Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 25. November 2020 (Poststempel) liess A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Pronovo AG (nachfolgend: Pronovo) ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV) einreichen. Dabei handelt es sich um eine Photovoltaikinstallation im Garagentrakt auf dem Grundstück Nr. (...), namentlich für das Projekt «PV A._______ & B._______» (nachfolgend: PV-Installation). Die dem Gesuch beigelegte «Beglaubigung von Erweiterungen von Photovoltaikanlagen» weist die am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene PV-Installation mit einer nominalen DC-Modulleistung von 24.4 kWp als integrierte Erweiterung aus, die als Eigenverbrauchsanlage betrieben wird. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 entschied die Pronovo, dass die PV-Installation eine erhebliche Erweiterung der seit 2008 auf dem Grundstück bestehenden Photovoltaikanlage im Wohnhaus darstelle. Im Rahmen der Einmalvergütung wurde der Grundbeitrag nicht entrichtet und der Leistungsbeitrag basierend auf dem Vergütungssatz für integrierte Anlagen in der definitiven Höhe von Fr. 9'272.- zugesprochen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 7. März 2022 Einsprache und machte geltend, es handle sich bei der PV-Installation um eine eigenständige Anlage, da sie von der bisherigen Photovoltaikanlage räumlich getrennt sei. Die PV-Installation verfüge über separate Stromzähler und Wechselrichter und habe keine Verbindung zur bestehenden Anlage im Wohnhaus. Er beantragte sie als selbstständige Anlage einzustufen und ihm zusätzlich den Grundbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. D. Die Pronovo erhob mit Schreiben vom 22. April 2022 zusätzliche Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts und wies den Gesuchsteller darauf hin, dass aufgrund der massgebenden Anlagedefinition die PV-Installation nur dann als selbstständig gefördert werden könne, wenn sie nicht am selben Netzanschlusspunkt wie die bestehende Anlage angeschlossen sei. Sie forderte den Gesuchsteller daher auf, einen Netzplan des Verteilnetzbetreibers sowie dessen Bestätigung einzureichen, dass die zu beurteilende PV-Installation an einem separaten Netzanschlusspunkt auf dem Grundstück angeschlossen sei. E. Der Gesuchsteller reichte am 16. Mai 2022 (Poststempel) Fotoaufnahmen der Anlage sowie einen Leitungskatasterauszug zum betreffenden Grundstück ein. F. Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 wies die Pronovo die Einsprache ab, und stellte fest, dass die PV-Installation korrekt als erhebliche Erweiterung beurteilt wurde und der Grundbeitrag nicht zu entrichten sei. G. Gegen diesen Entscheid der Pronovo (nachfolgend: Vorinstanz) erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Grundbeitrag sei ihm auszuzahlen, neu für integrierte Anlagen in der Höhe von Fr. 1'100.-. Weiter sei die Vorinstanz «für die Verschleppung des Einspracheentscheids» zu rügen sowie zu ermahnen, ihre Prozesse und Abläufe «besser zu überwachen und zu steuern». Zudem sei ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 550.- zu entrichten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Beim Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 handelt es sich um eine solche Verfügung. Die Pronovo ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide nach Art. 63 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu ermahnen, ihre Prozesse und Abläufe im Rahmen ihres internen Kontrollsystems «besser zu überwachen und zu steuern», ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Vorinstanz das Bundesamt für Energie ausübt (vgl. Art. 64 Abs. 3 EnG). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist auf dieses Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Zunächst ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung einzugehen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei für die «Verschleppung» des Einspracheentscheids zu rügen. Er bringt vor, die Verfahrensdauer für ein einfaches Gesuch mit «Bagatellbeitrag» sei nicht im Sinne einer kundenorientierten Verwaltung und die Beweismittelerhebung sei unnötig gewesen.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung unzulässig erweitern würde und nicht darauf einzutreten sei. Zudem fehle es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung.
E. 3.3 Auf eine erst nach dem Erlass des Entscheides eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.2.1). Wird gegen eine ergangene Verfügung im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Behörde habe diese hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Vielmehr wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen, Beschleunigungsgebot) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5817/2024 vom 9. März 2026 E. 6.4.2 m.w.H.). Dieses Feststellungsinteresse muss allerdings dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt, wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit (vgl. Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; vgl. Urteil des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.4.3).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat am 2. Dezember 2024 über die Einsprache vom 7. März 2022 gegen die Verfügung der Pronovo vom 23. Februar 2022 betreffend die Festsetzung der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen entschieden. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörde habe den Einspracheentscheid «verschleppt», handelt es sich sinngemäss um einen Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung. Ein schutzwürdiges Interesse deren Feststellung ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist folglich nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Der Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Hier ist unbestritten, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind. Diese Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Über die Entrichtung und die Höhe des Leistungsbeitrags sind sich die Parteien einig. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nur auf die Frage beschränkt, ob für die PV-Installation im Rahmen der Einmalvergütung der Grundbeitrag zu entrichten ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die PV-Installation stelle eine neue PV-Anlage mit Einmalvergütung dar. Es gäbe keinerlei Anknüpfungspunkte zwischen der bestehenden und der neuen Photovoltaikanlage, und zudem würden die unterschiedlichen Subventionsmodelle von Einspeise- und Einmalvergütung keine Verknüpfung zulassen. Die PV-Installation sei eine eigenständige, neue Anlage und der Grundbeitrag daher zu entrichten.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält entgegen, dass für die am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene PV-Installation die Anlagedefinition anwendbar sei, welche bis und mit 31. Dezember 2022 galt. Nach dieser Definition seien alle Photovoltaikinstallationen vor einem Netzanschlusspunkt als eine einzelne Anlage zu beurteilen. Laut der massgeblichen Definition seien mehrere Anlagen auf einem Grundstück nur bei mehreren Netzanschlusspunkten möglich. Das fragliche Grundstück verfüge laut dem eingereichten Leitungskataster über einen einzelnen Netzanschlusspunkt. Die bestehende Photovoltaikanlage sowie die zusätzliche PV-Installation seien daher Teile einer einzelnen Anlage. Bei der PV-Installation handle es sich entsprechend um eine Erweiterung der bereits auf dem Grundstück bestehenden Photovoltaikanlage, und für eine Erweiterung sei kein Grundbeitrag zu entrichten.
E. 4.4 Vorab ist somit die massgebende Definition einer Photovoltaikanlage nach der Energieförderungsverordnung zu klären.
E. 4.4.1 Die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) verweist bezüglich dem Anlagebegriff von Photovoltaikanlagen im Einmalvergütungssystem auf die Definition von Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem (Anhang 2.1 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 1.2 Ziff. 1 EnFV). Die Übergangsbestimmung in Anhang 1.2 Ziffer 6 EnFV regelt, dass bei Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, die Anlagedefinition nach bisherigem Recht gilt.
E. 4.4.1.1 Die materielle Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses, ausser das anwendbare Recht sehe eine andere übergangsrechtliche Regelung vor (vgl. statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022 (Anhang 1.2 Ziff. 6 EnFV) geht den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen vor.
E. 4.4.1.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die PV-Installation am 3. Juni 2020 und die bestehende Photovoltaikanlage am 15. Juni 2008 in Betrieb genommen wurden. Die Anlagedefinition nach bisherigem Recht (bis und mit 31. Dezember 2022) ist auf die PV-Installation anwendbar. Welcher Rechtssatz in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall massgebend wäre, kann somit offengelassen werden, da dies auf das materielle Ergebnis keinen Einfluss hat.
E. 4.4.2 Im bisherigen Recht wird ebenfalls festgehalten, dass die Definition einer Photovoltaikanlage sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1 EnFV richtet (Anhang 2.1 Ziff. 1 EnFV [Stand 1. April 2022, in Kraft bis 31. Dezember 2022]). Eine Photovoltaikanlage besteht demnach aus einem oder mehreren Modulfeldern und einem oder mehreren Wechselrichtern. Befinden sich vor einem Netzanschlusspunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden und die von ihnen produzierte Elektrizität je separat gemessen wird (Anhang 1.2 Ziff. 1 EnFV [Stand 1. April 2022, in Kraft bis 31. Dezember 2022]). Laut dieser Definition gelten sämtliche Photovoltaikinstallationen vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt beziehungsweise auf einem einzelnen Grundstück vor demselben Netzanschlusspunkt gesamthaft als eine Anlage; zusätzliche Anlagenteile werden jeweils als Erweiterung betrachtet (vgl. auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 30. März 2022 zur Revision der Energieförderungsverordnung, S. 25).
E. 4.4.3 Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist laut Leitungskataster nur ein Netzanschlusspunkt vorhanden. Die bestehende Photovoltaikanlage und die PV-Installation befinden sich vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt und sind demnach als eine gesamthafte Photovoltaikanlage zu definieren. Die PV-Installation stellt entsprechend nur einen Teil der Anlage dar und ist eine Erweiterung der bisherigen Photovoltaikanlage. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwei unterschiedliche Fördermodelle bestehen, nichts zu ändern. Der Anlagebegriff gilt für beide Vergütungssysteme und wird unabhängig von ihnen definiert. Dass zwei unterschiedliche Subventionsmodelle bestehen, ist für die massgebende Begriffsbestimmung einer Photovoltaikanlage ebenso irrelevant, wie dass der erweiterte Anlageteil als Eigenverbrauchsanlage betrieben wird.
E. 4.5 Im Rahmen der Einmalvergütung wird für eine erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage kein Grundbeitrag entrichtet (vgl. Art. 38 Abs. 4 EnFV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Eine Erweiterung einer kleinen Photovoltaikanlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung um mindestens 2 kW gesteigert wird (vgl. Art. 37 EnFV [in Kraft seit 1. Januar 2018]).
E. 4.6 Im konkreten Fall liegt mit einer Leistungssteigerung von 24.4 kW eine erhebliche Erweiterung der Photovoltaikanlage vor. Für die PV-Installation ist im Rahmen der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen somit kein Grundbeitrag zu entrichten.
E. 4.7 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
E. 5 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dem Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Folglich hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und zur Kenntnis an das Bundesamt für Energie. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Claudia Burri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8021/2024 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Claudia Burri. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Pronovo AG, Vorinstanz. Gegenstand Festsetzung der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen; Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Am 25. November 2020 (Poststempel) liess A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Pronovo AG (nachfolgend: Pronovo) ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV) einreichen. Dabei handelt es sich um eine Photovoltaikinstallation im Garagentrakt auf dem Grundstück Nr. (...), namentlich für das Projekt «PV A._______ & B._______» (nachfolgend: PV-Installation). Die dem Gesuch beigelegte «Beglaubigung von Erweiterungen von Photovoltaikanlagen» weist die am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene PV-Installation mit einer nominalen DC-Modulleistung von 24.4 kWp als integrierte Erweiterung aus, die als Eigenverbrauchsanlage betrieben wird. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 entschied die Pronovo, dass die PV-Installation eine erhebliche Erweiterung der seit 2008 auf dem Grundstück bestehenden Photovoltaikanlage im Wohnhaus darstelle. Im Rahmen der Einmalvergütung wurde der Grundbeitrag nicht entrichtet und der Leistungsbeitrag basierend auf dem Vergütungssatz für integrierte Anlagen in der definitiven Höhe von Fr. 9'272.- zugesprochen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 7. März 2022 Einsprache und machte geltend, es handle sich bei der PV-Installation um eine eigenständige Anlage, da sie von der bisherigen Photovoltaikanlage räumlich getrennt sei. Die PV-Installation verfüge über separate Stromzähler und Wechselrichter und habe keine Verbindung zur bestehenden Anlage im Wohnhaus. Er beantragte sie als selbstständige Anlage einzustufen und ihm zusätzlich den Grundbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. D. Die Pronovo erhob mit Schreiben vom 22. April 2022 zusätzliche Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts und wies den Gesuchsteller darauf hin, dass aufgrund der massgebenden Anlagedefinition die PV-Installation nur dann als selbstständig gefördert werden könne, wenn sie nicht am selben Netzanschlusspunkt wie die bestehende Anlage angeschlossen sei. Sie forderte den Gesuchsteller daher auf, einen Netzplan des Verteilnetzbetreibers sowie dessen Bestätigung einzureichen, dass die zu beurteilende PV-Installation an einem separaten Netzanschlusspunkt auf dem Grundstück angeschlossen sei. E. Der Gesuchsteller reichte am 16. Mai 2022 (Poststempel) Fotoaufnahmen der Anlage sowie einen Leitungskatasterauszug zum betreffenden Grundstück ein. F. Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 wies die Pronovo die Einsprache ab, und stellte fest, dass die PV-Installation korrekt als erhebliche Erweiterung beurteilt wurde und der Grundbeitrag nicht zu entrichten sei. G. Gegen diesen Entscheid der Pronovo (nachfolgend: Vorinstanz) erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Grundbeitrag sei ihm auszuzahlen, neu für integrierte Anlagen in der Höhe von Fr. 1'100.-. Weiter sei die Vorinstanz «für die Verschleppung des Einspracheentscheids» zu rügen sowie zu ermahnen, ihre Prozesse und Abläufe «besser zu überwachen und zu steuern». Zudem sei ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 550.- zu entrichten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Beim Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 handelt es sich um eine solche Verfügung. Die Pronovo ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide nach Art. 63 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu ermahnen, ihre Prozesse und Abläufe im Rahmen ihres internen Kontrollsystems «besser zu überwachen und zu steuern», ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Vorinstanz das Bundesamt für Energie ausübt (vgl. Art. 64 Abs. 3 EnG). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist auf dieses Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Zunächst ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei für die «Verschleppung» des Einspracheentscheids zu rügen. Er bringt vor, die Verfahrensdauer für ein einfaches Gesuch mit «Bagatellbeitrag» sei nicht im Sinne einer kundenorientierten Verwaltung und die Beweismittelerhebung sei unnötig gewesen. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung unzulässig erweitern würde und nicht darauf einzutreten sei. Zudem fehle es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung. 3.3 Auf eine erst nach dem Erlass des Entscheides eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.2.1). Wird gegen eine ergangene Verfügung im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Behörde habe diese hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Vielmehr wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen, Beschleunigungsgebot) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5817/2024 vom 9. März 2026 E. 6.4.2 m.w.H.). Dieses Feststellungsinteresse muss allerdings dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt, wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit (vgl. Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; vgl. Urteil des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.4.3). 3.4 Die Vorinstanz hat am 2. Dezember 2024 über die Einsprache vom 7. März 2022 gegen die Verfügung der Pronovo vom 23. Februar 2022 betreffend die Festsetzung der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen entschieden. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörde habe den Einspracheentscheid «verschleppt», handelt es sich sinngemäss um einen Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung. Ein schutzwürdiges Interesse deren Feststellung ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist folglich nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Der Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Hier ist unbestritten, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind. Diese Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Über die Entrichtung und die Höhe des Leistungsbeitrags sind sich die Parteien einig. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nur auf die Frage beschränkt, ob für die PV-Installation im Rahmen der Einmalvergütung der Grundbeitrag zu entrichten ist. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die PV-Installation stelle eine neue PV-Anlage mit Einmalvergütung dar. Es gäbe keinerlei Anknüpfungspunkte zwischen der bestehenden und der neuen Photovoltaikanlage, und zudem würden die unterschiedlichen Subventionsmodelle von Einspeise- und Einmalvergütung keine Verknüpfung zulassen. Die PV-Installation sei eine eigenständige, neue Anlage und der Grundbeitrag daher zu entrichten. 4.3 Die Vorinstanz hält entgegen, dass für die am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene PV-Installation die Anlagedefinition anwendbar sei, welche bis und mit 31. Dezember 2022 galt. Nach dieser Definition seien alle Photovoltaikinstallationen vor einem Netzanschlusspunkt als eine einzelne Anlage zu beurteilen. Laut der massgeblichen Definition seien mehrere Anlagen auf einem Grundstück nur bei mehreren Netzanschlusspunkten möglich. Das fragliche Grundstück verfüge laut dem eingereichten Leitungskataster über einen einzelnen Netzanschlusspunkt. Die bestehende Photovoltaikanlage sowie die zusätzliche PV-Installation seien daher Teile einer einzelnen Anlage. Bei der PV-Installation handle es sich entsprechend um eine Erweiterung der bereits auf dem Grundstück bestehenden Photovoltaikanlage, und für eine Erweiterung sei kein Grundbeitrag zu entrichten. 4.4 Vorab ist somit die massgebende Definition einer Photovoltaikanlage nach der Energieförderungsverordnung zu klären. 4.4.1 Die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) verweist bezüglich dem Anlagebegriff von Photovoltaikanlagen im Einmalvergütungssystem auf die Definition von Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem (Anhang 2.1 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 1.2 Ziff. 1 EnFV). Die Übergangsbestimmung in Anhang 1.2 Ziffer 6 EnFV regelt, dass bei Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, die Anlagedefinition nach bisherigem Recht gilt. 4.4.1.1 Die materielle Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses, ausser das anwendbare Recht sehe eine andere übergangsrechtliche Regelung vor (vgl. statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022 (Anhang 1.2 Ziff. 6 EnFV) geht den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen vor. 4.4.1.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die PV-Installation am 3. Juni 2020 und die bestehende Photovoltaikanlage am 15. Juni 2008 in Betrieb genommen wurden. Die Anlagedefinition nach bisherigem Recht (bis und mit 31. Dezember 2022) ist auf die PV-Installation anwendbar. Welcher Rechtssatz in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall massgebend wäre, kann somit offengelassen werden, da dies auf das materielle Ergebnis keinen Einfluss hat. 4.4.2 Im bisherigen Recht wird ebenfalls festgehalten, dass die Definition einer Photovoltaikanlage sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1 EnFV richtet (Anhang 2.1 Ziff. 1 EnFV [Stand 1. April 2022, in Kraft bis 31. Dezember 2022]). Eine Photovoltaikanlage besteht demnach aus einem oder mehreren Modulfeldern und einem oder mehreren Wechselrichtern. Befinden sich vor einem Netzanschlusspunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden und die von ihnen produzierte Elektrizität je separat gemessen wird (Anhang 1.2 Ziff. 1 EnFV [Stand 1. April 2022, in Kraft bis 31. Dezember 2022]). Laut dieser Definition gelten sämtliche Photovoltaikinstallationen vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt beziehungsweise auf einem einzelnen Grundstück vor demselben Netzanschlusspunkt gesamthaft als eine Anlage; zusätzliche Anlagenteile werden jeweils als Erweiterung betrachtet (vgl. auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 30. März 2022 zur Revision der Energieförderungsverordnung, S. 25). 4.4.3 Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist laut Leitungskataster nur ein Netzanschlusspunkt vorhanden. Die bestehende Photovoltaikanlage und die PV-Installation befinden sich vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt und sind demnach als eine gesamthafte Photovoltaikanlage zu definieren. Die PV-Installation stellt entsprechend nur einen Teil der Anlage dar und ist eine Erweiterung der bisherigen Photovoltaikanlage. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwei unterschiedliche Fördermodelle bestehen, nichts zu ändern. Der Anlagebegriff gilt für beide Vergütungssysteme und wird unabhängig von ihnen definiert. Dass zwei unterschiedliche Subventionsmodelle bestehen, ist für die massgebende Begriffsbestimmung einer Photovoltaikanlage ebenso irrelevant, wie dass der erweiterte Anlageteil als Eigenverbrauchsanlage betrieben wird. 4.5 Im Rahmen der Einmalvergütung wird für eine erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage kein Grundbeitrag entrichtet (vgl. Art. 38 Abs. 4 EnFV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Eine Erweiterung einer kleinen Photovoltaikanlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung um mindestens 2 kW gesteigert wird (vgl. Art. 37 EnFV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). 4.6 Im konkreten Fall liegt mit einer Leistungssteigerung von 24.4 kW eine erhebliche Erweiterung der Photovoltaikanlage vor. Für die PV-Installation ist im Rahmen der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen somit kein Grundbeitrag zu entrichten. 4.7 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dem Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Folglich hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und zur Kenntnis an das Bundesamt für Energie. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Claudia Burri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)