Verfahrensfragen, Publikationen, usw.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2024 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage gem. Ziff. 1)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Dispositiv
- Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2024 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage gem. Ziff. 1) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2588/2024 Abschreibungsentscheid vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Wettbewerbskommission WEKO, (...), Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (mit superprovisorischem Antrag auf vorsorglichen Rechtsschutz). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) am 27. Juni 2023 gegen B._______ eine Untersuchung eröffnete (act. I.1); dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2023 ein Gesuch um Parteistellung in der Untersuchung gegen B._______ stellte (act. I.5); dass diese Eingabe am 12. Juli 2023 B._______ zur Stellungnahme überwiesen (act. I.7) und die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass nach Fristablauf - vorbehältlich eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels - über das Gesuch befunden werden würde (act. I.8); dass B._______ am 17. August 2023 die Abweisung des Gesuchs um Parteistellung beantragte, da die Beschwerdeführerin von der fraglichen Untersuchung weder konkret noch individuell betroffen sei (act. I.16); dass sich die Beschwerdeführerin am 19. März 2024 beim Sekretariat nach dem Verfahrensstand erkundigte und um Rückmeldung bis Ende März 2024 erbat, bis wann sie als Partei zugelassen werden würde (act. I.38); dass am 23. März 2024 der gesamte 47-seitige Antrag des Sekretariats zur einvernehmlichen Regelung an B._______ (act. I.39) sowie insbesondere die Beschwerdeführerin (act. I.41) versandt wurde, wobei alle Betroffenen Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen (mit gleichzeitigem Hinweis darauf, dass das Geschäft für die WEKO-Plenarsitzung vom 6. Mai 2024 traktandiert sei); dass das Sekretariat in seinem Antrag vorschlug, der Beschwerdeführerin sei in der Untersuchung keine Parteistellung zu gewähren; dass die Beschwerdeführerin am 10. April 2024 das Sekretariat ersuchte, unverzüglich, das heisst innerhalb von fünf Tagen, eine anfechtbare Verfügung zu ihrer Parteistellung zu erlassen, da die Vorinstanz am 6. Mai 2024 über den Sekretariats-Antrag entscheiden werde (act. I.51); dass das Sekretariat der Beschwerdeführerin am 12. April 2024 mitteilte, die Vorinstanz werde voraussichtlich am 6. Mai 2024 über ihren Antrag auf Parteistellung entscheiden und es ihr, der Beschwerdeführerin, freistehe, sich auch hierzu in ihrer Stellungnahme zu äussern (act. I.52); dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 in einem direkt an die Präsidentin der Vorinstanz gerichteten Schreiben erneut den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ihrer Parteistellung beantragte und dafür Frist setzte bis zum 24. April 2024 (act. I.55); dass die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme vom 17. April 2024 an ihren Anträgen auf Parteistellung und Akteneinsicht festhielt und insbesondere forderte, die einvernehmliche Regelung mit B._______ sei in der gegenwärtigen Form nicht gutzuheissen, sondern es sei gestützt auf ihre neuen Vorschläge unter Einbezug aller wesentlichen Marktteilnehmer eine umfassende Lösung anzustreben (act. I.57); dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2024 auf elektronischem Weg eine "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Wettbewerbsbehörden mit superprovisorischem Antrag auf vor-sorglichen Rechtsschutz" einreichte (Eingang beim BVGer am Freitag, den 26. April 2024, spätnachmittags) mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Vorinstanz sei anzuweisen, A._______ unverzüglich Parteistellung im Verfahren (...) zu erteilen. 2.Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung betreffend Parteistellung von A._______ zu erlassen. Diese Anweisung sei unter Fristansetzung von maximal 14 Tagen anzuordnen. 3.Subeventualiter sei bei Annahme einer materiellen Verfügung die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei A._______ die Parteistellung im Verfahren (...) zu gewähren. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zwei Verfahrensanträge stellt: "1. Es sei den Wettbewerbsbehörden vorsorglich superprovisorisch zu untersagen, über den Antrag des Sekretariats betreffend Genehmigung der einvernehmlichen Regelung mit B._______ vom 21. März 2024 zu entscheiden, bis über die Parteistellung von A._______ rechtskräftig entschieden wurde. 2.Die Akten der Vorinstanz seien dem Verfahren beizuziehen." dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 auf den Verfahrensantrag 1 nicht eintrat, was in der Folge unangefochten blieb; dass am 6. Mai 2024 die Vorinstanz die zwischen dem Sekretariat und B._______ abgeschlossene einvernehmliche Regelung genehmigte und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteistellung abwies, was diese in der Folge nicht anfocht; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragt, die Beschwerde sei "als gegenstandslos abzuschreiben" unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, da diese - im Lichte einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit - als unterlegene Partei anzusehen sei; dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Juni 2024 auf einen formellen Antrag verzichtet und erklärt, sie habe die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2024 nicht angefochten, weshalb die Frage der Parteistellung "in der Tat endgültig entschieden" sei. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG); dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, da die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei derjenigen Rechtsmittelinstanz erhoben werden muss, die für die Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (vorliegend Art. 39 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG); dass der Streitgegenstand eines Verfahrens nach Art. 46a VwVG nur die Verzögerung oder Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein kann (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46a VwVG N. 42), weshalb das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerdeerhebung einzig darin gesehen wird, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (Urteil C-3671/2021 E. 1.2, m.w.H.); dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung - hier die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2024 - erlassen wird, es sei denn, es bestehe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. für viele BVGE 2010/29 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2040/2006 vom 17. April 2007 E. 4; Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a VwVG N. 6); dass die Beschwerdeführerin ein solches, auch gegenwärtig noch bestehendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdebeurteilung in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2024 nicht geltend macht und sich auch nicht der von der Vorinstanz mit Recht beantragten Abschreibung dieses Verfahrens widersetzt; dass daran auch ihre Rüge nichts ändert, es könnte "künftig immer wieder" die Situation auftreten, dass die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung "verweigere", bis die Frage aufgrund des Abschlusses der Untersuchung hinfällig geworden sei; dass die Beschwerdeführerin dieses Argument offensichtlich einzig anführt, um der vorinstanzlichen Ansicht zu widersprechen, die Beschwerde sei bereits im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos gewesen, was ihre Kostentragungspflicht begründen würde; dass somit - mangels Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen eine Abschreibung - die Instruktionsrichterin nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG als Einzelrichterin über die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu entscheiden hat; dass beim Gegenstandsloswerden eines Verfahrens die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend zwar die Vorinstanz durch Erlass der strittigen Verfügung am 6. Mai 2024 faktisch die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkte; dass indessen die folgende summarische Würdigung insbesondere die unbestrittene zeitlichen Abfolge der Ereignisse und die fragwürdigen Prozessaussichten der Beschwerdeführerin erkennen lassen, dass dies keineswegs als Unterziehen der Vorinstanz gewertet werden kann, wie diese zutreffend anführt (Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 Ziff. 10 ff.); dass für die Verlegung der Kosten daher auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen ist, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze zu beurteilen sind (Urteil des BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 m.H.); dass dabei davon auszugehen ist, dass auf die Beschwerde von vornherein insoweit nicht einzutreten gewesen wäre, als die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr unverzüglich die Parteistellung zu erteilen (siehe dazu die vorangehenden Ausführungen zum Streitgegenstand); dass der Abgrenzung zwischen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, da die Rechtssuchenden dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert angemessener Frist, wobei der Unterschied einzig darin besteht, dass bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz zu Recht weigert, die Angelegenheit zu behandeln, während bei der Rüge der Rechtsverzögerung nur zu klären ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (Urteil A-2886/2022 E. 7.4 m.H.); dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeführung übersieht, dass zwar gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG), der entsprechende Zeitpunkt aber nicht völlig im Belieben eines Beschwerdeführenden steht, sondern vom Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird (Urteil des BVGer B-5343/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.3); dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Parteistellung am 5. Juli 2023 stellte, es aber während einer Periode von mehr als acht Monaten unterliess, sich beim Sekretariat nach dem Verfahrensstand hinsichtlich ihrer Parteistellung zu erkundigen; dass die Beschwerdeführerin bis zum 19. März 2024, als sie sich in dieser Sache ans Sekretariat wandte, auch darauf verzichtete, eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen; dass die Beschwerdeführerin mehr als einen Monat vor Einreichung ihrer Beschwerde vom Sekretariat über den Antrag vom 23. März 2024 unterrichtet worden war und auch wusste, dass die Vorinstanz beabsichtigte am 6. Mai 2024 über die strittige Parteistellung zu befinden; dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen am 26. April 2024, als sie Beschwerde erhob, nicht in guten Treuen veranlasst sehen konnte, ein Rechtsverweigerungsverfahren anzustreben, zumal äusserst zeitnah, d. h. neun Tage später, der entsprechende Entscheid folgen sollte; dass im Rahmen einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre; dass die Beschwerdeführerin insofern im Kosten- und Entschädigungspunkt als unterliegend zu betrachten ist, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2024 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage gem. Ziff. 1)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)