Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Trennung von seiner Frau und seiner Tochter Ende (...) wurden die Asylverfahren getrennt geführt. Die Kindsmutter und die Tochter wurden vom SEM am (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Identität, Herkunft und Biografie sowie zu den Fluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. D. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 ab. Das Gericht erwog, die Identität des Gesuchstellers, der keine Identitätsdokumente eingereicht habe, stehe nicht fest. Den im Beschwerdeverfahren lediglich in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien vorgelegten iranischen Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und eines Bruders könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Es sei nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2020 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, er könne mit neuen Dokumenten seine Identität und afghanische Herkunft nachweisen. Ein Bekannter sei am 25. Oktober 2020 von einer Reise aus dem Iran in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm die Originale der iranischen Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter mitgebracht. Diesen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im Iran aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, seine Kernfamilie im Iran lebe und er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. F. Mit Verfügung vom 25. November 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch und die damit eingereichten Beweismittel nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 26. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM erachtete sich zur Prüfung der eingereichten Dokumente, die sich auf Tatsachen beziehen würden, die sich vor dem Urteil vom 16. März 2020 zugetragen hätten, als funktionell nicht zuständig. Die besagten Beweismittel wären im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2020 und ersuchte um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer D-6106/2020 geführt. H. Gleichentags reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan zu gewähren. Eventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zur Behandlung an das SEM weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Vereinigung, eventualiter Koordination des Revisionsverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des SEM vom 25. November 2020. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Identität, Herkunft und afghanische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Es handle sich dabei um die aktuell gültigen iranischen Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter, die ihm ein Bekannter am 25. Oktober 2020 aus dem Iran mitgebracht habe. Im Asylverfahren habe er nur Fotos der damaligen iranischen Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seines Bruders vorlegen können (Kopien erneut beiliegend). Den von der iranischen Behörde für Ausländerangelegenheiten und Migration ausgestellten Ausweisen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im Iran aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, seine Kernfamilie im Iran lebe und er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Die Aufenthaltsbewilligungen müssten jährlich erneuert werden, wobei die abgelaufenen Ausweise der iranischen Migrationsbehörde abzugeben seien, bevor die neuen Bewilligungen ausgehändigt würden. Die aktuell gültigen Aufenthaltsbewilligungen der Eltern seien noch bis zum (...) gültig. Ein Ausstellungsdatum sei auf den Dokumenten nicht erkennbar, aber da die Ausweise jährlich zu erneuern seien, sei davon auszugehen, dass die besagten Dokumente im Sommer 2020 ausgestellt worden seien. I. Am 4. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 reichte der Gesuchsteller eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln seine bisher nicht feststehende Identität zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 16. März 2020 geltend.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 16. März 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2 Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren D-6106/2020 betreffend das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020 koordiniert zu behandeln.
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 3.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2020 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller machte geltend, dass ihm die Ausweise seiner Angehörigen Ende Oktober 2020 überbracht worden seien. Einen Beleg hierfür reichte er nicht ein und es erscheint fraglich, ob das blosse Behaupten der Fristwahrung genügt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend aber offengelassen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 4.2 Im Beschwerdeurteil vom 16. März 2020 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Identität als nicht glaubhaft erstellt qualifiziert. Im Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2020 beruft sich der Gesuchsteller auf Aufenthaltsdokumente, welche seinen Eltern im Iran ausgestellt worden seien und die seine Eltern als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden.
E. 4.3 Laut den Angaben des Gesuchstellers sind die neuen Beweismittel, auf denen das Revisionsgesuch gründet (iranische Aufenthaltsbewilligungen der Eltern), mit grösster Wahrscheinlichkeit im Sommer 2020 und somit erst nach dem Beschwerdeurteil D-7455/2018 vom 16. März 2016 entstanden. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Die Erheblichkeit der besagten Dokumente ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dass es sich bei den besagten Ausweisen um Erneuerungen bereits früher ausgestellter iranischer Aufenthaltsbewilligungen handle vermag daran nichts zu ändern. Die Frage des Zustandekommens dieser Dokumente respektive deren Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen.
E. 4.4 Die dem Revisionsgesuch beiliegenden Kopien von fotografischen Aufnahmen früherer iranischer Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Diesen Beweismitteln fehlt es somit an der revisionsrechtlichen Neuheit, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2020 nicht einzutreten.
E. 6 Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, müssen grundsätzlich nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend gehen die betreffenden Beweismittel aber ohnehin mit dem heutigen Urteil im Beschwerdeverfahren D-6106/2020 (Kassation der Verfügung des SEM vom 25. November 2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020) zur Prüfung an das SEM zurück.
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens D-6106/2020 (Kassation der Verfügung des SEM vom 25. November 2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020) rechtfertigt es sich aber vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Es werden aber keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6145/2020 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan (angeblich), vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7455/2018 vom 16. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Trennung von seiner Frau und seiner Tochter Ende (...) wurden die Asylverfahren getrennt geführt. Die Kindsmutter und die Tochter wurden vom SEM am (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Identität, Herkunft und Biografie sowie zu den Fluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. D. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 ab. Das Gericht erwog, die Identität des Gesuchstellers, der keine Identitätsdokumente eingereicht habe, stehe nicht fest. Den im Beschwerdeverfahren lediglich in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien vorgelegten iranischen Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und eines Bruders könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Es sei nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2020 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, er könne mit neuen Dokumenten seine Identität und afghanische Herkunft nachweisen. Ein Bekannter sei am 25. Oktober 2020 von einer Reise aus dem Iran in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm die Originale der iranischen Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter mitgebracht. Diesen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im Iran aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, seine Kernfamilie im Iran lebe und er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. F. Mit Verfügung vom 25. November 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch und die damit eingereichten Beweismittel nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 26. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM erachtete sich zur Prüfung der eingereichten Dokumente, die sich auf Tatsachen beziehen würden, die sich vor dem Urteil vom 16. März 2020 zugetragen hätten, als funktionell nicht zuständig. Die besagten Beweismittel wären im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2020 und ersuchte um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer D-6106/2020 geführt. H. Gleichentags reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan zu gewähren. Eventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zur Behandlung an das SEM weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Vereinigung, eventualiter Koordination des Revisionsverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des SEM vom 25. November 2020. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Identität, Herkunft und afghanische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Es handle sich dabei um die aktuell gültigen iranischen Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter, die ihm ein Bekannter am 25. Oktober 2020 aus dem Iran mitgebracht habe. Im Asylverfahren habe er nur Fotos der damaligen iranischen Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seines Bruders vorlegen können (Kopien erneut beiliegend). Den von der iranischen Behörde für Ausländerangelegenheiten und Migration ausgestellten Ausweisen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im Iran aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, seine Kernfamilie im Iran lebe und er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Die Aufenthaltsbewilligungen müssten jährlich erneuert werden, wobei die abgelaufenen Ausweise der iranischen Migrationsbehörde abzugeben seien, bevor die neuen Bewilligungen ausgehändigt würden. Die aktuell gültigen Aufenthaltsbewilligungen der Eltern seien noch bis zum (...) gültig. Ein Ausstellungsdatum sei auf den Dokumenten nicht erkennbar, aber da die Ausweise jährlich zu erneuern seien, sei davon auszugehen, dass die besagten Dokumente im Sommer 2020 ausgestellt worden seien. I. Am 4. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 reichte der Gesuchsteller eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln seine bisher nicht feststehende Identität zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 16. März 2020 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 16. März 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2. Das vorliegende Verfahren ist antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren D-6106/2020 betreffend das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020 koordiniert zu behandeln. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2020 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller machte geltend, dass ihm die Ausweise seiner Angehörigen Ende Oktober 2020 überbracht worden seien. Einen Beleg hierfür reichte er nicht ein und es erscheint fraglich, ob das blosse Behaupten der Fristwahrung genügt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend aber offengelassen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4.2 Im Beschwerdeurteil vom 16. März 2020 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Identität als nicht glaubhaft erstellt qualifiziert. Im Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2020 beruft sich der Gesuchsteller auf Aufenthaltsdokumente, welche seinen Eltern im Iran ausgestellt worden seien und die seine Eltern als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden. 4.3 Laut den Angaben des Gesuchstellers sind die neuen Beweismittel, auf denen das Revisionsgesuch gründet (iranische Aufenthaltsbewilligungen der Eltern), mit grösster Wahrscheinlichkeit im Sommer 2020 und somit erst nach dem Beschwerdeurteil D-7455/2018 vom 16. März 2016 entstanden. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Die Erheblichkeit der besagten Dokumente ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dass es sich bei den besagten Ausweisen um Erneuerungen bereits früher ausgestellter iranischer Aufenthaltsbewilligungen handle vermag daran nichts zu ändern. Die Frage des Zustandekommens dieser Dokumente respektive deren Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen. 4.4 Die dem Revisionsgesuch beiliegenden Kopien von fotografischen Aufnahmen früherer iranischer Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Diesen Beweismitteln fehlt es somit an der revisionsrechtlichen Neuheit, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
5. Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2020 nicht einzutreten.
6. Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, müssen grundsätzlich nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend gehen die betreffenden Beweismittel aber ohnehin mit dem heutigen Urteil im Beschwerdeverfahren D-6106/2020 (Kassation der Verfügung des SEM vom 25. November 2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020) zur Prüfung an das SEM zurück.
7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens D-6106/2020 (Kassation der Verfügung des SEM vom 25. November 2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. November 2020) rechtfertigt es sich aber vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Es werden aber keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: