Datenschutz
Sachverhalt
A. A._______, somalische Staatsangehörige, ist am 23. Mai 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und reichte am 18. Juni 2012 ein Asylgesuch ein, das mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. April 2014 abgewiesen wurde. B. Am 14. November 2014 (recte: 14. November 2016) reichte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim SEM ein Gesuch um Änderung ihres Geburtsdatums ein. Sie führte aus, dass ihr Geburtsdatum nicht wie im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert der 1. Januar 1961 sei, sondern der 2. Februar 1950 sei. Dies sei aus der beiliegenden am 12. März 2016 ausgestellten somalischen Geburtsurkunde ("Birth Certificate") und der am selben Tag ausgestellten Identitätsbestätigung ("certificate of identity confirmation") der somalischen Behörden als auch aus einer weiteren Bestätigung ihres Geburtsdatums ("certificat de naissance") der somalischen Botschaft in Genf vom 22. August 2016 zu entnehmen. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte das SEM A._______ mit, dass es beabsichtige, ihr Gesuch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 29. Mai 2017 hierzu zu äussern. A._______ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. D. D.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch von A._______ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Es stützte sich dabei auf das von ihrer Rechtsvertreterin angegebene Geburtsjahr 1961, welche dieses im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs der Tochter der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2011 angab. Zusätzlich nahm das SEM den auf A._______ lautenden, am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten Reisepass, der als Geburtsdatum den 1. Januar 1961 ausweist, als Referenz. Ebenso befinde sich dasselbe Geburtsdatum auf dem Personalienblatt, das A._______ am 18. Juni 2016 bei ihrem Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen - offenbar mit Hilfe einer anderen Person - ausgefüllt habe. Anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Oktober 2012 habe sie angegeben, dass sie bei ihrer Hochzeit 17 Jahre alt gewesen sei, erst nach zwei Jahren schwanger wurde und insgesamt fünf Kinder habe. Ihr drittes Kind habe sie im Jahr 1987 geboren, weshalb sie, wenn sie Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre alt gewesen sei und bei der Geburt der zwei jüngsten Kinder demzufolge noch älter. Bei der Befragung vom 3. Juli 2012 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass sie ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet hätte und seit über 30 Jahren verheiratet sei. Dies würde in zeitlicher Hinsicht bedeuten, dass sie vor dem Jahr 1982 geheiratet hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren wäre, was sich mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 vereinbaren lasse und sie heute somit etwas über 51 Jahre alt sei. Diese Berechnungen liessen sich schwerlich mit dem nunmehr angegebenen Jahrgang 1950 vereinbaren. D.b Den am 12. März 2016 bzw. am 22. August 2016 ausgestellten Dokumenten komme nach Ansicht des SEM keinerlei Beweiswert zu, da diese gestützt auf mündliche Angaben der Personen ausgestellt würden. Ebenso sei dem am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepass der Beweiswert abzusprechen, da nach 1991 ausgestellte Identitätspapiere nicht auf Registereinträgen, sondern weitgehend auf mündlichen Angaben der Antragstellenden beruhen würden. Aus den vorstehenden Überlegungen sei deshalb das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 1961 das wahrscheinlichere. Das SEM wies das Gesuch deshalb ab und verfügte diesbezüglich das Anbringen eines Bestreitungsvermerks. E. E.a Am 17. August 2017 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihre Personendaten im ZEMIS seien zu ändern und als ihr Geburtsdatum sei neu der 2. Februar 1950 einzutragen. Zudem sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Fehler des falschen Geburtsdatums sei dadurch entstanden, indem ihre Tochter das genaue Alter ihrer Mutter nicht gekannt und sie deshalb auf ungefähr 50 Jahre geschätzt habe. Das in der Folge von der Rechtsvertreterin aufgenommene Geburtsdatum beruhe somit auf einer Fehleinschätzung ihrer Tochter. Das in ihrem somalischen Reisepass eingetragene Geburtsdatum stütze sich ebenfalls auf Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter und sei folglich nicht korrekt. E.b Die Beschwerdeführerin bringt vor, wäre sie im Jahr 1961 geboren, so wäre sie bei der Geburt ihres ersten Kindes am 22. März 1970 gerade einmal neunjährig und bei ihrem zweiten Kind am 5. Dezember 1974 dreizehn Jahre alt gewesen. Diese Konstellation erscheine weit unwahrscheinlicher, als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Zudem belege das beiliegende Schreiben von Dr. med. B._______, dass man im Alter von neun Jahren nicht in der Lage sei, ein Kind zu bekommen und bestätige darüber hinaus, dass ihrem Gesundheitszustand zu entnehmen sei, dass sie über 60-jährig sei. Auf dem beigelegten Foto von ihr sei ebenfalls zu erkennen, dass sie älter als 56 Jahre aussehe. F. Mit Verfügung vom 28. August 2017 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und weist sie darauf hin, dass sie während der laufenden Rechtsmittelfrist (voraussichtlich bis zum 14. September 2017) ihre Beschwerde jederzeit ergänzen könne. G. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. September 2017 betont die Beschwerdeführerin erneut, dass sie bei der "Befragung zur Person" (BzP) vom 3. Juli 2012 gesagt habe, sie sei ca. 60 Jahre alt. Laut Vorinstanz wäre sie zu diesem Zeitpunkt (mit Jahrgang 1961) erst 51 Jahre alt gewesen. Tatsächlich sei sie damals jedoch 62 Jahre alt gewesen, was deutlich näher zu dem von ihr geschätzten Alter, als zu jenem von der Vorinstanz behaupteten Alter läge. Ausserdem seien ihre Zeitangaben zu ihrem Alter nie deutlich formuliert gewesen. Insbesondere habe sie gesagt, dass sie bei ihrer Heirat "etwa" 21 Jahre alt gewesen und "seit über 30 Jahren" religiös getraut sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Dabei stützt sie sich auf verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin, die es als wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass diese im Jahr 1961 geboren sei. Insbesondere habe sie bei der Anhörung vom 16. Oktober 2013 erläutert, dass eines ihrer Kinder (C._______) erst 15 Jahre alt sei. Dies ergäbe das Geburtsjahr 1998. Wäre die Beschwerdeführerin 1950 geboren, wäre sie bei der Geburt ihres jüngsten Kindes (C._______) 48 Jahre alt gewesen. Diesbezüglich führt sie aus, dass die Wahrscheinlichkeit im Alter von 45 Jahren schwanger zu werden, nur noch 1 % betrage und dass ab 38 Jahren die Aussichten, das Kind während der Schwangerschaft nicht zu verlieren, bei 50 % lägen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren (1998) noch drei Kinder geboren habe. Wäre sie hingegen im Jahr 1961 geboren, hätte sie die drei jüngsten Kinder im Alter zwischen 26 und 37 Jahren geboren, was eher möglich erscheine. I. Am 24. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und bekräftigt ihren Standpunkt. J. Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2017 auf die Verfügung vom 19. Juli 2017 sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird ihr Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Sie ist somit formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4 und A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.5 und A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4 Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 1961 das korrekte ist. Der Beschwerdeführerin wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag nicht der Wahrheit entspricht und die von ihr verlangte Korrektur (2. Februar 1950) richtig ist.
E. 4.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben in ihrem am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepass, den sie ins Asylverfahren einbrachte, sowie auf Angaben, die ihre Tochter im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom 2. Dezember 2011 gemacht hat. Ebenso hat sie bei ihrem Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 18. Juni 2016 - mit Hilfe einer anderen Person - als Geburtsdatum den 1. Januar 1961 auf dem Personalienblatt angegeben. Amtliche Dokumente ausländischer Staaten gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), haben sie doch gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer 4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2). Der Beweiswert somalischer Reisepässe ist als höchst gering zu bezeichnen. Sie werden von verschiedenen europäischen Staaten und den USA nicht als gültige Reisepapiere anerkannt (http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Famreun-of-Somalis-2009.pdf, abgerufen am 29.03.2018; https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/648410/UK_Visa_requirements_Oct_2017.pdf, abgerufen am 29.03.2018; https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, abgerufen am 29.03.2018). Wie die Vorinstanz ausführt, wurden seit dem somalischen Bürgerkrieg (seit 1991) die meisten Register und Archive mit Personendaten zerstört. Nach 1991 ausgestellte Registereinträge beruhen hauptsächlich auf mündliche Angaben der Antragsstellenden, weshalb der Reisepass der Beschwerdeführerin die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums nicht beweisen kann.
E. 4.2 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum, 2. Februar 1950, als bewiesen zu gelten hat. Sie stützt sich dabei auf die von ihr bei der Vorinstanz eingereichten somalischen Dokumente, nämlich ein "Birth Certificate" und ein "certificate of identity confirmation", jeweils am 12. März 2016 von der Stadtverwaltung Mogadischu in Somalia ausgestellt und am 8. Mai 2016 vom "Ministry of Foreign Affairs" beglaubigt sowie auf ein "Certificat de naissance", welches auf Verlangen der Beschwerdeführerin vom 3. Sekretär der Somalischen Botschaft in Genf am 22. August 2016 ausgestellt wurde.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Geburtsdatum in ihrem Reisepass richtig ist und behauptet, dass bereits dessen Ausstellung auf falschen Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter beruhe. Da zu diesem Zeitpunkt ihr falsches Geburtsdatum bereits im ZEMIS registriert worden sei, habe sie diese Angaben bei der Beantragung ihres somalischen Reisepasses aus Gründen der Übereinstimmung ebenfalls benutzt. In diesem Moment sei ihr die Korrektheit ihres Geburtsdatums nur zweitrangig gewesen im Vergleich zur Möglichkeit, in die Schweiz einreisen zu können. Hingegen würden die eingereichten Dokumente zeigen, dass ihr Geburtsdatum der 2. Februar 1950 sei. Das Schreiben ihrer Ärztin würde ebenso bezeugen, dass sie über 60 Jahre alt sei. Auch die Geburtsdaten ihrer fünf Kinder würden dies bestätigen. Hätte sie Jahrgang 1961, wäre sie bei ihrer ersten Geburt erst neun Jahre und bei ihrer zweiten dreizehn Jahre alt gewesen, was bei objektiver Betrachtung weit unwahrscheinlicher erscheine, als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Auf dem eingereichten Foto sei zudem ersichtlich, dass sie rein optisch älter als eine 56-jährige Person aussehe.
E. 4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 vorgelegte Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Bestätigung des Geburtsdatums führen den 2. Februar 1950 als Geburtsdatum auf. Gleich wie die Ausstellung des Reisepasses vom Jahr 2012 beruhen die Registereinträge für die Geburtsurkunde, die Identitätsbestätigung und die Bestätigung des Geburtsdatums vom Jahr 2016 auf mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass solche Dokumente in betrügerischer Art und Weise leicht erhältlich sind, falsche Identitätsinformationen enthalten und auch an Personen ausgestellt werden, die hierzu nicht berechtigt sind, lässt sich die Authentizität aller drei Dokumente nicht belegen (vgl. auch European Asylum Support Office (EASO), Malta, EASO Country of Origin Information report, South and Central Somalia Country overview, August 2014, S. 40-41 [https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf], abgerufen am 05.04.2018). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente vermögen deshalb das Geburtsdatum vom 2. Februar 1950 nicht genügend zu beweisen.
E. 4.2.3 Schliesslich ist auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben ihrer Ärztin vom 10. März 2015 sowie jenes vom 17. November 2017, welches identisch ist, einzugehen. Darin führt diese aus, dass sie von der Tochter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass deren Geburtsdatum nicht stimme. Zudem listet sie darin die Geburtsdaten der fünf Kinder der Beschwerdeführerin auf, die zwischen dem 22. März 1970 und dem 25. Januar 1994 lägen. Diese Daten werden weder durch amtliche Dokumente noch durch sonstige Urkunden bewiesen und vermögen deshalb die Zweifel am Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1950 nicht auszuräumen. Ebenso können aus dem nicht weiter belegten Gesundheitszustand und dem beigelegten Foto keine ausreichenden Schlüsse auf das mögliche Alter der Beschwerdeführerin gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4.1).
E. 4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Vorinstanz den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des bestehenden ZEMIS-Eintrages zu erbringen vermag noch die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums rechtsgenüglich nachweisen kann. Aufgrund der vorhandenen Urkunden erscheinen Letztere indes zumindest nicht als wahrscheinlicher als das bisher im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Auffällig ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin elf Jahre älter sein soll. Es erscheint wenig überzeugend, dass sich die Tochter bei der Altersangabe ihrer Mutter um elf Jahre verschätzt haben sollte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Ausstellung ihres Reisepasses absichtlich das falsche Geburtsdatum angab, damit dieses mit jenem im Familiennachzugsgesuch übereinstimmt, ist ebenfalls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 3. Juli 2012 angegeben habe, sie habe ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet und sei seit über 30 Jahren verheiratet. Dies würde bedeuten, dass sie vor dem Jahr 1982 geheiratet hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren wäre, was sich mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 vereinbaren lasse. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Eheschluss von 21 Jahren und einer über 30-jährigen Ehe heute etwas über 51 Jahre alt wäre, was sich nur schwerlich mit dem angegebenen Jahrgang 1950 vereinbaren lässt. Auch anlässlich der späteren Anhörung vom 16. Oktober 2013, bei der sie zu Protokoll gab, sie habe mit 17 Jahren geheiratet und ihr drittes Kind sei 1987 geboren, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie, wenn sie tatsächlich Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre alt gewesen war und anschliessend noch zwei Kinder gebar. Zudem sei ihr jüngster Sohn 15 Jahre alt. Dies würde bedeuten, dass er, bezogen auf den Zeitpunkt der Anhörung, im Jahr 1998 geboren wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin im Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren (1998) noch drei Kinder geboren hat. Hingegen ist eher denkbar, dass sie die jüngsten drei Kinder im Alter zwischen 26 und 37 Jahren geboren hat. Die Beschwerdeführerin erwähnt zusätzlich das Personalienblatt, welches sie mit Hilfe eines Securitas-Mitarbeiters und eines Dolmetschers am 18. Juni 2016 beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ausgefüllt habe. Dabei seien wiederum fälschlicherweise die Angaben aus ihrem Reisepass übernommen worden. Sie führt selber aus, dass der anwesende Dolmetscher der somalischen Sprache mächtig war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ihr das Personalienblatt übersetzte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie in Kenntnis ihres bisherigen angeblich falschen Geburtsdatums nicht ein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit ihres Geburtsdatums gelegt oder von sich aus dessen Berichtigung verlangt hätte. Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS eingetragene. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und mit dem von der Vorinstanz verfügten Bestreitungsvermerk zu ergänzen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2017 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin vollumfänglich als unterliegend. Nachdem ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4603/2017 Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenberichtigung im ZEMIS. Sachverhalt: A. A._______, somalische Staatsangehörige, ist am 23. Mai 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und reichte am 18. Juni 2012 ein Asylgesuch ein, das mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. April 2014 abgewiesen wurde. B. Am 14. November 2014 (recte: 14. November 2016) reichte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim SEM ein Gesuch um Änderung ihres Geburtsdatums ein. Sie führte aus, dass ihr Geburtsdatum nicht wie im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert der 1. Januar 1961 sei, sondern der 2. Februar 1950 sei. Dies sei aus der beiliegenden am 12. März 2016 ausgestellten somalischen Geburtsurkunde ("Birth Certificate") und der am selben Tag ausgestellten Identitätsbestätigung ("certificate of identity confirmation") der somalischen Behörden als auch aus einer weiteren Bestätigung ihres Geburtsdatums ("certificat de naissance") der somalischen Botschaft in Genf vom 22. August 2016 zu entnehmen. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte das SEM A._______ mit, dass es beabsichtige, ihr Gesuch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 29. Mai 2017 hierzu zu äussern. A._______ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. D. D.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch von A._______ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Es stützte sich dabei auf das von ihrer Rechtsvertreterin angegebene Geburtsjahr 1961, welche dieses im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs der Tochter der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2011 angab. Zusätzlich nahm das SEM den auf A._______ lautenden, am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten Reisepass, der als Geburtsdatum den 1. Januar 1961 ausweist, als Referenz. Ebenso befinde sich dasselbe Geburtsdatum auf dem Personalienblatt, das A._______ am 18. Juni 2016 bei ihrem Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen - offenbar mit Hilfe einer anderen Person - ausgefüllt habe. Anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Oktober 2012 habe sie angegeben, dass sie bei ihrer Hochzeit 17 Jahre alt gewesen sei, erst nach zwei Jahren schwanger wurde und insgesamt fünf Kinder habe. Ihr drittes Kind habe sie im Jahr 1987 geboren, weshalb sie, wenn sie Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre alt gewesen sei und bei der Geburt der zwei jüngsten Kinder demzufolge noch älter. Bei der Befragung vom 3. Juli 2012 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass sie ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet hätte und seit über 30 Jahren verheiratet sei. Dies würde in zeitlicher Hinsicht bedeuten, dass sie vor dem Jahr 1982 geheiratet hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren wäre, was sich mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 vereinbaren lasse und sie heute somit etwas über 51 Jahre alt sei. Diese Berechnungen liessen sich schwerlich mit dem nunmehr angegebenen Jahrgang 1950 vereinbaren. D.b Den am 12. März 2016 bzw. am 22. August 2016 ausgestellten Dokumenten komme nach Ansicht des SEM keinerlei Beweiswert zu, da diese gestützt auf mündliche Angaben der Personen ausgestellt würden. Ebenso sei dem am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepass der Beweiswert abzusprechen, da nach 1991 ausgestellte Identitätspapiere nicht auf Registereinträgen, sondern weitgehend auf mündlichen Angaben der Antragstellenden beruhen würden. Aus den vorstehenden Überlegungen sei deshalb das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 1961 das wahrscheinlichere. Das SEM wies das Gesuch deshalb ab und verfügte diesbezüglich das Anbringen eines Bestreitungsvermerks. E. E.a Am 17. August 2017 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihre Personendaten im ZEMIS seien zu ändern und als ihr Geburtsdatum sei neu der 2. Februar 1950 einzutragen. Zudem sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Fehler des falschen Geburtsdatums sei dadurch entstanden, indem ihre Tochter das genaue Alter ihrer Mutter nicht gekannt und sie deshalb auf ungefähr 50 Jahre geschätzt habe. Das in der Folge von der Rechtsvertreterin aufgenommene Geburtsdatum beruhe somit auf einer Fehleinschätzung ihrer Tochter. Das in ihrem somalischen Reisepass eingetragene Geburtsdatum stütze sich ebenfalls auf Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter und sei folglich nicht korrekt. E.b Die Beschwerdeführerin bringt vor, wäre sie im Jahr 1961 geboren, so wäre sie bei der Geburt ihres ersten Kindes am 22. März 1970 gerade einmal neunjährig und bei ihrem zweiten Kind am 5. Dezember 1974 dreizehn Jahre alt gewesen. Diese Konstellation erscheine weit unwahrscheinlicher, als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Zudem belege das beiliegende Schreiben von Dr. med. B._______, dass man im Alter von neun Jahren nicht in der Lage sei, ein Kind zu bekommen und bestätige darüber hinaus, dass ihrem Gesundheitszustand zu entnehmen sei, dass sie über 60-jährig sei. Auf dem beigelegten Foto von ihr sei ebenfalls zu erkennen, dass sie älter als 56 Jahre aussehe. F. Mit Verfügung vom 28. August 2017 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und weist sie darauf hin, dass sie während der laufenden Rechtsmittelfrist (voraussichtlich bis zum 14. September 2017) ihre Beschwerde jederzeit ergänzen könne. G. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. September 2017 betont die Beschwerdeführerin erneut, dass sie bei der "Befragung zur Person" (BzP) vom 3. Juli 2012 gesagt habe, sie sei ca. 60 Jahre alt. Laut Vorinstanz wäre sie zu diesem Zeitpunkt (mit Jahrgang 1961) erst 51 Jahre alt gewesen. Tatsächlich sei sie damals jedoch 62 Jahre alt gewesen, was deutlich näher zu dem von ihr geschätzten Alter, als zu jenem von der Vorinstanz behaupteten Alter läge. Ausserdem seien ihre Zeitangaben zu ihrem Alter nie deutlich formuliert gewesen. Insbesondere habe sie gesagt, dass sie bei ihrer Heirat "etwa" 21 Jahre alt gewesen und "seit über 30 Jahren" religiös getraut sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Dabei stützt sie sich auf verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin, die es als wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass diese im Jahr 1961 geboren sei. Insbesondere habe sie bei der Anhörung vom 16. Oktober 2013 erläutert, dass eines ihrer Kinder (C._______) erst 15 Jahre alt sei. Dies ergäbe das Geburtsjahr 1998. Wäre die Beschwerdeführerin 1950 geboren, wäre sie bei der Geburt ihres jüngsten Kindes (C._______) 48 Jahre alt gewesen. Diesbezüglich führt sie aus, dass die Wahrscheinlichkeit im Alter von 45 Jahren schwanger zu werden, nur noch 1 % betrage und dass ab 38 Jahren die Aussichten, das Kind während der Schwangerschaft nicht zu verlieren, bei 50 % lägen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren (1998) noch drei Kinder geboren habe. Wäre sie hingegen im Jahr 1961 geboren, hätte sie die drei jüngsten Kinder im Alter zwischen 26 und 37 Jahren geboren, was eher möglich erscheine. I. Am 24. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und bekräftigt ihren Standpunkt. J. Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2017 auf die Verfügung vom 19. Juli 2017 sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird ihr Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Sie ist somit formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4 und A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.5 und A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4. Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 1961 das korrekte ist. Der Beschwerdeführerin wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag nicht der Wahrheit entspricht und die von ihr verlangte Korrektur (2. Februar 1950) richtig ist. 4.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben in ihrem am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten somalischen Reisepass, den sie ins Asylverfahren einbrachte, sowie auf Angaben, die ihre Tochter im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom 2. Dezember 2011 gemacht hat. Ebenso hat sie bei ihrem Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 18. Juni 2016 - mit Hilfe einer anderen Person - als Geburtsdatum den 1. Januar 1961 auf dem Personalienblatt angegeben. Amtliche Dokumente ausländischer Staaten gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), haben sie doch gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer 4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2). Der Beweiswert somalischer Reisepässe ist als höchst gering zu bezeichnen. Sie werden von verschiedenen europäischen Staaten und den USA nicht als gültige Reisepapiere anerkannt (http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Famreun-of-Somalis-2009.pdf, abgerufen am 29.03.2018; https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/648410/UK_Visa_requirements_Oct_2017.pdf, abgerufen am 29.03.2018; https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, abgerufen am 29.03.2018). Wie die Vorinstanz ausführt, wurden seit dem somalischen Bürgerkrieg (seit 1991) die meisten Register und Archive mit Personendaten zerstört. Nach 1991 ausgestellte Registereinträge beruhen hauptsächlich auf mündliche Angaben der Antragsstellenden, weshalb der Reisepass der Beschwerdeführerin die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums nicht beweisen kann. 4.2 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum, 2. Februar 1950, als bewiesen zu gelten hat. Sie stützt sich dabei auf die von ihr bei der Vorinstanz eingereichten somalischen Dokumente, nämlich ein "Birth Certificate" und ein "certificate of identity confirmation", jeweils am 12. März 2016 von der Stadtverwaltung Mogadischu in Somalia ausgestellt und am 8. Mai 2016 vom "Ministry of Foreign Affairs" beglaubigt sowie auf ein "Certificat de naissance", welches auf Verlangen der Beschwerdeführerin vom 3. Sekretär der Somalischen Botschaft in Genf am 22. August 2016 ausgestellt wurde. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Geburtsdatum in ihrem Reisepass richtig ist und behauptet, dass bereits dessen Ausstellung auf falschen Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter beruhe. Da zu diesem Zeitpunkt ihr falsches Geburtsdatum bereits im ZEMIS registriert worden sei, habe sie diese Angaben bei der Beantragung ihres somalischen Reisepasses aus Gründen der Übereinstimmung ebenfalls benutzt. In diesem Moment sei ihr die Korrektheit ihres Geburtsdatums nur zweitrangig gewesen im Vergleich zur Möglichkeit, in die Schweiz einreisen zu können. Hingegen würden die eingereichten Dokumente zeigen, dass ihr Geburtsdatum der 2. Februar 1950 sei. Das Schreiben ihrer Ärztin würde ebenso bezeugen, dass sie über 60 Jahre alt sei. Auch die Geburtsdaten ihrer fünf Kinder würden dies bestätigen. Hätte sie Jahrgang 1961, wäre sie bei ihrer ersten Geburt erst neun Jahre und bei ihrer zweiten dreizehn Jahre alt gewesen, was bei objektiver Betrachtung weit unwahrscheinlicher erscheine, als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Auf dem eingereichten Foto sei zudem ersichtlich, dass sie rein optisch älter als eine 56-jährige Person aussehe. 4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 vorgelegte Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Bestätigung des Geburtsdatums führen den 2. Februar 1950 als Geburtsdatum auf. Gleich wie die Ausstellung des Reisepasses vom Jahr 2012 beruhen die Registereinträge für die Geburtsurkunde, die Identitätsbestätigung und die Bestätigung des Geburtsdatums vom Jahr 2016 auf mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass solche Dokumente in betrügerischer Art und Weise leicht erhältlich sind, falsche Identitätsinformationen enthalten und auch an Personen ausgestellt werden, die hierzu nicht berechtigt sind, lässt sich die Authentizität aller drei Dokumente nicht belegen (vgl. auch European Asylum Support Office (EASO), Malta, EASO Country of Origin Information report, South and Central Somalia Country overview, August 2014, S. 40-41 [https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf], abgerufen am 05.04.2018). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente vermögen deshalb das Geburtsdatum vom 2. Februar 1950 nicht genügend zu beweisen. 4.2.3 Schliesslich ist auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben ihrer Ärztin vom 10. März 2015 sowie jenes vom 17. November 2017, welches identisch ist, einzugehen. Darin führt diese aus, dass sie von der Tochter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass deren Geburtsdatum nicht stimme. Zudem listet sie darin die Geburtsdaten der fünf Kinder der Beschwerdeführerin auf, die zwischen dem 22. März 1970 und dem 25. Januar 1994 lägen. Diese Daten werden weder durch amtliche Dokumente noch durch sonstige Urkunden bewiesen und vermögen deshalb die Zweifel am Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1950 nicht auszuräumen. Ebenso können aus dem nicht weiter belegten Gesundheitszustand und dem beigelegten Foto keine ausreichenden Schlüsse auf das mögliche Alter der Beschwerdeführerin gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4.1). 4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Vorinstanz den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des bestehenden ZEMIS-Eintrages zu erbringen vermag noch die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums rechtsgenüglich nachweisen kann. Aufgrund der vorhandenen Urkunden erscheinen Letztere indes zumindest nicht als wahrscheinlicher als das bisher im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Auffällig ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin elf Jahre älter sein soll. Es erscheint wenig überzeugend, dass sich die Tochter bei der Altersangabe ihrer Mutter um elf Jahre verschätzt haben sollte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Ausstellung ihres Reisepasses absichtlich das falsche Geburtsdatum angab, damit dieses mit jenem im Familiennachzugsgesuch übereinstimmt, ist ebenfalls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 3. Juli 2012 angegeben habe, sie habe ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet und sei seit über 30 Jahren verheiratet. Dies würde bedeuten, dass sie vor dem Jahr 1982 geheiratet hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren wäre, was sich mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 vereinbaren lasse. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Eheschluss von 21 Jahren und einer über 30-jährigen Ehe heute etwas über 51 Jahre alt wäre, was sich nur schwerlich mit dem angegebenen Jahrgang 1950 vereinbaren lässt. Auch anlässlich der späteren Anhörung vom 16. Oktober 2013, bei der sie zu Protokoll gab, sie habe mit 17 Jahren geheiratet und ihr drittes Kind sei 1987 geboren, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie, wenn sie tatsächlich Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre alt gewesen war und anschliessend noch zwei Kinder gebar. Zudem sei ihr jüngster Sohn 15 Jahre alt. Dies würde bedeuten, dass er, bezogen auf den Zeitpunkt der Anhörung, im Jahr 1998 geboren wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin im Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren (1998) noch drei Kinder geboren hat. Hingegen ist eher denkbar, dass sie die jüngsten drei Kinder im Alter zwischen 26 und 37 Jahren geboren hat. Die Beschwerdeführerin erwähnt zusätzlich das Personalienblatt, welches sie mit Hilfe eines Securitas-Mitarbeiters und eines Dolmetschers am 18. Juni 2016 beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ausgefüllt habe. Dabei seien wiederum fälschlicherweise die Angaben aus ihrem Reisepass übernommen worden. Sie führt selber aus, dass der anwesende Dolmetscher der somalischen Sprache mächtig war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ihr das Personalienblatt übersetzte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie in Kenntnis ihres bisherigen angeblich falschen Geburtsdatums nicht ein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit ihres Geburtsdatums gelegt oder von sich aus dessen Berichtigung verlangt hätte. Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS eingetragene. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und mit dem von der Vorinstanz verfügten Bestreitungsvermerk zu ergänzen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2017 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin vollumfänglich als unterliegend. Nachdem ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: