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A-3269/2018

A-3269/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-24 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______ X._______, eritreischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Mutter C._______ am (...) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden seine Personalien, gestützt auf das von der Mutter ausgefüllte Personalienblatt, wie folgt registriert: "B._______ Y._______, geb. (...)". B. Am (...) wurde C._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren Personalien und zu denjenigen ihres Sohnes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Name ihres Sohnes von "B._______ Y._______" in "A._______ X._______" geändert wurde. "B._______ Y._______" blieb als Nebenidentität erfasst. C. Das SEM hörte C._______ am (...) eingehend zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Befragung reichte C._______ ihre Identitätskarte und einen eritreischen Taufschein ihres Sohnes im Original zu den Akten. D. Mit Entscheid vom (...) lehnte das SEM das Asylgesuch von C._______ und A._______ X._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, würden C._______ und A._______ X._______ vorläufig aufgenommen werden. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 ersuchte C._______ das SEM um Berichtigung des Vornamens ihres Sohnes im ZEMIS. Gemäss eingereichtem Taufschein heisse ihr Sohn "D._______" und nicht "A._______". F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wies das SEM das Gesuch von C._______ um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. Zur Begründung führte es aus, beim eritreischen Taufschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, da solche fälschungsanfällig und ohne Weiteres käuflich erwerbbar seien. Dem vorgelegten Taufschein komme daher nur eine geringe Beweiskraft zu. G. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - handelnd durch seine Mutter C._______ - mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine Personendaten im ZEMIS ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______, geb. [...]") seien zu ändern und als sein Name sei neu - gemäss eingereichtem Taufschein - "D._______ X._______" einzutragen. Er macht geltend, dass es sich dabei wohl um einen Übersetzungsfehler handle. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der durch seine Mutter C._______ handelnde Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Gesuch um Anpassung seines Namens abgewiesen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgangen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A- 4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4 und E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteile des BVGer A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.4, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Namens des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Name "D._______ X._______" richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich beim Eintrag des Namens des Beschwerdeführers ins ZEMIS auf die Angaben seiner Mutter im Personalienblatt und bei der BzP gestützt. Mangels weiterer Anhaltspunkte hat sie zu Recht den Namen "A._______ X._______ alias B._______ Y._______" erfasst. Indes kann dieser Name nicht als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden, nachdem weder Ausweisschriften noch anderweitige Identitätspapiere vom Beschwerdeführer zu den Akten gereicht wurden, mit welchen sich sein angegebener Name beweisen liesse. Folglich beruht der im ZEMIS eingetragene Name nicht auf Urkunden, sondern lediglich auf Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr bestritten werden. Es bleiben deshalb Zweifel an dessen Richtigkeit.

E. 4.3 Zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten Namens reichte der Beschwerdeführer einen eritreischen Taufschein ("Baptism Certificate"), ausgestellt von der Eritrean Orthodox Church, ein. Bei diesem handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Ausweisdokument (Reisepapier oder Identitätsausweis im Sinne des AsylG), welches geeignet ist, die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1, A- 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2, D-7359/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 5, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4). Er wird namentlich nicht von einer amtlichen Stelle ausgestellt. Zur sehr geringen Aussagekraft bzw. zum minimalen Beweiswert einer solchen Taufurkunde hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt und klar geäussert. Einerseits ist es allgemein bekannt, dass solche Taufscheine leicht gefälscht und käuflich erworben werden können; andererseits weisen sie keine Sicherheitsmerkmale auf und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Angaben oder wessen Auskünfte sie erstellt werden (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2, E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1, E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2.1, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4, D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.2.1). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Taufschein hat somit im Allgemeinen nur einen verminderten Beweiswert, wobei vorliegend hinzukommt, dass die Urkunde - trotz entsprechender Felder - weder ein Foto des Beschwerdeführers bzw. des Getauften noch eine Übersetzung enthält. Sodann sind die Namen des Getauften und dessen Vaters nachträglich - mittels Tipp-Ex-Korrektur - verändert worden. Als Geburtsdatum ist schliesslich der (...) - entspricht nach gregorianischem Kalender dem (...) - angegeben. Dieses Datum weicht von jenem gemäss Angaben der Mutter im Personalienblatt sowie bei der BzP (...) erheblich ab. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Beschwerdeführer eingereichten Taufschein kein entscheidender Beweiswert zu, weshalb er allein den von ihm geltend gemachten Namen nicht zu beweisen vermag. Weitere Beweise, welche diesen Namen belegen könnten, liegen nicht vor.

E. 4.4 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Namens des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Vorliegend ist weiter nicht ersichtlich, dass entweder der eine oder der andere Name als wahrscheinlicher zu gelten hätte. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht lediglich der eingereichte Taufschein mit sehr geringem Beweiswert. Er bringt sodann keine nachvollziehbaren Gründe vor, die zu erklären vermöchten, weshalb die ursprünglichen Angaben nicht korrekt sind. So vermag der Einwand, es handle sich um einen Übersetzungsfehler, nicht zu überzeugen, zumal das SEM die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP vom (...) zu den Personalien ihres Sohnes anhörte. Ihr wurde das Protokoll mündlich rückübersetzt, was sie ebenso wie dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie den angeblich falschen Namen anlässlich der BzP nicht sogleich beanstandete. Der bisher im ZEMIS eingetragene Name des Beschwerdeführers erscheint unter Würdigung dieser Umstände zumindest nicht als unwahrscheinlicher als der von ihm behauptete, weshalb der bestehende Eintrag unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist.

E. 5 Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der erfasste Name des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") bestritten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend und er hat daher grundsätzlich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil sich seine Mittellosigkeit aus den Akten ergibt und sein Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtlos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [ VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, den im ZEMIS eingetragenen Namen des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.; B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Pascale Schlosser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3269/2018 Urteil vom 24. Mai 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser. Parteien A._______ X._______, handelnd durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. A._______ X._______, eritreischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Mutter C._______ am (...) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden seine Personalien, gestützt auf das von der Mutter ausgefüllte Personalienblatt, wie folgt registriert: "B._______ Y._______, geb. (...)". B. Am (...) wurde C._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren Personalien und zu denjenigen ihres Sohnes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Name ihres Sohnes von "B._______ Y._______" in "A._______ X._______" geändert wurde. "B._______ Y._______" blieb als Nebenidentität erfasst. C. Das SEM hörte C._______ am (...) eingehend zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Befragung reichte C._______ ihre Identitätskarte und einen eritreischen Taufschein ihres Sohnes im Original zu den Akten. D. Mit Entscheid vom (...) lehnte das SEM das Asylgesuch von C._______ und A._______ X._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, würden C._______ und A._______ X._______ vorläufig aufgenommen werden. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 ersuchte C._______ das SEM um Berichtigung des Vornamens ihres Sohnes im ZEMIS. Gemäss eingereichtem Taufschein heisse ihr Sohn "D._______" und nicht "A._______". F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wies das SEM das Gesuch von C._______ um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. Zur Begründung führte es aus, beim eritreischen Taufschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, da solche fälschungsanfällig und ohne Weiteres käuflich erwerbbar seien. Dem vorgelegten Taufschein komme daher nur eine geringe Beweiskraft zu. G. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - handelnd durch seine Mutter C._______ - mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine Personendaten im ZEMIS ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______, geb. [...]") seien zu ändern und als sein Name sei neu - gemäss eingereichtem Taufschein - "D._______ X._______" einzutragen. Er macht geltend, dass es sich dabei wohl um einen Übersetzungsfehler handle. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der durch seine Mutter C._______ handelnde Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Gesuch um Anpassung seines Namens abgewiesen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgangen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A- 4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4 und E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteile des BVGer A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.4, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Namens des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Name "D._______ X._______" richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz hat sich beim Eintrag des Namens des Beschwerdeführers ins ZEMIS auf die Angaben seiner Mutter im Personalienblatt und bei der BzP gestützt. Mangels weiterer Anhaltspunkte hat sie zu Recht den Namen "A._______ X._______ alias B._______ Y._______" erfasst. Indes kann dieser Name nicht als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden, nachdem weder Ausweisschriften noch anderweitige Identitätspapiere vom Beschwerdeführer zu den Akten gereicht wurden, mit welchen sich sein angegebener Name beweisen liesse. Folglich beruht der im ZEMIS eingetragene Name nicht auf Urkunden, sondern lediglich auf Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr bestritten werden. Es bleiben deshalb Zweifel an dessen Richtigkeit. 4.3 Zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten Namens reichte der Beschwerdeführer einen eritreischen Taufschein ("Baptism Certificate"), ausgestellt von der Eritrean Orthodox Church, ein. Bei diesem handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Ausweisdokument (Reisepapier oder Identitätsausweis im Sinne des AsylG), welches geeignet ist, die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1, A- 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2, D-7359/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 5, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4). Er wird namentlich nicht von einer amtlichen Stelle ausgestellt. Zur sehr geringen Aussagekraft bzw. zum minimalen Beweiswert einer solchen Taufurkunde hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt und klar geäussert. Einerseits ist es allgemein bekannt, dass solche Taufscheine leicht gefälscht und käuflich erworben werden können; andererseits weisen sie keine Sicherheitsmerkmale auf und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Angaben oder wessen Auskünfte sie erstellt werden (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2, E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1, E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2.1, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4, D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.2.1). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Taufschein hat somit im Allgemeinen nur einen verminderten Beweiswert, wobei vorliegend hinzukommt, dass die Urkunde - trotz entsprechender Felder - weder ein Foto des Beschwerdeführers bzw. des Getauften noch eine Übersetzung enthält. Sodann sind die Namen des Getauften und dessen Vaters nachträglich - mittels Tipp-Ex-Korrektur - verändert worden. Als Geburtsdatum ist schliesslich der (...) - entspricht nach gregorianischem Kalender dem (...) - angegeben. Dieses Datum weicht von jenem gemäss Angaben der Mutter im Personalienblatt sowie bei der BzP (...) erheblich ab. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Beschwerdeführer eingereichten Taufschein kein entscheidender Beweiswert zu, weshalb er allein den von ihm geltend gemachten Namen nicht zu beweisen vermag. Weitere Beweise, welche diesen Namen belegen könnten, liegen nicht vor. 4.4 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Namens des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Vorliegend ist weiter nicht ersichtlich, dass entweder der eine oder der andere Name als wahrscheinlicher zu gelten hätte. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht lediglich der eingereichte Taufschein mit sehr geringem Beweiswert. Er bringt sodann keine nachvollziehbaren Gründe vor, die zu erklären vermöchten, weshalb die ursprünglichen Angaben nicht korrekt sind. So vermag der Einwand, es handle sich um einen Übersetzungsfehler, nicht zu überzeugen, zumal das SEM die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP vom (...) zu den Personalien ihres Sohnes anhörte. Ihr wurde das Protokoll mündlich rückübersetzt, was sie ebenso wie dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie den angeblich falschen Namen anlässlich der BzP nicht sogleich beanstandete. Der bisher im ZEMIS eingetragene Name des Beschwerdeführers erscheint unter Würdigung dieser Umstände zumindest nicht als unwahrscheinlicher als der von ihm behauptete, weshalb der bestehende Eintrag unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist.

5. Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der erfasste Name des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") bestritten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend und er hat daher grundsätzlich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil sich seine Mittellosigkeit aus den Akten ergibt und sein Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtlos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [ VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, den im ZEMIS eingetragenen Namen des Beschwerdeführers ("A._______ X._______ alias B._______ Y._______") mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (z.K.; B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Pascale Schlosser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: