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A-5959/2023

A-5959/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-04 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 wandte sich Dr. med. B._______ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an die Logistikbasis der Armee (LBA) mit dem Ersuchen, A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sei dringend vom bevorstehenden militärischen Wiederholungskurs zu dispensieren. Der Gesuchsteller befinde sich psychisch in einer sehr belastenden Situation und sei zurzeit auch nicht transportfähig. A.b Auf entsprechende Aufforderung der LBA hin nahm Dr. med. B._______ mit Bericht vom 15. März 2013 zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers Stellung und hielt darin als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33.1, fest. Überdies führte er aus, der Gesuchsteller mache auf ihn nach wie vor einen stark depressiven Eindruck. Die Vorstellung, Militärdienst zu leisten, löse bei ihm grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit aus, weshalb eine Ausmusterung aus der Armee dringlich geboten sei. Am 9. April 2013 stellte die medizinische Untersuchungskommission (UC) der Schweizer Armee gestützt auf das Zeugnis des Facharztes einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe fest und erklärte den Gesuchsteller für militärdienstuntauglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 22. Juli 2023 (Posteingang: 25. Juli 2023) stellte der Gesuchsteller beim Militärärztlichen Dienst der LBA ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG). Mit Schreiben vom 25. und 28. August 2023 beantwortete die LBA die ihr unterbreiteten Fragen unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie auf einen beigefügten Auszug aus dem Medizinischen Informationssystem der Schweizer Armee (MEDISA). Am 29. August 2023 teilte der Gesuchsteller der LBA mit, dass sich sein Begehren nicht auf das MEDISA beschränke. Er ersuche vielmehr um Auskunft über alle Daten, die über ihn bearbeitet würden. B.b In Beantwortung eines weiteren Schreibens vom 6. September 2023 erläuterte die LBA dem Gesuchsteller am 18. September 2023 die dem R-Flag-Eintrag (medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugsbeschränkung) zugrunde liegende Diagnose und teilte ihm gleichzeitig mit, dass eine Löschung des codierten R-Eintrages in der Waffeninformationsplattform des Bundes (ARMADA) respektive der dazu gehörenden Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA) ausschliesslich durch die dafür zuständige Zentralstelle respektive durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) vorgenommen werden könne. B.c Mit Eingabe vom 27. September 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut an die LBA und beantragte darin einerseits die Löschung des R-Flag-Eintrags in den Datenbanken ARMADA und DAWA und anderseits die Weiterleitung seiner Eingabe an die zuständigen Stellen. B.d Am 17. Oktober 2023 übermittelte die LBA dem Gesuchsteller ein allgemeines Orientierungsschreiben über die Bedeutung und Folgen des R-Vermerks in der Datenbank MEDISA. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie nun daran sei, die gewünschte Verfügung auszuarbeiten. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen, sein Auskunftsbegehren vom 22. Juli 2023 sei von der Vorinstanz umgehend und vollständig zu beantworten und es sei umgehend über seinen Antrag, den Datenbankeintrag in der Waffeninformationsplattform «ARMADA» sowie allfällige «R-Flag»-Vermerke oder ähnliche Einträge in den Datenbanken der Schweizer Armee zu löschen, zu entscheiden respektive bei ablehnendem Entscheid eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien Einträge in «ARMADA» respektive in anderen Datenbanken der Schweizer Armee, einschliesslich der R-Flag-Vermerke, zu löschen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt, bis wann er mit dem Erlass einer Verfügung rechnen dürfe; sie habe sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, dass sie daran sei, die Verfügung auszuarbeiten. Hinsichtlich des Antrags auf Löschung der Einträge in den Datenbanken rügt er zum einen eine Verletzung seines Gehörsanspruchs; zum andern beanstandet er, dass die Einträge nicht hätten erstellt werden dürfen, da diese akten- und wahrheitswidrig seien und ihm zu Unrecht eine Selbst- oder Fremdgefährdung unterstellt worden sei. Überdies fehle es an einer Rechtsgrundlage. D. Am 6. November 2023 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:

1. Der im MEDISA eingetragene und codierte R-Flag-Eintrag wird als Hinweis auf einen 2013 festgestellten medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe, bzw. zur Abnahme der persönlichen (Armee-)Waffe an den Gesuchsteller belassen.

2. Der Gesuchsteller wird mehr als 10 Jahre nach seiner Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht zur Neubeurteilung aufgeboten.

3. Der R-Flag-Eintrag betreffend den medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-)Waffe ist nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit besteht auch kein Anlass, einen Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 DSG in MEDISA aufzunehmen.

4. Diese Verfügung ergeht kostenlos. E. Mit Eingabe vom 18. November 2023 erhebt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es seien die Einträge in den Datenbanksystemen «ARMADA» und weiteren Datenbanken der Schweizer Armee, insbesondere allfällige «R-Flag»-Vermerke, zu löschen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Dezember 2023 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die bestehenden Einträge in den entsprechenden Datenbanken der Schweizer Armee einstweilig zu löschen, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 auf Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer hat einerseits am 28. Oktober 2023 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht und anderseits die von der Vorinstanz am 6. November 2023 erlassene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Zu prüfen sind demnach die Eintretensvoraussetzungen für beide Beschwerden.

E. 1.1 Für die materielle Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht keine separate Verfahrensnummer eröffnet. Die getrennt eingereichten Beschwerden stehen allerdings in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, und es stellen sich gleiche oder ähnliche Fragen, so dass die beiden Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse der Parteien ohnehin zu vereinigen sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.18). Die Logistikbasis der Armee ist eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Ziff. B/IV/1.4.3 des Anhangs 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV; SR 172.010.1). Da die Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Zu prüfen gilt es zunächst, ob auf die am 28. Oktober 2023 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist.

E. 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch nicht völlig im Belieben der Beschwerde führenden Person. Die materielle, das heisst inhaltliche Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der angeblich verweigerten oder verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 1.2 und A-336/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2, m.w.H.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Davon ist auszugehen, wenn der strittige Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und insofern im Rahmen des Urteils behoben werden kann. Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt das praktische Rechtsschutzinteresse dagegen regelmässig dahin, wenn der geforderte Sachentscheid im Verlaufe des Verfahrens ergangen ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2 und 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1463/2023/A-2423/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.2).

E. 1.4.2 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 6. November 2023 die verlangte Verfügung erlassen. Das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit dahingefallen. Ein Grund, auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b m.H.).

E. 1.5 Die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. November 2023 wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 4. Mai 2024 den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragt, die bestehenden Einträge in den entsprechenden Datenbanken der Schweizer Armee seien einstweilig zu löschen, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt.

E. 2.2 Nach Einreichung der Beschwerde kann der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG; vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des BVGer A-1216/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2; Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 56 VwVG). Vorliegend ist ein direkter Entscheid in der Hauptsache möglich, weshalb es nicht erforderlich ist, zuerst gesondert über den prozessualen Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Allfällige Anordnungen im Rahmen einer Zwischenverfügung würden mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin dahinfallen. Da das Verfahren mit einem Endurteil abgeschlossen werden kann, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

E. 3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der 6. November 2023, mit welcher die Vorinstanz den Antrag auf Löschung der Daten im MEDISA abgelehnt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7 f. sowie Rz. 2.164; BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BVGer C-1747/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2.1; C-5123/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1).

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Löschung von Einträgen in den Dateninformationssystemen ARMADA beziehungsweise DAWA beantragt, kann darauf bereits mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden, nachdem die Vorinstanz hierüber infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht nicht befunden hat (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Polizei fedpol für die Bearbeitung von Daten des DAWA: Art. 32a Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54] sowie Art. 31c Abs. 3 WG i.V.m. Art. 58 Bst. h Ziff. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; vgl. zur gesetzlichen Grundlage für die Bekanntgabe der Daten Art. 28 Abs. 2 Bst. f des Bundesgesetzes über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 3. Oktober 2008, MIG; SR 510.91). Das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 wurde von der Vorinstanz denn auch antragsgemäss an die zuständige Zentralstelle Waffen des fedpol weitergeleitet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei er weder über den Entscheid - sofern es jemals einen solchen gegeben habe - noch über eine Diagnose oder über die Erstellung eines Eintrages in der Datenbank MEDISA informiert oder angehört worden. Insbesondere sei er nie darüber orientiert worden, inwiefern bei ihm Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung respektive für einen Waffenmissbrauch vorliegen sollen.

E. 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung des Entscheids dient auch der Selbstkontrolle der Behörde und verhindert, dass diese sich von sachfremden Erwägungen leiten oder entscheidwesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet lässt (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 m.H.). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss immerhin so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.).

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs darin erblickt, dass er nicht über die medizinisch bedingte Waffenabgabe oder Waffenbezugsbeschränkung (R-Flag) orientiert worden sei, bezieht sich diese Kritik offenbar auf den Entscheid der UC vom 9. April 2013. Darin wurde seine Dienstuntauglichkeit und der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen Armeewaffe festgestellt und verfügt. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ist der Entscheid rechtsbeständig und vollstreckbar geworden, so dass dagegen grundsätzlich keine formellen oder materiellen Einwände mehr vorgebracht werden können (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 824-828). Vorbehalten bleiben die Rückkommenstitel der Wiedererwägung, des Widerrufs respektive der Revision (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 840 ff.). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die den Entscheid vom 9. April 2013 als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, hat der Beschwerdeführer allerdings weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. dazu nachfolgende E. 6.7), so dass es beim Entscheid vom 9. April 2013 sein Bewenden hat. Als Folge der rechtskräftigen Feststellung der Militärdienst- und Schiessuntauglichkeit ist in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der Eintrag im MEDISA erfolgt (vgl. dazu nachstehende E. 6.1). Dabei handelt es sich um einen Realakt respektive eine (mittelbare) Vollzugshandlung in Anwendung der einschlägigen Normen (vgl. E. 6.1; vgl. dazu auch Markus Müller, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege, Tschannen [Hrsg.], 2008, S. 313 ff., S. 323), die der Umsetzung des rechtskräftigen Entscheids dient und die für sich allein nicht der Anfechtung unterliegt. Ein Rechtsanspruch auf eine erneute Anhörung und Begründung für diese Vollzugshandlung besteht nicht.

E. 4.3.2 Sofern und soweit der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2023 geltend macht, erweist sich diese als nicht stichhaltig. Zum einen hat die Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren - unter Verweis auf einen ihm zugestellten vollständigen MEDISA-Auszug - detailliert zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers Stellung bezogen (vgl. Antwortschreiben der Vorinstanz vom 28. August 2023 und vom 18. September 2023; Beilagen 2 und 5 zu BVGer-act.10). Zum andern hat sie in der angefochtenen Verfügung den massgeblichen Sachverhalt und die einschlägigen Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt und auch rechtsgenüglich begründet, weshalb sie das Löschungsgesuch abgewiesen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.

E. 5 Streitig - und damit zu prüfen - ist, ob die Vorinstanz das Begehren um Löschung der Einträge im Medizinischen Informationssystem MEDISA zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Zentralstelle des fedpol betreibe verschiedene Informationssysteme, die unter der Waffeninformationsplattform ARMADA zusammengefasst worden seien; dazu gehöre unter anderem die Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Schweizer Armee (DAWA). Beim MEDISA eingetragenen codierten R-Flag-Eintrag handle es sich um einen von der medizinischen Untersuchungskommission am 9. April 2013 gestützt auf die damals eingereichten medizinischen Unterlagen beim damals militärdienstpflichtigen Beschwerdeführer festgestellten Hinderungsgrund zur Abgabe einer (Armee-)Waffe. Dieser sei auch Grundlage für den Entscheid der militärischen Untersuchungskommission gewesen, ihn für militär- und schutzdienstuntauglich zu erklären und ihn nicht mehr zum Militär- und Schutzdienst zuzulassen. Dieser Entscheid sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung des MEDISA-Eintrags würde eine Neubeurteilung des damals erhobenen und unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltes erfordern, was kaum mehr möglich sei. Damit sei festzuhalten, dass die damals erhobenen Daten richtig und vollständig seien. Auf schriftliches Gesuch hin könne zwar eine Neubeurteilung der Militärdienstuntauglichkeit und damit verbunden eine erneute Prüfung eines Hinderungsgrundes zur Abgabe beziehungsweise Abnahme einer persönlichen (Armee-)Waffe erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer indes seit dem Jahr 2013 nicht mehr militärdienstpflichtig sei, wäre eine mit einigem Aufwand verbundene Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit nicht nur sinn- und zwecklos, sondern würde auch einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe respektive Abnahme der persönlichen (Armee-)Waffe sei nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit bestehe kein Anlass, den entsprechenden Eintrag im MEDISA mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, der Eintrag basiere auf akten- und tatsachenwidrigen Erkenntnissen. Sie habe in der Datenbank ARMADA einen Eintrag erstellt, wonach ihm aus medizinischen Gründen das Recht auf Armeewaffen verwehrt werde. Offenbar habe die Vorinstanz diesen Eintrag erst sechs Jahre nach dem Ende seiner Dienstpflicht erstellen lassen. Der Eintrag sei deshalb problematisch, weil er eine Selbst- oder Fremdgefährdung unterstelle. Der Eintrag könne unter anderem dazu führen, dass ihm gewisse Arbeitsstellen oder Projekteinsätze verweigert werden könnten. Er sei zudem erst sechs Jahre nach dem Ende der Dienstpflicht erstellt worden. Selbst wenn im Jahr 2013 ein Grund für den Eintrag bestanden hätte, was nicht der Fall sei, hätte er mehr als sechs Jahre später nicht ohne Prüfung erstellt werden dürfen. Zudem fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der im Eintrag erwähnte Art. 7 VPAA (Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, VPAA; SR 514.10) genüge hierfür nicht.

E. 6.1 Das MIG regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS durch Behörden des Bundes und der Kantone und Personen, die im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen Aufgaben erfüllen (Art. 1 Abs. 1 MIG). Soweit das MIG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Datenschutzgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 3 MIG). Das Informationssystem MEDISA wird von der Gruppe Verteidigung der Schweizer Armee geführt (Art. 24 MIG). Es dient unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Das MEDISA enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen. Sanitätsdienstliche Daten sind dabei gemäss Art. 26 Abs. 2 MIG die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens (Bst. a), Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften (Bst. b), Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10), die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind (Bst. bbis), ärztliche Zeugnisse und Gutachten (Bst. c), Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen (Bst. d) sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (Bst. e). Art. 113 Abs. 1 MG bestimmt, dass Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden darf, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten (Bst. a) oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). In Nachachtung der gesetzlichen Ausführungskompetenz (Art. 186 MIG) hat der Bundesrat die Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 16. Dezember 2009 (MIV; SR 510.911) erlassen. Gemäss Anhang 1 der MIV ist die LBA für den Datenschutz im Zusammen-hang mit dem MEDISA zuständig. Die im MEDISA enthaltenen Daten werden dabei im Anhang 2 aufgeführt (Art. 6 MIV). Erfasst werden darin unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie eine Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Art. 28 MIG legt hauptsächlich fest, welche Personen einen Online-Zugriff auf die in MEDISA enthaltenen Daten haben (Abs. 1), an welche Personen die Daten weitergegeben werden (Abs. 2) und, im Falle von Entscheiden über die Tauglichkeit für den Militär- oder Zivilschutzdienst, an welche Behörden und Stellen sie weitergegeben werden (Abs. 3). Die Gruppe Verteidigung der Schweizer Armee macht die sanitätsdienstlichen Daten, insbesondere auch medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe, unter anderem der Zentralstelle Waffen bekannt (Art. 28 Abs. 2 Bst. f MIG). Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat (Art. 29 Abs. 1 MIG).

E. 6.2 Am 1. September 2023 trat das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in Kraft und löste das aDSG ab. Hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergangen sind, werden nach dem bisherigen Recht beurteilt (Art. 70 DSG). Vorliegend steht nicht eine bereits unter dem Geltungsbereich des aDSG erlassene Verfügung zur Diskussion, und das neue Datenschutzgesetz trat vor Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. Oktober 2023 in Kraft. Anwendbar sind demzufolge das per 1. September 2023 in Kraft getretene neue DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023, Art. 47 DSV).

E. 6.3 Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Bei den im MEDISA erfassten Angaben zur Dienst- und Waffenuntauglichkeit (R-Flag) handelt es sich um Angaben, die sich auf eine bestimmte Person beziehen. Betreffen die fraglichen Personendaten den Gesuchsteller direkt, ist ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid über ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren ohne Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A-4423/2022 vom 27. Februar 2023 E. 4.4.2; Adrian Gautschi, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 41 DSG). Als besonders schützenswerte Personendaten gelten unter anderem Daten über die Gesundheit (Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSG). Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden (Art. 6 Abs. 3 DSG). Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt (Art. 6 Abs. 5 DSG).

E. 6.4 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gestützt auf Art. 41 Abs. 1 DSG vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt (Bst. a), die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt (Bst. b), die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt (Bst. c). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG; vgl. zu Art. 5 und 25 aDSG auch Urteil A-4423/2022 E. 4.3.3 und E. 4.4.2.1). Die Ansprüche gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 DSG sind nur gerechtfertigt, wenn die Datenbearbeitung durch das verantwortliche Bundesorgan widerrechtlich ist (Gautschi, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 41 DSG). Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten setzt voraus, dass diese vom verantwortlichen Bundesorgan nicht oder nicht mehr bearbeitet werden dürfen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Personendaten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wer-den oder die entsprechende Grundlage inzwischen weggefallen ist, wenn die Bearbeitung zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks nicht notwendig ist oder einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (Reto Fanger, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 10 zu Art. 41 DSG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 41 Abs. 6 DSG).

E. 6.5 Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Bei der Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhaltes besteht indes eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien dann verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren eingeleitet haben. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3; Gautschi, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 41 DSG; Urteil des BVGer E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 6.6 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an (Art. 41 Abs. 4 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4; Gautschi, a.a.O., N. 43 zu Art. 41 DSG).

E. 6.7 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Löschung der Datenbankeinträge in den Datenbanken der Armee zur Hauptsache damit, dass diese einerseits akten- und wahrheitswidrig seien und anderseits nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage basierten.

E. 6.7.1 Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig.

E. 6.7.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Akten- respektiv Wahrheitswidrigkeit rügt, beschränkt er sich im Wesentlichen auf einen pauschalen Hinweis auf eine angeblich ungenügende medizinische Abklärung und eine nicht ausgewiesene Selbst- oder Fremdgefährdung. Damit kommt er allerdings seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach. Denn aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihn die medizinische Untersuchungskommission der Schweizer Armee (UC) gestützt auf die damals vom Facharzt diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1, gegenwärtig mittelgradige Episode, anamnestisch schwere Episoden) und dessen dringliche Empfehlung als dienstuntauglich eingestuft hat. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Die genannte Diagnose und die damalige Feststellung des Facharztes, wonach die Vorstellung von der Militärdienstleistung beim Beschwerdeführer grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit ausgelöst habe, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht substanziiert bestritten, geschweige denn durch Einreichung geeigneter Beweismittel widerlegt.

E. 6.7.3 Damit ergibt sich, dass die am 9. April 2013 von der UC erlassene Verfügung über die Militärdienstuntauglichkeit samt der medizinisch bedingten Waffenabgabebeschränkung (R-Flag) in Rechtskraft erwachsen ist und sich die im MEDISA vorgenommenen Einträge auf hinreichende gesetzliche Grundlagen stützen. Folglich ist das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 6.7.4 Nach dem Gesagten ist von der Richtigkeit der bestehenden Einträge im MEDISA auszugehen, und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen keine Zweifel an den bestehenden Personendaten zu wecken. Folglich ist von der Anbringung eines Bestreitungsvermerks abzusehen.

E. 6.8 Was der Beschwerdeführer weiter zur Begründung seines Löschungsantrags vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.8.1 Der Einwand, der MEDISA-Eintrag sei erst mehr als sechs Jahre nach dem Ende seiner Dienstpflicht erfolgt, ist unbelegt und im Übrigen auch nicht entscheidend. Soweit er sich diesbezüglich auf einen Auszug aus dem Informationssystem ARMADA beruft (Beilage 8 zu BVGer-act.1), ist ihm entgegen zu halten, dass ein Eingabedatum in diesem System nichts zum Zeitpunkt des MEDISA-Eintrags aussagt. Nicht relevant ist der Einwand deshalb, weil zum einen der ARMADA-Eintrag hier nicht Anfechtungsgegenstand ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum andern kann aus der Tatsache, dass eine Eintragung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, nicht ohne Weiteres auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.

E. 6.8.2 Entgegen der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, allfälligen Veränderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Diagnose respektive die Selbst- oder Fremdgefährdung durch Anpassung der MEDISA-Einträge Rechnung zu tragen. Denn es handelt sich hier nicht um eine Dauerverfügung; diese regelt Rechtsverhältnisse auf längere (befristete oder unbefristete) Dauer. Sie bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich fortwährend erneuert. Eine nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes, wie insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, begründet in diesem Zusammenhang keinen Rückkommenstitel (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 714 und 860).

E. 7 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer vermag zudem mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2023 die geltend gemachte Unrichtigkeit der MEDISA-Einträge nicht nachzuweisen. Auf die beantragte Löschung in den Dateninformationssystemen ARMADA beziehungsweise DAWA ist mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Mit dem Erlass des Endurteils ist der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Die Beschwerde vom 18. November 2023 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

E. 8.1.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Michael Beusch, VwVG-Kommentar, N. 16 zu Art. 63 VwVG).

E. 8.1.2 Aus dem eingangs dargelegten Sachverhalt und den vorinstanzlichen Akten (Bst. B.a-D; Beilagen 1-8 zu BVGer-act. 10) geht hervor, dass zwischen dem Eingang des Auskunftsbegehrens bei der Vorinstanz am 25. Juli 2023 und dem Erlass der Verfügung am 6. November 2023 (nur) rund dreieinhalb Monate verstrichen sind. Sowohl das Auskunftsbegehren vom 22. Juli 2023 als auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz jeweils innert angemessener Frist beantwortet (vgl. dazu insbesondere Art. 25 Abs. 7 DSG und Art. 18 Abs. 1 und 2 DSV; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b). Soweit sie nicht zuständig ist, hat sie den Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen verwiesen. Ein Rechtsanspruch, dass die Behörde innert der vom Gesuchsteller angesetzten Frist zu entscheiden habe, besteht nicht. Eine Rechtsverzögerung liegt im konkreten Fall nicht vor, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nun an der Ausarbeitung der Verfügung sei. Damit hat der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu vertreten, weshalb ihm die Verfahrenskosten der beiden Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufzuerlegen sind, nachdem auch die Beschwerde vom 18. November 2023 abzuweisen ist und er auch in diesem Verfahren unterliegt.

E. 8.1.3 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 8.2 Sowohl dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Dispositiv
  1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. Oktober 2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde vom 18. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 27.05.2024) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-5959/2023 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Logistikbasis der Armee (LBA), Sanität, Armeeapotheke, Worblentalstrasse 36, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Löschungsbegehren. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 wandte sich Dr. med. B._______ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an die Logistikbasis der Armee (LBA) mit dem Ersuchen, A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sei dringend vom bevorstehenden militärischen Wiederholungskurs zu dispensieren. Der Gesuchsteller befinde sich psychisch in einer sehr belastenden Situation und sei zurzeit auch nicht transportfähig. A.b Auf entsprechende Aufforderung der LBA hin nahm Dr. med. B._______ mit Bericht vom 15. März 2013 zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers Stellung und hielt darin als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33.1, fest. Überdies führte er aus, der Gesuchsteller mache auf ihn nach wie vor einen stark depressiven Eindruck. Die Vorstellung, Militärdienst zu leisten, löse bei ihm grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit aus, weshalb eine Ausmusterung aus der Armee dringlich geboten sei. Am 9. April 2013 stellte die medizinische Untersuchungskommission (UC) der Schweizer Armee gestützt auf das Zeugnis des Facharztes einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe fest und erklärte den Gesuchsteller für militärdienstuntauglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 22. Juli 2023 (Posteingang: 25. Juli 2023) stellte der Gesuchsteller beim Militärärztlichen Dienst der LBA ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG). Mit Schreiben vom 25. und 28. August 2023 beantwortete die LBA die ihr unterbreiteten Fragen unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie auf einen beigefügten Auszug aus dem Medizinischen Informationssystem der Schweizer Armee (MEDISA). Am 29. August 2023 teilte der Gesuchsteller der LBA mit, dass sich sein Begehren nicht auf das MEDISA beschränke. Er ersuche vielmehr um Auskunft über alle Daten, die über ihn bearbeitet würden. B.b In Beantwortung eines weiteren Schreibens vom 6. September 2023 erläuterte die LBA dem Gesuchsteller am 18. September 2023 die dem R-Flag-Eintrag (medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugsbeschränkung) zugrunde liegende Diagnose und teilte ihm gleichzeitig mit, dass eine Löschung des codierten R-Eintrages in der Waffeninformationsplattform des Bundes (ARMADA) respektive der dazu gehörenden Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA) ausschliesslich durch die dafür zuständige Zentralstelle respektive durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) vorgenommen werden könne. B.c Mit Eingabe vom 27. September 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut an die LBA und beantragte darin einerseits die Löschung des R-Flag-Eintrags in den Datenbanken ARMADA und DAWA und anderseits die Weiterleitung seiner Eingabe an die zuständigen Stellen. B.d Am 17. Oktober 2023 übermittelte die LBA dem Gesuchsteller ein allgemeines Orientierungsschreiben über die Bedeutung und Folgen des R-Vermerks in der Datenbank MEDISA. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie nun daran sei, die gewünschte Verfügung auszuarbeiten. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen, sein Auskunftsbegehren vom 22. Juli 2023 sei von der Vorinstanz umgehend und vollständig zu beantworten und es sei umgehend über seinen Antrag, den Datenbankeintrag in der Waffeninformationsplattform «ARMADA» sowie allfällige «R-Flag»-Vermerke oder ähnliche Einträge in den Datenbanken der Schweizer Armee zu löschen, zu entscheiden respektive bei ablehnendem Entscheid eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien Einträge in «ARMADA» respektive in anderen Datenbanken der Schweizer Armee, einschliesslich der R-Flag-Vermerke, zu löschen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt, bis wann er mit dem Erlass einer Verfügung rechnen dürfe; sie habe sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, dass sie daran sei, die Verfügung auszuarbeiten. Hinsichtlich des Antrags auf Löschung der Einträge in den Datenbanken rügt er zum einen eine Verletzung seines Gehörsanspruchs; zum andern beanstandet er, dass die Einträge nicht hätten erstellt werden dürfen, da diese akten- und wahrheitswidrig seien und ihm zu Unrecht eine Selbst- oder Fremdgefährdung unterstellt worden sei. Überdies fehle es an einer Rechtsgrundlage. D. Am 6. November 2023 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:

1. Der im MEDISA eingetragene und codierte R-Flag-Eintrag wird als Hinweis auf einen 2013 festgestellten medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe, bzw. zur Abnahme der persönlichen (Armee-)Waffe an den Gesuchsteller belassen.

2. Der Gesuchsteller wird mehr als 10 Jahre nach seiner Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht zur Neubeurteilung aufgeboten.

3. Der R-Flag-Eintrag betreffend den medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-)Waffe ist nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit besteht auch kein Anlass, einen Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 DSG in MEDISA aufzunehmen.

4. Diese Verfügung ergeht kostenlos. E. Mit Eingabe vom 18. November 2023 erhebt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es seien die Einträge in den Datenbanksystemen «ARMADA» und weiteren Datenbanken der Schweizer Armee, insbesondere allfällige «R-Flag»-Vermerke, zu löschen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Dezember 2023 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die bestehenden Einträge in den entsprechenden Datenbanken der Schweizer Armee einstweilig zu löschen, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 auf Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat einerseits am 28. Oktober 2023 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht und anderseits die von der Vorinstanz am 6. November 2023 erlassene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Zu prüfen sind demnach die Eintretensvoraussetzungen für beide Beschwerden. 1.1 Für die materielle Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht keine separate Verfahrensnummer eröffnet. Die getrennt eingereichten Beschwerden stehen allerdings in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, und es stellen sich gleiche oder ähnliche Fragen, so dass die beiden Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse der Parteien ohnehin zu vereinigen sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.18). Die Logistikbasis der Armee ist eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Ziff. B/IV/1.4.3 des Anhangs 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV; SR 172.010.1). Da die Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Zu prüfen gilt es zunächst, ob auf die am 28. Oktober 2023 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist. 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch nicht völlig im Belieben der Beschwerde führenden Person. Die materielle, das heisst inhaltliche Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der angeblich verweigerten oder verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 1.2 und A-336/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2, m.w.H.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Davon ist auszugehen, wenn der strittige Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und insofern im Rahmen des Urteils behoben werden kann. Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt das praktische Rechtsschutzinteresse dagegen regelmässig dahin, wenn der geforderte Sachentscheid im Verlaufe des Verfahrens ergangen ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2 und 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1463/2023/A-2423/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.2). 1.4.2 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 6. November 2023 die verlangte Verfügung erlassen. Das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit dahingefallen. Ein Grund, auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b m.H.). 1.5 Die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. November 2023 wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 4. Mai 2024 den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragt, die bestehenden Einträge in den entsprechenden Datenbanken der Schweizer Armee seien einstweilig zu löschen, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt. 2.2 Nach Einreichung der Beschwerde kann der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG; vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des BVGer A-1216/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2; Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 56 VwVG). Vorliegend ist ein direkter Entscheid in der Hauptsache möglich, weshalb es nicht erforderlich ist, zuerst gesondert über den prozessualen Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Allfällige Anordnungen im Rahmen einer Zwischenverfügung würden mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin dahinfallen. Da das Verfahren mit einem Endurteil abgeschlossen werden kann, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der 6. November 2023, mit welcher die Vorinstanz den Antrag auf Löschung der Daten im MEDISA abgelehnt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7 f. sowie Rz. 2.164; BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BVGer C-1747/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2.1; C-5123/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Löschung von Einträgen in den Dateninformationssystemen ARMADA beziehungsweise DAWA beantragt, kann darauf bereits mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden, nachdem die Vorinstanz hierüber infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht nicht befunden hat (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Polizei fedpol für die Bearbeitung von Daten des DAWA: Art. 32a Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54] sowie Art. 31c Abs. 3 WG i.V.m. Art. 58 Bst. h Ziff. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; vgl. zur gesetzlichen Grundlage für die Bekanntgabe der Daten Art. 28 Abs. 2 Bst. f des Bundesgesetzes über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 3. Oktober 2008, MIG; SR 510.91). Das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 wurde von der Vorinstanz denn auch antragsgemäss an die zuständige Zentralstelle Waffen des fedpol weitergeleitet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei er weder über den Entscheid - sofern es jemals einen solchen gegeben habe - noch über eine Diagnose oder über die Erstellung eines Eintrages in der Datenbank MEDISA informiert oder angehört worden. Insbesondere sei er nie darüber orientiert worden, inwiefern bei ihm Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung respektive für einen Waffenmissbrauch vorliegen sollen. 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung des Entscheids dient auch der Selbstkontrolle der Behörde und verhindert, dass diese sich von sachfremden Erwägungen leiten oder entscheidwesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet lässt (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 m.H.). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss immerhin so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). 4.3 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs darin erblickt, dass er nicht über die medizinisch bedingte Waffenabgabe oder Waffenbezugsbeschränkung (R-Flag) orientiert worden sei, bezieht sich diese Kritik offenbar auf den Entscheid der UC vom 9. April 2013. Darin wurde seine Dienstuntauglichkeit und der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen Armeewaffe festgestellt und verfügt. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ist der Entscheid rechtsbeständig und vollstreckbar geworden, so dass dagegen grundsätzlich keine formellen oder materiellen Einwände mehr vorgebracht werden können (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 824-828). Vorbehalten bleiben die Rückkommenstitel der Wiedererwägung, des Widerrufs respektive der Revision (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 840 ff.). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die den Entscheid vom 9. April 2013 als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, hat der Beschwerdeführer allerdings weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. dazu nachfolgende E. 6.7), so dass es beim Entscheid vom 9. April 2013 sein Bewenden hat. Als Folge der rechtskräftigen Feststellung der Militärdienst- und Schiessuntauglichkeit ist in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der Eintrag im MEDISA erfolgt (vgl. dazu nachstehende E. 6.1). Dabei handelt es sich um einen Realakt respektive eine (mittelbare) Vollzugshandlung in Anwendung der einschlägigen Normen (vgl. E. 6.1; vgl. dazu auch Markus Müller, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege, Tschannen [Hrsg.], 2008, S. 313 ff., S. 323), die der Umsetzung des rechtskräftigen Entscheids dient und die für sich allein nicht der Anfechtung unterliegt. Ein Rechtsanspruch auf eine erneute Anhörung und Begründung für diese Vollzugshandlung besteht nicht. 4.3.2 Sofern und soweit der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2023 geltend macht, erweist sich diese als nicht stichhaltig. Zum einen hat die Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren - unter Verweis auf einen ihm zugestellten vollständigen MEDISA-Auszug - detailliert zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers Stellung bezogen (vgl. Antwortschreiben der Vorinstanz vom 28. August 2023 und vom 18. September 2023; Beilagen 2 und 5 zu BVGer-act.10). Zum andern hat sie in der angefochtenen Verfügung den massgeblichen Sachverhalt und die einschlägigen Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt und auch rechtsgenüglich begründet, weshalb sie das Löschungsgesuch abgewiesen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.

5. Streitig - und damit zu prüfen - ist, ob die Vorinstanz das Begehren um Löschung der Einträge im Medizinischen Informationssystem MEDISA zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Zentralstelle des fedpol betreibe verschiedene Informationssysteme, die unter der Waffeninformationsplattform ARMADA zusammengefasst worden seien; dazu gehöre unter anderem die Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Schweizer Armee (DAWA). Beim MEDISA eingetragenen codierten R-Flag-Eintrag handle es sich um einen von der medizinischen Untersuchungskommission am 9. April 2013 gestützt auf die damals eingereichten medizinischen Unterlagen beim damals militärdienstpflichtigen Beschwerdeführer festgestellten Hinderungsgrund zur Abgabe einer (Armee-)Waffe. Dieser sei auch Grundlage für den Entscheid der militärischen Untersuchungskommission gewesen, ihn für militär- und schutzdienstuntauglich zu erklären und ihn nicht mehr zum Militär- und Schutzdienst zuzulassen. Dieser Entscheid sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung des MEDISA-Eintrags würde eine Neubeurteilung des damals erhobenen und unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltes erfordern, was kaum mehr möglich sei. Damit sei festzuhalten, dass die damals erhobenen Daten richtig und vollständig seien. Auf schriftliches Gesuch hin könne zwar eine Neubeurteilung der Militärdienstuntauglichkeit und damit verbunden eine erneute Prüfung eines Hinderungsgrundes zur Abgabe beziehungsweise Abnahme einer persönlichen (Armee-)Waffe erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer indes seit dem Jahr 2013 nicht mehr militärdienstpflichtig sei, wäre eine mit einigem Aufwand verbundene Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit nicht nur sinn- und zwecklos, sondern würde auch einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe respektive Abnahme der persönlichen (Armee-)Waffe sei nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit bestehe kein Anlass, den entsprechenden Eintrag im MEDISA mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, der Eintrag basiere auf akten- und tatsachenwidrigen Erkenntnissen. Sie habe in der Datenbank ARMADA einen Eintrag erstellt, wonach ihm aus medizinischen Gründen das Recht auf Armeewaffen verwehrt werde. Offenbar habe die Vorinstanz diesen Eintrag erst sechs Jahre nach dem Ende seiner Dienstpflicht erstellen lassen. Der Eintrag sei deshalb problematisch, weil er eine Selbst- oder Fremdgefährdung unterstelle. Der Eintrag könne unter anderem dazu führen, dass ihm gewisse Arbeitsstellen oder Projekteinsätze verweigert werden könnten. Er sei zudem erst sechs Jahre nach dem Ende der Dienstpflicht erstellt worden. Selbst wenn im Jahr 2013 ein Grund für den Eintrag bestanden hätte, was nicht der Fall sei, hätte er mehr als sechs Jahre später nicht ohne Prüfung erstellt werden dürfen. Zudem fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der im Eintrag erwähnte Art. 7 VPAA (Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, VPAA; SR 514.10) genüge hierfür nicht. 6. 6.1 Das MIG regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS durch Behörden des Bundes und der Kantone und Personen, die im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen Aufgaben erfüllen (Art. 1 Abs. 1 MIG). Soweit das MIG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Datenschutzgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 3 MIG). Das Informationssystem MEDISA wird von der Gruppe Verteidigung der Schweizer Armee geführt (Art. 24 MIG). Es dient unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Das MEDISA enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen. Sanitätsdienstliche Daten sind dabei gemäss Art. 26 Abs. 2 MIG die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens (Bst. a), Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften (Bst. b), Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10), die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind (Bst. bbis), ärztliche Zeugnisse und Gutachten (Bst. c), Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen (Bst. d) sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (Bst. e). Art. 113 Abs. 1 MG bestimmt, dass Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden darf, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten (Bst. a) oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). In Nachachtung der gesetzlichen Ausführungskompetenz (Art. 186 MIG) hat der Bundesrat die Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 16. Dezember 2009 (MIV; SR 510.911) erlassen. Gemäss Anhang 1 der MIV ist die LBA für den Datenschutz im Zusammen-hang mit dem MEDISA zuständig. Die im MEDISA enthaltenen Daten werden dabei im Anhang 2 aufgeführt (Art. 6 MIV). Erfasst werden darin unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie eine Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Art. 28 MIG legt hauptsächlich fest, welche Personen einen Online-Zugriff auf die in MEDISA enthaltenen Daten haben (Abs. 1), an welche Personen die Daten weitergegeben werden (Abs. 2) und, im Falle von Entscheiden über die Tauglichkeit für den Militär- oder Zivilschutzdienst, an welche Behörden und Stellen sie weitergegeben werden (Abs. 3). Die Gruppe Verteidigung der Schweizer Armee macht die sanitätsdienstlichen Daten, insbesondere auch medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe, unter anderem der Zentralstelle Waffen bekannt (Art. 28 Abs. 2 Bst. f MIG). Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat (Art. 29 Abs. 1 MIG). 6.2 Am 1. September 2023 trat das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in Kraft und löste das aDSG ab. Hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergangen sind, werden nach dem bisherigen Recht beurteilt (Art. 70 DSG). Vorliegend steht nicht eine bereits unter dem Geltungsbereich des aDSG erlassene Verfügung zur Diskussion, und das neue Datenschutzgesetz trat vor Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. Oktober 2023 in Kraft. Anwendbar sind demzufolge das per 1. September 2023 in Kraft getretene neue DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023, Art. 47 DSV). 6.3 Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Bei den im MEDISA erfassten Angaben zur Dienst- und Waffenuntauglichkeit (R-Flag) handelt es sich um Angaben, die sich auf eine bestimmte Person beziehen. Betreffen die fraglichen Personendaten den Gesuchsteller direkt, ist ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid über ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren ohne Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A-4423/2022 vom 27. Februar 2023 E. 4.4.2; Adrian Gautschi, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 41 DSG). Als besonders schützenswerte Personendaten gelten unter anderem Daten über die Gesundheit (Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSG). Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden (Art. 6 Abs. 3 DSG). Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt (Art. 6 Abs. 5 DSG). 6.4 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gestützt auf Art. 41 Abs. 1 DSG vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt (Bst. a), die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt (Bst. b), die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt (Bst. c). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG; vgl. zu Art. 5 und 25 aDSG auch Urteil A-4423/2022 E. 4.3.3 und E. 4.4.2.1). Die Ansprüche gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 DSG sind nur gerechtfertigt, wenn die Datenbearbeitung durch das verantwortliche Bundesorgan widerrechtlich ist (Gautschi, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 41 DSG). Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten setzt voraus, dass diese vom verantwortlichen Bundesorgan nicht oder nicht mehr bearbeitet werden dürfen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Personendaten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wer-den oder die entsprechende Grundlage inzwischen weggefallen ist, wenn die Bearbeitung zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks nicht notwendig ist oder einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (Reto Fanger, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 10 zu Art. 41 DSG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 41 Abs. 6 DSG). 6.5 Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Bei der Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhaltes besteht indes eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien dann verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren eingeleitet haben. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3; Gautschi, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 41 DSG; Urteil des BVGer E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 6.6 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an (Art. 41 Abs. 4 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4; Gautschi, a.a.O., N. 43 zu Art. 41 DSG). 6.7 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Löschung der Datenbankeinträge in den Datenbanken der Armee zur Hauptsache damit, dass diese einerseits akten- und wahrheitswidrig seien und anderseits nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage basierten. 6.7.1 Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig. 6.7.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Akten- respektiv Wahrheitswidrigkeit rügt, beschränkt er sich im Wesentlichen auf einen pauschalen Hinweis auf eine angeblich ungenügende medizinische Abklärung und eine nicht ausgewiesene Selbst- oder Fremdgefährdung. Damit kommt er allerdings seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach. Denn aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihn die medizinische Untersuchungskommission der Schweizer Armee (UC) gestützt auf die damals vom Facharzt diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1, gegenwärtig mittelgradige Episode, anamnestisch schwere Episoden) und dessen dringliche Empfehlung als dienstuntauglich eingestuft hat. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Die genannte Diagnose und die damalige Feststellung des Facharztes, wonach die Vorstellung von der Militärdienstleistung beim Beschwerdeführer grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit ausgelöst habe, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht substanziiert bestritten, geschweige denn durch Einreichung geeigneter Beweismittel widerlegt. 6.7.3 Damit ergibt sich, dass die am 9. April 2013 von der UC erlassene Verfügung über die Militärdienstuntauglichkeit samt der medizinisch bedingten Waffenabgabebeschränkung (R-Flag) in Rechtskraft erwachsen ist und sich die im MEDISA vorgenommenen Einträge auf hinreichende gesetzliche Grundlagen stützen. Folglich ist das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 6.7.4 Nach dem Gesagten ist von der Richtigkeit der bestehenden Einträge im MEDISA auszugehen, und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen keine Zweifel an den bestehenden Personendaten zu wecken. Folglich ist von der Anbringung eines Bestreitungsvermerks abzusehen. 6.8 Was der Beschwerdeführer weiter zur Begründung seines Löschungsantrags vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 6.8.1 Der Einwand, der MEDISA-Eintrag sei erst mehr als sechs Jahre nach dem Ende seiner Dienstpflicht erfolgt, ist unbelegt und im Übrigen auch nicht entscheidend. Soweit er sich diesbezüglich auf einen Auszug aus dem Informationssystem ARMADA beruft (Beilage 8 zu BVGer-act.1), ist ihm entgegen zu halten, dass ein Eingabedatum in diesem System nichts zum Zeitpunkt des MEDISA-Eintrags aussagt. Nicht relevant ist der Einwand deshalb, weil zum einen der ARMADA-Eintrag hier nicht Anfechtungsgegenstand ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum andern kann aus der Tatsache, dass eine Eintragung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, nicht ohne Weiteres auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden. 6.8.2 Entgegen der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, allfälligen Veränderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Diagnose respektive die Selbst- oder Fremdgefährdung durch Anpassung der MEDISA-Einträge Rechnung zu tragen. Denn es handelt sich hier nicht um eine Dauerverfügung; diese regelt Rechtsverhältnisse auf längere (befristete oder unbefristete) Dauer. Sie bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich fortwährend erneuert. Eine nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes, wie insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, begründet in diesem Zusammenhang keinen Rückkommenstitel (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 714 und 860).

7. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer vermag zudem mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2023 die geltend gemachte Unrichtigkeit der MEDISA-Einträge nicht nachzuweisen. Auf die beantragte Löschung in den Dateninformationssystemen ARMADA beziehungsweise DAWA ist mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Mit dem Erlass des Endurteils ist der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Die Beschwerde vom 18. November 2023 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Michael Beusch, VwVG-Kommentar, N. 16 zu Art. 63 VwVG). 8.1.2 Aus dem eingangs dargelegten Sachverhalt und den vorinstanzlichen Akten (Bst. B.a-D; Beilagen 1-8 zu BVGer-act. 10) geht hervor, dass zwischen dem Eingang des Auskunftsbegehrens bei der Vorinstanz am 25. Juli 2023 und dem Erlass der Verfügung am 6. November 2023 (nur) rund dreieinhalb Monate verstrichen sind. Sowohl das Auskunftsbegehren vom 22. Juli 2023 als auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz jeweils innert angemessener Frist beantwortet (vgl. dazu insbesondere Art. 25 Abs. 7 DSG und Art. 18 Abs. 1 und 2 DSV; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b). Soweit sie nicht zuständig ist, hat sie den Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen verwiesen. Ein Rechtsanspruch, dass die Behörde innert der vom Gesuchsteller angesetzten Frist zu entscheiden habe, besteht nicht. Eine Rechtsverzögerung liegt im konkreten Fall nicht vor, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nun an der Ausarbeitung der Verfügung sei. Damit hat der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu vertreten, weshalb ihm die Verfahrenskosten der beiden Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufzuerlegen sind, nachdem auch die Beschwerde vom 18. November 2023 abzuweisen ist und er auch in diesem Verfahren unterliegt. 8.1.3 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Sowohl dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. Oktober 2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde vom 18. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 27.05.2024)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)