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A-3667/2022

A-3667/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 2. Mai 2022 reichte A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den (...) 2006 an. B. Am 19. Mai 2022 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er den (...) 1384 (entspricht dem [...] 2006) als sein Geburtsdatum an und reichte gleichzeitig eine Kopie seiner Tazkira ein. C. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren des SEM orientierten die griechischen Behörden das Amt mit Schreiben vom 25. Mai 2022 dahingehend, dass A._______ - zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern - am 29. September 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe. Das Asylverfahren sei derzeit - infolge Anfechtung des zweitinstanzlichen negativen Entscheids - bei den griechischen Gerichtsbehörden (Administrative Court of Appeals) hängig. Gleichzeitig wurde dem BFM eine Kopie seines Reisepasses übermittelt, in welchem als Geburtsdatum der (...) 2002 aufgeführt ist. Das SEM gab daraufhin am 31. Mai 2022 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 3. Juni 2022 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 9. Juni 2022 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen und das angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. D. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) gewährte das SEM A._______ mit Schreiben vom 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 hielt A._______, vertreten durch MLaw Sara Garcia, an seinen bisherigen Angaben und an seiner Minderjährigkeit fest. E. Am 14. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sowohl das Asylgesuch als auch das Begehren um Berichtigung der Personendaten ab und hielt in Ziffer 7 des Entscheiddispositivs Folgendes fest: «7.Ihre Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lauten: A._______, geb. (...) 2002, Afghanistan.» G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Juli 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt gut, dass er bis zum 23. September 2022 eine Bestätigung für seine Fürsorgeabhängigkeit nachreiche (Dispositiv-Ziffer 3). I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Fürsorgebedürftigkeit ein. J. Im Schriftenwechsel halten die Parteien an ihrer bisherigen Argumentation fest. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 3.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (28. Mai 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (9. März 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4 Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2006 festzulegen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, dass im rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Juni 2022 unter Berücksichtigung aller Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werde, was mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten nicht vereinbar sei. Laut dem von den griechischen Behörden übermittelten afghanischen Reisepass sei er mit dem Geburtsdatum des (...) 2002 registriert worden. Demgegenüber seien afghanische Tazkiras erfahrungsgemäss leicht fälschbar und auch käuflich leicht erhältlich, weshalb diesen kaum Beweiswert zukommen könne. Zu berücksichtigen seien zudem die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er die 6. Klasse Mitte des Jahres 2016 beendet habe, wobei er aufgrund der erlittenen Verletzungen infolge eines Selbstmordattentats während eines Jahres nicht zur Schule gegangen sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss seinen Altersangaben im Jahr 2014 gerade einmal 8 Jahre alt gewesen sei und in diesem Alter wohl kaum die 6. Klasse beendet haben könne, habe er seine Aussage zurückgenommen. Auf erneute Befragung zum Zeitpunkt der Beendigung der 6. Schulklasse habe er angegeben, dass er wohl 12 Jahre bzw. 12 Jahre und 5 Monate alt gewesen sein müsse. Darauf aufmerksam gemacht, dass er - so er denn im Jahr 2016 12 Jahre alt gewesen wäre - im Zeitpunkt der Befragung 18 Jahre alt gewesen wäre, habe er auf die Altersangaben in der Tazkira verwiesen. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen seinem letzten Schultag und seiner Ausreise aus Afghanistan verstrichen sei, habe er einen Zeitraum von 5 bis 6 Monaten angegeben. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er zu Protokoll gegeben, dass er Afghanistan im Jahr 2016 bzw. Mitte 2016 verlassen habe. Ungefragt habe er dabei angefügt, dass er im Alter von 6 Jahren eingeschult worden sei. Damit habe er sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt, denn wenn er (seinen Angaben zufolge) im Alter von 6 Jahren bzw. im Jahr 2012 eingeschult worden sei und nachfolgend während 6 Jahren, das heisst bis zum Jahr 2018 die Schule besucht habe, dann könne er Afghanistan nicht im Jahr 2016 bzw. Mitte 2016 verlassen haben. Schliesslich halte er - wenig überzeugend - fest, nicht einmal mehr genau zu wissen, ob er mit der 6. Klasse überhaupt begonnen habe. Die Zeit- und Altersangaben schafften folglich unauflösbare Widersprüche. Der Beweiswert der Tazkira werde zusätzlich dadurch geschmälert, dass diese erst 2 Jahre nach seiner Ausreise erstellt worden sei. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er bezüglich seines Alters falsche Angaben gemacht habe, womit - im Umkehrschluss und insbesondere mit Blick auf die im Recht liegende Passkopie - von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden müsse. In ihrer Beschwerdevernehmlassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 angeordnete Änderung im ZEMIS zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer in eine Unterkunft für Minderjährige verbracht würde, was mit dem Kindeswohl und dem Schutz der in der Minderjährigenstruktur befindlichen Personen nicht vereinbar wäre. Duplikweise hält sie der Argumentation des Beschwerdeführers zudem entgegen, aus den Akten bezüglich seiner Schwester ergäben sich keinerlei Hinweise für die Annahme, dass diese jemals im Besitz eines gefälschten afghanischen Reisepasses gewesen sei. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers könne folglich nicht von einer rechtsungleichen Beweiswürdigung gesprochen werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe bei der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) angegeben, am (...) 1384 ([...] 2006) geboren zu sein, wobei er eine Kopie seiner Tazkira eingereicht habe. Mit dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten könne die Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Erstbefragung UMA festgestellt habe, bekunde er Mühe mit zeitlichen Angaben im gregorianischen wie auch im afghanischen Kalender. Deshalb habe er im Personalienblatt fälschlicherweise den (...) 2006 als Mischung zwischen der afghanischen ([....] 1384) und der gregorianischen Kalenderrechnung ([...] 2006) eingetragen. Anlässlich der Erstbefragung UMA sei er psychisch angeschlagen gewesen, weshalb seine Rechtsvertreterin auch eine psychologische Abklärung beantragt habe. Vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung und seiner wahrscheinlichen Traumatisierung durch das miterlebte Selbstmordattentat respektive der damit einhergehenden Vergesslichkeit, des vierjährigen Aufenthalts in Griechenland unter unmenschlichen Bedingungen sowie der illegalen Weiterreise über die Balkanroute sei es nachvollziehbar, dass er keine genauen Angaben zu seiner Schulbildung habe machen können. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) 1384 ([...] 2006) geboren und damit 16 Jahre und 2 Monate alt zu sein. Diese Altersangabe stimme mit den Altersangaben der Tazkira überein. Es sei nicht statthaft, eine Tazkira pauschal als gefälscht zu deklarieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde der Beweiswert der Tazkira nicht dadurch zusätzlich geschmälert, dass diese zwei Jahre nach der Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz der im Recht liegenden Passkopie einen höheren Beweiswert zuspreche, ohne seine Angaben zur fehlenden Echtheit des Passes zu würdigen. Bereits bei der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass sein Vater über einen Kollegen einen Pass für ihn habe ausstellen lassen, wobei das darin angeführte Alter nicht korrekt sei. Das rechtsmedizinische Gutachten stelle ebenfalls ein Indiz für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum dar, denn die Untersuchungen der Hand und der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke hätten ein Mindestalter von 16 Jahren ergeben. Die Beurteilung der Weisheitszahnentwicklung mit der Angabe des Mindestalters von 17 Jahren könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, da hierfür populationsspezifische Referenzstudien vorliegen müssten und solche vorliegend nicht vorhanden seien. Die Vorinstanz habe darüber hinaus den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. So habe sie zum einen die ihr vorliegenden Länderinformationen zur Möglichkeit der Ausstellung einer unverfälschten Tazkira zu Unrecht nicht beigezogen und ihn bei der Erstbefragung auch nicht vertieft dazu befragt. Zudem habe sie auf den Beizug des Originals des Reisepasses verzichtet, obwohl sie diesen aufgrund der Dublin-Zusammenarbeit hätte beiziehen und einer Echtheitsprüfung hätte unterziehen können. Zum andern hätte sie die beantragte psychologische Begutachtung veranlassen müssen. Indem sie seine Aussagen in Unkenntnis über eine fachärztlich gestellt Diagnose zu seiner psychischen Verfassung und dem damit einhergehenden möglichen Einfluss über sein Aussageverhalten verwertet habe, sei sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer replikweise geltend, es könne mit Blick auf die zahlreichen Indizien für seine Minderjährigkeit nicht angehen, dass das Kindeswohl verletzt werde. Einerseits überschätze die Vorinstanz die Beweiskraft der Passkopie, anderseits lasse sie seine Aussagen ausser Acht; dies zumal er bereits bei seiner Erstbefragung festgehalten habe, dass im Pass nicht sein richtiges Geburtsdatum vermerkt sei. Seine Schwester habe in deren Befragung vom 3. Juni 2022 seine Aussage ebenfalls sinngemäss bestätigt, indem sie geltend gemacht habe, dass sie unter falschen Angaben registriert worden sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren namentlich auf seine Angaben und die Tazkirakopie, die er bei seiner Erstbefragung eingereicht hatte (Beschwerdeschrift, BVGer-act. 1, S. 3; Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2). Unter dem Aspekt des Beweiswerts ist hierzu festzuhalten, dass sowohl die persönlichen Angaben als auch die Tazkira nicht hinreichend geeignet sind, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. dazu Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5 m.w.H.). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst eine Papier-Tazkria im Original bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden müsste (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, < https://www.khaama.com/taliban-to-begin-issuing-passports -in-seven-other-provinces-9753857/ >, abgerufen am 06.09.2023). Im konkreten Fall wurde die Tazkira erst am 9. März 2018, das heisst rund zwei Jahre nach der Ausreise aus Afghanistan ausgestellt (Protokoll Erstbefragung vom 19. Mai 2022, Vorakten [act.] 13, S. 5). Das Dokument konnte folglich vom Beschwerdeführer nicht für seine Ausreise aus seinem Heimatland verwendet worden sein. Insgesamt stellt die Tazkira ein schwaches Indiz für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum des 9. März 2006 dar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hatte am 29. September 2018 - zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern - in Griechenland ein Asylgesuch bei den Behörden gestellt. Aus der von den griechischen Behörden zugestellten Kopie seines Reisepasses geht hervor, dass dieser drei Jahre vorher, am 30. September 2015, ausgestellt und als Geburtsdatum der (...) 2002 erfasst worden ist. Es ist mit den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Erstbefragung (vgl. dazu act. 13, S. 8 Ziff. 4.02) davon auszugehen, dass er diesen Pass für die Ausreise aus Afghanistan (und den Aufenthalt bzw. Asylantrag in Griechenland) benutzt hat. Der Beschwerdeführer hat mithin diesen Reisepass bei den griechischen Behörden als Beweismittel verwendet. Würde es sich sodann - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um einen gefälschten Pass handeln, so wäre ausserdem nicht stichhaltig zu begründen, weshalb bei diesem Dokument ein um rund vier Jahre zurückliegendes Geburtsdatum gewählt worden ist. Eine plausible Begründung für die geltend gemachte Fälschung des Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer weder bei seinen Befragungen noch in seiner Beschwerdeschrift vorgebracht. So hat er im Rahmen seiner Erstbefragung auf die explizite Rückfrage, weshalb sein Alter bei der Passausstellung geändert worden sei, geantwortet, dass er dies auch nicht verstehe (act. 13, S. 8 unten).

E. 5.3 Nachfolgend ist sodann auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.

E. 5.3.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel beinhaltet eine forensische Untersuchung, eine auf einer Panorama-schichtaufnahme des Gebisses basierende zahnärztliche Altersschätzung, eine auf einem Röntgenbild der linken Hand basierende radiologische Altersschätzung sowie eine auf der Grundlage einer CT-Untersuchung erstellte Altersschätzung der Schlüsselbein-Brustgelenke.

E. 5.3.2 Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, dass laut den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung von einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Handskelett auszugehen sei. Nach den Untersuchungen von Tisè et al., Greulich und Pyle entspreche der radiologische Befund der linken Hand dem Referenzbild eine 19-jährigen Jungen. Laut dem Resultat der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) gestützt auf die Studie von Kellinghaus et al. einem Stadium 3a. Das Stadium 3a entspreche bei Knaben einem mittleren Alter von 19.0 +/- 1.1 Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3a in der Studie noch habe gesehen werden können, habe bei 17.5 Jahren gelegen. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Probanden an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Unter Berücksichtigung aller Befunde könne daher von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.

E. 5.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalter-analyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem mittleren Alter von 19 Jahren auszugehen. Mit Blick auf den vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums hat die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung der Befunde kann vorliegend - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Dieses Ergebnis ist mit dem angegebenen Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten nicht vereinbar. Aufgrund der schlüssigen Herleitung kommt dem Gutachten vorliegend ein hoher Beweiswert zu. Die Tatsache, dass im zahnmedizinischen Bereich keine Referenzstudien zur männlichen Population in Afghanistan vorliegen, stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage, zumal die Gutachter das Mindestalter von 17 Jahren auf beweiskräftige Befunde, wie insbesondere die Ossifikation der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke und den vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums der Weisheitszähne, abgestützt haben (vgl. Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 5.5).

E. 5.4 Dieses Ergebnis wird weder durch die Tazkira noch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Was den Beweiswert der Tazkira betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.1 hievor) verwiesen werden. Was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf mehrere Widersprüche hingewiesen (vgl. E. 4.1 hievor). Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Geburtsdatum (9. März 2006) als nicht stimmig und widersprüchlich. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers können sie weder mit «seiner wahrscheinlichen Traumatisierung» durch das miterlebte Selbstmordattentat noch mit seiner (geringen) Schulbildung stichhaltig begründet werden. Dies u.a. zumal der Beschwerdeführer in seiner Befragung zur Altersabklärung (act. 15) weder eine Traumatisierung durch das Selbstmordattentat noch einen Gedächtnisverlust geltend gemacht hat. Inwiefern eine geringe Schulbildung das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen vermöchte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Abschliessend sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.H.; Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4).

E. 5.5 Mit Blick auf die Angaben im Reisepass, der den griechischen Behörden für den Asylantrag abgegeben wurde, das Ergebnis des Altersgutachtens sowie die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum insgesamt als wahrscheinlicher. Folglich ist der 28. Mai 2002 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Von der beantragten psychologischen Begutachtung sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten, so dass davon - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - abgesehen werden kann. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug des Reisepasses im Original.

E. 5.6 Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des (...) 2002 mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3667/2022 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sara Garcia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 2. Mai 2022 reichte A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den (...) 2006 an. B. Am 19. Mai 2022 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er den (...) 1384 (entspricht dem [...] 2006) als sein Geburtsdatum an und reichte gleichzeitig eine Kopie seiner Tazkira ein. C. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren des SEM orientierten die griechischen Behörden das Amt mit Schreiben vom 25. Mai 2022 dahingehend, dass A._______ - zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern - am 29. September 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe. Das Asylverfahren sei derzeit - infolge Anfechtung des zweitinstanzlichen negativen Entscheids - bei den griechischen Gerichtsbehörden (Administrative Court of Appeals) hängig. Gleichzeitig wurde dem BFM eine Kopie seines Reisepasses übermittelt, in welchem als Geburtsdatum der (...) 2002 aufgeführt ist. Das SEM gab daraufhin am 31. Mai 2022 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 3. Juni 2022 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 9. Juni 2022 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen und das angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. D. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) gewährte das SEM A._______ mit Schreiben vom 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 hielt A._______, vertreten durch MLaw Sara Garcia, an seinen bisherigen Angaben und an seiner Minderjährigkeit fest. E. Am 14. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sowohl das Asylgesuch als auch das Begehren um Berichtigung der Personendaten ab und hielt in Ziffer 7 des Entscheiddispositivs Folgendes fest: «7.Ihre Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lauten: A._______, geb. (...) 2002, Afghanistan.» G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen mit dem Antrag, Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Juli 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt gut, dass er bis zum 23. September 2022 eine Bestätigung für seine Fürsorgeabhängigkeit nachreiche (Dispositiv-Ziffer 3). I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Fürsorgebedürftigkeit ein. J. Im Schriftenwechsel halten die Parteien an ihrer bisherigen Argumentation fest. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (28. Mai 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (9. März 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2006 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, dass im rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Juni 2022 unter Berücksichtigung aller Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werde, was mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten nicht vereinbar sei. Laut dem von den griechischen Behörden übermittelten afghanischen Reisepass sei er mit dem Geburtsdatum des (...) 2002 registriert worden. Demgegenüber seien afghanische Tazkiras erfahrungsgemäss leicht fälschbar und auch käuflich leicht erhältlich, weshalb diesen kaum Beweiswert zukommen könne. Zu berücksichtigen seien zudem die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er die 6. Klasse Mitte des Jahres 2016 beendet habe, wobei er aufgrund der erlittenen Verletzungen infolge eines Selbstmordattentats während eines Jahres nicht zur Schule gegangen sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss seinen Altersangaben im Jahr 2014 gerade einmal 8 Jahre alt gewesen sei und in diesem Alter wohl kaum die 6. Klasse beendet haben könne, habe er seine Aussage zurückgenommen. Auf erneute Befragung zum Zeitpunkt der Beendigung der 6. Schulklasse habe er angegeben, dass er wohl 12 Jahre bzw. 12 Jahre und 5 Monate alt gewesen sein müsse. Darauf aufmerksam gemacht, dass er - so er denn im Jahr 2016 12 Jahre alt gewesen wäre - im Zeitpunkt der Befragung 18 Jahre alt gewesen wäre, habe er auf die Altersangaben in der Tazkira verwiesen. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen seinem letzten Schultag und seiner Ausreise aus Afghanistan verstrichen sei, habe er einen Zeitraum von 5 bis 6 Monaten angegeben. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er zu Protokoll gegeben, dass er Afghanistan im Jahr 2016 bzw. Mitte 2016 verlassen habe. Ungefragt habe er dabei angefügt, dass er im Alter von 6 Jahren eingeschult worden sei. Damit habe er sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt, denn wenn er (seinen Angaben zufolge) im Alter von 6 Jahren bzw. im Jahr 2012 eingeschult worden sei und nachfolgend während 6 Jahren, das heisst bis zum Jahr 2018 die Schule besucht habe, dann könne er Afghanistan nicht im Jahr 2016 bzw. Mitte 2016 verlassen haben. Schliesslich halte er - wenig überzeugend - fest, nicht einmal mehr genau zu wissen, ob er mit der 6. Klasse überhaupt begonnen habe. Die Zeit- und Altersangaben schafften folglich unauflösbare Widersprüche. Der Beweiswert der Tazkira werde zusätzlich dadurch geschmälert, dass diese erst 2 Jahre nach seiner Ausreise erstellt worden sei. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er bezüglich seines Alters falsche Angaben gemacht habe, womit - im Umkehrschluss und insbesondere mit Blick auf die im Recht liegende Passkopie - von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden müsse. In ihrer Beschwerdevernehmlassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 angeordnete Änderung im ZEMIS zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer in eine Unterkunft für Minderjährige verbracht würde, was mit dem Kindeswohl und dem Schutz der in der Minderjährigenstruktur befindlichen Personen nicht vereinbar wäre. Duplikweise hält sie der Argumentation des Beschwerdeführers zudem entgegen, aus den Akten bezüglich seiner Schwester ergäben sich keinerlei Hinweise für die Annahme, dass diese jemals im Besitz eines gefälschten afghanischen Reisepasses gewesen sei. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers könne folglich nicht von einer rechtsungleichen Beweiswürdigung gesprochen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe bei der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) angegeben, am (...) 1384 ([...] 2006) geboren zu sein, wobei er eine Kopie seiner Tazkira eingereicht habe. Mit dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten könne die Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Erstbefragung UMA festgestellt habe, bekunde er Mühe mit zeitlichen Angaben im gregorianischen wie auch im afghanischen Kalender. Deshalb habe er im Personalienblatt fälschlicherweise den (...) 2006 als Mischung zwischen der afghanischen ([....] 1384) und der gregorianischen Kalenderrechnung ([...] 2006) eingetragen. Anlässlich der Erstbefragung UMA sei er psychisch angeschlagen gewesen, weshalb seine Rechtsvertreterin auch eine psychologische Abklärung beantragt habe. Vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung und seiner wahrscheinlichen Traumatisierung durch das miterlebte Selbstmordattentat respektive der damit einhergehenden Vergesslichkeit, des vierjährigen Aufenthalts in Griechenland unter unmenschlichen Bedingungen sowie der illegalen Weiterreise über die Balkanroute sei es nachvollziehbar, dass er keine genauen Angaben zu seiner Schulbildung habe machen können. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) 1384 ([...] 2006) geboren und damit 16 Jahre und 2 Monate alt zu sein. Diese Altersangabe stimme mit den Altersangaben der Tazkira überein. Es sei nicht statthaft, eine Tazkira pauschal als gefälscht zu deklarieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde der Beweiswert der Tazkira nicht dadurch zusätzlich geschmälert, dass diese zwei Jahre nach der Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz der im Recht liegenden Passkopie einen höheren Beweiswert zuspreche, ohne seine Angaben zur fehlenden Echtheit des Passes zu würdigen. Bereits bei der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass sein Vater über einen Kollegen einen Pass für ihn habe ausstellen lassen, wobei das darin angeführte Alter nicht korrekt sei. Das rechtsmedizinische Gutachten stelle ebenfalls ein Indiz für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum dar, denn die Untersuchungen der Hand und der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke hätten ein Mindestalter von 16 Jahren ergeben. Die Beurteilung der Weisheitszahnentwicklung mit der Angabe des Mindestalters von 17 Jahren könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, da hierfür populationsspezifische Referenzstudien vorliegen müssten und solche vorliegend nicht vorhanden seien. Die Vorinstanz habe darüber hinaus den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. So habe sie zum einen die ihr vorliegenden Länderinformationen zur Möglichkeit der Ausstellung einer unverfälschten Tazkira zu Unrecht nicht beigezogen und ihn bei der Erstbefragung auch nicht vertieft dazu befragt. Zudem habe sie auf den Beizug des Originals des Reisepasses verzichtet, obwohl sie diesen aufgrund der Dublin-Zusammenarbeit hätte beiziehen und einer Echtheitsprüfung hätte unterziehen können. Zum andern hätte sie die beantragte psychologische Begutachtung veranlassen müssen. Indem sie seine Aussagen in Unkenntnis über eine fachärztlich gestellt Diagnose zu seiner psychischen Verfassung und dem damit einhergehenden möglichen Einfluss über sein Aussageverhalten verwertet habe, sei sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer replikweise geltend, es könne mit Blick auf die zahlreichen Indizien für seine Minderjährigkeit nicht angehen, dass das Kindeswohl verletzt werde. Einerseits überschätze die Vorinstanz die Beweiskraft der Passkopie, anderseits lasse sie seine Aussagen ausser Acht; dies zumal er bereits bei seiner Erstbefragung festgehalten habe, dass im Pass nicht sein richtiges Geburtsdatum vermerkt sei. Seine Schwester habe in deren Befragung vom 3. Juni 2022 seine Aussage ebenfalls sinngemäss bestätigt, indem sie geltend gemacht habe, dass sie unter falschen Angaben registriert worden sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren namentlich auf seine Angaben und die Tazkirakopie, die er bei seiner Erstbefragung eingereicht hatte (Beschwerdeschrift, BVGer-act. 1, S. 3; Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2). Unter dem Aspekt des Beweiswerts ist hierzu festzuhalten, dass sowohl die persönlichen Angaben als auch die Tazkira nicht hinreichend geeignet sind, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. dazu Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5 m.w.H.). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst eine Papier-Tazkria im Original bei der Beantragung eines Passes zuerst von der Behörde verifiziert werden müsste (Khaama Press, Taliban to begin issuing passports in seven other provinces, 13.11.2021, , abgerufen am 06.09.2023). Im konkreten Fall wurde die Tazkira erst am 9. März 2018, das heisst rund zwei Jahre nach der Ausreise aus Afghanistan ausgestellt (Protokoll Erstbefragung vom 19. Mai 2022, Vorakten [act.] 13, S. 5). Das Dokument konnte folglich vom Beschwerdeführer nicht für seine Ausreise aus seinem Heimatland verwendet worden sein. Insgesamt stellt die Tazkira ein schwaches Indiz für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum des 9. März 2006 dar. 5.2 Der Beschwerdeführer hatte am 29. September 2018 - zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern - in Griechenland ein Asylgesuch bei den Behörden gestellt. Aus der von den griechischen Behörden zugestellten Kopie seines Reisepasses geht hervor, dass dieser drei Jahre vorher, am 30. September 2015, ausgestellt und als Geburtsdatum der (...) 2002 erfasst worden ist. Es ist mit den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Erstbefragung (vgl. dazu act. 13, S. 8 Ziff. 4.02) davon auszugehen, dass er diesen Pass für die Ausreise aus Afghanistan (und den Aufenthalt bzw. Asylantrag in Griechenland) benutzt hat. Der Beschwerdeführer hat mithin diesen Reisepass bei den griechischen Behörden als Beweismittel verwendet. Würde es sich sodann - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um einen gefälschten Pass handeln, so wäre ausserdem nicht stichhaltig zu begründen, weshalb bei diesem Dokument ein um rund vier Jahre zurückliegendes Geburtsdatum gewählt worden ist. Eine plausible Begründung für die geltend gemachte Fälschung des Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer weder bei seinen Befragungen noch in seiner Beschwerdeschrift vorgebracht. So hat er im Rahmen seiner Erstbefragung auf die explizite Rückfrage, weshalb sein Alter bei der Passausstellung geändert worden sei, geantwortet, dass er dies auch nicht verstehe (act. 13, S. 8 unten). 5.3 Nachfolgend ist sodann auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.3.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel beinhaltet eine forensische Untersuchung, eine auf einer Panorama-schichtaufnahme des Gebisses basierende zahnärztliche Altersschätzung, eine auf einem Röntgenbild der linken Hand basierende radiologische Altersschätzung sowie eine auf der Grundlage einer CT-Untersuchung erstellte Altersschätzung der Schlüsselbein-Brustgelenke. 5.3.2 Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, dass laut den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung von einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Handskelett auszugehen sei. Nach den Untersuchungen von Tisè et al., Greulich und Pyle entspreche der radiologische Befund der linken Hand dem Referenzbild eine 19-jährigen Jungen. Laut dem Resultat der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) gestützt auf die Studie von Kellinghaus et al. einem Stadium 3a. Das Stadium 3a entspreche bei Knaben einem mittleren Alter von 19.0 +/- 1.1 Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3a in der Studie noch habe gesehen werden können, habe bei 17.5 Jahren gelegen. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Probanden an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Unter Berücksichtigung aller Befunde könne daher von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. 5.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalter-analyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem mittleren Alter von 19 Jahren auszugehen. Mit Blick auf den vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums hat die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung der Befunde kann vorliegend - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung - von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Dieses Ergebnis ist mit dem angegebenen Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten bzw. 16 Jahren und 2 Monaten nicht vereinbar. Aufgrund der schlüssigen Herleitung kommt dem Gutachten vorliegend ein hoher Beweiswert zu. Die Tatsache, dass im zahnmedizinischen Bereich keine Referenzstudien zur männlichen Population in Afghanistan vorliegen, stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage, zumal die Gutachter das Mindestalter von 17 Jahren auf beweiskräftige Befunde, wie insbesondere die Ossifikation der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke und den vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums der Weisheitszähne, abgestützt haben (vgl. Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 5.5). 5.4 Dieses Ergebnis wird weder durch die Tazkira noch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Was den Beweiswert der Tazkira betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.1 hievor) verwiesen werden. Was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf mehrere Widersprüche hingewiesen (vgl. E. 4.1 hievor). Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Geburtsdatum (9. März 2006) als nicht stimmig und widersprüchlich. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers können sie weder mit «seiner wahrscheinlichen Traumatisierung» durch das miterlebte Selbstmordattentat noch mit seiner (geringen) Schulbildung stichhaltig begründet werden. Dies u.a. zumal der Beschwerdeführer in seiner Befragung zur Altersabklärung (act. 15) weder eine Traumatisierung durch das Selbstmordattentat noch einen Gedächtnisverlust geltend gemacht hat. Inwiefern eine geringe Schulbildung das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen vermöchte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Abschliessend sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.H.; Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7; A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 5.5 Mit Blick auf die Angaben im Reisepass, der den griechischen Behörden für den Asylantrag abgegeben wurde, das Ergebnis des Altersgutachtens sowie die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum insgesamt als wahrscheinlicher. Folglich ist der 28. Mai 2002 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Von der beantragten psychologischen Begutachtung sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten, so dass davon - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - abgesehen werden kann. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug des Reisepasses im Original. 5.6 Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des (...) 2002 mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K.