Datenschutz
Sachverhalt
A. Mit Datum vom 21. April 2022 wurde A. _______ - auf dessen Antrag beim Bundesamt für Justiz (BJ) - ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister zugestellt. Darin ist ein vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen (D) am [...] eröffnetes und am [...] in Rechtskraft erwachsenes Urteil mit folgendem Wortlaut festgehalten: "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)". Zudem ist die ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 32 Euro ersichtlich. B. B.a A. _______ liess mit Schreiben vom 25. April 2022 durch seinen Rechtsvertreter dem BJ mitteilen, Inhalt und Form des Auszugs hätten keine gesetzliche Grundlage. Er habe Anspruch auf einen "blanken" Auszug, solange die Abklärungen des BJ noch nicht abgeschlossen seien, und bitte deshalb um erneute Zustellung eines Strafregisterauszugs im genannten Sinne. Das BJ teilte ihm am 28. April 2022 schriftlich mit, dass ausländische Urteile angesichts der grossen Anzahl gemeldeter Urteile zunächst mit dem Vermerk "in Bearbeitung, Abklärungen nötig" eingetragen würden. In einem zweiten Schritt erfolge die Transponierung des ausländischen Urteils in das schweizerische Recht. Im Weiteren räumte das BJ ein, A. _______ sei bei Erhalt des Strafregisterauszugs versehentlich nicht mittels eines Beiblattes über seine Handlungsmöglichkeiten informiert worden. Dieses wurde dem Schreiben vom 28. April 2022 beigelegt. B.b Am 4. Mai 2022 forderte A. _______ erneut die Zustellung eines Strafregisterauszugs ohne Eintrag, und falls das BJ diesem Anliegen nicht nachkommen sollte, eine anfechtbare Verfügung. Das BJ erteilte daraufhin am 6. Mai 2022 weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Erfassung von ausländischen Urteilen im Schweizerischen Strafregister. Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 an das BJ beantragte A. _______ sodann, es sei eine Transponierung des fraglichen Entscheids vorzunehmen (Ziffer 1), die provisorische Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Schweizerischen Strafregister sei mit sofortiger Wirkung zu löschen (Ziffer 2), es sei unverzüglich ein Strafregisterauszug ohne die beanstandete Eintragung zuzustellen (Ziffer 3) und es sei eventualiter - falls den Anträgen aus Ziffer 2 und Ziffer 3 nicht stattgegeben werde - eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffer 4). B.c Mit E-Mail vom 10. Mai 2022 teilte das BJ A. _______ mit, der Eintrag im Schweizerischen Strafregister sei nach Erhalt des begründeten Urteils von der deutschen Behörde und abgeschlossener Transponierung mit der analogen schweizerischen Rechtsnorm erfasst worden. Da dem Antrag 1 aus dem Schreiben vom 9. Mai 2022 entsprochen worden, Antrag 2 dadurch gegenstandslos geworden und Antrag 3 ebenfalls entsprochen worden sei, werde davon ausgegangen, dass keine anfechtbare Verfügung verlangt werde. Am 11. Mai 2022 liess A. _______ dem BJ mitteilen, die Anträge 3 und 4 seien nicht gegenstandslos geworden und es werde an beiden Anträgen festgehalten. Das BJ antwortete am Folgetag, dass die Ausstellung eines rückwirkenden Privatauszugs (Antrag 3) technisch nicht möglich sei, auf Begehren aber eine anfechtbare Verfügung in der Sache zugestellt werden könne. B.d Am 12. Mai 2022 stellte das BJ A. _______ den transponierten Strafregisterauszug zu. Darin ist ein Vergehen gegen das Waffengesetz und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 32 EUR festgehalten. Mit E-Mail vom 15. Mai 2022 verlangte A. _______ erneut die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. C. Am 28. Juni 2022 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren A-2886/2022) wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BJ (nachfolgend: Vorinstanz). Er stellt das Rechtsbegehren, es sei das Schweizerische Strafregister anzuweisen, ihm den am 21. April 2022 beantragten Strafregisterauszug in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Umständen korrekt und gesetzeskonform (d.h. ohne jede Erwähnung einer Straftat) auszustellen. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Eintragung, wie sie durch die Vorinstanz ausgeführt wurde, und der Strafregisterauszug erweise sich mit einer völlig unspezifischen Deliktsbezeichnung als wertlos. Er verlange deshalb die korrekte Ausstellung des am 21. April 2022 bestellten, erhaltenen und bezahlten Auszuges. Im Weiteren könne die in der Zwischenzeit von der Strafregisterbehörde vorgenommene Transponierung der ausländischen Entscheidung - welche unkorrekt beziehungsweise unvollständig sei - keinen Einfluss auf den ihm per 21. April 2022 zustehenden Auszug haben. Im Übrigen beanstande er sodann, dass ihm die mehrfach eingeforderte - und durch die Vorinstanz in Aussicht gestellte - rechtsmittelfähige Verfügung bis jetzt nicht zugestellt worden sei. D. Am 18. Juli 2022 erliess die Vorinstanz eine Verfügung und lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur eines Eintrages im Schweizerischen Strafregister ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, eine summarische Transponierung habe ergeben, dass die Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien und die Eintragung gestützt auf die geltenden Gesetzesbestimmungen zu Recht erfolgt sei. Auch die definitive Transponierung unter Prüfung der einschlägigen Rechtsnormen habe zum gleichen Ergebnis geführt. E. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3211/2022) und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Im Weiteren stellt er sinngemäss die Begehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Strafregisterauszug vom 21. April 2022 in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Umständen korrekt und gesetzeskonform aus- und zuzustellen. Ebenso sei die Vorinstanz anzuweisen, den am 12. Mai 2022 ausgestellten Strafregisterauszug korrekt und gesetzeskonform aus- und zuzustellen sowie den diesbezüglichen Strafregistereintrag entsprechend anzupassen. Zur Begründung seines Begehrens wiederholt er zunächst weitgehend die bereits in seiner Beschwerde vom 28. Juni 2022 geführte Argumentation. Im Weiteren macht er geltend, auch der am 12. Mai 2022 nach erfolgter Transponierung ausgestellte Privatauszug vermöge den gesetzlichen Grundlagen nicht zu genügen, im Übrigen sei dieser fehlerhaft respektive unvollständig. Insbesondere dürfe eine Eintragung in das Strafregister erst dann erfolgen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen definitiv gegeben seien. Ausserdem seien der aufgrund der Transponierung ergangene Strafregistereintrag sowie der darauf basierende Auszug zu korrigieren, habe der Eintrag doch die anwendbare Rechtsnorm beziehungsweise den erfüllten Tatbestand sowie die Vollzugsform wiederzugeben. F. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juni 2022. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der provisorische Eintrag ins Strafregister stütze sich auf verschiedene Rechtsnormen, ebenso die definitive Transponierung, welche auf Ersuchen des Betroffenen erfolgt sei. Bezüglich der verstrichenen Zeit bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung am 18. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Mai 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Ausfertigung einer Verfügung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ausserdem habe sie dem Beschwerdeführer immer zeitnah und ausführlich auf seine Korrespondenz geantwortet. G. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 zur Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie an ihren bereits mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 gemachten Ausführungen fest und verweist insbesondere darauf, dass der Eintrag im Strafregister nach der Transponierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und der Privatauszug vom 12. Mai 2022 ebenso entsprechend den gesetzlich geforderten Vorgaben korrekt ausgestellt worden sei. H. In seiner Eingabe vom 12. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren (A-2886/2022) hinsichtlich der Rechtsverweigerungs-beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde sei insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als mit der Beschwerde der Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz verlangt worden sei. Es sei ausserdem zu prüfen, ob das Verfahren im restlichen Umfang mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-3211/2022 vereinigt werden, eventualiter abgeschrieben werden könne. Zur Begründung führt er aus, durch den Erlass und die Zustellung der Verfügung vom 18. Juli 2022 sei das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegenstandlos geworden. Diesen Umstand habe die Vorinstanz durch die verspätete Ausstellung der Verfügung zu verantworten, was bei der Verlegung von Kosten und Entschädigungen zu berücksichtigen sei. Er sei sodann auch mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden, nicht jedoch infolge Gegenstandslosigkeit, zumal die Problematik der Berichtigung des Strafregistereintrages sowie des Privatauszuges nach wie vor gegeben sei. Im Übrigen bestätigt er im Wesentlichen seine bereits gemachten Ausführungen. I. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. September 2022 zum Verfahren A-3211/2022 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2022 sowie auf seine gemachten Ausführungen und hält an seinen Begehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Nebst der am 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022. Es gilt zunächst zu klären, ob die beiden Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie vereinigt werden können.
E. 1.2 Liegen dem Bundesverwaltungsgericht getrennt eingereichte Beschwerden vor, deren einzelne Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, und stellen sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, so kann es im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren vereinigen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 3.17).
E. 1.3 Diese Voraussetzungen sind für die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-2886/2022 (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz vom 28. Juni 2022) und A-3211/2022 (Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022) gegeben. Die Beschwerden betreffen beide das dem Strafregisterauszug zu Grunde liegend ausländische Strafurteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom [...]. Der Beschwerdeführer stellt - auch wenn nicht deckungsgleiche - zumindest ähnliche Rechtsbegehren und es stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Vereinigung der genannten Verfahren. Sie werden daher zusammengelegt.
E. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Die Vorinstanz wird durch Art. 33 Bst. d VGG erfasst. Ihre Verfügungen sind vor Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde anfechtbar. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet nach Art. 32 VGG angeht, liegt nicht vor.
E. 2 Zunächst gilt es zu klären, ob auf die am 28. Juni 2022 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist, nachdem die Vorinstanz am 18. Juli 2022 eine Verfügung erlassen hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Diese Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist an diejenige Beschwerdeinstanz zu richten, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408).
E. 2.2 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt beziehungsweise bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. "Anfechtbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.18, 5.20; Markus Müller/Peter Bieri, Art. 46a, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 20 ff.).
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Die materielle, das heisst inhaltliche Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der angeblich verweigerten oder verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 1.2 und A-336/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2, m.w.H.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Davon ist auszugehen, wenn der strittige Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und insofern im Rahmen des Urteils behoben werden kann. Fällt das Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteile des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2 und 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 135 II 60 E. 3.1.2 und Urteil des BGer 2C_675/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.2.1). Selbst wenn die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresse fällt, weil die untere Instanz zwischenzeitlich eine Verfügung erlassen hat, kann die Feststellung der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der Kosten- und Entschädigungsauferlegung berücksichtigt werden (vgl. unten E. 7.1-7.6). Dies gilt, wenn die Einleitung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gerechtfertigt war (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. 1.3; 125 V 373 E. 2b/cc; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Art. 46a, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 40).
E. 2.4 Strittig ist im Rahmen der am 28. Juni 2022 erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde, ob die vom Beschwerdeführer begehrte anfechtbare Verfügung verspätet erlassen wurde oder nicht. Da das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung einer solchen in der Sache zu ergehenden Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig ist, liegt es ebenso in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, über deren Verweigerung oder Verzögerung zu befinden (vgl. Art. 50 VwVG; Urteil des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; Müller/Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 14 f.).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer hat von der Vorinstanz zum ersten Mal am 9. Mai 2022 und danach mehrmals eine anfechtbare Verfügung verlangt. Da die Vorinstanz dieser Aufforderung bis zum 28. Juni 2022 nicht nachgekommen ist, reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ein. Als Adressat des Privatauszuges war der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit dem Strafregistereintrag und dessen Darstellung im Auszug. Mit dem Begehren auf dessen Berichtigung legt er somit glaubhaft dar, dass er einen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung hatte. Dies bestreitet die Vorinstanz nicht grundsätzlich. Zunächst ging sie davon aus, das Interesse an einer solchen Verfügung bestehe nicht mehr, da die Transponierung des ausländischen Urteils stattgefunden hatte. Dennoch hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest und forderte die Vorinstanz erneut auf, eine Verfügung zu erlassen. In der Folge stellte sie ihm die Verfügung mit dem Hinweis, aufgrund der Arbeitsbelastung sei mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen, in Aussicht.
E. 2.4.2 Am 18. Juli 2022 wurde die anfechtbare Verfügung durch die Vorinstanz erlassen. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, weshalb sich die Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer selbst festgestellt - als gegenstandslos erweist. Infolgedessen ist auf die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Frage einzugehen, ob die Einleitung dieser Beschwerde gerechtfertigt war (vgl. unten E. 7.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b; Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 40; Müller/ Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 25).
E. 3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die am 23. Juli 2022 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 einzutreten hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Pierre Tschannen/ Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 820 ff.).
E. 3.2 Anfechtungsobjekt des Verfahrens A-3118/2022 ist die Verfügung vom 18. Juli 2022. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Auch hier richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022, mit der die Vorinstanz das Gesuch um Korrektur eines Eintrages im Schweizerischen Strafregister ablehnte, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 22. Juli 2022 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Strafregisterauszug vom 21. April 2022 mit dem Wortlaut "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)" rechtmässig erfolgte.
E. 5.1 Zunächst gilt es zu klären, welche Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Seit dem 23. Januar 2023 ist das revidierte Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) in Kraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind (Art. 70 Abs. 1 StReG). Sind diese zu diesem Zeitpunkt nicht in das VOSTRA eingetragen, so werden sie nacherfasst (Art. 70 Abs. 2 StReG). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafregisterauszugs (21. April 2022) keine gesetzliche Grundlage für den damals von der Vorinstanz vorgenommenen Eintrag - bezüglich eines bereits erfassten ausländischen Urteils - vorgelegen habe und verlangt einen nach damals massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt ausgestellten Strafregisterauszug. Für die vorliegende Rechtsfrage, ob sich der Eintrag des am 21. April 2022 ausgestellten Strafregisterauszugs auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, oder ob der Beschwerdeführer vielmehr - wie er geltend macht - nach damals geltendem Recht Anspruch auf einen Strafregisterauszug ohne Erwähnung einer Straftat hatte, ist das im Zeitpunkt der Ausstellung des Strafregisterauszuges geltende Recht ausschlaggebend und anwendbar.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, für die Eintragung ausländischer Verurteilungen gelte einerseits Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), welches die Meldung von ausländischen Verurteilungen von Schweizer Staatsbürgern statuiere (sog. Strafnachrichtenaustausch). Andererseits besage das Strafgesetzbuch, dass die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgten, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtigen Urteile in das Schweizerische Strafregister aufzunehmen seien. Diese Bestimmung werde durch die Bestimmungen der Strafregistervorordnung präzisiert, wonach Urteile gegen Schweizerinnen und Schweizer, bei erfüllten Eintragungsvoraussetzungen eingetragen würden. Gesetz und Verordnung würden dabei nicht ausdrücklich regeln, wie bei der Registrierung von gemeldeten Strafnachrichten in das schweizerische Strafregister vorzugehen sei. Wie genau ein Tatbestand abzubilden sei, werde im Verordnungsrecht nicht definiert. Mit dem Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" werde erkenntlich gemacht, dass es sich um ein ausländisches Urteil handle. Sie könne deshalb in einem ersten Schritt nur summarisch anhand der Angaben aus der Strafnachricht prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Da aufgrund der Menge ausländischer Urteile keine systematische Einforderung von begründeten ausländischen Entscheiden erfolgen könne, werde im Sinne eines Vorbehalts allein aufgrund der Benachrichtigung durch die ausländische Behörde der Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)" eingetragen. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen vorläufigen Eintrag handle. Die urteilende Behörde und die ausgesprochene Sanktion könnten sodann dem Eintrag entnommen werden, womit ein klarer Rückschluss auf die ausländische Verurteilung möglich sei. Die konkret begangenen ausländischen Delikte seien der Strafnachricht zu entnehmen.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die völlig unspezifische Deliktsbezeichnung im Strafregisterauszug sei eine Zumutung und mache den Auszug für ihn wertlos. Unter die Umschreibung "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" lasse sich so ziemlich alles subsumieren. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Eintrag eines Delikts mit dem Zusatz "in Bearbeitung, Abklärungen nötig". Gemäss der Strafregisterverordnung sei ein ausländischer Entscheid im Schweizerischen Strafregister erst dann einzutragen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine provisorische Eintragung eines ausländischen Urteils vor der abschliessenden Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bestehe demnach kein Spielraum. Diese Voraussetzungen seien am 21. April 2022 noch nicht erfüllt gewesen, habe doch auch noch keine definitive Transponierung des ausländischen Urteils ins Schweizer Recht stattgefunden, um allenfalls eine definitive Eintragung ins Strafregister vorzunehmen. Im Weiteren seien keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich, welche die Praxis der Vorinstanz legitimieren würden. Er erwarte deshalb den am 21. April 2022 ausgestellten Strafregisterauszug in korrekter Ausführung und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Bestimmungen.
E. 5.3 Gemäss Art. 366 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022; nachfolgend: aStGB; SR 311.0) sind im Strafregister Personen aufgeführt, die auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer. Abs. 2 Bst. c dieser Bestimmung hält fest, dass die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile in das Register aufzunehmen sind. Diese Eintragungspflicht wird durch Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung, SR 331; Stand am 1. April 2021; nachfolgend: aVOSTRA-Verordnung) präzisiert (Fabia Arnold/Patrick Gruber, Art. 366 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-StGB], Rz. 94). Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung hält fest, dass Urteile eingetragen werden, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die der Vorinstanz gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem aStGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und der aVOSTRA-Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten. E contrario bedeutet dies, dass mitgeteilte ausländische Strafurteile, die nach schweizerischem Recht nicht eintragungspflichtig sind, nicht eingetragen werden (Arnold/Gruber, Art. 366 StGB, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 95). Damit eine Eintragung eines ausländischen Strafurteile erfolgen kann, ist demzufolge eine Transponierung ins schweizerische Recht notwendig. Für die Erfassung im Strafregister VOSTRA muss das ausländische Strafurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen Erst nach erfolgter Transponierung lässt sich die Frage beantworten, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung des transponierten Urteils ins schweizerische Strafregister erfüllt sind. Schliesslich ist die Beurteilung, ob es sich bei der Tat um ein Verbrechen, ein Vergehen oder bloss um eine Übertretung handelt, nicht aufgrund der Qualifikation im ausländischen Recht zu bestimmen, sondern einzig anhand des analogen inländischen Tatbestandes (Arnold/Gruber, Art. 366 StGB, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 95, 97 ff.).
E. 5.4 Entscheidend für die Beurteilung, ob der Eintrag im Strafregisterauszug vom 21. April 2022 zu Recht erfolgte, ist somit die Frage, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung zu jenem Zeitpunkt erfüllt waren. Ausschlaggebend für die Eintragung in das Schweizerische Strafregister ist deshalb, ob der Verstoss gegen die analoge Bestimmung im schweizerischen Recht eintragungspflichtig ist. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat sie vor dem Eintrag lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen. Nach einer solchen können noch immer Rechtsunsicherheiten bestehen, die erst mit einer definitiven Transponierung beseitigt werden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz im Sinne eines Vorbehalts den Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärung nötig)" eingetragen. Diese Ausführungen zeigen auf, dass - nach Ansicht der Vorinstanz - vor der abschliessenden Transponierung offenbar nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte, ob eine nach schweizerischem Recht eintragungspflichtige Straftat vorliegt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Vorinstanz - wie sie es nach der definitiven Transponierung ebenfalls praktiziert - gemäss den gesetzlichen Vorgaben die analoge Strafbestimmung des schweizerischen Rechts im Strafregister erfassen können. Es ist zwar - wie von der Vorinstanz vorgebracht - richtig, dass die konkret begangenen ausländischen Delikte der beigelegten (vorliegend der an den Beschwerdeführer nachgereichten) Strafnachricht entnommen werden können, womit verhindert werden soll, dass unter dem Vermerk alle möglichen Delikte subsumiert werden. Für die Frage, ob die analoge Bestimmung nach schweizerischem Recht für ebendiese Straftat eintragungspflichtig wäre und der Eintrag somit rechtmässig erfolgte, ist diese Tatsache jedoch unbedeutend. Eine rechtliche Grundlage für die Praxis der Vorinstanz, den Registereintrag vor eingehender Prüfung und Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen mit dem Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärung)" vorzunehmen, bestand demnach im Zeitpunkt der Ausstellung des Privatauszugs vom 21. April 2022 nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Offenbar erkannte der Gesetzgeber die Problematik, hat er doch bei der Totalrevision des Strafregisterrechts in Art. 20 Abs. 1 Bst. e StReG (in Kraft seit dem 23. Januar 2023) geregelt, dass der Bundesrat bei ausländischen Grundurteilen eine vereinfachte Form der Eintragung vorsehen kann. Nunmehr sieht Art. 19 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 19. Oktober 2022 (StReV, SR 331) vor, dass bei ausländischen Grundurteilen, in denen kein analoges schweizerisches Delikt nach Abs. 1 zwingend einzutragen ist, nur noch der Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" mit der Referenzkategorie und dem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars eingetragen wird, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5722 f.).
E. 5.5 Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Vorinstanz im Ausstellungszeitpunkt des Privatauszugs vom 21. April 2022 ist die Beschwerde in diesem Punkt antragsgemäss gutzuheissen. Indessen ist das weitergehende Begehren des Beschwerdeführers, einen korrigierten respektive "blanken" Privatauszug rückwirkend zu erhalten, abzuweisen. Der Strafregisterauszug muss zum Zeitpunkt der Ausstellung bestimmungsgemäss aktuell sein. Im Übrigen kann - gemäss Darstellung der Vorinstanz - aus technischen Gründen ein Strafregisterauszug nicht mehr rückwirkend, das heisst mit einem zurückliegenden Datum versehen, ausgestellt werden.
E. 6 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 9. Mai 2022 nahm die Vorinstanz eine definitive Transponierung vor. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass das ausländische Urteil dem Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) entspricht. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Mai 2022 mit und bestätigte, dass der Eintrag im schweizerischen Strafregister entsprechend mit der schweizerischen Rechtsnorm erfasst worden sei. Auf Anfrage wurde ihm dies erneut mit E-Mail vom 12. Mai 2022 bestätigt und ergänzt, dass der Eintrag nun auf "Vergehen gegen das Waffengesetz" laute. Mit gleichem Datum wurde ihm ein neuer Privatauszug aus- beziehungsweise zugestellt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Privatauszug den Strafregistereintrag rechtskonform darstellt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 geltend, der ihm nach erfolgter definitiver Transponierung mit Datum vom 12. Mai 2022 ausgestellte Strafregisterauszug vermöge den gesetzlichen Anforderungen an einen Privatauszug aus dem Strafregister nicht zu genügen, sei er doch fehlerhaft beziehungsweise unvollständig. Zur Begründung führt er aus, gemäss gesetzlicher Grundlage seien beispielsweise der Tatbestand und die Vollzugsform zu nennen. Selbst die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass der Eintrag im Strafregister eine Rechtsnorm beziehungsweise eine Strafnorm zu nennen habe. Zumal der Strafregisterauszug diese Informationen nicht wiedergebe, sei auch auf einen falschen Eintrag zu schliessen. Beides sei somit zu korrigieren. Auch in seinen Schlussbemerkungen vom 17. September 2022 betont er die Fehlerhaftigkeit des Strafregisterauszugs und weist darauf hin, dass trotz der durch die Transponierung identifizierten Schweizer Strafnorm diese entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht aus dem Strafregistereintrag respektive dem Privatauszug ersichtlich sei.
E. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, die gesetzliche Grundlage bestimme, dass im Privatauszug Angaben zum Tatbestand, zur Begehungsform, zur Art und Höhe der Hauptstrafe sowie zur Vollzugsform aufgeführt sein müssten. Der Privatauszug des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 halte sowohl den Tatbestand als auch die Art der Strafe fest, wobei sich die Strafe aus dem Beschluss des zuständigen deutschen Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom [...] ergebe, der die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe reduziere. Somit erfülle der Privatauszug vom 12. Mai 2022 die gesetzlichen Vorgaben und sei korrekt ausgestellt worden.
E. 6.3 Für die anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, 5.3). Präzisierend und zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 Bst c aStGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung die Grundlage für die Eintragung von im Ausland gegen Schweizer Staatsbürger gefällte Urteile in das Schweizerische Strafregister bilden. Gemäss Art. 370 Abs. 1 aStGB hat jede Person das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag im Strafregister einzusehen, wobei jedoch keine Kopie ausgehändigt werden darf (Abs. 2). Art. 371 aStGB bildet sodann die Grundlage für den Privaten, einen schriftlichen Auszug aus dem Strafregister zu erhalten. Dabei wird festgelegt, dass in einem solchen Privatauszug nur Urteile bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens aufgeführt werden, Urteile betreffend Übertretungen jedoch nur unter bestimmten Umständen (Abs. 1). Art. 24 f. aVOSTRA-Verordnung regelt die Grundsätze des Privatauszugs und legt dessen Inhalt fest. Gemäss Art. 25 Abs. 1 aVOSTRA-Verordnung muss der Auszug für Privatpersonen in jedem Fall gewisse personenbezogenen Daten ("Datensatz über Personen") enthalten. Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt in 29 Ziffern vor, welche Daten aus dem "Datensatz über Urteile" im Privatauszug erscheinen müssen.
E. 6.4 Der Privatauszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 hält nach der definitiven Transponierung in das Schweizerische Recht das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. März 2021 fest. Der Auszug lautet: "1) 4.3.2021 Amtsgericht Waldshut-Tiengen D; Eröffnet: 4.3.2021; Rechtskraft: 13.4.2021; Vergehen gegen das Waffengesetz; Geldstrafe 50 Tagessätze zu 32 EUR".
E. 6.4.1 Aus dem Privatauszug sind Urteils-, Eröffnungs- und Rechtskraftdatum sowie verurteilende Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 Ziffer 1 aVOSTRA-Verordnung, Datum des vorinstanzlichen Urteils gemäss Ziffer 2 sowie die bei einer Geldstrafe verhängte Anzahl Tagessätze sowie Betrag und Währung des einzelnen Tagessatzes gemäss Ziffer 6 ersichtlich. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und beantragt - sind auch Tatbestand und Vollzugsform, darüber hinaus aber auch die Begehungsform aus dem ausländischen Urteil ersichtlich und gestützt auf die Ziffern 4 und 5 demzufolge im Privatauszug aufzuführen.
E. 6.4.2 Die Vorinstanz ging anlässlich der Transponierung des ausländischen Urteils von einer vorsätzlichen Begehung aus, was aufgrund des festgehaltenen Sachverhalts ohne Zweifel zutrifft: Das ausländische Urteil hält fest, dass der Beschwerdeführer wissentlich - ohne über die dafür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen - in seinem Auto eine Munitionskiste mit 499 Schuss Gewehrmunition aus der Schweiz nach Deutschland transportierte und dort einen privaten Anlass besuchte. Auf seiner Heimreise versteckte er die Munitionskiste in einem Maisfeld, um zunächst die Anwesenheit der Grenzwache am Zoll auszukundschaften. Später wollte er die Kiste holen und bei unbesetztem Grenzübergang wieder in die Schweiz zurückbringen. Die vorsätzliche Begehung wurde somit bereits durch die ausländische Strafuntersuchung festgestellt.
E. 6.4.3 Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die zur Begründung herangezogene deutsche Strafnorm im Schweizer Recht dem Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.14) entspreche und sich aus dem Sachverhalt insgesamt eine Beurteilung des strafbaren Verhaltens als Vergehen ergebe. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Mai 2022 mit. In der Regel wird bei erfüllten Eintragungsvoraussetzungen das ausländische Urteil unter Angabe der analogen schweizerischen Strafbestimmung im Register vermerkt. Nur wenn keine zweifelsfreie Beurteilung möglich ist, das heisst, wenn eine Transponierung nicht eindeutig oder nicht mit vernünftigem Aufwand möglich ist, wird anstelle des Deliktsvorwurfs lediglich der Vermerk "Wiederhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung; Auslandurteil" im Register eingetragen. Die Urteilsmeldung mit den genauen Deliktsangaben wird separat bei den Handakten abgelegt und kann von zugriffsberechtigten Behörden bei Bedarf angefordert werden. Ferner wird die Urteilsmeldung auch dem Privatauszug beigefügt (Arnold/Gruber Art. 366, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 101).
E. 6.4.4 Vorliegend bestand keine Unklarheit bei der Transponierung. Der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits gemäss der summarischen Transponierung des ausländischen Urteils den Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG als der angewandten ausländischen Strafnorm entsprechend qualifizierte. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition, oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte - ebenso wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - die definitive Transponierung, wobei die Vorinstanz ausführte, in subjektiver Hinsicht genüge schon eine eventualvorsätzliche Begehung, weshalb insgesamt der Straftatbestand sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Nach diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb - trotz gesetzlichem Eintragungsgebot von Art. 25 Abs. 2 Ziffer 4 aVOSTRA-Verordnung nicht eine Ausführung des erfüllten Tatbestandes unter Nennung der identifizierten Rechtsnorm erfolgt ist, sondern nur eine - sehr globale - Formulierung als "Vergehen gegen das Waffengesetz". Eine solche vieldeutige Anmerkung kann insbesondere auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers - oder jedes anderen Auskunftssuchenden - liegen, ist das Informationsinstrument des Privatauszugs doch gerade so ausgestaltet, dass es Informationen nicht zum Nachteil des Registrierten ausdrücken soll. Angesichts der Tatsache, dass die Strafbestimmungen des WG (Art. 33 Abs. 1 WG) eine Vielzahl verschiedener Tatbestände enthält, welche zum Teil weitaus gravierender als das vom Beschwerdeführer verübte Vergehen sind, ist eine Nennung des genauen Tatbestandes von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, der im Übrigen bereits die Begehungsform nennt, zwingend erforderlich (vgl. Arnold/Gruber, Art. 370, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 8).
E. 6.4.5 Ein Eintrag der Vollzugsform - wie vom Beschwerdeführer begehrt - erübrigt sich hingegen: Art. 25 Abs. 2 Ziffer 5 aVOSTRA-Verordnung sieht diese Eintragung zwar vor, führt jedoch in Ziffer 6 die einzutragende Geldstrafe auf, die vorliegend aus dem Privatauszug korrekt hervorgeht. Daraus ist zu schliessen, dass die Aufführung der Vollzugsform gemäss Ziffer 5 nur dann zusammen mit Art und Höhe der Hauptstrafe vorzunehmen ist, wenn es sich um eine andere Sanktion als eine in Tagessätzen verhängte Geldstrafe handelt.
E. 6.5 Demzufolge ist der Privatauszug vom 12. Mai 2022 als unvollständig zu beurteilen und die Beschwerde in diesem weiteren Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Privatauszug entsprechend zu korrigieren.
E. 6.6 Hingegen kann von einem unvollständigen Privatauszug nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sich auch der eigentliche Eintrag im Strafregister - wie der Beschwerdeführer geltend macht - unvollständig oder fehlerhaft erweist. Die Vorinstanz führt aus, sie habe nach erfolgter Transponierung den analogen Schweizer Straftatbestand im Register in seiner ausführlichen Form eingetragen. Hiervon ist auszugehen. Sollte sich der Eintrag jedoch ebenfalls als unvollständig erweisen, so wäre auch dieser zu berichtigen und mit dem Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG zu ergänzen.
E. 7 Hinsichtlich der Kosten und allfälligen Parteientschädigungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zwischen dem Verfahren bezüglich der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde (E. 7.1 ff.) und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 zu unterscheiden (E. 7.7 f.).
E. 7.1 Mit Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2022 ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Das Verfahren A-2886/2022 ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. oben E. 2.4.2). Zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Feststellung einer Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung jedoch selbst dann von Bedeutung, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Einleitung der Beschwerde gerechtfertigt war.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die von ihm mehrfach verlangte und von der Vorinstanz in Aussicht gestellte anfechtbare Verfügung sei bis zum Tag, an dem er seine Beschwerde eingereicht habe (28. Juni 2022), nicht bei ihm eingetroffen, sondern erst am 18. Juli 2022 erlassen worden. Er macht sodann geltend, er habe bereits mit E-Mail vom 4. Mai 2022 die unverzügliche Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Diese Forderung gegenüber der Vorinstanz habe er mit E-Mails vom 11. Mai 2022 sowie 12. Mai 2022 wiederholt. Dem Beschleunigungsgebot sei mit der am 18. Juli 2022 erlassenen Verfügung nicht nachgekommen worden und dies in einem sensiblen Bereich, in welchem ein unkorrekt ausgestellter Strafregisterauszug einen massiven Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen darstelle und dessen wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtige. Die Vorinstanz habe deshalb mit ihrem Verhalten und der verspäteten Ausstellung der Verfügung sowohl die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch die nachträgliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 16. Mai 2022 darüber informiert worden, dass die Ausstellung der verlangten Verfügung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Sie habe dem Beschwerdeführer zudem immer zeitnah geantwortet und umfassend Auskunft erteilt. Infolgedessen könne nicht von einer Rechtsverweigerung oder Rechtverzögerung gesprochen werden.
E. 7.2 Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] werden die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenem Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Michael Beusch, Art. 63, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 16).
E. 7.3 Rein formell betrachtet hat die Vorinstanz - durch den Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2022 - den Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Der Umstand, dass sie während des laufenden Rechtsverzögerungsverfahrens entschieden hat, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, andernfalls sich Vorinstanzen regelmässig gezwungen sähen, während des laufenden Verfahrens wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung keine Verfügung zu erlassen, um nicht in jedem Fall die Kosten tragen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze beurteilt werden. Dabei ist zu klären, ob der Beschwerdeführer Grund hatte, eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1), wobei es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsentscheides nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, da auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2 mit Hinweisen).
E. 7.4 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Umfang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt. Allerdings sind gewisse Zeiten, in denen ein Dossier ruht, nicht zu vermeiden. Das Recht der Partei, dass der Fall mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt wird, und ihr Anspruch, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird, stehen zudem in einem gewissen Widerspruch (vgl. zum Ganzen: BGE 144 II 184 E. 3.1, BGE 131 V 407 E. 1.1, BGE 130 I 312 E. 5, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des BGer 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1; Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 21). Im Übrigen kommt der Abgrenzung zwischen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Rechtssuchenden dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert angemessener Frist. Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde überprüft werden muss, ob sich die Vorinstanz zu Recht weigert, die Angelegenheit zu behandeln, während bei der Rüge der Rechtsverzögerung nur zu prüfen ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 3.3; vgl. Müller/Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 9 ff.).
E. 7.5.1 Ab Anfang Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm eine anfechtbare Verfügung auszustellen, dies mit den Begehren, über die Art der Ausführungen in seinem Privatauszug zu befinden. Die vorwiegend über E-Mail abgewickelte Korrespondenz zwischen ihm und der Vorinstanz erfolgte in kurzen Abständen von teilweise wenigen Tagen oder sogar Stunden. Die Vorinstanz reagierte ohne Verzug auf die Anfragen des Beschwerdeführers, weshalb ihr nicht von vorneherein eine Verzögerungstaktik vorgeworfen werden kann. Als mit der Transponierung des ausländischen Urteils den Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen und am 12. Mai 2022 ein neuer Privatauszug ausgestellt wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer anfechtbaren Verfügung dahingefallen war, was sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Mai 2022 mitteilte. Dieser Ansicht widersprach der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2022, wobei er sein Festhalten am Erlass einer anfechtbaren Verfügung bekräftigte, die nunmehr auch den definitiv transponierten Strafregisterauszug zum Gegenstand hatte. Den Eingang dieses Begehrens bestätigte die Vorinstanz mit E-Mail vom 16. Mai 2022, wobei sie auf die erhöhte Arbeitslast hinwies, dies verbunden mit der Anmerkung, dass der Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Am 28. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer sodann seine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde und am 18. Juli 2022 erliess die Vorinstanz ihre Verfügung.
E. 7.5.2 Zu beurteilen ist demzufolge ein Zeitraum von gut zwei Monaten zwischen dem Festhalten an der Verfügung und deren Erlass, welche die Bearbeitung des Begehrens in Anspruch nahm. Eine Arbeitsüberlastung oder ein Personalmangel bei der Behörde kann - wie bereits erwähnt - grundsätzlich nicht zur Begründung einer langen Verfahrensdauer herangezogen werden. Diese ist nach einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. In Anbetracht dessen, dass der Korrespondenz des Beschwerdeführers keine erhöhte Dringlichkeit zu entnehmen ist, welche allenfalls die Vorinstanz hätte dazu veranlassen müssen, ihre internen Prozesse umzustellen und die Sache des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln, kann die Bearbeitungsdauer von 2 Monaten für eine Verfügung nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Zwar kann die zu beurteilende Materie nicht als übermässig komplex bezeichnet werden, doch erforderte sie dennoch einiges an rechtlichen Abklärungen. Dies zeigt sich denn auch in der Ausführlichkeit der Verfügung, welche mit der notwendigen Sorgfalt durch die Vorinstanz erstellt wurde. Dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch nahm ist deshalb nachvollziehbar, weshalb der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung und damit die Verursachung des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens A-2886/2022 nicht anzulasten ist. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Folgen der Gegenstandslosigkeit zu tragen.
E. 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-kosten zu tragen haben Vorinstanz sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). In Anbetracht der genannten Umstände und des Ausgangs des Verfahrens A-2886/2022 (E. 2 und 7.5) sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.6.2 Nach Art. 7 VGKE hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Art. 5 VGKE gilt sinngemäss (Art. 15 VGKE). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.5) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren A-2886/2022. Ebenso ist der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE) keine solche zuzusprechen.
E. 7.7 Im Beschwerdeverfahren A-3211/2022 obsiegt der Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6). Er hat deshalb keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Auch die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.8 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im obsiegenden Beschwerdeverfahren A-3211/2022 Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Verfahren A-2886/2022 und A-3211/2022 werden vereinigt.
- Das Beschwerdeverfahren A-2886/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde im Verfahren A-3211/2022 wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG im Privatauszug des Beschwerdeführers aufzuführen und diesem ein entsprechend korrigiertes Exemplar zuzustellen sowie gegebenenfalls den Strafregistereintrag entsprechend zu korrigieren.
- Die Verfahrenskosten im Verfahren A-2886/2022 in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Im Verfahren A-2886/2022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Im Verfahren A-3211/2022 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Im Verfahren A-3211/2022 wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Diese ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vorinstanz zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 83051329 / 541.1-1294/43 Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2886/2022, A-3211/2022 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Walter Egger, Rechtsanwalt, Neuhofstrasse 9, 8708 Männedorf, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, vertreten durch Bundesamt für Justiz BJ, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Datenschutz, Gesuch um Korrektur eines Eintrags im Schweizer Strafregister. Sachverhalt: A. Mit Datum vom 21. April 2022 wurde A. _______ - auf dessen Antrag beim Bundesamt für Justiz (BJ) - ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister zugestellt. Darin ist ein vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen (D) am [...] eröffnetes und am [...] in Rechtskraft erwachsenes Urteil mit folgendem Wortlaut festgehalten: "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)". Zudem ist die ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 32 Euro ersichtlich. B. B.a A. _______ liess mit Schreiben vom 25. April 2022 durch seinen Rechtsvertreter dem BJ mitteilen, Inhalt und Form des Auszugs hätten keine gesetzliche Grundlage. Er habe Anspruch auf einen "blanken" Auszug, solange die Abklärungen des BJ noch nicht abgeschlossen seien, und bitte deshalb um erneute Zustellung eines Strafregisterauszugs im genannten Sinne. Das BJ teilte ihm am 28. April 2022 schriftlich mit, dass ausländische Urteile angesichts der grossen Anzahl gemeldeter Urteile zunächst mit dem Vermerk "in Bearbeitung, Abklärungen nötig" eingetragen würden. In einem zweiten Schritt erfolge die Transponierung des ausländischen Urteils in das schweizerische Recht. Im Weiteren räumte das BJ ein, A. _______ sei bei Erhalt des Strafregisterauszugs versehentlich nicht mittels eines Beiblattes über seine Handlungsmöglichkeiten informiert worden. Dieses wurde dem Schreiben vom 28. April 2022 beigelegt. B.b Am 4. Mai 2022 forderte A. _______ erneut die Zustellung eines Strafregisterauszugs ohne Eintrag, und falls das BJ diesem Anliegen nicht nachkommen sollte, eine anfechtbare Verfügung. Das BJ erteilte daraufhin am 6. Mai 2022 weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Erfassung von ausländischen Urteilen im Schweizerischen Strafregister. Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 an das BJ beantragte A. _______ sodann, es sei eine Transponierung des fraglichen Entscheids vorzunehmen (Ziffer 1), die provisorische Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Schweizerischen Strafregister sei mit sofortiger Wirkung zu löschen (Ziffer 2), es sei unverzüglich ein Strafregisterauszug ohne die beanstandete Eintragung zuzustellen (Ziffer 3) und es sei eventualiter - falls den Anträgen aus Ziffer 2 und Ziffer 3 nicht stattgegeben werde - eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffer 4). B.c Mit E-Mail vom 10. Mai 2022 teilte das BJ A. _______ mit, der Eintrag im Schweizerischen Strafregister sei nach Erhalt des begründeten Urteils von der deutschen Behörde und abgeschlossener Transponierung mit der analogen schweizerischen Rechtsnorm erfasst worden. Da dem Antrag 1 aus dem Schreiben vom 9. Mai 2022 entsprochen worden, Antrag 2 dadurch gegenstandslos geworden und Antrag 3 ebenfalls entsprochen worden sei, werde davon ausgegangen, dass keine anfechtbare Verfügung verlangt werde. Am 11. Mai 2022 liess A. _______ dem BJ mitteilen, die Anträge 3 und 4 seien nicht gegenstandslos geworden und es werde an beiden Anträgen festgehalten. Das BJ antwortete am Folgetag, dass die Ausstellung eines rückwirkenden Privatauszugs (Antrag 3) technisch nicht möglich sei, auf Begehren aber eine anfechtbare Verfügung in der Sache zugestellt werden könne. B.d Am 12. Mai 2022 stellte das BJ A. _______ den transponierten Strafregisterauszug zu. Darin ist ein Vergehen gegen das Waffengesetz und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 32 EUR festgehalten. Mit E-Mail vom 15. Mai 2022 verlangte A. _______ erneut die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. C. Am 28. Juni 2022 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren A-2886/2022) wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BJ (nachfolgend: Vorinstanz). Er stellt das Rechtsbegehren, es sei das Schweizerische Strafregister anzuweisen, ihm den am 21. April 2022 beantragten Strafregisterauszug in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Umständen korrekt und gesetzeskonform (d.h. ohne jede Erwähnung einer Straftat) auszustellen. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Eintragung, wie sie durch die Vorinstanz ausgeführt wurde, und der Strafregisterauszug erweise sich mit einer völlig unspezifischen Deliktsbezeichnung als wertlos. Er verlange deshalb die korrekte Ausstellung des am 21. April 2022 bestellten, erhaltenen und bezahlten Auszuges. Im Weiteren könne die in der Zwischenzeit von der Strafregisterbehörde vorgenommene Transponierung der ausländischen Entscheidung - welche unkorrekt beziehungsweise unvollständig sei - keinen Einfluss auf den ihm per 21. April 2022 zustehenden Auszug haben. Im Übrigen beanstande er sodann, dass ihm die mehrfach eingeforderte - und durch die Vorinstanz in Aussicht gestellte - rechtsmittelfähige Verfügung bis jetzt nicht zugestellt worden sei. D. Am 18. Juli 2022 erliess die Vorinstanz eine Verfügung und lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur eines Eintrages im Schweizerischen Strafregister ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, eine summarische Transponierung habe ergeben, dass die Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien und die Eintragung gestützt auf die geltenden Gesetzesbestimmungen zu Recht erfolgt sei. Auch die definitive Transponierung unter Prüfung der einschlägigen Rechtsnormen habe zum gleichen Ergebnis geführt. E. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3211/2022) und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Im Weiteren stellt er sinngemäss die Begehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Strafregisterauszug vom 21. April 2022 in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Umständen korrekt und gesetzeskonform aus- und zuzustellen. Ebenso sei die Vorinstanz anzuweisen, den am 12. Mai 2022 ausgestellten Strafregisterauszug korrekt und gesetzeskonform aus- und zuzustellen sowie den diesbezüglichen Strafregistereintrag entsprechend anzupassen. Zur Begründung seines Begehrens wiederholt er zunächst weitgehend die bereits in seiner Beschwerde vom 28. Juni 2022 geführte Argumentation. Im Weiteren macht er geltend, auch der am 12. Mai 2022 nach erfolgter Transponierung ausgestellte Privatauszug vermöge den gesetzlichen Grundlagen nicht zu genügen, im Übrigen sei dieser fehlerhaft respektive unvollständig. Insbesondere dürfe eine Eintragung in das Strafregister erst dann erfolgen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen definitiv gegeben seien. Ausserdem seien der aufgrund der Transponierung ergangene Strafregistereintrag sowie der darauf basierende Auszug zu korrigieren, habe der Eintrag doch die anwendbare Rechtsnorm beziehungsweise den erfüllten Tatbestand sowie die Vollzugsform wiederzugeben. F. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juni 2022. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der provisorische Eintrag ins Strafregister stütze sich auf verschiedene Rechtsnormen, ebenso die definitive Transponierung, welche auf Ersuchen des Betroffenen erfolgt sei. Bezüglich der verstrichenen Zeit bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung am 18. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Mai 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Ausfertigung einer Verfügung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ausserdem habe sie dem Beschwerdeführer immer zeitnah und ausführlich auf seine Korrespondenz geantwortet. G. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 zur Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie an ihren bereits mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 gemachten Ausführungen fest und verweist insbesondere darauf, dass der Eintrag im Strafregister nach der Transponierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und der Privatauszug vom 12. Mai 2022 ebenso entsprechend den gesetzlich geforderten Vorgaben korrekt ausgestellt worden sei. H. In seiner Eingabe vom 12. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren (A-2886/2022) hinsichtlich der Rechtsverweigerungs-beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde sei insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als mit der Beschwerde der Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz verlangt worden sei. Es sei ausserdem zu prüfen, ob das Verfahren im restlichen Umfang mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-3211/2022 vereinigt werden, eventualiter abgeschrieben werden könne. Zur Begründung führt er aus, durch den Erlass und die Zustellung der Verfügung vom 18. Juli 2022 sei das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegenstandlos geworden. Diesen Umstand habe die Vorinstanz durch die verspätete Ausstellung der Verfügung zu verantworten, was bei der Verlegung von Kosten und Entschädigungen zu berücksichtigen sei. Er sei sodann auch mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden, nicht jedoch infolge Gegenstandslosigkeit, zumal die Problematik der Berichtigung des Strafregistereintrages sowie des Privatauszuges nach wie vor gegeben sei. Im Übrigen bestätigt er im Wesentlichen seine bereits gemachten Ausführungen. I. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. September 2022 zum Verfahren A-3211/2022 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2022 sowie auf seine gemachten Ausführungen und hält an seinen Begehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nebst der am 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022. Es gilt zunächst zu klären, ob die beiden Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie vereinigt werden können. 1.2 Liegen dem Bundesverwaltungsgericht getrennt eingereichte Beschwerden vor, deren einzelne Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, und stellen sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, so kann es im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren vereinigen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 3.17). 1.3 Diese Voraussetzungen sind für die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-2886/2022 (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz vom 28. Juni 2022) und A-3211/2022 (Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022) gegeben. Die Beschwerden betreffen beide das dem Strafregisterauszug zu Grunde liegend ausländische Strafurteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom [...]. Der Beschwerdeführer stellt - auch wenn nicht deckungsgleiche - zumindest ähnliche Rechtsbegehren und es stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Vereinigung der genannten Verfahren. Sie werden daher zusammengelegt. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Die Vorinstanz wird durch Art. 33 Bst. d VGG erfasst. Ihre Verfügungen sind vor Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde anfechtbar. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet nach Art. 32 VGG angeht, liegt nicht vor.
2. Zunächst gilt es zu klären, ob auf die am 28. Juni 2022 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist, nachdem die Vorinstanz am 18. Juli 2022 eine Verfügung erlassen hat. 2.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Diese Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist an diejenige Beschwerdeinstanz zu richten, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 2.2 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt beziehungsweise bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. "Anfechtbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.18, 5.20; Markus Müller/Peter Bieri, Art. 46a, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 20 ff.). 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Die materielle, das heisst inhaltliche Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der angeblich verweigerten oder verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 1.2 und A-336/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2, m.w.H.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.22 f.). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Davon ist auszugehen, wenn der strittige Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und insofern im Rahmen des Urteils behoben werden kann. Fällt das Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteile des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2 und 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 135 II 60 E. 3.1.2 und Urteil des BGer 2C_675/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.2.1). Selbst wenn die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresse fällt, weil die untere Instanz zwischenzeitlich eine Verfügung erlassen hat, kann die Feststellung der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der Kosten- und Entschädigungsauferlegung berücksichtigt werden (vgl. unten E. 7.1-7.6). Dies gilt, wenn die Einleitung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gerechtfertigt war (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. 1.3; 125 V 373 E. 2b/cc; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Art. 46a, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 40). 2.4 Strittig ist im Rahmen der am 28. Juni 2022 erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde, ob die vom Beschwerdeführer begehrte anfechtbare Verfügung verspätet erlassen wurde oder nicht. Da das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung einer solchen in der Sache zu ergehenden Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig ist, liegt es ebenso in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, über deren Verweigerung oder Verzögerung zu befinden (vgl. Art. 50 VwVG; Urteil des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; Müller/Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 14 f.). 2.4.1 Der Beschwerdeführer hat von der Vorinstanz zum ersten Mal am 9. Mai 2022 und danach mehrmals eine anfechtbare Verfügung verlangt. Da die Vorinstanz dieser Aufforderung bis zum 28. Juni 2022 nicht nachgekommen ist, reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ein. Als Adressat des Privatauszuges war der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit dem Strafregistereintrag und dessen Darstellung im Auszug. Mit dem Begehren auf dessen Berichtigung legt er somit glaubhaft dar, dass er einen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung hatte. Dies bestreitet die Vorinstanz nicht grundsätzlich. Zunächst ging sie davon aus, das Interesse an einer solchen Verfügung bestehe nicht mehr, da die Transponierung des ausländischen Urteils stattgefunden hatte. Dennoch hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest und forderte die Vorinstanz erneut auf, eine Verfügung zu erlassen. In der Folge stellte sie ihm die Verfügung mit dem Hinweis, aufgrund der Arbeitsbelastung sei mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen, in Aussicht. 2.4.2 Am 18. Juli 2022 wurde die anfechtbare Verfügung durch die Vorinstanz erlassen. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, weshalb sich die Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer selbst festgestellt - als gegenstandslos erweist. Infolgedessen ist auf die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Frage einzugehen, ob die Einleitung dieser Beschwerde gerechtfertigt war (vgl. unten E. 7.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.24b; Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 40; Müller/ Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 25).
3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die am 23. Juli 2022 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 einzutreten hat. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Pierre Tschannen/ Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 820 ff.). 3.2 Anfechtungsobjekt des Verfahrens A-3118/2022 ist die Verfügung vom 18. Juli 2022. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Auch hier richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022, mit der die Vorinstanz das Gesuch um Korrektur eines Eintrages im Schweizerischen Strafregister ablehnte, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 22. Juli 2022 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Strafregisterauszug vom 21. April 2022 mit dem Wortlaut "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)" rechtmässig erfolgte. 5.1 Zunächst gilt es zu klären, welche Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Seit dem 23. Januar 2023 ist das revidierte Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) in Kraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind (Art. 70 Abs. 1 StReG). Sind diese zu diesem Zeitpunkt nicht in das VOSTRA eingetragen, so werden sie nacherfasst (Art. 70 Abs. 2 StReG). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafregisterauszugs (21. April 2022) keine gesetzliche Grundlage für den damals von der Vorinstanz vorgenommenen Eintrag - bezüglich eines bereits erfassten ausländischen Urteils - vorgelegen habe und verlangt einen nach damals massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt ausgestellten Strafregisterauszug. Für die vorliegende Rechtsfrage, ob sich der Eintrag des am 21. April 2022 ausgestellten Strafregisterauszugs auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, oder ob der Beschwerdeführer vielmehr - wie er geltend macht - nach damals geltendem Recht Anspruch auf einen Strafregisterauszug ohne Erwähnung einer Straftat hatte, ist das im Zeitpunkt der Ausstellung des Strafregisterauszuges geltende Recht ausschlaggebend und anwendbar. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, für die Eintragung ausländischer Verurteilungen gelte einerseits Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), welches die Meldung von ausländischen Verurteilungen von Schweizer Staatsbürgern statuiere (sog. Strafnachrichtenaustausch). Andererseits besage das Strafgesetzbuch, dass die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgten, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtigen Urteile in das Schweizerische Strafregister aufzunehmen seien. Diese Bestimmung werde durch die Bestimmungen der Strafregistervorordnung präzisiert, wonach Urteile gegen Schweizerinnen und Schweizer, bei erfüllten Eintragungsvoraussetzungen eingetragen würden. Gesetz und Verordnung würden dabei nicht ausdrücklich regeln, wie bei der Registrierung von gemeldeten Strafnachrichten in das schweizerische Strafregister vorzugehen sei. Wie genau ein Tatbestand abzubilden sei, werde im Verordnungsrecht nicht definiert. Mit dem Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" werde erkenntlich gemacht, dass es sich um ein ausländisches Urteil handle. Sie könne deshalb in einem ersten Schritt nur summarisch anhand der Angaben aus der Strafnachricht prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Da aufgrund der Menge ausländischer Urteile keine systematische Einforderung von begründeten ausländischen Entscheiden erfolgen könne, werde im Sinne eines Vorbehalts allein aufgrund der Benachrichtigung durch die ausländische Behörde der Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärungen nötig)" eingetragen. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen vorläufigen Eintrag handle. Die urteilende Behörde und die ausgesprochene Sanktion könnten sodann dem Eintrag entnommen werden, womit ein klarer Rückschluss auf die ausländische Verurteilung möglich sei. Die konkret begangenen ausländischen Delikte seien der Strafnachricht zu entnehmen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die völlig unspezifische Deliktsbezeichnung im Strafregisterauszug sei eine Zumutung und mache den Auszug für ihn wertlos. Unter die Umschreibung "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" lasse sich so ziemlich alles subsumieren. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Eintrag eines Delikts mit dem Zusatz "in Bearbeitung, Abklärungen nötig". Gemäss der Strafregisterverordnung sei ein ausländischer Entscheid im Schweizerischen Strafregister erst dann einzutragen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine provisorische Eintragung eines ausländischen Urteils vor der abschliessenden Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bestehe demnach kein Spielraum. Diese Voraussetzungen seien am 21. April 2022 noch nicht erfüllt gewesen, habe doch auch noch keine definitive Transponierung des ausländischen Urteils ins Schweizer Recht stattgefunden, um allenfalls eine definitive Eintragung ins Strafregister vorzunehmen. Im Weiteren seien keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich, welche die Praxis der Vorinstanz legitimieren würden. Er erwarte deshalb den am 21. April 2022 ausgestellten Strafregisterauszug in korrekter Ausführung und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Bestimmungen. 5.3 Gemäss Art. 366 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022; nachfolgend: aStGB; SR 311.0) sind im Strafregister Personen aufgeführt, die auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer. Abs. 2 Bst. c dieser Bestimmung hält fest, dass die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile in das Register aufzunehmen sind. Diese Eintragungspflicht wird durch Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung, SR 331; Stand am 1. April 2021; nachfolgend: aVOSTRA-Verordnung) präzisiert (Fabia Arnold/Patrick Gruber, Art. 366 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-StGB], Rz. 94). Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung hält fest, dass Urteile eingetragen werden, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die der Vorinstanz gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem aStGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und der aVOSTRA-Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten. E contrario bedeutet dies, dass mitgeteilte ausländische Strafurteile, die nach schweizerischem Recht nicht eintragungspflichtig sind, nicht eingetragen werden (Arnold/Gruber, Art. 366 StGB, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 95). Damit eine Eintragung eines ausländischen Strafurteile erfolgen kann, ist demzufolge eine Transponierung ins schweizerische Recht notwendig. Für die Erfassung im Strafregister VOSTRA muss das ausländische Strafurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen Erst nach erfolgter Transponierung lässt sich die Frage beantworten, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung des transponierten Urteils ins schweizerische Strafregister erfüllt sind. Schliesslich ist die Beurteilung, ob es sich bei der Tat um ein Verbrechen, ein Vergehen oder bloss um eine Übertretung handelt, nicht aufgrund der Qualifikation im ausländischen Recht zu bestimmen, sondern einzig anhand des analogen inländischen Tatbestandes (Arnold/Gruber, Art. 366 StGB, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 95, 97 ff.). 5.4 Entscheidend für die Beurteilung, ob der Eintrag im Strafregisterauszug vom 21. April 2022 zu Recht erfolgte, ist somit die Frage, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung zu jenem Zeitpunkt erfüllt waren. Ausschlaggebend für die Eintragung in das Schweizerische Strafregister ist deshalb, ob der Verstoss gegen die analoge Bestimmung im schweizerischen Recht eintragungspflichtig ist. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat sie vor dem Eintrag lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen. Nach einer solchen können noch immer Rechtsunsicherheiten bestehen, die erst mit einer definitiven Transponierung beseitigt werden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz im Sinne eines Vorbehalts den Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärung nötig)" eingetragen. Diese Ausführungen zeigen auf, dass - nach Ansicht der Vorinstanz - vor der abschliessenden Transponierung offenbar nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte, ob eine nach schweizerischem Recht eintragungspflichtige Straftat vorliegt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Vorinstanz - wie sie es nach der definitiven Transponierung ebenfalls praktiziert - gemäss den gesetzlichen Vorgaben die analoge Strafbestimmung des schweizerischen Rechts im Strafregister erfassen können. Es ist zwar - wie von der Vorinstanz vorgebracht - richtig, dass die konkret begangenen ausländischen Delikte der beigelegten (vorliegend der an den Beschwerdeführer nachgereichten) Strafnachricht entnommen werden können, womit verhindert werden soll, dass unter dem Vermerk alle möglichen Delikte subsumiert werden. Für die Frage, ob die analoge Bestimmung nach schweizerischem Recht für ebendiese Straftat eintragungspflichtig wäre und der Eintrag somit rechtmässig erfolgte, ist diese Tatsache jedoch unbedeutend. Eine rechtliche Grundlage für die Praxis der Vorinstanz, den Registereintrag vor eingehender Prüfung und Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen mit dem Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (in Bearbeitung, Abklärung)" vorzunehmen, bestand demnach im Zeitpunkt der Ausstellung des Privatauszugs vom 21. April 2022 nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Offenbar erkannte der Gesetzgeber die Problematik, hat er doch bei der Totalrevision des Strafregisterrechts in Art. 20 Abs. 1 Bst. e StReG (in Kraft seit dem 23. Januar 2023) geregelt, dass der Bundesrat bei ausländischen Grundurteilen eine vereinfachte Form der Eintragung vorsehen kann. Nunmehr sieht Art. 19 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 19. Oktober 2022 (StReV, SR 331) vor, dass bei ausländischen Grundurteilen, in denen kein analoges schweizerisches Delikt nach Abs. 1 zwingend einzutragen ist, nur noch der Vermerk "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" mit der Referenzkategorie und dem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars eingetragen wird, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5722 f.). 5.5 Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Vorinstanz im Ausstellungszeitpunkt des Privatauszugs vom 21. April 2022 ist die Beschwerde in diesem Punkt antragsgemäss gutzuheissen. Indessen ist das weitergehende Begehren des Beschwerdeführers, einen korrigierten respektive "blanken" Privatauszug rückwirkend zu erhalten, abzuweisen. Der Strafregisterauszug muss zum Zeitpunkt der Ausstellung bestimmungsgemäss aktuell sein. Im Übrigen kann - gemäss Darstellung der Vorinstanz - aus technischen Gründen ein Strafregisterauszug nicht mehr rückwirkend, das heisst mit einem zurückliegenden Datum versehen, ausgestellt werden.
6. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 9. Mai 2022 nahm die Vorinstanz eine definitive Transponierung vor. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass das ausländische Urteil dem Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) entspricht. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Mai 2022 mit und bestätigte, dass der Eintrag im schweizerischen Strafregister entsprechend mit der schweizerischen Rechtsnorm erfasst worden sei. Auf Anfrage wurde ihm dies erneut mit E-Mail vom 12. Mai 2022 bestätigt und ergänzt, dass der Eintrag nun auf "Vergehen gegen das Waffengesetz" laute. Mit gleichem Datum wurde ihm ein neuer Privatauszug aus- beziehungsweise zugestellt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Privatauszug den Strafregistereintrag rechtskonform darstellt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 geltend, der ihm nach erfolgter definitiver Transponierung mit Datum vom 12. Mai 2022 ausgestellte Strafregisterauszug vermöge den gesetzlichen Anforderungen an einen Privatauszug aus dem Strafregister nicht zu genügen, sei er doch fehlerhaft beziehungsweise unvollständig. Zur Begründung führt er aus, gemäss gesetzlicher Grundlage seien beispielsweise der Tatbestand und die Vollzugsform zu nennen. Selbst die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass der Eintrag im Strafregister eine Rechtsnorm beziehungsweise eine Strafnorm zu nennen habe. Zumal der Strafregisterauszug diese Informationen nicht wiedergebe, sei auch auf einen falschen Eintrag zu schliessen. Beides sei somit zu korrigieren. Auch in seinen Schlussbemerkungen vom 17. September 2022 betont er die Fehlerhaftigkeit des Strafregisterauszugs und weist darauf hin, dass trotz der durch die Transponierung identifizierten Schweizer Strafnorm diese entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht aus dem Strafregistereintrag respektive dem Privatauszug ersichtlich sei. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, die gesetzliche Grundlage bestimme, dass im Privatauszug Angaben zum Tatbestand, zur Begehungsform, zur Art und Höhe der Hauptstrafe sowie zur Vollzugsform aufgeführt sein müssten. Der Privatauszug des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 halte sowohl den Tatbestand als auch die Art der Strafe fest, wobei sich die Strafe aus dem Beschluss des zuständigen deutschen Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom [...] ergebe, der die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe reduziere. Somit erfülle der Privatauszug vom 12. Mai 2022 die gesetzlichen Vorgaben und sei korrekt ausgestellt worden. 6.3 Für die anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, 5.3). Präzisierend und zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 Bst c aStGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. e aVOSTRA-Verordnung die Grundlage für die Eintragung von im Ausland gegen Schweizer Staatsbürger gefällte Urteile in das Schweizerische Strafregister bilden. Gemäss Art. 370 Abs. 1 aStGB hat jede Person das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag im Strafregister einzusehen, wobei jedoch keine Kopie ausgehändigt werden darf (Abs. 2). Art. 371 aStGB bildet sodann die Grundlage für den Privaten, einen schriftlichen Auszug aus dem Strafregister zu erhalten. Dabei wird festgelegt, dass in einem solchen Privatauszug nur Urteile bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens aufgeführt werden, Urteile betreffend Übertretungen jedoch nur unter bestimmten Umständen (Abs. 1). Art. 24 f. aVOSTRA-Verordnung regelt die Grundsätze des Privatauszugs und legt dessen Inhalt fest. Gemäss Art. 25 Abs. 1 aVOSTRA-Verordnung muss der Auszug für Privatpersonen in jedem Fall gewisse personenbezogenen Daten ("Datensatz über Personen") enthalten. Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt in 29 Ziffern vor, welche Daten aus dem "Datensatz über Urteile" im Privatauszug erscheinen müssen. 6.4 Der Privatauszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 hält nach der definitiven Transponierung in das Schweizerische Recht das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. März 2021 fest. Der Auszug lautet: "1) 4.3.2021 Amtsgericht Waldshut-Tiengen D; Eröffnet: 4.3.2021; Rechtskraft: 13.4.2021; Vergehen gegen das Waffengesetz; Geldstrafe 50 Tagessätze zu 32 EUR". 6.4.1 Aus dem Privatauszug sind Urteils-, Eröffnungs- und Rechtskraftdatum sowie verurteilende Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 Ziffer 1 aVOSTRA-Verordnung, Datum des vorinstanzlichen Urteils gemäss Ziffer 2 sowie die bei einer Geldstrafe verhängte Anzahl Tagessätze sowie Betrag und Währung des einzelnen Tagessatzes gemäss Ziffer 6 ersichtlich. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und beantragt - sind auch Tatbestand und Vollzugsform, darüber hinaus aber auch die Begehungsform aus dem ausländischen Urteil ersichtlich und gestützt auf die Ziffern 4 und 5 demzufolge im Privatauszug aufzuführen. 6.4.2 Die Vorinstanz ging anlässlich der Transponierung des ausländischen Urteils von einer vorsätzlichen Begehung aus, was aufgrund des festgehaltenen Sachverhalts ohne Zweifel zutrifft: Das ausländische Urteil hält fest, dass der Beschwerdeführer wissentlich - ohne über die dafür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen - in seinem Auto eine Munitionskiste mit 499 Schuss Gewehrmunition aus der Schweiz nach Deutschland transportierte und dort einen privaten Anlass besuchte. Auf seiner Heimreise versteckte er die Munitionskiste in einem Maisfeld, um zunächst die Anwesenheit der Grenzwache am Zoll auszukundschaften. Später wollte er die Kiste holen und bei unbesetztem Grenzübergang wieder in die Schweiz zurückbringen. Die vorsätzliche Begehung wurde somit bereits durch die ausländische Strafuntersuchung festgestellt. 6.4.3 Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die zur Begründung herangezogene deutsche Strafnorm im Schweizer Recht dem Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.14) entspreche und sich aus dem Sachverhalt insgesamt eine Beurteilung des strafbaren Verhaltens als Vergehen ergebe. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Mai 2022 mit. In der Regel wird bei erfüllten Eintragungsvoraussetzungen das ausländische Urteil unter Angabe der analogen schweizerischen Strafbestimmung im Register vermerkt. Nur wenn keine zweifelsfreie Beurteilung möglich ist, das heisst, wenn eine Transponierung nicht eindeutig oder nicht mit vernünftigem Aufwand möglich ist, wird anstelle des Deliktsvorwurfs lediglich der Vermerk "Wiederhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung; Auslandurteil" im Register eingetragen. Die Urteilsmeldung mit den genauen Deliktsangaben wird separat bei den Handakten abgelegt und kann von zugriffsberechtigten Behörden bei Bedarf angefordert werden. Ferner wird die Urteilsmeldung auch dem Privatauszug beigefügt (Arnold/Gruber Art. 366, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 101). 6.4.4 Vorliegend bestand keine Unklarheit bei der Transponierung. Der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits gemäss der summarischen Transponierung des ausländischen Urteils den Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG als der angewandten ausländischen Strafnorm entsprechend qualifizierte. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition, oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte - ebenso wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - die definitive Transponierung, wobei die Vorinstanz ausführte, in subjektiver Hinsicht genüge schon eine eventualvorsätzliche Begehung, weshalb insgesamt der Straftatbestand sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Nach diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb - trotz gesetzlichem Eintragungsgebot von Art. 25 Abs. 2 Ziffer 4 aVOSTRA-Verordnung nicht eine Ausführung des erfüllten Tatbestandes unter Nennung der identifizierten Rechtsnorm erfolgt ist, sondern nur eine - sehr globale - Formulierung als "Vergehen gegen das Waffengesetz". Eine solche vieldeutige Anmerkung kann insbesondere auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers - oder jedes anderen Auskunftssuchenden - liegen, ist das Informationsinstrument des Privatauszugs doch gerade so ausgestaltet, dass es Informationen nicht zum Nachteil des Registrierten ausdrücken soll. Angesichts der Tatsache, dass die Strafbestimmungen des WG (Art. 33 Abs. 1 WG) eine Vielzahl verschiedener Tatbestände enthält, welche zum Teil weitaus gravierender als das vom Beschwerdeführer verübte Vergehen sind, ist eine Nennung des genauen Tatbestandes von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, der im Übrigen bereits die Begehungsform nennt, zwingend erforderlich (vgl. Arnold/Gruber, Art. 370, in: BSK-StGB, a.a.O., Rz. 8). 6.4.5 Ein Eintrag der Vollzugsform - wie vom Beschwerdeführer begehrt - erübrigt sich hingegen: Art. 25 Abs. 2 Ziffer 5 aVOSTRA-Verordnung sieht diese Eintragung zwar vor, führt jedoch in Ziffer 6 die einzutragende Geldstrafe auf, die vorliegend aus dem Privatauszug korrekt hervorgeht. Daraus ist zu schliessen, dass die Aufführung der Vollzugsform gemäss Ziffer 5 nur dann zusammen mit Art und Höhe der Hauptstrafe vorzunehmen ist, wenn es sich um eine andere Sanktion als eine in Tagessätzen verhängte Geldstrafe handelt. 6.5 Demzufolge ist der Privatauszug vom 12. Mai 2022 als unvollständig zu beurteilen und die Beschwerde in diesem weiteren Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Privatauszug entsprechend zu korrigieren. 6.6 Hingegen kann von einem unvollständigen Privatauszug nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sich auch der eigentliche Eintrag im Strafregister - wie der Beschwerdeführer geltend macht - unvollständig oder fehlerhaft erweist. Die Vorinstanz führt aus, sie habe nach erfolgter Transponierung den analogen Schweizer Straftatbestand im Register in seiner ausführlichen Form eingetragen. Hiervon ist auszugehen. Sollte sich der Eintrag jedoch ebenfalls als unvollständig erweisen, so wäre auch dieser zu berichtigen und mit dem Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG zu ergänzen.
7. Hinsichtlich der Kosten und allfälligen Parteientschädigungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zwischen dem Verfahren bezüglich der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde (E. 7.1 ff.) und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 zu unterscheiden (E. 7.7 f.). 7.1 Mit Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2022 ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erhobenen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Das Verfahren A-2886/2022 ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. oben E. 2.4.2). Zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Feststellung einer Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung jedoch selbst dann von Bedeutung, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Einleitung der Beschwerde gerechtfertigt war. 7.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die von ihm mehrfach verlangte und von der Vorinstanz in Aussicht gestellte anfechtbare Verfügung sei bis zum Tag, an dem er seine Beschwerde eingereicht habe (28. Juni 2022), nicht bei ihm eingetroffen, sondern erst am 18. Juli 2022 erlassen worden. Er macht sodann geltend, er habe bereits mit E-Mail vom 4. Mai 2022 die unverzügliche Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Diese Forderung gegenüber der Vorinstanz habe er mit E-Mails vom 11. Mai 2022 sowie 12. Mai 2022 wiederholt. Dem Beschleunigungsgebot sei mit der am 18. Juli 2022 erlassenen Verfügung nicht nachgekommen worden und dies in einem sensiblen Bereich, in welchem ein unkorrekt ausgestellter Strafregisterauszug einen massiven Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen darstelle und dessen wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtige. Die Vorinstanz habe deshalb mit ihrem Verhalten und der verspäteten Ausstellung der Verfügung sowohl die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch die nachträgliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten. 7.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 16. Mai 2022 darüber informiert worden, dass die Ausstellung der verlangten Verfügung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Sie habe dem Beschwerdeführer zudem immer zeitnah geantwortet und umfassend Auskunft erteilt. Infolgedessen könne nicht von einer Rechtsverweigerung oder Rechtverzögerung gesprochen werden. 7.2 Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] werden die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenem Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Michael Beusch, Art. 63, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 16). 7.3 Rein formell betrachtet hat die Vorinstanz - durch den Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2022 - den Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Der Umstand, dass sie während des laufenden Rechtsverzögerungsverfahrens entschieden hat, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, andernfalls sich Vorinstanzen regelmässig gezwungen sähen, während des laufenden Verfahrens wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung keine Verfügung zu erlassen, um nicht in jedem Fall die Kosten tragen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze beurteilt werden. Dabei ist zu klären, ob der Beschwerdeführer Grund hatte, eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1), wobei es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsentscheides nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, da auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). 7.4 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Umfang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt. Allerdings sind gewisse Zeiten, in denen ein Dossier ruht, nicht zu vermeiden. Das Recht der Partei, dass der Fall mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt wird, und ihr Anspruch, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird, stehen zudem in einem gewissen Widerspruch (vgl. zum Ganzen: BGE 144 II 184 E. 3.1, BGE 131 V 407 E. 1.1, BGE 130 I 312 E. 5, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des BGer 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1; Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 21). Im Übrigen kommt der Abgrenzung zwischen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Rechtssuchenden dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert angemessener Frist. Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde überprüft werden muss, ob sich die Vorinstanz zu Recht weigert, die Angelegenheit zu behandeln, während bei der Rüge der Rechtsverzögerung nur zu prüfen ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 3.3; vgl. Müller/Bieri, Art. 46a, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 9 ff.). 7.5 7.5.1 Ab Anfang Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm eine anfechtbare Verfügung auszustellen, dies mit den Begehren, über die Art der Ausführungen in seinem Privatauszug zu befinden. Die vorwiegend über E-Mail abgewickelte Korrespondenz zwischen ihm und der Vorinstanz erfolgte in kurzen Abständen von teilweise wenigen Tagen oder sogar Stunden. Die Vorinstanz reagierte ohne Verzug auf die Anfragen des Beschwerdeführers, weshalb ihr nicht von vorneherein eine Verzögerungstaktik vorgeworfen werden kann. Als mit der Transponierung des ausländischen Urteils den Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen und am 12. Mai 2022 ein neuer Privatauszug ausgestellt wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer anfechtbaren Verfügung dahingefallen war, was sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Mai 2022 mitteilte. Dieser Ansicht widersprach der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2022, wobei er sein Festhalten am Erlass einer anfechtbaren Verfügung bekräftigte, die nunmehr auch den definitiv transponierten Strafregisterauszug zum Gegenstand hatte. Den Eingang dieses Begehrens bestätigte die Vorinstanz mit E-Mail vom 16. Mai 2022, wobei sie auf die erhöhte Arbeitslast hinwies, dies verbunden mit der Anmerkung, dass der Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Am 28. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer sodann seine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde und am 18. Juli 2022 erliess die Vorinstanz ihre Verfügung. 7.5.2 Zu beurteilen ist demzufolge ein Zeitraum von gut zwei Monaten zwischen dem Festhalten an der Verfügung und deren Erlass, welche die Bearbeitung des Begehrens in Anspruch nahm. Eine Arbeitsüberlastung oder ein Personalmangel bei der Behörde kann - wie bereits erwähnt - grundsätzlich nicht zur Begründung einer langen Verfahrensdauer herangezogen werden. Diese ist nach einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. In Anbetracht dessen, dass der Korrespondenz des Beschwerdeführers keine erhöhte Dringlichkeit zu entnehmen ist, welche allenfalls die Vorinstanz hätte dazu veranlassen müssen, ihre internen Prozesse umzustellen und die Sache des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln, kann die Bearbeitungsdauer von 2 Monaten für eine Verfügung nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Zwar kann die zu beurteilende Materie nicht als übermässig komplex bezeichnet werden, doch erforderte sie dennoch einiges an rechtlichen Abklärungen. Dies zeigt sich denn auch in der Ausführlichkeit der Verfügung, welche mit der notwendigen Sorgfalt durch die Vorinstanz erstellt wurde. Dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch nahm ist deshalb nachvollziehbar, weshalb der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung und damit die Verursachung des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens A-2886/2022 nicht anzulasten ist. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Folgen der Gegenstandslosigkeit zu tragen. 7.6 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-kosten zu tragen haben Vorinstanz sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). In Anbetracht der genannten Umstände und des Ausgangs des Verfahrens A-2886/2022 (E. 2 und 7.5) sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.6.2 Nach Art. 7 VGKE hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Art. 5 VGKE gilt sinngemäss (Art. 15 VGKE). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.5) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren A-2886/2022. Ebenso ist der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE) keine solche zuzusprechen. 7.7 Im Beschwerdeverfahren A-3211/2022 obsiegt der Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6). Er hat deshalb keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Auch die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.8 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im obsiegenden Beschwerdeverfahren A-3211/2022 Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren A-2886/2022 und A-3211/2022 werden vereinigt.
2. Das Beschwerdeverfahren A-2886/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Beschwerde im Verfahren A-3211/2022 wird gutgeheissen.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG im Privatauszug des Beschwerdeführers aufzuführen und diesem ein entsprechend korrigiertes Exemplar zuzustellen sowie gegebenenfalls den Strafregistereintrag entsprechend zu korrigieren.
5. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-2886/2022 in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Im Verfahren A-2886/2022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Im Verfahren A-3211/2022 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
8. Im Verfahren A-3211/2022 wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Diese ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vorinstanz zu entrichten.
9. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 83051329 / 541.1-1294/43 Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)