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D-3570/2024

D-3570/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-03 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – verliess sei- nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober oder November des Jahres 2022 und reiste über Italien in die Schweiz ein, wo er am

30. März 2024 um Asyl nachsuchte. Auf dem selbständig ausgefüllten Per- sonalienblatt gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum laute auf den (…). Juni 2009. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 18. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, er sei am (…) Juni 2009 in Medea geboren, wo er bis zu seiner Aus- reise gelebt habe; er sei ein Einzelkind und seine Eltern hätten sich inzwi- schen getrennt. Er mache Rapmusik, habe auf YouTube 70'000 Follower und eines seiner Videos eine Million Aufrufe. In seinem Elternhaus sei es zu häuslicher Gewalt des Vaters gegen die Mutter gekommen. Er sei illegal über den Seeweg nach Italien gereist; in Neapel sei er ge- zwungen worden, Kokain zu verkaufen, weshalb ihn ein Familienangehöri- ger schliesslich in die Schweiz gefahren habe. Anlässlich der EB UMA klärte das SEM den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt. C. Das Gutachten zur forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechts- medizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 ergab für den Be- schwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren, weshalb das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten aus- geschlossen erscheine. D. Das SEM teilte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schrei- ben vom 2. Mai 2024 mit, seine geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weswegen es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) Januar 1998 anzu- passen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Alter.

D-3570/2024 Seite 3 E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 erklärte der Be- schwerdeführer, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden. F. Am 7. Mai 2024 änderte das SEM mittels Mutationsformular für Personen- daten im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) Januar 1998 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Gleichen- tags teilte es dies seiner Rechtsvertretung mit. G. Im Lauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten. H. Am 22. Mai 2024 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne. I. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum laute auf den (…) Januar 1998 und sei mit Bestreitungsvermerk zu versehen. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 24. Mai 2024 ihr Mandat nie- der. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzu- weisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) Juni 2008 anzupassen.

D-3570/2024 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Ver- zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Urteil D-3496/2024 vom 13. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung sowie Vollzug der Wegweisung ab und verfügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vorliegenden Verfahren D-3570/2024 zu entscheiden ist.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde die (impliziten) Be- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner beantragte er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) Juni 2008 zu berichtigen.

E. 1.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung sowie Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung) abwies und verfügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vorliegenden Verfahren D-3570/2024 zu entscheiden ist, be- schränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage,

D-3570/2024 Seite 5 ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung).

E. 1.6 Eine Koordination erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren grund- sätzlich derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Mai 2024, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.

E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein

D-3570/2024 Seite 6 absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

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E. 5.1 Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird – wie soeben dargelegt – verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personenda- ten in das Register eingetragen werden.

E. 5.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum – lautend auf den (…) Januar 1998 – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nach- zuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den 14. Juni 2008 – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 6.1 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2024 führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, die sein geltend gemachtes chronologi- sches Lebensalter zu beweisen vermöchten. Da bereits seine Aussagen anlässlich der EB UMA vom 18. April 2024 auf ein anderes Geburtsdatum als das angegebene hingewiesen hätten, sei eine forensische Altersdiag- nostik angeordnet worden. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 habe ein zu berücksichtigen- des höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren ergeben, weshalb das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Alter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten nicht möglich erscheine. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei daher die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft; aufgrund die- ser Erkenntnisse sei beabsichtigt, das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (…) Januar 1998 zu ändern

E. 6.2 In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 er- klärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigen ZEMIS-Änderung nicht einverstanden. Eine Maschine könne sein Alter nicht besser wissen als Allah. Er habe ausserdem sein Handy verloren, weshalb er keine Do- kumente zur Stützung seines geltend gemachten Alters habe einreichen können, er werde jedoch so schnell wie möglich entsprechende Doku- mente beschaffen. Ausserdem sei die ZEMIS-Änderung mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen.

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E. 6.3 In ihrer Verfügung vom 24. Mai 2024 führte die Vorinstanz an, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei angesichts der Ergeb- nisse der forensischen Altersdiagnostik vom 29. April 2024 nicht möglich. Diese Ergebnisse würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere sowie zu den Lebensum- ständen in Algerien unglaubhafte Ausführungen gemacht habe. So habe er nicht angeben könne, woher er sein Geburtsdatum kenne und mit welchem Alter er die erste Sekundarklasse abgeschlossen habe. Auch bestünden Hinweise darauf, dass sein Geburtsdatum in Frankreich auf den 14. Juni 2006 lautend registriert worden sei. Ferner weise die während des Verfah- rens eingereichte Geburtsurkunde in Kopie keine fälschungssicheren Merkmale auf; es seien ausserdem mit blossem Auge erkennbare Manipu- lationen, Verschiebungen des Textes sowie ein mutmasslich aufgedruckter Stempel festgestellt worden. Des Weiteren wäre es ihm durchaus zumut- bar gewesen, zumindest eine Identitätskarte im Original einzureichen, zu- mal er im Kontakt zu seiner Mutter stünde und eine Beschaffung deshalb möglich gewesen wäre. Insgesamt erscheine seine Volljährigkeit wahr- scheinlich, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 1998 geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde.

E. 6.4 In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 14. Juni 2008, ohne dies weiter zu begründen.

E. 7.1 Gegenstand des Beweises eines datenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht darüber, welches ihr genaues Ge- burtsdatum ist. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS ver- langt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichti- gungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Än- derung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.).

E. 7.2 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere

D-3570/2024 Seite 9 (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein dar- aus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zu- vor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs- ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.).

E. 7.2.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Be- schwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 einreichte. Die eingereichte Geburtsurkunde in Kopie ist nicht ge- eignet, das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers zu beweisen.

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beur- teilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizi- nische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der Arbeitsge- meinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) ist für die Altersschät- zung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fo- rensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.).

E. 7.2.3 Das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 stützt sich auf eine

D-3570/2024 Seite 10 körperliche Untersuchung (wobei eine Untersuchung der Genitalregion sei- tens des Beschwerdeführers verweigert wurde), eine odontologische Un- tersuchung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Compu- tertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Wachstumsfugen des linken Schlüsselbeins (das rechte Schlüsselbein wurde aufgrund einer nichtklas- sifizierbaren Formvariante in der Beurteilung nicht berücksichtigt) ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 26.6 Jahren (Stadium 5) bei einem Median von 33.1 Jahren und einem Maximum von 40.0 Jahren.

E. 7.3.1 Das Indiz der Volljährigkeit aufgrund der Ergebnisse der Altersschät- zung stellt indes keinen Beweis für das chronologische Lebensalter einer asylsuchenden Person dar (vgl. Urteile des BVGer E-4048/2023 vom

13. Oktober 2023 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 und E-5056/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4). Insofern ist der Um- stand, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall ein höchstes Min- destalter des Beschwerdeführers von 26.6 Jahren ergab, nicht hinreichend für den Nachweis seines Geburtsdatums. Da sich auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers sein genaues Geburtsdatum nicht eruie- ren lässt, ist es dem SEM nicht gelungen, über das exakte chronologische Lebensalter des Beschwerdeführers Beweis zu führen.

E. 7.3.2 Andererseits ist es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Be- weis im datenschutzrechtlichen Sinn über sein angegebenes Geburts- datum zu führen, zumal seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der EB UMA vom 18. April 2024 und der Anhörung zu den Asylgründen vom

16. Mai 2024 widersprüchlich, ausweichend und konstruiert ausgefallen sind, zumal er auf dem Personalienblatt, anlässlich der EB UMA und im Rahmen der Stellungnahme zur Gehörsgewährung vom 7. Mai 2024 den (…) Juni 2009 als sein Geburtsdatum angab, während er im Beschwerde- verfahren eine Anpassung auf den (…) Juni 2008 beantragte. Um Wieder- holungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.4.1 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdefüh- rer der eindeutige Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum – lautend auf den (…) Januar 1998 – beziehungs- weise das seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geburtsda- tum – lautend auf den (…) Juni 2008 – korrekt ist.

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E. 7.4.2 Obwohl – wie in E. 7.3.1 dargelegt – die Ergebnisse einer forensi- schen Altersschätzung für den Beweis eines exakten chronologischen Le- bensalters beziehungsweise eines genauen Geburtsdatums nicht hinrei- chend sind, kann es unter Umständen angebracht erscheinen, die Ergeb- nisse für die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS heranzuziehen, zumal verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden.

E. 7.4.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte chronologische Lebensalter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten sehr stark vom Ergebnis der foren- sischen Altersdiagnostik vom 29. April 2024 abweicht, weshalb insgesamt das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum lautend auf den (…) Januar 1998 als deutlich wahrscheinlicher erscheint, zumal es sich mit den Ergebnissen der Altersabklärung vereinbaren lässt, mithin die Abwei- chung zum festgestellten höchsten Mindestalter nur wenige Monate be- trägt, und es deshalb als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden muss.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautend auf den (…) Januar 1998 als überwiegend wahrscheinlich. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos erweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3570/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite D-3570/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3570/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (eingetragenes Geburtsdatum umstritten), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober oder November des Jahres 2022 und reiste über Italien in die Schweiz ein, wo er am 30. März 2024 um Asyl nachsuchte. Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum laute auf den (...). Juni 2009. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 18. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei am (...) Juni 2009 in Medea geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe; er sei ein Einzelkind und seine Eltern hätten sich inzwischen getrennt. Er mache Rapmusik, habe auf YouTube 70'000 Follower und eines seiner Videos eine Million Aufrufe. In seinem Elternhaus sei es zu häuslicher Gewalt des Vaters gegen die Mutter gekommen. Er sei illegal über den Seeweg nach Italien gereist; in Neapel sei er gezwungen worden, Kokain zu verkaufen, weshalb ihn ein Familienangehöriger schliesslich in die Schweiz gefahren habe. Anlässlich der EB UMA klärte das SEM den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt. C. Das Gutachten zur forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 ergab für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren, weshalb das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten ausgeschlossen erscheine. D. Das SEM teilte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Mai 2024 mit, seine geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weswegen es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) Januar 1998 anzupassen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Alter. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden. F. Am 7. Mai 2024 änderte das SEM mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) Januar 1998 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Gleichentags teilte es dies seiner Rechtsvertretung mit. G. Im Lauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten. H. Am 22. Mai 2024 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne. I. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Januar 1998 und sei mit Bestreitungsvermerk zu versehen. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 24. Mai 2024 ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) Juni 2008 anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Urteil D-3496/2024 vom 13. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung sowie Vollzug der Wegweisung ab und verfügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vorliegenden Verfahren D-3570/2024 zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde die (impliziten) Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner beantragte er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) Juni 2008 zu berichtigen. 1.5. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung sowie Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung) abwies und verfügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vorliegenden Verfahren D-3570/2024 zu entscheiden ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). 1.6. Eine Koordination erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren grundsätzlich derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Mai 2024, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1. Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird - wie soeben dargelegt - verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten in das Register eingetragen werden. 5.2. Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum - lautend auf den (...) Januar 1998 - korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum - lautend auf den 14. Juni 2008 - richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2024 führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, die sein geltend gemachtes chronologisches Lebensalter zu beweisen vermöchten. Da bereits seine Aussagen anlässlich der EB UMA vom 18. April 2024 auf ein anderes Geburtsdatum als das angegebene hingewiesen hätten, sei eine forensische Altersdiag-nostik angeordnet worden. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 habe ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren ergeben, weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten nicht möglich erscheine. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei daher die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft; aufgrund dieser Erkenntnisse sei beabsichtigt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) Januar 1998 zu ändern 6.2. In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigen ZEMIS-Änderung nicht einverstanden. Eine Maschine könne sein Alter nicht besser wissen als Allah. Er habe ausserdem sein Handy verloren, weshalb er keine Dokumente zur Stützung seines geltend gemachten Alters habe einreichen können, er werde jedoch so schnell wie möglich entsprechende Dokumente beschaffen. Ausserdem sei die ZEMIS-Änderung mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6.3. In ihrer Verfügung vom 24. Mai 2024 führte die Vorinstanz an, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei angesichts der Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik vom 29. April 2024 nicht möglich. Diese Ergebnisse würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere sowie zu den Lebensumständen in Algerien unglaubhafte Ausführungen gemacht habe. So habe er nicht angeben könne, woher er sein Geburtsdatum kenne und mit welchem Alter er die erste Sekundarklasse abgeschlossen habe. Auch bestünden Hinweise darauf, dass sein Geburtsdatum in Frankreich auf den 14. Juni 2006 lautend registriert worden sei. Ferner weise die während des Verfahrens eingereichte Geburtsurkunde in Kopie keine fälschungssicheren Merkmale auf; es seien ausserdem mit blossem Auge erkennbare Manipulationen, Verschiebungen des Textes sowie ein mutmasslich aufgedruckter Stempel festgestellt worden. Des Weiteren wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, zumindest eine Identitätskarte im Original einzureichen, zumal er im Kontakt zu seiner Mutter stünde und eine Beschaffung deshalb möglich gewesen wäre. Insgesamt erscheine seine Volljährigkeit wahrscheinlich, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 1998 geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. 6.4. In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 14. Juni 2008, ohne dies weiter zu begründen. 7. 7.1. Gegenstand des Beweises eines datenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.). 7.2. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.2.1. Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 einreichte. Die eingereichte Geburtsurkunde in Kopie ist nicht geeignet, das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers zu beweisen. 7.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) ist für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.). 7.2.3. Das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung (wobei eine Untersuchung der Genitalregion seitens des Beschwerdeführers verweigert wurde), eine odontologische Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Wachstumsfugen des linken Schlüsselbeins (das rechte Schlüsselbein wurde aufgrund einer nichtklassifizierbaren Formvariante in der Beurteilung nicht berücksichtigt) ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 26.6 Jahren (Stadium 5) bei einem Median von 33.1 Jahren und einem Maximum von 40.0 Jahren. 7.3. 7.3.1. Das Indiz der Volljährigkeit aufgrund der Ergebnisse der Altersschätzung stellt indes keinen Beweis für das chronologische Lebensalter einer asylsuchenden Person dar (vgl. Urteile des BVGer E-4048/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 und E-5056/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4). Insofern ist der Umstand, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall ein höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 26.6 Jahren ergab, nicht hinreichend für den Nachweis seines Geburtsdatums. Da sich auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers sein genaues Geburtsdatum nicht eruieren lässt, ist es dem SEM nicht gelungen, über das exakte chronologische Lebensalter des Beschwerdeführers Beweis zu führen. 7.3.2. Andererseits ist es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Beweis im datenschutzrechtlichen Sinn über sein angegebenes Geburts-datum zu führen, zumal seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der EB UMA vom 18. April 2024 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2024 widersprüchlich, ausweichend und konstruiert ausgefallen sind, zumal er auf dem Personalienblatt, anlässlich der EB UMA und im Rahmen der Stellungnahme zur Gehörsgewährung vom 7. Mai 2024 den (...) Juni 2009 als sein Geburtsdatum angab, während er im Beschwerdeverfahren eine Anpassung auf den (...) Juni 2008 beantragte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4. 7.4.1. Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der eindeutige Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum - lautend auf den (...) Januar 1998 - beziehungs-weise das seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geburtsdatum - lautend auf den (...) Juni 2008 - korrekt ist. 7.4.2. Obwohl - wie in E. 7.3.1 dargelegt - die Ergebnisse einer forensischen Altersschätzung für den Beweis eines exakten chronologischen Lebensalters beziehungsweise eines genauen Geburtsdatums nicht hinreichend sind, kann es unter Umständen angebracht erscheinen, die Ergebnisse für die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS heranzuziehen, zumal verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 7.4.3. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte chronologische Lebensalter von 14 Jahren und ungefähr zehn Monaten sehr stark vom Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik vom 29. April 2024 abweicht, weshalb insgesamt das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum lautend auf den (...) Januar 1998 als deutlich wahrscheinlicher erscheint, zumal es sich mit den Ergebnissen der Altersabklärung vereinbaren lässt, mithin die Abweichung zum festgestellten höchsten Mindestalter nur wenige Monate beträgt, und es deshalb als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden muss. 7.5. Nach dem Gesagten erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautend auf den (...) Januar 1998 als überwiegend wahrscheinlich. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: