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D-5873/2019

D-5873/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 18. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer, welcher keine Identitätsdokumente auf sich trug, erstmals mit dem Zug von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der Überprüfung durch das Grenzwachtkorps (GWK) in Locarno gab er an, B._______ zu heissen, am (...) in C._______ geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Im Anschluss an die Kontrolle wurde ihm die Einreise in die Schweiz verwehrt und er wurde zurückgewiesen. B. Am 25. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut per Zug via Italien in die Schweiz ein, wobei er wiederum keinen Ausweis bei sich hatte. Gegenüber dem GWK gab er sich diesmal als D._______ aus und machte geltend, am (...) in C._______ geboren und somalischer Staatsangehörigkeit zu sein. C. C.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. C.b Auf dem am gleichen Tag erstellten Personalienblatt gab er als Name F._______ und als Geburtsdatum den "(...)" respektive den "(...)" an. Weiter machte er darin geltend, in C._______ auf die Welt gekommen und somalischer Staatsangehörigkeit zu sein. D. D.a Am 12. Januar 2017 wurde er im EVZ G._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, H._______ zu heissen und am (...) in C._______ geboren zu sein. Weiter führte er aus, somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie zu sein und zuletzt im Quartier I._______, Suka J._______ in C._______ gewohnt zu haben. Seine Eltern, K._______ und L._______, seien von Al-Shabaab umgebracht worden, als er noch ein Kind gewesen sei, weshalb er bei seinem Onkel und dessen Ehefrau aufgewachsen sei. Die Schule habe er bis zur zweiten Klasse im Jahre (...) besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, allerdings habe er (...) gearbeitet und (...). Als Asylgrund gab er an, vor Al-Shabaab geflohen zu sein, keine Familie und keine Nahrung gehabt zu haben. Weiter führte er aus, auf der Suche nach einer besseren Zukunft zu sein und eine Ausbildung absolvieren zu wollen. Zu seiner Familie oder anderen Bezugspersonen in seinem Heimatland habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er aufgrund seiner Aussagen und des Umstands, dass er keine Papiere eingereicht habe, für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens mit dem Geburtsdatum (...) erfasst werde. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt, woraufhin der Beschwerdeführer geltend machte, an (...) und einer (...) zu leiden. E. Mit undatiertem, in englischer Sprache, handschriftlich verfasstem Schreiben (Posteingang beim SEM: 13. Januar 2017) gestand der Beschwerdeführer, bei der BzP falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei Äthiopier somalischer Ethnie ("somali itobia") und hätte lange in Äthiopien und nur kurze Zeit in C._______ gelebt. F. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen. H. H.a Anlässlich der Anhörung vom 7. November 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. H.b Bei dieser Befragung brachte er sinngemäss vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und würde aus M._______ (Region N._______ oder O._______) stammen. Hinsichtlich seiner Clan-Zugehörigkeit machte er zunächst geltend, zum P._______ zu gehören. Anschliessend gab er zu Protokoll, sein Vater sei Q._______, danach R._______ und danach S._______; seine Mutter sei T._______ und danach U._______. Weitere Kenntnisse über die Clan-Kunde habe er nicht. Als Q._______-Angehöriger sei er allerdings verachtet und als "V._______" beschimpft worden. Seine Eltern seien Bauern und Viehzüchter gewesen und sie hätten während der Regenzeit im nomadischen Gebiet W._______ in M._______ gelebt. Da seine Eltern - als er sieben Jahre alt gewesen sei - umgebracht worden seien, sei er nach deren Tod bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, X._______ und Y._______, aufgewachsen. Sie hätten ein (halb-) nomadisches Leben geführt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich während einer Regensaison die Koranschule besucht. Manchmal habe er seinen Onkel mütterlicherseits, Z._______, welcher abends eine Privatschule besucht habe, begleitet. Während der Einvernahme zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon ein Schulzeugnis der achten Klasse. Dies habe er jedoch nur, weil sein Onkel - wie dies üblich sei - die Prüfungen für ihn absolviert habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, als Hirte tätig gewesen sein, wobei er die Kühe, Ziegen und Schafe seines Grossvaters gehütet habe. Eines Tages seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten "zwei Stück seiner Herde" von ihm verlangt. Er habe geantwortet, er sei nur der Hirte und könne dies nicht entscheiden. Daraufhin hätten sie ihn mit einem Bajonett und einer Machete (Manjo) angegriffen und verletzt. Er habe zwar fliehen können, als er weggerannt sei, sei er aber gestürzt, dabei auf einen Stein gefallen und infolgedessen bewusstlos geworden. Er sei erst im Spital in M._______ wieder zu sich gekommen. Weil er die Herde alleine gelassen habe, sei sein Grossvater sehr wütend auf ihn gewesen und habe ihm schwere Vorwürfe gemacht. Aufgrund dessen habe er sich aus Angst nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen, und habe einige Monate in M._______ wie ein Strassenkind gelebt. Zu seinen Grosseltern habe er seitdem keinen Kontakt mehr gehabt. Auch habe er keine weiteren Familienangehörige gehabt, zu welchen er hätte gehen können. Als er seinen Onkel zufällig wieder getroffen habe, habe ihn dieser ermutigt, das Wohngebiet zu verlassen. Da er weder über eine Ausbildung noch eine Existenzgrundlage verfügt habe und demnach auch keine Zukunftsmöglichkeiten gehabt hätte, habe er schliesslich am 20. August 2008 nach äthiopischem Kalender beziehungsweise am 28. April 2016 nach gregorianischem Kalender sein Heimatland verlassen. Er sei zunächst mit einem Kat-Fahrzeug nach Aa._______ und dann mit dem Bus weiter bis nach Bb._______ gereist. Von dort aus sei er - jeweils mit Hilfe eines Schleppers - in den Sudan, nach Libyen und schliesslich per Boot nach Italien gelangt. Für die Reise habe er, da er kein Geld gehabt habe, nichts bezahlt. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei medizinisch behandelt worden. Ergänzend führte er noch an, an (...) zu leiden. I. Mit Eingabe vom 9. November 2018 wurde eine Kopie eines äthiopischen Schulzeugnisses der achten Klasse zu den Akten gereicht. J. Mit am darauf folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2019 ordnete das SEM an, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf Äthiopien mutiert. Zugleich hielt es fest, sein Geburtsdatum bleibe unverändert als der (...) erfasst. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. K.a Mit Eingabe datierend vom 7. November 2019 (Posteingang: 8. November 2019) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. In materieller Hinsicht beantragte er darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K.b Als Beschwerdebeilagen wurden zur Stützung der Vorbringen nebst der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz und einer Vollmacht auch ein Schreiben der somalischen Vertretung in der Schweiz datierend vom 22. Oktober 2019 samt Kopie des Briefumschlags, Farbkopien der somalischen Geburtsurkunden und der Identifikationsbestätigungen des Beschwerdeführers sowie seines Onkels und eine Kopie des Schreibens an die somalische und äthiopische Vertretung in der Schweiz vom 21. Oktober 2019 als Beweismittel zu den Akten gereicht. L. L.a Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen, andernfalls werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung des Kostenvorschusses zurückgekommen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Mit Eingabe datierend vom 19. November 2019 (Posteingang: 20. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - zum Nachweis der Bedürftigkeit seine Lohnabrechnungen vom Oktober 2019 sowie diverse Unterlagen betreffend seine Lebenshaltungskosten zu den Akten. Ausserdem legte er eine Übersetzung der Bestätigung seiner Geburtsurkunde und der Identifikationsbestätigung bei. L.c Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Posteingang: 3. Dezember 2019) liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest. L.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen einzureichen, andernfalls ein Kostenvorschuss erhoben werde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gewährt, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L.e Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Posteingang: 20. Dezember 2019) reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Formular und mehrere Belege ein, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Zudem replizierte er und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren fest. L.f Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. L.g Der Beschwerdeführer bezahlte daraufhin den Kostenvorschuss fristgerecht am 4. Januar 2020 ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der (vertretene) Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen. Die Thematik der Eintragung der Daten im ZEMIS wird in der Beschwerde nicht erwähnt. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene, dass er die Frage seiner Staatsangehörigkeit nur im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug geprüft haben will. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Änderung von Nationalität und Geburtsdatum im ZEMIS, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht angefochten zu betrachten sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu Recht als durchführbar erklärte oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Vorliegend erweist sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, soweit es um die Frage des Wegweisungsvollzugs geht, nach wie vor als strittig. Weder das SEM noch der Beschwerdeführer gehen von einer Staatenlosigkeit des Letzteren aus, sondern der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als somalischen Staatsangehörigen, wohingegen ihn das SEM als äthiopischen Staatsangehörigen qualifiziert. Damit hätte der jeweils andere Staat Drittstaatqualität (vgl. Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG). Vorab ist somit zu prüfen, von welcher Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2019 aus, er habe in der BzP ausgesagt, er sei somalischer Staatsbürger, weshalb er in der Folge auch als solcher erfasst worden sei. Er habe dabei allerdings nur äusserst vage Angaben zu seinem angeblichen Leben in Somalia oder seinem angeblichen Wohnort C._______ machen können. Ausser den entsprechenden Aussagen in der BzP gebe es sodann keine Hinweise darauf, dass er Somalier sei. Unmittelbar danach habe er denn auch seine Angaben zur somalischen Staatsangehörigkeit in seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 widerrufen. Anlässlich der Anhörung habe er - gleich zu Beginn und von sich aus - wiederholt, seine ursprünglichen Angaben seien falsch und er sei äthiopischer Staatsbürger. Bei der Befragung habe er auch zumindest einigermassen überzeugende Angaben zu seiner geltend gemachten Wohngegend in Äthiopien machen können. So habe er während der Anhörung immer wieder entsprechende Details, die auf Ortskenntnis hindeuten würden, genannt. Ausserdem habe er eine Kopie eines äthiopischen Schulzeugnisses zu den Akten gereicht. Schliesslich erscheine auch seine Erklärung, andere ethnische Somalier hätten ihm anfangs geraten, sich als Somalier auszugeben, zumindest denkbar. Die Vorinstanz hielt schliesslich zusammenfassend fest, es gebe wesentlich mehr Hinweise auf eine äthiopische als auf eine somalische Staatsbürgerschaft, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er sei Äthiopier.

E. 4.2.2 Auf Beschwerdeebene wandte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - in Bezug auf seine Nationalität ein, er habe sowohl der somalischen als auch der äthiopischen Vertretung in der Schweiz einen Brief geschrieben und sie um Bestätigung respektive Ablehnung seiner Staatszugehörigkeit gebeten. Die somalische Botschaft habe anhand eines halbstündigen Gesprächs seine somalische Nationalität bestätigt. Demgegenüber habe ein Mitarbeiter der äthiopischen Botschaft, nachdem er diese aufgesucht habe, seiner Rechtsvertreterin telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Sprache, Kultur und Abstammung sowie seiner Geburt in C._______ zwar sicher keine äthiopische Nationalität besitze, er jedoch nicht befugt sei, eine andere Staatsangehörigkeit zu bestätigen. In der Zwischenzeit habe er auch seinen Onkel telefonisch erreichen können, welcher ihn wegen der Verheimlichung seiner somalischen Staatsangehörigkeit getadelt habe. In der Folge habe dieser ihm per Whatsapp dessen eigene als auch seine Geburtsurkunde geschickt. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er sei viel zu jung und im Umgang mit den Behörden unerfahren. Er sei dem Rat eines anderen Asylsuchenden gefolgt, welcher für ihn ein Schreiben mit falschen Angaben ausgefertigt habe. Er bereue es sehr, falsche Angaben gemacht und ein gefälschtes äthiopisches Schulzeugnis eingereicht zu haben. Um seine Reue zu beweisen und seine Mitwirkungspflicht nunmehr ernst zu nehmen, habe er alle möglichen Bemühungen unternommen, um seine Staatsangehörigkeit mit korrekten und echten Dokumenten zu belegen.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz hielt diesen Beschwerdevorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 im Wesentlichen entgegen, die somalischen Behörden würden Identitätsbestätigungen, Geburtsurkunden, elektronische Reisepässe und Heiratsurkunden ausstellen, welche auf mündlichen Angaben der Beantragenden beruhen würden. Solche Dokumente seien auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich, enthielten falsche Identitätsinformationen und würden auch an unberechtigte Personen ausgestellt. Folglich würden weder die bereits eingereichte Kopie noch das angekündigte Original der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen vermögen. Einzig somalische diplomatische Reisepässe würden als rechtsgenügliche Dokumente anerkannt werden. Hinsichtlich des Schreibens der somalischen Vertretung in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, solche Dokumente hätten keinen Beweiswert. Somalische Identitätsdokumente, darunter Geburtsurkunden, Identitätsbestätigungen, Heiratsurkunden und sogenannte "attestation de passeport", könnten auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf ausgestellt werden. In Somalia gebe es keinerlei Personalregister, deshalb könne sich die permanente Mission der Somalischen Republik im Ausland meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragsstellenden Person stützen. Sodann sei die Aussage des Vertreters der äthiopischen Botschaft in der Schweiz unbelegt und beruhe lediglich auf Angaben der Rechtsvertreterin. Zudem sei keine überzeugende Grundlage ersichtlich, auf welcher die angebliche Einschätzung hätte basieren können. Folglich hätte auch ein entsprechendes Schreiben der äthiopischen Botschaft keinen Beweiswert. Schliesslich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM ursprünglich die somalische Staatsangehörigkeit behauptet. In der Anhörung habe er dies korrigiert und angegeben, in Wirklichkeit äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zeitraum von fast einem Jahr zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid des SEM habe er die Angaben aus der Anhörung nicht korrigiert. Dass er jetzt nach dem Entscheid des SEM wieder angebe, doch somalischer Staatsbürger zu sein, überzeuge nicht und sei als Schutzbehauptung einzustufen.

E. 4.2.4 In der Replik vom 19. Dezember 2019 wurde eingewendet, die geäusserte Beurteilung des SEM, wonach das Schreiben der somalischen Vertretung in der Schweiz keinen Beweiswert habe, sei sehr befremdlich. Der Beschwerdeführer warf dabei die Frage auf, ob denn das Schreiben der somalischen Vertretung nichts wert sei und dies obwohl sie doch die Vertreterin des Landes Somalia sei. Hierzu müsse gesagt werden, das Schreiben sei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - einfach ausgefertigt worden, sondern erst nach langem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und nach vielen Fragen über seine Familie, seine Herkunft und seine somalischen Sprachkenntnisse sowie Traditionen. Der Argumentation des SEM nach, werde demnach ein von der somalischen Vertretung in der Schweiz ausgestellter Pass von diesem nicht mehr akzeptiert. Vor diesem Hintergrund beharre der Beschwerdeführer nach wie vor auf einer somalischen Staatsangehörigkeit.

E. 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Diese hat ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens - unbestrittenermassen - wiederholt widersprüchlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seiner Nationalität äusserte, womit seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Damit ist er auch der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des vorliegenden Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. So gab der Beschwerdeführer, welcher jeweils unterschiedliche Namen und Geburtsdaten nannte, sowohl bei seiner Einreise am 18. Dezember 2016 als auch am 25. Dezember 2016 anlässlich der Kontrolle des GWK an, die somalische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl. SEM-Akten A/1 und A/5). Auf dem von ihm handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt des EVZ E._______ vom 26. Dezember 2016, worin er wiederum einen neuen Namen sowie ein anderes Geburtsdatum anführte, gab er ebenfalls Somalia als Staatsangehörigkeit an (vgl. SEM-Akte A/2). Auch anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, die somalische Staatsbürgerschaft zu besitzen und der somalischen Ethnie anzugehören (vgl. SEM-Akte A/9, Ziffer 1.07 ff.). Demgegenüber stellte er in seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 klar, seine Nationalität sei "somali itobia" (vgl. SEM-Akte A/17). Auch anlässlich der Anhörung machte er geltend, seine Angaben während der BzP seien nicht richtig gewesen. Er sei bei seiner Einreise traumatisiert und krank gewesen, ausserdem hätten ihn somalische Asylbewerber beeinflusst, weshalb er falsch ausgesagt habe. In der Folge blieb er ausdrücklich dabei, nicht Somalier, sondern Äthiopier zu sein (vgl. SEM-Akte A/27, F 6 ff., F 145). Demgegenüber behauptete er auf Beschwerdeebene plötzlich wieder, die Staatsangehörigkeit Somalias zu besitzen. Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versuchte. Ein solches Aussageverhalten beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

E. 4.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärte, über keine Reise- oder Identitätsdokumente zu verfügen (vgl. SEM-Akte A/9, Ziffer 4.07 und A/27, F 7 und F 13), reichte er auf Beschwerdeebene erstaunlicherweise eine Kopie seiner somalischen Geburtsurkunde ein und stellte in Aussicht, das entsprechende Originaldokument baldmöglichst nachzureichen. Hierzu führte er in seiner Rechtsmittelschrift aus, er habe nicht gewusst, dass er eine solche Urkunde besitze. Erst sein Onkel habe ihn per Telefon darüber informiert. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Zudem ist eine Kopie leicht fälsch- und manipulierbar, womit ihr Beweiswert ohnehin nur gering ist. Ebenso kann die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde seines Onkels nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die als Kopien eingereichten Beweismittel sind demnach als untauglich einzustufen und somit nicht geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen.

E. 4.3.4 Zum Nachweis seiner Herkunft und Nationalität reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift, wie bereits erwähnt, ein Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" der "Embassy/Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to Switzerland" zu den Akten. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.32.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.), weshalb dem eingereichten Schreiben der Permanenten Mission der Republik Somalia in Genf kein Beweiswert zukommt. Im Übrigen wird in der Bestätigung als Geburtsdatum der (...) aufgeführt, womit der Inhalt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt (vgl. SEM-Akte A/1, A/2, A/5, A/9, Ziffer 1.06 und Ziffer 8.01 sowie A/27, F 89, F 110 und F 144 ff.).

E. 4.3.5 Sodann sprechen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seiner Clan-Zugehörigkeit, seinen verschiedenen Aufenthaltsorten, den geographischen Gegebenheiten anlässlich der Anhörung sowie die Einreichung seines Schulzeugnisses für die Annahme der äthiopischen Nationalität. Dies im Vergleich zu seinen lediglich vagen und unsubstantiiert gebliebenen Angaben während der BzP zu seiner somalischen Herkunft. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie in deren Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 4.3.6 Soweit auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer lediglich gemäss Auskunft des Onkels über seine Nationalität aufgeklärt worden sei, erweckt dies einen realitätsfremden Eindruck. Von einem jungen Erwachsenen kann erwartet werden, dass er seine Staatsangehörigkeit kennt und diese nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens bei seinem Onkel erfragen muss, bei dem er fast sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hatte. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine genaue Kenntnis über seine Nationalität und Herkunft gehabt, überzeugt deshalb nicht.

E. 4.4 Hinsichtlich der Nationalität des Beschwerdeführers kommt das Gericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die vom SEM ausführlich dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatszugehörigkeit überzeugend sind und der Beschwerdeführer demnach nicht somalischer, sondern äthiopischer Staatsangehörigkeit ist. Diesbezüglich kann denn auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die behauptete somalische Staatsbürgerschaft zu belegen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keine ernstzunehmenden Bemühungen unternommen, rechtsgenügliche (Identitäts-) Dokumente einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. Insgesamt müssen seine Vorbringen anlässlich der BzP sowie auf Beschwerdeebene somit als unglaubhaft qualifiziert werden. Soweit das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig abklären konnte (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.2), hat der Beschwerdeführer die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen.

E. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2019 als zulässig, zumutbar sowie möglich. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der im Übrigen auch die Substantiierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Folgenden wurde anhand verschiedener Beispiele aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und seiner Situation in Äthiopien nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt, er habe nur während einer Regensaison eine Koranschule und sonst keine Schule besucht gehabt; dennoch habe er eine Kopie eines Schulzeugnisses der achten Klasse eingereicht. Die nachträgliche Erklärung für diesen Widerspruch, wonach es üblich gewesen sei, dass man in der Prüfung vertreten worden sei, sei denn auch nicht überzeugend. Zudem habe er bei seiner Ankunft im EVZ das Personalienblatt selber ausgefüllt. Ein Vergleich der Schrift auf diesem Dokument mit jener des Schreibens vom 13. Januar 2017 erwecke zudem den Eindruck, dass er auch dieses selber geschrieben habe; beides passe nicht zu seiner Angabe, dass er kaum eine Schulbildung gehabt habe. Er habe zwar angegeben, das Schreiben habe jemand anderes für ihn verfasst, allerdings sei dem Schreiben kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Auch seine nachträgliche Erklärung bezüglich seiner Schulbildung, er habe manchmal seinen Onkel begleitet gehabt, wenn er eine Privatschule besucht habe, habe nicht überzeugt. Weiter habe er angegeben, ein Nomadenleben geführt und als Hirte gearbeitet zu haben. Er habe diese angebliche Tätigkeit aber nur oberflächlich beschreiben können, was erhebliche Zweifel daran geweckt habe, dass er, wie angegeben, ausschliesslich als Hirte gearbeitet habe. An dieser Einschätzung könne auch seine relativ substantiierte Wiedergabe des Vorfalls mit den drei Männern nichts ändern, da sich dieser auch während eines nur ausnahmsweisen Aufenthalts seinerseits bei der Herde oder in einem gänzlich anderen Kontext abgespielt haben könnte. Der Beschwerdeführer habe auch unstimmige Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Zunächst habe er gesagt, seine Eltern seien P._______-Clanangehörige. Später habe er gesagt, seine Clanzugehörigkeit von seinem Vater her sei Q._______, danach R._______, danach S._______ und seine Mutter sei T._______ danach U._______. Den P._______ habe er dabei nicht erwähnt. Keiner der angegeben Clan-Namen fände sich in Übersichten zu Clans in Somalia. Der P._______ sei denn auch innerhalb der äthiopischen Somali-Region dominierend, was wiederum nicht zur geltend gemachten Verachtung seines Clans passen würde. Weiter habe er auch kaum Angaben zu den Clans in seiner Wohngegend gemacht. Seine Erklärung, er wäre Nomade gewesen und hätte von diesem Thema keine Ahnung gehabt, da er keine Zeit gehabt hätte, über das Clan-Thema zu sprechen, wirke wie eine Schutzbehauptung und überzeuge nicht. Vielmehr sei gerade in einem ländlichen Gebiet zu erwarten gewesen, dass die Clan-Strukturen eine wesentliche Rolle spielen würden und ihm deshalb bekannt gewesen seien. Dies mache er im Übrigen auch indirekt selbst durch die angeblichen Probleme wegen seiner eigenen Clan-Zugehörigkeit geltend; diesbezüglich habe er auch zur Erklärung ausgeführt, andere Leute hätten seine Clan-Zugehörigkeit gekannt, weil das Dorf klein gewesen sei und die Leute in der Gegend sich gegenseitig gekannt hätten. Weiter überrasche im Kontext seiner Herkunft die Angabe, dass er Einzelkind sei und auch sonst kaum Verwandte gehabt und über diese nichts gewusst habe, zumal er dafür auch keine weiteren Erklärungen abgegeben habe. Es entstehe der Eindruck, dass er bei der Frage nach Verwandten gezielt lediglich jene aufgeführt habe, die er bereits zuvor erwähnt habe, nämlich seine Grosseltern und seinen Onkel mütterlicherseits. Er habe weiter auch keine Erklärung dafür abgeben können, warum er mit seinen Verwandten seit 2017 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Problems mit seinem Grossvater sei doch zumindest zu erwarten gewesen, dass er mit dem Onkel in Kontakt geblieben wäre, mit dem er vor der Ausreise offenbar ein gutes Verhältnis gehabt und der ihm das erwähnte Schulzeugnis geschickt hätte. Er habe auch nach der Korrektur der ursprünglich geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Im Schreiben vom 13. Januar 2017 habe er angegeben, kurze Zeit in C._______ gelebt zu haben, in der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei nie in Somalia gewesen. Schliesslich sei auch seine Beschreibung der Reise von Äthiopien bis in die Schweiz teilweise nicht überzeugend; beispielsweise wie er in Bb._______ sofort einen Schlepper für die Weiterreise gefunden und insbesondere, dass er für seine gesamte Reise nichts bezahlt habe. Es dränge sich vielmehr die Vermutung auf, dass er bei seiner Reise sowohl logistisch als auch finanziell von jemandem unterstützt worden sei. Angesichts dieser zahlreichen unglaubhaften Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der verschiedenen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fest, den Akten seien keine Unterlagen zu medizinischen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine allenfalls nötige Behandlung der geltend gemachten (...) in Äthiopien nicht möglich wäre. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise durch die Abgabe von Medikamenten, zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich daher als zumutbar. Sodann sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift vom 7. November 2019 wurde zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorgebracht, es möge zwar sein, dass der mit Behörden unerfahrene und junge Beschwerdeführer einen Fehler gemacht habe, sich von einem Fremden beeinflussen liess und falsche Angaben machte, dennoch werde nicht eingesehen, weshalb die Vorinstanz angeblich "widersprüchliche" Angaben auslege und ohne einen stichhaltigen Beweis daraus ihre Ablehnungsargumentation ableite. Es stehe fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers aus Somalia stammen würden und er in C._______ geboren sei. Er wisse, dass seine Eltern dem Sub-Clan der P._______ angehören. Väterlicherseits gehöre er zu den Q._______, R._______ und S._______ und mütterlicherseits wisse er nur, dass ein Ururgrossvater von den T._______ und U._______ stamme. Die P._______ seien einer der grossen Clans von Cc._______ und würden in Somalia, Äthiopien, Kenia und Jibuti leben. Jeder dieser Sub-Clans habe diverse untergeordnete Sub-Sub-Clans. Die Tatsache, wonach das SEM über diese Sub bzw. Sub-Sub-Clans nichts gehört habe, heisse noch lange nicht, dass diese nicht existieren würden. Das SEM verpasse es, den besonderen Umständen, in denen sich der Beschwerdeführer befunden habe (ohne Eltern und Ausbildung als Nomade an immer wieder unterschiedlichen Orten lebend), genügend Achtung zu schenken. Der Beschwerdeführer hoffe, seine ausgesprochene Reue werde vom Gericht ernst genommen und seine Haltung werde unter dem Gesichtspunkt seines Alters und aller Umstände als nachvollziehbar erachtet. Er sei ein somalischer Nomade und sei zwischen Somalia und Äthiopien gewandert. Er sei von bewaffneten Männern angegriffen worden, welche die ihm anvertrauten Schafe mitgenommen und ihm mit dem Tod gedroht hätten. Da seine Eltern von bewaffneten Milizen umgebracht worden seien, habe er vor ihnen unbeschreibliche Angst bekommen. Auf der anderen Seite habe er den Verlust der Tiere nicht ersetzen können, weshalb er die Flucht ergriffen habe und in Europa um Schutz nachgesucht habe. Aufgrund der chaotischen Lage in Somalia, der andauernden Gewaltsituation und der Menschenrechtsverletzungen, erachte der Beschwerdeführer als somalischer Staatsangehöriger aus dem Süden, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Er könne ohne tragfähiges Beziehungsnetz, ohne Ausbildung und Arbeit in anderen Teilen des Landes äusserst schwierig eine Existenzgrundlage aufbauen und langfristig in Sicherheit und Würde leben. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG unzumutbar und die vorläufige Aufnahme auszusprechen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E. 5.4 In der Replik vom 19. Dezember 2019 hielt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

E. 6.1 Nachdem von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist im Folgenden der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen.

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung drohen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Situation - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 7.3.3.) - nicht gegeben, zumal die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht wurden.

E. 7.2.5 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 7.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, es lägen - angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben - keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung vor. Verunmöglicht eine asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar.

E. 7.3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Anlässlich der Anhörung gab er diesbezüglich denn auch an, er sei medizinisch behandelt worden und es gehe ihm heute gut (vgl. SEM-Akte A/27, F 87). Ergänzend fügte er an, nach wie vor an (...) zu leiden (vgl. SEM-Akte A/27, S. 19). Im Übrigen wurden zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verlaufe des Verfahrens keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht. Damit ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweise auf die Praxis des EGMR). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe (zum Beispiel in der Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2).

E. 7.3.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl unter allgemeinen als auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar. Die Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, in welchen sich der Beschwerdeführer befand, festgestellt haben soll, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der am 4. Januar 2020 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5873/2019 Urteil vom 27. März 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, eigenen Angaben zufolge Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Am 18. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer, welcher keine Identitätsdokumente auf sich trug, erstmals mit dem Zug von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der Überprüfung durch das Grenzwachtkorps (GWK) in Locarno gab er an, B._______ zu heissen, am (...) in C._______ geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Im Anschluss an die Kontrolle wurde ihm die Einreise in die Schweiz verwehrt und er wurde zurückgewiesen. B. Am 25. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut per Zug via Italien in die Schweiz ein, wobei er wiederum keinen Ausweis bei sich hatte. Gegenüber dem GWK gab er sich diesmal als D._______ aus und machte geltend, am (...) in C._______ geboren und somalischer Staatsangehörigkeit zu sein. C. C.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. C.b Auf dem am gleichen Tag erstellten Personalienblatt gab er als Name F._______ und als Geburtsdatum den "(...)" respektive den "(...)" an. Weiter machte er darin geltend, in C._______ auf die Welt gekommen und somalischer Staatsangehörigkeit zu sein. D. D.a Am 12. Januar 2017 wurde er im EVZ G._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, H._______ zu heissen und am (...) in C._______ geboren zu sein. Weiter führte er aus, somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie zu sein und zuletzt im Quartier I._______, Suka J._______ in C._______ gewohnt zu haben. Seine Eltern, K._______ und L._______, seien von Al-Shabaab umgebracht worden, als er noch ein Kind gewesen sei, weshalb er bei seinem Onkel und dessen Ehefrau aufgewachsen sei. Die Schule habe er bis zur zweiten Klasse im Jahre (...) besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, allerdings habe er (...) gearbeitet und (...). Als Asylgrund gab er an, vor Al-Shabaab geflohen zu sein, keine Familie und keine Nahrung gehabt zu haben. Weiter führte er aus, auf der Suche nach einer besseren Zukunft zu sein und eine Ausbildung absolvieren zu wollen. Zu seiner Familie oder anderen Bezugspersonen in seinem Heimatland habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er aufgrund seiner Aussagen und des Umstands, dass er keine Papiere eingereicht habe, für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens mit dem Geburtsdatum (...) erfasst werde. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt, woraufhin der Beschwerdeführer geltend machte, an (...) und einer (...) zu leiden. E. Mit undatiertem, in englischer Sprache, handschriftlich verfasstem Schreiben (Posteingang beim SEM: 13. Januar 2017) gestand der Beschwerdeführer, bei der BzP falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei Äthiopier somalischer Ethnie ("somali itobia") und hätte lange in Äthiopien und nur kurze Zeit in C._______ gelebt. F. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen. H. H.a Anlässlich der Anhörung vom 7. November 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. H.b Bei dieser Befragung brachte er sinngemäss vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und würde aus M._______ (Region N._______ oder O._______) stammen. Hinsichtlich seiner Clan-Zugehörigkeit machte er zunächst geltend, zum P._______ zu gehören. Anschliessend gab er zu Protokoll, sein Vater sei Q._______, danach R._______ und danach S._______; seine Mutter sei T._______ und danach U._______. Weitere Kenntnisse über die Clan-Kunde habe er nicht. Als Q._______-Angehöriger sei er allerdings verachtet und als "V._______" beschimpft worden. Seine Eltern seien Bauern und Viehzüchter gewesen und sie hätten während der Regenzeit im nomadischen Gebiet W._______ in M._______ gelebt. Da seine Eltern - als er sieben Jahre alt gewesen sei - umgebracht worden seien, sei er nach deren Tod bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, X._______ und Y._______, aufgewachsen. Sie hätten ein (halb-) nomadisches Leben geführt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich während einer Regensaison die Koranschule besucht. Manchmal habe er seinen Onkel mütterlicherseits, Z._______, welcher abends eine Privatschule besucht habe, begleitet. Während der Einvernahme zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon ein Schulzeugnis der achten Klasse. Dies habe er jedoch nur, weil sein Onkel - wie dies üblich sei - die Prüfungen für ihn absolviert habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, als Hirte tätig gewesen sein, wobei er die Kühe, Ziegen und Schafe seines Grossvaters gehütet habe. Eines Tages seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten "zwei Stück seiner Herde" von ihm verlangt. Er habe geantwortet, er sei nur der Hirte und könne dies nicht entscheiden. Daraufhin hätten sie ihn mit einem Bajonett und einer Machete (Manjo) angegriffen und verletzt. Er habe zwar fliehen können, als er weggerannt sei, sei er aber gestürzt, dabei auf einen Stein gefallen und infolgedessen bewusstlos geworden. Er sei erst im Spital in M._______ wieder zu sich gekommen. Weil er die Herde alleine gelassen habe, sei sein Grossvater sehr wütend auf ihn gewesen und habe ihm schwere Vorwürfe gemacht. Aufgrund dessen habe er sich aus Angst nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen, und habe einige Monate in M._______ wie ein Strassenkind gelebt. Zu seinen Grosseltern habe er seitdem keinen Kontakt mehr gehabt. Auch habe er keine weiteren Familienangehörige gehabt, zu welchen er hätte gehen können. Als er seinen Onkel zufällig wieder getroffen habe, habe ihn dieser ermutigt, das Wohngebiet zu verlassen. Da er weder über eine Ausbildung noch eine Existenzgrundlage verfügt habe und demnach auch keine Zukunftsmöglichkeiten gehabt hätte, habe er schliesslich am 20. August 2008 nach äthiopischem Kalender beziehungsweise am 28. April 2016 nach gregorianischem Kalender sein Heimatland verlassen. Er sei zunächst mit einem Kat-Fahrzeug nach Aa._______ und dann mit dem Bus weiter bis nach Bb._______ gereist. Von dort aus sei er - jeweils mit Hilfe eines Schleppers - in den Sudan, nach Libyen und schliesslich per Boot nach Italien gelangt. Für die Reise habe er, da er kein Geld gehabt habe, nichts bezahlt. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei medizinisch behandelt worden. Ergänzend führte er noch an, an (...) zu leiden. I. Mit Eingabe vom 9. November 2018 wurde eine Kopie eines äthiopischen Schulzeugnisses der achten Klasse zu den Akten gereicht. J. Mit am darauf folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2019 ordnete das SEM an, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf Äthiopien mutiert. Zugleich hielt es fest, sein Geburtsdatum bleibe unverändert als der (...) erfasst. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. K.a Mit Eingabe datierend vom 7. November 2019 (Posteingang: 8. November 2019) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. In materieller Hinsicht beantragte er darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K.b Als Beschwerdebeilagen wurden zur Stützung der Vorbringen nebst der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz und einer Vollmacht auch ein Schreiben der somalischen Vertretung in der Schweiz datierend vom 22. Oktober 2019 samt Kopie des Briefumschlags, Farbkopien der somalischen Geburtsurkunden und der Identifikationsbestätigungen des Beschwerdeführers sowie seines Onkels und eine Kopie des Schreibens an die somalische und äthiopische Vertretung in der Schweiz vom 21. Oktober 2019 als Beweismittel zu den Akten gereicht. L. L.a Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen, andernfalls werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung des Kostenvorschusses zurückgekommen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Mit Eingabe datierend vom 19. November 2019 (Posteingang: 20. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - zum Nachweis der Bedürftigkeit seine Lohnabrechnungen vom Oktober 2019 sowie diverse Unterlagen betreffend seine Lebenshaltungskosten zu den Akten. Ausserdem legte er eine Übersetzung der Bestätigung seiner Geburtsurkunde und der Identifikationsbestätigung bei. L.c Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Posteingang: 3. Dezember 2019) liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest. L.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen einzureichen, andernfalls ein Kostenvorschuss erhoben werde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gewährt, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L.e Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Posteingang: 20. Dezember 2019) reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Formular und mehrere Belege ein, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Zudem replizierte er und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren fest. L.f Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. L.g Der Beschwerdeführer bezahlte daraufhin den Kostenvorschuss fristgerecht am 4. Januar 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der (vertretene) Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen. Die Thematik der Eintragung der Daten im ZEMIS wird in der Beschwerde nicht erwähnt. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene, dass er die Frage seiner Staatsangehörigkeit nur im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug geprüft haben will. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Änderung von Nationalität und Geburtsdatum im ZEMIS, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht angefochten zu betrachten sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu Recht als durchführbar erklärte oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Vorliegend erweist sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, soweit es um die Frage des Wegweisungsvollzugs geht, nach wie vor als strittig. Weder das SEM noch der Beschwerdeführer gehen von einer Staatenlosigkeit des Letzteren aus, sondern der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als somalischen Staatsangehörigen, wohingegen ihn das SEM als äthiopischen Staatsangehörigen qualifiziert. Damit hätte der jeweils andere Staat Drittstaatqualität (vgl. Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG). Vorab ist somit zu prüfen, von welcher Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2019 aus, er habe in der BzP ausgesagt, er sei somalischer Staatsbürger, weshalb er in der Folge auch als solcher erfasst worden sei. Er habe dabei allerdings nur äusserst vage Angaben zu seinem angeblichen Leben in Somalia oder seinem angeblichen Wohnort C._______ machen können. Ausser den entsprechenden Aussagen in der BzP gebe es sodann keine Hinweise darauf, dass er Somalier sei. Unmittelbar danach habe er denn auch seine Angaben zur somalischen Staatsangehörigkeit in seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 widerrufen. Anlässlich der Anhörung habe er - gleich zu Beginn und von sich aus - wiederholt, seine ursprünglichen Angaben seien falsch und er sei äthiopischer Staatsbürger. Bei der Befragung habe er auch zumindest einigermassen überzeugende Angaben zu seiner geltend gemachten Wohngegend in Äthiopien machen können. So habe er während der Anhörung immer wieder entsprechende Details, die auf Ortskenntnis hindeuten würden, genannt. Ausserdem habe er eine Kopie eines äthiopischen Schulzeugnisses zu den Akten gereicht. Schliesslich erscheine auch seine Erklärung, andere ethnische Somalier hätten ihm anfangs geraten, sich als Somalier auszugeben, zumindest denkbar. Die Vorinstanz hielt schliesslich zusammenfassend fest, es gebe wesentlich mehr Hinweise auf eine äthiopische als auf eine somalische Staatsbürgerschaft, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er sei Äthiopier. 4.2.2 Auf Beschwerdeebene wandte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - in Bezug auf seine Nationalität ein, er habe sowohl der somalischen als auch der äthiopischen Vertretung in der Schweiz einen Brief geschrieben und sie um Bestätigung respektive Ablehnung seiner Staatszugehörigkeit gebeten. Die somalische Botschaft habe anhand eines halbstündigen Gesprächs seine somalische Nationalität bestätigt. Demgegenüber habe ein Mitarbeiter der äthiopischen Botschaft, nachdem er diese aufgesucht habe, seiner Rechtsvertreterin telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Sprache, Kultur und Abstammung sowie seiner Geburt in C._______ zwar sicher keine äthiopische Nationalität besitze, er jedoch nicht befugt sei, eine andere Staatsangehörigkeit zu bestätigen. In der Zwischenzeit habe er auch seinen Onkel telefonisch erreichen können, welcher ihn wegen der Verheimlichung seiner somalischen Staatsangehörigkeit getadelt habe. In der Folge habe dieser ihm per Whatsapp dessen eigene als auch seine Geburtsurkunde geschickt. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er sei viel zu jung und im Umgang mit den Behörden unerfahren. Er sei dem Rat eines anderen Asylsuchenden gefolgt, welcher für ihn ein Schreiben mit falschen Angaben ausgefertigt habe. Er bereue es sehr, falsche Angaben gemacht und ein gefälschtes äthiopisches Schulzeugnis eingereicht zu haben. Um seine Reue zu beweisen und seine Mitwirkungspflicht nunmehr ernst zu nehmen, habe er alle möglichen Bemühungen unternommen, um seine Staatsangehörigkeit mit korrekten und echten Dokumenten zu belegen. 4.2.3 Die Vorinstanz hielt diesen Beschwerdevorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 im Wesentlichen entgegen, die somalischen Behörden würden Identitätsbestätigungen, Geburtsurkunden, elektronische Reisepässe und Heiratsurkunden ausstellen, welche auf mündlichen Angaben der Beantragenden beruhen würden. Solche Dokumente seien auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich, enthielten falsche Identitätsinformationen und würden auch an unberechtigte Personen ausgestellt. Folglich würden weder die bereits eingereichte Kopie noch das angekündigte Original der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen vermögen. Einzig somalische diplomatische Reisepässe würden als rechtsgenügliche Dokumente anerkannt werden. Hinsichtlich des Schreibens der somalischen Vertretung in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, solche Dokumente hätten keinen Beweiswert. Somalische Identitätsdokumente, darunter Geburtsurkunden, Identitätsbestätigungen, Heiratsurkunden und sogenannte "attestation de passeport", könnten auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf ausgestellt werden. In Somalia gebe es keinerlei Personalregister, deshalb könne sich die permanente Mission der Somalischen Republik im Ausland meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragsstellenden Person stützen. Sodann sei die Aussage des Vertreters der äthiopischen Botschaft in der Schweiz unbelegt und beruhe lediglich auf Angaben der Rechtsvertreterin. Zudem sei keine überzeugende Grundlage ersichtlich, auf welcher die angebliche Einschätzung hätte basieren können. Folglich hätte auch ein entsprechendes Schreiben der äthiopischen Botschaft keinen Beweiswert. Schliesslich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM ursprünglich die somalische Staatsangehörigkeit behauptet. In der Anhörung habe er dies korrigiert und angegeben, in Wirklichkeit äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zeitraum von fast einem Jahr zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid des SEM habe er die Angaben aus der Anhörung nicht korrigiert. Dass er jetzt nach dem Entscheid des SEM wieder angebe, doch somalischer Staatsbürger zu sein, überzeuge nicht und sei als Schutzbehauptung einzustufen. 4.2.4 In der Replik vom 19. Dezember 2019 wurde eingewendet, die geäusserte Beurteilung des SEM, wonach das Schreiben der somalischen Vertretung in der Schweiz keinen Beweiswert habe, sei sehr befremdlich. Der Beschwerdeführer warf dabei die Frage auf, ob denn das Schreiben der somalischen Vertretung nichts wert sei und dies obwohl sie doch die Vertreterin des Landes Somalia sei. Hierzu müsse gesagt werden, das Schreiben sei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - einfach ausgefertigt worden, sondern erst nach langem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und nach vielen Fragen über seine Familie, seine Herkunft und seine somalischen Sprachkenntnisse sowie Traditionen. Der Argumentation des SEM nach, werde demnach ein von der somalischen Vertretung in der Schweiz ausgestellter Pass von diesem nicht mehr akzeptiert. Vor diesem Hintergrund beharre der Beschwerdeführer nach wie vor auf einer somalischen Staatsangehörigkeit. 4.3 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Diese hat ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens - unbestrittenermassen - wiederholt widersprüchlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seiner Nationalität äusserte, womit seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Damit ist er auch der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des vorliegenden Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. So gab der Beschwerdeführer, welcher jeweils unterschiedliche Namen und Geburtsdaten nannte, sowohl bei seiner Einreise am 18. Dezember 2016 als auch am 25. Dezember 2016 anlässlich der Kontrolle des GWK an, die somalische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl. SEM-Akten A/1 und A/5). Auf dem von ihm handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt des EVZ E._______ vom 26. Dezember 2016, worin er wiederum einen neuen Namen sowie ein anderes Geburtsdatum anführte, gab er ebenfalls Somalia als Staatsangehörigkeit an (vgl. SEM-Akte A/2). Auch anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, die somalische Staatsbürgerschaft zu besitzen und der somalischen Ethnie anzugehören (vgl. SEM-Akte A/9, Ziffer 1.07 ff.). Demgegenüber stellte er in seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 klar, seine Nationalität sei "somali itobia" (vgl. SEM-Akte A/17). Auch anlässlich der Anhörung machte er geltend, seine Angaben während der BzP seien nicht richtig gewesen. Er sei bei seiner Einreise traumatisiert und krank gewesen, ausserdem hätten ihn somalische Asylbewerber beeinflusst, weshalb er falsch ausgesagt habe. In der Folge blieb er ausdrücklich dabei, nicht Somalier, sondern Äthiopier zu sein (vgl. SEM-Akte A/27, F 6 ff., F 145). Demgegenüber behauptete er auf Beschwerdeebene plötzlich wieder, die Staatsangehörigkeit Somalias zu besitzen. Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versuchte. Ein solches Aussageverhalten beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 4.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärte, über keine Reise- oder Identitätsdokumente zu verfügen (vgl. SEM-Akte A/9, Ziffer 4.07 und A/27, F 7 und F 13), reichte er auf Beschwerdeebene erstaunlicherweise eine Kopie seiner somalischen Geburtsurkunde ein und stellte in Aussicht, das entsprechende Originaldokument baldmöglichst nachzureichen. Hierzu führte er in seiner Rechtsmittelschrift aus, er habe nicht gewusst, dass er eine solche Urkunde besitze. Erst sein Onkel habe ihn per Telefon darüber informiert. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Zudem ist eine Kopie leicht fälsch- und manipulierbar, womit ihr Beweiswert ohnehin nur gering ist. Ebenso kann die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde seines Onkels nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die als Kopien eingereichten Beweismittel sind demnach als untauglich einzustufen und somit nicht geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen. 4.3.4 Zum Nachweis seiner Herkunft und Nationalität reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift, wie bereits erwähnt, ein Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" der "Embassy/Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to Switzerland" zu den Akten. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.32.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.), weshalb dem eingereichten Schreiben der Permanenten Mission der Republik Somalia in Genf kein Beweiswert zukommt. Im Übrigen wird in der Bestätigung als Geburtsdatum der (...) aufgeführt, womit der Inhalt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt (vgl. SEM-Akte A/1, A/2, A/5, A/9, Ziffer 1.06 und Ziffer 8.01 sowie A/27, F 89, F 110 und F 144 ff.). 4.3.5 Sodann sprechen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seiner Clan-Zugehörigkeit, seinen verschiedenen Aufenthaltsorten, den geographischen Gegebenheiten anlässlich der Anhörung sowie die Einreichung seines Schulzeugnisses für die Annahme der äthiopischen Nationalität. Dies im Vergleich zu seinen lediglich vagen und unsubstantiiert gebliebenen Angaben während der BzP zu seiner somalischen Herkunft. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie in deren Vernehmlassung verwiesen werden. 4.3.6 Soweit auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer lediglich gemäss Auskunft des Onkels über seine Nationalität aufgeklärt worden sei, erweckt dies einen realitätsfremden Eindruck. Von einem jungen Erwachsenen kann erwartet werden, dass er seine Staatsangehörigkeit kennt und diese nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens bei seinem Onkel erfragen muss, bei dem er fast sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hatte. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine genaue Kenntnis über seine Nationalität und Herkunft gehabt, überzeugt deshalb nicht. 4.4 Hinsichtlich der Nationalität des Beschwerdeführers kommt das Gericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die vom SEM ausführlich dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatszugehörigkeit überzeugend sind und der Beschwerdeführer demnach nicht somalischer, sondern äthiopischer Staatsangehörigkeit ist. Diesbezüglich kann denn auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die behauptete somalische Staatsbürgerschaft zu belegen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keine ernstzunehmenden Bemühungen unternommen, rechtsgenügliche (Identitäts-) Dokumente einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. Insgesamt müssen seine Vorbringen anlässlich der BzP sowie auf Beschwerdeebene somit als unglaubhaft qualifiziert werden. Soweit das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig abklären konnte (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.2), hat der Beschwerdeführer die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. 5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2019 als zulässig, zumutbar sowie möglich. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der im Übrigen auch die Substantiierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Folgenden wurde anhand verschiedener Beispiele aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und seiner Situation in Äthiopien nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt, er habe nur während einer Regensaison eine Koranschule und sonst keine Schule besucht gehabt; dennoch habe er eine Kopie eines Schulzeugnisses der achten Klasse eingereicht. Die nachträgliche Erklärung für diesen Widerspruch, wonach es üblich gewesen sei, dass man in der Prüfung vertreten worden sei, sei denn auch nicht überzeugend. Zudem habe er bei seiner Ankunft im EVZ das Personalienblatt selber ausgefüllt. Ein Vergleich der Schrift auf diesem Dokument mit jener des Schreibens vom 13. Januar 2017 erwecke zudem den Eindruck, dass er auch dieses selber geschrieben habe; beides passe nicht zu seiner Angabe, dass er kaum eine Schulbildung gehabt habe. Er habe zwar angegeben, das Schreiben habe jemand anderes für ihn verfasst, allerdings sei dem Schreiben kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Auch seine nachträgliche Erklärung bezüglich seiner Schulbildung, er habe manchmal seinen Onkel begleitet gehabt, wenn er eine Privatschule besucht habe, habe nicht überzeugt. Weiter habe er angegeben, ein Nomadenleben geführt und als Hirte gearbeitet zu haben. Er habe diese angebliche Tätigkeit aber nur oberflächlich beschreiben können, was erhebliche Zweifel daran geweckt habe, dass er, wie angegeben, ausschliesslich als Hirte gearbeitet habe. An dieser Einschätzung könne auch seine relativ substantiierte Wiedergabe des Vorfalls mit den drei Männern nichts ändern, da sich dieser auch während eines nur ausnahmsweisen Aufenthalts seinerseits bei der Herde oder in einem gänzlich anderen Kontext abgespielt haben könnte. Der Beschwerdeführer habe auch unstimmige Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Zunächst habe er gesagt, seine Eltern seien P._______-Clanangehörige. Später habe er gesagt, seine Clanzugehörigkeit von seinem Vater her sei Q._______, danach R._______, danach S._______ und seine Mutter sei T._______ danach U._______. Den P._______ habe er dabei nicht erwähnt. Keiner der angegeben Clan-Namen fände sich in Übersichten zu Clans in Somalia. Der P._______ sei denn auch innerhalb der äthiopischen Somali-Region dominierend, was wiederum nicht zur geltend gemachten Verachtung seines Clans passen würde. Weiter habe er auch kaum Angaben zu den Clans in seiner Wohngegend gemacht. Seine Erklärung, er wäre Nomade gewesen und hätte von diesem Thema keine Ahnung gehabt, da er keine Zeit gehabt hätte, über das Clan-Thema zu sprechen, wirke wie eine Schutzbehauptung und überzeuge nicht. Vielmehr sei gerade in einem ländlichen Gebiet zu erwarten gewesen, dass die Clan-Strukturen eine wesentliche Rolle spielen würden und ihm deshalb bekannt gewesen seien. Dies mache er im Übrigen auch indirekt selbst durch die angeblichen Probleme wegen seiner eigenen Clan-Zugehörigkeit geltend; diesbezüglich habe er auch zur Erklärung ausgeführt, andere Leute hätten seine Clan-Zugehörigkeit gekannt, weil das Dorf klein gewesen sei und die Leute in der Gegend sich gegenseitig gekannt hätten. Weiter überrasche im Kontext seiner Herkunft die Angabe, dass er Einzelkind sei und auch sonst kaum Verwandte gehabt und über diese nichts gewusst habe, zumal er dafür auch keine weiteren Erklärungen abgegeben habe. Es entstehe der Eindruck, dass er bei der Frage nach Verwandten gezielt lediglich jene aufgeführt habe, die er bereits zuvor erwähnt habe, nämlich seine Grosseltern und seinen Onkel mütterlicherseits. Er habe weiter auch keine Erklärung dafür abgeben können, warum er mit seinen Verwandten seit 2017 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Problems mit seinem Grossvater sei doch zumindest zu erwarten gewesen, dass er mit dem Onkel in Kontakt geblieben wäre, mit dem er vor der Ausreise offenbar ein gutes Verhältnis gehabt und der ihm das erwähnte Schulzeugnis geschickt hätte. Er habe auch nach der Korrektur der ursprünglich geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Im Schreiben vom 13. Januar 2017 habe er angegeben, kurze Zeit in C._______ gelebt zu haben, in der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei nie in Somalia gewesen. Schliesslich sei auch seine Beschreibung der Reise von Äthiopien bis in die Schweiz teilweise nicht überzeugend; beispielsweise wie er in Bb._______ sofort einen Schlepper für die Weiterreise gefunden und insbesondere, dass er für seine gesamte Reise nichts bezahlt habe. Es dränge sich vielmehr die Vermutung auf, dass er bei seiner Reise sowohl logistisch als auch finanziell von jemandem unterstützt worden sei. Angesichts dieser zahlreichen unglaubhaften Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der verschiedenen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fest, den Akten seien keine Unterlagen zu medizinischen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine allenfalls nötige Behandlung der geltend gemachten (...) in Äthiopien nicht möglich wäre. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise durch die Abgabe von Medikamenten, zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich daher als zumutbar. Sodann sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmittelschrift vom 7. November 2019 wurde zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorgebracht, es möge zwar sein, dass der mit Behörden unerfahrene und junge Beschwerdeführer einen Fehler gemacht habe, sich von einem Fremden beeinflussen liess und falsche Angaben machte, dennoch werde nicht eingesehen, weshalb die Vorinstanz angeblich "widersprüchliche" Angaben auslege und ohne einen stichhaltigen Beweis daraus ihre Ablehnungsargumentation ableite. Es stehe fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers aus Somalia stammen würden und er in C._______ geboren sei. Er wisse, dass seine Eltern dem Sub-Clan der P._______ angehören. Väterlicherseits gehöre er zu den Q._______, R._______ und S._______ und mütterlicherseits wisse er nur, dass ein Ururgrossvater von den T._______ und U._______ stamme. Die P._______ seien einer der grossen Clans von Cc._______ und würden in Somalia, Äthiopien, Kenia und Jibuti leben. Jeder dieser Sub-Clans habe diverse untergeordnete Sub-Sub-Clans. Die Tatsache, wonach das SEM über diese Sub bzw. Sub-Sub-Clans nichts gehört habe, heisse noch lange nicht, dass diese nicht existieren würden. Das SEM verpasse es, den besonderen Umständen, in denen sich der Beschwerdeführer befunden habe (ohne Eltern und Ausbildung als Nomade an immer wieder unterschiedlichen Orten lebend), genügend Achtung zu schenken. Der Beschwerdeführer hoffe, seine ausgesprochene Reue werde vom Gericht ernst genommen und seine Haltung werde unter dem Gesichtspunkt seines Alters und aller Umstände als nachvollziehbar erachtet. Er sei ein somalischer Nomade und sei zwischen Somalia und Äthiopien gewandert. Er sei von bewaffneten Männern angegriffen worden, welche die ihm anvertrauten Schafe mitgenommen und ihm mit dem Tod gedroht hätten. Da seine Eltern von bewaffneten Milizen umgebracht worden seien, habe er vor ihnen unbeschreibliche Angst bekommen. Auf der anderen Seite habe er den Verlust der Tiere nicht ersetzen können, weshalb er die Flucht ergriffen habe und in Europa um Schutz nachgesucht habe. Aufgrund der chaotischen Lage in Somalia, der andauernden Gewaltsituation und der Menschenrechtsverletzungen, erachte der Beschwerdeführer als somalischer Staatsangehöriger aus dem Süden, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Er könne ohne tragfähiges Beziehungsnetz, ohne Ausbildung und Arbeit in anderen Teilen des Landes äusserst schwierig eine Existenzgrundlage aufbauen und langfristig in Sicherheit und Würde leben. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG unzumutbar und die vorläufige Aufnahme auszusprechen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.4 In der Replik vom 19. Dezember 2019 hielt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 6. 6.1 Nachdem von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist im Folgenden der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung drohen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Situation - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 7.3.3.) - nicht gegeben, zumal die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht wurden. 7.2.5 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, es lägen - angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben - keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung vor. Verunmöglicht eine asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar. 7.3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Anlässlich der Anhörung gab er diesbezüglich denn auch an, er sei medizinisch behandelt worden und es gehe ihm heute gut (vgl. SEM-Akte A/27, F 87). Ergänzend fügte er an, nach wie vor an (...) zu leiden (vgl. SEM-Akte A/27, S. 19). Im Übrigen wurden zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verlaufe des Verfahrens keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht. Damit ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweise auf die Praxis des EGMR). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe (zum Beispiel in der Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). 7.3.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl unter allgemeinen als auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar. Die Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, in welchen sich der Beschwerdeführer befand, festgestellt haben soll, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der am 4. Januar 2020 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: