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Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab an, am Y._______ in B._______ (Somalia) geboren worden zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war (vgl. SEM act. 9). A.b Am 10. Januar 2026 führte das SEM die Erstbefragung mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Geburtsdatum laute auf den Y._______ und sie sei heute 16 Jahre alt. Sie besitze keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere und auch keine Schulzeugnisse oder Ähnliches. Sie habe ihr Geburtsdatum erstmals im Jahr 2025 durch ihre Mutter erfahren, als sie mit ihr zusammen im (Nennung Zeitpunkt) nach C._______ geflüchtet sei. Ihre Grossmutter sei im Jahr (...) gestorben; da sei sie ungefähr 13 Jahre alt gewesen. In der Folge hätten die Al Shabaab-Milizen sie im gleichen Jahr entführt und zusammen mit weiteren Mädchen in einer Art Halle festgehalten. In dieser Halle sei ihnen der Koran sowie ein wenig Somali schreiben und lesen beigebracht worden. Bevor sie in die Hände der Milizen gefallen sei, habe sie während eines Jahres eine Koranschule besucht; sie könne sich jedoch nicht erinnern, wie alt sie damals gewesen sei. Später im Jahr (...) sei sie zu einem Mann gebracht worden, der sie bei sich zuhause eingesperrt und sich an ihr vergangen habe. Sie habe in der Folge denn auch ein Kind von ihm bekommen. Das Kind sei per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht worden; sie habe es jedoch nie gesehen, da ihr gesagt worden sei, es sei bei der Geburt verstorben. Im Jahr (...) sei ihr mit Hilfe einer Nachbarin die Flucht gelungen. Der Mann habe daraufhin versucht, sie zu finden und dazu auch ihre Mutter unter Druck gesetzt, weshalb sie B._______ hätten verlassen müssen. Bei ihrer Ankunft in Italien habe sie die gleichen Personalien (Name, Geburtsdatum) wie in der Schweiz angegeben. Ferner wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde sie über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 18). A.c Am 28. Oktober 2025 erstellte das (Nennung Institut) eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Untersuchung vom 24. Oktober 2025 wurde als Fazit festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich; das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren (vgl. SEM act. 23). A.d Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung ihres Geburtsdatums auf den Z._______ (vgl. SEM act. 25). Mit Schreiben vom 7. November 2025 nahm sie dazu Stellung (vgl. SEM act. 27). A.e Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM act. 31). A.f Am 25. November 2025 räumte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Angaben ihrer Schwester, D._______, geboren (...) (N_______), namentlich zu deren Alter - das auf ein mögliches Mindestalter der Beschwerdeführerin von 20 Jahren hindeute - ein. Mit Schreiben vom 28. November 2025 nahm sie dazu Stellung (vgl. SEM act. 32 und 33). B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 stellte das SEM fest, die Personendaten im ZEMIS würden fortan lauten: A._______, geboren X._______, alias A._______, geboren Y._______, Somalia, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum X._______ sei zu berichtigen und auf den Y._______ anzupassen, eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und sie sei wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Es sei ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. E. In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 hielt das SEM - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seiner bisherigen Einschätzung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2026. G. G.a Auf Nachfrage des SEM zum gestellten Aufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren teilten die italienischen Behörden am 3. Februar 2026 mit, dass sie den Fall registriert hätten, und, da die Antragstellerin minderjährig sei und mit ihrer Schwester (N_______) reise (für welche die Behörden verantwortlich seien), sie dementsprechend implizit auch die Verantwortung für ihren Fall übernommen hätten. G.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G.c Am 12. Februar 2026 teilte das SEM die Beschwerdeführerin - nach erreichter Aufenthaltsdauer im Bundesasylzentrum (BAZ) - für den weiteren Aufenthalt dem Kanton E._______ zu.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2025 insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente, der nur eingeschränkt nachvollziehbaren zeitlichen und biografischen Angaben, den Umstand, dass sich das Altersgutachten weder als Indiz für die Minder- noch für die Volljährigkeit verwenden lasse, und gestützt auf die Angaben ihrer gemäss Altersabklärung mindestens (...) Jahre alten Schwester (N_______) - welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein Jahr älter als sie sei - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin heute mindestens 20 Jahre alt sein müsse beziehungsweise von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei (vgl. SEM act. 37 S. 5-11). Es gelinge ihr daher nicht nachzuweisen, dass das von ihr angeführte Alter glaubhaft beziehungsweise wahrscheinlicher sei als das vom SEM ins Auge gefasste Alter von mindestens 20 Jahren; das Geburtsdatum werde daher auf den X._______ angepasst.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Minderjährigkeit und am Geburtsdatum vom Y._______ fest. Anlässlich der Erstbefragung seien Suggestivfragen gestellt worden, wodurch freie Äusserungen eingeschränkt, eine kindgerechte Befragung verhindert und die Glaubhaftigkeitsermittlung verfälscht worden sei. Die Erstbefragung habe sich über weite Strecken ihren Asylgründen gewidmet, wodurch nur begrenzt Zeit auf die eigentlichen Fragen zur Person und zu den familiären Verhältnissen habe verwendet werden können. Dies stehe in klarem Widerspruch zur Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach nicht einzelne Ungenauigkeiten isoliert betrachtet, sondern das "Gesamtbild" der Aussagen zu Biografie, zeitlicher Abfolge und familiären Strukturen gewürdigt worden sei. Die vom SEM getroffene Altersfeststellung stütze sich jedoch massgeblich auf punktuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in ihren Aussagen, die zudem in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersfrage stehen würden. Zudem sei mangels ausreichender Vorbereitungszeit nicht gewährleistet, dass sie ihre Asylgründe vollständig und in der notwendigen inhaltlichen Kohärenz habe darlegen können. Eine abschliessende Befragung zu den Asylgründen habe somit nicht stattgefunden, weshalb die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt und schon gar nicht eine Altersanpassung damit begründet werden könne. Während der Befragung seien ihr zudem zahlreiche Fragen gestellt worden, die weder alters- noch herkunftsrelevant gewesen seien. Demgegenüber habe sie unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontextes in sich stimmige sowie plausible Angaben zu ihrer Person und ihrem Alter gemacht. Die von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche und Unklarheiten wären bei einer vertiefteren Befragung zu diesen Themen vermeidbar gewesen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben stelle der Umstand dar, dass sie sich bereits bei der Aufnahme in Italien mit demselben Geburtsdatum habe registrieren lassen. Der Vorwurf der erfundenen Schilderungen zur Entführung, Zwangsehe und Geburt eines Kindes sei unangemessen, da der mittlerweile erstellte psychiatrische Bericht das erlittene Trauma ausdrücklich bestätige. Sodann stütze sich die Vorinstanz nach dem zweiten rechtlichen Gehör lediglich auf eine einzelne, isolierte Aussage, wonach zwischen ihr und ihrer älteren Schwester ein Altersunterschied von einem Jahr bestehe. Diese Aussage werde selektiv als glaubhaft qualifiziert und zur tragenden Grundlage einer Altersanpassung gemacht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sie stets lediglich angegeben habe, es handle sich um ihre "nächstältere" Schwester, und sie sei im erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der konkreten Altersdifferenz von einem Jahr konfrontiert worden. Die konkrete Angabe eines einjährigen Altersunterschieds stamme von ihrer Schwester und sei von ihr lediglich bestätigt worden, da sie davon ausgegangen sei, diese Angabe sei zutreffend. Vor diesem Hintergrund sei eine Altersanpassung um gleich (...) Jahre gestützt auf eine einzelne Aussage sachlich nicht haltbar und entbehre jeder überzeugenden Beweisgrundlage. Ferner könne aus dem Altersgutachten keine Volljährigkeit abgeleitet werden. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einer eigenen, rechtlich unzutreffenden Interpretation. Relevant für die Beurteilung seien die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter und die Berufung auf Mittelwerte sei nicht tauglich (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018, E. 4.2.2 und im Urteil D-3570/2024 vom 3. Juli 2024, E. 7.2.2). Zusammenfassend würden ihre Aussagen, die Registrierung in Italien sowie das im Altersgutachten festgestellte Mindestalter von 16.4 für ihre Minderjährigkeit sprechen. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte für eine allfällige Volljährigkeit. Die Altersanpassung auf den X._______ führe zu einem rechtlich nicht begründbaren aktuellen Alter von (...) Jahren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, für die Altersanpassung auf 20 Jahre sei nicht nur das eingeholte Altersgutachten der Beschwerdeführerin oder einzelne widersprüchliche respektive unsubstantiierte Angaben massgeblich, sondern die Gesamtwürdigung aller Indizien, einschliesslich das medizinische Altersgutachten ihrer Schwester. Bei der Schwester liege gemäss deren Altersgutachten ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Die Anpassung deren Geburtsdatums im ZEMIS sei nicht angefochten worden. Vor diesem Hintergrund sei die Altersrelation zwischen den beiden Schwestern von ausschlaggebender Bedeutung. Gemäss der Schwester sei die Beschwerdeführerin ein Jahr jünger als sie. Diese Altersrelation sei nicht bestritten, sondern im Gegenteil von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Gleichzeitig habe sie angeführt, es könne nicht sein, dass die Schwester mehrere Jahre älter sei; vielmehr lägen die Geschwister jeweils rund ein Jahr auseinander. Aus der Kombination dieser Elemente ergebe sich - selbst unter grosszügiger Berücksichtigung möglicher Ungenauigkeiten bei Altersangaben im somalischen Kontext - zwingend, dass die Beschwerdeführerin bei einem medizinisch festgestellten Mindestalter der Schwester von (...) Jahren somit heute mindestens 20 Jahre alt sein müsse. Selbst wenn die Angabe "ein Jahr jünger" nicht mathematisch exakt verstanden werde, setze sie jedenfalls eine nahe Altersdifferenz voraus. Ein Alter der Beschwerdeführerin im Bereich von 16 oder 17 Jahren würde demgegenüber eine Altersdifferenz von rund vier bis fünf Jahren bedingen, was von ihr aber ausdrücklich bestritten werde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit setze Annahmen voraus, die entweder dem objektiven medizinischen Befund zur Schwester oder ihren eigenen Angaben widersprechen würden. Zudem stehe das Altersgutachten der Beschwerdeführerin einem Alter von rund 20 Jahren zum Zeitpunkt des Asylgesuchs nicht entgegen. In der Gesamtbetrachtung erweise sich daher das Geburtsdatum X._______ als das wahrscheinlichste.
E. 4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fest. Ferner führte sie an, da die erste geplante Altersanpassung auf ungeeigneten Aussagen beruht habe und die zweite geplante Altersanpassung ausschliesslich auf eine einzelne, isolierte Aussage gestützt worden sei, könne vorliegend nicht von einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen gesprochen werden. Sie habe ihre Minderjährigkeit im Verfahren glaubhaft zu machen vermocht, namentlich durch ihre konsistenten Angaben sowie durch das eingeholte medizinische Altersgutachten, weIches die Minderjährigkeit nicht ausschliesse und ein Mindestalter von 16.4 Jahren festhalte. Vor diesem Hintergrund sei ihr Alter zu Unrecht angepasst worden. Sodann würde die geplante Altersanpassung auf den X._______ dazu führen, dass sie heute als (...)-jährig gelte. Dies widerspreche jedoch ihren Aussagen sowie dem Resultat der Altersabklärung, wonach ein solches Alter gerade nicht als das wahrscheinlichste erscheine.
E. 5 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom X._______ korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum vom Y._______ richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist rechtsprechungsgemäss dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspricht der radiologische Befund der linken Hand im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 18-jährigen Mädchens; dabei ist anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt werden kann, welche bei Mädchen normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.2 Jahren vorliegt. Der Befund der Ossifikation (Verknöcherung) der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke) entspricht einem mittleren Alter von 21.0 ± 1.9 Jahren und - je nach Studie - einem minimalen Alter zwischen 16.4 und 17.8 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches - je nach Studie - zwischen 15.1 und 17 Jahren liegt. Als Fazit wurde angeführt, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich; das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren (vgl. SEM act. 23). Folglich lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Immerhin lässt sich dazu festhalten, dass in casu das vom SEM angepasste Geburtsdatum (X._______; Mindestalter: mindestens 20 Jahre gemäss SEM act. 32) sehr stark von dem im Altersgutachten genannten Mindestalter (16.4 Jahre) abweicht, hingegen mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Lebensalter zu vereinbaren ist. In diesem Zusammenhang überzeugt sodann - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - nicht, dass das SEM das Mindestalter der Beschwerdeführerin gestützt auf die einzelne Aussage, wonach zwischen ihr und der älteren Schwester (N_______) ein Altersunterschied von einem Jahr bestehe, auf mindestens 20 Jahre festgelegt hat, weil die Altersabklärung bei der älteren Schwester ein Mindestalter von (...) Jahren ergab. Setzt man die in beiden Altersgutachten ermittelten Mindestalter in Relation zueinander, ergibt sich nämlich ein Altersunterschied von (...) Jahren. Dabei ist daran zu erinnern, dass nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdia-gnostik (AGFAD) für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden ist; hingegen sind Berechnungen aus Mittelwerten nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). An obiger Einschätzung ändert nichts, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ältere Schwester jeweils von einem einjährigen Altersunterschied zwischen ihnen auszugehen scheinen.
E. 5.2 Als Indiz für die wahrscheinlichere Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums spricht sodann nicht nur, dass sie in Italien die gleichen Personalien respektive dasselbe Geburtsdatum vom Y._______ wie in der Schweiz anführte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 2.06), sondern insbesondere auch der Umstand, dass sie dort als minderjährige Person registriert wurde beziehungsweise als solche erachtet wird (vgl. SEM act. 30 und 55). Dies trotz der Kenntnis der Behörden der vom SEM veranlassten Altersfeststellung und seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin als volljährig erachtet werde.
E. 5.3 Wohl vermag die Beschwerdeführerin ihr geltend gemachtes Geburtsdatum (Y._______) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu beweisen. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass einige Angaben zu ihrem Alter und ihrer Biografie vage und lediglich rudimentär ausgefallen sind. Mit dem Verweis auf den länderspezifischen Kontext und unter Berücksichtigung ihrer praktisch fehlenden Schulbildung, der offensichtlich sehr einfachen Lebensweise, des Vorbringens einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, der teilweise suggestiv formulierten Fragen anlässlich der Erstbefragung und einer belegten Traumatisierung ([Nennung Beweismittel] als Beschwerdebeilage, welcher der Beschwerdeführerin eine [Nennung Diagnose] attestiert), vermag sie die fehlende Substanz in ihren Schilderungen zumindest ansatzweise zu erklären. Zudem lassen sich einige ihrer Angaben, so die Schilderungen der Reise zur Grossmutter und des Überfalls der Al Shabaab sowie der langjährigen Trennung von ihren darin involvierten Familienmitgliedern und die Ortsangaben zum eigenen Wohnsitz sowie zu demjenigen der Grossmutter durchaus mit den Ausführungen ihrer Schwester in deren Asylverfahren (vgl. Erstbefragung S. 6 f. in SEM act. N_______) in Übereinstimmung bringen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass die wichtigsten Punkte ihrer Asylgründe lediglich summarisch aufgenommen würden; sodann ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die Befragung als solche unter Zeitdruck durchgeführt wurde (vgl. SEM act. 18 S. 1 und 8). Der Vorhalt vager und unsubstanziierter Ausführungen ist auch aus diesen Gründen zu relativieren. Soweit die Finanzierung der Ausreise durch den Vater als wenig nachvollziehbar bezeichnet wird, ist zu bemerken, dass alleine der Umstand, dass dieser im F._______ geblieben sei, nicht per se auf die Unmöglichkeit eines vorherigen Landverkaufs schliessen lässt; so werden von der Beschwerdeführerin keine Einzelheiten eines Landverkaufs geschildert und dürften ihr solche angesichts ihres jugendlichen Alters und der langjährigen Gefangenschaft bei der Al Shabaab ohnehin nicht bekannt gewesen sein. Ausserdem sind ihre Angaben, im Alter von 13 Jahren - mithin im Jahr (...) - von der Al Shabaab entführt worden und im (Nennung Zeitpunkt) mit 16 Jahren ausgereist zu sein, nicht per se unvereinbar. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht können sodann die Ausführungen zum Verbleib des Kindes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als widersprüchlich erachtet werden: So schliessen sich die Vorbringen, sie habe einerseits das Kind nach der Geburt nicht gesehen, da die Leute ihr gesagt hätten, es sei verstorben, um andererseits anzuführen, das Kind sei per Kaiserschnitt zur Welt gekommen, nicht grundsätzlich aus (vgl. SEM act. 18 S. 6 und 11).
E. 5.4 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen liegen mehrere Indizien vor, welche für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen (siehe E. 5.1 - 5.3 hiervor). Gleichwohl gibt es keinen sicheren Nachweis für das von ihr angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den Eintrag im ZEMIS nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk von der Vorinstanz erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist.
E. 5.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den Y._______ mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 1 m.H.). Die Vorinstanz hat der im vorliegenden Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich, aber durch eine qualifizierte Juristin vertreten ist, eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 E. 4). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE) und auf total Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den Y._______ mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine durch das SEM nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-204/2026 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am X._______, (Datumseintrag bestritten), alias A._______, geboren am Y._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Nada Kruslin Burkhardt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab an, am Y._______ in B._______ (Somalia) geboren worden zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war (vgl. SEM act. 9). A.b Am 10. Januar 2026 führte das SEM die Erstbefragung mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Geburtsdatum laute auf den Y._______ und sie sei heute 16 Jahre alt. Sie besitze keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere und auch keine Schulzeugnisse oder Ähnliches. Sie habe ihr Geburtsdatum erstmals im Jahr 2025 durch ihre Mutter erfahren, als sie mit ihr zusammen im (Nennung Zeitpunkt) nach C._______ geflüchtet sei. Ihre Grossmutter sei im Jahr (...) gestorben; da sei sie ungefähr 13 Jahre alt gewesen. In der Folge hätten die Al Shabaab-Milizen sie im gleichen Jahr entführt und zusammen mit weiteren Mädchen in einer Art Halle festgehalten. In dieser Halle sei ihnen der Koran sowie ein wenig Somali schreiben und lesen beigebracht worden. Bevor sie in die Hände der Milizen gefallen sei, habe sie während eines Jahres eine Koranschule besucht; sie könne sich jedoch nicht erinnern, wie alt sie damals gewesen sei. Später im Jahr (...) sei sie zu einem Mann gebracht worden, der sie bei sich zuhause eingesperrt und sich an ihr vergangen habe. Sie habe in der Folge denn auch ein Kind von ihm bekommen. Das Kind sei per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht worden; sie habe es jedoch nie gesehen, da ihr gesagt worden sei, es sei bei der Geburt verstorben. Im Jahr (...) sei ihr mit Hilfe einer Nachbarin die Flucht gelungen. Der Mann habe daraufhin versucht, sie zu finden und dazu auch ihre Mutter unter Druck gesetzt, weshalb sie B._______ hätten verlassen müssen. Bei ihrer Ankunft in Italien habe sie die gleichen Personalien (Name, Geburtsdatum) wie in der Schweiz angegeben. Ferner wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde sie über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 18). A.c Am 28. Oktober 2025 erstellte das (Nennung Institut) eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Untersuchung vom 24. Oktober 2025 wurde als Fazit festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich; das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren (vgl. SEM act. 23). A.d Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung ihres Geburtsdatums auf den Z._______ (vgl. SEM act. 25). Mit Schreiben vom 7. November 2025 nahm sie dazu Stellung (vgl. SEM act. 27). A.e Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM act. 31). A.f Am 25. November 2025 räumte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Angaben ihrer Schwester, D._______, geboren (...) (N_______), namentlich zu deren Alter - das auf ein mögliches Mindestalter der Beschwerdeführerin von 20 Jahren hindeute - ein. Mit Schreiben vom 28. November 2025 nahm sie dazu Stellung (vgl. SEM act. 32 und 33). B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 stellte das SEM fest, die Personendaten im ZEMIS würden fortan lauten: A._______, geboren X._______, alias A._______, geboren Y._______, Somalia, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum X._______ sei zu berichtigen und auf den Y._______ anzupassen, eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und sie sei wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Es sei ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. E. In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 hielt das SEM - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seiner bisherigen Einschätzung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2026. G. G.a Auf Nachfrage des SEM zum gestellten Aufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren teilten die italienischen Behörden am 3. Februar 2026 mit, dass sie den Fall registriert hätten, und, da die Antragstellerin minderjährig sei und mit ihrer Schwester (N_______) reise (für welche die Behörden verantwortlich seien), sie dementsprechend implizit auch die Verantwortung für ihren Fall übernommen hätten. G.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G.c Am 12. Februar 2026 teilte das SEM die Beschwerdeführerin - nach erreichter Aufenthaltsdauer im Bundesasylzentrum (BAZ) - für den weiteren Aufenthalt dem Kanton E._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2025 insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente, der nur eingeschränkt nachvollziehbaren zeitlichen und biografischen Angaben, den Umstand, dass sich das Altersgutachten weder als Indiz für die Minder- noch für die Volljährigkeit verwenden lasse, und gestützt auf die Angaben ihrer gemäss Altersabklärung mindestens (...) Jahre alten Schwester (N_______) - welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein Jahr älter als sie sei - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin heute mindestens 20 Jahre alt sein müsse beziehungsweise von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei (vgl. SEM act. 37 S. 5-11). Es gelinge ihr daher nicht nachzuweisen, dass das von ihr angeführte Alter glaubhaft beziehungsweise wahrscheinlicher sei als das vom SEM ins Auge gefasste Alter von mindestens 20 Jahren; das Geburtsdatum werde daher auf den X._______ angepasst. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Minderjährigkeit und am Geburtsdatum vom Y._______ fest. Anlässlich der Erstbefragung seien Suggestivfragen gestellt worden, wodurch freie Äusserungen eingeschränkt, eine kindgerechte Befragung verhindert und die Glaubhaftigkeitsermittlung verfälscht worden sei. Die Erstbefragung habe sich über weite Strecken ihren Asylgründen gewidmet, wodurch nur begrenzt Zeit auf die eigentlichen Fragen zur Person und zu den familiären Verhältnissen habe verwendet werden können. Dies stehe in klarem Widerspruch zur Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach nicht einzelne Ungenauigkeiten isoliert betrachtet, sondern das "Gesamtbild" der Aussagen zu Biografie, zeitlicher Abfolge und familiären Strukturen gewürdigt worden sei. Die vom SEM getroffene Altersfeststellung stütze sich jedoch massgeblich auf punktuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in ihren Aussagen, die zudem in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersfrage stehen würden. Zudem sei mangels ausreichender Vorbereitungszeit nicht gewährleistet, dass sie ihre Asylgründe vollständig und in der notwendigen inhaltlichen Kohärenz habe darlegen können. Eine abschliessende Befragung zu den Asylgründen habe somit nicht stattgefunden, weshalb die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt und schon gar nicht eine Altersanpassung damit begründet werden könne. Während der Befragung seien ihr zudem zahlreiche Fragen gestellt worden, die weder alters- noch herkunftsrelevant gewesen seien. Demgegenüber habe sie unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontextes in sich stimmige sowie plausible Angaben zu ihrer Person und ihrem Alter gemacht. Die von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche und Unklarheiten wären bei einer vertiefteren Befragung zu diesen Themen vermeidbar gewesen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben stelle der Umstand dar, dass sie sich bereits bei der Aufnahme in Italien mit demselben Geburtsdatum habe registrieren lassen. Der Vorwurf der erfundenen Schilderungen zur Entführung, Zwangsehe und Geburt eines Kindes sei unangemessen, da der mittlerweile erstellte psychiatrische Bericht das erlittene Trauma ausdrücklich bestätige. Sodann stütze sich die Vorinstanz nach dem zweiten rechtlichen Gehör lediglich auf eine einzelne, isolierte Aussage, wonach zwischen ihr und ihrer älteren Schwester ein Altersunterschied von einem Jahr bestehe. Diese Aussage werde selektiv als glaubhaft qualifiziert und zur tragenden Grundlage einer Altersanpassung gemacht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sie stets lediglich angegeben habe, es handle sich um ihre "nächstältere" Schwester, und sie sei im erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der konkreten Altersdifferenz von einem Jahr konfrontiert worden. Die konkrete Angabe eines einjährigen Altersunterschieds stamme von ihrer Schwester und sei von ihr lediglich bestätigt worden, da sie davon ausgegangen sei, diese Angabe sei zutreffend. Vor diesem Hintergrund sei eine Altersanpassung um gleich (...) Jahre gestützt auf eine einzelne Aussage sachlich nicht haltbar und entbehre jeder überzeugenden Beweisgrundlage. Ferner könne aus dem Altersgutachten keine Volljährigkeit abgeleitet werden. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einer eigenen, rechtlich unzutreffenden Interpretation. Relevant für die Beurteilung seien die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter und die Berufung auf Mittelwerte sei nicht tauglich (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018, E. 4.2.2 und im Urteil D-3570/2024 vom 3. Juli 2024, E. 7.2.2). Zusammenfassend würden ihre Aussagen, die Registrierung in Italien sowie das im Altersgutachten festgestellte Mindestalter von 16.4 für ihre Minderjährigkeit sprechen. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte für eine allfällige Volljährigkeit. Die Altersanpassung auf den X._______ führe zu einem rechtlich nicht begründbaren aktuellen Alter von (...) Jahren. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, für die Altersanpassung auf 20 Jahre sei nicht nur das eingeholte Altersgutachten der Beschwerdeführerin oder einzelne widersprüchliche respektive unsubstantiierte Angaben massgeblich, sondern die Gesamtwürdigung aller Indizien, einschliesslich das medizinische Altersgutachten ihrer Schwester. Bei der Schwester liege gemäss deren Altersgutachten ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Die Anpassung deren Geburtsdatums im ZEMIS sei nicht angefochten worden. Vor diesem Hintergrund sei die Altersrelation zwischen den beiden Schwestern von ausschlaggebender Bedeutung. Gemäss der Schwester sei die Beschwerdeführerin ein Jahr jünger als sie. Diese Altersrelation sei nicht bestritten, sondern im Gegenteil von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Gleichzeitig habe sie angeführt, es könne nicht sein, dass die Schwester mehrere Jahre älter sei; vielmehr lägen die Geschwister jeweils rund ein Jahr auseinander. Aus der Kombination dieser Elemente ergebe sich - selbst unter grosszügiger Berücksichtigung möglicher Ungenauigkeiten bei Altersangaben im somalischen Kontext - zwingend, dass die Beschwerdeführerin bei einem medizinisch festgestellten Mindestalter der Schwester von (...) Jahren somit heute mindestens 20 Jahre alt sein müsse. Selbst wenn die Angabe "ein Jahr jünger" nicht mathematisch exakt verstanden werde, setze sie jedenfalls eine nahe Altersdifferenz voraus. Ein Alter der Beschwerdeführerin im Bereich von 16 oder 17 Jahren würde demgegenüber eine Altersdifferenz von rund vier bis fünf Jahren bedingen, was von ihr aber ausdrücklich bestritten werde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit setze Annahmen voraus, die entweder dem objektiven medizinischen Befund zur Schwester oder ihren eigenen Angaben widersprechen würden. Zudem stehe das Altersgutachten der Beschwerdeführerin einem Alter von rund 20 Jahren zum Zeitpunkt des Asylgesuchs nicht entgegen. In der Gesamtbetrachtung erweise sich daher das Geburtsdatum X._______ als das wahrscheinlichste. 4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fest. Ferner führte sie an, da die erste geplante Altersanpassung auf ungeeigneten Aussagen beruht habe und die zweite geplante Altersanpassung ausschliesslich auf eine einzelne, isolierte Aussage gestützt worden sei, könne vorliegend nicht von einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen gesprochen werden. Sie habe ihre Minderjährigkeit im Verfahren glaubhaft zu machen vermocht, namentlich durch ihre konsistenten Angaben sowie durch das eingeholte medizinische Altersgutachten, weIches die Minderjährigkeit nicht ausschliesse und ein Mindestalter von 16.4 Jahren festhalte. Vor diesem Hintergrund sei ihr Alter zu Unrecht angepasst worden. Sodann würde die geplante Altersanpassung auf den X._______ dazu führen, dass sie heute als (...)-jährig gelte. Dies widerspreche jedoch ihren Aussagen sowie dem Resultat der Altersabklärung, wonach ein solches Alter gerade nicht als das wahrscheinlichste erscheine.
5. Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom X._______ korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum vom Y._______ richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist rechtsprechungsgemäss dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspricht der radiologische Befund der linken Hand im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 18-jährigen Mädchens; dabei ist anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt werden kann, welche bei Mädchen normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.2 Jahren vorliegt. Der Befund der Ossifikation (Verknöcherung) der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke) entspricht einem mittleren Alter von 21.0 ± 1.9 Jahren und - je nach Studie - einem minimalen Alter zwischen 16.4 und 17.8 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches - je nach Studie - zwischen 15.1 und 17 Jahren liegt. Als Fazit wurde angeführt, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich; das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren (vgl. SEM act. 23). Folglich lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Immerhin lässt sich dazu festhalten, dass in casu das vom SEM angepasste Geburtsdatum (X._______; Mindestalter: mindestens 20 Jahre gemäss SEM act. 32) sehr stark von dem im Altersgutachten genannten Mindestalter (16.4 Jahre) abweicht, hingegen mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Lebensalter zu vereinbaren ist. In diesem Zusammenhang überzeugt sodann - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - nicht, dass das SEM das Mindestalter der Beschwerdeführerin gestützt auf die einzelne Aussage, wonach zwischen ihr und der älteren Schwester (N_______) ein Altersunterschied von einem Jahr bestehe, auf mindestens 20 Jahre festgelegt hat, weil die Altersabklärung bei der älteren Schwester ein Mindestalter von (...) Jahren ergab. Setzt man die in beiden Altersgutachten ermittelten Mindestalter in Relation zueinander, ergibt sich nämlich ein Altersunterschied von (...) Jahren. Dabei ist daran zu erinnern, dass nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdia-gnostik (AGFAD) für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden ist; hingegen sind Berechnungen aus Mittelwerten nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). An obiger Einschätzung ändert nichts, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ältere Schwester jeweils von einem einjährigen Altersunterschied zwischen ihnen auszugehen scheinen. 5.2 Als Indiz für die wahrscheinlichere Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums spricht sodann nicht nur, dass sie in Italien die gleichen Personalien respektive dasselbe Geburtsdatum vom Y._______ wie in der Schweiz anführte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 2.06), sondern insbesondere auch der Umstand, dass sie dort als minderjährige Person registriert wurde beziehungsweise als solche erachtet wird (vgl. SEM act. 30 und 55). Dies trotz der Kenntnis der Behörden der vom SEM veranlassten Altersfeststellung und seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin als volljährig erachtet werde. 5.3 Wohl vermag die Beschwerdeführerin ihr geltend gemachtes Geburtsdatum (Y._______) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu beweisen. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass einige Angaben zu ihrem Alter und ihrer Biografie vage und lediglich rudimentär ausgefallen sind. Mit dem Verweis auf den länderspezifischen Kontext und unter Berücksichtigung ihrer praktisch fehlenden Schulbildung, der offensichtlich sehr einfachen Lebensweise, des Vorbringens einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, der teilweise suggestiv formulierten Fragen anlässlich der Erstbefragung und einer belegten Traumatisierung ([Nennung Beweismittel] als Beschwerdebeilage, welcher der Beschwerdeführerin eine [Nennung Diagnose] attestiert), vermag sie die fehlende Substanz in ihren Schilderungen zumindest ansatzweise zu erklären. Zudem lassen sich einige ihrer Angaben, so die Schilderungen der Reise zur Grossmutter und des Überfalls der Al Shabaab sowie der langjährigen Trennung von ihren darin involvierten Familienmitgliedern und die Ortsangaben zum eigenen Wohnsitz sowie zu demjenigen der Grossmutter durchaus mit den Ausführungen ihrer Schwester in deren Asylverfahren (vgl. Erstbefragung S. 6 f. in SEM act. N_______) in Übereinstimmung bringen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass die wichtigsten Punkte ihrer Asylgründe lediglich summarisch aufgenommen würden; sodann ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die Befragung als solche unter Zeitdruck durchgeführt wurde (vgl. SEM act. 18 S. 1 und 8). Der Vorhalt vager und unsubstanziierter Ausführungen ist auch aus diesen Gründen zu relativieren. Soweit die Finanzierung der Ausreise durch den Vater als wenig nachvollziehbar bezeichnet wird, ist zu bemerken, dass alleine der Umstand, dass dieser im F._______ geblieben sei, nicht per se auf die Unmöglichkeit eines vorherigen Landverkaufs schliessen lässt; so werden von der Beschwerdeführerin keine Einzelheiten eines Landverkaufs geschildert und dürften ihr solche angesichts ihres jugendlichen Alters und der langjährigen Gefangenschaft bei der Al Shabaab ohnehin nicht bekannt gewesen sein. Ausserdem sind ihre Angaben, im Alter von 13 Jahren - mithin im Jahr (...) - von der Al Shabaab entführt worden und im (Nennung Zeitpunkt) mit 16 Jahren ausgereist zu sein, nicht per se unvereinbar. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht können sodann die Ausführungen zum Verbleib des Kindes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als widersprüchlich erachtet werden: So schliessen sich die Vorbringen, sie habe einerseits das Kind nach der Geburt nicht gesehen, da die Leute ihr gesagt hätten, es sei verstorben, um andererseits anzuführen, das Kind sei per Kaiserschnitt zur Welt gekommen, nicht grundsätzlich aus (vgl. SEM act. 18 S. 6 und 11). 5.4 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen liegen mehrere Indizien vor, welche für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen (siehe E. 5.1 - 5.3 hiervor). Gleichwohl gibt es keinen sicheren Nachweis für das von ihr angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den Eintrag im ZEMIS nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk von der Vorinstanz erfasste Angabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 5.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den Y._______ mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 1 m.H.). Die Vorinstanz hat der im vorliegenden Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich, aber durch eine qualifizierte Juristin vertreten ist, eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 E. 4). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE) und auf total Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den Y._______ mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine durch das SEM nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: