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A-7634/2024

A-7634/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Kernenergie

Sachverhalt

A. A.a Das Kernkraftwerk Leibstadt (nachfolgend: Kernkraftwerk) ist seit dem 15. Dezember 1984 in Betrieb. Die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sind im Umkreis von rund 20 km um das Kernkraftwerk wohnhaft. Am 26. Februar 2024 ersuchten sie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, es sei - vor dem Übergang des Kernkraftwerks in den Langzeitbetrieb (Betrieb über das 40. Betriebsjahr hinaus) - eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Am 26. März 2024 bestätigte das verfahrensleitende Bundesamt für Energie BFE den Eingang des Gesuchs. A.b Mit Schreiben vom 24. September 2024 wiesen die Beschwerdeführenden das BFE darauf hin, dass das Kraftwerk am 15. Dezember 2024 in den Langzeitbetrieb übergehe und verlangten einen raschen Verfahrensabschluss. Sie behielten sich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausdrücklich vor. A.c Am 11. Oktober 2024 teilte das BFE den Beschwerdeführenden mit, dass sich die Bearbeitung ihres Gesuchs aufgrund von angespannten personellen Ressourcen innerhalb der Sektion Kernenergierecht des BFE verzögert habe. Die zuständige Person werde nach einer Abwesenheit in den nächsten Tagen wieder zurückkehren und die Bearbeitung mit Priorität wieder aufnehmen. Das BFE strebe eine Erledigung des Gesuchs bis zum Ende des Jahres 2024 an, wenngleich es dies nicht zusichern könne. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, das BFE sei anzuweisen, im hängigen Verfahren betreffend Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks unverzüglich einen Endentscheid zu treffen und zu eröffnen (Begehren Nr. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass das BFE im hängigen Verfahren den Endentscheid unrechtmässig verweigert bzw. verzögert habe (Begehren Nr. 2). C. Am 11. Dezember 2024 erliess das UVEK eine Verfügung über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 und wies die darin gestellten Anträge ab. Laut der Verfügung prüfte das UVEK gestützt auf Art. 65 Abs 5 Bst. b des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), ob der Langzeitbetrieb als wesentliche Abweichung von der Bau- bzw. Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk gemäss Art. 65 Abs. 2 KEG zu qualifizieren und deshalb eine Änderung der Bewilligung erforderlich bzw. ein Bewilligungsverfahren mit einer UVP durchzuführen sei. Das UVEK verneinte diese Frage insbesondere mit der Begründung, aus dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Übereinkommen; SR 0.814.06), aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, SR 0.814.07) und aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebe sich keine Pflicht, eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2025 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht an (hängiges Verfahren A-589/2025). D. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragt das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz), die Rechtsverzögerungs- bzw. -Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Dezember 2024 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. e VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.3 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 entschieden und die ersuchte Verfügung erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden den Erlass eines Endentscheids beantragt haben (Begehren Nr. 1), ist ihr (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen. Insoweit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt vieler Urteil des BVGer A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2 und A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2).

E. 1.4 Zu entscheiden bleibt über das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Nr. 2), wonach eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen sei. Fraglich ist, ob weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht, nachdem die Vorinstanz entschieden hat (vgl. Urteil des BVGer A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.31).

E. 1.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Vor diesem Hintergrund sei das schutzwürdige Interesse aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass auch die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung eine Genugtuung darstelle. Damit sei auf das Begehren Nr. 2 einzutreten, andernfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt wäre.

E. 1.4.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung bestehe bei einer bereits ergangenen Sachverfügung nur in Fällen, in denen die Feststellung für die Betroffenen eine Genugtuung darstelle. Dies sei in Bezug auf die Beschwerdeführenden jedoch nicht der Fall.

E. 1.4.3 Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (Urteil des BGer 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 10.3 mit Hinweisen [zur Publikation als BGE vorgesehen]; vgl. Urteil des EGMR Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46a Rz. 41). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, insbesondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht - wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit - auf der Hand liegt (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 und 1C_370/2013 vom 14. Oktober E. 6.2, vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGE 135 II 334 E. 3; Müller/Bieri, Kommentar VwVG, Rz. 25 und Fn. 75). Weiteren von den Beschwerdeführenden genannten Entscheiden ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht Rechtsverzögerungsbeschwerden unter Umständen auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse behandelt, wenn die Beschwerde führende Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt. Mit der Behandlung der Beschwerde könne dem Recht auf eine wirksame Beschwerde Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4; BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1).

E. 1.4.4 Im zu beurteilenden Fall ist ein Wiedergutmachungsbedürfnis, wie es beispielsweise bei erheblichen Freiheitsbeschränkungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen besteht, nicht näher dargelegt und ebenso wenig ersichtlich. Die tatsächliche oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführenden war während der geltend gemachten Verzögerung, d.h. durch die einige Monate später als verlangt erfolgte Entscheidung, nicht in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung - über die bereits erlangte Sachverfügung hinaus - zur Durchsetzung von Rechten gebieten würde (vgl. auch E. 2.1). Es ist im Übrigen fraglich und an keiner Stelle beschwerdeweise dargetan, ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (vgl. Urteile des EGMR Balmer-Schafroth gegen die Schweiz vom 26. August 1997, Nr. 67/1996/686/876, und Athanassoglou gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Nr. 27644/95, in denen dies betreffend Verfahren über die Verlängerung der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk in Bezug auf Anwohnende verneint wurde). Demnach fehlt den Beschwerdeführenden das Feststellungsinteresse für das Begehren Nr. 2. Eine allfällige Rechtsverzögerung wäre jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Vorteil der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46a Rz. 45).

E. 1.4.5 Es ergibt sich, dass auf das Feststellungsbegehren (Begehren Nr. 2) nicht einzutreten ist.

E. 2 Zu bestimmen sind im Folgenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos - wie vorliegend das Beschwerde-Begehren Nr. 1 - so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Tritt diese dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass - formell betrachtet - die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der summarisch zu beurteilenden Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Es ist zu klären, ob die Beschwerdeführenden Grund hatten, die Rechtsverzögerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben. Dabei kann es nicht darum gehen, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, zumal auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden soll (Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 und Abschreibungsentscheid des BVGer A-4401/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist tätig zu werden, das Verfahren aber über Gebühr verschleppt wird. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Art des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 318 E. 7.1, BGE 135 I 265 E. 4.4, BGE 130 I 269 E. 3.1 und E 5.2; Urteil des BGer 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1).

E. 2.1.3 Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, die Behandlungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 74 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) finde auch Anwendung auf das Gesuch um Durchführung einer UVP nach Massgabe der Verfahrensbestimmungen von Art. 49 ff. und Art. 61 ff. KEG. Es gebe keinen Grund, das Gesuch von betroffenen Anwohnenden um eine UVP weniger beförderlich zu behandeln als Gesuche von Kernenergieunternehmen um Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen. Selbst wenn Art. 74 KEV nicht anwendbar wäre, sei die Verfahrensdauer nicht angemessen. Die Vorinstanz sei sich bewusst gewesen, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handle. Mit dem Zuwarten bis unmittelbar vor Beginn des Langzeitbetriebs des Kraftwerks habe die Vorinstanz sie bis zuletzt im Unklaren über dessen weiteres Schicksal gelassen.

E. 2.1.4 Die Vorinstanz führt hingegen aus, es gäbe keine Behandlungsfristen für das durchgeführte Verfahren. Des Weiteren habe das Verfahren umfangreiche rechtliche Abklärungen erfordert. Zudem sei die dafür zuständige Person unvorhersehbar ausgefallen; eine weitere Person der Sektion Kernenergierecht, die über wenige Mitarbeiter verfüge, habe eine andere, dringendere Aufgabe wahrnehmen müssen. Das Gesuch habe aufgrund der komplexen Materie nicht kurzfristig einer Person ausserhalb der Sektion übertragen werden können.

E. 2.1.5 Sowohl der Standpunkt der Beschwerdeführenden als auch derjenige der Vorinstanz können nicht ohne weiteres als klar begründet oder unbegründet bezeichnet werden. In summarischer Beurteilung fällt in Betracht, dass die sechsmonatige Behandlungsfrist von Art. 74 Bst. b KEV nach dem Wortlaut für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen «nach den Artikeln 49-63 KEG» gilt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 jedoch ausgeführt, sie habe gestützt auf Art. 65 Abs. 5 Bst b KEG zu entscheiden, ob eine Änderung der erteilten Bewilligung nach Art. 65 Abs. 2 KEG vorliege und deshalb allenfalls ein Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. Deshalb ist nicht ohne Weiteres mit den Beschwerdeführenden von einer (sinngemäss oder analog) auch für Art. 65 KEG geltenden Behandlungsfrist auszugehen. Des Weiteren spricht die von der Vorinstanz angeführte Abwesenheit des zuständigen Personals grundsätzlich nicht gegen eine Rechtsverzögerung, da diese kein Verschulden der Behörde voraussetzt und das Verbot der Rechtsverzögerung allenfalls auch dann als verletzt gilt, wenn eine Behörde wegen Überlastung oder Personalmangels nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.1). Doch beinhaltete die Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden komplexe Fragen, welche die Vorinstanz unter anderem nach dem internationalen Recht, vorab dem Espoo-Übereinkommen und der Aarhus-Konvention, beurteilte. Angesichts dessen dürfte die Vorinstanz das Verfahren nach den rund neun Monaten, die zwischen dem Gesuch vom 26. Februar 2024 und der Beschwerde vom 3. Dezember 2024 vergingen, noch nicht ungebührlich verschleppt haben, zumal sie den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2024 ihr Bemühen mitteilte, eine baldige Erledigung des Gesuchs bis zum Ende des Jahres anzustreben. Nichts Abweichendes dürfte sich aus dem geltenden gemachten Übergang des Kraftwerks in den Langzeitbetrieb ergeben. Aus dem Zeitpunkt des Übergangs als solchem ergibt sich nicht, dass das Verfahren - z.B. aufgrund der tatsächlichen Veränderung einer umweltrechtlich relevanten Situation - eine offensichtlich erhöhte Dringlichkeit erlangt hätte. Im Übrigen ist - unabhängig von der vorliegenden Sache - für den Langzeitbetrieb ein zusätzlicher Sicherheitsnachweis erforderlich (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 34a KEV), den die Inhaberin der Bewilligung dem ENSI, als Bestandteil der periodischen Sicherheitsprüfung (PSÜ; Art. 34 KEV), im Jahr 2022 eingereicht hat und dessen Grobprüfung das ENSI im August 2023 abgeschlossen hat (näher hierzu die Verfügung vom 11. Dezember 2024, S. 5).

E. 2.1.6 Demnach erscheint, summarisch betrachtet, die Verfahrensdauer nicht unangemessen lang. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre prima vista abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten sind hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 1 somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

E. 2.1.7 In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 2 sind die Beschwerdeführenden zufolge Nichteintretens als unterliegend zu betrachten und sie haben aus diesem Grund die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1.8 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die den Beschwerdeführenden zu belastenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 2.2 Eine Parteientschädigung ist weder den Beschwerdeführenden (E. 2.1; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

E. 3 Der Rechtsweg gegen ergangene Entscheide über eine streitige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung folgt demjenigen der Hauptsache (Urteil des BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1). Auf dem Gebiet der Kernenergie ist die Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem nicht möglich gegen Entscheide betreffend das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung (Art. 83 Bst. n Ziffer 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Diese Ausnahme bezieht sich auf die in Art. 65 Abs. 5 Bst. b und c KEG genannten Entscheide darüber, ob überhaupt eine Freigabe oder Bewilligungsänderung erforderlich sei (Urteile des BGer 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.1 und 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1; vgl. Thomas Häberli, in: Niggli et. al [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 Rz. 231 f.). Soweit dieser Ausnahmetatbestand allenfalls greift, ist das vorliegende Urteil endgültig. Diese Überlegungen führen zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, die dem nachfolgenden Dispositiv des Entscheids angefügt ist.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. n Ziff. 1 BGG nicht zur Anwendung gelangt und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7634/2024 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______,

8. H._______,

9. I.________,

10. J._______,

11. K._______,

12. L._______,

13. M._______,

14. N._______,

15. O._______, alle vertreten durch lic. iur. Seraina Schneider, Rechtsanwältin, und/oder Martin Looser, Rechtsanwalt, ettlersuter Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz, Gegenstand Rechtsverweigerung; Gesuch um Durchführung einer UVP betreffend Kernkraftwerk Leibstadt. Sachverhalt: A. A.a Das Kernkraftwerk Leibstadt (nachfolgend: Kernkraftwerk) ist seit dem 15. Dezember 1984 in Betrieb. Die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sind im Umkreis von rund 20 km um das Kernkraftwerk wohnhaft. Am 26. Februar 2024 ersuchten sie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, es sei - vor dem Übergang des Kernkraftwerks in den Langzeitbetrieb (Betrieb über das 40. Betriebsjahr hinaus) - eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Am 26. März 2024 bestätigte das verfahrensleitende Bundesamt für Energie BFE den Eingang des Gesuchs. A.b Mit Schreiben vom 24. September 2024 wiesen die Beschwerdeführenden das BFE darauf hin, dass das Kraftwerk am 15. Dezember 2024 in den Langzeitbetrieb übergehe und verlangten einen raschen Verfahrensabschluss. Sie behielten sich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausdrücklich vor. A.c Am 11. Oktober 2024 teilte das BFE den Beschwerdeführenden mit, dass sich die Bearbeitung ihres Gesuchs aufgrund von angespannten personellen Ressourcen innerhalb der Sektion Kernenergierecht des BFE verzögert habe. Die zuständige Person werde nach einer Abwesenheit in den nächsten Tagen wieder zurückkehren und die Bearbeitung mit Priorität wieder aufnehmen. Das BFE strebe eine Erledigung des Gesuchs bis zum Ende des Jahres 2024 an, wenngleich es dies nicht zusichern könne. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, das BFE sei anzuweisen, im hängigen Verfahren betreffend Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks unverzüglich einen Endentscheid zu treffen und zu eröffnen (Begehren Nr. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass das BFE im hängigen Verfahren den Endentscheid unrechtmässig verweigert bzw. verzögert habe (Begehren Nr. 2). C. Am 11. Dezember 2024 erliess das UVEK eine Verfügung über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 und wies die darin gestellten Anträge ab. Laut der Verfügung prüfte das UVEK gestützt auf Art. 65 Abs 5 Bst. b des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), ob der Langzeitbetrieb als wesentliche Abweichung von der Bau- bzw. Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk gemäss Art. 65 Abs. 2 KEG zu qualifizieren und deshalb eine Änderung der Bewilligung erforderlich bzw. ein Bewilligungsverfahren mit einer UVP durchzuführen sei. Das UVEK verneinte diese Frage insbesondere mit der Begründung, aus dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Übereinkommen; SR 0.814.06), aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, SR 0.814.07) und aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebe sich keine Pflicht, eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2025 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht an (hängiges Verfahren A-589/2025). D. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragt das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz), die Rechtsverzögerungs- bzw. -Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Dezember 2024 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. e VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.3 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 über das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2024 entschieden und die ersuchte Verfügung erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden den Erlass eines Endentscheids beantragt haben (Begehren Nr. 1), ist ihr (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen. Insoweit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt vieler Urteil des BVGer A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2 und A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). 1.4 Zu entscheiden bleibt über das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Nr. 2), wonach eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen sei. Fraglich ist, ob weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht, nachdem die Vorinstanz entschieden hat (vgl. Urteil des BVGer A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.31). 1.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Vor diesem Hintergrund sei das schutzwürdige Interesse aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass auch die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung eine Genugtuung darstelle. Damit sei auf das Begehren Nr. 2 einzutreten, andernfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt wäre. 1.4.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung bestehe bei einer bereits ergangenen Sachverfügung nur in Fällen, in denen die Feststellung für die Betroffenen eine Genugtuung darstelle. Dies sei in Bezug auf die Beschwerdeführenden jedoch nicht der Fall. 1.4.3 Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (Urteil des BGer 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 10.3 mit Hinweisen [zur Publikation als BGE vorgesehen]; vgl. Urteil des EGMR Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46a Rz. 41). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, insbesondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht - wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit - auf der Hand liegt (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 und 1C_370/2013 vom 14. Oktober E. 6.2, vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGE 135 II 334 E. 3; Müller/Bieri, Kommentar VwVG, Rz. 25 und Fn. 75). Weiteren von den Beschwerdeführenden genannten Entscheiden ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht Rechtsverzögerungsbeschwerden unter Umständen auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse behandelt, wenn die Beschwerde führende Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt. Mit der Behandlung der Beschwerde könne dem Recht auf eine wirksame Beschwerde Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4; BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). 1.4.4 Im zu beurteilenden Fall ist ein Wiedergutmachungsbedürfnis, wie es beispielsweise bei erheblichen Freiheitsbeschränkungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen besteht, nicht näher dargelegt und ebenso wenig ersichtlich. Die tatsächliche oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführenden war während der geltend gemachten Verzögerung, d.h. durch die einige Monate später als verlangt erfolgte Entscheidung, nicht in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung - über die bereits erlangte Sachverfügung hinaus - zur Durchsetzung von Rechten gebieten würde (vgl. auch E. 2.1). Es ist im Übrigen fraglich und an keiner Stelle beschwerdeweise dargetan, ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (vgl. Urteile des EGMR Balmer-Schafroth gegen die Schweiz vom 26. August 1997, Nr. 67/1996/686/876, und Athanassoglou gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Nr. 27644/95, in denen dies betreffend Verfahren über die Verlängerung der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk in Bezug auf Anwohnende verneint wurde). Demnach fehlt den Beschwerdeführenden das Feststellungsinteresse für das Begehren Nr. 2. Eine allfällige Rechtsverzögerung wäre jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Vorteil der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46a Rz. 45). 1.4.5 Es ergibt sich, dass auf das Feststellungsbegehren (Begehren Nr. 2) nicht einzutreten ist.

2. Zu bestimmen sind im Folgenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 2.1 2.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos - wie vorliegend das Beschwerde-Begehren Nr. 1 - so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Tritt diese dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass - formell betrachtet - die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der summarisch zu beurteilenden Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Es ist zu klären, ob die Beschwerdeführenden Grund hatten, die Rechtsverzögerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben. Dabei kann es nicht darum gehen, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, zumal auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden soll (Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 und Abschreibungsentscheid des BVGer A-4401/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2). 2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist tätig zu werden, das Verfahren aber über Gebühr verschleppt wird. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Art des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 318 E. 7.1, BGE 135 I 265 E. 4.4, BGE 130 I 269 E. 3.1 und E 5.2; Urteil des BGer 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1). 2.1.3 Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, die Behandlungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 74 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) finde auch Anwendung auf das Gesuch um Durchführung einer UVP nach Massgabe der Verfahrensbestimmungen von Art. 49 ff. und Art. 61 ff. KEG. Es gebe keinen Grund, das Gesuch von betroffenen Anwohnenden um eine UVP weniger beförderlich zu behandeln als Gesuche von Kernenergieunternehmen um Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen. Selbst wenn Art. 74 KEV nicht anwendbar wäre, sei die Verfahrensdauer nicht angemessen. Die Vorinstanz sei sich bewusst gewesen, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handle. Mit dem Zuwarten bis unmittelbar vor Beginn des Langzeitbetriebs des Kraftwerks habe die Vorinstanz sie bis zuletzt im Unklaren über dessen weiteres Schicksal gelassen. 2.1.4 Die Vorinstanz führt hingegen aus, es gäbe keine Behandlungsfristen für das durchgeführte Verfahren. Des Weiteren habe das Verfahren umfangreiche rechtliche Abklärungen erfordert. Zudem sei die dafür zuständige Person unvorhersehbar ausgefallen; eine weitere Person der Sektion Kernenergierecht, die über wenige Mitarbeiter verfüge, habe eine andere, dringendere Aufgabe wahrnehmen müssen. Das Gesuch habe aufgrund der komplexen Materie nicht kurzfristig einer Person ausserhalb der Sektion übertragen werden können. 2.1.5 Sowohl der Standpunkt der Beschwerdeführenden als auch derjenige der Vorinstanz können nicht ohne weiteres als klar begründet oder unbegründet bezeichnet werden. In summarischer Beurteilung fällt in Betracht, dass die sechsmonatige Behandlungsfrist von Art. 74 Bst. b KEV nach dem Wortlaut für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen «nach den Artikeln 49-63 KEG» gilt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 jedoch ausgeführt, sie habe gestützt auf Art. 65 Abs. 5 Bst b KEG zu entscheiden, ob eine Änderung der erteilten Bewilligung nach Art. 65 Abs. 2 KEG vorliege und deshalb allenfalls ein Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. Deshalb ist nicht ohne Weiteres mit den Beschwerdeführenden von einer (sinngemäss oder analog) auch für Art. 65 KEG geltenden Behandlungsfrist auszugehen. Des Weiteren spricht die von der Vorinstanz angeführte Abwesenheit des zuständigen Personals grundsätzlich nicht gegen eine Rechtsverzögerung, da diese kein Verschulden der Behörde voraussetzt und das Verbot der Rechtsverzögerung allenfalls auch dann als verletzt gilt, wenn eine Behörde wegen Überlastung oder Personalmangels nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.1). Doch beinhaltete die Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden komplexe Fragen, welche die Vorinstanz unter anderem nach dem internationalen Recht, vorab dem Espoo-Übereinkommen und der Aarhus-Konvention, beurteilte. Angesichts dessen dürfte die Vorinstanz das Verfahren nach den rund neun Monaten, die zwischen dem Gesuch vom 26. Februar 2024 und der Beschwerde vom 3. Dezember 2024 vergingen, noch nicht ungebührlich verschleppt haben, zumal sie den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2024 ihr Bemühen mitteilte, eine baldige Erledigung des Gesuchs bis zum Ende des Jahres anzustreben. Nichts Abweichendes dürfte sich aus dem geltenden gemachten Übergang des Kraftwerks in den Langzeitbetrieb ergeben. Aus dem Zeitpunkt des Übergangs als solchem ergibt sich nicht, dass das Verfahren - z.B. aufgrund der tatsächlichen Veränderung einer umweltrechtlich relevanten Situation - eine offensichtlich erhöhte Dringlichkeit erlangt hätte. Im Übrigen ist - unabhängig von der vorliegenden Sache - für den Langzeitbetrieb ein zusätzlicher Sicherheitsnachweis erforderlich (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 34a KEV), den die Inhaberin der Bewilligung dem ENSI, als Bestandteil der periodischen Sicherheitsprüfung (PSÜ; Art. 34 KEV), im Jahr 2022 eingereicht hat und dessen Grobprüfung das ENSI im August 2023 abgeschlossen hat (näher hierzu die Verfügung vom 11. Dezember 2024, S. 5). 2.1.6 Demnach erscheint, summarisch betrachtet, die Verfahrensdauer nicht unangemessen lang. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre prima vista abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten sind hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 1 somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 2.1.7 In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 2 sind die Beschwerdeführenden zufolge Nichteintretens als unterliegend zu betrachten und sie haben aus diesem Grund die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 2.1.8 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die den Beschwerdeführenden zu belastenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.2 Eine Parteientschädigung ist weder den Beschwerdeführenden (E. 2.1; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

3. Der Rechtsweg gegen ergangene Entscheide über eine streitige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung folgt demjenigen der Hauptsache (Urteil des BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1). Auf dem Gebiet der Kernenergie ist die Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem nicht möglich gegen Entscheide betreffend das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung (Art. 83 Bst. n Ziffer 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Diese Ausnahme bezieht sich auf die in Art. 65 Abs. 5 Bst. b und c KEG genannten Entscheide darüber, ob überhaupt eine Freigabe oder Bewilligungsänderung erforderlich sei (Urteile des BGer 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.1 und 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1; vgl. Thomas Häberli, in: Niggli et. al [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 Rz. 231 f.). Soweit dieser Ausnahmetatbestand allenfalls greift, ist das vorliegende Urteil endgültig. Diese Überlegungen führen zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, die dem nachfolgenden Dispositiv des Entscheids angefügt ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. n Ziff. 1 BGG nicht zur Anwendung gelangt und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: