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D-1178/2021

D-1178/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. November 2017 sowie 20. Dezember 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______. Er sei in Afghanistan geboren; er wisse nur, dass er in der Provinz C._______ zur Welt gekommen sei. Respektive seine Familie stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz C._______. Aus ihm nicht näher bekannten Gründen hätten seine Eltern Afghanistan mit ihm und seinen Geschwistern verlassen, als er (...) respektive (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, und sie hätten fortan im F._______ gelebt. Im Jahr (...) respektive am (...) habe er im F._______ in einer religiösen Zeremonie geheiratet. Erst danach habe er erfahren, dass seine Frau ihrem (Verwandten) in G._______ zur Ehe versprochen gewesen sei und deswegen in den F._______ geflohen sei. Nachdem seine Frau erfahren habe, dass ihr Bruder sich auf den Weg in den F._______ gemacht habe, um ihn - den Beschwerdeführer - zu töten, seien sie aus dem F._______ ausgereist und schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. Den Familiennamen "H._______" habe er freiwillig von seiner Frau übernommen. Der Nachname seines Vaters laute "I._______". Beziehungsweise er trage den Namen "H._______" seit Geburt. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt, aber im F._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mehrere Onkel und Tanten seien in J._______ wohnhaft und ein Onkel lebe im Dorf D._______. B. Nach erfolgter Trennung der Eheleute wurden die Asylverfahren getrennt geführt. Die Frau und die Tochter wurden vom SEM am (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Herkunft und Biografie sowie zu den Fluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seinem Familiennamen, dem Geburtsort sowie seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht und zur Kindheit in Afghanistan sowie den Umständen des Umzugs in den F._______ praktisch keine Auskunft geben können. Seine Identität stehe nicht fest. Die Schilderungen der Drohungen durch den Schwiegervater und den Schwager seien substanzlos geblieben und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die behördliche Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Dennoch sei betreffend die (...) des Beschwerdeführers anzumerken, dass entsprechende Medikamente und (...) in Apotheken in J._______ erhältlich seien. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher als durchführbar zu erachten. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 44 AsylG würden der Wegweisung entgegenstehen. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Widersprüche in den Aussagen zu seiner Identität erklären lassen würden. Er habe nie über Identitätspapiere verfügt, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht an die genauen Gründe für die Flucht seiner Familie von Afghanistan in den F._______ erinnern könne, aber auch angedeutet, dass die Flucht mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, die sich zu jener Zeit über fast alle Landesteile Afghanistans hinweg auszubreiten begonnen hätten. Die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt des Wegzugs in den F._______ seien mit seinem damaligen Alter und den traumatischen Umständen der Flucht erklärbar. Die divergierenden Aussagen zu seinem Geburtsort seien auf die Art der Fragestellung zurückzuführen. Er habe sich erst bei der Einreise in die Schweiz entschlossen, den Namen seiner Frau anzunehmen. Zu seinen Kernvorbingen habe er konsistente Aussagen gemacht. Seine Angaben liessen sich zudem durch öffentlich zugängliche Quellen untermauern. Den einschlägigen Länderberichten des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei zu entnehmen, dass in Afghanistan eine Eheschliessung ohne das Einverständnis der Familien zu Vergeltungshandlungen bis hin zu Blutrache führen könne. Weder Afghanistan noch der F._______ könnten ihm ausreichend Schutz vor solcher Vergeltung bieten. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei hinreichend belegt, dass er (...) Jahre im F._______ gelebt habe und sich seine Kernfamilie noch immer dort aufhalte. In Afghanistan verfüge er weder über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Es lägen mithin keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor. Auch könne nicht von der Behandelbarkeit der (...) in Afghanistan ausgegangen werden. Betreffend die Beziehung zu seiner Tochter berufe er sich auf Art. 8 EMRK respektive Art. 44 AsylG. E. Mit Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Das Gericht erwog - soweit für das hängige Verfahren von Belang - , dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie der Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermöchten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und seine Aussagen zur Herkunft würden fraglich erscheinen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Bezeichnenderweise habe er die in Aussicht gestellte (...) Aufenthaltsbewilligung, über die er verfügt habe, bis dato nicht eingereicht. Den stattdessen im Beschwerdeverfahren nur in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien eingereichten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und eines Bruders könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Der Beschwerdeführer vermöge demnach nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung sei und als kleines Kind mit seiner Familie in den F._______ übergesiedelt sei. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermöge er mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Wegzug der Familie auch nicht glaubhaft zu machen. Allein mit seinem damaligen Alter und den traumatischen Umständen der Flucht seien die offensichtlichen Widersprüche in seinen Angaben nicht erklärbar. Gleichermassen widersprüchlich habe er sich zu seinem Geburtsort und seinem Familiennamen geäussert, und auch diese Widersprüche vermöge er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufzulösen. Die Angabe in der Beschwerde, erst bei der Einreise in die Schweiz den Entschluss zur Annahme des Familiennamens der Frau gefasst zu haben, erscheine als nachträgliche Sachverhaltsanpassung. Art. 44 AsylG stehe der Wegweisung nicht entgegen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die auch die Substanziierungspflicht trage. Bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen sei es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Entziehe die asylsuchende Person mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, sei es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft sowie die persönlichen Verhältnisse würden nicht feststehen. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft seien weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmögliche der Beschwerdeführer auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitze, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort gehabt habe. Er habe die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. Es sei somit auch von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner (...) auszugehen. F. Mit Eingabe vom 14. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM unter Berufung auf neue Beweismittel zur Vater-Kind-Beziehung um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung vom 30. April 2020 erklärte sich das SEM für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. April 2020 als nicht zuständig, und trat deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Ein vom Beschwerdeführer unter Berufung auf neue Beweismittel zur Vater-Kind-Beziehung mit Eingabe vom 5. Juni 2020 eingereichtes Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2964/2020 vom 15. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. H. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 11. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er geltend, im Asylverfahren sei ihm die geltend gemachte Identität und afghanische Herkunft nicht geglaubt worden. Mit neuen Dokumenten - den (...) Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern - könne er seine Identität und afghanische Herkunft nun aber nachweisen. Ein Bekannter sei am 25. Oktober 2020 von einer Reise aus dem F._______ in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm die Originale der (...) Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter mitgebracht. Er reiche diese in Form beglaubigter Kopien (inklusive Übersetzung) ein. Er sei auch zur Einreichung der Originalausweise bereit, sofern das SEM ihm vorgängig die Rückgabe zusichere. Im Asylverfahren habe er nur Fotos der damaligen (...) Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und eines Bruders vorlegen können (Kopien erneut beiliegend), nun sei er - wie gesagt - im Besitz der Originalausweise der Eltern. Diesen von der (...) Behörde für (...) ausgestellten Ausweisen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im F._______ aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen respektive glaubhaft zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, und dass seine Kernfamilie im F._______ lebe, er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Auf der Grundlage dieser Beweismittel und unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei der Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzumutbar zu qualifizieren. Ohne familiäre oder andere Unterstützung vor Ort sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder sein Existenzminimum noch seine Wohnsituation gesichert. I. Mit Verfügung vom 25. November 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es erachtete sich als funktionell nicht zuständig für die Prüfung der neu vorgelegten Beweismittel. Diese würden auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Gericht zu behandeln wären. J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2020 und um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Er machte geltend, es sei angesichts der (...) Gültigkeit (...) Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Geflüchtete davon auszugehen, dass die Ausweise seiner Eltern, die bis zum (...) gültig seien, im (...) und somit erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. März 2020 ausgestellt worden seien. Sie seien daher nicht in einem Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vom SEM materiell zu prüfen. K. Mit Urteil D-6106/2020 vom 16. Januar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung vom 25. November 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Gericht hielt fest, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu prüfen seien (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 11. November 2020 zugrundeliegenden Beweismittel ([...] Aufenthaltsbewilligungen der Eltern mit Gültigkeit bis zum [...]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-7455/2018 (Urteil vom 16. März 2020) entstanden seien, womit sie einem Revisionsverfahren nicht zugänglich seien. Das SEM habe damit seine funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der besagten Beweismittel, welche die vorbestandene Tatsache der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers belegen sollten, zu Unrecht verneint. L. Auf das vom Beschwerdeführer gestützt auf die besagten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern am 3. Dezember 2020 - parallel zur gleichentags eingereichten Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. November 2020 - beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6145/2020 vom 26. Januar 2021 nicht ein. M. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 12. Februar 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seien in den bisherigen Entscheiden zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete afghanische Herkunft und dessen Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft nachgewiesen seien. Daran vermöchten die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine afghanischen Identitätspapiere beigebracht, die seine Identität sowie seinen Geburts- und Aufenthaltsort in Afghanistan glaubhaft nachweisen würden. Die im Asylentscheid vom 26. November 2018 festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft würden sich durch die nachgereichten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht plausibel erklären lassen. Ferner handle es sich bei den (...) Aufenthaltsbewilligungen, welche die Angehörigen als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden, nicht um von den afghanischen Behörden ausgestellte Ausweise. Zudem würden sich diese Dokumente nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen. Sie seien daher nicht geeignet, glaubhafte Angaben zu der Staatsangehörigkeit, der Herkunft und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz zu machen. Des Weiteren könnten solche Schriftstücke im F._______ leicht käuflich erworben und verfälscht werden. Die Dokumente seien daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgetragene Identität und Herkunft, die von den Schweizer Asylbehörden bereits mehrfach als unglaubhaft erwogen worden sei, nachträglich glaubhaft zu machen. Im Übrigen würde die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung allein nicht bereits zur Annahme der Undurchführbarkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen würden. Dabei trage nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB (SR 210) die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren könne nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweige oder verschleiere. Wie bereits in den vorhergehenden Entscheiden ausgeführt, würden die lokale Herkunft, der letzte Wohnort und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht feststehen, weshalb dessen Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei unter Berücksichtigung der neu eingereichten Dokumente nunmehr als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermöge. Es lägen insgesamt betrachtet keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2018 beseitigen könnten. N. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2021 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Asylverfahrens seien seine Identität und Herkunft als ungenügend belegt betrachtet worden, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan bisher nicht geprüft worden sei. Gestützt auf die neu eingereichten beglaubigten Kopien der (...) Ausländerausweise seiner Eltern sei dies nun nachzuholen. Den Vorhalt des SEM, er habe seine Identität verheimlichen wollen oder gar gezielt Hinweise auf seine Herkunft vorenthalten, weise er zurück. Er habe nie über einen Pass oder andere afghanische Identitätsurkunden verfügt, die er hätte einreichen können. Das einzige Ausweisdokument, das ihm einmal ausgestellt worden sei, sei die (...) Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er von seiner Familie bisher aber nicht erhalten. Auf wiederholte Nachfrage hin hätten ihm seine Eltern und ein Bruder nach dem ersten negativen Asylentscheid zwar Fotos ihrer Ausweise geschickt, nicht aber seiner eigenen, mittlerweile abgelaufenen Bewilligung. Es treffe nicht zu, dass er unwahre Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe oder die Schweizer Asylbehörden gar hätte täuschen wollen. Zutreffend sei nur, dass er keine Identitätsdokumente habe einreichen können. In den Akten des ordentlichen Asylverfahrens seien aber Kopien des Ehescheins und der Geburtsmitteilung seiner Tochter (Foto/Kopie beiliegend, mit handschriftlicher Übersetzung). Die Angaben in der Heiratsurkunde zu seinem Geburtsort und dem Geburtsort seiner Ex-Frau sowie zum Namen seines Vaters würden mit seinen Aussagen in der BzP übereinstimmen. Seine Ex-Frau sei gestützt auf die Heiratsdokumente mit der Tochter vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden, weshalb die Echtheit dieser Dokumente vom SEM nicht grundsätzlich angezweifelt worden sein könne. Den nun neu vorgelegten beglaubigten Kopien der Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern im F._______ könne entnommen werden, dass seine Eltern afghanische Staatsangehörige seien und im F._______ leben würden. Die Beibringung dieser Beweismittel sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht früher möglich gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass seine Angehörigen zunächst nicht bereit gewesen seien, ihre Originalausweise zur Verfügung zu stellen. Erst nach wiederholter Verdeutlichung der Dringlichkeit hätten sich seine Eltern zur vorübergehenden Aushändigung einverstanden erklärt. Dies sei für sie mit einem nicht unwesentlichen Risiko verbunden gewesen, da sie ihre Ausweise in dieser Zeit bei allfälligen Kontrollen im F._______ nicht hätten vorweisen können. Um die rechtzeitige Erneuerung der Ausweise nicht zu gefährden, habe die Rechtsvertreterin ihm die Originalausweise mittlerweile zur Rückgabe an seine Eltern wieder ausgehändigt. Der Einwand, dass die eingereichten Dokumente im F._______ leicht käuflich erworben sowie verfälscht werden könnten, sei zurückzuweisen, habe die Vorinstanz die angebotene Aushändigung der Originalausweise zur Echtheitsprüfung doch nicht einmal erwogen. Den mangelnden Willen der Vorinstanz, den Fall ernsthaft zu prüfen, zeige sich auch an der raschen Entscheidfällung nach der Rückweisung vom 26. Januar 2021 und der Tatsache, dass das SEM behaupte, es sei auch eine beglaubigte Kopie des Ausweises des Bruders eingereicht worden, was nicht zutreffe. Der Bruder sei anders als die Eltern nicht bereit gewesen, seinen Originalausweis zur Verfügung zu stellen. Auch wenn dies kein schwerwiegender Verfahrensmangel sei, zeuge dieser Umstand doch von einem behördlichen Desinteresse. Nachdem die Originalausweise der Eltern wieder retourniert worden seien, werde im Sinne eines Beweisantrags um Vornahme einer Echtheitsprüfung in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in K._______ ersucht. Seine Eltern seien bereit, persönlich bei der Botschaft vorzusprechen und die Originalausweise dort untersuchen zu lassen. Auch wenn sich die besagten Ausweise nicht auf ihn beziehen würden, sei es nicht plausibel anzunehmen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als seine Eltern verfügen würde. Selbst wenn an der Einschätzung festgehalten werden sollte, dass seine Angaben zur Flucht aus Afghanistan in den F._______ widersprüchlich und damit unglaubhaft seien, könnten nun mit den (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern sowohl die afghanische Staatsangehörigkeit als auch der Aufenthalt der Familie im F._______ untermauert werden, und die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sei nunmehr vorzunehmen. Nachdem mit den neuen Beweismitteln nachgewiesen worden sei, dass seine Angehörigen nach wie vor im F._______ leben würden, sei auch belegt, dass er im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Unter den gegebenen Bedingungen und unter Berücksichtigung der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei ohne familiäre oder andere Unterstützung vor Ort weder sein Existenzminimum noch seine Wohnsituation gesichert. Folglich würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, wobei die Massgeblichkeit solcher Umstände ohnehin bisher nur für die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif anerkannt worden sei. Da er nicht aus einer dieser Städte stamme, würden die genannten Kriterien vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangen. Dass eine Wegweisung in seine Herkunftsregion generell als unzumutbar zu erachten sei, habe das SEM in seinem Entscheid vom 26. November 2018 bereits festgehalten. Sollte das Gericht der Ansicht sein, die Dokumentenprüfung sei nicht auf Beschwerdeebene abzuschliessen, werde eventualiter um Rückweisung der Sache ersucht, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Prüfung der Echtheit der Ausweise in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in K._______ vornehmen zu lassen, und danach unter Einbezug der diesbezüglichen Erkenntnisse neu über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. O. Am 17. März 2021 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. P. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, eine Echtheitsprüfung der Aufenthaltsbewilligungen der Eltern durch die Schweizer Botschaft im F._______ erübrige sich, da diese Dokumente - selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit - keine glaubhaften Hinweise auf den tatsächlichen Geburtsort des Beschwerdeführers, den Ort beziehungsweise die Orte seiner Sozialisation und seine Aufenthaltsorte seit der Geburt bis zu seiner Einreise in die Schweiz liefern würden. Aus der vorläufigen Aufnahme seiner Ex-Frau und der Tochter könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das SEM halte an seiner Schlussfolgerung fest, wonach bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen praxisgemäss davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen würden. Dies gelte für die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. R. Am 14. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 29. April 2021 eine Replik einzureichen. S. In seiner Replik vom 29. April 2021 wies der Beschwerdeführer den Vorhalt, er habe seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, erneut zurück. Er habe die ihm gestellten Fragen stets nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und die verfügbaren Unterlagen eingereicht. Des Weiteren äusserte er sich zu ihm im ordentlichen Asylverfahren vorgehaltenen Unregelmässigkeit in seinen Angaben. Zwar seien seine Aussagen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der damals eingereichten Kopien der (...) Ausländerausweise der Eltern nicht ausgeführt, dass diese inhaltlich irrelevant seien, sondern nur, dass die Authentizität der Ausweise allein gestützt auf Kopien nicht beurteilt werden könne. Auch wenn sich die neu eingereichten Originalausweise nicht auf ihn selbst beziehen würden, würden die Ausweise der Eltern doch zum Beleg zentraler Elemente der geltend gemachten Biografie dienen, würden doch mit diesen die afghanische Staatsangehörigkeit und der Aufenthalt seiner Familie im F._______ untermauert.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.

E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 3.4 Das SEM hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung beurteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2018 zu beseitigen. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein (zweites) Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mit der Vorlage von Aufenthaltsdokumenten, welche seinen Eltern im F._______ ausgestellt worden seien und die diese als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden. Des Weiteren beruft er sich auf das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan und auf die dortige schlechte Sicherheitslage.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit.

E. 4.3 Wie in E. 4.2 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat im ordentlichen Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beigebracht und er vermochte die geltend gemachte Herkunft und seinen Lebenslauf nicht glaubhaft zu machen. Seine Identität und Herkunft sowie die persönlichen Verhältnisse stehen nicht fest.

E. 4.4 Nach Abschluss des Asylverfahrens liegt es am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte die angebotenen Originalausweise der Eltern einer Echtheitsprüfung unterziehen müssen, vermag keine mangelhafte Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz zu begründen. Das SEM hat die Echtheit der vom Beschwerdeführer in Form beglaubigter Kopien eingereichten Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern diese - unabhängig von der Frage der Authentizität - inhaltlich auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und gewürdigt. Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Der Einschätzung des SEM, wonach die neu vorgelegten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Herkunft respektive den vorgetragenen Lebenslauf nachzuweisen, ist zuzustimmen. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, der seinen Nachnamen mit "H._______" angibt, und den Eltern, welche laut den (...) Aufenthaltsbewilligungen "L._______" und "M._______" heissen würden, ist durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente nachgewiesen. Zudem besagen die vorgelegten (...) Aufenthaltsbewilligungen lediglich, dass die aufgeführten Personen afghanische Staatsangehörige seien, im F._______ über eine bis zum (...) gültige vorläufige Aufenthaltsgenehmigung verfügen würden und ihren Wohnsitz in N._______ hätten, sagen jedoch nichts aus über den Herkunftsort der Familie und die Dauer ihres Aufenthalts im F._______. Die besagten Dokumente vermögen weder das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis (Eltern-Sohn) noch den Geburtsort des Beschwerdeführers und dessen Aufenthaltsort vor der Ausreise in den F._______ respektive seine Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz zu belegen. Der Schlussfolgerung des SEM, dass die vorgelegten Dokumente angesichts ihres Inhalts nicht geeignet seien, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen, ist nicht zu beanstanden. Es besteht damit auch kein Anlass, die Echtheit der vorgelegten Dokumente im F._______ prüfen zu lassen, da diese - wie ausgeführt - unabhängig von der Frage der Authentizität die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Der entsprechende Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. Bei den dem Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2020 beigelegten Fotokopien früherer (...) Aufenthaltsbewilligungen handelt es sich nicht um neue Beweismittel. Diese waren bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und es ist auf die dortigen Erwägungen zum fehlenden Beweiswert der besagten Dokumente zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 6.2.2). Gleiches gilt für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Widersprüchen in seinen Aussagen im Asylverfahren, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren abgehandelt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 6.2.2). Dokumente, aus denen sich verlässliche Rückschlüsse auf die Herkunft und die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz ergeben würden, liegen weiterhin nicht vor. Weder von ihm noch von seinen Eltern liegen afghanische Identitätsdokumente vor. Auch seine eigene (...) Aufenthaltsbewilligung, über die er vor der Einreise in die Schweiz verfügt habe, hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Dies ist nur schwer verständlich, zumal es kaum nachvollziehbar erscheint, dass die Eltern, die bereit gewesen seien, ihre eigenen Originalausweise in die Schweiz zu übermitteln, nicht Hand geboten hätten, dem Beschwerdeführer seinen Ausweis, für den die Eltern nach seiner Ausreise aus dem F._______ keine Verwendung mehr gehabt haben dürften, zukommen zu lassen. Die Personalien (Name, Staatsangehörigkeit), unter denen der Beschwerdeführer im F._______ registriert gewesen sei, sind nicht bekannt. Schliesslich vermögen auch die Kopien einer handschriftlich ausgefüllten Heiratsurkunde und der Geburtsmitteilung der Tochter im F._______ die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.

E. 4.5 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass es nicht plausibel sei anzunehmen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als seine Eltern, die im F._______ als afghanische Staatsbürger registriert seien, verfügen würde, ist anzumerken, dass selbst dann, wenn von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde, dieser Umstand allein nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. Wie zuvor in E. 4.2 ausgeführt, ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt die asylsuchende Person die Beweislast (Art. 8 ZGB) und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort in Afghanistan sowie seine Aufenthaltsorte bis zur Einreise in die Schweiz und seine persönlichen Verhältnisse sowie seine Verwandtschaftsbeziehungen in Afghanistan oder anderen Ländern nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Bezüglich des Einwands, die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär, ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen kann (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2020 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1178/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan (angeblich), vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 7. November 2017 sowie 20. Dezember 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______. Er sei in Afghanistan geboren; er wisse nur, dass er in der Provinz C._______ zur Welt gekommen sei. Respektive seine Familie stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz C._______. Aus ihm nicht näher bekannten Gründen hätten seine Eltern Afghanistan mit ihm und seinen Geschwistern verlassen, als er (...) respektive (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, und sie hätten fortan im F._______ gelebt. Im Jahr (...) respektive am (...) habe er im F._______ in einer religiösen Zeremonie geheiratet. Erst danach habe er erfahren, dass seine Frau ihrem (Verwandten) in G._______ zur Ehe versprochen gewesen sei und deswegen in den F._______ geflohen sei. Nachdem seine Frau erfahren habe, dass ihr Bruder sich auf den Weg in den F._______ gemacht habe, um ihn - den Beschwerdeführer - zu töten, seien sie aus dem F._______ ausgereist und schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gelangt. Den Familiennamen "H._______" habe er freiwillig von seiner Frau übernommen. Der Nachname seines Vaters laute "I._______". Beziehungsweise er trage den Namen "H._______" seit Geburt. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt, aber im F._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mehrere Onkel und Tanten seien in J._______ wohnhaft und ein Onkel lebe im Dorf D._______. B. Nach erfolgter Trennung der Eheleute wurden die Asylverfahren getrennt geführt. Die Frau und die Tochter wurden vom SEM am (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Herkunft und Biografie sowie zu den Fluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seinem Familiennamen, dem Geburtsort sowie seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht und zur Kindheit in Afghanistan sowie den Umständen des Umzugs in den F._______ praktisch keine Auskunft geben können. Seine Identität stehe nicht fest. Die Schilderungen der Drohungen durch den Schwiegervater und den Schwager seien substanzlos geblieben und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die behördliche Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Dennoch sei betreffend die (...) des Beschwerdeführers anzumerken, dass entsprechende Medikamente und (...) in Apotheken in J._______ erhältlich seien. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher als durchführbar zu erachten. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 44 AsylG würden der Wegweisung entgegenstehen. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Widersprüche in den Aussagen zu seiner Identität erklären lassen würden. Er habe nie über Identitätspapiere verfügt, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht an die genauen Gründe für die Flucht seiner Familie von Afghanistan in den F._______ erinnern könne, aber auch angedeutet, dass die Flucht mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, die sich zu jener Zeit über fast alle Landesteile Afghanistans hinweg auszubreiten begonnen hätten. Die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt des Wegzugs in den F._______ seien mit seinem damaligen Alter und den traumatischen Umständen der Flucht erklärbar. Die divergierenden Aussagen zu seinem Geburtsort seien auf die Art der Fragestellung zurückzuführen. Er habe sich erst bei der Einreise in die Schweiz entschlossen, den Namen seiner Frau anzunehmen. Zu seinen Kernvorbingen habe er konsistente Aussagen gemacht. Seine Angaben liessen sich zudem durch öffentlich zugängliche Quellen untermauern. Den einschlägigen Länderberichten des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei zu entnehmen, dass in Afghanistan eine Eheschliessung ohne das Einverständnis der Familien zu Vergeltungshandlungen bis hin zu Blutrache führen könne. Weder Afghanistan noch der F._______ könnten ihm ausreichend Schutz vor solcher Vergeltung bieten. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei hinreichend belegt, dass er (...) Jahre im F._______ gelebt habe und sich seine Kernfamilie noch immer dort aufhalte. In Afghanistan verfüge er weder über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Es lägen mithin keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor. Auch könne nicht von der Behandelbarkeit der (...) in Afghanistan ausgegangen werden. Betreffend die Beziehung zu seiner Tochter berufe er sich auf Art. 8 EMRK respektive Art. 44 AsylG. E. Mit Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Das Gericht erwog - soweit für das hängige Verfahren von Belang - , dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie der Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermöchten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und seine Aussagen zur Herkunft würden fraglich erscheinen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Bezeichnenderweise habe er die in Aussicht gestellte (...) Aufenthaltsbewilligung, über die er verfügt habe, bis dato nicht eingereicht. Den stattdessen im Beschwerdeverfahren nur in Form von leicht manipulierbaren Fotokopien eingereichten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und eines Bruders könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Der Beschwerdeführer vermöge demnach nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung sei und als kleines Kind mit seiner Familie in den F._______ übergesiedelt sei. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermöge er mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Wegzug der Familie auch nicht glaubhaft zu machen. Allein mit seinem damaligen Alter und den traumatischen Umständen der Flucht seien die offensichtlichen Widersprüche in seinen Angaben nicht erklärbar. Gleichermassen widersprüchlich habe er sich zu seinem Geburtsort und seinem Familiennamen geäussert, und auch diese Widersprüche vermöge er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufzulösen. Die Angabe in der Beschwerde, erst bei der Einreise in die Schweiz den Entschluss zur Annahme des Familiennamens der Frau gefasst zu haben, erscheine als nachträgliche Sachverhaltsanpassung. Art. 44 AsylG stehe der Wegweisung nicht entgegen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die auch die Substanziierungspflicht trage. Bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen sei es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Entziehe die asylsuchende Person mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, sei es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft sowie die persönlichen Verhältnisse würden nicht feststehen. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft seien weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmögliche der Beschwerdeführer auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitze, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort gehabt habe. Er habe die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. Es sei somit auch von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner (...) auszugehen. F. Mit Eingabe vom 14. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM unter Berufung auf neue Beweismittel zur Vater-Kind-Beziehung um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung vom 30. April 2020 erklärte sich das SEM für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. April 2020 als nicht zuständig, und trat deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Ein vom Beschwerdeführer unter Berufung auf neue Beweismittel zur Vater-Kind-Beziehung mit Eingabe vom 5. Juni 2020 eingereichtes Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2964/2020 vom 15. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. H. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 11. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er geltend, im Asylverfahren sei ihm die geltend gemachte Identität und afghanische Herkunft nicht geglaubt worden. Mit neuen Dokumenten - den (...) Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern - könne er seine Identität und afghanische Herkunft nun aber nachweisen. Ein Bekannter sei am 25. Oktober 2020 von einer Reise aus dem F._______ in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm die Originale der (...) Aufenthaltsbewilligungen seines Vaters und seiner Mutter mitgebracht. Er reiche diese in Form beglaubigter Kopien (inklusive Übersetzung) ein. Er sei auch zur Einreichung der Originalausweise bereit, sofern das SEM ihm vorgängig die Rückgabe zusichere. Im Asylverfahren habe er nur Fotos der damaligen (...) Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und eines Bruders vorlegen können (Kopien erneut beiliegend), nun sei er - wie gesagt - im Besitz der Originalausweise der Eltern. Diesen von der (...) Behörde für (...) ausgestellten Ausweisen könne entnommen werden, dass sich seine Eltern als afghanische Staatsangehörige im F._______ aufhalten würden. Gestützt auf diese neuen Beweismittel sei es als erwiesen respektive glaubhaft zu erachten, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, und dass seine Kernfamilie im F._______ lebe, er somit im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Auf der Grundlage dieser Beweismittel und unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei der Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzumutbar zu qualifizieren. Ohne familiäre oder andere Unterstützung vor Ort sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder sein Existenzminimum noch seine Wohnsituation gesichert. I. Mit Verfügung vom 25. November 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es erachtete sich als funktionell nicht zuständig für die Prüfung der neu vorgelegten Beweismittel. Diese würden auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Gericht zu behandeln wären. J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2020 und um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Er machte geltend, es sei angesichts der (...) Gültigkeit (...) Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Geflüchtete davon auszugehen, dass die Ausweise seiner Eltern, die bis zum (...) gültig seien, im (...) und somit erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. März 2020 ausgestellt worden seien. Sie seien daher nicht in einem Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vom SEM materiell zu prüfen. K. Mit Urteil D-6106/2020 vom 16. Januar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung vom 25. November 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Gericht hielt fest, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu prüfen seien (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 11. November 2020 zugrundeliegenden Beweismittel ([...] Aufenthaltsbewilligungen der Eltern mit Gültigkeit bis zum [...]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-7455/2018 (Urteil vom 16. März 2020) entstanden seien, womit sie einem Revisionsverfahren nicht zugänglich seien. Das SEM habe damit seine funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der besagten Beweismittel, welche die vorbestandene Tatsache der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers belegen sollten, zu Unrecht verneint. L. Auf das vom Beschwerdeführer gestützt auf die besagten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern am 3. Dezember 2020 - parallel zur gleichentags eingereichten Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. November 2020 - beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-7455/2018 vom 16. März 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6145/2020 vom 26. Januar 2021 nicht ein. M. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 12. Februar 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 ab. Es erklärte die Verfügung vom 26. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seien in den bisherigen Entscheiden zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete afghanische Herkunft und dessen Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft nachgewiesen seien. Daran vermöchten die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine afghanischen Identitätspapiere beigebracht, die seine Identität sowie seinen Geburts- und Aufenthaltsort in Afghanistan glaubhaft nachweisen würden. Die im Asylentscheid vom 26. November 2018 festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft würden sich durch die nachgereichten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht plausibel erklären lassen. Ferner handle es sich bei den (...) Aufenthaltsbewilligungen, welche die Angehörigen als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden, nicht um von den afghanischen Behörden ausgestellte Ausweise. Zudem würden sich diese Dokumente nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen. Sie seien daher nicht geeignet, glaubhafte Angaben zu der Staatsangehörigkeit, der Herkunft und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz zu machen. Des Weiteren könnten solche Schriftstücke im F._______ leicht käuflich erworben und verfälscht werden. Die Dokumente seien daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgetragene Identität und Herkunft, die von den Schweizer Asylbehörden bereits mehrfach als unglaubhaft erwogen worden sei, nachträglich glaubhaft zu machen. Im Übrigen würde die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung allein nicht bereits zur Annahme der Undurchführbarkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen würden. Dabei trage nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB (SR 210) die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren könne nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweige oder verschleiere. Wie bereits in den vorhergehenden Entscheiden ausgeführt, würden die lokale Herkunft, der letzte Wohnort und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht feststehen, weshalb dessen Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei unter Berücksichtigung der neu eingereichten Dokumente nunmehr als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermöge. Es lägen insgesamt betrachtet keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2018 beseitigen könnten. N. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2021 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Asylverfahrens seien seine Identität und Herkunft als ungenügend belegt betrachtet worden, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan bisher nicht geprüft worden sei. Gestützt auf die neu eingereichten beglaubigten Kopien der (...) Ausländerausweise seiner Eltern sei dies nun nachzuholen. Den Vorhalt des SEM, er habe seine Identität verheimlichen wollen oder gar gezielt Hinweise auf seine Herkunft vorenthalten, weise er zurück. Er habe nie über einen Pass oder andere afghanische Identitätsurkunden verfügt, die er hätte einreichen können. Das einzige Ausweisdokument, das ihm einmal ausgestellt worden sei, sei die (...) Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er von seiner Familie bisher aber nicht erhalten. Auf wiederholte Nachfrage hin hätten ihm seine Eltern und ein Bruder nach dem ersten negativen Asylentscheid zwar Fotos ihrer Ausweise geschickt, nicht aber seiner eigenen, mittlerweile abgelaufenen Bewilligung. Es treffe nicht zu, dass er unwahre Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe oder die Schweizer Asylbehörden gar hätte täuschen wollen. Zutreffend sei nur, dass er keine Identitätsdokumente habe einreichen können. In den Akten des ordentlichen Asylverfahrens seien aber Kopien des Ehescheins und der Geburtsmitteilung seiner Tochter (Foto/Kopie beiliegend, mit handschriftlicher Übersetzung). Die Angaben in der Heiratsurkunde zu seinem Geburtsort und dem Geburtsort seiner Ex-Frau sowie zum Namen seines Vaters würden mit seinen Aussagen in der BzP übereinstimmen. Seine Ex-Frau sei gestützt auf die Heiratsdokumente mit der Tochter vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden, weshalb die Echtheit dieser Dokumente vom SEM nicht grundsätzlich angezweifelt worden sein könne. Den nun neu vorgelegten beglaubigten Kopien der Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern im F._______ könne entnommen werden, dass seine Eltern afghanische Staatsangehörige seien und im F._______ leben würden. Die Beibringung dieser Beweismittel sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht früher möglich gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass seine Angehörigen zunächst nicht bereit gewesen seien, ihre Originalausweise zur Verfügung zu stellen. Erst nach wiederholter Verdeutlichung der Dringlichkeit hätten sich seine Eltern zur vorübergehenden Aushändigung einverstanden erklärt. Dies sei für sie mit einem nicht unwesentlichen Risiko verbunden gewesen, da sie ihre Ausweise in dieser Zeit bei allfälligen Kontrollen im F._______ nicht hätten vorweisen können. Um die rechtzeitige Erneuerung der Ausweise nicht zu gefährden, habe die Rechtsvertreterin ihm die Originalausweise mittlerweile zur Rückgabe an seine Eltern wieder ausgehändigt. Der Einwand, dass die eingereichten Dokumente im F._______ leicht käuflich erworben sowie verfälscht werden könnten, sei zurückzuweisen, habe die Vorinstanz die angebotene Aushändigung der Originalausweise zur Echtheitsprüfung doch nicht einmal erwogen. Den mangelnden Willen der Vorinstanz, den Fall ernsthaft zu prüfen, zeige sich auch an der raschen Entscheidfällung nach der Rückweisung vom 26. Januar 2021 und der Tatsache, dass das SEM behaupte, es sei auch eine beglaubigte Kopie des Ausweises des Bruders eingereicht worden, was nicht zutreffe. Der Bruder sei anders als die Eltern nicht bereit gewesen, seinen Originalausweis zur Verfügung zu stellen. Auch wenn dies kein schwerwiegender Verfahrensmangel sei, zeuge dieser Umstand doch von einem behördlichen Desinteresse. Nachdem die Originalausweise der Eltern wieder retourniert worden seien, werde im Sinne eines Beweisantrags um Vornahme einer Echtheitsprüfung in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in K._______ ersucht. Seine Eltern seien bereit, persönlich bei der Botschaft vorzusprechen und die Originalausweise dort untersuchen zu lassen. Auch wenn sich die besagten Ausweise nicht auf ihn beziehen würden, sei es nicht plausibel anzunehmen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als seine Eltern verfügen würde. Selbst wenn an der Einschätzung festgehalten werden sollte, dass seine Angaben zur Flucht aus Afghanistan in den F._______ widersprüchlich und damit unglaubhaft seien, könnten nun mit den (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern sowohl die afghanische Staatsangehörigkeit als auch der Aufenthalt der Familie im F._______ untermauert werden, und die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sei nunmehr vorzunehmen. Nachdem mit den neuen Beweismitteln nachgewiesen worden sei, dass seine Angehörigen nach wie vor im F._______ leben würden, sei auch belegt, dass er im Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfüge. Unter den gegebenen Bedingungen und unter Berücksichtigung der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei ohne familiäre oder andere Unterstützung vor Ort weder sein Existenzminimum noch seine Wohnsituation gesichert. Folglich würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, wobei die Massgeblichkeit solcher Umstände ohnehin bisher nur für die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif anerkannt worden sei. Da er nicht aus einer dieser Städte stamme, würden die genannten Kriterien vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangen. Dass eine Wegweisung in seine Herkunftsregion generell als unzumutbar zu erachten sei, habe das SEM in seinem Entscheid vom 26. November 2018 bereits festgehalten. Sollte das Gericht der Ansicht sein, die Dokumentenprüfung sei nicht auf Beschwerdeebene abzuschliessen, werde eventualiter um Rückweisung der Sache ersucht, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Prüfung der Echtheit der Ausweise in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in K._______ vornehmen zu lassen, und danach unter Einbezug der diesbezüglichen Erkenntnisse neu über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. O. Am 17. März 2021 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. P. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, eine Echtheitsprüfung der Aufenthaltsbewilligungen der Eltern durch die Schweizer Botschaft im F._______ erübrige sich, da diese Dokumente - selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit - keine glaubhaften Hinweise auf den tatsächlichen Geburtsort des Beschwerdeführers, den Ort beziehungsweise die Orte seiner Sozialisation und seine Aufenthaltsorte seit der Geburt bis zu seiner Einreise in die Schweiz liefern würden. Aus der vorläufigen Aufnahme seiner Ex-Frau und der Tochter könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das SEM halte an seiner Schlussfolgerung fest, wonach bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen praxisgemäss davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen würden. Dies gelte für die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. R. Am 14. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 29. April 2021 eine Replik einzureichen. S. In seiner Replik vom 29. April 2021 wies der Beschwerdeführer den Vorhalt, er habe seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, erneut zurück. Er habe die ihm gestellten Fragen stets nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und die verfügbaren Unterlagen eingereicht. Des Weiteren äusserte er sich zu ihm im ordentlichen Asylverfahren vorgehaltenen Unregelmässigkeit in seinen Angaben. Zwar seien seine Aussagen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der damals eingereichten Kopien der (...) Ausländerausweise der Eltern nicht ausgeführt, dass diese inhaltlich irrelevant seien, sondern nur, dass die Authentizität der Ausweise allein gestützt auf Kopien nicht beurteilt werden könne. Auch wenn sich die neu eingereichten Originalausweise nicht auf ihn selbst beziehen würden, würden die Ausweise der Eltern doch zum Beleg zentraler Elemente der geltend gemachten Biografie dienen, würden doch mit diesen die afghanische Staatsangehörigkeit und der Aufenthalt seiner Familie im F._______ untermauert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.4 Das SEM hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung beurteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2018 zu beseitigen. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein (zweites) Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mit der Vorlage von Aufenthaltsdokumenten, welche seinen Eltern im F._______ ausgestellt worden seien und die diese als afghanische Staatsangehörige ausweisen würden. Des Weiteren beruft er sich auf das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan und auf die dortige schlechte Sicherheitslage. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. 4.3 Wie in E. 4.2 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat im ordentlichen Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beigebracht und er vermochte die geltend gemachte Herkunft und seinen Lebenslauf nicht glaubhaft zu machen. Seine Identität und Herkunft sowie die persönlichen Verhältnisse stehen nicht fest. 4.4 Nach Abschluss des Asylverfahrens liegt es am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte die angebotenen Originalausweise der Eltern einer Echtheitsprüfung unterziehen müssen, vermag keine mangelhafte Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz zu begründen. Das SEM hat die Echtheit der vom Beschwerdeführer in Form beglaubigter Kopien eingereichten Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern diese - unabhängig von der Frage der Authentizität - inhaltlich auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und gewürdigt. Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Der Einschätzung des SEM, wonach die neu vorgelegten (...) Aufenthaltsbewilligungen der Eltern nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Herkunft respektive den vorgetragenen Lebenslauf nachzuweisen, ist zuzustimmen. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, der seinen Nachnamen mit "H._______" angibt, und den Eltern, welche laut den (...) Aufenthaltsbewilligungen "L._______" und "M._______" heissen würden, ist durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente nachgewiesen. Zudem besagen die vorgelegten (...) Aufenthaltsbewilligungen lediglich, dass die aufgeführten Personen afghanische Staatsangehörige seien, im F._______ über eine bis zum (...) gültige vorläufige Aufenthaltsgenehmigung verfügen würden und ihren Wohnsitz in N._______ hätten, sagen jedoch nichts aus über den Herkunftsort der Familie und die Dauer ihres Aufenthalts im F._______. Die besagten Dokumente vermögen weder das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis (Eltern-Sohn) noch den Geburtsort des Beschwerdeführers und dessen Aufenthaltsort vor der Ausreise in den F._______ respektive seine Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz zu belegen. Der Schlussfolgerung des SEM, dass die vorgelegten Dokumente angesichts ihres Inhalts nicht geeignet seien, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen, ist nicht zu beanstanden. Es besteht damit auch kein Anlass, die Echtheit der vorgelegten Dokumente im F._______ prüfen zu lassen, da diese - wie ausgeführt - unabhängig von der Frage der Authentizität die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Der entsprechende Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. Bei den dem Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2020 beigelegten Fotokopien früherer (...) Aufenthaltsbewilligungen handelt es sich nicht um neue Beweismittel. Diese waren bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und es ist auf die dortigen Erwägungen zum fehlenden Beweiswert der besagten Dokumente zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 6.2.2). Gleiches gilt für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Widersprüchen in seinen Aussagen im Asylverfahren, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren abgehandelt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-7455/2018 vom 16. März 2020 E. 6.2.2). Dokumente, aus denen sich verlässliche Rückschlüsse auf die Herkunft und die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz ergeben würden, liegen weiterhin nicht vor. Weder von ihm noch von seinen Eltern liegen afghanische Identitätsdokumente vor. Auch seine eigene (...) Aufenthaltsbewilligung, über die er vor der Einreise in die Schweiz verfügt habe, hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Dies ist nur schwer verständlich, zumal es kaum nachvollziehbar erscheint, dass die Eltern, die bereit gewesen seien, ihre eigenen Originalausweise in die Schweiz zu übermitteln, nicht Hand geboten hätten, dem Beschwerdeführer seinen Ausweis, für den die Eltern nach seiner Ausreise aus dem F._______ keine Verwendung mehr gehabt haben dürften, zukommen zu lassen. Die Personalien (Name, Staatsangehörigkeit), unter denen der Beschwerdeführer im F._______ registriert gewesen sei, sind nicht bekannt. Schliesslich vermögen auch die Kopien einer handschriftlich ausgefüllten Heiratsurkunde und der Geburtsmitteilung der Tochter im F._______ die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.5 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass es nicht plausibel sei anzunehmen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als seine Eltern, die im F._______ als afghanische Staatsbürger registriert seien, verfügen würde, ist anzumerken, dass selbst dann, wenn von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde, dieser Umstand allein nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. Wie zuvor in E. 4.2 ausgeführt, ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt die asylsuchende Person die Beweislast (Art. 8 ZGB) und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort in Afghanistan sowie seine Aufenthaltsorte bis zur Einreise in die Schweiz und seine persönlichen Verhältnisse sowie seine Verwandtschaftsbeziehungen in Afghanistan oder anderen Ländern nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Bezüglich des Einwands, die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär, ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen kann (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019). 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2020 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: