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E-572/2016

E-572/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 13. Oktober 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kommen. In Italien habe man ihm gegen seinen Willen Fingerabdrücke abgenommen. Er wisse nicht, ob er bei einer Wegweisung nach Italien dort konkrete Probleme bekommen würde, da er das Land nicht gut kenne. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 8. Oktober 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 26. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 25. Januar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Nicht­ein­tre­tens­entscheid sei aufzuheben, die Akte A6/9 sei zu editieren und in diese sei Einsicht zu gewähren. Ebensolches gelte bezüglich den Verfahrensakten seiner Schwester. Weiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien als vor­sorgliche Mass­nahme die Voll­zugs­behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll­zugs­handlungen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. Für das weitere Verfahren sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akte A6/9 gut und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie zu.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller nach Massgabe der Art. 21, 22, und 29 aufzunehmen.

E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Altersangabe des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, weshalb er nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.

E. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Asylentscheid beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass er über sein Alter getäuscht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Knochenaltersbestimmung sei in der wissenschaftlichen Literatur stark umstritten und deshalb nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu widerlegen. Ausserdem habe er seine Taufurkunde eingereicht. Er habe sein Geburtsdatum stets korrekt mit (...) angegeben. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps (GWK) an, er sei am (...) geboren respektive sein Geburtsjahr sei das Jahr (...) (SEM-Akten, A6/9). Gemäss Gesuchseinreichung und BzP sei er jedoch am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2 und A12/10). An diesem Geburtsdatum hielt er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinen divergierenden Altersangaben fest. Er führte aus, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren. Er habe jedoch keine Garantie und wisse nicht, wie alt er sei (SEM-Akten, A14/3). Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A10/2). Eingereicht hat der Beschwerdeführer zudem seinen Taufschein im Original (SEM-Akten, A24/3). Zum eingereichten Taufschein ist anzumerken, dass solche Dokumente keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere darstellen und käuflich erhältlich und leicht zu fälschen sind. Ihnen kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den grossen Altersunterschied zu seiner in der Schweiz befindlichen Schwester (Jahrgang [...]) nicht erklären kann (SEM-Akten, A24/3 S. 2). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums (beim GWK und im Asylverfahren) und der durchgeführten Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab, kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, trotz Aufforderung in der BzP, keine eingereicht. Die Vor­instanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Antrag auf Edition und Beizug der BzP der Schwester des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist sein Begehren um Beiordnung einer Vertrauensperson.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei bei einer Überstellung nach Italien nicht ausgeschlossen. Ohne vorgängige Garantien und bei der derzeitigen Aktenlage dürfe er nicht nach Italien überstellt werden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen gesunden jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Garantien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern gegenwärtig der Fall ist.

E. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-572/2016 Urteil vom 8. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Luzern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 13. Oktober 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kommen. In Italien habe man ihm gegen seinen Willen Fingerabdrücke abgenommen. Er wisse nicht, ob er bei einer Wegweisung nach Italien dort konkrete Probleme bekommen würde, da er das Land nicht gut kenne. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 8. Oktober 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 26. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 25. Januar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Nicht­ein­tre­tens­entscheid sei aufzuheben, die Akte A6/9 sei zu editieren und in diese sei Einsicht zu gewähren. Ebensolches gelte bezüglich den Verfahrensakten seiner Schwester. Weiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien als vor­sorgliche Mass­nahme die Voll­zugs­behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll­zugs­handlungen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. Für das weitere Verfahren sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akte A6/9 gut und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller nach Massgabe der Art. 21, 22, und 29 aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Altersangabe des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, weshalb er nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Asylentscheid beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass er über sein Alter getäuscht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Knochenaltersbestimmung sei in der wissenschaftlichen Literatur stark umstritten und deshalb nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu widerlegen. Ausserdem habe er seine Taufurkunde eingereicht. Er habe sein Geburtsdatum stets korrekt mit (...) angegeben. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps (GWK) an, er sei am (...) geboren respektive sein Geburtsjahr sei das Jahr (...) (SEM-Akten, A6/9). Gemäss Gesuchseinreichung und BzP sei er jedoch am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2 und A12/10). An diesem Geburtsdatum hielt er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinen divergierenden Altersangaben fest. Er führte aus, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren. Er habe jedoch keine Garantie und wisse nicht, wie alt er sei (SEM-Akten, A14/3). Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A10/2). Eingereicht hat der Beschwerdeführer zudem seinen Taufschein im Original (SEM-Akten, A24/3). Zum eingereichten Taufschein ist anzumerken, dass solche Dokumente keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere darstellen und käuflich erhältlich und leicht zu fälschen sind. Ihnen kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den grossen Altersunterschied zu seiner in der Schweiz befindlichen Schwester (Jahrgang [...]) nicht erklären kann (SEM-Akten, A24/3 S. 2). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums (beim GWK und im Asylverfahren) und der durchgeführten Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab, kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, trotz Aufforderung in der BzP, keine eingereicht. Die Vor­instanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Antrag auf Edition und Beizug der BzP der Schwester des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist sein Begehren um Beiordnung einer Vertrauensperson. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei bei einer Überstellung nach Italien nicht ausgeschlossen. Ohne vorgängige Garantien und bei der derzeitigen Aktenlage dürfe er nicht nach Italien überstellt werden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen gesunden jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Garantien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern gegenwärtig der Fall ist. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: