. Die wenigen vom SEM festgestellten Ungereimtheiten könnten in einer Gesamtabwägung den insgesamt glaubhaften Gesamteindruck nicht überwiegen. Seine Verhaftung, weil er sich einer Zwangsrekrutierung habe entziehen wollen, sein Gefängnisaufenthalt sowie seine Flucht aus dem Gefängnis seien zudem asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seien diese Vorbringen als weitere Faktoren zusätzlich zur illegalen Ausreise zu werten, weshalb der Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheine und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Ferner sei vorliegend gemäss Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK von einer Familieneinheit auszugehen. Das Dossier der Familie befinde sich derzeit bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde respektive Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte), welche die Besuchsrechte zu regeln beabsichtige. Als Beweismittel für seine Vaterschaft diene die zuvor eingereichte Kindsanerkennung, weswegen die Nichteinreichung einer DNA-Analyse nicht zu seinem Nachteil zu werten sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vor-instanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.

E. 7.1.1 Das SEM hat ausführlich dargelegt, weshalb es die geltend gemachte Refraktion des Beschwerdeführers, seine Inhaftierung sowie diejenige seiner Mutter als unglaubhaft erachtet. Diesen Erwägungen ist nach Durchsicht der Akten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Bst. Ba und B.b) nichts entgegenzuhalten. Das Gericht teilt demnach die Einschätzung der Vorinstanz, dass in diesen wichtigen Punkten erhebliche Ungereimtheiten bestehen, welche er nicht erklären konnte. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit den in der Verfügung des SEM einlässlich dargelegten massiven Widersprüchlichkeiten nicht konkret auseinander und vermag mit seinen allgemein bleibenden Ausführungen zu Elementen der Glaubhaftmachung (Beschwerde S. 6 f.) die schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitsaspekte in seinen Vorbringen nicht auszuräumen.

E. 7.1.2 Zu den vom SEM festgestellten Widersprüchen kommt dazu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Asylbegründung betreffend teilweise unsubstantiiert ausgefallen sind. Namentlich die Angaben, wie er sich zum Militärdienst hätte melden müssen (A19 F131), wie er seine Haftzeit (A19 F147 und 149 ff.) oder seine Flucht erlebt habe (A19 F154 ff. und 177), sind äusserst ungenau und vermitteln nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten. Unglaubhaft ist ferner, dass er sich nicht einmal ansatzweise an das Datum erinnern kann, an welchem er auf den Polizeiposten gegangen sei (A19 F139 f.). Ausserdem habe er gemäss den Schulzeugnissen das 8. Schuljahr im akademischen Jahr (...) besucht (A18 Bm. 2; A19 F107), respektive er sei bis (...) an der Schule in B._______ eingeschrieben gewesen (A19 F94). Des Weiteren scheint zweifelhaft, dass er auf der Flucht in den Sudan eine Tasche sowie Kanister (A19 F171 ff.), Schuhe und Geld für Datteln (A19 F174 f.) von fremden Personen erhalten habe. Auch ist nicht plausibel, dass ihm seine Identitätskarte im Gefängnis nicht abgenommen worden sei und er mit dieser das Land habe verlassen können (A19 F188 f.).

E. 7.1.3 Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hätten, nicht hat glaubhaft machen können und demnach keine Vorfluchtgründe dargelegt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise für die Zukunft habe befürchten müssen.

E. 7.2 Die Erwägung des SEM, der Umstand, dass es in Eritrea keine Demokratie gebe, sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, ist ferner zu bestätigen.

E. 7.3 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.3.1 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss kam, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 7.4 Nach Durchsicht der gesamten Akten seit seiner Asyleinreichung weist der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Die Vorfluchtgründe wurden in nicht glaubhafter Weise dargelegt. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Wegweisung nach Eritrea verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie Art. 44 AsylG.

E. 8.1.1 Unter dem Begriff der «Einheit der Familie» ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7).

E. 8.1.2 Vorliegend verfügen die Kindsmutter und das (gemäss Vaterschaftsanerkennung) gemeinsame Kind gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 31. Januar 2019 über eine vorläufige Aufnahme. Aufgrund des Umstandes, dass die Eltern vermutlich noch nie zusammengelebt haben und heute getrennt sind, ist lediglich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu I._______ zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 9.3.1).

E. 8.1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens das SEM nicht über sein mutmassliches Kind, geboren am (...) 2017, informierte. Erst in der Beschwerde vom 26. Februar 2018 (E-1219/2018) wurde darauf hingewiesen, dass ein Kindsanerkennungsverfahren bezüglich I._______ beim Zivilstandskreis (...) eingeleitet worden sei. In späteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass die elterliche Sorge geteilt werde und er eine sehr gute Beziehung zu seiner Tochter habe. Weil er nicht erwerbstätig sei, könne er keinen Unterhalt leisten, aber er mache ihr jeden Monat ein Geschenk. Auch wenn er nicht mit der Kindsmutter zusammen sei, besuche er seine Tochter regelmässig (A39, A41, A42). In der Verfügung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM bezüglich der Familieneinheit fest, dass vorliegend keine dauerhafte Beziehung, weder zur Kindsmutter noch zu I._______, bestehe. Der Beschwerdeführer nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und leiste keinen Unterhalt. Seiner Erklärung, aufgrund seines Status sei er nicht in der Lage, finanziellen Unterhalt zu leisten, sei nicht zuzustimmen; eine Arbeitsaufnahme und somit eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen wäre sehr wohl möglich gewesen.

E. 8.1.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist lediglich eine formale Kindsanerkennung als Beweis für eine «Familieneinheit» nicht ausreichend; es sind auch gelebte respektive tatsächliche Komponenten in Betracht zu ziehen. Mit Blick auf die Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, zumal er das Kind erst knapp ein Jahr nach der Geburt im (...) anerkannte, nachdem zuvor sein Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen worden war (vgl. oben Bst. D). Weil seine Bemühungen bei der KESB um ein Besuchsrecht unbelegt geblieben sind, handelt es sich hierbei lediglich um Behauptungen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag ausrichtet. Ferner ist davon auszugehen, dass er nie mit seiner angeblichen Tochter zusammengelebt hat und dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist.

E. 8.1.5 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden daher unter der Berücksichtigung des Aspektes der Familieneinheit von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig.

E. 9.3.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer möglichen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 9.3.4 Zu klären ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer ein Wegweisungsvollzugshindernis gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen kann. Auch in diesem Zusammenhang sind die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 (vgl. oben E. 5.1) zu bestätigen. Auch das Gericht geht davon aus, dass eine stabile, dauerhafte und tatsächlich gelebte Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind I._______ beziehungsweise besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 8 EMRK begründen könnten, nicht aufgezeigt worden sind; auch in der Beschwerde wird diesbezüglich den Erwägungen des SEM nichts entgegengesetzt.

E. 9.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Eine mögliche Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.4.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien seine Mutter (sein Vater sei im (...) 2014 verstorben, A7 S. 5), seine jüngere Schwester, sein älterer Bruder, welcher Militärdienst leiste (respektive im Jahr 2016 im Gefängnis gewesen sei, A19 F65 und 87 f.), und weitere Verwandte in B._______ wohnhaft (A7 S. 4 f.; A19 F63 ff.). Bevor sein Bruder inhaftiert worden sei, habe die Familie von dessen Sold gelebt (A19 F74). Seit er in der Schweiz sei, habe er unregelmässig Kontakt mit seiner Familie (A19 F78 f.). Bei dieser Sachlage ist von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem ein junger und gesunder Mann mit einer Schulausbildung (bis zur 8. Klasse) und Erfahrungen in der (...)arbeit (A19 F100 f.). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters nicht stattzugeben (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-228/2021 Urteil vom 1. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS (...), 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (respektive [...], Region Semienawi Kayih Bahri) - ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 illegal in den Sudan ausgereist. Am 18. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist und suchte tags darauf bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 wurde er vom SEM summarisch befragt (BzP) und am 31. Oktober 2016 eingehend angehört. Am 7. Juli 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer, welcher das 8. Schuljahr abgebrochen habe, an der BzP vor, dass acht Tage vor dem (...) 2013 sein Name in seiner Schule auf einer Liste von Personen gestanden habe, welche in den Militärdienst hätten eintreten sollen. Daraufhin habe er sich für zwei Tage ausserhalb von B._______ aufgehalten. Anschliessend sei er zwar wieder nach Hause gegangen, indes habe er stets im Freien geschlafen. Trotz diesen Vorkehrungen sei er am (...) 2013 abends zuhause festgenommen worden (A7 S. 10). Nach fünf Tagen Haft sei er am (...) 2013 gegen Mitternacht mit einem Kollegen namens (...) aus dem Gefängnis in C._______ geflohen (A7 S. 4 f., 7 und 11). Nach weiteren fünf Tagen hätten sie die Grenze zum Sudan erreicht und seien - der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte bei sich getragen - ausgereist (A7 S. 6 f.; A19 F19). Als er im Sudan gewesen sei, habe er vernommen, dass seine Mutter wegen dieser Flucht aus C._______ für 24 Tage auf einer Polizeistation in D._______ gefangen gehalten worden sei (A7 S. 11). B.b An der Anhörung machte er geltend, er habe die Schule bis zur 8. Klasse - bis im Jahr (...) - besucht (A19 F92 ff.). Ab dem Jahr 2011 habe er eine Abendschule besucht (A19 F110 ff.). Da er als volljährig gegolten habe, sei ihm ungefähr im Jahr 2013 mit einem Brief mitgeteilt worden, dass er seinen Militärdienst leisten müsse (A19 F130 ff. und 183 f.). Damit sei er nicht einverstanden gewesen, weshalb er sich im Wald versteckt habe. Danach sei seine Mutter auf einem Polizeiposten in E._______ (respektive D._______) gefangen gehalten worden. Nach 25 Tagen habe er sich in B._______ freiwillig gestellt und sei verhaftet worden (A19 F124 f., 134 ff., 182 und 197). Nach fünf Tagen Haft in B._______ sei er nach F._______ (respektive [...]) in ein Blechgefängnis verlegt worden (A19 F124 und 144 ff.). Nach weiteren fünf Tagen sei er mit einem anderen Gefangenen aus dem Gefängnis geflohen (A19 F124 f. und 152 ff.). Insgesamt seien sie fünf Tage unterwegs gewesen und hätten am (...) 2013 die Grenze zum Sudan überquert (A19 F165 f.). Als er im Sudan gewesen sei, sei seine Mutter vor die Wahl gestellt worden, 50'000 Nakfa zu bezahlen oder ins Gefängnis zu gehen (A19 F180). C. Am 17. Januar 2018 reichte er seine originale eritreische Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die vorgebrachte Rekrutierung, Verhaftung und anschliessende Flucht erachtete das SEM im Wesentlichen als unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die weiteren Vorbringen, in Eritrea gebe es keine Menschenrechte sowie es drohe Verfolgung wegen der illegalen Ausreise, seien nicht asylrelevant. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren E-1219/2018). Unter anderem führte er aus, er sei am (...) 2015 Vater einer Tochter namens G._______ geworden; in der Schweiz habe er sich mit H._______ (N 682 483), mit welcher er eine Tochter namens I._______ (geboren am [...]) habe, verlobt. Im Übrigen wird für die Beschwerde auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 14. März 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zur aktuellen privaten Situation bezüglich seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter zu berichten. Dies, weil der Beschwerdeführer gemäss der Mitteilung einer Kindsanerkennung des Zivilstandsamtes (...) I._______ am 27. September 2018 als sein Kind anerkannt hatte. Am 9. März 2020 reichte er eine diesbezügliche Stellungnahme ein. H. Am 6. April 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Nachdem dieses daraufhin am 21. April 2020 seinen Entscheid vom 23. Januar 2018 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-1219/2018 mit Entscheid vom 29. April 2020 als gegenstandslos ab. I. Am 26. Mai 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der Vaterschaftsanerkennung auf, einem DNA-Test zuzustimmen und sich diesem zu unterziehen, da das Abstammungsverhältnis nicht als festgestellt erachtet werden könne. Das zuständige Zivilstandsamt habe sich bei der Anerkennung der Vaterschaft ohne weitere Abklärungen nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt. J. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 stimmte der Beschwerdeführer einem DNA-Test zu und ersuchte im Übrigen um Fristerstreckung. K. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer die Vor-instanz, er sei - mangels Zustimmung durch die Kindsmutter - nicht in der Lage, einen DNA-Test einzureichen. Jedoch genüge die Kindsanerkennung des Zivilstandsamtes (...) gemäss Art. 12 Bst. a VwVG grundsätzlich als Beweis für die Vaterschaft. Ein DNA-Test sei nur als letztes geeignetes Mittel einzusetzen. L. Mit Schreiben des SEM vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, zumal er im Beschwerdeverfahren E-1219/2018 als Vollzugshindernis vorgebracht habe, eine stabile Beziehung mit seiner Verlobten H._______ zu führen. Abklärungen hätten aber ergeben, dass diese Beziehung schon länger beendet sei und H._______ schon immer alleine (mit dem Kind I._______) gelebt habe. Ferner sei der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Tochter gering, so habe er sie teilweise über Monate hinweg nicht gesehen. Aktuell sehe er sie ein- bis zweimal pro Monat; indes sei dieser Besuch jeweils nur von kurzer Dauer, da es hauptsächlich darum gehe, dass die Kindsmutter dem DNA-Test zustimme. Ausserdem habe er seine angebliche Tochter nie finanziell unterstützt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer angehalten, sich zu seiner angeblich weiteren Tochter G._______ (vgl. Bst. E) zu äussern. M. Mit Schreiben vom 30. November 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit H._______ keine Beziehung mehr führe. Nichtsdestotrotz bestehe aufgrund der Kindsanerkennung kein Zweifel über die Vaterschaft. Er besuche seine Tochter regelmässig, jedoch könne er angesichts seines Status keinen Unterhalt leisten. Um die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG zu bewahren, dürfe er nicht aus der Schweiz weggewiesen werden. N. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die Vorbringen seien teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. O. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzuerkennen sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage wurde eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2021 zu den Akten gereicht. P. Am 27. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Q. Im vorinstanzlichen Dossier des Beschwerdeführers (vgl. A18) befinden sich zwei Zeugnisse der Junior Secondary School des 7. (Schuljahr [...]; Alter: 14 Jahre alt; mit Stempel «promoted») und des 8. Schuljahres (Schuljahr [...]; Alter: 15 Jahre alt; ohne Stempel «promoted», mit handschriftlichem Vermerk "completed") sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern. R. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar die Schweiz verlassen hat und nach Frankreich gereist ist, um dort am 9. Februar 2021 ein Asylgesuch einzureichen. Die französischen Behörden richteten gestützt auf die Dublin-Regelungen ein Rückübernahmegesuch (take back) an das SEM; dieses stimmte dem Gesuch am 10. Februar 2021 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Eine Begründung hierzu wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten; namentlich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht korrekt geführt hat. Folglich besteht demnach keine Veranlassung für eine Kassation. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Vorbringen, er sei aufgrund seiner Militärdienstverweigerung verhaftet worden und auch seine Mutter sei in Haft gekommen, in massive Widersprüche verwickelt habe. So sei unklar, ob sein Name auf einer Liste von Personen gestanden habe, welche in den Militärdienst hätten eingezogen werden sollen, oder ob er einen Brief eines kommunalen Komitees erhalten habe, in welchem er zum Einrücken in den Militärdienst aufgefordert worden sei. Ferner habe er sich bezüglich seines Schulbesuchs mehrfach widersprochen: Einerseits bestehe Unklarheit, ob er die Generalprüfung der 8. Klasse geschrieben habe; anderseits widerspreche das eingereichte Schulzeugnis (des Jahres [...]) seinen Angaben, er sei im Jahr 2013 in der 8. Klasse gewesen. Überdies seien weitere eklatante Widersprüche bezüglich des Ablaufs seiner Festnahme - respektive ob seine Mutter vor oder nach seiner Festnahme verhaftet worden sei - und der Dauer respektive dem Ort seiner Verhaftung und Inhaftierung festzustellen. Seine Versuche, all diese massiven Widersprüche zu erklären, seien fehlgeschlagen. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er aufgrund der geltend gemachten Umstände aus Eritrea ausgereist sei, weshalb es sich erübrige, auf weitere Widersprüche in seinen Aussagen einzugehen. Die weiteren Vorbringen, Eritrea sei keine Demokratie und achte keine Menschenrechte, sowie die vorgebrachte illegale Ausreise seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei es weiter nicht möglich zu prüfen, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer unmittelbaren Einberufung in den eritreischen Militärdienst ausgegangen werden, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass er vom Nationaldienst suspendiert respektive entlassen worden sei oder diesen bereits abgeschlossen habe. Das SEM hielt mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) hielt, dass die geltend gemachte Beziehung zu H._______ - und somit auch zu seiner angeblichen Tochter - nicht als dauerhaft und stabil zu bezeichnen sei. Weil diese in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden seien und damit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzen würden, könne sich der Beschwerdeführer weder auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK noch auf eine Ausnahmesituation gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) berufen. Es sei vorliegend kein tatsächlich bestehendes Familienleben - wie ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit sowie Dauer und Stabilität der Beziehung - erkennbar. Erschwerend komme hinzu, dass Zweifel an der Vaterschaft zu I._______ bestehen würden. Die Kindsanerkennung sei nur ein formalrechtlicher Schritt, bei welchem die Vaterschaft nicht belegt, sondern nur anerkannt werden müsse, weshalb die biologische Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ nicht geklärt sei. Bezüglich der vorliegenden Kindsanerkennung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese nicht nach der Geburt des Kindes, sondern nach dem ersten negativen Asylentscheid initiiert worden sei. Dies sei erstaunlich und führe zur Vermutung, dass mit diesem Vorgehen ein positiver Ausgang des Asylverfahrens beabsichtigt worden sei. Schliesslich kam das SEM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sowie möglich sei. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor-instanz bezeichne die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft. Die Aussagen seien nicht allgemein, sondern schlüssig, detailliert und präzise gehalten worden. Bezüglich seinen Kernaussagen habe der Beschwerdeführer sich ausserdem nicht widersprochen; seine Aussagen seien plausibel und er sei als eine glaubwürdige Person zu bezeichnen. Die wenigen vom SEM festgestellten Ungereimtheiten könnten in einer Gesamtabwägung den insgesamt glaubhaften Gesamteindruck nicht überwiegen. Seine Verhaftung, weil er sich einer Zwangsrekrutierung habe entziehen wollen, sein Gefängnisaufenthalt sowie seine Flucht aus dem Gefängnis seien zudem asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seien diese Vorbringen als weitere Faktoren zusätzlich zur illegalen Ausreise zu werten, weshalb der Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheine und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Ferner sei vorliegend gemäss Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK von einer Familieneinheit auszugehen. Das Dossier der Familie befinde sich derzeit bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde respektive Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte), welche die Besuchsrechte zu regeln beabsichtige. Als Beweismittel für seine Vaterschaft diene die zuvor eingereichte Kindsanerkennung, weswegen die Nichteinreichung einer DNA-Analyse nicht zu seinem Nachteil zu werten sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vor-instanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 7.1.1 Das SEM hat ausführlich dargelegt, weshalb es die geltend gemachte Refraktion des Beschwerdeführers, seine Inhaftierung sowie diejenige seiner Mutter als unglaubhaft erachtet. Diesen Erwägungen ist nach Durchsicht der Akten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Bst. Ba und B.b) nichts entgegenzuhalten. Das Gericht teilt demnach die Einschätzung der Vorinstanz, dass in diesen wichtigen Punkten erhebliche Ungereimtheiten bestehen, welche er nicht erklären konnte. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit den in der Verfügung des SEM einlässlich dargelegten massiven Widersprüchlichkeiten nicht konkret auseinander und vermag mit seinen allgemein bleibenden Ausführungen zu Elementen der Glaubhaftmachung (Beschwerde S. 6 f.) die schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitsaspekte in seinen Vorbringen nicht auszuräumen. 7.1.2 Zu den vom SEM festgestellten Widersprüchen kommt dazu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Asylbegründung betreffend teilweise unsubstantiiert ausgefallen sind. Namentlich die Angaben, wie er sich zum Militärdienst hätte melden müssen (A19 F131), wie er seine Haftzeit (A19 F147 und 149 ff.) oder seine Flucht erlebt habe (A19 F154 ff. und 177), sind äusserst ungenau und vermitteln nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten. Unglaubhaft ist ferner, dass er sich nicht einmal ansatzweise an das Datum erinnern kann, an welchem er auf den Polizeiposten gegangen sei (A19 F139 f.). Ausserdem habe er gemäss den Schulzeugnissen das 8. Schuljahr im akademischen Jahr (...) besucht (A18 Bm. 2; A19 F107), respektive er sei bis (...) an der Schule in B._______ eingeschrieben gewesen (A19 F94). Des Weiteren scheint zweifelhaft, dass er auf der Flucht in den Sudan eine Tasche sowie Kanister (A19 F171 ff.), Schuhe und Geld für Datteln (A19 F174 f.) von fremden Personen erhalten habe. Auch ist nicht plausibel, dass ihm seine Identitätskarte im Gefängnis nicht abgenommen worden sei und er mit dieser das Land habe verlassen können (A19 F188 f.). 7.1.3 Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hätten, nicht hat glaubhaft machen können und demnach keine Vorfluchtgründe dargelegt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise für die Zukunft habe befürchten müssen. 7.2 Die Erwägung des SEM, der Umstand, dass es in Eritrea keine Demokratie gebe, sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, ist ferner zu bestätigen. 7.3 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.3.1 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss kam, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.4 Nach Durchsicht der gesamten Akten seit seiner Asyleinreichung weist der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Die Vorfluchtgründe wurden in nicht glaubhafter Weise dargelegt. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Wegweisung nach Eritrea verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie Art. 44 AsylG. 8.1.1 Unter dem Begriff der «Einheit der Familie» ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). 8.1.2 Vorliegend verfügen die Kindsmutter und das (gemäss Vaterschaftsanerkennung) gemeinsame Kind gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 31. Januar 2019 über eine vorläufige Aufnahme. Aufgrund des Umstandes, dass die Eltern vermutlich noch nie zusammengelebt haben und heute getrennt sind, ist lediglich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu I._______ zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 9.3.1). 8.1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens das SEM nicht über sein mutmassliches Kind, geboren am (...) 2017, informierte. Erst in der Beschwerde vom 26. Februar 2018 (E-1219/2018) wurde darauf hingewiesen, dass ein Kindsanerkennungsverfahren bezüglich I._______ beim Zivilstandskreis (...) eingeleitet worden sei. In späteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass die elterliche Sorge geteilt werde und er eine sehr gute Beziehung zu seiner Tochter habe. Weil er nicht erwerbstätig sei, könne er keinen Unterhalt leisten, aber er mache ihr jeden Monat ein Geschenk. Auch wenn er nicht mit der Kindsmutter zusammen sei, besuche er seine Tochter regelmässig (A39, A41, A42). In der Verfügung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM bezüglich der Familieneinheit fest, dass vorliegend keine dauerhafte Beziehung, weder zur Kindsmutter noch zu I._______, bestehe. Der Beschwerdeführer nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und leiste keinen Unterhalt. Seiner Erklärung, aufgrund seines Status sei er nicht in der Lage, finanziellen Unterhalt zu leisten, sei nicht zuzustimmen; eine Arbeitsaufnahme und somit eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen wäre sehr wohl möglich gewesen. 8.1.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist lediglich eine formale Kindsanerkennung als Beweis für eine «Familieneinheit» nicht ausreichend; es sind auch gelebte respektive tatsächliche Komponenten in Betracht zu ziehen. Mit Blick auf die Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, zumal er das Kind erst knapp ein Jahr nach der Geburt im (...) anerkannte, nachdem zuvor sein Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen worden war (vgl. oben Bst. D). Weil seine Bemühungen bei der KESB um ein Besuchsrecht unbelegt geblieben sind, handelt es sich hierbei lediglich um Behauptungen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag ausrichtet. Ferner ist davon auszugehen, dass er nie mit seiner angeblichen Tochter zusammengelebt hat und dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist. 8.1.5 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden daher unter der Berücksichtigung des Aspektes der Familieneinheit von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig. 9.3.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer möglichen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.3.4 Zu klären ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer ein Wegweisungsvollzugshindernis gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen kann. Auch in diesem Zusammenhang sind die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 (vgl. oben E. 5.1) zu bestätigen. Auch das Gericht geht davon aus, dass eine stabile, dauerhafte und tatsächlich gelebte Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind I._______ beziehungsweise besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 8 EMRK begründen könnten, nicht aufgezeigt worden sind; auch in der Beschwerde wird diesbezüglich den Erwägungen des SEM nichts entgegengesetzt. 9.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Eine mögliche Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien seine Mutter (sein Vater sei im (...) 2014 verstorben, A7 S. 5), seine jüngere Schwester, sein älterer Bruder, welcher Militärdienst leiste (respektive im Jahr 2016 im Gefängnis gewesen sei, A19 F65 und 87 f.), und weitere Verwandte in B._______ wohnhaft (A7 S. 4 f.; A19 F63 ff.). Bevor sein Bruder inhaftiert worden sei, habe die Familie von dessen Sold gelebt (A19 F74). Seit er in der Schweiz sei, habe er unregelmässig Kontakt mit seiner Familie (A19 F78 f.). Bei dieser Sachlage ist von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem ein junger und gesunder Mann mit einer Schulausbildung (bis zur 8. Klasse) und Erfahrungen in der (...)arbeit (A19 F100 f.). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters nicht stattzugeben (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: