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A-980/2024

A-980/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-22 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Am 1. Juli 1998 meldete die Erbengemeinschaft A._______, damals u.a. bestehend aus B._______ und C._______ (nachfolgend: Enteignete), infolge der Änderung des Flugbetriebs durch die Einführung der 4. Welle ab Herbst 1996 am Landesflughafen Zürich-Kloten Enteignungsforderungen für ihr in der Gemeinde Opfikon gelegenes Grundstück alt-Nr. (...) an. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, stellten die Enteigneten mit Eingabe vom 23. Dezember 1998 beim Kanton Zürich ein Begehren um Entschädigung für den - durch den direkten Überflug und übermässigen Fluglärm verursachten - Minderwert ihres Grundstücks. B. Am 30. März 2004 schlossen die Enteigneten mit der D._______ AG einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks. In Ziff. 9 des Vertrages sahen die Parteien vor, dass die Käuferin bezüglich des Kaufobjekts in allen Rechten und Pflichten in das hängige Verfahren zwischen der Verkäuferschaft und dem Kanton Zürich trete. Am 19. April 2004 stellten die Enteigneten ein an die Baudirektion des Kantons Zürich gerichtetes Abtretungsgesuch. Diese erwiderte mit Schreiben vom 28. Mai 2004, man habe vom Kaufvertrag Kenntnis genommen und behalte sich praxisgemäss die Einrede des Parteiwechsels vor. Gleichentags erfolgte die Eintragung des Kaufs ins Grundbuch. Am 28. September 2004 teilten die Enteigneten der Baudirektion des Kantons Zürich den Rückzug ihres Abtretungsgesuchs vom 19. April 2004 mit. Am 18. Juni 2010 trafen die Enteigneten mit der Käuferschaft des Grundstücks eine Zusatzvereinbarung, wonach sie ihre Parteistellung im 1998 eingeleiteten Enteignungsverfahren auch nach dem Eigentumsübergang beibehalten würden. Sie würden den Prozess auf eigene Gefahr und eigenes Risiko sowie eigene Kosten weiterführen, wobei die Käuferschaft nicht verpflichtet sei, sich daran zu beteiligen. Eine allfällige Enteignungsentschädigung vom Flughafenhalter werde von den Enteigneten alleine bezogen, da dem Minderwert der Liegenschaft aufgrund des übermässigen Fluglärms bereits mit Festsetzung eines tieferen Kaufpreises Rechnung getragen worden sei. C. Mit Entscheid vom 17. April 2019 wies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) das Entschädigungsbegehren der Enteigneten infolge Unterbrechung der Unvorhersehbarkeit ab, soweit sie darauf eintrat. D. Mit Urteil A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 und 2 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung an die ESchK zurück. E. Auf die von der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich (nachfolgend: Enteigner) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_151/2020, 1C_165/2020 vom 10. November 2020 nicht ein. F. F.a Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die ESchK den Schriftenwechsel fort, indem sie die Parteien aufforderte, insbesondere zu den Entschädigungsvoraussetzungen der Spezialität der Immissionen und der Schwere des immissionsbedingten Schadens Stellung zu nehmen. F.b Im Rahmen des Schriftenwechsels nahmen die Enteigneten mit Eingaben vom 10. Juni 2021, 19. Oktober 2021 und 10. Januar 2022 Stellung. Die Enteigner liessen sich mit Eingaben vom 8. Juli 2021, 19. November 2021 und 25. Februar 2022 vernehmen. Am 16. März 2022 reichten die Rechtsvertreter der Enteigneten ihre Kostennote ein. F.c Am 7. April 2022 teilte die ESchK den Enteigneten mit, dass sie für das dem Spruchgremium angehörende Fachmitglied E._______ beim Bundesgericht ein Gesuch um Amtszeitverlängerung gestellt habe. F.d Am 15. September 2022 übermittelte die ESchK den Parteien den Beschluss des Bundesgerichts vom 30. August 2022, gemäss welchem das genannte Fachmitglied bis zum 1. Januar 2023 als Mitglied der ESchK ernannt worden sei. F.e Am 27. März 2023 teilte die ESchK den Parteien die neue Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und gab ihnen Gelegenheit, innert der Frist von 30 Tagen ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen das neu eingesetzte Fachmitglied einzureichen. F.f Nachdem die Parteien auf Ausstandsbegehren verzichtet hatten, forderte die ESchK die Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf, ihr innert der Frist von 30 Tagen mitzuteilen, ob sie eine kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung wünschten. Am 12. Mai 2023 respektive 15. Mai 2023 teilten die Parteien der ESchK den Verzicht auf die kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung mit. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhoben B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren Ent.-Nr. 1999-137/00-C ihren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze und damit eine Rechtsverzögerung begehe (Rechtsbegehren 1); überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, im hängigen Verfahren Ent.-Nr. 1999-137/006-C unverzüglich den Schätzungsentscheid zu fällen (Rechtsbegehren 2). H. Am 16. April 2024 erliess die Vorinstanz einen Entscheid über die beantragte Entschädigung wegen Enteignung nachbarlicher Abwehrbefugnisse und sprach den Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 589'252.- zu. Die von der Flughafen Zürich AG dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht pendent (Verfahren A-3149/2024). I. In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 17. April 2024 stellte die Vorinstanz den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zufolge des in der Sache am 16. April 2024 ergangenen und am Folgetag eröffneten Schätzungsentscheids (1999-137/006-C) als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. J. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest, im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten ungeachtet des inzwischen ergangenen Schätzungsentscheids weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtsverzögerung, da mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Art der ideellen Wiedergutmachung erfolgen würde. K. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 auferlegte die Vorinstanz den Enteignern die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit und unter Verweis auf eine Bezifferung der Kosten in einer separaten Verfügung; zudem verpflichtete sie die Enteigner, den Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 15'310.- (inkl. MwSt) auszurichten. Der Entscheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2024 übermittelt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Die ESchK gehört zu den Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930, EntG; SR 711). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.3 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 16. April 2024 über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerinnen entschieden und am 4. Juli 2024 eine Parteientschädigung zugesprochen. Damit ist ihr (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen (vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46a Rz. 25). Insoweit ist das Rechtsbegehren 2 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt vieler Urteile des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025; A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2).

E. 2 Zu entscheiden bleibt über das Rechtsbegehren 1, wonach eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen sei. Streitig und zu prüfen ist, ob weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht, nachdem die Vorinstanz entschieden hat (vgl. Urteil des BVGer A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.31).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Beim Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung handle es sich um eine selbständige Rüge, die unabhängig von der Beurteilung der Sache selbst sei. Der Verfahrensabschluss in der Sache bewirke in Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht automatisch das Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Sie machen geltend, mit Blick auf die zugesprochene (hohe) Entschädigungssumme von Fr. 589'252.- wäre eine zügige Verfahrensführung geboten gewesen, um ihre materiellen Interessen zu schützen. Die Belastung eines laufenden Verfahrens während mehr als 25 Jahren könne mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wenigstens eine Art ideeller Wiedergutmachung bewirken. Vor diesem Hintergrund sei das schutzwürdige Interesse zu bejahen.

E. 2.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung sei mit dem Entscheid in der Sache nicht mehr gegeben.

E. 2.3 Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV.

E. 2.3.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen respektive gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 46a Rz. 2). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4; Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 16). Eine chronische Überlastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vorübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Urteile des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3; 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4).

E. 2.3.2 Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (Urteil des BGer 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 10.3 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; vgl. Urteil des EGMR Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, insbesondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht - wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit - auf der Hand liegt (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 und 1C_370/2013 vom 14. Oktober E. 6.2, vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGE 135 II 334 E. 3; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 25 und Fn. 75, mit Hinweisen).

E. 2.4 Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführerinnen ihr Entschädigungsbegehren am 1. Juli 1998 angemeldet. Bis zum Entscheid in der Sache vom 17. April 2019 verstrichen mehr als 20 Jahre. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_151/2020, 1C_165/2020 vom 10. November 2020, zugestellt am 15. Dezember 2020, erwuchs der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-2617/2019) vom 17. Februar 2020 in Rechtskraft. Mit Blick auf die sehr lange Verfahrensdauer seit der Geltendmachung des Entschädigungsbegehrens musste dem Beschleunigungsgebot zweifelsohne besonders Rechnung getragen werden (vgl. dazu Urteil 2C_43/2023 E. 2.3). In der Folge setzte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 7. April 2021, das heisst erst rund 4 Monate später, fort; für diese Verzögerung sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich. Dass der daraufhin durchgeführte (dreifache) Schriftenwechsel bis zum 25. Februar 2022 dauerte und damit etwas mehr als 10 Monate in Anspruch nahm, erweist sich allerdings noch als vertretbar, zumal diese Dauer auch durch entsprechende Fristerstreckungsbegehren der Parteien erklärt werden kann. Wenn allerdings zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels am 25. Februar 2022 und der Erkundigung der Vorinstanz nach einem allfälligen Verzicht auf eine kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung (Verfügung vom 2. Mai 2023) mehr als 14 Monate verstrichen, so ist dies mit der genannten erhöhten Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im konkreten Fall nicht mehr vereinbar. Daran vermag der in diese Zeit fallende Ersatz eines altershalber ausscheidenden Fachmitgliedes nichts zu ändern; denn organisatorische Massnahmen der Behörde können die Dauer allenfalls als nachvollziehbar erscheinen lassen, sie vermögen sie im zu beurteilenden Fall aber nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass zwischen der Erklärung des Verzichts auf eine Verhandlung vom 15. Mai 2023 und dem Erlass des materiellen Entscheides vom 16. April 2024 erneut 11 Monate verstrichen, ohne dass in dieser Zeit weitere Instruktionsmassnahmen durchgeführt werden mussten. Dass sich die Beurteilung des Entschädigungsbegehrens aufgrund einer überdurchschnittlich hohen Komplexität der Streitsache in die Länge gezogen hätte, wird seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht und geht aus dem (inzwischen ergangenen) Entscheid auch nicht hervor. Daraus folgt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.

E. 2.5 In Anbetracht der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer von mehr als 25 Jahren seit der Anmeldung des Entschädigungsbegehrens sowie der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der zur Diskussion stehenden Entschädigung für die Enteigneten ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Feststellung der Rechtsverzögerung zu bejahen. Die tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerinnen war während der geltend gemachten Verzögerung in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung - über den bereits erlangten Sachentscheid hinaus - rechtfertigt. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und es ist festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Der Entscheid ist dem Bundesgericht im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Handlungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3 Zu bestimmen sind im Folgenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft einzig die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Rechtsverzögerung. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG kann bei einer solchen Ausgangslage nicht zum Tragen kommen (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 116 Rz. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher im Folgenden, die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG nicht anzuwenden, sondern stattdessen nach den allgemeinen Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (vgl. auch Urteil des BGer 1C_634/2022, 1C_635/2022 vom 4. Oktober 2024 E. 6; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1).

E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos - wie vorliegend das Beschwerdebegehren Nr. 2 - so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Tritt diese dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass - formell betrachtet - die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Michael Beusch, VwVG-Kommentar, Art. 63 Rz. 16). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entscheidend ist damit, ob die Beschwerdeführerinnen Anlass hatten, die Rechtsverzögerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben.

E. 3.2.2 Nach dem vorstehend Dargelegten (E. 2.4) hatten die Beschwerdeführerinnen für die Rechtsverzögerungsbeschwerde plausible Gründe. Die Gegenstandslosigkeit gilt daher als durch die Vorinstanz bewirkt. Ferner haben die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 obsiegt. Bei diesem Ausgang sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu überbinden.

E. 3.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.71). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 3.3.2 Da die Rechtverzögerungsbeschwerde begründet erhoben wurde, ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit ihren Schlussbemerkungen haben sie eine Kostennote über den Betrag von Fr. 5'480.65 (inkl. 8.1 % MwSt) eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 16.90 Stunden und der Stundensatz von Fr. 300.00 erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist rechtsprechungsgemäss direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.5 mit Hinweisen). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begangen hat.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'480.65 zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Bundesgericht. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesgericht (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-980/2024 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

1. B._______,

2. C._______, beide vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, und lic. iur. Seraina Schneider, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Zustelladresse: c/o Attila Akin, Anwaltskanzlei Akin, Färberstrasse 33, 8008 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Am 1. Juli 1998 meldete die Erbengemeinschaft A._______, damals u.a. bestehend aus B._______ und C._______ (nachfolgend: Enteignete), infolge der Änderung des Flugbetriebs durch die Einführung der 4. Welle ab Herbst 1996 am Landesflughafen Zürich-Kloten Enteignungsforderungen für ihr in der Gemeinde Opfikon gelegenes Grundstück alt-Nr. (...) an. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, stellten die Enteigneten mit Eingabe vom 23. Dezember 1998 beim Kanton Zürich ein Begehren um Entschädigung für den - durch den direkten Überflug und übermässigen Fluglärm verursachten - Minderwert ihres Grundstücks. B. Am 30. März 2004 schlossen die Enteigneten mit der D._______ AG einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks. In Ziff. 9 des Vertrages sahen die Parteien vor, dass die Käuferin bezüglich des Kaufobjekts in allen Rechten und Pflichten in das hängige Verfahren zwischen der Verkäuferschaft und dem Kanton Zürich trete. Am 19. April 2004 stellten die Enteigneten ein an die Baudirektion des Kantons Zürich gerichtetes Abtretungsgesuch. Diese erwiderte mit Schreiben vom 28. Mai 2004, man habe vom Kaufvertrag Kenntnis genommen und behalte sich praxisgemäss die Einrede des Parteiwechsels vor. Gleichentags erfolgte die Eintragung des Kaufs ins Grundbuch. Am 28. September 2004 teilten die Enteigneten der Baudirektion des Kantons Zürich den Rückzug ihres Abtretungsgesuchs vom 19. April 2004 mit. Am 18. Juni 2010 trafen die Enteigneten mit der Käuferschaft des Grundstücks eine Zusatzvereinbarung, wonach sie ihre Parteistellung im 1998 eingeleiteten Enteignungsverfahren auch nach dem Eigentumsübergang beibehalten würden. Sie würden den Prozess auf eigene Gefahr und eigenes Risiko sowie eigene Kosten weiterführen, wobei die Käuferschaft nicht verpflichtet sei, sich daran zu beteiligen. Eine allfällige Enteignungsentschädigung vom Flughafenhalter werde von den Enteigneten alleine bezogen, da dem Minderwert der Liegenschaft aufgrund des übermässigen Fluglärms bereits mit Festsetzung eines tieferen Kaufpreises Rechnung getragen worden sei. C. Mit Entscheid vom 17. April 2019 wies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) das Entschädigungsbegehren der Enteigneten infolge Unterbrechung der Unvorhersehbarkeit ab, soweit sie darauf eintrat. D. Mit Urteil A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 und 2 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung an die ESchK zurück. E. Auf die von der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich (nachfolgend: Enteigner) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_151/2020, 1C_165/2020 vom 10. November 2020 nicht ein. F. F.a Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die ESchK den Schriftenwechsel fort, indem sie die Parteien aufforderte, insbesondere zu den Entschädigungsvoraussetzungen der Spezialität der Immissionen und der Schwere des immissionsbedingten Schadens Stellung zu nehmen. F.b Im Rahmen des Schriftenwechsels nahmen die Enteigneten mit Eingaben vom 10. Juni 2021, 19. Oktober 2021 und 10. Januar 2022 Stellung. Die Enteigner liessen sich mit Eingaben vom 8. Juli 2021, 19. November 2021 und 25. Februar 2022 vernehmen. Am 16. März 2022 reichten die Rechtsvertreter der Enteigneten ihre Kostennote ein. F.c Am 7. April 2022 teilte die ESchK den Enteigneten mit, dass sie für das dem Spruchgremium angehörende Fachmitglied E._______ beim Bundesgericht ein Gesuch um Amtszeitverlängerung gestellt habe. F.d Am 15. September 2022 übermittelte die ESchK den Parteien den Beschluss des Bundesgerichts vom 30. August 2022, gemäss welchem das genannte Fachmitglied bis zum 1. Januar 2023 als Mitglied der ESchK ernannt worden sei. F.e Am 27. März 2023 teilte die ESchK den Parteien die neue Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und gab ihnen Gelegenheit, innert der Frist von 30 Tagen ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen das neu eingesetzte Fachmitglied einzureichen. F.f Nachdem die Parteien auf Ausstandsbegehren verzichtet hatten, forderte die ESchK die Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf, ihr innert der Frist von 30 Tagen mitzuteilen, ob sie eine kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung wünschten. Am 12. Mai 2023 respektive 15. Mai 2023 teilten die Parteien der ESchK den Verzicht auf die kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung mit. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhoben B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren Ent.-Nr. 1999-137/00-C ihren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze und damit eine Rechtsverzögerung begehe (Rechtsbegehren 1); überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, im hängigen Verfahren Ent.-Nr. 1999-137/006-C unverzüglich den Schätzungsentscheid zu fällen (Rechtsbegehren 2). H. Am 16. April 2024 erliess die Vorinstanz einen Entscheid über die beantragte Entschädigung wegen Enteignung nachbarlicher Abwehrbefugnisse und sprach den Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 589'252.- zu. Die von der Flughafen Zürich AG dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht pendent (Verfahren A-3149/2024). I. In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 17. April 2024 stellte die Vorinstanz den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zufolge des in der Sache am 16. April 2024 ergangenen und am Folgetag eröffneten Schätzungsentscheids (1999-137/006-C) als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. J. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest, im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten ungeachtet des inzwischen ergangenen Schätzungsentscheids weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtsverzögerung, da mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Art der ideellen Wiedergutmachung erfolgen würde. K. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 auferlegte die Vorinstanz den Enteignern die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit und unter Verweis auf eine Bezifferung der Kosten in einer separaten Verfügung; zudem verpflichtete sie die Enteigner, den Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 15'310.- (inkl. MwSt) auszurichten. Der Entscheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2024 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Die ESchK gehört zu den Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930, EntG; SR 711). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.3 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 16. April 2024 über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerinnen entschieden und am 4. Juli 2024 eine Parteientschädigung zugesprochen. Damit ist ihr (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen (vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46a Rz. 25). Insoweit ist das Rechtsbegehren 2 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt vieler Urteile des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025; A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2).

2. Zu entscheiden bleibt über das Rechtsbegehren 1, wonach eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen sei. Streitig und zu prüfen ist, ob weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht, nachdem die Vorinstanz entschieden hat (vgl. Urteil des BVGer A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.31). 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Beim Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung handle es sich um eine selbständige Rüge, die unabhängig von der Beurteilung der Sache selbst sei. Der Verfahrensabschluss in der Sache bewirke in Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht automatisch das Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Sie machen geltend, mit Blick auf die zugesprochene (hohe) Entschädigungssumme von Fr. 589'252.- wäre eine zügige Verfahrensführung geboten gewesen, um ihre materiellen Interessen zu schützen. Die Belastung eines laufenden Verfahrens während mehr als 25 Jahren könne mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wenigstens eine Art ideeller Wiedergutmachung bewirken. Vor diesem Hintergrund sei das schutzwürdige Interesse zu bejahen. 2.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung sei mit dem Entscheid in der Sache nicht mehr gegeben. 2.3 Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. 2.3.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen respektive gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 46a Rz. 2). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4; Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 16). Eine chronische Überlastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vorübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Urteile des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3; 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). 2.3.2 Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (Urteil des BGer 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 10.3 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; vgl. Urteil des EGMR Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, insbesondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht - wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit - auf der Hand liegt (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 und 1C_370/2013 vom 14. Oktober E. 6.2, vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGE 135 II 334 E. 3; Müller/Bieri, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 25 und Fn. 75, mit Hinweisen). 2.4 Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführerinnen ihr Entschädigungsbegehren am 1. Juli 1998 angemeldet. Bis zum Entscheid in der Sache vom 17. April 2019 verstrichen mehr als 20 Jahre. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_151/2020, 1C_165/2020 vom 10. November 2020, zugestellt am 15. Dezember 2020, erwuchs der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-2617/2019) vom 17. Februar 2020 in Rechtskraft. Mit Blick auf die sehr lange Verfahrensdauer seit der Geltendmachung des Entschädigungsbegehrens musste dem Beschleunigungsgebot zweifelsohne besonders Rechnung getragen werden (vgl. dazu Urteil 2C_43/2023 E. 2.3). In der Folge setzte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 7. April 2021, das heisst erst rund 4 Monate später, fort; für diese Verzögerung sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich. Dass der daraufhin durchgeführte (dreifache) Schriftenwechsel bis zum 25. Februar 2022 dauerte und damit etwas mehr als 10 Monate in Anspruch nahm, erweist sich allerdings noch als vertretbar, zumal diese Dauer auch durch entsprechende Fristerstreckungsbegehren der Parteien erklärt werden kann. Wenn allerdings zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels am 25. Februar 2022 und der Erkundigung der Vorinstanz nach einem allfälligen Verzicht auf eine kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung (Verfügung vom 2. Mai 2023) mehr als 14 Monate verstrichen, so ist dies mit der genannten erhöhten Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im konkreten Fall nicht mehr vereinbar. Daran vermag der in diese Zeit fallende Ersatz eines altershalber ausscheidenden Fachmitgliedes nichts zu ändern; denn organisatorische Massnahmen der Behörde können die Dauer allenfalls als nachvollziehbar erscheinen lassen, sie vermögen sie im zu beurteilenden Fall aber nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass zwischen der Erklärung des Verzichts auf eine Verhandlung vom 15. Mai 2023 und dem Erlass des materiellen Entscheides vom 16. April 2024 erneut 11 Monate verstrichen, ohne dass in dieser Zeit weitere Instruktionsmassnahmen durchgeführt werden mussten. Dass sich die Beurteilung des Entschädigungsbegehrens aufgrund einer überdurchschnittlich hohen Komplexität der Streitsache in die Länge gezogen hätte, wird seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht und geht aus dem (inzwischen ergangenen) Entscheid auch nicht hervor. Daraus folgt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. 2.5 In Anbetracht der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer von mehr als 25 Jahren seit der Anmeldung des Entschädigungsbegehrens sowie der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der zur Diskussion stehenden Entschädigung für die Enteigneten ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Feststellung der Rechtsverzögerung zu bejahen. Die tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerinnen war während der geltend gemachten Verzögerung in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung - über den bereits erlangten Sachentscheid hinaus - rechtfertigt. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und es ist festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Der Entscheid ist dem Bundesgericht im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Handlungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

3. Zu bestimmen sind im Folgenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft einzig die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Rechtsverzögerung. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG kann bei einer solchen Ausgangslage nicht zum Tragen kommen (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 116 Rz. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher im Folgenden, die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG nicht anzuwenden, sondern stattdessen nach den allgemeinen Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (vgl. auch Urteil des BGer 1C_634/2022, 1C_635/2022 vom 4. Oktober 2024 E. 6; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1). 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos - wie vorliegend das Beschwerdebegehren Nr. 2 - so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Tritt diese dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass - formell betrachtet - die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Dabei ist es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Michael Beusch, VwVG-Kommentar, Art. 63 Rz. 16). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entscheidend ist damit, ob die Beschwerdeführerinnen Anlass hatten, die Rechtsverzögerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben. 3.2.2 Nach dem vorstehend Dargelegten (E. 2.4) hatten die Beschwerdeführerinnen für die Rechtsverzögerungsbeschwerde plausible Gründe. Die Gegenstandslosigkeit gilt daher als durch die Vorinstanz bewirkt. Ferner haben die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 obsiegt. Bei diesem Ausgang sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu überbinden. 3.3 3.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.71). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 3.3.2 Da die Rechtverzögerungsbeschwerde begründet erhoben wurde, ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit ihren Schlussbemerkungen haben sie eine Kostennote über den Betrag von Fr. 5'480.65 (inkl. 8.1 % MwSt) eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 16.90 Stunden und der Stundensatz von Fr. 300.00 erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist rechtsprechungsgemäss direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.5 mit Hinweisen). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begangen hat.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'480.65 zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Bundesgericht. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesgericht (Einschreiben)