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A-8025/2016

A-8025/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-12 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______ reiste am 17. September 2016 von Somalia über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Am 12. Oktober 2016 wurde A._______ im Testbetrieb in Zürich summarisch zu seiner Person und am 1. November 2016 anschliessend vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde er gestützt auf die Aussagen bei den Befragungen als äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie behandelt. C. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter von A._______ veranlasste das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erstellung eines Altersgutachtens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel. Dieses Gutachten vom 9. November 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter (Geburtsjahr 2003) mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei und A._______ ein wahrscheinliches Alter von etwa 16 Jahren aufweise. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums wurde A._______ am 15. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm dieser dazu Stellung und verlangte eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS, d.h. bezüglich Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Zusätzlich sei ein Bestreitungsvermerk bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums anzubringen. D. Am 22. November 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des voraussichtlichen Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Daraus ergibt sich, dass das SEM beabsichtigte, A._______ nicht als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig sollte A._______ jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, da eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar wäre. Im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von A._______ erwähnte das SEM, dass A._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopischer Staatsangehöriger sei. E. Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte die Vertreterin von A._______ ihre Eingabe zum Entscheidentwurf ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der Argumentation des SEM bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht gefolgt werden könne. Obwohl das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz festlege, dass Personen, deren Vater oder Mutter Äthiopier seien, durch Geburt die Staatsangehörigkeit erlangen würden, stünde nicht fest, dass A._______ ebenfalls Äthiopier sei. Aus der Tatsache, dass sein Vater eine "Mustawaqa" besessen habe, könne nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit von A._______ abgeleitet werden. Zudem treffe es nicht zu, dass seine Angaben über Mogadischu nur allgemein ausgefallen seien. Dass er mehrere Quartiere und Subquartiere hätte benennen können, sei als starkes Indiz zu werten, dass er dort aufgewachsen sei. Zusätzlich beantragte die Vertreterin die Durchführung einer LINGUA-Analyse und schlug eine Botschaftsanfrage vor, um die Herkunft von A._______ abzuklären. F. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hielt das SEM an seiner Beurteilung fest und änderte sowohl das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 als auch die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien. Die Anträge auf eine LINGUA-Analyse und eine Botschaftsanfrage wurden abgelehnt. G. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Staatsangehörigkeit sei im ZEMIS auf Somalia anzupassen. Eventualiter seien die Ziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Staatsangehörigkeit sprechen würden, vorgenommen. Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu Mogadischu werde ihm unterstellt, die Informationen aus dem Internet zu kennen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er die Antworten auswendig gelernt habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2016. Zusätzlich bringt sie vor, es sei amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Herkunft belegen könnten, sei es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Frage nach Identitätspapieren in Somalia die Antwort gegeben habe, wenn man 18 Jahre alt werde, bekomme man eine "Mustawaqa". Insgesamt seien seine Aussagen unglaubwürdig, was sowohl durch die Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem Resultat des durchgeführten Altersgutachtens als auch durch seine Ausführungen zum Verschwinden seiner Kernfamilie bekräftigt worden sei. Aufgrund der Eindeutigkeit des Falles habe sich das SEM zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine im ZEMIS geführte Staatsangehörigkeit entgegen seinem Ansinnen abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnis nicht zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.).

E. 2.2 In der Verfügung vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffern 5-7 regeln den Vollzug der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wird das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 8). Die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS lauten: "A._______, geb. 1. Januar 2001, Äthiopien" (Dispositiv-Ziffer 9). Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Staatsangehörigkeit zur Prüfung vorlegt, bezieht sich der Streitgegenstand nur auf die Frage der Datenberichtigung bezüglich der Staatsangehörigkeit. Fragen hinsichtlich des Alters oder des Asylentscheides an sich sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde somit auf das Alter oder den Asylentscheid beziehen, ist darauf nachfolgend nicht einzutreten.

E. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit dem soeben gemachten Vorbehalt einzutreten.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung nicht ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Beispiel im Zusammenhang mit der "Mustawaqa", welche jedermann erhalten könne, auseinandergesetzt habe.

E. 4.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 und A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1, BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2 und A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 in E. II. 2 sowohl mit den Informationen aus den Befragungen des Beschwerdeführers als auch mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zum Entwurf des Asylentscheids auseinandergesetzt. Dabei stützt sie ihren Entscheid insbesondere auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers zur äthiopischen Identitätskarte, die sog. "Mustawaqa". Dem Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass sein Vater die "Mustawaqa" besessen habe, nicht belege, dass auch er äthiopischer Staatsbürger sei, entgegnet die Vorinstanz mit dem Argument des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Herkunft seiner Mutter und ihren Schwestern. Zudem besässen somalische Staatsangehörige keine "Mustawaqa". Zu den Ausführungen der Vertreterin, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ausführliche Schilderungen zu Mogadischu habe machen können, zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass diese sehr allgemein seien und wenig persönliche Aussagen enthielten. Insgesamt seien seine Aussagen, auch bezüglich des Verschwindens seiner Familie, oberflächlich und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wohl in kurzer Art und Weise, aber im Hinblick auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügend auseinandergesetzt hat. Ausserdem ermöglichte die Begründung dem Beschwerdeführer, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zu verneinen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgangen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2).

E. 5.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der bestehende ZEMIS-Eintrag zur Staatsangehörigkeit korrekt, der Beschwerdeführer somit äthiopischer Staatsangehöriger ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, er somit die somalische Staatsangehörigkeit besitzt (Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.1 und A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen, die für oder gegen die Richtigkeit seiner Staatsangehörigkeit sprechen. Zudem habe sie auch keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen, um die wahrscheinliche Staatsangehörigkeit zu eruieren.

E. 6.1.1 Vorliegend lässt sich weder die Richtigkeit der eingetragenen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch diejenige der behaupteten Staatsangehörigkeit beweisen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere keine Identitätspapiere vorlegen, die seine somalische Staatsangehörigkeit belegen würden. Unter solchen Umständen sind jene Daten (versehen mit einem Bestreitungsvermerk) im ZEMIS einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Es ist somit zu ermitteln, ob die Richtigkeit der somalischen oder diejenige der äthiopischen Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 6.1.2 Für die Richtigkeit der äthiopischen Staatsangehörigkeit bringt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 Folgendes vor: Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 sei der Beschwerdeführer nach den Ausweispapieren in Somalia befragt worden. Dabei habe er die "Mustawaqa" erwähnt, das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument in ganz Äthiopien. Diese werde landesweit von der untersten Verwaltungsebene ausgestellt. Identitätspapiere Somalias würden anders bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wenn jemand 18 Jahre alt würde, erhalte man eine "Mustawaqa". Auch er werde eine solche erhalten, wenn er 18 Jahre alt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe ebenfalls eine "Mustawaqa". Auf Nachfrage, ob seine Mutter auch eine "Mustawaqa" besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie keine habe beziehungsweise er nicht wüsste, ob sie eine gehabt habe. Sie stamme aus Äthiopien und zwei seiner Tanten mütterlicherseits würden in Äthiopien leben. Gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz würden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangen, deren Vater oder Mutter Äthiopier sei. Anhand dieser Aussagen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Aus diesen Gründen sei seine Identität im ZEMIS auf "äthiopische Staatsangehörigkeit" geändert worden. Im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über Mogadischu habe dieser nur sehr allgemeine Angaben über Quartiere und Sehenswürdigkeiten machen können. Solche Informationen seien jederzeit über das Internet beschaffbar und leicht lernbar. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nichts Persönliches über sein Quartier und sein Leben in Mogadischu habe erzählen können. Zudem sei es amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Papiere einreichen können, die seine geltend gemachte Herkunft belegen würden. Neben den Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Staatsangehörigkeit habe ihm die Vorinstanz auch seine Aussagen hinsichtlich seines Alters, des Verschwindens seiner Kernfamilie und seiner Fluchtgründe nicht glauben können, was seine Glaubwürdigkeit insgesamt untergrabe.

E. 6.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, dass die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizielle Dokumente auszustellen, weshalb der Beschwerdeführer auch über keinerlei öffentliche Urkunden verfüge. Legale Papiere seien in Somalia privatisiert und zu einer käuflichen Ware geworden. Die Tatsache, dass der Vater eine "Mustawaqa" besitze, heisse nicht, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Auch könne hiervon nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Äthiopier sei, zumal auch in Äthiopien Identitätspapiere sehr einfach erschlichen werden könnten. Es sei durchaus möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit beziehungsweise zur Erleichterung des Grenzübertritts eine "Mustawaqa" erworben habe. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Information, dass er mit 18 Jahren auch eine "Mustawaqa" erhalten würde, von seiner ursprünglich aus Äthiopien stammenden Mutter habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter keine Kenntnisse darüber gehabt habe, dass in Somalia keine "Mustawaqa" existiere und ihn deshalb falsch informiert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Mogadischu seien keinesfalls nur allgemein gefärbt, sondern er habe mehrere präzise und zutreffende Angaben gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich diese Informationen in Internet beschafft und auswendig gelernt habe. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er mit seinen Eltern im Quartier Waberi bei der Strasse Makka Al-Mukarrama und mit seiner Pflegemutter im Quartier Hodan, Subquartier Baqaraha, gewohnt habe. Zudem habe er die Nachbarsquartiere von Waberi aufzählen können und beschrieben, wie man das Quartier Waberi von Afgooye herkommend am besten finden könne. Ebenso habe er erklären können, wie man ältere Menschen in Somalia anspreche und die Währung von Somalia gekannt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als starkes Indiz dafür zu werten, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei. Seine Aussagen seien qualitativ hoch und deren Erfindung oder Auswendiglernen würden die kognitive Leistung eines Minderjährigen übersteigen. Schliesslich hätten mehrere Dolmetscher, die für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende arbeiten, nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer unabhängig voneinander angegeben, dass er aufgrund seines Dialekts in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen sei.

E. 6.2.1 Die von der Vorinstanz auf "Äthiopien" festgesetzte Nationalität ist anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als bewiesen, immerhin aber als wahrscheinlicher anzusehen. Die spontanen Erläuterungen des Beschwerdeführers zur "Mustawaqa" und die Unkenntnisse über somalische Identitätsdokumente weisen darauf hin, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist, ebenso die Tatsache, dass sein Vater eine "Mustawaqa" besitzt. Der Hinweis, dass er diese allenfalls von seinem Arbeitgeber für den erleichterten Grenzübertritt erhalten habe, ist eine reine Mutmassung. Ebenso kann die Aussage der Rechtsvertreterin, wonach die Mutter den Beschwerdeführer über die "Mustawaqa" falsch informiert haben soll, nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen keinerlei solche Informationen zu Protokoll gegeben, sondern nur gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Mutter ebenfalls eine "Mustawaqa" besitze. Angesichts der Gegebenheit, dass der Vater des Beschwerdeführers das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument besitzen soll und gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft durch die Geburt eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter erlangt wird (Proclamation on Ethiopian Nationality No. 378, 23rd December 2003 [<http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,409100414,0,NATLEGBOD,LEGISLATION,ETH.html>, abgerufen am 29.05.2017]), ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Äthiopier ist. Ebenso konnte der Beschwerdeführer präzis Auskunft über die Herkunft seiner äthiopischen Mutter geben, nämlich dass sie aus Godey, einer Ortschaft in Ogadenia, stamme. Ähnliche Aussagen über Somalia, zum Beispiel woher sein Clan stamme, konnte der Beschwerdeführer demgegenüber keine zu Protokoll geben. Wie die Vorinstanz sodann richtig argumentiert, sind die Angaben zu Mogadischu tatsächlich sehr allgemein gehalten. Dass mehrere Dolmetscher, die im Rahmen der Gespräche zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer übersetzt haben, der Überzeugung sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen ist, ist eine unbelegte Behauptung. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen insgesamt keine hohe Aussagequalität aus. So erwähnt der Beschwerdeführer mehrmals, er wisse es nicht. Beispielsweise weiss er wenig oder gar nichts, wo sich seine Verwandten in Somalia aufhalten und es ist unwahrscheinlich, dass sich diese nach den Kämpfen in seinem Elternhaus nicht um ihn hätten kümmern oder dass die Koranschule diese nicht hätte kontaktieren können. Es trifft auch nicht zu, dass er die Herkunftsangaben ohne Zögern beantwortete. Die Karte von Mogadischu im Kopf zu haben, ist auch für einen Jugendlichen nicht allzu schwierig. Es kann somit durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer seine Kenntnisse über Mogadischu sonst wie beschafft hat.

E. 6.2.2 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit wenig glaubwürdig. Sie vermögen die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht zu entkräften. Aufgrund der von der Vorinstanz aufgeführten und vom Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert bestrittenen Indizien, ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene äthiopische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist als die vom Beschwerdeführer behauptete somalische Staatsbürgerschaft.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Durchführung einer Botschaftsabklärung sowie einer LINGUA-Analyse, um den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers festzustellen. Dieser Antrag hat die Vorinstanz nach einer Gesamtwürdigung des Falles abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zu seiner Nationalität, zum Schicksal seiner Kernfamilie und zu seinen Asylgründen sowie aufgrund der Eindeutigkeit des Falles sah die Vorinstanz keinen Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen.

E. 6.3.1 Eine LINGUA-Analyse ist eine Sprach- und Herkunftsanalyse, in der die sprachlichen Fähigkeiten sowie landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden (BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessenspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 Rz. 15).

E. 6.3.2 Wie soeben erwähnt, ist die Vorinstanz in ihrer Wahl der Beweismittel frei. Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls kam sie zum Schluss, dass weitere Abklärungen die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erhellen könnten. Eine LINGUA-Analyse, mit der sich nur der überwiegende Sozialisierungsraum, nicht etwa eine Staatsangehörigkeit beurteilen lässt, hätte ihre rechtliche Überzeugung folglich nicht umzustossen vermögen. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen einer LINGUA-Analyse verzichten (vgl. dazu auch BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Aus demselben Grund verzichtet vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht darauf, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

E. 6.4 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich nicht zu ändern. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes von der zuständigen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 682 863*; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8025/2016 Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Sachverhalt: A. A._______ reiste am 17. September 2016 von Somalia über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Am 12. Oktober 2016 wurde A._______ im Testbetrieb in Zürich summarisch zu seiner Person und am 1. November 2016 anschliessend vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde er gestützt auf die Aussagen bei den Befragungen als äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie behandelt. C. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter von A._______ veranlasste das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erstellung eines Altersgutachtens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel. Dieses Gutachten vom 9. November 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter (Geburtsjahr 2003) mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei und A._______ ein wahrscheinliches Alter von etwa 16 Jahren aufweise. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums wurde A._______ am 15. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm dieser dazu Stellung und verlangte eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS, d.h. bezüglich Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Zusätzlich sei ein Bestreitungsvermerk bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums anzubringen. D. Am 22. November 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des voraussichtlichen Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Daraus ergibt sich, dass das SEM beabsichtigte, A._______ nicht als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig sollte A._______ jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, da eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar wäre. Im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von A._______ erwähnte das SEM, dass A._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopischer Staatsangehöriger sei. E. Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte die Vertreterin von A._______ ihre Eingabe zum Entscheidentwurf ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der Argumentation des SEM bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht gefolgt werden könne. Obwohl das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz festlege, dass Personen, deren Vater oder Mutter Äthiopier seien, durch Geburt die Staatsangehörigkeit erlangen würden, stünde nicht fest, dass A._______ ebenfalls Äthiopier sei. Aus der Tatsache, dass sein Vater eine "Mustawaqa" besessen habe, könne nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit von A._______ abgeleitet werden. Zudem treffe es nicht zu, dass seine Angaben über Mogadischu nur allgemein ausgefallen seien. Dass er mehrere Quartiere und Subquartiere hätte benennen können, sei als starkes Indiz zu werten, dass er dort aufgewachsen sei. Zusätzlich beantragte die Vertreterin die Durchführung einer LINGUA-Analyse und schlug eine Botschaftsanfrage vor, um die Herkunft von A._______ abzuklären. F. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hielt das SEM an seiner Beurteilung fest und änderte sowohl das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 als auch die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien. Die Anträge auf eine LINGUA-Analyse und eine Botschaftsanfrage wurden abgelehnt. G. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Staatsangehörigkeit sei im ZEMIS auf Somalia anzupassen. Eventualiter seien die Ziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Staatsangehörigkeit sprechen würden, vorgenommen. Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu Mogadischu werde ihm unterstellt, die Informationen aus dem Internet zu kennen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er die Antworten auswendig gelernt habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2016. Zusätzlich bringt sie vor, es sei amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Herkunft belegen könnten, sei es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Frage nach Identitätspapieren in Somalia die Antwort gegeben habe, wenn man 18 Jahre alt werde, bekomme man eine "Mustawaqa". Insgesamt seien seine Aussagen unglaubwürdig, was sowohl durch die Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem Resultat des durchgeführten Altersgutachtens als auch durch seine Ausführungen zum Verschwinden seiner Kernfamilie bekräftigt worden sei. Aufgrund der Eindeutigkeit des Falles habe sich das SEM zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine im ZEMIS geführte Staatsangehörigkeit entgegen seinem Ansinnen abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnis nicht zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.). 2.2 In der Verfügung vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffern 5-7 regeln den Vollzug der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wird das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 8). Die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS lauten: "A._______, geb. 1. Januar 2001, Äthiopien" (Dispositiv-Ziffer 9). Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Staatsangehörigkeit zur Prüfung vorlegt, bezieht sich der Streitgegenstand nur auf die Frage der Datenberichtigung bezüglich der Staatsangehörigkeit. Fragen hinsichtlich des Alters oder des Asylentscheides an sich sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde somit auf das Alter oder den Asylentscheid beziehen, ist darauf nachfolgend nicht einzutreten. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit dem soeben gemachten Vorbehalt einzutreten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung nicht ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Beispiel im Zusammenhang mit der "Mustawaqa", welche jedermann erhalten könne, auseinandergesetzt habe. 4.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 und A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1, BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2 und A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 in E. II. 2 sowohl mit den Informationen aus den Befragungen des Beschwerdeführers als auch mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zum Entwurf des Asylentscheids auseinandergesetzt. Dabei stützt sie ihren Entscheid insbesondere auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers zur äthiopischen Identitätskarte, die sog. "Mustawaqa". Dem Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass sein Vater die "Mustawaqa" besessen habe, nicht belege, dass auch er äthiopischer Staatsbürger sei, entgegnet die Vorinstanz mit dem Argument des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Herkunft seiner Mutter und ihren Schwestern. Zudem besässen somalische Staatsangehörige keine "Mustawaqa". Zu den Ausführungen der Vertreterin, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ausführliche Schilderungen zu Mogadischu habe machen können, zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass diese sehr allgemein seien und wenig persönliche Aussagen enthielten. Insgesamt seien seine Aussagen, auch bezüglich des Verschwindens seiner Familie, oberflächlich und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wohl in kurzer Art und Weise, aber im Hinblick auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügend auseinandergesetzt hat. Ausserdem ermöglichte die Begründung dem Beschwerdeführer, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zu verneinen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgangen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2). 5.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der bestehende ZEMIS-Eintrag zur Staatsangehörigkeit korrekt, der Beschwerdeführer somit äthiopischer Staatsangehöriger ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, er somit die somalische Staatsangehörigkeit besitzt (Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.1 und A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen, die für oder gegen die Richtigkeit seiner Staatsangehörigkeit sprechen. Zudem habe sie auch keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen, um die wahrscheinliche Staatsangehörigkeit zu eruieren. 6.1.1 Vorliegend lässt sich weder die Richtigkeit der eingetragenen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch diejenige der behaupteten Staatsangehörigkeit beweisen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere keine Identitätspapiere vorlegen, die seine somalische Staatsangehörigkeit belegen würden. Unter solchen Umständen sind jene Daten (versehen mit einem Bestreitungsvermerk) im ZEMIS einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Es ist somit zu ermitteln, ob die Richtigkeit der somalischen oder diejenige der äthiopischen Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist. 6.1.2 Für die Richtigkeit der äthiopischen Staatsangehörigkeit bringt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 Folgendes vor: Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 sei der Beschwerdeführer nach den Ausweispapieren in Somalia befragt worden. Dabei habe er die "Mustawaqa" erwähnt, das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument in ganz Äthiopien. Diese werde landesweit von der untersten Verwaltungsebene ausgestellt. Identitätspapiere Somalias würden anders bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wenn jemand 18 Jahre alt würde, erhalte man eine "Mustawaqa". Auch er werde eine solche erhalten, wenn er 18 Jahre alt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe ebenfalls eine "Mustawaqa". Auf Nachfrage, ob seine Mutter auch eine "Mustawaqa" besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie keine habe beziehungsweise er nicht wüsste, ob sie eine gehabt habe. Sie stamme aus Äthiopien und zwei seiner Tanten mütterlicherseits würden in Äthiopien leben. Gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz würden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangen, deren Vater oder Mutter Äthiopier sei. Anhand dieser Aussagen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Aus diesen Gründen sei seine Identität im ZEMIS auf "äthiopische Staatsangehörigkeit" geändert worden. Im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über Mogadischu habe dieser nur sehr allgemeine Angaben über Quartiere und Sehenswürdigkeiten machen können. Solche Informationen seien jederzeit über das Internet beschaffbar und leicht lernbar. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nichts Persönliches über sein Quartier und sein Leben in Mogadischu habe erzählen können. Zudem sei es amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Papiere einreichen können, die seine geltend gemachte Herkunft belegen würden. Neben den Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Staatsangehörigkeit habe ihm die Vorinstanz auch seine Aussagen hinsichtlich seines Alters, des Verschwindens seiner Kernfamilie und seiner Fluchtgründe nicht glauben können, was seine Glaubwürdigkeit insgesamt untergrabe. 6.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, dass die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizielle Dokumente auszustellen, weshalb der Beschwerdeführer auch über keinerlei öffentliche Urkunden verfüge. Legale Papiere seien in Somalia privatisiert und zu einer käuflichen Ware geworden. Die Tatsache, dass der Vater eine "Mustawaqa" besitze, heisse nicht, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Auch könne hiervon nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Äthiopier sei, zumal auch in Äthiopien Identitätspapiere sehr einfach erschlichen werden könnten. Es sei durchaus möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit beziehungsweise zur Erleichterung des Grenzübertritts eine "Mustawaqa" erworben habe. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Information, dass er mit 18 Jahren auch eine "Mustawaqa" erhalten würde, von seiner ursprünglich aus Äthiopien stammenden Mutter habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter keine Kenntnisse darüber gehabt habe, dass in Somalia keine "Mustawaqa" existiere und ihn deshalb falsch informiert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Mogadischu seien keinesfalls nur allgemein gefärbt, sondern er habe mehrere präzise und zutreffende Angaben gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich diese Informationen in Internet beschafft und auswendig gelernt habe. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er mit seinen Eltern im Quartier Waberi bei der Strasse Makka Al-Mukarrama und mit seiner Pflegemutter im Quartier Hodan, Subquartier Baqaraha, gewohnt habe. Zudem habe er die Nachbarsquartiere von Waberi aufzählen können und beschrieben, wie man das Quartier Waberi von Afgooye herkommend am besten finden könne. Ebenso habe er erklären können, wie man ältere Menschen in Somalia anspreche und die Währung von Somalia gekannt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als starkes Indiz dafür zu werten, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei. Seine Aussagen seien qualitativ hoch und deren Erfindung oder Auswendiglernen würden die kognitive Leistung eines Minderjährigen übersteigen. Schliesslich hätten mehrere Dolmetscher, die für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende arbeiten, nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer unabhängig voneinander angegeben, dass er aufgrund seines Dialekts in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen sei. 6.2 6.2.1 Die von der Vorinstanz auf "Äthiopien" festgesetzte Nationalität ist anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als bewiesen, immerhin aber als wahrscheinlicher anzusehen. Die spontanen Erläuterungen des Beschwerdeführers zur "Mustawaqa" und die Unkenntnisse über somalische Identitätsdokumente weisen darauf hin, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist, ebenso die Tatsache, dass sein Vater eine "Mustawaqa" besitzt. Der Hinweis, dass er diese allenfalls von seinem Arbeitgeber für den erleichterten Grenzübertritt erhalten habe, ist eine reine Mutmassung. Ebenso kann die Aussage der Rechtsvertreterin, wonach die Mutter den Beschwerdeführer über die "Mustawaqa" falsch informiert haben soll, nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen keinerlei solche Informationen zu Protokoll gegeben, sondern nur gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Mutter ebenfalls eine "Mustawaqa" besitze. Angesichts der Gegebenheit, dass der Vater des Beschwerdeführers das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument besitzen soll und gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft durch die Geburt eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter erlangt wird (Proclamation on Ethiopian Nationality No. 378, 23rd December 2003 [ , abgerufen am 29.05.2017]), ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Äthiopier ist. Ebenso konnte der Beschwerdeführer präzis Auskunft über die Herkunft seiner äthiopischen Mutter geben, nämlich dass sie aus Godey, einer Ortschaft in Ogadenia, stamme. Ähnliche Aussagen über Somalia, zum Beispiel woher sein Clan stamme, konnte der Beschwerdeführer demgegenüber keine zu Protokoll geben. Wie die Vorinstanz sodann richtig argumentiert, sind die Angaben zu Mogadischu tatsächlich sehr allgemein gehalten. Dass mehrere Dolmetscher, die im Rahmen der Gespräche zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer übersetzt haben, der Überzeugung sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen ist, ist eine unbelegte Behauptung. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen insgesamt keine hohe Aussagequalität aus. So erwähnt der Beschwerdeführer mehrmals, er wisse es nicht. Beispielsweise weiss er wenig oder gar nichts, wo sich seine Verwandten in Somalia aufhalten und es ist unwahrscheinlich, dass sich diese nach den Kämpfen in seinem Elternhaus nicht um ihn hätten kümmern oder dass die Koranschule diese nicht hätte kontaktieren können. Es trifft auch nicht zu, dass er die Herkunftsangaben ohne Zögern beantwortete. Die Karte von Mogadischu im Kopf zu haben, ist auch für einen Jugendlichen nicht allzu schwierig. Es kann somit durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer seine Kenntnisse über Mogadischu sonst wie beschafft hat. 6.2.2 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit wenig glaubwürdig. Sie vermögen die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht zu entkräften. Aufgrund der von der Vorinstanz aufgeführten und vom Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert bestrittenen Indizien, ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene äthiopische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist als die vom Beschwerdeführer behauptete somalische Staatsbürgerschaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Durchführung einer Botschaftsabklärung sowie einer LINGUA-Analyse, um den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers festzustellen. Dieser Antrag hat die Vorinstanz nach einer Gesamtwürdigung des Falles abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zu seiner Nationalität, zum Schicksal seiner Kernfamilie und zu seinen Asylgründen sowie aufgrund der Eindeutigkeit des Falles sah die Vorinstanz keinen Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. 6.3.1 Eine LINGUA-Analyse ist eine Sprach- und Herkunftsanalyse, in der die sprachlichen Fähigkeiten sowie landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden (BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessenspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 Rz. 15). 6.3.2 Wie soeben erwähnt, ist die Vorinstanz in ihrer Wahl der Beweismittel frei. Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls kam sie zum Schluss, dass weitere Abklärungen die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erhellen könnten. Eine LINGUA-Analyse, mit der sich nur der überwiegende Sozialisierungsraum, nicht etwa eine Staatsangehörigkeit beurteilen lässt, hätte ihre rechtliche Überzeugung folglich nicht umzustossen vermögen. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen einer LINGUA-Analyse verzichten (vgl. dazu auch BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Aus demselben Grund verzichtet vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht darauf, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 6.4 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich nicht zu ändern. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes von der zuständigen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 682 863*; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: