opencaselaw.ch

A-790/2021

A-790/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-23 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 6. Oktober 2020 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den (...) 2004 an. B. Am 11. November 2020 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, gab er an, seine Freunde hätten ihn darauf hingewiesen, dass man ihn beim SEM nach seinem Alter und seinem Geburtsdatum fragen werde. Er habe daraufhin seine Mutter angerufen und sie habe es ihm gesagt. Als Beleg reichte er die Kopie einer «Tazkira» (amtliches afghanisches Identitätsdokument mit Foto; vgl. Urteil BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6.2 m.w.H.) ein, die am (...) 2018 ausgestellt wurde und ein Alter von (...) Jahren bestätigt. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) erstellen. Das Gutachten vom 2. Dezember 2020 wurde auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung und einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke erstellt. Das Gutachten ergab, dass nach dem Röntgenbefund das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht damit vereinbar sei. Nach dem Zahnbefund liesse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch erscheine ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei der Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns sei der Bereich von 19 bis 21.7 Jahren als wahrscheinlichstes Lebensalter anzunehmen. D. Am 8. Dezember 2020 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des Gutachtens eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) 2004 auf den 1. Januar 2002 in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 lehnte A._______ die Änderung ab. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Auf der eingereichten Kopie der «Tazkira» werde bestätigt, dass er im Jahr 2018 fünfzehn Jahre alt gewesen und somit noch immer minderjährig sei. Nach dem Gutachten bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden. Das Gutachten komme zum Schluss, dass nach dem Zahnbefund die Vollendung des 18. Lebensjahres und das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit zu belegen sei. In einem solchen Fall sei vom Grundsatz «in dubio pro minore» auszugehen. E. Am 23. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom (...) 2004 auf den 1. Januar 2002 und fügte einen Bestreitungsvermerk an. F. Am 13. Januar 2021 wurde A._______ zu seinen Asylgründen angehört. G. Am 21. Januar 2021 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt das geänderte Geburtsdatum. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen. Das Geburtsdatum von A._______ wurde im ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2002 erfasst (Dispositivziffer 7). I. Am 4. Februar 2021 gelangte die «Tazkira» im Original zu den Akten. J. Gegen die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. L. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtet auf weitere Ausführungen. M. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme. N. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 3.5 Demnach obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2004) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Geburtsdatum sei in einer Gesamtschau und vor allem in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro minore» auf den [...] 2004 festzusetzen. Im Asylverfahren sei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Es würden zwei starke Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 2. Dezember 2020 habe ergeben, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den Befunden der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden bestehe. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) finde sich ein Mineralisationsstadium zwischen «D» und «F» nach Demirjian. Auffallend sei dabei, dass nur zwei Weisheitszähne - im Oberkiefer links und im Unterkiefer rechts - vorhanden seien und diese zudem eine deutliche Differenz in ihrem Entwicklungsstadium von zwei Stadien aufweisen würden. Darüber hinaus würden sich andere, möglicherweise krankhafte, Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen zeigen. Ob die festgestellten Veränderungen Einfluss auf die Zahnentwicklung gehabt hätten, lasse sich aus Sicht der Gutachter nicht abschliessend beurteilen. Aus zahnärztlicher Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter zwischen 13.1 und 20.3 Jahren. Der Mittelwert der Weisheitszähne liege bei etwa 17 Jahren. Nach dem Zahnbefund lasse sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen und das angegebene Lebensalter wäre mit dem medizinischen Befund vereinbar. Es sei daher nicht einsichtig, wieso die Vorinstanz bei einer so grossen Spanne vom wahrscheinlichsten Alter (zwischen 13.1 und 20.3, plus/minus Standardabweichung) genau das Alter von 19 Jahren gewählt habe. Die Standardabweichung nach unten werde so nicht genügend berücksichtigt und dem Grundsatz «in dubio pro minore» in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Die «Tazkira» sei ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sie sei umgerechnet am (...) 2018 ausgestellt worden. Damals sei er (...) Jahre alt gewesen. Das bedeute, dass er aktuell (...) Jahre alt sei. Ein weiteres, schwaches Indiz seien sein Aussehen und sein Verhalten, das fast kindlich wirke. Er sei offensichtlich in den Unterbringungsstrukturen für Erwachsene am falschen Ort und habe Angst vor Erwachsenen. Das Gutachten komme zwar in einer Gesamtschau zum Schluss, dass aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlicher erscheine, und bei Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns der Bereich von 19 bis 21.7 Jahre als wahrscheinlichstes Lebensalter angenommen werden könne. Diese Einschätzung sei aber anzuzweifeln, da im Gutachten festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer an krankhaften Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen leide und es sich nicht beurteilen lasse, ob dies Einfluss auf die Zahnentwicklung gehabt hätte. Zudem lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population in Afghanistan vor.

E. 4.2 Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung die Teilgutachten und die Gesamtschau des Altersgutachtens dahingehend, dass zwischen den Resultaten der medizinischen Untersuchungen zwar eine Diskrepanz bestehe. Die unterschiedlichen Ergebnisse seien aber in einer Gesamtschau der Untersuchungsresultate nachvollziehbar gegeneinander abgewogen worden. Insbesondere mit dem unteren Wert des als wahrscheinlich ermittelten Lebensalters (19 Jahre) werde den zahnärztlichen Untersuchungsresultaten angemessen Rechnung getragen. Die vorgelegte Kopie der «Tazkira» vermöge die getroffene Einschätzung nicht umzustossen. Bei der «Tazkira» handle es sich um ein amtliches afghanisches Dokument, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Sie enthalte kein genaues Geburtsdatum, sondern grenze dieses nur auf einen Zeitraum zwischen März 2003 und März 2004 ein. Zudem beruhten die Angaben lediglich auf einer Schätzung des Alters anhand des Aussehens. Aufgrund der Bestimmung des Alters lediglich anhand des äusseren Erscheinungsbilds sei die Beweiskraft dieser Altersangabe als äusserst gering zu qualifizieren. Weiter sei festzuhalten, dass «Tazkiras» mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet seien, da sie leicht zu fälschen seien und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existierten. Entsprechend komme einer «Tazkira», selbst wenn sie im Original vorliege, nur ein beschränkter Beweiswert zu.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer legt für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum vom (...) 2004 keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Beschwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 5.2 Gestützt auf das Altersgutachten geht die Vorinstanz davon aus, den 1. Januar 2002 als wahrscheinlichstes Geburtsdatum feststellen zu können. Dieses Datum bestreitet der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses des zahnmedizinischen Teilgutachtens und hält am Geburtsdatum vom (...) 2004 fest.

E. 5.3.1 Das Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 wurde vom leitenden Oberarzt, Facharzt für Rechtsmedizin, sowie von einer Assistenzärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) verfasst. Sie stützten ihr Ergebnis auf einen von einem Assistenzarzt des IRM erhobenen klinischen Befund vom 27. November 2020, eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild des linken Handgelenks und einer computertomographischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, angefertigt vom Universitäts-Kinderspital B._______ am 27. November 2020, sowie auf eine zahnärztliche Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, angefertigt am 27. November 2020 vom Universitären Zentrum für Zahnmedizin B_______.

E. 5.3.2 Die Gutachter kamen zum Schluss, es lägen keine Hinweise auf Entwicklungsstörungen vor, eine medizinische Alterseinschätzung sei uneingeschränkt möglich. In der klinischen Untersuchung zeigten sich voll entwickelte sexuelle Reifezeichen im Stadium B5/G5 beziehungsweise P5 nach Tanner, wie sie ab einem Alter von 14.1 Jahren vorkämen und auch bei erwachsenen Männern zu beobachten seien.

E. 5.3.3 In der kinderradiologischen Untersuchung des linken Handskeletts zeigten sich vollständig verschlossene Wachstumsfugen. Der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke habe gestützt auf die Studie von Kellinghaus das Stadium 3c ergeben, entsprechend einem mittleren Alter von 22.9 Jahren (+/- 1.8 Standardabweichung) und einem minimalen Alter von 19.7 beziehungsweise - gemäss der Studie von Wittschieber - von 19 Jahren.

E. 5.3.4 In der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zu beobachten sei. Es seien nur zwei Weisheitszähne (3. Molare) vorhanden, welche eine deutliche Differenz in ihrem Entwicklungsstadium aufwiesen. Im 3. Molar im Oberkiefer links zeige sich das Mineralisationsstadium «D» nach Demirjian, entsprechend einem Mittelwert von 16.3 Jahren (+/- 3.2 Standardabweichung). Der 3. Molar im Unterkiefer rechts weise ein Mineralisationsstadium «F» nach Demirjian auf, was einem mittleren Alter von 18.2 Jahren (+/- 2.1 Standardabweichung) entspreche. Es hätten sich krankhafte Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen gezeigt. Ob diese auf die Zahnentwicklung Einfluss gehabt hätten, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Es errechne sich rein formal nach Olze für den Oberkiefer ein absolutes Mindestalter von 11 Jahren (16.3 - [3.2 x 1.645]) und analog für den Unterkiefer von 14.7 Jahren sowie ein maximales Alter von 21.7 Jahren. Gemäss der zahnärztlichen Altersschätzung (nach Demirjian) ergebe sich ein wahrscheinliches Alter zwischen 13.1 und 20.3 Jahren (Mittelwert +/- Standardabweichung). Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor.

E. 5.3.5 Eine Zusammenschau der Befunde ergebe eine Diskrepanz zwischen den Befunden der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden. Während der Mittelwert der Weisheitszähne bei etwa 17 Jahren liege, könne nach den übrigen Röntgenbefunden auf ein mittleres Alter von über 22 Jahren bei einem Mindestalter von 19 Jahren geschlossen werden. Nach dem Röntgenbefund wäre das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Nach dem Zahnbefund liesse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch erscheine ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Insgesamt sei bei der Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns der Bereich von 19 bis 21.7 Jahren als wahrscheinlichstes Lebensalter anzunehmen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das 18. Lebensjahr vollendet sowie die Volljährigkeit erreicht worden sei.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Ärztliche Gutachten werden vom Gericht hinsichtlich ihres Beweiswertes dahingehend überprüft, ob sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b ee). Die Fachkompetenz der Gutachter wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es liegen auch keine Gründe vor, diese anzuzweifeln. Im Gutachten wurden die gewonnenen Erkenntnisse transparent ausgewiesen. Die Schlussfolgerungen basieren auf einer differenzierten Diskussion der abweichenden Befunde, die sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden. Die zahnärztliche Untersuchung führte rechnerisch zur Annahme eines wahrscheinlichen Alters zwischen 13.1 und 20.3 Jahren nach Demirjian. Das abweichende Ergebnis der unterschiedlichen Mineralisationsstadien der beiden Weisheitszähne im rechten Unterkiefer und im linken Oberkiefer erklärten die Gutachter auf nachvollziehbare Weise mit einer bildgebend feststellbaren, möglicherweise krankhaften Veränderung des Kiefers, ohne sich diesbezüglich abschliessend festzulegen. Die Knochenaltersanalyse ergab ein Alter von mindestens 19 Jahren (minimales Alter nach Wittschieber). Da die Ergebnisse der klinischen Untersuchung für ein höheres Alter sprachen, sahen die Gutachter genügend Anhaltspunkte, unter Berücksichtigung des Maximalwerts im Unterkiefer auf einen Überlappungsbereich zwischen 19 Jahren (Minimum Schlüsselbein) und 21.7 Jahren (Maximalwert nach Olze) zu schliessen. Dies erscheint plausibel und ist nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten insgesamt auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (vgl. Urteile des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.2; D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4).

E. 5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt bei der medizinischen Altersbestimmung der zahnärztlichen Untersuchung und der Skelett- respektive der Schlüsselbeinaltersanalyse insbesondere dann erhöhte Aussagekraft zu, wenn sich die Ergebnisse der Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 und E. 4.3). Die gutachterlich angenommene Mindestaltersgrenze beruht auf der Überlappung der Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke. Die Knochenaltersanalyse ergab ein minimales Alter von 19 Jahren. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz kein jüngeres Alter aus dem Zeitraum von 13.1 und 20.3 Jahren festsetzen, das allein dem zahnmedizinischen Befund entsprochen hätte. Die Vorinstanz hat mit der Annahme, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 2002 geboren, bereits auf das geringstmögliche Alter abgestellt, das von allen im Gutachten geprüften Varianten noch im Rahmen der überlappenden Altersspannen liegt und als die wahrscheinlichste erscheint. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beweisregel «in dubio pro minore» kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Datenschutzrecht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Aufgrund der schlüssigen Herleitung des gutachterlichen Ergebnisses in einer Gesamtschau stellt der abweichende Zahnbefund im linken Oberkiefer kein starkes Indiz für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter dar. Auch die Tatsache, dass im zahnmedizinischen Bereich keine Referenzstudien zur männlichen Population in Afghanistan vorliegen, schadet der Schlüssigkeit des Gutachtens nicht. Die Gutachter haben das aus der Diskussion des zahnmedizinischen Befunds abgeleitete Ergebnis, es könne das wahrscheinliche Alter entsprechend dem Mineralisationsstadium des Weisheitszahns im rechten Unterkiefer in Betracht gezogen werden, ausreichend auf weitere medizinische Erkenntnisse abgestützt, die diese Annahme bestätigen (Knochenalter und klinischer Befund).

E. 5.6 Dieses Ergebnis wird durch die «Tazkira» und die weiter zu berücksichtigenden Umstände, wie etwa das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, nicht umgestossen. Das vom Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ist nicht mit dem Ergebnis des Altersgutachtens vereinbar, dem eine hohe Aussagekraft zuzumessen ist. Die vorgelegte «Tazkira», gemäss welcher er im Jahr 2018 ungefähr (...)-jährig gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dem Dokument kein hoher Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keine ausreichenden Rückschlüsse auf sein Alter. Es trifft zu, dass seine zeitlichen Angaben vage geblieben sind und er ausweichend geantwortet hat. Auch wenn das Geburtsdatum im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine grosse Bedeutung hat, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sein Alter zumindest bei der Frage nach seinen jüngeren Geschwistern in ungefähre Zeitspannen einordnen kann. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum er den Ausstellungszeitpunkt der «Tazkira», die er vor seiner Ausreise erhalten haben soll, nicht in einen zeitlichen Kontext von Wochen oder Jahren zur Ausreise zu stellen vermochte. Die Ansicht der Vorinstanz, bei seinen Altersangaben handle es sich um ein Konstrukt, ist nicht zu beanstanden.

E. 5.7 Zusammengefasst haben weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums rechtsgenüglich dargelegt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln, kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter, der «Tazkira» im Original hingegen ein geringerer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Altersbestimmung und «Tazkira») erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit bestehendem Bestreitungsvermerk ist daher unverändert zu belassen und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Verfügung vom 22. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-kannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-790/2021 Urteil vom 23. August 2021 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021. Sachverhalt: A. Am 6. Oktober 2020 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den (...) 2004 an. B. Am 11. November 2020 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, gab er an, seine Freunde hätten ihn darauf hingewiesen, dass man ihn beim SEM nach seinem Alter und seinem Geburtsdatum fragen werde. Er habe daraufhin seine Mutter angerufen und sie habe es ihm gesagt. Als Beleg reichte er die Kopie einer «Tazkira» (amtliches afghanisches Identitätsdokument mit Foto; vgl. Urteil BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6.2 m.w.H.) ein, die am (...) 2018 ausgestellt wurde und ein Alter von (...) Jahren bestätigt. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) erstellen. Das Gutachten vom 2. Dezember 2020 wurde auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung und einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke erstellt. Das Gutachten ergab, dass nach dem Röntgenbefund das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht damit vereinbar sei. Nach dem Zahnbefund liesse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch erscheine ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei der Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns sei der Bereich von 19 bis 21.7 Jahren als wahrscheinlichstes Lebensalter anzunehmen. D. Am 8. Dezember 2020 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des Gutachtens eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) 2004 auf den 1. Januar 2002 in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 lehnte A._______ die Änderung ab. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Auf der eingereichten Kopie der «Tazkira» werde bestätigt, dass er im Jahr 2018 fünfzehn Jahre alt gewesen und somit noch immer minderjährig sei. Nach dem Gutachten bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden. Das Gutachten komme zum Schluss, dass nach dem Zahnbefund die Vollendung des 18. Lebensjahres und das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit zu belegen sei. In einem solchen Fall sei vom Grundsatz «in dubio pro minore» auszugehen. E. Am 23. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom (...) 2004 auf den 1. Januar 2002 und fügte einen Bestreitungsvermerk an. F. Am 13. Januar 2021 wurde A._______ zu seinen Asylgründen angehört. G. Am 21. Januar 2021 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt das geänderte Geburtsdatum. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen. Das Geburtsdatum von A._______ wurde im ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2002 erfasst (Dispositivziffer 7). I. Am 4. Februar 2021 gelangte die «Tazkira» im Original zu den Akten. J. Gegen die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. L. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtet auf weitere Ausführungen. M. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme. N. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Demnach obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2004) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Geburtsdatum sei in einer Gesamtschau und vor allem in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro minore» auf den [...] 2004 festzusetzen. Im Asylverfahren sei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Es würden zwei starke Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 2. Dezember 2020 habe ergeben, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den Befunden der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden bestehe. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) finde sich ein Mineralisationsstadium zwischen «D» und «F» nach Demirjian. Auffallend sei dabei, dass nur zwei Weisheitszähne - im Oberkiefer links und im Unterkiefer rechts - vorhanden seien und diese zudem eine deutliche Differenz in ihrem Entwicklungsstadium von zwei Stadien aufweisen würden. Darüber hinaus würden sich andere, möglicherweise krankhafte, Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen zeigen. Ob die festgestellten Veränderungen Einfluss auf die Zahnentwicklung gehabt hätten, lasse sich aus Sicht der Gutachter nicht abschliessend beurteilen. Aus zahnärztlicher Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter zwischen 13.1 und 20.3 Jahren. Der Mittelwert der Weisheitszähne liege bei etwa 17 Jahren. Nach dem Zahnbefund lasse sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen und das angegebene Lebensalter wäre mit dem medizinischen Befund vereinbar. Es sei daher nicht einsichtig, wieso die Vorinstanz bei einer so grossen Spanne vom wahrscheinlichsten Alter (zwischen 13.1 und 20.3, plus/minus Standardabweichung) genau das Alter von 19 Jahren gewählt habe. Die Standardabweichung nach unten werde so nicht genügend berücksichtigt und dem Grundsatz «in dubio pro minore» in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Die «Tazkira» sei ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sie sei umgerechnet am (...) 2018 ausgestellt worden. Damals sei er (...) Jahre alt gewesen. Das bedeute, dass er aktuell (...) Jahre alt sei. Ein weiteres, schwaches Indiz seien sein Aussehen und sein Verhalten, das fast kindlich wirke. Er sei offensichtlich in den Unterbringungsstrukturen für Erwachsene am falschen Ort und habe Angst vor Erwachsenen. Das Gutachten komme zwar in einer Gesamtschau zum Schluss, dass aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlicher erscheine, und bei Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns der Bereich von 19 bis 21.7 Jahre als wahrscheinlichstes Lebensalter angenommen werden könne. Diese Einschätzung sei aber anzuzweifeln, da im Gutachten festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer an krankhaften Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen leide und es sich nicht beurteilen lasse, ob dies Einfluss auf die Zahnentwicklung gehabt hätte. Zudem lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population in Afghanistan vor. 4.2 Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung die Teilgutachten und die Gesamtschau des Altersgutachtens dahingehend, dass zwischen den Resultaten der medizinischen Untersuchungen zwar eine Diskrepanz bestehe. Die unterschiedlichen Ergebnisse seien aber in einer Gesamtschau der Untersuchungsresultate nachvollziehbar gegeneinander abgewogen worden. Insbesondere mit dem unteren Wert des als wahrscheinlich ermittelten Lebensalters (19 Jahre) werde den zahnärztlichen Untersuchungsresultaten angemessen Rechnung getragen. Die vorgelegte Kopie der «Tazkira» vermöge die getroffene Einschätzung nicht umzustossen. Bei der «Tazkira» handle es sich um ein amtliches afghanisches Dokument, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Sie enthalte kein genaues Geburtsdatum, sondern grenze dieses nur auf einen Zeitraum zwischen März 2003 und März 2004 ein. Zudem beruhten die Angaben lediglich auf einer Schätzung des Alters anhand des Aussehens. Aufgrund der Bestimmung des Alters lediglich anhand des äusseren Erscheinungsbilds sei die Beweiskraft dieser Altersangabe als äusserst gering zu qualifizieren. Weiter sei festzuhalten, dass «Tazkiras» mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet seien, da sie leicht zu fälschen seien und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existierten. Entsprechend komme einer «Tazkira», selbst wenn sie im Original vorliege, nur ein beschränkter Beweiswert zu. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer legt für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum vom (...) 2004 keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Beschwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 5.2 Gestützt auf das Altersgutachten geht die Vorinstanz davon aus, den 1. Januar 2002 als wahrscheinlichstes Geburtsdatum feststellen zu können. Dieses Datum bestreitet der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses des zahnmedizinischen Teilgutachtens und hält am Geburtsdatum vom (...) 2004 fest. 5.3 5.3.1 Das Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 wurde vom leitenden Oberarzt, Facharzt für Rechtsmedizin, sowie von einer Assistenzärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) verfasst. Sie stützten ihr Ergebnis auf einen von einem Assistenzarzt des IRM erhobenen klinischen Befund vom 27. November 2020, eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild des linken Handgelenks und einer computertomographischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, angefertigt vom Universitäts-Kinderspital B._______ am 27. November 2020, sowie auf eine zahnärztliche Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, angefertigt am 27. November 2020 vom Universitären Zentrum für Zahnmedizin B_______. 5.3.2 Die Gutachter kamen zum Schluss, es lägen keine Hinweise auf Entwicklungsstörungen vor, eine medizinische Alterseinschätzung sei uneingeschränkt möglich. In der klinischen Untersuchung zeigten sich voll entwickelte sexuelle Reifezeichen im Stadium B5/G5 beziehungsweise P5 nach Tanner, wie sie ab einem Alter von 14.1 Jahren vorkämen und auch bei erwachsenen Männern zu beobachten seien. 5.3.3 In der kinderradiologischen Untersuchung des linken Handskeletts zeigten sich vollständig verschlossene Wachstumsfugen. Der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke habe gestützt auf die Studie von Kellinghaus das Stadium 3c ergeben, entsprechend einem mittleren Alter von 22.9 Jahren (+/- 1.8 Standardabweichung) und einem minimalen Alter von 19.7 beziehungsweise - gemäss der Studie von Wittschieber - von 19 Jahren. 5.3.4 In der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zu beobachten sei. Es seien nur zwei Weisheitszähne (3. Molare) vorhanden, welche eine deutliche Differenz in ihrem Entwicklungsstadium aufwiesen. Im 3. Molar im Oberkiefer links zeige sich das Mineralisationsstadium «D» nach Demirjian, entsprechend einem Mittelwert von 16.3 Jahren (+/- 3.2 Standardabweichung). Der 3. Molar im Unterkiefer rechts weise ein Mineralisationsstadium «F» nach Demirjian auf, was einem mittleren Alter von 18.2 Jahren (+/- 2.1 Standardabweichung) entspreche. Es hätten sich krankhafte Veränderungen an den Kiefergelenken, am Unterkieferknochen und in den Kieferhöhlen gezeigt. Ob diese auf die Zahnentwicklung Einfluss gehabt hätten, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Es errechne sich rein formal nach Olze für den Oberkiefer ein absolutes Mindestalter von 11 Jahren (16.3 - [3.2 x 1.645]) und analog für den Unterkiefer von 14.7 Jahren sowie ein maximales Alter von 21.7 Jahren. Gemäss der zahnärztlichen Altersschätzung (nach Demirjian) ergebe sich ein wahrscheinliches Alter zwischen 13.1 und 20.3 Jahren (Mittelwert +/- Standardabweichung). Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor. 5.3.5 Eine Zusammenschau der Befunde ergebe eine Diskrepanz zwischen den Befunden der zahnärztlichen Untersuchung und den übrigen Röntgenbefunden. Während der Mittelwert der Weisheitszähne bei etwa 17 Jahren liege, könne nach den übrigen Röntgenbefunden auf ein mittleres Alter von über 22 Jahren bei einem Mindestalter von 19 Jahren geschlossen werden. Nach dem Röntgenbefund wäre das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Nach dem Zahnbefund liesse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Aufgrund der eher kräftigen Körperbehaarung an Brust und Bauch erscheine ein höheres Lebensalter aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Insgesamt sei bei der Berücksichtigung nur des weiterentwickelten Weisheitszahns der Bereich von 19 bis 21.7 Jahren als wahrscheinlichstes Lebensalter anzunehmen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das 18. Lebensjahr vollendet sowie die Volljährigkeit erreicht worden sei. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Ärztliche Gutachten werden vom Gericht hinsichtlich ihres Beweiswertes dahingehend überprüft, ob sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b ee). Die Fachkompetenz der Gutachter wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es liegen auch keine Gründe vor, diese anzuzweifeln. Im Gutachten wurden die gewonnenen Erkenntnisse transparent ausgewiesen. Die Schlussfolgerungen basieren auf einer differenzierten Diskussion der abweichenden Befunde, die sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden. Die zahnärztliche Untersuchung führte rechnerisch zur Annahme eines wahrscheinlichen Alters zwischen 13.1 und 20.3 Jahren nach Demirjian. Das abweichende Ergebnis der unterschiedlichen Mineralisationsstadien der beiden Weisheitszähne im rechten Unterkiefer und im linken Oberkiefer erklärten die Gutachter auf nachvollziehbare Weise mit einer bildgebend feststellbaren, möglicherweise krankhaften Veränderung des Kiefers, ohne sich diesbezüglich abschliessend festzulegen. Die Knochenaltersanalyse ergab ein Alter von mindestens 19 Jahren (minimales Alter nach Wittschieber). Da die Ergebnisse der klinischen Untersuchung für ein höheres Alter sprachen, sahen die Gutachter genügend Anhaltspunkte, unter Berücksichtigung des Maximalwerts im Unterkiefer auf einen Überlappungsbereich zwischen 19 Jahren (Minimum Schlüsselbein) und 21.7 Jahren (Maximalwert nach Olze) zu schliessen. Dies erscheint plausibel und ist nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten insgesamt auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (vgl. Urteile des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.2; D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4). 5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt bei der medizinischen Altersbestimmung der zahnärztlichen Untersuchung und der Skelett- respektive der Schlüsselbeinaltersanalyse insbesondere dann erhöhte Aussagekraft zu, wenn sich die Ergebnisse der Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 und E. 4.3). Die gutachterlich angenommene Mindestaltersgrenze beruht auf der Überlappung der Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke. Die Knochenaltersanalyse ergab ein minimales Alter von 19 Jahren. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz kein jüngeres Alter aus dem Zeitraum von 13.1 und 20.3 Jahren festsetzen, das allein dem zahnmedizinischen Befund entsprochen hätte. Die Vorinstanz hat mit der Annahme, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 2002 geboren, bereits auf das geringstmögliche Alter abgestellt, das von allen im Gutachten geprüften Varianten noch im Rahmen der überlappenden Altersspannen liegt und als die wahrscheinlichste erscheint. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beweisregel «in dubio pro minore» kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Datenschutzrecht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Aufgrund der schlüssigen Herleitung des gutachterlichen Ergebnisses in einer Gesamtschau stellt der abweichende Zahnbefund im linken Oberkiefer kein starkes Indiz für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter dar. Auch die Tatsache, dass im zahnmedizinischen Bereich keine Referenzstudien zur männlichen Population in Afghanistan vorliegen, schadet der Schlüssigkeit des Gutachtens nicht. Die Gutachter haben das aus der Diskussion des zahnmedizinischen Befunds abgeleitete Ergebnis, es könne das wahrscheinliche Alter entsprechend dem Mineralisationsstadium des Weisheitszahns im rechten Unterkiefer in Betracht gezogen werden, ausreichend auf weitere medizinische Erkenntnisse abgestützt, die diese Annahme bestätigen (Knochenalter und klinischer Befund). 5.6 Dieses Ergebnis wird durch die «Tazkira» und die weiter zu berücksichtigenden Umstände, wie etwa das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, nicht umgestossen. Das vom Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ist nicht mit dem Ergebnis des Altersgutachtens vereinbar, dem eine hohe Aussagekraft zuzumessen ist. Die vorgelegte «Tazkira», gemäss welcher er im Jahr 2018 ungefähr (...)-jährig gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dem Dokument kein hoher Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keine ausreichenden Rückschlüsse auf sein Alter. Es trifft zu, dass seine zeitlichen Angaben vage geblieben sind und er ausweichend geantwortet hat. Auch wenn das Geburtsdatum im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine grosse Bedeutung hat, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sein Alter zumindest bei der Frage nach seinen jüngeren Geschwistern in ungefähre Zeitspannen einordnen kann. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum er den Ausstellungszeitpunkt der «Tazkira», die er vor seiner Ausreise erhalten haben soll, nicht in einen zeitlichen Kontext von Wochen oder Jahren zur Ausreise zu stellen vermochte. Die Ansicht der Vorinstanz, bei seinen Altersangaben handle es sich um ein Konstrukt, ist nicht zu beanstanden. 5.7 Zusammengefasst haben weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums rechtsgenüglich dargelegt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln, kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter, der «Tazkira» im Original hingegen ein geringerer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Altersbestimmung und «Tazkira») erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit bestehendem Bestreitungsvermerk ist daher unverändert zu belassen und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Verfügung vom 22. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-kannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: