Datenschutz
Sachverhalt
A. A._______ reiste am […] 2004 in die Schweiz ein und stellte am […] 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom […] 2005 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er wurde vorläufig in der Schweiz aufgenom- men. Nach einer unkontrollierten Ausreise aus der Schweiz nahm A._______ am […] 2007 seinen Aufenthalt in der Schweiz wieder auf und stellte erneut ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom […] 2007 wurde das Asyl- gesuch abgewiesen und A._______ aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Im Rahmen eines Gesuchs um eine Härtefallbewilligung gab A._______ im Juni 2009 einen somalischen Reisepass im Original ab (Nr. […], ausgestellt am […] 2009). Am […] 2009 wurde das Gesuch um eine Härtefallbewilli- gung abgewiesen. C. Am 27. Juni 2023 ersuchte A._______ beim Amt […] um Änderung seiner Personalien. Am 24. März 2024 leitete das […] dem SEM das Gesuch so- wie einen somalischen Reisepass im Original weiter (Nr. […], ausgestellt am […] 2022). Die in diesem Reisepass angegebenen Vor- und Nachna- men weichen von den im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegten Daten ab. A._______ beantragte die Anpassung seines Vor- namens auf "B._______" und seines Nachnamens auf "C._______" ent- sprechend den Angaben in seinem neuen Pass. D. Am 27. Mai 2024 beantwortete A._______ Fragen des SEM zu seiner Na- mensänderung und am 7. Juni 2024 machte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weitere Ausführungen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Berich- tigung der Personendaten vom 27. Juni 2023 ab, versah Vor- und Nachna- men im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk und erfasste die auf dem neuen Reisepass aufgeführten Personendaten als Nebenidentität im ZEMIS.
A-4508/2024 Seite 3 F. Am 17. Juli 2024 erhob A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) vom 14. Juni 2024. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und sein Vorname im ZEMIS auf "B._______" und der Nachname auf "C._______" festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsanwäl- tin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. Am 21. Oktober 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
A-4508/2024 Seite 4 rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers auf Berichtigung respektive Änderung seines Namens im ZEMIS zu Recht abwies.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe zur Änderung seines Namens mit seiner Botschaft ("Embassy") in Genf Kontakt aufgenommen. Dort sei ihm geraten worden, zuerst "die entsprechende Stelle (Passbüro, Namens- wechsel)" in Somalia zu kontaktieren, was er getan habe. Anschliessend habe er sein Anliegen nochmals bei der "Embassy/Permanent Mission in Genf" vorgebracht. Er habe Fr. 350.– für den neuen Pass bezahlt und die Botschaft habe seinen alten Pass eingezogen. Als Grund für die Änderung seines Namens führt er an, sein Name sei ziemlich kompliziert, weshalb ihn die Leute mit verschiedenen Namen ansprechen würden, was er ver- wirrend finde. Auch die Schreibweise seines Namens bereite häufig Schwierigkeiten und in Somalia spreche man seinen Vornamen […] als "B._______" aus.
E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beweis- wert somalischer Identitätsdokumente und -urkunden sei gering, da diese zum grössten Teil auf mündlichen Angaben basierten. Deshalb könne we- der der im Rahmen des Härtefallgesuchs abgegebene noch der neue Pass den abschliessenden Nachweis erbringen, dass die entsprechenden Per- sonendaten korrekt seien. Es erscheine wenig plausibel, dass eine Vor- und Nachnamensänderung bei den somalischen Behörden tatsächlich stattgefunden habe, da sich die permanente Mission der Somalischen Re- publik in Genf zur Ausstellung von Dokumenten meistens auf die mündli- chen Angaben der antragstellenden Person stütze. Die aktuell im ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen des Gesuchstellers erschienen damit wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher als die neu an- gegebenen.
E. 4.1 Am 1. September 2023 trat das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) in Kraft; es löste das alte Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 ab. Das neue Daten- schutzgesetz ist nicht auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche
A-4508/2024 Seite 5 Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind (Art. 70 DSG), an- wendbar. Im Umkehrschluss ist das neue Gesetz jedoch auf Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes er- gangen sind (vgl. Urteil des BVGer A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.2; APOLLO DAUAG, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
2. Aufl. 2023, Art. 70 Rz. 11). Die hier angefochtene Verfügung erging am
14. Juni 2024 und damit nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgeset- zes am 1. September 2023. Anwendbar ist folglich das neue Datenschutz- gesetz.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichti- gungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Be- richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.1 Auf die Frage der Anerkennung von Namensänderungen im Ausland findet Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das In- ternationale Privatrecht (IPRG, SR 291) Anwendung (nicht Art. 37 IPRG, der sich nur auf die Festlegung des Namens aufgrund von Statusakten be- zieht, bspw. Geburt, Eheschliessung oder Adoption; vgl. THOMAS GEI- SER/MONIQUE JAMETTI, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 37 Rz. 9, und
A-4508/2024 Seite 6 MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer/Lüchinger [Hrsg.], Zür- cher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 37 Rz. 2). Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist (Art. 39 IPRG). Ein bestimmtes Verfahren für die Namensänderung im Aus- land wird nicht verlangt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 39 Rz. 7). Es genügt, dass die Namensänderung rechtskräftig vollzogen wurde und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt ist (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom
E. 5.2 Es ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Härtefallgesuchs 2009 eingereichte somalische Pass (Nr. […], ausgestellt am […] 2009) auf die bisher im ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen lautet ("A._______") und der neu eingereichte somalische Pass (Nr. […], ausgestellt am […] 2022) auf die Vor- und Nachnamen "B._______" / "C.________", die der Beschwerdeführer neu im ZEMIS eingetragen ha- ben möchte. Die Vorinstanz macht weder bezüglich des alten noch des neuen Passes geltend, diese seien gefälscht. Beide Pässe wurden einer Ausweisprüfung unterzogen, bei der keine objektiven Fälschungsmerk- male festgestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Pässe echt sind. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Ände- rung seines Namens bei der Ständigen Mission Somalias in Genf vor- sprach und diese daraufhin den neuen somalischen Pass mit seinem (neuen) Namen ausstellte.
E. 5.3 Die Ausstellung des Passes durch die Ständige Mission Somalias in Genf zeigt, dass die somalischen Behörden den neuen Namen des Be- schwerdeführers als gültig anerkennen. Ein bestimmtes Verfahren wird für eine Namensänderung im Ausland nicht verlangt. Es ist deshalb hier nicht entscheidend, ob – wie die Vorinstanz geltend macht – der neue Pass des Beschwerdeführers von der Ständigen Mission Somalias in Genf lediglich
A-4508/2024 Seite 7 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und der Beweiswert für den Umstand, dass ein somalisches Verfahren zur Na- mensänderung durchgeführt wurde, gering ist. Die Ausstellung des Passes ist vielmehr selber als förmlicher Akt anzusehen, mit dem Somalia – der Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 22 IPRG – die Na- mensänderung des Beschwerdeführers zumindest zur Kenntnis nahm. Entsprechend ist der neue Name des Beschwerdeführers nach Art. 39 IPRG in der Schweiz anzuerkennen.
E. 5.4 Nicht anerkannt werden kann eine im Ausland erfolgte Namensände- rung, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offen- sichtlich unvereinbar ist (Art. 27 Abs. 1 IPRG). In der Sache selbst darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Das heisst, dass keine Überprüfung des vom ausländischen Staat bei der Namensän- derung angewendeten Rechts erfolgt (MÜLLER-CHEN, a.a.O, Art. 39 Rz. 15; DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 39 Rz. 3). Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstre- ckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung nach dem Wort- laut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, da mit der Wei- gerung der Anerkennung hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen werden (BGE 141 III 328 E. 5.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Anerkennung der Namensän- derung des Beschwerdeführers gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würde: Der Beschwerdeführer lebt seit April 2007 und damit seit über 18 Jahren legal (mit einer vorläufigen Aufnahme) in der Schweiz. Für die Namensänderung bringt er nachvollziehbare, private Gründe vor und es gibt keine Hinweise darauf, dass diese nicht seinen tatsächlichen Grün- den für die Namensänderung entsprechen würden. Damit deutet nichts da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in missbräuchlicher Weise auf die Namensänderung berufen würde. Die Anerkennung der Namensände- rung des Beschwerdeführers verstösst damit nicht gegen den schweizeri- schen Ordre public.
A-4508/2024 Seite 8
E. 5.5 Die Namensänderung des Beschwerdeführers ist damit in der Schweiz anzuerkennen und der neue Name des Beschwerdeführers hat als bewie- sen zu gelten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS insofern anzupassen, als in seiner Hauptidentität sein Vorname als "B._______" und sein Nachname als "C._______" zu erfassen sind. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen und gilt entsprechend als obsie- gend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 4. Dezember 2024 eine Kostennote ein, in der sie einen Auf- wand von Fr. 2'617.20 geltend macht (Honorar und Auslagen). Dies er- scheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'617.20 zu bezahlen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
A-4508/2024 Seite 9
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen und gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 4. Dezember 2024 eine Kostennote ein, in der sie einen Aufwand von Fr. 2'617.20 geltend macht (Honorar und Auslagen). Dies erscheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'617.20 zu bezahlen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
E. 10 November 1982, BBl 1983 I 263, 336; BERNARD DUTOIT/ANDREA BO- NOMI, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl. 2022, Art. 39 Rz. 2). Sogar eine Namensände- rung aufgrund eines unilateralen Aktes gegenüber einer offiziellen Behörde ist anzuerkennen (ANDREAS BUCHER, in: Bucher/Guillaume [Hrsg.], Com- mentaire Romand, Loi sur le droit international privé/Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, Art. 39 Rz. 2 IPRG; DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 39 Rz. 2), solange die Behörde die Namensänderung förmlich in einem Akt zur Kenntnis genommen hat (GEISER/JAMETTI, a.a.O., Art. 39 Rz. 5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS insofern anzupassen, als in seiner Hauptidentität sein Vorname als "B._______" und sein Nach- name als "C._______" zu erfassen sind.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Konto- verbindung bekannt zu geben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'617.20 zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf A-4508/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: A-4508/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4508/2024 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, lexwise Anwaltskanzlei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Zemis; Verfügung vom 14. Juni 2024. Sachverhalt: A. A._______ reiste am [...] 2004 in die Schweiz ein und stellte am [...] 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom [...] 2005 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Nach einer unkontrollierten Ausreise aus der Schweiz nahm A._______ am [...] 2007 seinen Aufenthalt in der Schweiz wieder auf und stellte erneut ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom [...] 2007 wurde das Asylgesuch abgewiesen und A._______ aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Im Rahmen eines Gesuchs um eine Härtefallbewilligung gab A._______ im Juni 2009 einen somalischen Reisepass im Original ab (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2009). Am [...] 2009 wurde das Gesuch um eine Härtefallbewilligung abgewiesen. C. Am 27. Juni 2023 ersuchte A._______ beim Amt [...] um Änderung seiner Personalien. Am 24. März 2024 leitete das [...] dem SEM das Gesuch sowie einen somalischen Reisepass im Original weiter (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2022). Die in diesem Reisepass angegebenen Vor- und Nachnamen weichen von den im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegten Daten ab. A._______ beantragte die Anpassung seines Vornamens auf "B._______" und seines Nachnamens auf "C._______" entsprechend den Angaben in seinem neuen Pass. D. Am 27. Mai 2024 beantwortete A._______ Fragen des SEM zu seiner Namensänderung und am 7. Juni 2024 machte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weitere Ausführungen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom 27. Juni 2023 ab, versah Vor- und Nachnamen im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk und erfasste die auf dem neuen Reisepass aufgeführten Personendaten als Nebenidentität im ZEMIS. F. Am 17. Juli 2024 erhob A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) vom 14. Juni 2024. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und sein Vorname im ZEMIS auf "B._______" und der Nachname auf "C._______" festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. Am 21. Oktober 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Berichtigung respektive Änderung seines Namens im ZEMIS zu Recht abwies. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe zur Änderung seines Namens mit seiner Botschaft ("Embassy") in Genf Kontakt aufgenommen. Dort sei ihm geraten worden, zuerst "die entsprechende Stelle (Passbüro, Namenswechsel)" in Somalia zu kontaktieren, was er getan habe. Anschliessend habe er sein Anliegen nochmals bei der "Embassy/Permanent Mission in Genf" vorgebracht. Er habe Fr. 350.- für den neuen Pass bezahlt und die Botschaft habe seinen alten Pass eingezogen. Als Grund für die Änderung seines Namens führt er an, sein Name sei ziemlich kompliziert, weshalb ihn die Leute mit verschiedenen Namen ansprechen würden, was er verwirrend finde. Auch die Schreibweise seines Namens bereite häufig Schwierigkeiten und in Somalia spreche man seinen Vornamen [...] als "B._______" aus. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beweiswert somalischer Identitätsdokumente und -urkunden sei gering, da diese zum grössten Teil auf mündlichen Angaben basierten. Deshalb könne weder der im Rahmen des Härtefallgesuchs abgegebene noch der neue Pass den abschliessenden Nachweis erbringen, dass die entsprechenden Personendaten korrekt seien. Es erscheine wenig plausibel, dass eine Vor- und Nachnamensänderung bei den somalischen Behörden tatsächlich stattgefunden habe, da sich die permanente Mission der Somalischen Republik in Genf zur Ausstellung von Dokumenten meistens auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze. Die aktuell im ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen des Gesuchstellers erschienen damit wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher als die neu angegebenen. 4. 4.1 Am 1. September 2023 trat das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) in Kraft; es löste das alte Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 ab. Das neue Datenschutzgesetz ist nicht auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind (Art. 70 DSG), anwendbar. Im Umkehrschluss ist das neue Gesetz jedoch auf Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes ergangen sind (vgl. Urteil des BVGer A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.2; Apollo Dauag, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 70 Rz. 11). Die hier angefochtene Verfügung erging am 14. Juni 2024 und damit nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023. Anwendbar ist folglich das neue Datenschutzgesetz. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5. 5.1 Auf die Frage der Anerkennung von Namensänderungen im Ausland findet Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) Anwendung (nicht Art. 37 IPRG, der sich nur auf die Festlegung des Namens aufgrund von Statusakten bezieht, bspw. Geburt, Eheschliessung oder Adoption; vgl. Thomas Geiser/Monique Jametti, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 37 Rz. 9, und Markus Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer/Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 37 Rz. 2). Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist (Art. 39 IPRG). Ein bestimmtes Verfahren für die Namensänderung im Ausland wird nicht verlangt (Müller-Chen, a.a.O., Art. 39 Rz. 7). Es genügt, dass die Namensänderung rechtskräftig vollzogen wurde und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt ist (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, 336; Bernard Dutoit/Andrea Bonomi, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl. 2022, Art. 39 Rz. 2). Sogar eine Namensänderung aufgrund eines unilateralen Aktes gegenüber einer offiziellen Behörde ist anzuerkennen (Andreas Bucher, in: Bucher/Guillaume [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé/Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, Art. 39 Rz. 2 IPRG; Dutoit/Bonomi, a.a.O., Art. 39 Rz. 2), solange die Behörde die Namensänderung förmlich in einem Akt zur Kenntnis genommen hat (Geiser/Jametti, a.a.O., Art. 39 Rz. 5). 5.2 Es ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Härtefallgesuchs 2009 eingereichte somalische Pass (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2009) auf die bisher im ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen lautet ("A._______") und der neu eingereichte somalische Pass (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2022) auf die Vor- und Nachnamen "B._______" / "C.________", die der Beschwerdeführer neu im ZEMIS eingetragen haben möchte. Die Vorinstanz macht weder bezüglich des alten noch des neuen Passes geltend, diese seien gefälscht. Beide Pässe wurden einer Ausweisprüfung unterzogen, bei der keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Pässe echt sind. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Änderung seines Namens bei der Ständigen Mission Somalias in Genf vorsprach und diese daraufhin den neuen somalischen Pass mit seinem (neuen) Namen ausstellte. 5.3 Die Ausstellung des Passes durch die Ständige Mission Somalias in Genf zeigt, dass die somalischen Behörden den neuen Namen des Beschwerdeführers als gültig anerkennen. Ein bestimmtes Verfahren wird für eine Namensänderung im Ausland nicht verlangt. Es ist deshalb hier nicht entscheidend, ob - wie die Vorinstanz geltend macht - der neue Pass des Beschwerdeführers von der Ständigen Mission Somalias in Genf lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und der Beweiswert für den Umstand, dass ein somalisches Verfahren zur Namensänderung durchgeführt wurde, gering ist. Die Ausstellung des Passes ist vielmehr selber als förmlicher Akt anzusehen, mit dem Somalia - der Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 22 IPRG - die Namensänderung des Beschwerdeführers zumindest zur Kenntnis nahm. Entsprechend ist der neue Name des Beschwerdeführers nach Art. 39 IPRG in der Schweiz anzuerkennen. 5.4 Nicht anerkannt werden kann eine im Ausland erfolgte Namensänderung, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist (Art. 27 Abs. 1 IPRG). In der Sache selbst darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Das heisst, dass keine Überprüfung des vom ausländischen Staat bei der Namensänderung angewendeten Rechts erfolgt (Müller-Chen, a.a.O, Art. 39 Rz. 15; Dutoit/Bonomi, a.a.O., Art. 39 Rz. 3). Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, da mit der Weigerung der Anerkennung hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen werden (BGE 141 III 328 E. 5.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Anerkennung der Namensänderung des Beschwerdeführers gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würde: Der Beschwerdeführer lebt seit April 2007 und damit seit über 18 Jahren legal (mit einer vorläufigen Aufnahme) in der Schweiz. Für die Namensänderung bringt er nachvollziehbare, private Gründe vor und es gibt keine Hinweise darauf, dass diese nicht seinen tatsächlichen Gründen für die Namensänderung entsprechen würden. Damit deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in missbräuchlicher Weise auf die Namensänderung berufen würde. Die Anerkennung der Namensänderung des Beschwerdeführers verstösst damit nicht gegen den schweizerischen Ordre public. 5.5 Die Namensänderung des Beschwerdeführers ist damit in der Schweiz anzuerkennen und der neue Name des Beschwerdeführers hat als bewiesen zu gelten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS insofern anzupassen, als in seiner Hauptidentität sein Vorname als "B._______" und sein Nachname als "C._______" zu erfassen sind. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen und gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 4. Dezember 2024 eine Kostennote ein, in der sie einen Aufwand von Fr. 2'617.20 geltend macht (Honorar und Auslagen). Dies erscheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'617.20 zu bezahlen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS insofern anzupassen, als in seiner Hauptidentität sein Vorname als "B._______" und sein Nachname als "C._______" zu erfassen sind.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'617.20 zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Gerichtsurkunde)