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A-4459/2017

A-4459/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. X. A._______, syrischer Staatsbürger, erhielt am (...) Asyl in der Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Seiner Ehefrau, Y._______, und seinem Sohn, Z._______ B._______, wurde mit Asylentscheid vom (...) im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. B. Am 2. Juni 2017 stellten X._______ A._______ und Y._______ mit Unterstützung von Renate Heer Wyder beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Gesuch um gleiche Schreibweise des Nachnamens von Vater und Sohn A._______. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 2. Juni 2017 ab und verfügte, dass die Daten des Sohnes von X._______ A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) "Z._______ B._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Syrien" lauten, da es verpflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben Schreibweise aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren vermerkt seien und deshalb keinen Handlungsspielraum habe. D. Gegen diese Verfügung erhebt X._______ A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Renate Heer Wyder, am 10. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Name seine Sohnes (Z._______ B.______, ZEMIS Nr. [...], geb. [...], Syrien) sei im ZEMIS auf Z._______ A._______ anzupassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 schliesst das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt seinen Standpunkt. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1 und A-769/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Gesuch um Anpassung des Nachnamens seines Sohnes abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten seines Sohnes und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).

E. 4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]; Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 213 ff. m.w.H.).

E. 4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit, dass sie gemäss der "Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS" vom 1. Juli 2012 (nachfolgend: Weisung ZEMIS) verpflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben Schreibweise aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren vermerkt seien. Sie habe deshalb keinen Handlungsspielraum, den Nachnamen von Z._______ B._______ auf A._______ zu ändern. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass die verschiedenen Schreibweisen lediglich aufgrund eines Transkriptionsfehlers zustande gekommen sei, da die erste Silbe ihres Nachnamens aus dem Arabischen in die lateinische Schrift sowohl mit einem "u" als auch mit einem "o" übersetzt werden könne, dies hänge vom jeweiligen Übersetzer ab. Insbesondere möchte er aus praktischen Gründen, wie den Verkehr mit Behörden oder Reisetätigkeiten, die einheitliche Schreibweise des Nachnamens seines Sohnes und seines eigenen erwirken.

E. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Erfassung der Personendaten von Z._______ B._______ auf seinen Reisepass der Arabischen Republik Syrien. Die Echtheit dieses gültigen Passes und dessen Zuordnung zum Sohn des Beschwerdeführers sind unbestritten, ebenso die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu Z._______ B._______. Grundlage für die Erfassung der Personendaten ist somit ein Identitätspapier, d.h. ein amtliches Dokument, dessen Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und 6). Da amtliche Dokumente ausländischer Staaten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5).

E. 4.3 Der Reisepass, auf den sich die Vorinstanz stützt, weist keine Fälschungsmerkmale auf und wurde am 16. Februar 2016 in Damaskus ausgestellt. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Angaben im Pass mit denjenigen übereinstimmten, die den schweizerischen Behörden bekannt bzw. vom Beschwerdeführer angegeben worden sind. Unter Würdigung dieser Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beweiswert des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Reisepasses nicht in genereller Weise beschränkt ist, sondern grundsätzlich als Beweis für die aufgeführten Personendaten geeignet ist, auch wenn darüber keine absolute Gewissheit besteht.

E. 4.4 Was hingegen die inhaltliche Richtigkeit des Passes betrifft, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schreibweise vom Familiennamen von Z._______ stimmt, zumal der Beschwerdeführer dies bestreitet. Er macht geltend, dass je nach Übersetzer die arabische Schreibweise von A._______ unterschiedlich gehandhabt werden kann, da im arabischen nicht zwischen den Vokalen "o" und "u" unterschieden werde. Diese Tatsache erschliesst sich auch aus verschiedenen Dokumenten in den Akten. Einerseits lässt sich aus dem syrischen Familienausweis entnehmen, dass der Übersetzer am 16. Februar 2017 den Nachnamen von Z._____ "A._______" übersetzte. Andererseits übersetzte der selbe Dolmetscher am 17. Mai 2017 den Nachnamen von Z._______ im Familienregisterauszug mit "B._______", jenen seines Vaters jedoch mit "A._______", obwohl die arabische Schreibweise beider Namen deckungsgleich ist. Des Weiteren gab es während der Anhörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Asylgesuch Verwirrungen über seinen Nachnamen. Dieser gab an, sein Vater, Sohn und seine Cousins hiessen "C._______", die Vorinstanz erwiderte, sie habe "A._______" als offizielle Version, worauf der Beschwerdeführer mit "B._______" antwortete, selber jedoch "A._______" schrieb (vgl. S. 3 des "Protokoll[s] Anhörung Bund direkt [Erste Anhörung]") vom [...]). Schliesslich hat auch die Vorinstanz auf dem "Eintrittsblatt Loge" am (...) Z._______ mit "A._______" erfasst. Unter Würdigung dieser Umstände ist es offensichtlich, dass bezüglich der Schreibweise des Nachnamens keine Einheitlichkeit besteht und dieser aus dem Arabischen auf verschiedene Arten transkribiert werden kann. Dies kommt daher, weil im Arabischen Kurzvokale nicht notiert werden bzw. nur in Ausnahmefällen (etwa im Koran) Angaben für die "Vokalisierung" kleine Zeichen über oder unter den Konsonanten angebracht werden. Zudem kennt das Arabische nur drei kurze und drei lange Vokalphoneme, a, i, u. Diese arabischen Vokalphoneme unterliegen in ihrer Realisation einer grossen Variabilität (Gudrun Harrer, Nahöstlicher Irrgarten: Analysen abseits des Mainstreams, 2014, S. 12). Vorliegend sind in der arabischen Schreibweise der Identitätskarte des Beschwerdeführers und des Reisepasses seines Sohnes ebenfalls keine Vokale notiert, weshalb ihr Familienname je nach Transkription unterschiedlich notiert werden kann. Aufgrund dieser erklärbaren Widersprüche ist es daher nicht ersichtlich, weshalb der Sohn im ZEMIS einen anderen Familiennamen tragen sollte als sein Vater, obwohl ihre Namen im Arabischen gleich geschrieben werden. Insbesondere ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein einheitlicher Familienname von Vater und Sohn in den von der Schweiz ausgestellten Dokumenten den Verkehr mit den Behörden oder gemeinsame Reisetätigkeiten erleichtert. Die Vorinstanz vermag demgegenüber mit ihrer Begründung, sie habe keinen Handlungsspielraum, nicht zu überzeugen. Es bestehen insgesamt also plausible Hinweise dafür, dass die Transkription des Nachnamens des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Arabischen in die lateinische Schrift fehlerhaft ist. Diesbezüglich ist auf Art. 40 des syrischen Namensrechts hinzuweisen, wonach sich der Familienname eines ehelich geborenen Kindes nach dessen Vater richtet (vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel", 18. September 2017 <https://www.familienrecht-in-syrien.de/syr/namensrecht.cfm> abgerufen am 26.01.2018). Bereits daraus ist somit erwiesen, dass der Sohn von Gesetzes wegen den gleichen Familiennamen wie sein Vater trägt (vgl. auch Urteil des BVGer A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 4.4.3.2 und A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4.4). Dies ist auch in allen von der Schweiz ausgestellten Ausweisen und Dokumenten zu verwirklichen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Z._______ B._______ den selben Nachnamen wie sein Vater trägt, dieser in der arabischen Schreibweise auch gleich geschrieben wird, es bei der Transkription in die lateinische Schrift offensichtlich zu unterschiedlichen Schreibweisen kommen kann, es aber aus praktischen Gründen sinnvoll ist, wenn er im ZEMIS mit dem gleichen Familiennamen wie sein Vater geführt wird.

E. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Familiennamen von Z._______ neu mit "A._______" im ZEMIS eintragen zu lassen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht.

E. 5.2 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt zu berichtigen: "Z._______ A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Syrien".
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.; B-Post) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4459/2017 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien X._______ A._______, vertreten durch Renate Heer Wyder, Bühlstrasse 25, 3012 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenberichtigung ZEMIS. Sachverhalt: A. X. A._______, syrischer Staatsbürger, erhielt am (...) Asyl in der Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Seiner Ehefrau, Y._______, und seinem Sohn, Z._______ B._______, wurde mit Asylentscheid vom (...) im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. B. Am 2. Juni 2017 stellten X._______ A._______ und Y._______ mit Unterstützung von Renate Heer Wyder beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Gesuch um gleiche Schreibweise des Nachnamens von Vater und Sohn A._______. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 2. Juni 2017 ab und verfügte, dass die Daten des Sohnes von X._______ A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) "Z._______ B._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Syrien" lauten, da es verpflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben Schreibweise aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren vermerkt seien und deshalb keinen Handlungsspielraum habe. D. Gegen diese Verfügung erhebt X._______ A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Renate Heer Wyder, am 10. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Name seine Sohnes (Z._______ B.______, ZEMIS Nr. [...], geb. [...], Syrien) sei im ZEMIS auf Z._______ A._______ anzupassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 schliesst das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt seinen Standpunkt. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1 und A-769/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Gesuch um Anpassung des Nachnamens seines Sohnes abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten seines Sohnes und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).

4. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]; Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 213 ff. m.w.H.). 4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit, dass sie gemäss der "Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS" vom 1. Juli 2012 (nachfolgend: Weisung ZEMIS) verpflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben Schreibweise aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren vermerkt seien. Sie habe deshalb keinen Handlungsspielraum, den Nachnamen von Z._______ B._______ auf A._______ zu ändern. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass die verschiedenen Schreibweisen lediglich aufgrund eines Transkriptionsfehlers zustande gekommen sei, da die erste Silbe ihres Nachnamens aus dem Arabischen in die lateinische Schrift sowohl mit einem "u" als auch mit einem "o" übersetzt werden könne, dies hänge vom jeweiligen Übersetzer ab. Insbesondere möchte er aus praktischen Gründen, wie den Verkehr mit Behörden oder Reisetätigkeiten, die einheitliche Schreibweise des Nachnamens seines Sohnes und seines eigenen erwirken. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Erfassung der Personendaten von Z._______ B._______ auf seinen Reisepass der Arabischen Republik Syrien. Die Echtheit dieses gültigen Passes und dessen Zuordnung zum Sohn des Beschwerdeführers sind unbestritten, ebenso die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu Z._______ B._______. Grundlage für die Erfassung der Personendaten ist somit ein Identitätspapier, d.h. ein amtliches Dokument, dessen Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und 6). Da amtliche Dokumente ausländischer Staaten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5). 4.3 Der Reisepass, auf den sich die Vorinstanz stützt, weist keine Fälschungsmerkmale auf und wurde am 16. Februar 2016 in Damaskus ausgestellt. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Angaben im Pass mit denjenigen übereinstimmten, die den schweizerischen Behörden bekannt bzw. vom Beschwerdeführer angegeben worden sind. Unter Würdigung dieser Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beweiswert des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Reisepasses nicht in genereller Weise beschränkt ist, sondern grundsätzlich als Beweis für die aufgeführten Personendaten geeignet ist, auch wenn darüber keine absolute Gewissheit besteht. 4.4 Was hingegen die inhaltliche Richtigkeit des Passes betrifft, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schreibweise vom Familiennamen von Z._______ stimmt, zumal der Beschwerdeführer dies bestreitet. Er macht geltend, dass je nach Übersetzer die arabische Schreibweise von A._______ unterschiedlich gehandhabt werden kann, da im arabischen nicht zwischen den Vokalen "o" und "u" unterschieden werde. Diese Tatsache erschliesst sich auch aus verschiedenen Dokumenten in den Akten. Einerseits lässt sich aus dem syrischen Familienausweis entnehmen, dass der Übersetzer am 16. Februar 2017 den Nachnamen von Z._____ "A._______" übersetzte. Andererseits übersetzte der selbe Dolmetscher am 17. Mai 2017 den Nachnamen von Z._______ im Familienregisterauszug mit "B._______", jenen seines Vaters jedoch mit "A._______", obwohl die arabische Schreibweise beider Namen deckungsgleich ist. Des Weiteren gab es während der Anhörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Asylgesuch Verwirrungen über seinen Nachnamen. Dieser gab an, sein Vater, Sohn und seine Cousins hiessen "C._______", die Vorinstanz erwiderte, sie habe "A._______" als offizielle Version, worauf der Beschwerdeführer mit "B._______" antwortete, selber jedoch "A._______" schrieb (vgl. S. 3 des "Protokoll[s] Anhörung Bund direkt [Erste Anhörung]") vom [...]). Schliesslich hat auch die Vorinstanz auf dem "Eintrittsblatt Loge" am (...) Z._______ mit "A._______" erfasst. Unter Würdigung dieser Umstände ist es offensichtlich, dass bezüglich der Schreibweise des Nachnamens keine Einheitlichkeit besteht und dieser aus dem Arabischen auf verschiedene Arten transkribiert werden kann. Dies kommt daher, weil im Arabischen Kurzvokale nicht notiert werden bzw. nur in Ausnahmefällen (etwa im Koran) Angaben für die "Vokalisierung" kleine Zeichen über oder unter den Konsonanten angebracht werden. Zudem kennt das Arabische nur drei kurze und drei lange Vokalphoneme, a, i, u. Diese arabischen Vokalphoneme unterliegen in ihrer Realisation einer grossen Variabilität (Gudrun Harrer, Nahöstlicher Irrgarten: Analysen abseits des Mainstreams, 2014, S. 12). Vorliegend sind in der arabischen Schreibweise der Identitätskarte des Beschwerdeführers und des Reisepasses seines Sohnes ebenfalls keine Vokale notiert, weshalb ihr Familienname je nach Transkription unterschiedlich notiert werden kann. Aufgrund dieser erklärbaren Widersprüche ist es daher nicht ersichtlich, weshalb der Sohn im ZEMIS einen anderen Familiennamen tragen sollte als sein Vater, obwohl ihre Namen im Arabischen gleich geschrieben werden. Insbesondere ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein einheitlicher Familienname von Vater und Sohn in den von der Schweiz ausgestellten Dokumenten den Verkehr mit den Behörden oder gemeinsame Reisetätigkeiten erleichtert. Die Vorinstanz vermag demgegenüber mit ihrer Begründung, sie habe keinen Handlungsspielraum, nicht zu überzeugen. Es bestehen insgesamt also plausible Hinweise dafür, dass die Transkription des Nachnamens des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Arabischen in die lateinische Schrift fehlerhaft ist. Diesbezüglich ist auf Art. 40 des syrischen Namensrechts hinzuweisen, wonach sich der Familienname eines ehelich geborenen Kindes nach dessen Vater richtet (vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel", 18. September 2017 <https://www.familienrecht-in-syrien.de/syr/namensrecht.cfm> abgerufen am 26.01.2018). Bereits daraus ist somit erwiesen, dass der Sohn von Gesetzes wegen den gleichen Familiennamen wie sein Vater trägt (vgl. auch Urteil des BVGer A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 4.4.3.2 und A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4.4). Dies ist auch in allen von der Schweiz ausgestellten Ausweisen und Dokumenten zu verwirklichen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Z._______ B._______ den selben Nachnamen wie sein Vater trägt, dieser in der arabischen Schreibweise auch gleich geschrieben wird, es bei der Transkription in die lateinische Schrift offensichtlich zu unterschiedlichen Schreibweisen kommen kann, es aber aus praktischen Gründen sinnvoll ist, wenn er im ZEMIS mit dem gleichen Familiennamen wie sein Vater geführt wird. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Familiennamen von Z._______ neu mit "A._______" im ZEMIS eintragen zu lassen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht. 5.2 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt zu berichtigen: "Z._______ A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Syrien".

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (z.K.; B-Post) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: