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D-3496/2024

D-3496/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3496/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-3570/2022.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3496/2024 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober oder November des Jahres 2022 verliess und über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 30. März 2024 um Asyl nachsuchte und dabei auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt den (...). Juni 2009 als sein Geburtsdatum angab, dass das SEM am 18. April 2024 eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durchführte, dass er anlässlich der EB UMA erklärte, er sei am (...). Juni 2009 in Medea geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; er sei ein Einzelkind, seine Eltern hätten sich inzwischen getrennt, dass er Rapper sei, auf YouTube 70'000 Follower habe und eines seiner Videos eine Million Aufrufe verzeichne, dass die familiäre Situation vor seiner Ausreise sehr schlimm gewesen sei, weil sein Vater oft betrunken und gegenüber seiner Mutter gewalttätig gewesen sei, dass er selbst aber weder mit den algerischen Behörden noch einer anderen Privatperson Probleme gehabt habe, dass er illegal über den Seeweg nach Italien gereist sei und er in Neapel gezwungen worden sei, Kokain zu verkaufen, dass ihn ein Familienangehöriger schliesslich in die Schweiz gefahren habe, dass er anlässlich der EB UMA ferner über die Möglichkeit der Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik aufgeklärt wurde, und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass das Gutachten zur forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 29. April 2024 für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren ergab, weshalb das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und ungefähr 10 Monaten ausgeschlossen erscheine, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Mai 2024 mitteilte, seine geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weswegen es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...). Januar 1998 anzupassen, und es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu dieser Altersfeststellung gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 erklärte, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden, zumal eine Maschine sein Alter nicht besser wissen könne als Allah, er aber so schnell wie möglich entsprechende Dokumente beschaffen werde, dass das SEM am 7. Mai 2024 mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). Januar 1998 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks änderte, und dies gleichentags seiner Rechtsvertretung mitteilte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe familiäre Probleme und werde wegen seiner Songtexte von der algerischen Polizei gesucht, dass er über den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune gesungen und Staatsgeheimnisse verraten habe, weshalb er eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, dass die Polizei ihn ausserdem dazu angehalten habe, seine Lieder von seinem YouTube-Konto zu löschen, und er deswegen eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe, dass die Polizei ihn während acht Monaten in seinem Elternhaus gesucht habe, weshalb er sich bei verschiedenen Freunden versteckt habe, dass er anlässlich der EB UMA seine Probleme mit der Polizei deshalb nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens eine Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2024 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Eingabe vom 23. Mai 2024 mitteilte, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...). Januar 1998 und sei mit Bestreitungsvermerk versehen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 24. Mai 2024 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und es mit Schreiben vom 5. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Anträge mit einer vorgedruckten Formularbeschwerde formulierte, wobei er offensichtlich aus Versehen eine Formularbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid (statt gegen einen materiellen Asylentscheid) des SEM verwendete, dass aber auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er sinngemäss beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass ferner sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). Juni 2008 zu berichtigen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerdebegründung anführte, er halte sich in der Schweiz auf, weil er eine Partnerin habe, die er zu heiraten beabsichtige, und dass sein korrektes Geburtsdatum auf den (...). Juni 2008 laute, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-3570/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3), dass eine Koordination dieser beiden Beschwerdeverfahren insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass demnach die Frage, ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei glaubhaft zu machen, dass ferner die vorgebrachten familiären Probleme selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, zumal diese nicht an ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG anknüpften und vorliegend auch von der Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich auch nichts einwendete, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweise betreffend sein geltend gemachtes Familienleben zu den Akten gereicht hat, und es ihm auch sonst nicht gelungen ist, sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen ausser Betracht fällt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, dass weder die in Algerien herrschende Situation noch andere Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würde, dass angesichts der aktuellen Lage in Algerien nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, dass vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte, zumal er über eine gewisse Schulbildung verfüge, eine Berufsausbildung als Friseur abgeschlossen habe und es ihm gelungen sei, seinen Lebensunterhalt in Algerien und Italien sowie mutmasslich auch in Frankreich zu bestreiten, dass sich beide Eltern sowie weitere Verwandte in Algerien aufhalten würden, die ihn bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützten könnten, dass er aufgrund eines Unfalls Schrauben im Fussgelenk habe, jedoch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum keine weitere Behandlung stattgefunden habe und eine Überweisung an eine medizinische Fachperson offensichtlich nicht notwendig gewesen sei, dass er gemäss eigenen Angaben in Italien das Medikament Pregabalin eingenommen habe, welches zur Behandlung neuropathischer Schmerzen, Angststörungen und Epilepsie verwendet werde, eine weitere Abgabe während seines Aufenthalts in der Schweiz jedoch nicht aktenkundig sei, dass aufgrund der medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen sei, zumal die Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich sichergestellt sei und Sozialversicherungssysteme bestehen würden, welche versicherten Personen einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewähren würden, dass sich der Wegweisungsvollzug unter Würdigung aller Umstände daher als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (implizit) geltend machte, er sei minderjährig, dass er sich zudem in der Schweiz gut fühle, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat, seine diesbezüglichen Vorbringen widersprüchlich, ausweichend sowie konstruiert ausgefallen sind und die durchgeführte forensische Altersdiagnostik ein höchstes Mindestalter von 26.6 Jahren ergab, dass auch sein weiteres Vorbringen, er fühle sich in der Schweiz gut, nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag, dass ferner die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Wegweisungsvollzug nach Algerien zumutbar erscheine, zu stützen ist, und für die weitere Begründung auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-3570/2022.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: